Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 2546
BGBl. 2012 I S. 2546 · 71.693 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Vierte Verordnung
zur Änderung der Seefischereiverordnung
Vom 5. Dezember 2012
Auf Grund des § 2 Absatz 4 und des § 15 des See-
fischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), von denen § 2 Ab-
satz 4 durch Artikel 1 Nummer 2 neu gefasst und § 15
durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 22. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 3069) eingefügt worden sind,
verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Die Seefischereiverordnung vom 18. Juli 1989
(BGBl. I S. 1485), die zuletzt durch Artikel 28 der Ver-
ordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2720) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Überwachung der Fischerei im Küstenmeer
Die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Land-
wirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) zur Über-
wachung der Seefischerei nach § 2 Absatz 1 in Ver-
bindung mit Nummer 1 der Anlage des Seefische-
reigesetzes wird auf das in Satz 2 bezeichnete Ge-
biet im Küstenmeer des Landes Mecklenburg-Vor-
pommern ausgedehnt. Gebiet im Sinne des Sat-
zes 1 ist das Gebiet, das durch die seewärtige
Grenze des Küstenmeeres im Bereich des Landes
Mecklenburg-Vorpommern landwärts bis zu einer
Linie, die drei Seemeilen seewärts der Basislinie
im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern
entfernt ist, bestimmt ist.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „für Land-
wirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt)“ ge-
strichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Mit einer Fanglizenz nach Artikel 6 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des
Rates vom 20. November 2009 zur Einfüh-
rung einer gemeinschaftlichen Kontrollrege-
lung zur Sicherstellung der Einhaltung der
Vorschriften der gemeinsamen Fischerei-
politik und zur Änderung der Verordnungen
(EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002,
(EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005,
(EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005,
(EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007,
(EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007,
(EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008
sowie zur Aufhebung der Verordnungen
(EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94
und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom
22.12.2009, S. 1) darf mit Fischereifahrzeu-
gen, die die Bundesflagge führen,
1. in den ICES-Bereichen IIIa, IIIb, IIIc
und IIId und in den ICES-Bereichen IVb
und IVc östlich 4 Grad östlicher Länge
mit Fischereifahrzeugen mit einer Brutto-
raumzahl von mehr als 800 und
2. in den ICES-Bereichen IIIc und IIId inner-
halb von zwölf Seemeilen gemessen von
der Basislinie vor der Küste der Länder
Mecklenburg-Vorpommern und Schles-
wig-Holstein mit Fischereifahrzeugen mit
einer Motorenstärke von mehr als 221 Ki-
lowatt (300 PS)
nicht gefischt werden. Abweichend von
Satz 1 Nummer 2 darf im ICES-Bereich IIIc
und IIId innerhalb von zwölf Seemeilen ge-
messen von der Basislinie vor der Küste
des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf
Hering oder Sprotte beim Einsatz pelagi-
scher Schleppnetze mit Fischereifahrzeugen
mit einer Motorenstärke von nicht mehr als
588 Kilowatt (800 PS) gefischt werden.“
bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „Kommission der Europä-
ischen Gemeinschaften“ werden durch
die Wörter „Europäischen Kommissi-
on“ ersetzt.
bbb) Die Wörter „ , vom 31. Dezember 1985
(ABl. EG Nr. C 347 S. 14)“ werden
durch die Wörter „(ABl. C 347 vom
31.12.1985, S. 14)“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 4
ersetzt:
„(3) Die Zertifizierung der Maschinenleistung
nach Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr.
1224/2009 für Fischereifahrzeuge, die die Bun-
desflagge führen, ist durch eine Bescheinigung
einer nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 23. April 2009 über ge-
meinsame Vorschriften und Normen für Schiffs-
überprüfungs- und -besichtigungsorganisationen
(ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11) von der Euro-
päischen Union anerkannten Organisation zu er-
bringen.
(4) Wird nach dem Fischereirecht der Euro-
päischen Union eine bestimmte Maschinenleis-
tung als Zulassungserfordernis für Fischereifahr-
zeuge für die Fischerei in bestimmten Gebieten
festgelegt, ist die Fischerei in diesen Gebieten
mit Fischereifahrzeugen, die eine höhere als die
nach dem Fischereirecht der Europäischen

Union vorgesehene Maschinenleistung aufwei-
sen, verboten.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Gemeinschaftsinspektoren oder Unionsinspek-
toren zeigen ihren Dienstausweis vor, aus dem
ihre Identität und die ihnen erteilten Befugnisse
hervorgehen.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Es ist verboten, mit dem Ziel, eine be-
hördliche Überprüfung oder Sicherstellung von
Beweismaterial zu erschweren oder zu verhin-
dern,
1. die Fischereitätigkeit betreffende Papiere
oder Aufzeichnungen, auch in elektronischer
Form,
2. einen Fang,
3. ein Netz,
4. ein sonstiges Fanggerät oder eine sonstige
Fangvorrichtung,
5. eine Maschinenanlage oder
jeweils einen Teil davon zu verbergen, zu mani-
pulieren oder zu vernichten.“
d) In Absatz 4 Satz 2 und 5 werden jeweils die Wör-
ter „Satz 1“ gestrichen.
e) Absatz 5 wird aufgehoben.
f) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Ab-
sätze 5 und 6.
4. Der bisherige § 3a wird § 4.
5. Der bisherige § 4 wird § 5; er wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Verbindliche Anlandeorte
(1) Soweit nicht nach § 6 oder auf Grund von
Vorschriften des Fischereirechts der Europäischen
Union etwas anderes geregelt ist, gelten für die An-
landungen von Fischereifahrzeugen mit einer Länge
über alles von 12 Meter oder mehr die allgemeinen
Bestimmungen nach Absatz 2 und 3.
(2) Fische im Sinne des § 1a Absatz 2 des See-
fischereigesetzes, deren Fang einer Fangerlaubnis
oder einer besonderen Genehmigung nach § 4
Satz 1 des Seefischereigesetzes bedarf, dürfen vor-
behaltlich des Absatzes 3 durch Kapitäne von
Fischereifahrzeugen mit einer Länge über alles
von 12 Meter oder mehr in der Bundesrepublik
Deutschland nur an den verbindlichen Anlandeor-
ten angelandet werden, die in Anlage 3 aufgeführt
sind.
(3) Wurden Fänge mit den in Absatz 2 genannten
Fischereifahrzeugen herkömmlich an anderen Orten
angelandet, so ist dies im bisherigen Maße weiter-
hin zulässig. Gleiches gilt für Anlandungen im Re-
gistrier- oder Heimathafen des betroffenen Fische-
reifahrzeugs.“
6. Nach dem neuen § 5 wird folgender § 6 eingefügt:
„§ 6
Besondere Bestimmungen
über Anlandungen und Umladungen in
bezeichneten Häfen und an küstennahen Orten
(1) Die bezeichneten Häfen und küstennahen
Orte, an denen
1. Anlandungen und Umladungen durch Drittland-
fischereifahrzeuge durchgeführt werden dürfen
und Drittlandfischereifahrzeugen Zugang zu Ha-
fendienstleistungen gewährt werden darf,
2. Umladungen durch Fischereifahrzeuge aus Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union durchge-
führt werden dürfen,
3. Fänge einer Art, für die ein Mehrjahresplan
gilt, nach Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr.
1224/2009 angelandet werden dürfen,
werden jeweils nach Maßgabe des Absatzes 3 von
der Bundesanstalt im Benehmen mit den Ländern,
in denen die Orte gelegen sind, festgelegt und im
Bundesanzeiger veröffentlicht.
(2) Soweit in einem bezeichneten Hafen oder an
einem küstennahen Ort nach Absatz 1 Nummer 1
oder 3 feste Anlande- oder Umladezeiten gelten,
dürfen in dem betroffenen Hafen oder an dem küs-
tennahen Ort außerhalb dieser Zeiten Fänge von
Drittlandfischereifahrzeugen und Fänge einer Art,
für die ein Mehrjahresplan gilt, nicht angelandet
oder umgeladen werden. Die festen Anlande- und
Umladezeiten werden nach Maßgabe des Absat-
zes 3 von der Bundesanstalt im Benehmen mit
den Ländern, in denen die Orte gelegen sind, fest-
gelegt und im Bundesanzeiger veröffentlicht.
(3) Bei der Bestimmung bezeichneter Häfen und
küstennaher Orte nach Absatz 1 und fester Anlan-
de- und Umladezeiten nach Absatz 2 sind insbe-
sondere zu berücksichtigen:
1. Nutzungsgrad der Häfen und küstennahen Orte
für Anlandungen und Umladungen,
2. herkömmliche Zeiträume der Anlandungen und
Umladungen,
3. verfügbare amtliche Überwachungsmöglichkei-
ten,
4. mögliche Risiken von Verstößen gegen fischerei-
rechtliche Regelungen bei einem geringen Kon-
trollumfang,
5. mögliche nachteilige Auswirkungen einer Nicht-
bezeichnung oder beschränkter Anlande- oder
Umladezeiten für die Wirtschaft.“
7. Der bisherige § 5 wird § 7.
8. Nach dem neuen § 7 werden die folgenden §§ 8
bis 21 eingefügt:
„§ 8
Zugang von
Fischereifahrzeugen aus Drittländern zum Hafen
(1) Hat die Bundesanstalt einem Fischereifahr-
zeug aus einem Drittland den Zugang zum Hafen
nicht genehmigt,
1. teilt die Bundesanstalt ihre Entscheidung den
zuständigen Behörden der Länder unverzüglich

