Gesetze / Seefischereiverordnung
SeefiV§ 15 Wiegen von Seefischereierzeugnissen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeefiV/15#abs-1 (1) Der für die Erstvermarktung der im Hoheitsgebiet angelandeten Seefischereierzeugnisse verantwortliche Marktteilnehmer hat sicherzustellen, dass die Seefischereierzeugnisse bei der Anlandung gewogen werden, bevor diese gelagert, befördert oder verkauft werden. Abweichend von Satz 1 hat der Kapitän eines Fischereifahrzeugs sicherzustellen, dass die Seefischereierzeugnisse an Bord gewogen werden, soweit das Wiegen der Seefischereierzeugnisse an Bord des Fischereifahrzeugs nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zugelassen ist. Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeefiV/15#abs-2 (2) Die zuständigen Behörden haben Ausnahmen von Wiegeverpflichtungen nach dem Fischereirecht der Europäischen Union auf Antrag zu genehmigen, soweit dies mit dem Fischereirecht der Europäischen Union vereinbar ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeefiV/15#abs-3 (3) Die zuständigen Behörden haben Stichprobenpläne nach Artikel 60 Absatz 1 und 3 und einen Kontrollplan nach Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 anzunehmen, soweit diese von der Europäischen Kommission gebilligt worden sind.
Änderungsverlauf
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01.04.2019 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2019 (BGBl. I 434)
BGBl. 2019 I S. 434
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 15 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2546 691)
BGBl. 2012 I S. 2546
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