Gesetze / See-Sportbootverordnung
SeeSpbootV§ 2 Begriffsbestimmungen
Stand: 04.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSpbootV/2#abs-1 (1) Im Sinne dieser Verordnung sind
Wasserfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90; L 297 vom 13.11.2015, S. 9), die zu Sport- und Freizeitzwecken bestimmt sind,
die nicht gewerbsmäßige Nutzung eines Wasserfahrzeugs zu wassersportlichen Aktivitäten, zur Fortbewegung, zur Erholung oder zum Vergnügen an Bord; Sport- und Freizeitzwecke liegen nicht vor bei kulturellen, politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen und humanitären Aktivitäten oder vergleichbaren ideellen Zwecken,
Sportboote mit Kajüte und Übernachtungsmöglichkeiten, die für Fahrten seewärts der Basislinie (Küstenmeer, küstennahe Seegewässer, Hohe See) geeignet und bestimmt sind, insbesondere Segel- und Motoryachten,
Sportboote, die für Fahrten binnenwärts der Basislinie (andere Gewässer) oder in Strandnähe geeignet und bestimmt sind, insbesondere offene Segel-, Motor-, Ruder-, Falt-, Schlauch- und Wassertretboote,
Wasserfahrzeuge mit weniger als vier Meter Länge, die einen Verbrennungsmotor mit Strahlpumpenantrieb als Hauptantriebsquelle verwenden und die dazu ausgelegt sind, von einer oder mehreren Personen gefahren zu werden, die nicht in, sondern auf dem Rumpf sitzen, stehen oder knien,
die gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sportbootes oder Wassermotorrades zum Gebrauch an laufend wechselnde Mieter ohne Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung und ohne dass der Mieter das Sportboot gewerbsmäßig nutzt,
die öffentlich einem unbestimmten Personenkreis mit einer gewissen Regelmäßigkeit angebotene Beförderung von Personen oder Ladung gegen Entgelt oder die Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt einschließlich der Sportausbildung, ohne Vermietung zu sein; eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich,
die Ausbildung zum Führen von Sportbooten auf Grundlage eines schriftlichen Lehrprogramms, insbesondere zum Erwerb des Sportbootführerschein nach der Sportbootführerscheinverordnung oder eines Befähigungsnachweises nach der Sportseeschifferscheinverordnung,
eine nach der Richtlinie 2009/15/EG anerkannte Klassifikationsgesellschaft, mit der ein Auftragsverhältnis im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist,
die Dienststelle Schiffssicherheit bei der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSpbootV/2#abs-2 (2) Für die Begriffe „Küstengewässer“, „küstennahe Seegewässer” und „weltweite Fahrt” ist § 1 Absatz 2 der Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. April 2010 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 2 SeeSpbootV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.11.2024 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. November 2024 (BGBl. I Nr. 370)
BGBl. 2024 I Nr. 370
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03.03.2020 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. März 2020 (BGBl. I 412)
BGBl. 2020 I S. 412
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31.10.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2019 I S. 1518
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06.05.2010 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2010 (BGBl. I 573)
BGBl. 2010 I S. 573
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