mit und übermittelt diesen auf Anfrage die für die
Verweigerung der Genehmigung entscheidungs-
erheblichen Angaben und Unterlagen,
2. verwehren die jeweils zuständigen Landesbehör-
den dem Fischereifahrzeug das tatsächliche Ein-
laufen in den Hafen,
3. kann die Bundesanstalt das Fischereifahrzeug
auffordern, die Ausschließliche Wirtschaftszone
unverzüglich zu verlassen.
(2) Wenn sich ein in Absatz 1 genanntes Fahr-
zeug im Hafen befindet, hat die jeweils zuständige
Landesbehörde den Kapitän des Fischereifahr-
zeugs aufzufordern, aus dem Hafen unverzüglich
auszulaufen.
(3) Dem Kapitän eines IUU-Fischereifahrzeugs
aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
ist es verboten, in einen Hafen der Bundesrepublik
Deutschland einzulaufen, es sei denn, es handelt
sich um den Heimathafen des jeweiligen Fischerei-
fahrzeugs.
§9
Automatisches
Schiffsidentifizierungssystem
Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einer
Länge über alles von 24 Meter oder mehr und we-
niger als 45 Meter ist verpflichtet, eine stets be-
triebsbereite Anlage zum Betrieb eines auto-
matischen Schiffsidentifizierungssystems im Sinne
des Artikels 4 Nummer 11 der Verordnung (EG)
Nr. 1224/2009 an Bord mitzuführen, und hat sicher-
zustellen, dass die Anlage in Betrieb ist, während
sich das Fahrzeug fortbewegt. Satz 1 gilt ab dem
31. Mai 2013 auch für den Kapitän eines Fischerei-
fahrzeugs mit einer Länge über alles von 18 Meter
oder mehr und weniger als 24 Meter und ab dem
31. Mai 2014 auch für den Kapitän eines Fischerei-
fahrzeugs mit einer Länge über alles von 15 Meter
oder mehr und weniger als 18 Meter.
§ 10
Logbuchführung
(1) Dem Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist es
verboten, im Fischereilogbuch eine geschätzte
Fangmenge einzutragen, die von der tatsächlich
an Bord mitgeführten Fangmenge um mehr als
10 vom Hundert abweicht.
(2) Setzt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs
aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
während derselben Fangreise Netze mit unter-
schiedlichen Maschenöffnungen ein, so hat der Ka-
pitän zum Zeitpunkt des Einsatzes eines Netzes mit
einer anderen Maschenöffnung als der zuvor ver-
wendeten jeweils
1. die Zusammensetzung der Fänge an Bord zu
diesem Zeitpunkt und
2. die Maschenöffnung des ab diesem Zeitpunkt
verwendeten Netzes
im Fischereilogbuch jeweils auf einer neuen Seite
einzutragen.
§ 11
Umladeerklärung
(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit ei-
ner Länge über alles von 10 Meter oder mehr, das
an einer Umladung von Seefischereierzeugnissen
beteiligt ist, hat nach der Umladung eine Umladeer-
klärung zu erstellen, in die er alle Mengen von über
50 Kilogramm Fischlebendgewicht jeder umgelade-
nen oder empfangenen Art und die in Artikel 21 Ab-
satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genann-
ten Angaben einzutragen hat.
(2) Der Kapitän eines umladenden Fischereifahr-
zeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union mit einer Länge über alles von 12 Meter oder
mehr hat die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 elek-
tronisch aufzuzeichnen und diese Angaben spätes-
tens 24 Stunden nach dem Ende der Umladung an
die Bundesanstalt elektronisch zu übermitteln.
(3) Dem Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist es
verboten, in der Umladeerklärung eine geschätzte
umgeladene oder empfangene Menge einzutragen,
die von der tatsächlich umgeladenen oder empfan-
genen Menge um mehr als 10 vom Hundert ab-
weicht.
(4) Fischlebendgewicht im Sinne dieser Vor-
schrift ist das errechnete Fanggewicht von auf
See gelagertem oder verarbeitetem Fisch, das sich
nach Berücksichtigung der Umrechnungsfaktoren
ergibt, die nach Artikel 49 in Verbindung mit den
Anhängen XII, XIV und XV der Durchführungsver-
ordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom
8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu
der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur
Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollrege-
lung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vor-
schriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl.
L 112 vom 30.4.2011, S. 1) und auf Grund der Be-
kanntmachung der Bundesanstalt über die anzu-
wendenden Umrechnungsfaktoren zur Errechnung
des Fanggewichtes von Fischen, Krebs- und
Weichtieren aus Fischereiprodukten vom 19. Juli
2011 (BAnz. S. 2657) festgelegt sind.
(5) Soweit Wiederauffüllungspläne oder Bewirt-
schaftungspläne im Sinne der Artikel 5 oder 6 der
Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom
20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nach-
haltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rah-
men der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 358
vom 31.12.2002, S. 59) besondere Regelungen tref-
fen, bleiben diese von den Absätzen 1 und 2 unbe-
rührt.
§ 12
Anlandeerklärung
(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit
einer Länge über alles
1. in der Ostsee fischend von acht Meter oder
mehr,
2. im Übrigen von zehn Meter oder mehr

