Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 370

BGBl. 2024 I Nr. 370 · 184.686 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                                    Teil I

2024                           Ausgegeben zu Bonn am 29. November 2024                                                           Nr. 370

                                       Erste Verordnung
                    zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften1, 2

                                                        Vom 22. November 2024


    Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr verordnet
– auf Grund des § 7 Absatz 1, des § 7a Absatz 3, des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 3a, 3b, 4, 6 und 7, auch in
  Verbindung mit Satz 2 und hinsichtlich des Satzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 3, und des § 9 Absatz 3,
  jeweils auch in Verbindung mit § 9c, des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), von denen § 7, § 7a Absatz 3, § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 durch
  Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden sind,
– auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der
  Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82),
– auf Grund des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
  19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom
  26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) geändert worden ist, sowie
– auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August
  2013 (BGBl. I S. 3154):


                                                                  Artikel 1

                                    Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
  Die Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 25. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 217) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 werden nach Absatz 1 die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:
        „(1a) Absatz 1 Nummer 6 gilt für
     1. ein Schiff im Sinne des § 3 Buchstabe c des Flaggenrechtsgesetzes oder
     2. ein Schiff, das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Aufsicht des Bundes, eines Landes oder einer
        Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes eingesetzt ist und nicht Handelszwecken dient,
     nur, soweit der Betreiber des Schiffes einen Antrag nach § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 auf Erteilung aller
     erforderlichen Zeugnisse und Bescheinigungen stellt. Ein Antrag auf Erteilung lediglich einzelner Zeugnisse und
     Bescheinigungen ist nicht zulässig.



1
  Artikel 1 Nummer 12 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai
  2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (Neufassung) (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte
  Verordnung (EU) 2022/1180 (ABl. L 184 vom 11.7.2022, S. 1) geändert worden ist.
2
  Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein
  Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.
  L 241 vom 17.9.2015, S. 1) sind beachtet worden.
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


     (1b) Wird kein Antrag im Sinne des Absatzes 1a Satz 1 gestellt, hat die jeweils für das Schiff nach Absatz 1a
   Nummer 1 oder 2 verantwortliche Behörde durch Besichtigungen und andere geeignete Maßnahmen in eigener
   Verantwortung sicherzustellen, dass das jeweilige Schiff
   1. eine Sicherheit bietet vergleichbar mit den Anforderungen, die nach dem internationalen schiffsbezogenen
      Sicherheitsstandard, dem Schiffssicherheitsgesetz und im Rahmen des Seeaufgabengesetzes
      vorgeschrieben sind, und
   2. die Abwehr von Gefahren für Schiffe, Schifffahrt oder Schifffahrtseinrichtungen, Gesundheit, Küste oder die
      Umwelt gewährleistet.
   Im Fall des Satzes 1 ist § 11 nicht anzuwenden.“
2. § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
   „2. in Anwendung des § 13 Absatz 6 oder“.
3. § 8 wird wie folgt gefasst:
                                                           „§ 8

                                         Funktionsfähigkeit von Schiffsausrüstung
      Schiffsausrüstung, die vor ihrer Verwendung an Bord von Schiffen, die die Bundesflagge führen, von der
   zuständigen Stelle oder von einem von der zuständigen Stelle anerkannten Betrieb geprüft worden ist, erhält
   nach erfolgreicher Prüfung eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, bis zu welchem Zeitpunkt mit der
   erforderlichen Funktionsfähigkeit, insbesondere Messgenauigkeit und Anzeigegenauigkeit, gerechnet werden
   kann, wenn an der Ausrüstung keine Veränderungen stattfinden. Der Schiffseigentümer hat sicherzustellen,
   dass vor Eintritt des in Satz 1 bezeichneten Zeitpunktes für verwendete zulassungspflichtige Ausrüstung
   jeweils eine Wiederholungsprüfung durch die zuständige Stelle oder einen von der zuständigen Stelle
   anerkannten Betrieb durchgeführt wird.“
4. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Die Besichtigung und Zeugniserteilung ist vorzunehmen in Übereinstimmung mit den Leitlinien der
      Internationalen Seeschifffahrts-Organisation für die Besichtigung im Rahmen des Harmonisierten Systems
      der Besichtigung und Zeugniserteilung (HSSC), die zuletzt in der Entschließung A.1156(32) vom
      15. Dezember 2021 (VkBl. 2022 S. 833) festgelegt wurden, in der jeweils geltenden Fassung.“
   b) Absatz 6 wird aufgehoben.
   c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:
        „(6) Die Vorführung und die Mängelbeseitigung im Sinne des Absatzes 4 sind unverzüglich vorzunehmen,
      wenn für ein zur Seefahrt eingesetztes Schiff der Nachweis der Gültigkeit im Sinne des Absatzes 4 auf
      amtliche Aufforderungen nicht erbracht wird.“
   d) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die Absätze 7 und 8.
5. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Soweit die Anforderungen und Pflichten der internationalen Regelungen auf ein Schiff unter
   ausländischer Flagge nicht anzuwenden sind, stellen die zuständigen Behörden sicher, dass dieses Schiff
   nicht offensichtlich eine unmittelbare Gefahr für Schiffe, Schifffahrt oder Schifffahrtseinrichtungen,
   Gesundheit, Küste oder die Umwelt darstellt.“
6. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
          „1. nach Seeunfällen, nach § 7 Absatz 2 der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt
              meldepflichtigen Ereignissen oder nach wesentlichen Veränderungen am Schiff oder seiner
              Ausrüstung, die den – auch im Bauzustand – zugelassenen Zustand und insbesondere offenkundig
              die Wirksamkeit oder die Betriebssicherheit beeinträchtigen,
              a) die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation unverzüglich
                 davon unterrichtet wird,
              b) die sachgemäße Instandsetzung unverzüglich veranlasst wird,
              c) zur Wahrung der Zulassung der beeinträchtigungsfreie zugelassene Zustand unverzüglich
                 wiederhergestellt wird und
              d) die Wiederherstellung des beeinträchtigungsfreien zugelassenen Zustands der zuständigen
                 Behörde unverzüglich nachgewiesen wird,“.
BGBl. 2024, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3


      bb) Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 5 ersetzt:
          „4. in den Fällen des § 9 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 ein gültiges
              Schiffssicherheitszeugnis oder eine gültige Bescheinigung mitgeführt wird und
          5. sich Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände nach Maßgabe der Eintragungen im
             Sicherheitszeugnis an Bord und in einem ordnungsgemäßen, funktionsfähigen und zugelassenen
             Zustand befinden.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 4a wird wie folgt gefasst:
          „4a. auf einem Schiff, das mit einem automatischen Schiffsidentifizierungssystem (AIS) ausgerüstet ist,
               dieses zu jeder Zeit ordnungsgemäß in Betrieb gehalten wird entsprechend dem Kapitel V
               Regel 19.2.4 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen, das in Abschnitt A.I der Anlage zum
               Schiffssicherheitsgesetz aufgeführt ist, sowie entsprechend den von der Internationalen
               Seeschifffahrts-Organisation in ihrer Entschließung A.1106(29) vom 14. Dezember 2015
               (VkBl. 2022 S. 576) festgelegten Richtlinien, indem sichergestellt wird, dass
               a) das AIS im Normalbetrieb entsprechend den einleitend genannten Vorschriften ständig auf der
                  hohen Nennleistungsstufe eingeschaltet ist,
               b) unbeschadet der Meldepflicht nach § 58 Absatz 3 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
                  vollständig die AIS-Daten sendet und
               c) die niedrige Nennleistungsstufe nur eingestellt ist, wenn für die UKW-Seefunkanlage eine
                  Absenkung der Sendeleistung auf 1 Watt erlaubt ist,“.
      bb) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
          „11. die Seetagebücher mitgeführt werden und im Schiffstagebuch über alle Vorkommnisse an Bord, die
               für die Sicherheit in der Seefahrt einschließlich des Umweltschutzes auf See und des
               Arbeitsschutzes von besonderer Bedeutung sind, unverzüglich durch geeignete Eintragungen
               berichtet wird unter Beachtung der nach Abschnitt B.II Nummer 7 der Anlage 1 veröffentlichten
               Liste der eintragungspflichtigen Vorgänge,“.
      cc) In Nummer 12 werden nach dem Wort „Ro-Ro-Fahrgastschiffe“ die Wörter „, die nach § 9 Absatz 4 Satz 6
          ausgestellte Prüfbescheinigung“ gestrichen.
   c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
      „(2a) Schiffsführer eines Schiffes im öffentlichen Dienst sind von der Verhaltenspflicht nach Absatz 2
      Nummer 4a befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen
      Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.“
   d) Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
      „4. im Sinne der Regel Teil A Kapitel VIII/2 Nr. 25 des Anhangs der Anlage zum STCW-Übereinkommen den
          gesteuerten Kurs, die Position und die Geschwindigkeit des Schiffes in kurzen, der jeweiligen
          Verkehrssituation angepassten Zeitabständen zu überprüfen und dabei die vorgeschriebenen und
          verfügbaren Navigationshilfen zu verwenden; dies gilt auch, wenn das Schiff unter Lotsenberatung steht.“
   e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Der Leiter der Maschinenanlage eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, hat dafür zu sorgen, dass
      in Absprache mit dem Schiffsführer ein sicherer technischer Wachdienst im Sinne der Regel Teil A
      Kapitel VIII/2 Nr. 53 des Anhangs der Anlage zum STCW-Übereinkommen besteht.“
7. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
               „a) entgegen § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b oder d nicht dafür sorgt, dass eine
                   Unterrichtung vorgenommen, die dort genannte Instandsetzung veranlasst oder die
                   Wiederherstellung eines dort genannten Zustands nachgewiesen wird,“.
          bbb) In Buchstabe c wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
          ccc) In Buchstabe d werden die Wörter „das Schiffssicherheitszeugnis, die Prüfbescheinigung oder die
               Bescheinigung nach § 9 Absatz 5 vorhanden ist,“ durch die Wörter „ein Schiffssicherheitszeugnis
               oder eine Bescheinigung mitgeführt wird, oder“ ersetzt.
          ddd) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e eingefügt:
               „e) entgegen § 13 Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass sich eine Einrichtung oder ein
                   Ausrüstungsgegenstand in einem dort genannten Zustand befindet,“.
      bb) In Nummer 2 Buchstabe m werden nach dem Wort „Ro-Ro-Fahrgastschiffe“ die Wörter „die
          Prüfbescheinigung“ gestrichen.
BGBl. 2024, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4


   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Buchstabe a bis d“ durch die Wörter „Buchstabe a bis e“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Nummer 1 Buchstabe a und d, Nummer 1a, 2 Buchstabe a, b, d, e, h,
          j, l, m und n sowie Nummer 3 und 4 auf die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik
          Telekommunikation“ durch die Wörter „Nummer 2 Buchstabe e und Nummer 3 auf die Generaldirektion
          Wasserstraßen und Schifffahrt,“ ersetzt.
      bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt“ durch die Wörter
          „Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation“ ersetzt.
8. § 17 wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 17

                                         Verweisung auf technische Regelwerke
      Soweit in oder auf Grund dieser Verordnung auf DIN-, DIN EN- und DIN EN ISO Normen Bezug genommen
   wird, sind diese im Beuth-Verlag GmbH, 10722 Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen Patent- und
   Markenamt archivmäßig gesichert niedergelegt.“
9. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
   a) Abschnitt A wird wie folgt geändert:
      aa) Unterabschnitt A.I wird aufgehoben.
      bb) Die Unterabschnitte A.II bis A.IV werden die Unterabschnitte A.I bis A.III.
   b) In Abschnitt C wird Unterabschnitt C.I.4 wie folgt geändert:
      aa) Nummer 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Auf großen Sportbooten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 der See-Sportbootverordnung mit einer
          Bruttoraumzahl unter 150, die nicht gewerbsmäßig für Sport- oder Erholungszwecke im Sinne des
          § 2 Absatz 1 Nummer 2 der See-Sportbootverordnung genutzt werden, ist für die mitgeführte
          Navigationsausrüstung nach den Nummern 2.1.1, 2.1.4, 2.1.5 und 2.1.7 der Regel V/19 der Anlage
          zum SOLAS-Übereinkommen die Regel V/18 anzuwenden“.
      bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
          „4. Magnet-Regelkompasse und Magnet-Steuerkompasse
              Fest an Bord von Schiffen, die die Bundesflagge führen, aufgestellte Magnet-Regelkompasse und
              Magnet-Steuerkompasse müssen vor Inbetriebnahme sowie danach mindestens alle zwei Jahre
              so reguliert werden, dass die größte Abweichung der technischen Norm G.1 im Anhang G der
              DIN ISO 25862:2021-01 entspricht; der Nachweis der Regulierung ist in Form einer
              Deviationstabelle an Bord mitzuführen. Der Schiffsführer hat regelmäßig die Deviation zu
              kontrollieren und die Eintragung über die Kontrollergebnisse der vergangenen zwölf Monate
              mitzuführen“.
   c) In Abschnitt D wird Unterabschnitt D.III aufgehoben.
10. Anlage 1a wird wie folgt geändert:
   a) Teil 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Regel 1.1 wird wie folgt gefasst:
          „1.1 Dieser Teil gilt für Fahrgastschiffe in der Inlandfahrt, die die Bundesflagge führen und die nicht der
               Richtlinie 2009/45/EG unterliegen, einschließlich der Bäderboote und Sportanglerfahrzeuge.
               Weiterhin gilt dieser Teil insbesondere auch für vor 1965 entworfene und hauptsächlich mit den
               Originalwerkstoffen gebaute historische Fahrgastschiffe im Original oder als Einzelnachbildung,
               soweit sie nicht den Anforderungen für Traditionsschiffe nach Teil 3 unterliegen.“
      bb) Regel 1.2 wird wie folgt gefasst:
          „1.2 Soweit nicht die Bestimmungen des Anhangs der Richtlinie 2009/45/EG anzuwenden sind,
               gilt dieser Teil ferner für vorhandene Schiffe der Klassen C und D nach Artikel 6 Absatz 3
               Buchstabe c der Richtlinie 2009/45/EG.“
      cc) In Regel 1.3 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird das Wort „gewerblichen“ durch das Wort
          „gewerbsmäßigen“ ersetzt.
      dd) Der Regel 3.1 wird folgender Satz angefügt:
          „Für Fahrgastschiffe mit einer Länge von weniger als 24 m gelten die Regeln 2 bis 8 des Kapitels II-1,
          Teil B-2 sowie die Regel 13 des Kapitels II-2, Teil B des Abschnitt 1 des Anhangs I der Richtlinie
          2009/45/EG entsprechend, auch wenn deren Kiel am oder nach dem 19. September 2021 gelegt
          wurde oder sie sich vor diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befanden.“
BGBl. 2024, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5


   b) Nach Teil 1 wird folgender Teil 1a eingefügt:
                                                      „Teil 1a

                      Sicherheitsanforderungen für den Bau, die Ausrüstung und
                  den Betrieb von Fahrgastschiffen im Hafengebiet der Insel Helgoland