hat, ungeachtet des Anlandeortes, nach der An-
landung eine Anlandeerklärung in Papierform für
die Zwecke des Artikels 23 der Verordnung (EG)
Nr. 1224/2009 zu erstellen, in die er alle Mengen
jeder angelandeten Art und die in Artikel 23 Absatz 2
der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten An-
gaben einzutragen hat.
(2) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs aus
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit
einer Länge über alles von 12 Meter oder mehr hat
die Angaben nach Absatz 1 elektronisch aufzu-
zeichnen und diese Angaben spätestens 24 Stun-
den nach dem Ende der Anlandung an die Bundes-
anstalt elektronisch zu übermitteln.
(3) Soweit Wiederauffüllungspläne oder Bewirt-
schaftungspläne im Sinne der Artikel 5 oder 6 der
Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 besondere Rege-
lungen treffen, bleiben diese von Absatz 1 und 2
unberührt.
§ 13
Ausnahmen für die
küstennahe Fischerei und die Tagesfischerei
(1) Die Verpflichtungen auf Grund des Fischerei-
rechts der Europäischen Union
1. zur Ausrüstung mit einem satellitengestützten
Schiffsüberwachungssystem,
2. zum elektronischen Führen und Übermitteln von
Fischereilogbuchdaten und
3. zum elektronischen Ausfüllen und Übermitteln
der Angaben aus der Umladeerklärung und der
Anlandeerklärung
gelten nach Maßgabe des Absatzes 3 nicht für die
Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die die Bundes-
flagge führen, mit einer Länge über alles von weni-
ger als 15 Meter, die ausschließlich im Küstenmeer
tätig sind oder zu keinem Zeitpunkt der jeweiligen
Fangreise zwischen dem Auslaufen aus dem Hafen
und der Rückkehr in einen Hafen länger als 24 Stun-
den auf See sind. Bei der Berechnung der 24 Stun-
den nach Satz 1 bleiben Zeiten, die wegen eines
Notfalls oder höherer Gewalt auf See verbracht
werden, unberücksichtigt.
(2) Die Verpflichtung, die Ausrüstung zur Ber-
gung von verlorenem Fanggerät an Bord mitzufüh-
ren, gilt nach Maßgabe des Absatzes 3 nicht für
Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die die Bundes-
flagge führen, mit einer Länge über alles von weni-
ger als 12 Meter, die ausschließlich im Küstenmeer
tätig sind oder zu keinem Zeitpunkt der jeweiligen
Fangreise zwischen dem Auslaufen aus dem Hafen
und der Rückkehr in den Hafen länger als 24 Stun-
den auf See sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre-
chend.
(3) Die Ausnahmen werden auf Antrag des Kapi-
täns für das betroffene Fahrzeug durch die Bundes-
anstalt gewährt.
(4) Ausnahmen im Sinne des Absatzes 1 dürfen
nicht für Fischereifahrzeuge gewährt werden, in de-
ren Schiffssicherheitszeugnis oder Schiffsbesat-
zungszeugnis der Berufsgenossenschaft für Trans-
port und Verkehrswirtschaft als Einsatzgebiet Ge-
biete eingetragen sind, die ganz oder teilweise als
Meeresgebiete im Sinne des § 57 des Bundesnatur-
schutzgesetzes ausgewiesen sind.
§ 14
Fanggerät
(1) Schleppnetze, Snurrewaden oder ähnliche
Fanggeräte mit Fluchtfenster des Typs BACOMA
oder mit einem um 90 Grad gedrehten Netztuch
im Steert und im Tunnel (T90-Schleppnetz), die an
Bord eines Fischereifahrzeugs mitgeführt oder zum
Fischfang eingesetzt werden, müssen den techni-
schen Beschreibungen nach der Anlage 4, auch in
Verbindung mit § 17 Absatz 5 des Seefischereige-
setzes, entsprechen. Die Verpflichtung nach Satz 1
gilt in den ICES-Bereichen IIIb, IIIc und IIId.
(2) Es ist verboten, eine Plakette eines stationä-
ren Fanggeräts, auf welcher das Fischereikennzei-
chen des Schiffes, zu dem das Fanggerät gehört,
angegeben sind, zu entfernen, auszulöschen, zu
ändern, unleserlich zu machen, zu verdecken oder
zu verbergen.
(3) Es ist verboten, ein Netz mit einer engeren
Maschenöffnung als der nach Artikel 4 Absatz 1 in
Verbindung mit den Anhängen I bis V der Verord-
nung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998
zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch tech-
nische Maßnahmen zum Schutz von jungen Mee-
restieren (ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1), die zu-
letzt durch die Verordnung (EU) Nr. 579/2011 (ABl.
L 165 vom 24.6.2011, S. 1) geändert worden ist,
vorgeschriebenen Mindestmaschenöffnung zu ver-
wenden.
(4) Es ist verboten, ein Gerät oder ein Netz mit
einer geringeren Maschenöffnung als der nach Ar-
tikel 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang II
und III der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Ra-
tes vom 21. Dezember 2005 mit technischen Maß-
nahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen
in der Ostsee, den Belten und dem Öresund, zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1434/98 und
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl.
L 349 vom 31.12.2005, S. 1), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) Nr. 1237/2010 (ABl. L 348 vom
31.12.2010, S. 34) geändert worden ist, vorge-
schriebenen Mindestmaschenöffnung zu verwen-
den.
§ 15
Wiegen von
Seefischereierzeugnissen
(1) Der für den Erstverkauf der im Hoheitsgebiet
angelandeten Seefischereierzeugnisse verantwort-
liche Marktteilnehmer hat sicherzustellen, dass die
Seefischereierzeugnisse bei der Anlandung gewo-
gen werden, bevor diese gelagert, befördert oder
verkauft werden. Abweichend von Satz 1 hat der
Kapitän eines Fischereifahrzeugs sicherzustellen,
dass die Seefischereierzeugnisse an Bord gewogen
werden, soweit das Wiegen der Seefischereier-
zeugnisse an Bord des Fischereifahrzeugs nach

Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr.
1224/2009 zugelassen ist. Artikel 61 Absatz 1 der
Verordnung (EG). Nr. 1224/2009 bleibt unberührt.
(2) Die zuständigen Behörden haben Ausnah-
men von Wiegeverpflichtungen nach dem Fische-
reirecht der Europäischen Union auf Antrag zu ge-
nehmigen, soweit dies mit dem Fischereirecht der
Europäischen Union vereinbar ist.
(3) Die zuständigen Behörden haben Stichpro-
benpläne nach Artikel 60 Absatz 1 und 3 und einen
Kontrollplan nach Artikel 61 Absatz 1 der Verord-
nung (EG) Nr. 1224/2009 anzunehmen, soweit diese
von der Europäischen Kommission gebilligt worden
sind.
§ 16
Durchführung des
Punktesystems für schwere Verstöße
(1) Für die Zwecke des Punktesystems für
schwere Verstöße nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 2 des Seefischereigesetzes werden die in An-
lage 5 Spalte 3 bezeichneten Straftaten und Ord-
nungswidrigkeiten der in Anlage 5 Spalte 4 jeweils
genannten Anzahl von Punkten zugeordnet.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy-
drographie kann im Einvernehmen mit der Bundes-
anstalt auf Antrag des Kapitäns einen späteren Be-
ginn des Ruhens des Befähigungszeugnisses nach
§ 13 Absatz 4 Satz 2 des Seefischereigesetzes an-
ordnen. Der spätere Zeitpunkt darf nicht mehr als
vier Wochen von dem ursprünglich angeordneten
Zeitpunkt abweichen.
(3) Im Sinne dieser Vorschrift ist
1. Schongebiet ein bestimmtes geografisches Ge-
biet, in dem zum Schutz oder zur Erhaltung
der Fischbestände aus anderen Gründen als
des Ausschöpfens oder Überschreitens einer
Fangquote ein Fangverbot nach § 1a Absatz 6
des Seefischereigesetzes oder aus anderen
Gründen als der Fangregulierung durch Quoten
eine allgemeine Beschränkung der Seefischerei
gilt, die durch die Bundesanstalt oder eine Stelle
der Europäischen Union verhängt oder durch in-
ternationale Übereinkunft vereinbart und im Bun-
desanzeiger veröffentlicht oder auf Grund eines
Rechtsakts des Fischereirechts der Europä-
ischen Union eingerichtet worden ist,
2. Schonzeit ein bestimmter Zeitraum, in dem in ei-
nem bestimmten geografischen Gebiet zum
Schutz oder zur Erhaltung der Fischbestände
aus anderen Gründen als des Ausschöpfens
oder Überschreitens einer Fangquote ein Fang-
verbot nach § 1a Absatz 6 des Seefischereige-
setzes oder aus anderen Gründen als der Fang-
regulierung durch Quoten eine allgemeine Be-
schränkung der Seefischerei gilt, die durch die
Bundesanstalt oder eine Stelle der Europäischen
Union verhängt oder durch internationale Über-
einkunft vereinbart und im Bundesanzeiger ver-
öffentlicht oder auf Grund eines Rechtsakts des
Fischereirechts der Europäischen Union einge-
richtet worden ist.
§ 17
Vermarktung
von Seefischereierzeugnissen
(1) Der Käufer, Verkäufer, Lagerhalter und Trans-
porteur haben nach Aufforderung der jeweils zu-
ständigen Landesbehörde beim Kauf oder Verkauf,
bei der Lagerung oder beim Transport von Seefi-
schereierzeugnissen den zuständigen Behörden
der Länder Belege zum Nachweis über das geogra-
fische Ursprungsgebiet der Seefischereierzeug-
nisse vorzulegen, soweit für eine Fischart eine Min-
destgröße nach unmittelbar geltenden Vorschriften
des Fischereirechts der Europäischen Union fest-
gesetzt wurde.
(2) Der für den Erstverkauf von Seefischerei-
erzeugnissen verantwortliche Marktteilnehmer hat
die Seefischereierzeugnisse nach dem Fang
1. über Fischauktionen erstmalig zu vermarkten
oder erfassen zu lassen,
2. an einen nach Artikel 59 Absatz 2 der Verord-
nung (EG) Nr. 1224/2009 in die Liste der regis-
trierten Erstkäufer der Bundesanstalt eingetra-
genen Käufer oder
3. an eine von der zuständigen Behörde nach Arti-
kel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000
des Rates vom 17. Dezember 1999 über die ge-
meinsame Marktorganisation für Erzeugnisse
der Fischerei und der Aquakultur (ABl. L 17
vom 21.1.2000, S. 22) anerkannte Erzeugerorga-
nisation erstmalig zu verkaufen.
Nur anerkannte Erzeugerorganisationen und einge-
tragene Käufer dürfen im Rahmen eines Erstver-
kaufs im Inland von einem Fischereifahrzeug See-
fischereierzeugnisse erwerben; Artikel 59 Absatz 3
der Verordnung (EG) 1224/2009 bleibt unberührt.
§ 18
Rückverfolgbarkeit
(1) Der für den Erstverkauf von Seefischerei-
erzeugnissen verantwortliche Marktteilnehmer hat
sicherzustellen, dass die Seefischereierzeugnisse
spätestens zum Zeitpunkt des Erstverkaufs zu Lo-
sen im Sinne des Artikels 4 Nummer 20, auch in
Verbindung mit Artikel 56 Absatz 4 Satz 1, der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1224/2009 gepackt sind. Werden
Seefischereierzeugnisse von unter 30 Kilogramm je
einzelner Art, die aus demselben Bewirtschaftungs-
gebiet von mehreren Fischereifahrzeugen kommen,
von der Erzeugerorganisation, der der Betreiber des
Fischereifahrzeugs angehört, nach Artikel 56 Ab-
satz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 vor dem
Erstverkauf in Lose gepackt, so muss die Erzeuger-
organisation die Aufzeichnungen über den Ur-
sprung des Inhalts der Lose drei Jahre ab dem Zeit-
punkt des Erstverkaufs aufbewahren. Die Regelung
nach Satz 2 gilt für den eingetragenen Käufer ent-
sprechend.
(2) Der für den Erstverkauf von Seefischereier-
zeugnissen verantwortliche Marktteilnehmer hat
sicherzustellen, dass alle Angaben zum Los
nach Artikel 58 Absatz 5 der Verordnung (EG)
Nr. 1224/2009 spätestens zum Zeitpunkt des Erst-
verkaufs vorliegen, soweit diese zu dem Zeitpunkt