                                                      Kapitel 1

                                            Allgemeine Bestimmungen
      1       Anwendungsbereich
      1.1     Dieser Teil gilt für Fahrgastschiffe, die die Bundesflagge führen und ausschließlich im Hafengebiet
              der Insel Helgoland verkehren.
      1.2     Dieser Teil gilt nicht für Fahrgastschiffe, die ein Zeugnis nach dem SOLAS-Übereinkommen, der
              Richtlinie 2009/45/EG oder Teil 1 dieser Anlage führen.
      2       Begriffsbestimmungen
      2.1     Im Sinne dieses Teils ist:
      2.1.1   Fahrgastschiff: ein Schiff, das mehr als 12 Fahrgäste befördert oder das für die Beförderung von
              mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist;
      2.1.2   Fahrgast: jede Person mit Ausnahme
              a) des Kapitäns und der Mitglieder der Schiffsbesatzung oder anderer Personen, die in einer
                 Eigenschaft an Bord eines Schiffes für dessen Belange angestellt, beschäftigt oder sonst tätig
                 sind, und
              b) von Kindern unter einem Jahr;
      2.1.3   Hafengebiet der Insel Helgoland: die Wasserfläche zwischen der Hauptinsel Helgoland und
              der Düne, nördlich begrenzt durch die Verbindungslinie zwischen den Koordinaten
              54° 11,38’ N 007° 53‘ E (Helgoland Mole Nord-Ost) und 54° 11,36’ N 007° 54’ E (Dünendamm-
              West) und südlich begrenzt durch die Verbindungslinie zwischen den Koordinaten
              54° 10,24’ N 007° 54’ E (Helgoland Südmole) und 54° 10,84’ N 007° 55’ E (Düne Mole Süd-Ost);
      2.1.4   Börteboot: ein traditionelles offenes Fischerboot in Helgoländer Bauweise, das als Fahrgastschiff
              im Anlandungsdienst auf der Helgoländer Reede und im Personenverkehr im Hafengebiet der Insel
              Helgoland eingesetzt wird;
      2.1.5   Neues Fahrgastschiff: ein Fahrgastschiff, dessen Kiel am oder nach 30. November 2024 gelegt
              wurde;
      2.1.6   Vorhandenes Fahrgastschiff: ein Fahrgastschiff, das kein neues Fahrgastschiff ist;
      2.1.7   Anerkannte Organisation: eine nach der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 anerkannte
              Klassifikationsgesellschaft, mit der ein Auftragsverhältnis im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der
              Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist;
      2.1.8   Berufsgenossenschaft: die Dienststelle Schiffssicherheit bei der Berufsgenossenschaft Verkehrs­
              wirtschaft Post-Logistik Telekommunikation;
      2.2     Soweit dieser Teil auf bestimmte Vorschriften verweist, bedeutet
      2.2.1   SOLAS-Übereinkommen: Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen
              Lebens auf See mit Protokollen von 1978 und 1988 (BGBl. 1979 II S. 141, 142; 1980 II S. 525;
              1983 II S. 784; 1994 II S. 2458, Anlageband zum BGBl. II Nr. 44 vom 27. September 1994 S. 43) in
              der jeweils geltenden Fassung;
      2.2.2   Code über Intaktstabilität: Entschließung MSC.267(85) über den Internationalen Code über
              Intaktstabilität von 2008 (VkBl. 2009, S. 724) in der jeweils geltenden Fassung;
      2.2.3   HSC-Code: Internationaler Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-
              Code 2000, Entschließung MSC.97(73)), angenommen am 5. Dezember 2000 (VkBl. 2002,
              S. 449) in der jeweils geltenden Fassung;
      2.2.4   Schiffsausrüstungsverordnung: Schiffsausrüstungsverordnung vom 1. Oktober 2008 (BGBl. I
              S. 1913), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 412) geändert
              worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
      2.2.5   Richtlinie 2009/15/EG: Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
              23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und
              -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 131
              vom 28.5.2009, S. 47), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom
              25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
BGBl. 2024, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 6


      2.2.6   Richtlinie 2009/45/EG: Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
              6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (Neufassung) (ABl. L 163
              vom 25.6.2009, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1180 (ABl. L. 184 vom
              11.7.2022, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
      2.2.7   Verordnung (EG) Nr. 391/2009: Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und
              des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs-
              und -besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11; L 74 vom 22.3.2010, S. 1), die
              durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, in
              der jeweils geltenden Fassung;
      2.2.8   DIN ISO 12216: DIN EN ISO 12216:2019-04, Kleine Wasserfahrzeuge – Fenster, Bullaugen, Luken,
              Seeschlagblenden und Türen – Anforderungen an die Festigkeit und Wasserdichtheit
              (ISO 12216:2002) in der Fassung vom April 2019;
      3       Sicherheitsanforderungen
      3.1     Sofern nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist, gelten
              a) für Fahrgastschiffe die Anforderungen des Kapitels 2;
              b) abweichend von Buchstabe a, für Börteboote die Anforderungen des Kapitels 3.
      3.2     Bau und Ausrüstung
      3.2.1   Fahrgastschiffe müssen in ihrer Bauart und Festigkeit sowie der Konstruktion der Maschinen und
              elektrischen Anlagen so beschaffen und ausgestattet sein und sich in einem solchen
              Erhaltungszustand befinden, dass sie den auftretenden Beanspruchungen genügen, die der
              beabsichtigte Verwendungszweck erfordert.
      3.2.2   Soweit Kapitel 2 oder Kapitel 3 keine besonderen Anforderungen an Bauausführungen,
              Anordnungen, Einrichtungen, Anlagen, Ausrüstung, Werkstoffe, deren Einbau und den Betrieb
              enthalten, sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten.
      3.2.3   Die nach Kapitel 2 oder Kapitel 3 vorgeschriebene Ausrüstung muss nach der Schiffsausrüstungs­
              verordnung zugelassen sein, wenn nicht in den nachfolgenden Regeln etwas anderes bestimmt ist.
              Ausrüstung, die nicht der Schiffsausrüstungsverordnung unterliegt, muss durch die Berufsgenossen­
              schaft oder das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zugelassen sein oder den
              Anforderungen einer anerkannten Organisation genügen.
      3.3     Vorgeschriebene Ausrüstung, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der
              Türkei oder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, rechtmäßig hergestellt
              oder in Verkehr gebracht wurde, wird als gleichwertig anerkannt.
      3.4     Notfall- und Rettungskonzept
              Der für den Schiffsbetrieb Verantwortliche muss ein Notfall- und Rettungskonzept erstellen, in dem
              die potentiellen Gefahrensituationen und die geeigneten Rettungsmaßnahmen beschrieben sind.
              Das Notfall- und Rettungskonzept ist der Berufsgenossenschaft zur Genehmigung vorzulegen. Es
              soll sich an den Kriterien orientieren, die vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr im
              Verkehrsblatt veröffentlicht werden.
      3.5     Qualitätssicherungssystem
              Für Fahrgastschiffe ist der Betrieb und die Instandhaltung mit Hilfe eines Qualitätssicherungs­
              systems nach Regel 1.2.1.2 des HSC-Code zu überwachen. Das Notfall- und Rettungskonzept muss
              Bestandteil des Qualitätssicherungssystems sein.
      4       Besichtigung und Zeugniserteilung
      4.1     Besichtigung
      4.1.1   Fahrgastschiffe sind nach Maßgabe des Kapitels I Regel 7 des SOLAS-Übereinkommens zu
              besichtigen. Für die Besichtigung der Außenseite des Schiffsbodens gilt Kapitel I Regel 10
              Buchstabe a Unterbuchstabe v des SOLAS-Übereinkommens entsprechend.
      4.1.2   Abweichend von Regel 4.1.1 unterliegen Börteboote einer erstmaligen Besichtigung vor der
              Indienststellung und einer regelmäßigen Besichtigung, die alle zwölf Monate durchzuführen ist.
              Eine Besichtigung der Außenseite des Schiffsbodens ist alle 24 Monate durchzuführen. Im
              Übrigen gilt, soweit anwendbar, Regel 4.1.1 hinsichtlich des Besichtigungsumfangs entsprechend.
      4.1.3   Von der Besichtigung fertigt der Besichtiger einen Besichtigungsbericht an und übergibt diesen dem
              Schiffseigner. Ein Muster des Besichtigungsberichts wird von der Berufsgenossenschaft
              veröffentlicht. Der Besichtigungsbericht der letzten Besichtigung ist an Bord mitzuführen. Die
              Besichtigungsberichte für Börteboote können auch beim Brückenkapitän hinterlegt werden.
      4.1.4   Nach einer Besichtigung dürfen an der Konstruktion, den Einrichtungen, der Maschinenanlage, der
              Ausrüstung und den sonstigen Gegenständen, auf die sich die Besichtigung erstreckt hat, ohne
              Genehmigung der Berufsgenossenschaft keine Änderungen vorgenommen werden.
BGBl. 2024, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


      4.2     Zeugniserteilung
      4.2.1   Wenn die Besichtigung die Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften dieses Teils
              ergeben hat, erteilt die Berufsgenossenschaft:
              a) für Fahrgastschiffe ein Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe,
              b) abweichend von Buchstabe a, für Börteboote ein Börtedienstzeugnis.
      4.2.2   Die Muster eines Sicherheitszeugnisses für Fahrgastschiffe und eines Börtedienstzeugnisses nach
              dieser Verordnung werden im Verkehrsblatt bekannt gemacht.
      4.2.3   Die Berufsgenossenschaft hat die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste im Sicherheitszeugnis oder
              in dem Börtedienstzeugnis festzusetzen. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die
              nachgewiesenen Stabilitätswerte, Flucht- und Rettungswege und die Decksflächen auf und unter
              Deck, die für die Unterbringung von Fahrgästen geeignet sind. Für Börteboote darf die Zahl der
              Fahrgäste nicht mehr als 50 betragen.
      4.3     Gültigkeitsdauer
              Das Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe und das Börtedienstzeugnis werden in der Regel für die
              Dauer von zwei Jahren erteilt. In einem besonders gelagerten Einzelfall kann auch eine
              angemessene kürzere Frist bestimmt werden. Im Übrigen gilt Kapitel I Regel 14 des SOLAS-
              Übereinkommens entsprechend.
      4.4     Vorläufige Entscheidung
              Über die Erteilung eines Sicherheitszeugnisses für Fahrgastschiffe oder eines Börtedienstzeugnis­
              ses kann vorläufig entschieden werden, wenn
              a) zur Feststellung der Voraussetzungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist,
              b) die nach Regel 4.1 erforderlichen Besichtigungen abgeschlossen sind,
              c) nach dem Ergebnis dieser Besichtigungen die Voraussetzungen für die Erteilung mit
                 hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen und
              d) der Antragsteller die Umstände, die einer abschließenden Entscheidung entgegenstehen, nicht
                 zu vertreten hat.
              Die Gültigkeit eines vorläufigen Zeugnisses oder einer vorläufigen Bescheinigung nach Satz 1 darf in
              Abhängigkeit von der Möglichkeit, ergänzend gestellte Anforderungen zu erfüllen, fünf Monate nicht
              überschreiten.
      4.5     Besichtigungs- und Zeugnispflichten aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.


                                                      Kapitel 2

                                                  Fahrgastschiffe
      1       Anwendungsbereich und grundsätzliche Sicherheitsanforderungen
      1.1     Dieses Kapitel gilt für neue Fahrgastschiffe mit einer Länge von weniger als 24 m.
      1.2     Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, gelten für Fahrgastschiffe nach diesem Kapitel die
              Anforderungen des HSC-Code für Fahrgastfahrzeuge der Kategorie A entsprechend.
      1.3     Der Bau und die Instandhaltung des Schiffskörpers, der Haupt- und Hilfsmaschinen sowie der
              elektrischen und automatischen Anlagen müssen dem Standard entsprechen, den die
              Klassifikationsregeln einer anerkannten Organisation vorschreiben.
      1.4     Abhängig von der nachgewiesenen baulichen Beschaffenheit und der vorhandenen Ausrüstung
              kann die Berufsgenossenschaft Auflagen für den Betrieb erteilen. Eine Betriebserlaubnis nach
              Regel 1.9 des HSC-Code ist nicht erforderlich.
      2       Auftrieb, Stabilität und Unterteilung
      2.1     Allgemeines
              Die Regeln 2.1.6 und 2.1.7 des HSC-Code sind nicht anzuwenden.
      2.2     Süllhöhen und Verschlüsse
              Die Regeln 2.2.1.2, 2.2.2.6, 2.2.2.7 und 2.2.5 des HSC-Code sind nicht anzuwenden. Die
              Wetterdichtigkeit im Sinne von Regel 2.2.7 HSC-Code gilt als erfüllt, wenn die betrachteten
              Verschlusseinrichtungen die Anforderungen der DIN ISO 12216 erfüllen. Alle Öffnungen sind in
              einem Verschlussplan zu dokumentieren.
      2.3     Intaktstabilität
      2.3.1   Regel 2.3 des HSC-Code ist in Verbindung mit den Vorgaben der Regeln 2.10 bis 2.11 des HSC-
              Code anzuwenden.
      2.3.2   Die Regeln 2.4, 2.5 und 2.12 bis 2.14 des HSC-Code sind nicht anzuwenden.
BGBl. 2024, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


      2.3.3   Wenn permanenter Ballast verwendet wird, ist Regel 3.2 des Codes über Intaktstabilität
              anzuwenden.
      2.4     Leckstabilität
              Die Regeln 2.6.7 bis 2.6.12 des HSC-Code sind nicht anzuwenden. Die in Regel 2.13 des HSC-Code
              festgelegten Anforderungen an die Hebelarmkurve sind nur für folgende Leckfälle anzuwenden:
              a) Seitenlecks mit 1-Abteilungsstatus: Lecklänge 0,375 ∙ ∇1/3, Eindringtiefe 0,2 ∙ ∇1/3, volle vertikale
                 Höhe des Schiffes;
              b) Bodenlecks mit 1-Abteilungsstatus: Lecklänge 0,375 ∙ ∇1/3, Eindringtiefe normal zur Außenhaut
                 0,02 ∙ ∇1/3, Breite des Lecks 0,2 ∙ ∇1/3;
              c) Kollisionsleckfälle: Lecklänge 0,2 ∙ ∇1/3 gemessen ab dem vordersten bzw. hintersten Punkt des
                 Rumpfes, gesamte Schiffsbreite und -höhe.
              Sollte der Abstand zweier benachbarter Schotten kleiner sein als die zugehörige Mindestlecklänge,
              so muss eines der beiden Schotten als beschädigt angenommen werden (2-Abteilungsstatus).
      2.5     Krängungsversuch und Stabilitätsunterlagen
      2.5.1   Der Krängungsversuch ist nach den Vorgaben des Code über Intaktstabilität durchzuführen.
      2.5.2   Die nach Regel 2.7 des HSC-Code zu erstellenden Stabilitätsunterlagen müssen durch eine
              anerkannte Organisation geprüft, mit einem Prüfvermerk versehen und der Berufsgenossenschaft
              zur Genehmigung vorgelegt werden. Abweichend von Regel 2.14.2 des HSC-Code betragen die
              Toleranzen einer möglichen Gewichtsrechnung 4 % bezogen auf das Leerschiffsgewicht und 2 %
              bezogen auf den Längenschwerpunkt.
      2.5.3   Regel 2.8 des HSC-Code ist nicht anzuwenden.
      3       Festigkeitsverbände
              Kapitel 3 des HSC-Code ist ohne Abweichung anzuwenden.
      4       Fahrgasträume und Fluchtwege
      4.1     Die Regel 4.2.4 und die Regeln 4.3 bis 4.6 des HSC-Code sind nicht anzuwenden.
      4.2     Als zweiter Fluchtweg im Sinne der Regel 4.7.4 des HSC-Code kann auch eine Seitentür anerkannt
              werden, durch die Retter Zugang zu den Fahrgasträumen erlangen und eine Evakuierung nach
              außenbords stattfinden kann. Die Regeln 4.7.5, 4.7.17 und die Regeln 4.9 und 4.10 des HSC-
              Code sind nicht anzuwenden.
      4.3     Die lichte Breite aller Fluchtwege im Sinne der Regel 4.7.13 des HSC-Code darf 600 mm nicht
              unterschreiten. In der direkten Nähe der Seitentür sind von außen erreichbare Klampen oder
              Poller vorzusehen.
      5       Kurs- und Steuereinrichtungen
      5.1     Abweichend von Regel 5.2.2 des HSC-Code kann bei zwei gegenläufig steuerbaren Propellern oder
              einem Propeller in Kombination mit einem Bugstrahlruder auf den Einbau eines Hilfsrudersystems
              verzichtet werden, wenn im Versuch nachgewiesen werden kann, dass unter ungünstigsten
              Umständen das Schiff noch sicher manövriert werden kann. Der Versuch muss im Beisein eines
              Besichtigers der Berufsgenossenschaft oder einer anerkannten Organisation erfolgen.
      5.2     Eine Fehlermöglichkeits- und Einfluss-Analyse (FMEA) nach Regel 5.2.5 des HSC-Code ist nicht
              erforderlich
      5.3     Die Regeln 2 und 3 der Anlage 9 des HSC-Code sind nicht anzuwenden.
      5.4     Regel 5.4.3 des HSC-Code ist nicht anzuwenden.
      6       Ankern, Schleppen und Festmachen
              Kapitel 6 des HSC-Code ist ohne Abweichung anzuwenden.
      7       Brandschutz
      7.1     Der Fahrgastbereich (Bereich mit geringer Brandgefahr Kategorie C) darf direkt an den
              Brückenbereich (Kontrollstation Kategorie D) angrenzen.
      7.2     Abweichend von Regel 7.7.1 des HSC-Code werden für die Brücke und den Fahrgastbereich keine
              Feuermelder benötigt, wenn beide Bereiche einen Raum bilden. Ebenso entfallen die manuellen
              Feuermeldepunkte. Anstelle der in Regel 7.7.1 geforderten Videoüberwachung kann die
              Dienststelle Schiffssicherheit auch andere geeignete Maßnahmen anerkennen.
      7.3     Abweichend von Regel 7.9.2 des HSC-Code kann ein Doppel des Brandschutzplans auch bei der
              Landfeuerwehr aufbewahrt werden.
      8       Rettungsmittel und -vorrichtungen
      8.1     Kapitel 8 des HSC-Code ist mit Ausnahme der folgenden Regeln nicht anzuwenden.
      8.2     Regel 8.2.3.2 des HSC-Code gilt mit der Maßgabe, dass drei Fallschirm-Leuchtraketen, sechs
              Handfackeln und zwei Rauchtöpfe ausreichend sind.
BGBl. 2024, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