gemacht werden können. Er hat ferner sicherzustel-
len, dass die jeweilige Losidentifizierungsnummer
spätestens zum Zeitpunkt des Erstverkaufs unmit-
telbar am Los angebracht ist. Er hat die in Satz 1
genannten Angaben drei Jahre ab Erstverkauf,
längstens bis zum Verbrauch oder zur Vernichtung
der Seefischereierzeugnisse, verfügbar zu halten
und den zuständigen Behörden der Länder auf An-
forderung unverzüglich vorzulegen oder zugänglich
zu machen.
(3) Der für die Produktion, die Verarbeitung und
den Vertrieb von Seefischereierzeugnissen jeweils
verantwortliche Marktteilnehmer ist ab dem Zeit-
punkt des Erstverkaufs der Seefischereierzeug-
nisse auf allen Produktionsstufen, Verarbeitungs-
stufen und Vertriebsstufen bis zum Einzelhandel
verpflichtet,
1. sicherzustellen, dass jedes Los von Seefische-
reierzeugnissen mit einer unmittelbar am Los an-
gebrachten Losidentifizierungsnummer gekenn-
zeichnet ist,
2. die Losidentifizierungsnummer drei Jahre ab
Erstverkauf bis zum Verbrauch oder zur Vernich-
tung der Seefischereierzeugnisse, je nachdem,
welcher Zeitpunkt früher liegt, verfügbar zu hal-
ten und den zuständigen Behörden der Länder
auf Anforderung unverzüglich vorzulegen oder
zugänglich zu machen,
3. sicherzustellen, dass sich die Angaben zu einem
Los von Seefischereierzeugnissen nach Arti-
kel 58 Absatz 5 Buchstabe b bis f der Verord-
nung (EG) Nr. 1224/2009 auf dem Etikett oder
der Verpackung des Loses oder auf einem Han-
delspapier, das dem Los beigefügt ist, befinden
und
4. die Angaben zu einem Los von Seefischereier-
zeugnissen nach Artikel 58 Absatz 5 Buch-
stabe b bis f der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
drei Jahre ab Erstverkauf bis zum Verbrauch
oder zur Vernichtung der Seefischereierzeugnis-
se, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt,
verfügbar zu halten und den zuständigen Behör-
den der Länder auf Anforderung unverzüglich
vorzulegen oder zugänglich zu machen.
(4) Die Verpflichtung nach Absatz 3 Nummer 3
gilt nicht im Hinblick auf ein Los, das auf der glei-
chen Produktionsstufe, Verarbeitungsstufe oder
Vertriebsstufe mit einem anderen Los oder mit an-
deren Losen zusammengeführt wird. Die Verpflich-
tungen nach Absatz 3 Nummer 3 und 4 gelten nicht
im Hinblick auf ein Los, das auf einer vorangegan-
genen Produktionsstufe, Verarbeitungsstufe oder
Vertriebsstufe mit einem anderen Los oder mit an-
deren Losen zusammengeführt worden ist.
(5) Der Einzelhändler ist verpflichtet, die Informa-
tionen zu einem Seefischereierzeugnis nach Arti-
kel 58 Absatz 5 Buchstabe g und h der Verordnung
(EG) Nr. 1224/2009 im Einzelhandel für den Ver-
braucher unmittelbar erreichbar und ständig verfüg-
bar zu halten. Die näheren Bestimmungen nach
Artikel 68 der Durchführungsverordnung (EU) Nr.
404/2011 bleiben unberührt.
(6) Die Regelungen nach Artikel 56 bis 58 der
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und Artikel 67
und 68 der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 404/2011 bleiben von Absatz 1 bis 4 unberührt.
Kleine Mengen von Seefischereierzeugnissen, die
unmittelbar von Fischereifahrzeugen an den Ver-
braucher verkauft werden, sind von den Anforde-
rungen des Artikels 58 der Verordnung (EG)
Nr. 1224/2009 ausgenommen, sofern diese einen
Wert von 50 Euro pro Tag nicht überschreiten.
§ 19
Übernahmeerklärung und Transport
(1) Die für die Erstvermarktung der im Hoheits-
gebiet angelandeten Seefischereierzeugnisse ver-
antwortlichen Marktteilnehmer, die bei Erstverkäu-
fen von Seefischereierzeugnissen einen Jahresum-
satz von weniger als 200 000 Euro erreichen, legen
nach Abschluss der Anlandung, soweit die Seefi-
schereierzeugnisse zu einem späteren Zeitpunkt
verkauft werden sollen, der zuständigen Behörde
binnen 48 Stunden nach Abschluss der Anlandung
eine Übernahmeerklärung vor, in die die in Artikel 66
Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ge-
nannten Angaben eingetragen werden müssen. So-
weit Mehrjahrespläne besondere Regelungen tref-
fen, bleiben diese unberührt.
(2) Die für die Erstvermarktung der im Hoheits-
gebiet angelandeten Seefischereierzeugnisse ver-
antwortlichen Marktteilnehmer, die bei Erstverkäu-
fen von Seefischereierzeugnissen einen Jahresum-
satz von 200 000 Euro oder mehr erreichen, haben
nach Abschluss der Anlandung, soweit die Seefi-
schereierzeugnisse zu einem späteren Zeitpunkt
verkauft werden sollen, die in Absatz 1 genannten
Angaben elektronisch aufzuzeichnen und binnen
24 Stunden nach Abschluss der Anlandung der zu-
ständigen Behörde elektronisch zu übermitteln. Ab-
satz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Werden in einem Verkaufsbeleg als verkauft
erklärte Seefischereierzeugnisse an einen anderen
Ort als den Anlandeort verbracht, so muss der Spe-
diteur der Seefischereierzeugnisse den zuständigen
Behörden der Länder Dokumente zum Nachweis,
dass der Verkauf tatsächlich erfolgt ist, nach Auf-
forderung unverzüglich vorlegen.
§ 20
Einfuhr und
Ausfuhr von Fischereierzeugnissen
(1) Werden Fischereierzeugnisse bei der Einfuhr
in ein Versandverfahren nach Artikel 4 Nummer 16
Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92
des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung
des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302
vom 19.10.1992, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
sung überführt und an einem anderen Ort im Ho-
heitsgebiet in den zollrechtlich freien Verkehr nach
Artikel 4 Nummer 16 Buchstabe a der Verordnung
(EWG) Nr. 2913/92 überführt, so sind die Artikel 16,
17 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des
Rates vom 29. September 2008 über ein Gemein-
schaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und
Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und

unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verord-
nungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001
und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Ver-
ordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999
(ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1) in der jeweils gel-
tenden Fassung an dem Ort anzuwenden, an dem
die Fischereierzeugnisse in den zollrechtlich freien
Verkehr überführt werden.
(2) Der hinreichende Umfang von Einfuhrvorgän-
gen und Einfuhrmengen im Sinne des Artikels 16
Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG)
Nr. 1005/2008, auch in Verbindung mit Artikel 10
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 der
Kommission vom 22. Oktober 2009 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr.
1005/2008 des Rates über ein Gemeinschaftssys-
tem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbin-
dung der illegalen, nicht gemeldeten und unregu-
lierten Fischerei (ABl. L 280 vom 27.10.2009, S. 5)
in der jeweils geltenden Fassung, als Vorausset-
zung für die Bewilligung des Status eines anerkann-
ten Wirtschaftsbeteiligten liegt vor, wenn der An-
tragsteller Einfuhren von 10 Tonnen Fischereier-
zeugnissen pro Jahr oder mehr nachweisen kann.
§ 21
Finanzielle Beteiligung
der Europäischen Union an
bestimmten Ausgaben der Wirtschaft
(1) Die Bundesanstalt hat die Aufgabe,
1. die Anträge auf finanzielle Beteiligung der Euro-
päischen Union auf Grund der
a) Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom
22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der
Union zur Durchführung der gemeinsamen
Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts
(ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung und
b) Verordnung (EG) Nr. 391/2007 der Kom-
mission vom 11. April 2007 mit Durchfüh-
rungsvorschriften zur Verordnung (EG)
Nr. 861/2006 des Rates in Bezug auf die Aus-
gaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durch-
führung der Überwachungs- und Kontrollre-
gelungen der gemeinsamen Fischereipolitik
entstehen, (ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 30)
in der jeweils geltenden Fassung
an den durch die Durchführung der Vorschriften
der Gemeinsamen Fischereipolitik über die
Rückverfolgbarkeit von Seefischereierzeugnis-
sen entstehenden Ausgaben natürlicher oder ju-
ristischer Personen des Privatrechts entgegen-
zunehmen,
2. die Finanzmittel der Europäischen Union zur Be-
teiligung an den in Nummer 1 genannten Ausga-
ben an die jeweils Begünstigten auszuschütten
und
3. die zweckgemäße Verwendung der in Nummer 2
genannten Finanzmittel zu kontrollieren.
(2) Die Bundesanstalt macht gegenüber dem
Begünstigten nach Absatz 1 Nummer 2 vor Aus-
schüttung der Finanzmittel eine Mitteilung, mit der
dieser von der anstehenden Mittelausschüttung,
den Verpflichtungen, die bei und nach Verwendung
der Mittel auf Grund des Fischereirechts der Euro-
päischen Union einzuhalten sind, und den hierbei
geltenden Verfahren in Kenntnis gesetzt wird.“
9. Der bisherige § 6 wird § 22 und wie folgt gefasst:
„§ 22
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
Nummer 4 Buchstabe a des Seefischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 mit
einem Fahrzeug mit einer höheren Bruttoraum-
zahl fischt,
2. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder
Absatz 4 mit einem Fahrzeug mit einer höheren
Motorenstärke oder Maschinenleistung fischt,
3. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 7 ein dort genann-
tes Netz zum Fang benutzt,
4. entgegen § 5 Absatz 2 Fische an einem ande-
ren Ort anlandet,
5. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 einen Fang au-
ßerhalb einer dort genannten Zeit anlandet oder
umlädt,
6. entgegen § 8 Absatz 3 in einen dort genannten
Hafen einläuft,
7. entgegen § 9 Satz 1 eine dort genannte Anlage
nicht an Bord mitführt oder nicht sicherstellt,
dass eine dort genannte Anlage in Betrieb ist,
8. entgegen § 14 Absatz 2 eine Plakette entfernt,
auslöscht, ändert, unleserlich macht, verdeckt
oder verbirgt,
9. entgegen § 14 Absatz 3 oder Absatz 4 ein Gerät
oder ein Netz verwendet,
10. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 oder 2 nicht
sicherstellt, dass die Seefischereierzeugnisse
gewogen werden,
11. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 ein Seefischerei-
erzeugnis nicht richtig vermarktet, nicht richtig
erfassen lässt oder nicht richtig verkauft,
12. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz
ein Seefischereierzeugnis erwirbt,
13. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 nicht sicher-
stellt, dass die Seefischereierzeugnisse zu Lo-
sen gepackt sind,
14. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1 nicht sicher-
stellt, dass eine Angabe vorliegt, oder
15. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 3 eine dort ge-
nannte Angabe nicht oder nicht für die vorge-
schriebene Dauer verfügbar hält, nicht oder
nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht
rechtzeitig zugänglich macht.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 2
Nummer 4 Buchstabe b des Seefischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 3 Nummer 2, 3, 4 oder
Nummer 5 einen Fang, ein Netz, ein sonstiges
Fanggerät oder eine sonstige Fangvorrichtung,
eine Maschinenanlage oder jeweils einen Teil
davon verbirgt, manipuliert oder vernichtet,

2. entgegen § 3 Absatz 5 eine Mitteilung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig macht,
3. entgegen § 3 Absatz 6 Satz 1 ein Fanggebiet
nicht oder nicht rechtzeitig verlässt oder einen
Hafen nicht oder nicht rechtzeitig aufsucht,
4. entgegen § 3 Absatz 6 Satz 2 das Fahrzeug
nicht oder nicht rechtzeitig anhält oder ein Netz
einholt,
5. entgegen § 10 Absatz 1 eine Angabe macht,
6. entgegen § 10 Absatz 2 eine Eintragung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig vornimmt,
7. entgegen § 11 Absatz 1 eine dort genannte
Umladeerklärung nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
8. entgegen § 11 Absatz 2 eine dort genannte An-
gabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht
in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig übermittelt,
9. entgegen § 11 Absatz 3 eine Eintragung vor-
nimmt,
10. entgegen § 12 Absatz 1 eine dort genannte An-
landeerklärung nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
oder nicht rechtzeitig erstellt,
11. entgegen § 17 Absatz 1 ein dort genanntes Do-
kument nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig vorlegt,
12. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbin-
dung mit Satz 3, eine dort genannte Aufzeich-
nung nicht oder nicht mindestens drei Jahre
aufbewahrt,
13. entgegen § 18 Absatz 2 Satz 2 nicht sicher-
stellt, dass eine Losidentifizierungsnummer am
Los angebracht ist,
Verbindliche
Accumersiel
Bensersiel
Brake
Bremen
Bremerhaven
Cuxhaven
Ditzum
Dorum
Fedderwardersiel
Greetsiel
Harlesiel
14. entgegen § 18 Absatz 3 Nummer 1 nicht sicher-
stellt, dass ein Los mit einer Losidentifizie-
rungsnummer gekennzeichnet ist,
15. entgegen § 18 Absatz 3 Nummer 2 eine Losi-
dentifizierungsnummer nicht oder nicht für die
vorgeschriebene Dauer verfügbar hält, nicht
oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder
nicht rechtzeitig zugänglich macht,
16. entgegen § 18 Absatz 3 Nummer 3 nicht sicher-
stellt, dass sich eine dort genannte Angabe an
einer dort genannten Stelle befindet,
17. entgegen § 18 Absatz 3 Nummer 4 eine dort
genannte Angabe nicht oder nicht für die vor-
geschriebene Dauer verfügbar hält, nicht oder
nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht
rechtzeitig zugänglich macht,
18. entgegen § 18 Absatz 5 Satz 1 eine dort ge-
nannte Information nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig erreichbar oder verfügbar hält,
19. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 eine Übernah-
meerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
20. entgegen § 19 Absatz 2 Satz 1 eine Angabe
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
zeitig aufzeichnet oder nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
21. entgegen § 19 Absatz 3 ein Dokument nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-
geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vor-
legt.“
10. Der bisherige § 7 wird § 23.
11. Anlage 3 wird durch folgende Anlagen 3, 4 und 5
ersetzt:
„Anlage 3
(zu § 5 Absatz 2)
Anlandeorte
Nordsee

Nordsee
Hooksiel
Neuharlingersiel
Norddeich
Spieka-Neufeld
Varel
Wilhelmshaven (Nassau-Hafen)
Wremen
Hamburg
Friedrichskoog
Büsum
Husum
Hafen am Eidersperrwerk
Schlüttsiel
Dagebüll
Hörnum
Ostsee
Burgstaaken
Eckernförde
Heiligenhafen
Heikendorf
Kappeln
Laboe
Maasholm
Niendorf
Stein-Wendtorf
Travemünde
Wismar
Rostock (nur Frostfisch)
Barhöft
Sassnitz
Mukran
Freest