      8.3     Zusätzliche Rettungswesten nach den Regeln 8.3.5.2 und 8.3.5.3 des HSC-Code sind nicht
              erforderlich. Die Rettungswesten nach Regel 8.3.6 des HSC-Code sind unter jedem Sitzplatz leicht
              zugänglich zu lagern. Eintauchanzüge nach Regel 8.3.7 und 8.3.8 sind nicht erforderlich.
      8.4     Die Anweisungen für den Notfall nach Regel 8.4 des HSC-Code sind in Form einer Sicherheitskarte
              an jedem Sitzplatz vorzusehen. Eine Sicherheitsrolle und ein Ausbildungshandbuch sind nicht
              erforderlich.
      8.5     Auf ein Bereitschaftsboot nach Regel 8.10.1.4 kann verzichtet werden, wenn Mittel zur Bergung
              hilfloser im Wasser treibender Personen an Bord vorhanden sind.
      9       Maschinenanlagen
      9.1     Eine Fehlermöglichkeits- und Einfluss-Analyse (FMEA) nach Regel 9.1.10 des HSC-Code ist nicht
              erforderlich.
      9.2     Regel 9.2.3 des HSC-Code ist nicht anzuwenden, sofern ein Not-Ausschalter direkt an der Maschine
              vorgesehen ist.
      10      Hilfsanlagen
      10.1    Regel 10.2.4.3 des HSC-Code ist nicht anzuwenden. Abweichend von Regel 10.2.4.4 in Verbindung
              mit Regel 7.5.6.1 des HSC-Code dürfen Brennstofftanks in die Schiffstruktur integriert werden. Sie
              dürfen an Maschinenräume anschließen, sofern das Maschinenraumschott zum Maschinenraum hin
              mit einer A60-Isolierung versehen ist.
      10.2    Abweichend von Regel 10.3.5 und 10.3.6 ist ein leistungsfähiges Lenzpumpensystem vorzusehen,
              mit dem unter allen Bedingungen jede wasserdichte Abteilung, ausgenommen Tanks, Leerzellen
              oder permanent ausgeschäumte Abteilungen, gelenzt werden kann.
      11      Fernsteuerungen, Alarm- und Sicherheitseinrichtungen
      11.1    Regel 11.2.4 des HSC-Code ist nicht anzuwenden.
      11.2    Regel 11.3.2 des HSC-Code ist nicht anzuwenden.
      11.3    Regel 11.4.1.3 des HSC-Code ist nicht anzuwenden.
      11.4    Regel 11.4.3 des HSC-Code ist nicht anzuwenden.
      12      Elektrische Anlagen
      12.1    Abweichend von Regel 12.1.1 des HSC-Code kann auf eine Fehlermöglichkeits- und Einfluss-
              Analyse (FMEA) verzichtet werden. Die Hauptstromquelle kann abweichend von Regel 12.2.1 des
              HSC-Code auch aus einem entsprechend ausgelegten Batteriepaket bestehen.
      12.2    Regel 12.3.9 des HSC-Code ist nicht anzuwenden.
      12.3    Abweichend von Regel 12.5.1 des HSC-Code kann auf ein zweites Batteriepaket verzichtet werden,
              wenn die Notstromversorgung so ausgelegt ist, dass die Steuerung oder Stabilisierung eines
              Fahrzeugs damit im Notbetrieb weiter funktioniert.
      12.4    Die Notstromquelle muss abweichend von Regel 12.7.3 des HSC-Code in der Lage sein, alle an die
              Notschalttafel angeschlossenen Verbraucher sowie die GMDSS-Anlage, die Navigationssysteme
              und den Positionssensor für mindestens 30 Minuten mit Strom zu versorgen.
      12.5    Regel 12.7.1 des HSC-Code ist nicht anzuwenden.
      13      Bordgestützte Navigationsausrüstung und Schiffsdatenschreiber
              Die Regeln 13.1, 13.2.6, 13.3, 13.5.2, 13.5.4 und 13.7.1, sowie die Regeln 13.8, 13.9.1, 13.10,
              13.12, 13.14 und 13.16 des HSC-Code sind nicht anzuwenden. Die Regel 13.5.3 des HSC-Code
              gilt mit der Maßgabe, dass eine Automatische Zielverfolgung und eine Geschwindigkeits­
              stabilisierung durch ein Elektronisches Positionssystem (EPFS) ausreicht.
      14      Funkausrüstung
      14.1    Regel 14.15.8 des HSC-Code gilt mit der Maßgabe, dass die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft
              mittels eines Vertrages über landgestützte Wartung erfolgt. Im Übrigen ist Kapitel 14 des HSC-Code
              nicht anzuwenden.
      14.3    Es ist eine frei aufschwimmbare Satelliten-Notfunkbake (EPIRB) mit integralem globalen
              Navigationssatellitensystem (GNSS) in einer Selbstauslösungseinrichtung zu installieren.
      15      Gestaltung des Fahrstandraums
      15.1    Mit Ausnahme der Regel 15.7.1 ist Kapitel 15 des HSC-Code nicht anzuwenden.
      15.2    Der Fahrstand muss so gestaltet sein, dass eine freie Sicht nach vorne bis 1 Strich achterlicher als
              querab sichergestellt ist. Die für den Betrieb relevanten Anzeige- und Bedienelemente müssen vom
              Steuerstand gut einsehbar und bedienbar sein.
      16      Stabilisierungsanlagen
              Kapitel 16 des HSC-Code ist nicht anzuwenden.
BGBl. 2024, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


      17      Handhabung, Beherrschbarkeit und Leistungsanforderungen
              Kapitel 17 des HSC-Code ist nicht anzuwenden.
      18      Betriebsvorschriften
      18.1    Mit Ausnahme der Regel 18.2.5.1 ist Kapitel 18 des HSC-Code nicht anzuwenden.
      18.2    Anstelle der Regel 18.5 des HSC-Code gilt:
      18.2.1 Allgemeine Notfallanweisungen
              Notfallanweisungen in deutscher und englischer Sprache müssen in den für Fahrgäste zugänglichen
              Bereichen angezeigt werden. Die Notfallanweisungen beinhalten einen Fluchtwegeplan sowie
              Illustrationen über das Anlegen der Rettungswesten.
      18.2.2 Notfallübungen an Bord
              Notfallübungen sollen regelmäßig durchgeführt werden. Das Notfallszenario soll dabei variieren, um
              auf unterschiedliche Notfälle vorzubereiten. Die Notfallübungen müssen zudem im Schiffstagebuch
              dokumentiert werden.
      18.2.3 Evakuierungsübungen mit externer Hilfe
              Evakuierungsübungen sollen für jede Art der externen Rettung, die für das Schiff vorgesehen ist,
              halbjährlich durchgeführt werden. Die Evakuierungsübung muss mit einer ausreichenden Zahl an
              Fahrgästen durchgeführt werden. Die Evakuierungsübungen müssen im Schiffstagebuch
              dokumentiert werden.
      19      Anforderungen an Besichtigung und Wartung
              Kapitel 19 des HSC-Code ist nicht anzuwenden.


                                                      Kapitel 3

                                                    Börteboote
      1       Anwendung
              Dieses Kapitel gilt für neue und vorhandene Börteboote, soweit nicht nachfolgend etwas anderes
              geregelt ist.
      2       Bauart und Bauweise
      2.1     Börteboote sind als offene Fahrzeuge auszuführen, die im Bereich unterhalb der Wasserlinie in
              Karweel und oberhalb der Wasserlinie in Klinker beplankt sind. Die Klinker des Überwasserschiffs
              sollen in der Regel aus vier Plankengängen bestehen. Die Planken sollen eine Breite von 20
              bis 30 cm aufweisen. Die Stärke der Planken soll nicht weniger als 24 mm betragen.
      2.2     Als Bauwerkstoff sind die Holzarten Eiche, Kambala oder andere gleichwertige Holzarten zulässig.
      2.3     Der Abstand der Spanten soll nicht mehr als 50 cm betragen.
      2.4     Es sollen mindestens drei Querduchten als Aussteifungen in Querrichtung des Börtebootes
              vorhanden sein. Entlang der Dollborde sind Längsduchten vorzusehen, die sowohl zur Quer- als
              auch zur Längsfestigkeit des Börtebootes beitragen müssen. Die Breite der Längsduchten muss
              ausreichende Sitzflächen für die Fahrgäste bieten und beim Ein- und Ausbooten ausreichende
              Trittsicherheit für ein- und aussteigende Personen gewährleisten.
      2.5     Bei neuen Schiffen ist unter der vorderen Querducht ein Kollisionsschott vorzusehen.
      2.6     Außenhautdurchbrüche müssen auf das technisch Notwendige begrenzt werden. Für jede
              Lenzpumpe, den Kühlwasser-Ein- und -Austritt sowie die Abgasleitung des Motors sind Außen­
              hautarmaturen aus zähen metallischen Werkstoffen vorzusehen. Die Außenhautdurchbrüche
              müssen nach dem Stand der Technik ausgelegt und ausreichend abgedichtet und konserviert
              werden.
      2.7     Es ist eine angemessene Anzahl von ausreichend starken Klampen, mindestens jedoch vier
              Klampen pro Boot zum sicheren Festmachen des Börtebootes sowie zum Belegen der Ankerkleine
              vorzusehen. Für das Festmachen am Fahrgastschiff auf Reede ist im Bugbereich des Börtebootes
              ein Haken vorzusehen, der so am Vorsteven gehaltert und befestigt ist, dass die auftretenden
              statischen und dynamischen Lasten der Vorleine des voll besetzten Börtebootes gefahrlos in den
              Bootskörper eingeleitet werden.
      2.8     Die Bughöhe muss so ausgelegt sein, dass dem Schiffsführer sowohl eine ausreichende Voraussicht
              und gleichzeitig auch ausreichend Schutz vor überkommendem Wasser gewährleistet wird.
      2.9     Der Auftrieb muss abhängig von der Größe des Börtebootes für die Anzahl von Personen, die es
              transportieren soll, ausreichend sein.
BGBl. 2024, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


      3       Ruderanlage, Manövrierfähigkeit
      3.1     Als Ruderanlage ist ein angehängtes Ruder, bestehend aus Pinne, Ruderblatt und Ruderbeschlägen
              vorzusehen.
      3.2     Die Dimensionierung der Ruderanlage muss dem Boot eine für den geplanten Einsatz ausreichende
              Manövrierfähigkeit gewährleisten.
      4       Maschinenanlage
      4.1     Börteboote müssen über einen Antriebsmotor verfügen, der über Getriebe, Drucklager und Welle auf
              den Propeller wirkt. Bei Börtebooten mit Elektroantrieb kann das Getriebe entfallen.
      4.2     Ist der Antriebsmotor ein Dieselmotor, so ist für eine ausreichende Tankkapazität für den geplanten
              Einsatz auch bei widrigen Umweltbedingungen auszulegen. Es muss mindestens eine Betriebsdauer
              von fünf Stunden gewährleistet sein. Dabei ist von einem Verbrauch von mindestens 10 l/h für einen
              Motor mit 50 kW Leistung auszugehen. Bei stärkerer Motorenleistung ist der Mehrverbrauch
              entsprechend zu berücksichtigen. Die Tanks sind gegen Auslaufen zu schützen und müssen in
              Bereichen gehaltert werden, die gegen Kraftstoffaustritt nach außenbords abgedichtet sind.
              Kraftstoffzufuhr, Abgasleitung sowie Kühlwasserversorgung sind so zu installieren und auszulegen,
              dass ein sicherer Betrieb auch unter widrigen Bedingungen aufrechterhalten werden kann und die
              anerkannten Regeln der Technik im Bootsbau eingehalten werden. Sie sind vor Kontakt zu schützen.
      4.3     Die Abgasanlage soll grundsätzlich als Nass-Ausgasanlage ausgeführt sein.
      4.4     Ist der Antriebsmotor ein elektrischer Motor, so ist dessen Energieversorgung so auszulegen, dass
              eine ausreichende Kapazität für den geplanten Einsatz auch bei widrigen Umweltbedingungen
              vorhanden ist. Es muss eine Mindestreichweite von sechs Seemeilen unter Regelgeschwindigkeit
              auch bei widrigen Umweltbedingungen gewährleistet werden. Die Akkumulatoren sind in vor
              eindringendem Wasser geschützten Bereichen fest zu installieren. Anschlüsse und Schalter sind
              wassergeschützt auszuführen und gegen versehentliches Beschädigen und Berühren zu schützen.
      4.5     Die Leistung des Antriebsmotors soll auch bei widrigen Umweltbedingungen Rumpfgeschwindigkeit
              ermöglichen.
      4.6     Auf neuen Schiffen sind Füllstandsanzeigen für die Kraftstofftanks oder Kapazitätsanzeigen für die
              Akkumulatoren vorzusehen.
      4.7     Die Antriebswelle ist aus hochfestem Stahl auszuführen. Als Schmierung ist eine Wasser- oder
              Fettschmierung vorzusehen.
      5       Lenzeinrichtungen
      5.1     Es sind mindestens zwei kraftbetriebene Bilgenpumpen zu installieren. Diese müssen jeweils durch
              einen Schwimmerschalter aktiviert werden können. Die Förderleistung jeder Pumpe muss
              mindestens 2,0 m³/Std. betragen. Die Energieversorgung der elektrischen Bilgenpumpen muss so
              ausgelegt sein, dass ein paralleler Betrieb der Pumpen für mindestens zwei Stunden gewährleistet
              ist. Die Anschlüsse und Schalter sind wassergeschützt auszuführen.
      5.2     Eine der beiden kraftbetriebenen Pumpen kann durch eine manuelle Handlenzpumpe mit gleicher
              Förderleistung wie die die elektrische Lenzpumpe ersetzt werden.
      6       Elektrische Anlagen
      6.1     Die elektrische Versorgung eines Börtebootes muss ausreichend gegen Überlastung abgesichert
              sein. Das Boot ist mit einer Erdungsplatte zu erden.
      6.2     Die stromführenden Leitungen sowie Bauteile müssen so verlegt sein, dass sie nicht durch die
              Besatzung oder Fahrgäste beschädigt werden können. Sie müssen so installiert werden, dass sie
              vor Umwelteinflüssen geschützt sind und sollten grundsätzlich nicht in der Bilge verlegt sein.
      7       Ausrüstung
      7.1     Folgende Mindestausrüstung muss an Bord vorhanden sein:
      7.1.1   Sprechfunk:
              ein tragbares UKW-Sprechfunkgerät mit einer Sende- und Empfangseinheit für Überlebens­
              fahrzeuge mit Reservebatterie für Notfälle, die über ein nicht ersetzbares Siegel verfügt.
      7.1.2   Navigation:
              a) ein fest mit dem Börteboot verbundener Magnet-Steuerkompass der Klasse IV für Rettungsboote,
                 sowie
              b) ein Mundhorn oder ein Schallsignal mit Druckluftbehälter, die nicht nach der Schiffsausrüstungs­
                 verordnung zugelassen sein müssen.
      7.1.3   Rettungsmittel:
              a) ein Rettungsring mit 30 m schwimmfähiger Leine und Nachtrettungslicht, sowie
              b) Feststoff-Rettungswesten für jede an Bord befindliche Person.
BGBl. 2024, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


      7.1.4    Zubehör:
               a) Nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ein Anker von ausreichender Größe und
                  Haltekraft sowie passender Leine oder Kette,
               b) vier Festmacherleinen in nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausreichender
                  Stärke und Qualität, um die sichere Durchführung sämtlicher dem normalen Schiffsbetrieb
                  zuzuordnender Schlepp- und Festmacharbeiten zu ermöglichen,
               c) vier Fender, sowie
               d) zwei Bootshaken.
      7.2      Anstelle der Ausrüstung mit Feststoffrettungswesten für jeden Fahrgast können die Duchten mit
               Auftriebskörpern versehen und frei aufschwimmend gelagert werden. Der Auftrieb der Duchten ist
               zu dokumentieren. Die Anzahl der als Schwimmkörper dienenden Duchten sowie deren gesamter
               Auftrieb muss ausreichend für die maximale Anzahl der an Bord befindlichen Personen ausgelegt
               und nachgewiesen werden.
      7.3      Die alternative Ausrüstung nach Regel 7.2 setzt voraus, dass die Längsfestigkeit des Börtebootes
               durch andere Schiffsverbände gewährleistet wird und bedarf der Genehmigung durch die
               Berufsgenossenschaft.
      8        Brandschutz
               Auf jedem Börteboot ist ein 6 kg-ABC-Pulverfeuerlöscher vorzuhalten.
      9        Wartung und Instandhaltung
      9.1      Der Zustand des Börtebootes und seiner Ausrüstung muss so erhalten werden, dass er den
               Bestimmungen dieser Verordnung entspricht. Es muss sichergestellt sein, dass das Börteboot in
               jeder Hinsicht stets ohne Gefahr für das Börteboot und die an Bord befindlichen Personen
               eingesetzt werden kann.
      9.2      Die Erprobung und Wartung der nachfolgenden Anlagen und Ausrüstungsgegenstände ist in
               geeigneter Form aufzuzeichnen und zu belegen.
      9.2.1    Die Ruderanlage ist in regelmäßigen Abständen auf ihren Zustand hin zu kontrollieren.
      9.2.2    Seeventile, Schraubenwellendurchführungen und Lenzeinrichtungen müssen regelmäßig überprüft
               werden.
      9.2.3    Hauptmaschinen, Lenzpumpen und Feuerlöscher sind nach Herstellerangaben zu warten und zu
               überholen“.
   c) In Teil 3 Kapitel 1 wird der Regel 13.3 folgender Satz angefügt:
      „Abweichend von Satz 1 müssen Traditionsschiffe, für die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 erstmalig
      ein Erneuerungsantrag gestellt wird, die Anforderungen der Kapitel 2 bis 11 hinsichtlich
      a) der Ausrüstung und des Betriebssicherheitssystems innerhalb von drei Jahren und
      b) hinsichtlich der baulichen Anforderungen bis zur nächsten Erneuerungsbesichtigung
      erfüllen.“
   d) Teil 6 wird wie folgt gefasst:
                                                        „Teil 6

                                       Sicherheitsanforderungen an Frachtschiffe

                                                       Kapitel 1

                                              Allgemeine Bestimmungen
      1        Anwendungsbereich
      1.1      Dieser Teil gilt für:
               1. Frachtschiffe in der Inlandfahrt, unabhängig von der Bruttoraumzahl;
               2. Frachtschiffe in der Auslandfahrt, soweit das SOLAS-Übereinkommen nicht anzuwenden ist.
      1.2      Dieser Teil gilt nicht für
               1. Schiffe der Bundeswehr und der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger;
               2. Binnenschiffe mit einer technischen Zulassung für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach
                  Anhang 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21.September 2018 (BGBl. I S. 1398)
                  in der jeweils geltenden Fassung im Verkehr auf diesen Wasserstraßen;
               3. Fischereifahrzeuge;
               4. Sportboote im Sinne der See-Sportbootverordnung;
BGBl. 2024, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


              5. Kleinfahrzeuge, die nicht gewerbsmäßig und für Sport- und Freizeitzwecke verwendet werden.
                 Das Erfordernis nach § 15 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung über Sportboote und
                 Wassermotorräder und § 1 der See-Sportbootverordnung bleiben unberührt;
              6. Kleinfahrzeuge im Einsatz zu ideellen Zwecken, es sei denn ein Antrag nach § 9 Absatz 3 Satz 1
                 Nummer 2 wird gestellt;
              7. Traditionsschiffe, die Teil 3 unterliegen;
              8. Frachtschiffe mit einer Länge unter 3,60 m;
              9. die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i bis iv der Richtlinie 2013/53/EU genannten
                 Wasserfahrzeuge;
              10. Sportausbildungsfahrzeuge mit einer Rumpflänge unter 8 m.
              Für Kleinfahrzeuge im Sinne des Satzes 1 Nummer 6, für die kein Antrag nach § 9 Absatz 3 Satz 1
              Nummer 2 gestellt wird, bescheinigt die Berufsgenossenschaft auf Antrag, dass diese von der
              Zeugnispflicht ausgenommen sind. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr oder in
              seinem Auftrag die Berufsgenossenschaft veröffentlicht für Kleinfahrzeuge im Sinne des Satzes 1
              Nummer 6 Sicherheitsempfehlungen im Verkehrsblatt.
      2       Begriffsbestimmungen
      2.1     Im Sinne dieses Teils ist
              1. Frachtschiff: ein Schiff, das kein Fahrgastschiff ist;
              2. Fahrgastschiff: Ein Schiff, das mehr als 12 Fahrgäste befördert oder das für die Beförderung
                 von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist;
              3. Fahrgast: jede Person mit Ausnahme
                  a) des Kapitäns und der Mitglieder der Schiffsbesatzung oder anderer Personen, die in
                     irgendeiner Eigenschaft an Bord des Schiffes für dessen Belange angestellt, beschäftigt
                     oder sonst tätig sind, und
                  b) von Kindern unter einem Jahr;
              4. Kleinfahrzeug: ein Frachtschiff mit einer Länge unter 24 m;
              5. Sonderfahrzeug: ein Frachtschiff, einschließlich eines Kleinfahrzeuges, für einen besonderen
                 Einsatzzweck, unterteilt in
                  a) Schlepper: ein Frachtschiff, das zum Ziehen und Schieben von Wasserfahrzeugen,
                     schwimmenden Arbeitsgeräten und anderen schwimmenden Objekten gebaut und bestimmt
                     ist;
                  b) Behördenfahrzeug: ein Frachtschiff im Sinne des § 3 Buchstabe c des Flaggenrechts­
                     gesetzes oder das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Aufsicht des Bundes, eines
                     Landes oder einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes eingesetzt ist und nicht
                     Handelszwecken dient;
                  c) Wasserfahrzeug ohne eigenen Antrieb: ein Frachtschiff, das gebaut ist, um von anderen
                     Fahrzeugen gezogen oder geschoben zu werden, insbesondere Schuten oder Pontons;
                  d) Schwimmendes Arbeitsgerät: ein Frachtschiff, das so gebaut ist, dass es nur ein
                     bestimmtes Arbeitsgerät aufnehmen kann und keine anderweitige Lademöglichkeit aufweist,
                     insbesondere Bagger, Schwimmkrane, Rammen, Hebefahrzeuge, Bohr- und Hubinseln und
                     Produktionsplattformen;
                  e) Errichterschiff: ein Frachtschiff, das zum Transport und zur Errichtung von Bauwerken auf
                     See gebaut und bestimmt ist;
              6. Spezialschiff: ein Frachtschiff mit mechanischem Antrieb, das aufgrund seiner Funktion mehr
                 als zwölf Personen Spezialpersonal im Sinne des SPS-Codes befördert;
              7. Offshore-Versorger: ein Frachtschiff, das hauptsächlich für die Beförderung von Vorräten,
                 Material und Ausrüstung zu meerestechnischen Einrichtungen (Offshore-Anlagen) eingesetzt
                 wird und das so entworfen ist, dass sich der Aufbau mit den Unterkünften und der Brücke im
                 vorderen Bereich des Schiffes und ein dem Wetter ausgesetztes Ladedeck für die Handhabung
                 oder Behandlung von Ladung auf See im hinteren Teil befinden;
              8. Offshore-Servicefahrzeug: ein Frachtschiff oder ein Hochgeschwindigkeitsfahrzeug, das dazu
                 eingesetzt wird, Offshore-Servicepersonal zu befördern, das nicht an Bord arbeitet, wobei die
                 Zahl der Personen an Bord einschließlich der Besatzung nicht mehr als 60 und die Zahl der
                 Fahrgäste, die nicht Offshore-Servicepersonal sind, nicht mehr als zwölf betragen darf;
              9. Offshore-Servicepersonal: Personen, die zum Zweck von Offshore-Servicetätigkeiten, die an
                 Bord anderer Schiffe oder Offshore-Einrichtungen ausgeübt werden, an Bord befördert oder
                 untergebracht werden;
BGBl. 2024, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14


              10. Sicherheitsschulung: eine Schulung in Bezug auf Sicherheitsverfahren, die Bedienung der
                  persönlichen Schutzausrüstung und der Schutzausrüstung eines Schiffes auf der Grundlage
                  der vom Schiffssicherheitsausschuss der IMO mit der Entschließung MSC.418(97)
                  angenommenen vorläufigen Empfehlungen für die sichere Beförderung von mehr als 12
                  Personen Offshore-Servicepersonal an Bord von Schiffen in der internationalen Fahrt,
                  angenommen am 16. Februar 2017 (VkBl. 2017 S. 208);
              11. Seediensttauglichkeit: die medizinische Tauglichkeit für den Dienst an Bord von Schiffen im
                  Sinne des § 11 des Seearbeitsgesetzes;
              12. Hochgeschwindigkeitsfahrzeug: ein Fahrzeug, das eine Höchstgeschwindigkeit in m pro
                  Sekunde (m/s) erreicht, die gleich oder größer ist als:
                 3,7 ∇0,1667.
                 Hierbei ist:
                 ∇ = Volumen der Verdrängung entsprechend der Konstruktionswasserlinie (m3) mit Ausnahme
                 von Fahrzeugen, deren Rumpf im Nicht-Verdrängerzustand durch aerodynamische Kräfte, die
                 durch den Bodeneffekt erzeugt werden, vollständig über der Wasseroberfläche gehalten werden
              13. Bewegliche Offshore-Bohrplattform (MODU): ein Fahrzeug, das für Bohrtätigkeiten zur
                  Erforschung oder zum Abbau von Bodenschätzen unterhalb des Meeresbodens, wie z. B.
                  flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe, Schwefel oder Salz geeignet ist;
              14. Inlandfahrt: eine Fahrt in Seegebieten von einem deutschen Hafen zu demselben oder einem
                  anderen deutschen Hafen;
              15. Auslandfahrt: die Fahrt von einem deutschen Hafen zu einem Hafen außerhalb Deutschlands
                  oder umgekehrt;
              16. gewerbsmäßig: die öffentlich einem unbestimmten Personenkreis mit einer gewissen
                  Regelmäßigkeit angebotene Beförderung von Personen oder Ladung gegen Entgelt oder die
                  Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt, eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht
                  erforderlich;
              17. Sport- und Freizeitzwecke: der nicht gewerbsmäßige Einsatz eines Fahrzeugs zu
                  wassersportlichen Aktivitäten, zur Fortbewegung, zur Erholung oder zum Vergnügen an Bord;
                  Sport und Freizeitzwecke liegen nicht vor bei kommunikativen, kulturellen, politischen,
                  religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen und humanitären Aktivitäten oder
                  vergleichbaren ideellen Zwecken;
              18. Gewerbsmäßige Fahrgastbeförderung: die öffentlich einem unbestimmten Personenkreis mit
                  einer gewissen Regelmäßigkeit angebotene Beförderung von Fahrgästen gegen Entgelt, eine
                  Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich;
              19. Länge: Die Länge nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 8 des Londoner Schiffsvermessungs­
                  übereinkommens;
              20. Neues Schiff: ein Schiff, dessen Kiel am oder nach dem 1. Oktober 2015 gelegt wurde oder das
                  sich zu dem genannten Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befand; der Ausdruck
                  „entsprechender Bauzustand“ bezeichnet den Zustand,
                 a) der den Baubeginn eines bestimmten Schiffes oder Fahrzeugs erkennen lässt, und
                 b) in dem die Montage des Schiffes unter Verwendung von mindestens 50 t oder von 1 % des
                    geschätzten Gesamtbedarfs an Baumaterial begonnen hat, je nachdem, welcher Wert kleiner
                    ist;
              21. Vorhandenes Schiff: ein Schiff, das kein neues Schiff ist;
              22. Berufsgenossenschaft: Die Dienststelle Schiffssicherheit bei der Berufsgenossenschaft
                  Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation;
              23. Anerkannte Organisation: Eine nach der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 anerkannte
                  Klassifikationsgesellschaft, mit der ein Auftragsverhältnis im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der
                  Richtlinie 2009/15/EG begründet worden ist;
              24. Benannte Stelle: eine nach einem staatlichen Benennungsverfahren berechtigte Stelle, die
                  aufgrund der produktspezifisch geltenden europäischen Richtlinien (EU-Richtlinien) in das
                  Konformitätsbewertungsverfahren zur CE-Kennzeichnung eingebunden werden muss;
              25. Gedecktes Schiff: Ein Fahrzeug mit einem durchgehenden wasserdichten Wetterdeck, das bei
                  allen Beladungszuständen oberhalb der Wasserlinie liegt und mit Aufbau und Deckhaus
                  versehen sein kann;
              26. Teilgedecktes Schiff: Ein Fahrzeug mit einem nicht durchgehenden wasserdichten Wetterdeck,
                  das bei allen Beladungszuständen oberhalb der Wasserlinie liegt; auf dem Wetterdeck können
                  Aufbauten oder Deckshäuser angeordnet sein;
              27. Offenes Schiff: Ein Schiff, das kein gedecktes oder teilgedecktes Fahrzeug ist;
BGBl. 2024, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15