Anlage 4
(zu § 14 Absatz 1)
Abschnitt 1
Technische Beschreibung des Steerts
eines Fanggeräts mit Fluchtfenster des Typs BACOMA
1. Konstruktion von Steert und Tunnel des Schleppnetzes
a) Steert und Tunnel bestehen jeweils aus zwei gleich großen Netzblättern, die auf jeder Seite durch jeweils
eine Lasche oder Laschverstärkung gleicher Länge verbunden sind.
b) Die Rautenmaschen des Schleppnetzes haben eine Mindestöffnung von 105 mm. Das Garn besteht aus
Polyäthylenfäden, wobei Einfachzwirn eine Stärke von höchstens 6 mm, Doppelzwirn eine Stärke von
höchstens 4 mm aufweist. Dies gilt nicht für die letzte handgeflochtene Maschenreihe im Steert, wenn
durch diese die Steertleine läuft.
c) Die Anzahl der offenen Rautenmaschen im Umfang des Tunnels und des Steerts, ausgenommen der
Laschen oder Laschverstärkungen, ist an jeder Stelle gleich und beträgt höchstens 100 offene Maschen.
2. Netztuch des Fluchtfensters
a) Es handelt sich um knotenloses Netztuch aus geflochtenem Einfachgarn, bei dem die Verbindung der
Zwirne durch Verflechtung gegeben ist. Das Netztuch besteht aus Quadratmaschen, das heißt alle vier
Seiten des Fenster-Netztuches sind im Schenkelschnitt geschnitten.
b) Die Maschenöffnung beträgt mindestens 120 mm.
c) Das Einfachgarn weist eine Stärke von mindestens 5 mm auf.
3. Anbringung des Fluchtfensters
a) Das Fenster wird in das obere Netzblatt des Steerts eingefügt.
b) Das Fenster endet in einem Abstand von maximal vier Maschen zur Steertleine, die handgeflochtene
Maschenreihe, durch die die Steertleine läuft, eingeschlossen.
c) Das Fenster ist so angelascht, dass die Schenkel parallel und senkrecht zur Längsachse des Steerts
verlaufen.
4. Größe des Fluchtfensters
a) Die Breite des Fensters in Anzahl der Schenkel entspricht der Hälfte der Anzahl offener Rautenmaschen
im oberen Netzblatt. Bei der Verwendung eines Fensters von geringerer Breite dürfen höchstens 20 %
der Anzahl offener Rautenmaschen im oberen Netzblatt, auf beide Seiten des Fensters gleichmäßig ver-
teilt, stehen bleiben.
b) Die Länge des Fensters beträgt mindestens 5,5 m. Abweichend hiervon beträgt die Länge des Fensters
mindestens 6 m, wenn am Fenster Sensoren zur Messung der Fangmenge angebracht sind. Es dürfen
höchstens zwei Sensoren angebracht sein.
5. Reparatur des Fensters
Der Einsatz eines Fanggeräts mit einem BACOMA-Fluchtfenster, an dem eine Reparatur vorgenommen
worden ist, ist nur dann zulässig, wenn die Selektivität des Fanggeräts infolge der Reparatur des Flucht-
fensters nicht eingeschränkt ist. Von einem Fortbestehen der Selektivität ist in der Regel auszugehen, wenn
bei der Reparatur des BACOMA-Fluchtfensters nicht mehr als 10 % der Maschen ausgebessert werden. Als
ausgebesserte Masche gilt hierbei jede Masche, deren Öffnung durch das Ausbessern beschädigter Ma-
schen oder durch das Zusammenfügen von zwei Stücken knotenlosem Quadratmaschennetztuch verändert
wurde.
6. Sonstige Vorschriften zu Schleppnetzen
a) Das Fluchtfenster darf nicht von einem Entlastungsstropp (hinterster Stropp) umschlossen sein.
b) Soweit eine Steertboje eingesetzt wird, ist eine kugelförmige Steertboje mit einem maximalen Durch-
messer von 40 cm zulässig. Die Steertboje ist über eine Bojenleine an der Steertleine befestigt.
c) Das Fluchtfenster darf nicht durch einen Flapper abgedeckt werden.
Abschnitt 2
Technische Beschreibung eines T90-Schleppnetzes
1. Begriffsbestimmung
T90-Schleppnetze sind Schleppnetze, Snurrewaden und ähnliche Netze mit einem Steert und Tunnel aus
geknotetem Rautenmaschennetztuch, das um 90 Grad gedreht wurde. Die Hauptlaufrichtung der Maschen
des Netztuchgarns verläuft senkrecht zur Längsachse des Netzes.
2. Maschenöffnung
Die Maschenöffnung beträgt mindestens 120 mm.

3. Garnstärke
Das im Steert und im Tunnel verwendete Garn besteht aus Polyäthylenfäden, wobei Einfachzwirn eine
Stärke von höchstens 6 mm und Doppelzwirn eine Stärke von höchstens 4 mm aufweist. Dies gilt nicht
für die letzte handgeflochtene Maschenreihe im Steert, wenn durch diese die Steertleine läuft.
4. Konstruktion
a) Steert und Tunnel mit um 90 Grad gedrehten Maschen (T90) müssen jeweils aus zwei Netzblättern glei-
cher Größe hergestellt sein, die auf jeder Seite durch jeweils eine Lasche oder Laschverstärkung gleicher
Länge verbunden sind. Die Länge des Steerts und Tunnels beträgt mindestens 50 Maschen.
b) Die Anzahl offener Maschen im Umfang des Steerts und des Tunnels ist an jeder Stelle gleich und darf
nicht mehr als 50 betragen, Verbindungsnähte, Laschverstärkungen oder Laschen ausgenommen.
c) An der Verbindung zwischen Steert oder Tunnel mit dem sich verjüngenden Teil des Schleppnetzes muss
die Anzahl der T90-Maschen im Umfang des Steerts oder Tunnels 50 % der Maschenzahl der letzten
Maschenreihe des sich verjüngenden Teils des Schleppnetzes betragen. Die Netzblätter von Steert oder
Tunnel müssen mit den Netzblättern des sich verjüngenden Teils des Schleppnetzes durch Einhänger
verbunden sein.

Anlage 5
(zu § 16 Absatz 1)
Bezeichnung und Bewertung
der Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Punktesystems
1 2 3 4
lfd. Schwerer Verstoß nach Anhang XXX
Ordnungswidrigkeiten- und Strafvorschriften Punkte
Nr. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011
1 Nichterfüllung der Verpflichtungen zur Auf- § 18 Absatz 3 Nummer 4 des Seefischerei- 3
zeichnung und Meldung von Fangdaten gesetzes,
oder fangrelevanten Daten, einschließlich § 19 Absatz 2 Nummer 1 der Seefischerei-
der über das satellitengestützte Schiffsüber- Bußgeldverordnung,
wachungssystem (VMS) zu übermittelnden
Daten § 24d Absatz 2 Nummer 1 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 24d Absatz 2 Nummer 2 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 24d Absatz 2 Nummer 4 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 22 Absatz 2 Nummer 5 der Seefischerei-
verordnung,
§ 22 Absatz 2 Nummer 7 der Seefischerei-
verordnung,
§ 22 Absatz 2 Nummer 8 der Seefischerei-
verordnung,
§ 22 Absatz 2 Nummer 9 der Seefischerei-
verordnung,
§ 22 Absatz 2 Nummer 10 der Seefischerei-
verordnung,
§ 24f Absatz 1 Nummer 9 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 24f Absatz 1 Nummer 11 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 24f Absatz 1 Nummer 14 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 24f Absatz 2 Nummer 3 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung
2 Einsatz von verbotenem oder nicht vor- § 18 Absatz 2 2. Alternative Nummer 10 des 4
schriftsmäßigem Fanggerät Seefischereigesetzes,
§ 1 Nummer 4, 5, 6, 8, 9 1. Alternative und
Nummer 13 der Seefischerei-Bußgeldver-
ordnung,
§ 2 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 3 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 1 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 2 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 5 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 7 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 9 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 12 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 22 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 26 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,