              28. Beiboot: Ein Wasserfahrzeug, das vom Mutterschiff mitgeführt wird und nur im Einsatzfall zum
                  Verrichten von Arbeiten in unmittelbarer Nähe des Mutterschiffs mit eigenem Antrieb fortbewegt
                  wird.
              29. Sportausbildungsfahrzeug: Ein Kleinfahrzeug, das für die Ausbildung zum Führen von
                  Sportbooten auf Grundlage eines schriftlichen Lehrprogramms eingesetzt wird, insbesondere
                  zum Erwerb des Sportbootführerscheins nach der Sportbootführerscheinverordnung oder eines
                  Befähigungsnachweises nach der Sportseeschifferscheinverordnung.
              30. Rumpflänge: Rumpflänge LH nach DIN EN ISO 8666:2021-04.
      2.2     Soweit dieser Teil auf bestimmte Vorschriften verweist, bedeutet
              1. SOLAS-Übereinkommen: Internationales Übereinkommen von 1974 zum Schutz des
                 menschlichen Lebens auf See mit Protokollen von 1978 und 1988 (BGBl. 1979 II S. 141; 1980
                 II S. 525; 1983 II S. 784; 1994 II S. 2458, Anlageband zum BGBl. II Nr. 44 vom 27. September
                 1994 S. 43) in der jeweils geltenden Fassung;
              2. Freibord-Übereinkommen: Internationales Freibord-Übereinkommen von 1966 mit Anlage und
                 Protokoll von 1988 (LL 66, BGBl. 1969 II S. 249; 1977 II S. 164; 1994 II S. 2457, Anlageband) in
                 der jeweils geltenden Fassung;
              3. Londoner Schiffsvermessungsübereinkommen: Internationales Schiffsvermessungs-Über­
                 einkommen vom 23. Juni 1969 (BGBl. 1975 II S. 67) in der jeweils geltenden Fassung;
              4. SPS-Code: Code über die Sicherheit von Spezialschiffen
                 a) für Schiffe, die vor dem 1. Januar 2009 gebaut oder als Spezialschiffe zugelassen worden
                    sind: Code über die Sicherheit von Spezialschiffen (Entschließung A.534(13)), angenommen
                    am 17. November 1983 (VkBl. 1993 S. 671), in der jeweils geltenden Fassung;
                 b) für Schiffe, die am oder nach dem 1. Januar 2009 gebaut oder als Spezialschiffe zugelassen
                    worden sind: Code über die Sicherheit von Spezialschiffen (Entschließung MSC.266(84)),
                    angenommen am 13. Mai 2008 (VkBl. 2009 S. 84), in der jeweils geltenden Fassung;
              5. MODU-Code: Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen
                 a) für Plattformen, deren Kiellegung vor dem 1. Januar 2012 erfolgt ist und die sich am 1. Januar
                    2012 nicht in einem entsprechenden Bauzustand befinden: Code für den Bau und die
                    Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen (MODU-Code 89, Entschließung
                    A.649(16), BAnz. 1997 Nr. 121a) angenommen am 19. Oktober 1989, in der jeweils
                    geltenden Fassung;
                 b) für Plattformen, deren Kiellegung am oder nach dem 1. Januar 2012 erfolgt oder die sich zu
                    diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befinden: Code für den Bau und die
                    Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohrplattformen (MODU-Code 2009, Entschließung
                    1023(26)), angenommen am 2. Dezember 2009 (VkBl. 2011 S. 747, Sonderdruck B 8150),
                    in der jeweils geltenden Fassung;
              6. HSC-Code: Internationaler Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen
                 a) für Schiffe, die vor dem 1. Januar 2002 gebaut worden sind: Internationaler Code für Hoch­
                    geschwindigkeitsfahrzeuge (HSC-Code 1994, Entschließung MSC.36(63)), angenommen am
                    20. Mai 1994 (BAnz. Nr. 21a vom 31. Januar 1996), in der jeweils geltenden Fassung;
                 b) für Schiffe, die am oder nach dem 1. Januar 2002 gebaut worden sind: Internationaler Code
                    für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code 2000, Entschließung
                    MSC.97(73)), angenommen am 5. Dezember 2000 (VkBl. 2002 S. 449), in der jeweils
                    geltenden Fassung;
              7. LSA-Code: Internationaler Rettungsmittel-Code (Entschließung MSC.48(66)), angenommen am
                 4. Juni 1996 (BAnz. Nr. 118a vom 1. Juli 1998), in der jeweils geltenden Fassung;
              8. Code über Intaktstabilität: Die Entschließung MSC.267(85) über den Internationalen Code
                 über Intaktstabilität von 2008 (VkBl. 2009 S. 724) in der jeweils geltenden Fassung;
              9. OSV-Richtlinie: Richtlinie von 2006 für den Entwurf und den Bau von Offshore-Versorgern
                 (MSC.235(82)), angenommen am 1. Dezember 2006 (VkBl. 2010 S. 451), in der jeweils
                 geltenden Fassung;
              10. Richtlinie 2009/15/EG: Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
                  vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und
                  -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 131
                  vom 28.5.2009, S. 47), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom
                  25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
              11. Verordnung (EG) Nr. 391/2009: Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments
                  und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für
                  Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11; L 74
                  vom 22.3.2010, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019,
                  S. 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
BGBl. 2024, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 16


              12. Richtlinie 2014/90/EU: Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
                  23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates
                  (Schiffsausrüstungsrichtlinie) (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146; L 146 vom 11.6.2018, S. 8),
                  die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1206 (ABl. L. 261 vom 22.7.2021, S. 45)
                  geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
              13. Richtlinie 2013/53/EU: Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
                  20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie
                  94/25/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90; L 297 vom 13.11.2015, S. 9);
              14. RO-Code: Code für anerkannte Organisationen im Sinne des SOLAS-Übereinkommens
                  Kapitel XI-1, Regel 1 (MSC.349(92) und MEPC.237(65)), angenommen am 17. Mai 2013
                  (VkBl. 2014 S. 942), in der jeweils geltenden Fassung;
              15. Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder: Zehnte Verordnung zum Produkt­
                  sicherheitsgesetz vom 29. November 2016 (BGBl. I S. 2668), die durch Artikel 24 des Gesetzes
                  vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist;
              16. See-Sportbootverordnung: See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457),
                  die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 412) geändert worden
                  ist;
              17. DIN-, DIN EN- und DIN EN ISO Normen: Allgemein geltende nationale oder internationale
                  technische Vorschriften.
      2.3     Im Übrigen       werden   die   im   SOLAS-Übereinkommen     festgelegten   Begriffsbestimmungen
              angewendet.
      3       Sicherheitsanforderungen
      3.1     Frachtschiffe müssen den Anforderungen des Kapitel 2 dieses Teils entsprechen.
      3.2     Für Kleinfahrzeuge gelten die Anforderungen des Kapitel 2, soweit nicht in Kapitel 3 etwas anderes
              bestimmt ist.
      3.3     Für Sonderfahrzeuge sind ergänzend die Vorschriften des Kapitel 4 anzuwenden.
      3.4     Für Errichterschiffe kann die Berufsgenossenschaft ergänzend die Vorschriften des SPS-Code und
              des MODU-Code heranziehen, soweit dies erforderlich ist, um den besonderen Anforderungen
              dieser Schiffe Rechnung zu tragen. Die Berufsgenossenschaft bestimmt im Einzelfall, welche
              Bestimmungen angewendet werden.
      3.5     Für Spezialschiffe und für Offshore-Servicefahrzeuge, die keine Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
              sind, kann die Berufsgenossenschaft anstelle der Bestimmungen dieses Teils die Vorschriften des
              SPS-Code heranziehen, soweit dies erforderlich ist, um den besonderen Anforderungen dieser
              Schiffe Rechnung zu tragen. Die Berufsgenossenschaft bestimmt im Einzelfall, welche
              Bestimmungen angewendet werden.
      3.6     Für Offshore-Servicefahrzeuge, die nach ihrer Bauart Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sind, gelten
              die Anforderungen des Kapitel 5.
      3.7     Für Offshore-Versorger sind die Bestimmungen der OSV-Richtlinie anzuwenden. Soweit nach der
              OSV-Richtlinie die Anforderungen der Berufsgenossenschaft einzuhalten sind, gelten die
              Vorschriften des Kapitel 2.
      3.8     Für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge gelten die Anforderungen des HSC-Code, soweit nicht
              Regel 3.7 Anwendung findet.
      3.9     Für bewegliche Offshore-Bohrplattformen gelten die Anforderungen des MODU-Code.
      3.10    Beiboote unterliegen nicht den Anforderungen dieses Teils. Für den Einsatz von Beibooten ist der
              Schiffsführer des Mutterschiffes verantwortlich. Beiboote dürfen nur eingesetzt werden, wenn
              Beiboot und zugehörige Aussetzvorrichtungen in technisch einwandfreiem Zustand sind und die
              vom jeweiligen Hersteller vorgegebenen Betriebsparameter eingehalten werden. Die
              Berufsgenossenschaft kann bei offensichtlichen technischen Mängeln, von denen eine
              unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und den Umweltschutz auf See sowie den damit unmittelbar
              im Zusammenhang stehenden Arbeitsschutz ausgeht, die Nutzung von Beibooten und den
              zugehörigen Aussetzvorrichtungen untersagen.
      4       Besichtigung und Zeugniserteilung
      4.1     Frachtschiffe sind nach Kapitel I Regel 8 bis 10 des SOLAS-Übereinkommens zu besichtigen. Für
              die Besichtigung von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen gilt Regel 1.5 des HSC-Code. Bewegliche
              Offshore-Bohrplattformen unterliegen den Besichtigungen nach Regel 1.6 des MODU-Code.
      4.2     Kleinfahrzeuge
              1. Kleinfahrzeuge unterliegen
                a) einer erstmaligen Besichtigung vor Indienststellung,
BGBl. 2024, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 17


                b) einer Zwischenbesichtigung zwischen dem zweiten und dritten Jahr vor dem Ablaufdatum des
                   Sicherheitszeugnisses, wenn das Zeugnis für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren
                   ausgestellt ist,
                c) einer Erneuerungsbesichtigung innerhalb von drei Monaten vor dem Ablaufdatum der
                   Gültigkeit des Sicherheitszeugnisses und
                d) einer jährlichen Besichtigung der Funkausrüstung.
              2. Für Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 6 m erfolgt die Überprüfung der Funkausrüstung
                 durch die Berufsgenossenschaft im Rahmen der Besichtigungen nach Regel 4.2.1 Buchstabe a
                 bis c.
              3. Bei Segelfahrzeugen ist die Takelage bei allen Besichtigungen nach Regel 4.2.1 Buchstabe a
                 bis c auf ordnungsgemäßen Zustand und Funktion zu prüfen. Der Teil eines hölzernen, durch das
                 Deck geführten Mastes, der sich unter Deck befindet, ist bei jeder Erneuerungsbesichtigung zu
                 prüfen. Dazu muss der Mast herausgezogen werden. Bei Masten, die zum Zeitpunkt der
                 Erneuerungsbesichtigung nicht älter als zweieinhalb Jahre sind, kann die Berufsgenossenschaft
                 auf das Herausziehen des Mastes verzichten.
              4. Zur Berücksichtigung besonderer Umstände kann die Berufsgenossenschaft kürzere Fristen und
                 weitere Zwischenprüfungen festlegen. Besondere Umstände sind insbesondere das Alter des
                 Fahrzeuges, das Baumaterial, der Erhaltungs- und Pflegezustand oder Mängel, die einer
                 Überwachung bedürfen.
      4.3     Bei der erstmaligen Besichtigung und einer Erneuerungsbesichtigung ist das Fahrzeug auch auf
              dem Trockenen zu begutachten.
      4.4     Nach einer Besichtigung dürfen an der Konstruktion, den Einrichtungen, der Maschinenanlage, der
              Ausrüstung und den sonstigen Gegenständen, auf die sich die Besichtigung erstreckt hat, ohne
              Genehmigung der Berufsgenossenschaft keine Änderungen vorgenommen werden.
      4.5     Wenn die Besichtigung die Übereinstimmung mit den anwendbaren Vorschriften dieses Teils
              ergeben hat, erteilt die Berufsgenossenschaft ein Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis und
              ein Funk-Sicherheitszeugnis. Kapitel I Regel 12, 14 und 16 des SOLAS-Übereinkommens gelten
              entsprechend.
      4.6     Für Spezialschiffe und für Offshore-Servicefahrzeuge nach Regel 3.5 erteilt die Berufsgenossen­
              schaft anstelle des Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses nach Regel 4.5 ein Sicherheits­
              zeugnis für Spezialschiffe nach dem Muster der Anlage zum SPS-Code.
      4.7     Für Offshore-Versorger erteilt die Berufsgenossenschaft zusätzlich zu dem Bau- und Ausrüstungs-
              Sicherheitszeugnis nach Regel 4.5 eine Übereinstimmungsbescheinigung nach dem Muster des
              Anhangs 2 der OSV-Richtlinie.
      4.8     Für Offshore-Servicefahrzeuge nach Regel 3.6 erteilt die Berufsgenossenschaft anstelle des Bau-
              und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses nach Regel 4.5 ein nationales Sicherheitszeugnis für Hoch­
              geschwindigkeitsfahrzeuge und eine Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen.
      4.9     Für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge erteilt die Berufsgenossenschaft anstelle des Bau- und
              Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses nach Regel 4.5 ein Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindig­
              keitsfahrzeuge nach Regel 1.8 des HSC-Code und eine Genehmigung zum Betrieb von Hoch­
              geschwindigkeitsfahrzeugen nach Regel 1.9 des HSC-Code.
      4.10    Für bewegliche Offshore-Bohrplattformen erteilt die Berufsgenossenschaft anstelle des Bau- und
              Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisses nach Regel 4.5 ein Sicherheitszeugnis für bewegliche
              Offshore-Bohrplattformen nach Regel 1.6 des MODU-Code.
      4.11    Besichtigungs- und Zeugnispflichten aus anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
      5       Nachweise
      5.1     Soweit ein Schiff nach diesem Teil den Anforderungen einer anerkannten Organisation entsprechen
              muss, ist der Nachweis durch Vorlage eines gültigen Klassezeugnisses zu führen.
      5.2     Soweit nach diesem Teil die Konformität mit produktspezifisch geltenden europäischen Richtlinien
              erforderlich ist, ist der Nachweis durch Vorlage einer Konformitätserklärung zu führen. Das
              Konformitätsbewertungsverfahren muss durch eine benannte Stelle durchgeführt worden sein. Es
              müssen die Prüfmodule in der Kombination B+D, B+E oder B+F, oder die Module G oder H
              nachgewiesen werden.
      6       Bestehende Rechte
      6.1     Zeugnisse, Bescheinigungen und Prüflisten, die bis zum 30. November 2024 ausgestellt worden
              sind, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit wirksam, soweit in diesem Teil nichts anderes
              bestimmt ist.
BGBl. 2024, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 18


      6.2     Wird ein Zeugnis im Sinne der Regel 6.1 erneuert, müssen die Anforderungen der Regel 3 nicht
              erfüllt werden, soweit das Schiff den für das abgelaufene Zeugnis geltenden Vorschriften und
              technischen Regeln weiterhin entspricht. Dies gilt nicht, wenn seit dem Ablauf der Gültigkeit des
              letzten Zeugnisses mehr als ein Jahr vergangen ist oder soweit in diesem Teil etwas anderes
              bestimmt ist.
      6.3     Umbauten, Instandsetzungen, Erneuerungen und Ergänzungen sowie Einrichtungs- und
              Ausrüstungsgegenstände, die neu beschafft werden, müssen den Anforderungen der Regel 3
              entsprechen. Bei größeren Umbauten, Instandsetzungen, Erneuerungen und Ergänzungen ist
              Regel 3 für das ganze Schiff anzuwenden.
      7       Nebenbestimmungen
              Das Sicherheitszeugnis kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit
              dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen sicherzustellen. Abhängig von der
              nachgewiesenen baulichen Beschaffenheit und der vorhandenen Ausrüstung kann die
              Berufsgenossenschaft den Fahrtbereich einschränken oder die Fahrt nur unter herabgesetzten
              Einsatz- und Wetterbedingungen zulassen, soweit dies zur Wahrung der Sicherheit des Schiffes
              erforderlich ist.


                                                      Kapitel 2

                                                   Frachtschiffe
      1       Grundsätze
      1.1     Die Kapitel II-1, II-2, III, IV, V, VI, VII und XI-1 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen und
              Abschnitt C.I (SOLAS) der Anlage 1 zu dieser Verordnung gelten für Frachtschiffe nach diesem
              Teil entsprechend, soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
      1.2     Können die Anforderungen einer der nach Regel 1.1 anzuwendenden Vorschriften des SOLAS-
              Übereinkommens oder dieses Teils im Einzelfall nicht erfüllt werden, kann die Berufsgenossenschaft
              unter Berücksichtigung von Fahrtbereich, Schiffstyp und Schiffsgröße gleichwertige Einrichtungen,
              Hilfsmittel und Maßnahmen festlegen.
      1.3     Auf Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl unter 150 sind die Regeln V/15, 20 bis 26 der Anlage zum
              SOLAS-Übereinkommen nicht anzuwenden.
      1.4     Bau und Instandhaltung des Schiffskörpers, der Haupt- und Hilfsmaschinen sowie der elektrischen
              und automatischen Anlagen müssen dem Standard entsprechen, den die Klassifikationsregeln einer
              anerkannten Organisation für den jeweiligen Schiffstyp vorschreiben, wenn nicht in den
              nachfolgenden Regeln etwas anderes bestimmt ist.
      1.5     Die vorgeschriebene Ausrüstung in den Bereichen Brandschutz, Rettungsmittel, Funk und
              Navigation muss nach der Richtlinie 2014/90/EU zugelassen sein, wenn nicht in den
              nachfolgenden Regeln etwas anderes bestimmt ist. Vorgeschriebene Ausrüstung sowie freiwillige
              und zusätzliche Ausrüstung nach Kapitel V Regel 18.7 des SOLAS-Übereinkommens, die nicht
              Artikel 3 der Richtlinie 2014/90/EU unterliegt, muss durch die Berufsgenossenschaft, das
              Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) oder eine anerkannte Organisation
              zugelassen sein.
      1.6     Vorgeschriebene Ausrüstung, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der
              Türkei oder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, rechtmäßig hergestellt
              oder in Verkehr gebracht wurde, wird als gleichwertig anerkannt.
      2       Maschinen und elektrische Anlagen
              Die Berufsgenossenschaft kann auf Antrag die Speisung der elektrischen oder elektrohydraulischen
              Hauptruderanlage durch einen von der Hauptschalttafel ausgehenden Stromkreis genehmigen,
              wenn nach Kapitel II-1 Regel 29 des SOLAS-Übereinkommens eine Hilfsruderanlage ohne
              Kraftantrieb ausreichend ist.
      3       Brandschutz
      3.1     Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 300, mit Ausnahme von Tankschiffen,
              darf die nach Kapitel II-2 Regel 10 des SOLAS-Übereinkommens vorgeschriebene Feuerlösch­
              pumpe an die Hauptantriebsmaschine angehängt werden, wenn die Wellenleitung leicht von der
              Hauptantriebsmaschine getrennt werden kann. Die Leistung dieser Pumpe und des dazugehörigen
              Leitungssystems muss so bemessen sein, dass mindestens ein kräftiger Wasserstrahl mit
              mindestens 5 l /m2 je Minute an jede Stelle des Schiffes gegeben werden kann.
      3.2     Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 300 müssen so viele
              Feuerlöschanschlussstutzen vorhanden und so verteilt sein, dass mit einem von einer einzigen
              Schlauchlänge gespeisten Wasserstrahl jede Stelle des Schiffes erreicht werden kann. In
              Maschinenräumen ist kein Anschlussstutzen und kein internationaler Landanschluss nach
              Kapitel II-2 Regel 10.2.1.7 des SOLAS-Übereinkommens erforderlich.
BGBl. 2024, Seite 19 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 19


      3.3     Jedes Frachtschiff mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 muss mindestens je drei
              Feuerlöschschläuche, Mehrzweck-Strahlrohre und Kupplungsschlüssel mitführen. Die einzelne
              Schlauchlänge darf 15 m, in Maschinenräumen 10 m nicht überschreiten. Als Schlauch- und
              Strahlrohrkupplungen sind nur genormte 52-mm-Storz-Anschlüsse zu verwenden.
      3.4     Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 300 müssen im Unterkunftsbereich
              mindestens drei tragbare 6-kg-Feuerlöscher für die Brandklassen ABC vorhanden sein.
      3.5     In Maschinenräumen sind die tragbaren Schaumlösch-Einheiten nach Kapitel II-2 Regel 5.3.2.1 und
              5.3.2.2 des SOLAS-Übereinkommens nicht erforderlich. Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl
              von weniger als 300 ist in Räumen mit Verbrennungskraftmaschinen ein Schaumfeuerlöscher von
              mindestens 45 l Inhalt oder ein anderes gleichwertiges Gerät nur bei einer Gesamtleistung von
              746 kW oder mehr erforderlich; eine fest eingebaute Feuerlöschanlage ist nicht erforderlich.
      3.6     Auf allen Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von 300 bis weniger als 500 müssen zwei
              Brandschutzausrüstungen mitgeführt werden. Es müssen Reserve-Druckluftflaschen mit einer
              Gesamtluftmenge von mindestens 3 200 l mitgeführt werden.
      3.7     Auf Frachtschiffen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 300 ist ein Rauchmeldesystem für
              Gänge, Treppen und Fluchtwege, das Kapitel II-2 Regel 7.2.1 des SOLAS-Übereinkommens
              entspricht, nicht erforderlich.
      3.8     Die Abzüge der Küchenherde brauchen nicht Kapitel II-2 Regel 7 des SOLAS-Übereinkommens zu
              entsprechen; sie müssen jedoch aus Stahl gebaut und gefährdete Bereiche müssen gegen
              Wärmeeinwirkung geschützt sein.
      3.9     In Räumen, Verschlägen und Schränken für entzündbare Flüssigkeiten, einschließlich Farben, ist
              eine fest eingebaute Feuerlöscheinrichtung nicht erforderlich, wenn an den Zugängen ein tragbarer
              6-kg-Feuerlöscher für die Brandklassen ABC angeordnet ist.
      3.10    Die Flüssiggasanlage für Haushaltszwecke muss die Vorgaben der DIN EN ISO 10239:2015-05 in
              Verbindung mit dem Arbeitsblatt G 608, Ausgabe März 2012, des Deutschen Vereins des Gas- und
              Wasserfaches (DVGW) erfüllen, das beim DVGW e. V., 53123 Bonn, zu beziehen ist. Der Betrieb
              und die wiederkehrenden Prüfungen der Anlage müssen gemäß dem vorgenannten DVGW
              Arbeitsblatt G 608 erfolgen. Die wiederkehrenden Prüfungen sollen im Abstand von nicht mehr als
              2 Jahren erfolgen.
      4       Ausrüstung mit Rettungsmitteln
      4.1     Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500 müssen folgende Rettungsmittel
              mitführen:
              a) auf jeder Schiffsseite mindestens ein automatisch aufblasbares Rettungsfloß nach Absatz 4.2 des
                 LSA-Code, sodass auf jeder Schiffsseite alle an Bord befindlichen Personen aufgenommen
                 werden können, und in einer Aufstellung, dass die Rettungsflöße frei aufschwimmen können,
              b) zusätzlich auf einer Schiffsseite ein Bereitschaftsboot nach Absatz 5.1 des LSA-Code unter einer
                 Aussetzvorrichtung.
              Erfüllt das Bereitschaftsboot nach Satz 1 Buchstabe b auch die Anforderungen an Rettungsboote
              nach Absatz 4.4 des LSA-Code und ist das Fassungsvermögen ausreichend für alle Personen an
              Bord, können Rettungsflöße auf der Seite, auf der das Boot aufgestellt ist, entfallen; sofern die
              verbleibenden, vorgeschriebenen Rettungsflöße nicht schnell von der anderen Schiffsseite
              herüberbefördert werden können, müssen auch auf dieser Seite automatisch aufblasbare
              Rettungsflöße für alle Personen an Bord vorhanden sein.
      4.2     Abweichend von Regel 4.1 Satz 1 Buchstabe a müssen Tankschiffe folgende Rettungsmittel
              mitführen:
              a) an jeder Seite ein Motorrettungsboot nach Absatz 4.9 des LSA-Code unter Aussetzvorrichtungen,
                 deren Fassungsvermögen auf jeder Seite für alle an Bord befindlichen Personen ausreicht,
              b) ein oder mehrere automatisch aufblasbare Rettungsflöße mit einem Gesamtfassungsvermögen
                 hinreichend zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen,
              c) sofern die in Buchstabe b vorgeschriebenen Rettungsflöße nicht schnell von einer Seite des
                 Schiffes auf die andere Seite befördert werden können, zusätzliche Rettungsflöße, damit das
                 auf jeder Seite vorhandene Gesamtfassungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord befindlichen
                 Personen ausreicht.
              Erfüllt eines der Rettungsboote nach Satz 1 Buchstabe a auch die Anforderungen an ein
              Bereitschaftsboot nach Absatz 5.1 des LSA-Code, kann auf das separate Bereitschaftsboot nach
              Absatz 5.1.1.1 Satz 2 des LSA-Code verzichtet werden.
      4.3     Frachtschiffe im Sinne der Regeln 4.1 und 4.2 können anstelle der dort vorgeschriebenen
              Ausrüstung folgende Rettungsmittel mitführen:
              a) ein vollständig geschlossenes Rettungsboot nach Absatz 4.6 des LSA-Code mit einem
                 Gesamtfassungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen, das
                aa) so aufgestellt ist, dass es bemannt im freien Fall über das Heck ausgesetzt werden kann,
BGBl. 2024, Seite 20 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 20


                 bb) bei Tankschiffen auch die Anforderungen nach Absatz 4.9 des LSA-Codes erfüllt,
                 cc) unter einer Aussetzvorrichtung zum kontrollierten Zuwasserlassen und Wiedereinsetzen in
                     die Einbootungsposition versehen ist,
              b) zusätzlich mindestens ein automatisch aufblasbares Rettungsfloß, sodass alle an Bord
                 befindlichen Personen aufgenommen werden können,
              c) sofern die in Buchstabe b vorgeschriebenen Rettungsflöße nicht schnell von einer Seite des
                 Schiffes auf die andere Seite befördert werden können, müssen zusätzliche automatisch
                 aufblasbare Rettungsflöße vorhanden sein, damit das auf jeder Seite vorhandene
                 Gesamtfassungsvermögen zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen ausreicht,
              d) zusätzlich auf einer Schiffsseite ein Bereitschaftsboot nach Absatz 5.1 des LSA-Codes unter
                 einer Aussetzvorrichtung.
      4.4     Bei Schiffen im Sinne der Regeln 4.1 bis 4.3 müssen für jede Person an Bord eine Rettungsweste
              mit Leuchte, bei Schiffen mit einer Länge von 50 m oder mehr müssen außerdem sechs
              Rettungsringe, bei Schiffen mit weniger als 50 m Länge mindestens vier Rettungsringe vorhanden
              sein; zwei Rettungsringe sind mit selbstzündenden Lichtern, zwei weitere mit je einer
              schwimmfähigen Rettungsleine von 30 m Länge zu versehen.
      4.5     Wenn sich das Deck, von dem aus die im Wasser befindlichen Rettungsflöße bei leichtestem
              Betriebszustand auf See bestiegen werden können, mehr als 4,50 m über der Wasseroberfläche
              befindet, sind anstelle der in den Regeln 4.1 bis 4.3 vorgeschriebenen Rettungsflöße bemannt
              aussetzbare Rettungsflöße mit Aussetzvorrichtungen vorzusehen, die aber so aufzustellen sind,
              dass sie frei aufschwimmen und abgeworfen werden können.
      4.6     Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 300 und mehr, jedoch weniger als 500 in der Wattfahrt,
              müssen mit mindestens einem automatisch aufblasbaren Rettungsfloß mit einem
              Gesamtfassungsvermögen hinreichend zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen und
              einem Bereitschaftsboot unter Aussetzvorrichtung oder einem von der ehemaligen See-
              Berufsgenossenschaft zugelassenen motorisierten Boot ausgerüstet sein. Es kann auf die
              Ausrüstung mit einem solchen Boot verzichtet werden, wenn eine alternative Vorrichtung zur
              Fremdrettung an Bord vorhanden ist und die Rundumsicht von der Position des Schiffsführers eine
              direkte Ansteuerung von Personen im Wasser zulässt. Im Übrigen gilt Regel 4.4.
      4.7     Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 300 in der Wattfahrt müssen mit einem
              Bereitschaftsboot unter Aussetzvorrichtung, das Platz für die Regelbesatzung bietet, ausgerüstet
              sein. Vorhandene motorisierte Boote mit einer Zulassung der ehemaligen See-
              Berufsgenossenschaft können weiterverwendet werden. Sollen weitere Personen befördert
              werden, ist zusätzlicher automatisch aufblasbarer Rettungsfloßraum mitzuführen. Außerdem
              müssen mindestens zwei Rettungsringe, einer davon mit selbstzündendem Licht, der andere mit
              einer 30 m langen, schwimmfähigen Rettungsleine, sowie für jede Person an Bord eine
              Rettungsweste mit Leuchte vorhanden sein. Es kann auf die Ausrüstung mit einem solchen Boot
              verzichtet werden, wenn ein automatisch aufblasbares Rettungsfloß mit mindestens einem
              Gesamtfassungsvermögen hinreichend zur Aufnahme aller an Bord befindlichen Personen sowie
              eine alternative Vorrichtung zur Fremdrettung an Bord vorhanden ist und die Rundumsicht von der
              Position des Schiffsführers eine direkte Ansteuerung von Personen im Wasser und deren Aufnahme
              zulässt. Im Übrigen gilt Regel 4.4.
      4.8     Ein Leinenwurfgerät braucht nicht mitgeführt zu werden.
      5       Unterteilung und Stabilität
      5.1     Vorhandene genehmigte Stabilitätsunterlagen bleiben weiter gültig, soweit sich an den
              Voraussetzungen für deren Genehmigung nichts geändert hat.
      5.2     Wird eine Änderung des Leerschiffsgewichtes, des Längenschwerpunktes oder des Höhenschwer­
              punktes von der Berufsgenossenschaft festgestellt und liegt die Veränderung außerhalb der durch
              den Code für Intaktstabilität vorgegebenen Grenzen, so muss ein neuer Krängungsversuch
              durchgeführt werden. Das Stabilitätsbuch ist entsprechend des neuen Schwerpunktes zu
              korrigieren.
      5.3     Werden Umbauten vorgenommen, die die Hydrostatik des Schiffes beeinflussen, sind neue
              Stabilitätsunterlagen auf der Grundlage neuer Leerschiffsdaten und der neuen Hydrostatik zu
              erstellen. Es sind die zum Zeitpunkt des Umbaus gültigen Intakt- und Leckstabilitätskriterien
              einzuhalten.
      5.4     Werden für ein Schiff neue Stabilitätsunterlagen nach dem Code über Intaktstabilität erstellt, darf der
              Krängungsversuch zur Ermittlung der Leerschiffsdaten nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
      5.5     Für die Nutzung von Hebezeugen auf See sind die Anforderungen für „Schiffe im Hebebetrieb“ aus
              Teil B Regel 2.9 des Code über Intaktstabilität einzuhalten. Können diese Anforderungen nicht
              eingehalten werden, so kann die Berufsgenossenschaft die Anwendung entsprechender Regeln
              der anerkannten Organisation, deren Überwachung das Schiff unterliegt, genehmigen.
BGBl. 2024, Seite 21 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 21


      6       Beförderung von Ladung
      6.1     Die Berufsgenossenschaft kann auf Antrag Schiffe, die nach diesem Teil dem Kapitel VI Regel 5.6
              des SOLAS-Übereinkommens unterliegen, von der Ausrüstung mit einem Ladungssicherungs­
              handbuch befreien.
      6.2     Getreide darf als Schüttladung nur befördert werden, wenn eine Genehmigung nach Kapitel VI
              Regel 9 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen vorliegt und die Beladung den
              Getreideladeplänen entspricht oder die Beladung nach Abschnitt A 9 Regel 9.1.1 bis 9.1.5 des
              Internationalen Codes für die sichere Beförderung von Schüttgetreide (IMO Resolution
              MSC.23(59); VkBl. 1993 S. 835) erfolgt, wobei Regel 9.1.1 nicht für Schiffe gilt, deren Kiel vor
              dem 25. Mai 1980 gelegt wurde.
      6.3     Die Genehmigung zur Beförderung von Getreide wird von der Berufsgenossenschaft erteilt, die auch
              für die Genehmigung der Nachweise nach Kapitel VI der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen und
              insbesondere die Erteilung der Erlaubnis nach Abschnitt A 9 des Internationalen Codes für die
              sichere Beförderung von Schüttgetreide zuständig ist.
      6.4     Die Unterlagen nach Nr. A 3.4 des Internationalen Codes für die sichere Beförderung von
              Schüttgetreide müssen an Bord mitgeführt werden und sind auf Verlangen der zuständigen
              Behörde im Ladehafen vorzulegen.