1 2 3 4
lfd. Schwerer Verstoß nach Anhang XXX
Ordnungswidrigkeiten- und Strafvorschriften Punkte
Nr. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011
§ 6 Absatz 1 Nummer 27 2. Alternative der
Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 6 Absatz 1 Nummer 28 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 8 der Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 10 Nummer 1 2. Alternative der
Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 10 Nummer 2 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 10 Nummer 3 2. Alternative der See-
fischerei-Bußgeldverordnung,
§ 10 Nummer 4 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 10 Nummer 6 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 11 Nummer 1 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 11 Nummer 2 2. Alternative der See-
fischerei-Bußgeldverordnung,
§ 11 Nummer 3 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 11 Nummer 4 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 11 Nummer 5 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 11 Nummer 6 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 18 Nummer 2 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 18 Nummer 4 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 18 Nummer 5 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 18 Nummer 6 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 18 Nummer 7 2. Alternative der See-
fischerei-Bußgeldverordnung,
§ 19 Absatz 1 Nummer 1 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 24f Absatz 1 Nummer 3 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 24f Absatz 1 Nummer 5 2. Alternative der
Seefischerei-Bußgeldverordnung,
§ 24f Absatz 1 Nummer 6 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 24f Absatz 1 Nummer 7 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 22 Absatz 1 Nummer 9 der Seefischerei-
verordnung
3 Fälschen oder Verbergen von Kennzeich- § 24f Absatz 1 Nummer 1 der Seefischerei- 5
nung, Identität oder Registrierung Bußgeldverordnung
4 Verbergen, Manipulieren oder Vernichten § 22 Absatz 2 Nummer 1 der Seefischerei- 5
von Beweismaterial für eine Untersuchung verordnung
5 Anbordnehmen, Umladen oder Anlanden § 6 Absatz 1 Nummer 15 der Seefischerei- 5
von untermaßigen Fischen unter Verstoß Bußgeldverordnung,
gegen die geltenden Rechtsvorschriften § 18 Nummer 11 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung

1 2 3 4
lfd. Schwerer Verstoß nach Anhang XXX
Ordnungswidrigkeiten- und Strafvorschriften Punkte
Nr. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011
6 Fischen im Gebiet einer regionalen Nordwestatlantische Fischereiorganisation 5
Fischereiorganisation in einer Weise, die (NAFO):
mit den Erhaltungs- und Bewirtschaftungs- § 20 Absatz 1 Nummer 7 der Seefischerei-
maßnahmen dieser Organisation nicht ver- Bußgeldverordnung,
einbar ist oder gegen diese verstößt
§ 20 Absatz 1 Nummer 8 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 1 Nummer 9 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 1 Nummer 14 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 1 Nummer 15 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 5 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 6 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 7 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung
Kommission für die Fischerei im Nordost-
atlantik (NEAFC):
§ 24e Absatz 1 Nummer 2 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 24e Absatz 1 Nummer 3 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 24e Absatz 1 Nummer 4 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung
7 Fischen ohne eine vom Flaggenstaat oder § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Seefischerei- 7
dem betreffenden Küstenstaat erteilte gül- gesetzes,
tige Lizenz, Genehmigung oder Erlaubnis § 18 Absatz 2 Nummer 2 des Seefischerei-
gesetzes,
§ 18 Absatz 2 Nummer 3 des Seefischerei-
gesetzes,
§ 18 Absatz 3 Nummer 7 des Seefischerei-
gesetzes,
§ 18 Nummer 18 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 24 Absatz 1 Nummer 1 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 24d Absatz 1 Nummer 7 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung
8 Fischen in einem Schongebiet, während § 18 Absatz 2 Nummer 1 des Seefischerei- 6
einer Schonzeit, ohne Quote oder nach gesetzes,
Ausschöpfen der Quote oder in nicht § 18 Absatz 2 Nummer 2 des Seefischerei-
zulässigen Tiefen gesetzes,
§ 6 Absatz 1 Nummer 24 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 18 Nummer 13 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 18 Nummer 19 der Seefischerei-Bußgeld-
verordnung,
§ 19 Absatz 1 Nummer 3 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 24b Absatz 1 Nummer 9 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 24d Absatz 1 Nummer 16 der See-
fischerei-Bußgeldverordnung

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lfd. Schwerer Verstoß nach Anhang XXX
Ordnungswidrigkeiten- und Strafvorschriften Punkte
Nr. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011
9 Gezielte Befischung eines Bestands, für den § 18 Absatz 1 des Seefischereigesetzes 7
ein Moratorium oder ein Fangverbot gilt
10 Behinderung von Fischereiinspektoren bei § 18 Absatz 2 Nummer 5 des Seefischerei- 7
der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die Einhal- gesetzes,
tung der geltenden Erhaltungs- und Bewirt- § 18 Absatz 2 Nummer 6 des Seefischerei-
schaftungsmaßnahmen zu überwachen, gesetzes,
oder Behinderung von Beobachtern bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die Einhaltung § 20 Absatz 2 Nummer 9 der Seefischerei-
der geltenden EU-Rechtsvorschriften zu be- Bußgeldverordnung,
obachten § 20 Absatz 2 Nummer 10 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 11 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 12 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 13 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 14 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 15 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 16 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 17 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 18 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 20 Absatz 2 Nummer 19 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 22 Absatz 2 Nummer 2 der Seefischerei-
verordnung,
§ 22 Absatz 2 Nummer 3 der Seefischerei-
verordnung,
§ 22 Absatz 2 Nummer 4 der Seefischerei-
verordnung,
§ 24d Absatz 2 Nummer 11 der Seefische-
rei-Bußgeldverordnung,
§ 24d Absatz 2 Nummer 12 der Seefische-
rei-Bußgeldverordnung,
§ 24e Absatz 2 Nummer 3 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 24e Absatz 2 Nummer 4 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 24e Absatz 2 Nummer 5 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 24e Absatz 2 Nummer 6 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 24e Absatz 2 Nummer 7 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 24e Absatz 2 Nummer 8 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 24f Absatz 2 Nummer 32 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung

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lfd. Schwerer Verstoß nach Anhang XXX
Ordnungswidrigkeiten- und Strafvorschriften Punkte
Nr. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011
11 Umladung von Fängen von Fischereifahr- § 18 Absatz 3 Nummer 1 des Seefischerei- 7
zeugen, die nachweislich an IUU-Fischerei gesetzes,
im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 § 20 Absatz 1 Nummer 22 3. Alternative der
beteiligt waren, insbesondere von Schiffen, Seefischerei-Bußgeldverordnung,
die in der EU-Liste von IUU-Schiffen oder in
der IUU-Liste einer regionalen Fischerei- § 20 Absatz 1 Nummer 22 4. Alternative der
organisation geführt sind, oder Durchfüh- Seefischerei-Bußgeldverordnung,
rung gemeinsamer Fangeinsätze mit sol- § 20 Absatz 1 Nummer 23 der Seefischerei-
chen Schiffen oder Unterstützung oder Ver- Bußgeldverordnung,
sorgung solcher Schiffe § 23 Absatz 1 Nummer 5 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung,
§ 23 Absatz 1 Nummer 7 der Seefischerei-
Bußgeldverordnung
12 Einsatz eines Fischereifahrzeugs ohne § 18 Absatz 3 Nummer 2 des Seefischerei- 7
Staatszugehörigkeit, d. h. eines nach dem gesetzes
Völkerrecht staatenlosen Schiffes
“.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz kann den Wortlaut der Seefischereiverordnung in der vom Inkrafttreten
dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-
chen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 5. Dezember 2012
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 2546. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 34ef0030cd775d54….