                                                    Kapitel 3

                                                 Kleinfahrzeuge
      1     Anwendungsbereich
      1.1   Dieses Kapitel gilt für vorhandene und neue Kleinfahrzeuge, die den Sicherheitsanforderungen an
            Frachtschiffe unterliegen.
      1.2   Dieses Kapitel gilt nicht für:
            a) Offshore-Versorger;
            b) Offshore-Servicefahrzeuge.
      2     Grundsätzliche Sicherheitsanforderungen
      2.1   Vorbehaltlich der nachfolgenden Vorschriften müssen Kleinfahrzeuge in ihrer Gesamtheit
            a) den für den Verwendungszweck          maßgeblichen   Klassifikationsregeln   einer   anerkannten
               Organisation oder
            b) den Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 2013/53/EU nach der für das beantragte
               Fahrtgebiet maßgeblichen Entwurfskategorie
            entsprechen. Im Fall der Regel 2.1 Buchstabe b findet Artikel 14 der Richtlinie 2013/53/EU
            entsprechende Anwendung.
      2.2   Kleinfahrzeuge, die zur gewerbsmäßigen Fahrgastbeförderung eingesetzt werden, müssen für das
            Vorliegen der Regel 2.1 Buchstabe b den Anforderungen mindestens der Entwurfskategorie „B“
            nach Anhang I der Richtlinie 2013/53/EU entsprechen.
      3     Bauart und Bauweise
      3.1   Die Festigkeit des Schiffskörpers sowie der Schiffsverbände müssen dem vorhandenen Tiefgang,
            dem beantragten Fahrtbereich und dem beabsichtigten Verwendungszweck entsprechen.
      3.2   Regel 3.1 gilt als erfüllt bei Vorliegen der Regeln 2.1 und 2.2, soweit nicht in den nachfolgenden
            Regeln etwas anderes bestimmt ist.
      3.3   Regel 2.1 Buchstabe b gilt nicht für Kleinfahrzeuge, die Sonderfahrzeuge sind oder die besonderen
            Sicherheitsanforderungen unterliegen aufgrund ihres Einsatzes
            a) für den Transport von gefährlicher Ladung oder
            b) als Spezialschiff.
      3.4   Kleinfahrzeuge, die zur gewerbsmäßigen Fahrgastbeförderung eingesetzt werden, dürfen keine
            offenen Schiffe sein. Für alle Fahrgäste müssen geschützte Sitzplätze vorhanden sein. Ein freier
            Zugang zum ungehinderten Besetzen und Verlassen der Sitzplätze muss gewährleistet sein.
      4     Unterteilung, Stabilität
      4.1   Kleinfahrzeuge müssen in allen für das jeweilige Schiff vorgesehenen Beladungszuständen unter
            Berücksichtigung von Bauart, Größe, Verwendungszweck und Fahrtgebiet unter Einfluss von Wind,
            Wellengang und aller Personen an Bord über ausreichende Stabilität verfügen. Sie müssen
            entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik durch Schotte unterteilt werden, die
            bis zum freiliegenden Deck wasserdicht sein müssen.
BGBl. 2024, Seite 22 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 22


      4.2   Alle Schiffe mit einer Rumpflänge über 15 m müssen mindestens die folgenden wasserdichten
            Querschotte haben:
            a) ein Kollisionsschott, in einem Abstand von mindestens 0,02 LH, höchstens jedoch 0,05 LH hinter
               dem Vorsteven;
            b) ein Achterpiekschott, wenn praktikabel;
            c) zwei Schotte, die den Maschinenraum begrenzen.
      4.3   Die Anzahl der Öffnungen in wasserdichten Unterteilungen ist auf ein bauartgerechtes und
            sachgerechtes Minimum zu beschränken unter Berücksichtigung der Nutzungsart des Schiffes. Im
            Falle einer Durchdringung von wasserdichten Schotten und Innendecks für Zugang, Verrohrung,
            Belüftung, Elektrokabel oder ähnliches sind Vorkehrungen zu treffen, um die Wasserdichtigkeit
            aufrechtzuerhalten.
      4.4   Die Stabilitätsanforderungen des Teil A des Code über Intaktstabilität sind einzuhalten, soweit in
            diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist.
      4.5   Die Anfangsstabilität (GMo), korrigiert um den Effekt der freien Oberfläche von Flüssigkeit
            enthaltenden Tanks, darf nicht weniger als 0,35 m betragen.
      5     Freibord
      5.1   Kleinfahrzeuge müssen mit wasser- und wetterdichten Verschlussvorrichtungen ausgerüstet sein, so
            dass unter keinen Seeverhältnissen Wasser in das Fahrzeug eindringen kann und eine ausreichende
            Luftzufuhr gewährleistet ist. Maschinenraumlüfter müssen mit geeigneten Vorrichtungen ausgestattet
            sein, die ein ungehindertes Eindringen von Wasser verhindern. Ungedeckte Bereiche müssen
            selbstlenzend sein oder über eine vergleichbare Lenzmöglichkeit verfügen. Teil 7 ist auf diese
            Fahrzeuge nicht anzuwenden.
      5.2   Regel 5.1 gilt bei Vorliegen der Regeln 2.1 und 2.2 als erfüllt, soweit nicht in den nachfolgenden
            Regeln etwas anderes bestimmt ist
      5.3   Im Fall der Regel 2.1 Buchstabe b müssen Seeventile und Außenhautdurchbrüche mindestens die
            Anforderungen nach DIN EN ISO 9093:2021-05 erfüllen, die je nach Fahrgebiet und Einsatzart mit
            Bedingungen oder Auflagen verbunden werden können. Kugelhähne, die im Rahmen einer
            Besichtigung nach Kapitel 1 Regel 4.2 nicht überprüft werden können, dürfen hierbei nicht älter als
            fünf Jahre sein. Grundsätzlich sind Seeventile und Außenhautdurchbrüche aus nichtmetallischen
            Werkstoffen so weit wie baulich möglich zu vermeiden. Nicht am Rumpf verschließbare
            Außenhautdurchbrüche sind unzulässig.
      5.4   Bullaugen und Fenster auf Kleinfahrzeugen müssen mit einer Mindestsüllhöhe von 610 mm über der
            Entwurfswasserlinie angeordnet werden. Alle Fenster und Bullaugen müssen den höchsten zu
            erwartenden Wellen- und Windbedingungen im geplanten Einsatzgebiet des Fahrzeugs widerstehen
            können.
      5.5   Für Luken, die nicht aus Metall gefertigt sind und die vom Wetterdeck zu Räumen unterhalb führen,
            müssen tragbare Blenden vorgesehen werden, die im Fall des Bruchs schnell installiert werden
            können und das Eindringen von nicht unerheblichen Wassermengen verhindern.
      5.6   Im Fall der Regel 2.1 Buchstabe a muss die Reling mindestens 100 cm hoch sein, bei
            Segelfahrzeugen mindestens 60 cm. Durchzüge sollten 30 cm voneinander entfernt sein.
            Losnehmbare Durchzüge sollten aus nichtrostendem Drahtseil sein.
      6     Brandschutz
            Abweichend von Kapitel 2 Regel 3 gelten nachfolgende Regeln:
      6.1   Wenn bei Unterkunftsräumen, die unter Deck liegen und die keinen direkten Zugang vom freien Deck
            haben, die Gefahr besteht, dass bei einem Brand der Fluchtweg durch die benachbarten Räume
            abgeschnitten wird, so muss ein Notausstieg vorgesehen werden unter Beachtung der Regel 2.1.
      6.2   Lüfter mit Kraftantrieb müssen von außen abstellbar sein und Öffnungen der Lüftungseinrichtungen
            für Unterkunfts- und Maschinenräume müssen von außen verschließbar sein unter Beachtung der
            Regel 2.1.
      6.3   Flüssiggasanlagen müssen die Vorgaben der DIN EN ISO 10239:2015-05 in Verbindung mit dem
            Arbeitsblatt G 608, Ausgabe März 2012, des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches
            (DVGW) erfüllen, das beim DVGW e. V., 53123 Bonn, zu beziehen ist. Der Betrieb und die
            wiederkehrenden Prüfungen der Anlage müssen gemäß dem vorgenannten DVGW Arbeitsblatt
            G 608 erfolgen. Die wiederkehrenden Prüfungen sollen im Abstand von nicht mehr als 2 Jahren
            erfolgen.
      6.4   Öl-Heizungsanlagen, Maschinenraumlüfter und Brennstoff-Förderpumpen müssen über Notstopp­
            einrichtungen außerhalb der Räume, in denen sich diese Anlagen befinden, verfügen.
BGBl. 2024, Seite 23 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 23


      6.5    Benzin darf ausschließlich zum Betrieb von Außenbordmotoren eingesetzt werden. Andere
             Einsatzzwecke, insbesondere in Kochgeräten oder Heizungsanlagen, sind unzulässig.
      6.6    Kraftstoffleitungen sollen, soweit dies baulich möglich ist, aus Metall gefertigt sein. Schläuche
             sind in begrenzten Längen zulässig, sofern sie mindestens den Anforderungen nach DIN EN
             ISO 7840:2021-05 entsprechen. Nicht feuerwiderstandsfähige Kraftstoffschläuche dürfen nicht
             verwendet werden.
      6.7    Maschinenräume müssen mit nicht brennbarem Material isoliert sein, welches gegen Ölnebel dicht ist.
             Hinsichtlich des Materials ist Regel 2.1 zu beachten.
      6.8    Einrichtungsmaterialien müssen schwer entflammbar sein unter Beachtung der Regel 2.1.
      6.9    Die einzelne Schlauchlänge von Feuerlöschschläuchen darf 15 m, in Maschinenräumen 10 m nicht
             überschreiten. Es müssen mindestens so viele Feuerlöschschläuche vorhanden sein, dass mit einem
             von einer einzigen Schlauchlänge gespeisten Wasserstrahl jede Stelle des Schiffes erreicht werden
             kann. Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 12 m benötigen keine Feuerlöschpumpe und keine
             Feuerlöschschläuche.
      6.10   Eine persönliche Brandschutzausrüstung muss nicht mitgeführt werden.
      6.11   Feuerlöscher- und Feuerlöscheinrichtungen müssen der nachfolgenden Tabelle entsprechen:
                                                   ABC          CO2                          Feuerlöschanlage
                                                                            Löschdecke
                                                   6 kg         5 kg                           (Co2/Aerosol)
             Aufbauten                                3
             L > 12 m                           (1 je 20 m2)
             Aufbauten
             L ≤ 12 m                                1

             Ruderhaus                               1           1
             Kochstelle                              1                          1
             Maschinenraum kleiner
             120 kW installierte Leistung                        1

             Maschinenraum größer                                                            1 (alternativ zu
             120 kW installierte Leistung                        2
                                                                                             CO2-Löschern)
             Batterieraum                                        1
             Raum mit brennbaren
             Flüssigkeiten                           1

             Schalttafel                                         1

      6.12   Kleinfahrzeuge, die mit elektrischen Antriebssystemen ausgerüstet sind, müssen über eine für das
             spezifische Batteriesystem geeignete Löschmöglichkeit verfügen.
      7      Maschinenbauliche Einrichtungen
      7.1    Hinsichtlich der einzelnen Komponenten der maschinenbaulichen Einrichtungen ist die Regel 2.1 zu
             beachten. Dies gilt insbesondere für
             a) Hauptantriebs- und Hilfsmotoren einschließlich ihrer Starteinrichtungen, Verschlussvorrichtungen
                sowie für Öffnung, Anordnung und Querschnitt der Zuluftleitung und Fortluftöffnung,
             b) Lenzsysteme und kombinierten Lenz-/Seewassersysteme einschließlich Alarmeinrichtungen in
                geschlossenen Maschineräumen,
             c) Brennstoffsysteme und Brennstofftanks, Brennstoffleitungen aus Stahlrohren und in begrenztem
                Umfang eingesetzte Schläuche,
             d) Steuerung und Antriebsanlagen,
             e) Propellerwellen und Getriebe,
      7.2    Hauptantriebsmotoren müssen Dieselmotoren oder Elektromotoren sein. Benzinmotoren sind nur als
             Außenbordmotoren zulässig.
      7.3    Hauptantriebsmotoren müssen mit einem Typenschild ausgerüstet sein. Auf dem Typenschild der
             Hauptantriebsmotoren sind nachstehende Angaben vorzusehen: Nennleistung als Dauerleistung
             und zugehörige Nenndrehzahl, Motornummer, Baujahr, Typenbezeichnung des Motors, Hersteller.
      7.4    Die in Kleinfahrzeugen verbauten Akkumulatoren müssen wartungsfrei sein.
BGBl. 2024, Seite 24 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 24


      7.5   Anzahl und Kapazität von Lenzpumpen müssen der nachfolgenden Tabelle entsprechen,
            unbeschadet der Regel 9.7:
                                                       3,60 m ≤ L < 8 m      8 m ≤ L < 12 m      12 m ≤ L < 24 m
             Kraftgetriebene Lenzpumpe                        –                    1                    1
             Handlenzpumpe                                    1                    1                    1
             Kapazität                                      5 m3/h              8 m3/h              12 m3/h

            Zum Abpumpen von ölhaltigen Rückständen in der Bilge ist eine Handlenzpumpe vorzusehen.
            Sofern der Hauptantrieb über einen Elektromotor und Akkumulatoren erfolgt, sind gesonderte
            Bauvorschriften zu beachten, welche mit der Berufsgenossenschaft abzustimmen sind.
      7.6   Für alle Kleinfahrzeuge ist eine Notsteuermöglichkeit vorzusehen, die im Bedarfsfall schnell in Betrieb
            genommen werden kann. Kleinfahrzeuge, die mit einer kraftbetriebenen Hauptruderanlage
            ausgerüstet sind, müssen über eine Hilfsruderanlage verfügen. Die Hilfsruderanlage muss stark
            genug und in der Lage sein, das Kleinfahrzeug bei einer für die Steuerfähigkeit ausreichenden
            Geschwindigkeit steuern zu können. Bei Rudern mit Kraftantrieb muss die Ruderlage am
            Hauptruderstand angezeigt werden. Bei Kleinfahrzeugen mit einer mechanischen Hauptruderanlage
            ist eine Notpinne ausreichend. Bei Kleinfahrzeugen mit einer Länge unter 5 m ist ein Satz Paddel
            ausreichend.
      8     Rettungsmittel
      8.1   Abweichend von Kapitel 2 Regel 4 muss nachfolgende Ausrüstung mitgeführt werden:
                                        Länge
                                                       3,60 m ≤ L < 8 m      8 m ≤ L < 12 m      12 m ≤ L < 24 m
                 Ausrüstung
             Rettungsfloß mit Kapazität für alle an
             Bord befindlichen Personen                       –                    X                   X

             Eintauchanzug für jedes
             Besatzungsmitglied                               –                    X                   X

             Rettungsweste für jede an Bord
             befindliche Person                               X                    X                   X

             Arbeitssicherheitsweste für jedes
             Besatzungsmitglied                               X                    X                   X

             Wärmeschutzhilfsmittel bei Fahrten
             von November bis März                            2                    4                    8

             Rettungsring                                     1                    2                    4
             a) davon Rettungsring mit
                selbstzündendem Nachtlicht                    1                    1                    1

             b) davon mit 30 m schwimmfähiger
                Leine                                         –                    1                    1

             Fallschirmsignale rot                            4                    8                   12
             Handfackeln rot                                  2                    4                    8
             Rauchtöpfe orange                                2                    2                    2

            Legende: X = Ja
      8.2   Rettungsflöße sind grundsätzlich auf dem Wetter- oder Freiborddeck anzuordnen. Dabei sind äußere
            Einwirkungen wie etwa Seeschlag zu berücksichtigen. Eine Lagerung in wasserdichten oder
            selbstlenzenden Abteilungen ist ebenfalls zulässig, sofern die Abdeckung auch unter Wasserdruck
            von einer Person leicht zu öffnen ist. Das Aussetzen von Rettungsflößen darf nicht durch die
            Anordnung oder Lagerung in geschlossenen Abteilungen behindert werden.
      8.3   Bei Sportausbildungsfahrzeugen muss für jede an Bord befindliche Person die Arbeitssicherheits­
            weste mit Sicherheitsgurt und Gurtleine sowie Karabinerhaken nach DIN EN ISO 12402-2:2021-04
            mit einem Mindestauftrieb von 150N mitgeführt werden.
      8.4   Eine sicher an Deck befestigte Leiter mit festen Holmen und festen Sprossen muss vorhanden sein,
            die beim Einsatz heruntergeklappt von Deck bis mindestens 50 cm unter die Wasseroberfläche reicht.
            Die Leiter muss für eine im Wasser befindliche Person ohne fremde Hilfe zugänglich sein oder von ihr
            ohne fremde Hilfe entfaltet werden können.
BGBl. 2024, Seite 25 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 25


      8.5    Pläne und Verfahren zur Bergung von Personen aus dem Wasser müssen vorhanden sein.
      8.6    Die für Kleinfahrzeuge vorgeschriebenen Rettungsmittel müssen nach der Richtlinie 2014/90/EU, die
             nach Abschnitt D Nummer 10 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz anzuwenden ist, zugelassen
             sein.
      9      Sonstige Ausrüstung
      9.1    Funk
             1. Die Funkausrüstung muss den Anforderungen des Kapitels IV SOLAS für das Fahrtgebiet
                entsprechen.
             2. Die Ausrüstung mit einem NAVTEX-Empfänger ist nur erforderlich, wenn der UKW-
                Bedeckungsbereich deutscher Küstenfunkstellen verlassen wird.
             3. Abweichend von Regel 9.1.1 muss bei Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 6 m
               a) ein tragbares UKW-Sprechfunkgerät mit einer Sende- und Empfangseinheit für Überlebens­
                  fahrzeuge mit Reservebatterie für Notfälle, die über ein nicht ersetzbares Siegel verfügt, an
                  Bord vorhanden sein und
               b) eine Satelliten-Notfunkbake (EPIRB) mit integralem globalen Navigationssatellitensystem
                  (GNSS) installiert sein.
             4. Abweichend von Regel 9.1.1. können bei Sportausbildungsfahrzeugen für die Fahrtgebiete A2 und
                A3 auch andere Satellitenkommunikationsanlagen verwendet werden, sofern diese vom
                Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie als gleichwertig anerkannt sind, eine
                Dopplungsanforderung kann entfallen.
             5. Bei Segelfahrzeugen, bei denen die Funkantenne am Mast angebracht ist, ist eine Notantenne
                vorzusehen.
      9.2    Die Anbringung der Positionslaternen und die erforderliche Schallsignalanlage müssen den
             Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Kollisionsverhütungs­
             regeln) entsprechen.
      9.3    Das Fahrzeug muss mit AIS-SART oder Radar-SART und GPS-Empfänger ausgerüstet sein sowie mit
             automatischem Schiffsidentifizierungssystem (AIS) der Klasse A oder B, im Fall der gewerbsmäßigen
             Fahrgastbeförderung der Klasse A.
      9.4    Die Navigationsausrüstung muss den Anforderungen des Abschnitt C.I.4 der Anlage 1 entsprechen:
             a) Bei Fahrzeugen ab einer Länge von 15 m muss die Ausrüstung den Anforderungen des Abschnitt
                C.I.4 Nummer 1.1 und Nummer 3 der Anlage 1 entsprechen.
             b) Bei Fahrzeugen mit einer Länge kleiner 15 m muss die Ausrüstung den Anforderungen des
                Abschnitt C.I.4 Nummer 1.2 und Nummer 2 der Anlage 1 entsprechen.
             c) Bei Fahrzeugen mit einer Länge unter 6 m kann die Berufsgenossenschaft in Abhängigkeit ihrer
                Größe und baulichen Möglichkeiten von Teilen der Ausrüstungspflicht Abweichungen zulassen.
      9.5    Segelfahrzeuge der Entwurfskategorie „A“ oder „B“ nach Anhang I der Richtlinie 2013/53/EU müssen
             eine ausreichend dimensionierte Sturmbesegelung, insbesondere eine Sturmfock sowie ein
             Großsegel mit mindestens 2 Reffreihen, mitführen. Wenn das Großsegel mit einer Rollanlage
             ausgerüstet ist, muss ein unabhängig von der Rollanlage setzbares Try-Segel mitgeführt werden.
      9.6    Auf Segelfahrzeugen muss ein Schneideapparat für stehendes Gut vorhanden sein.
      9.7    Zusätzlich zu den nach Regel 7.5. geforderten (Hand-)Lenzpumpen müssen mindestens zwei
             Schlagpützen sowie geeignetes Material zur Leckbekämpfung an Bord vorhanden sein.
      9.8    Eine Sicherheitseinweisung für Fahrgäste und Sportbootführerscheinanwärter sowie eine Einführung
             in die Sicherheitsrolle hat vor jedem Fahrtantritt zu erfolgen und ist zu dokumentieren.
      10     Fahrtbereich und Fahrtbeschränkungen
      10.1   Die Berufsgenossenschaft kann den Fahrtbereich entsprechend dem vorgesehenen Einsatz örtlich
             begrenzt erteilen und mit einer Wetterklausel versehen soweit dies wegen der Besonderheiten des
             Fahrzeugs erforderlich ist. Dabei können neben dem vorgesehenen Einsatzzweck insbesondere Alter
             und Erhaltungszustand, verwendetes Rumpfmaterial und Ermüdungserscheinungen sowie die im
             vorgesehenen Fahrtgebiet zu erwartenden Wetterbedingungen berücksichtig werden.
      10.2   Im Fall der Regel 2.1 Buchstabe a darf der Fahrtbereich die von der jeweiligen Klassifikations­
             gesellschaft bescheinigte Auslegung des Fahrzeuges nicht überschreiten.
BGBl. 2024, Seite 26 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 26


      10.3   Im Fall der Regel 2.1 Buchstabe b gilt ein maximaler Fahrtbereich entsprechend nachfolgender
             Tabelle:
                                                             C                  B                   A
                                  Entwurfskategorie   max. Windstärke    max. Windstärke 8   max. Windstärke
                                                           6 Bft.              Bft.              > 8 Bft.
             Bootsart                                 max. Wellenhöhe    max. Wellenhöhe     max. Wellenhöhe
                                                            2m                 4m                 >4m
             Offen                                            5 sm              –                     –
             Teilgedeckt                                      10 sm           20 sm                   –
             Gedeckt                                          35 sm          150 sm           unbeschränkt
             Kleinfahrzeug zur Fahrgastbeförderung
             mit einer Länge von weniger als 8 m                –              6 sm                6 sm

             Kleinfahrzeug zur Fahrgastbeförderung
             mit einer Länge von 8 m und mehr                   –             20 sm                20 sm

      10.4   Die Berufsgenossenschaft legt die höchstzulässige Anzahl der Personen an Bord fest.
      10.5   Kleinfahrzeuge, die gewerbsmäßig Fahrgäste befördern, dürfen eine Fahrt nicht antreten
             a) wenn Eisbildung oder bestehendes Eis im Fahrtgebiet vorhergesagt ist,
             b) bei stürmischen Winden (ab einer Windstärke von 8 Beaufort) oder Sturmwarnung,
             c) bei auflandigem Starkwind mit einer Windstärke von 6 oder 7 Beaufort oder
             d) bei einer Sichtweite von weniger als 500 m.
      10.6   Regel 10.5 Buchstabe d gilt nicht, wenn ein auf der Grundlage der Richtlinie 2014/90/EU
             zugelassenes und einwandfrei arbeitendes Radargerät vorhanden und außer dem Schiffsführer eine
             weitere fachkundige Person zur Bedienung des Radargerätes an Bord ist.
      10.7   Bei ablandigem Starkwind darf der Bereich der windgeschützten Küste nicht verlassen werden.
             Außerhalb der windgeschützten Küste müssen Kleinfahrzeuge bei aufkommendem Starkwind oder
             bei Sturm- oder Starkwindwarnungen unverzüglich Landschutz aufsuchen, bei aufkommendem Sturm
             muss unverzüglich der nächste Hafen angelaufen werden.
      10.8   Maßgeblich für die Entscheidung des Schiffsführers, eine geplante Fahrt zu unterlassen oder eine
             schon begonnene Fahrt zu ändern oder abzubrechen, sind die vom Deutschen Wetterdienst
             herausgegebenen Starkwind- und Sturmwarnungen sowie die Eisberichte und Eiskarten des
             Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie.
      11     Abweichende Regelung und Ausnahmen
             Die Berufsgenossenschaft kann Ausnahmen zulassen, soweit eine vergleichbare Sicherheit des
             Fahrzeugs auf andere Weise gewährleistet ist. Insbesondere kann für ein Kleinfahrzeug, für das
             aufgrund seiner geringen Größe oder besonderen Bauart die Anforderungen dieses Kapitels nicht
             erfüllbar sind, im Einzelfall bestimmt werden, welche Anforderungen erfüllt werden müssen, damit
             die an Bord befindlichen Personen und andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden.
      12     Übergangsregelungen
      12.1   Für Kleinfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 8 m, die vor dem 30. November 2024 erstmalig in
             Betrieb genommen worden sind, gilt die Zeugnispflicht und die Pflicht zur Vorführung nach § 9
             Absatz 4 ab dem 1. Juni 2025, wenn das Fahrzeug zur gewerbsmäßigen Fahrgastbeförderung
             verwendet wird, für alle anderen Fahrzeuge ab dem 1. Juni 2026. Die Regeln 10.5, 10.6, 10.7 und
             10.8 bleiben unberührt.
      12.2   Die Gültigkeit von Zeugnissen, die vor dem 30. November 2024 nach § 14 der See-
             Sportbootverordnung ausgestellt worden sind, bleibt unberührt. Die Erneuerung eines Zeugnisses
             nach Satz 1 ist zulässig, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2033. Bis dahin bestimmen sich
             die Sicherheitsanforderungen nach der Richtlinie über Sicherheitsvorschriften für gewerbsmäßig zu
             Ausbildungszwecken genutzte Sportfahrzeuge nach § 52a der Schiffssicherheitsverordnung 1997
             (Richtlinie für Ausbildungsfahrzeuge) vom 25. August 1997 (VkBl. S. 572).
BGBl. 2024, Seite 27 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 27


                                                      Kapitel 4

                                                 Sonderfahrzeuge
      1       Bauart und Bauweise
      1.1     Kapitel 2 Regel 1 Absatz 4 gilt nicht für Sonderfahrzeuge, die am 30. September 2015 über ein
              gültiges Bau- und Ausrüstungssicherheitszeugnis verfügt haben.
      1.2     Fahrzeuge nach Absatz 1 müssen in ihrer Bauart und Festigkeit, sowie der Konstruktion der
              Maschinen und elektrischen Anlagen so beschaffen und ausgestattet sein und sich in einem
              solchen Erhaltungszustand befinden, dass sie den Beanspruchungen genügen, die der
              beabsichtigte Verwendungszweck erfordert. Bei Umbauten, die die Festigkeit des Schiffes
              beeinträchtigen können, ist die genügende Festigkeit des Schiffskörpers durch einen
              rechnerischen Nachweis zu belegen.
      2       Schlepper
              Für Schlepper, die auch als Hafenassistenzschlepper eingesetzt werden, gilt:
      2.1     Fahrstände auf der Brücke müssen so angeordnet und gestaltet sein, dass ein voller Überblick in
              jeder Manövriersituation durch den Schiffsführer gewährleistet ist. Die Sicht nach voraus und achtern
              von den Bedienständen für Hauptantriebsanlagen und Winden von der Brücke muss gewährleistet
              sein.
      2.2     Die Brücke ist mit einem Tagsicht-Radargerät und einem zusätzlichen Monitor mit Tagsicht­
              eigenschaften auszurüsten, wobei der Monitor so anzuordnen ist, dass auch bei Rückwärtsfahrten
              das Radarbild in Fahrtrichtung zu beobachten ist.
      2.3     Die in Augenhöhe vorhandenen Front-, Seiten- und Rückfenster des Ruderhauses müssen wegen
              der Blendfreiheit nach unten eingezogen sein.
      2.4     Es müssen durch Elektromotoren angetriebene Scheibenwischer für alle in Augenhöhe vorhandenen
              Ruderhausfenster vorgesehen sein – mit Ausnahme von Fenstern in Türen und verschiebbaren
              Fenstern an den Seiten.
      2.5     Hafenassistenzschlepper müssen mit zwei Hauptantriebsanlagen ausgerüstet sein, die
              einschließlich der Propelleranlage voneinander unabhängig sind. Bei Ausfall einer der beiden
              Hauptantriebsanlagen muss die zweite ohne Einschränkung manövrierfähig bleiben.
      2.6     Auf der Brücke müssen alle wichtigen Bedienungs- und Überwachungseinrichtungen für die
              Hauptantriebsanlagen, der dazugehörigen Aggregate sowie der sonstigen betriebswichtigen
              Anlagen installiert sein.
      2.7     Für die Schleppwinden sind Fahrstände auf der Brücke und für Storewinden auf der Brücke und an
              Deck vorzusehen. Die Fahrstände sind mit Bedienungs- und Überwachungselementen auszurüsten.
      2.8     Es müssen zwei unabhängig voneinander wirkende Vorrichtungen vorhanden sein, die das Slippen
              des Schlepphakens oder die Entriegelung der Schleppwinde ermöglichen. Eine dieser Vorrichtungen
              muss auch bei Betriebsstörungen funktionsfähig bleiben. Es sind Einrichtungen vorzusehen, um
              Schlepphaken und Winde von der Brücke und von Deck schnell auszulösen. Sind die Schlepper
              mit einem hydraulischen Schlepphaken ausgerüstet, genügt ein Auslösesystem. Auslöseelemente
              für den Schlepphaken müssen auf der Brücke und an Deck angeordnet sein.
      2.9     Eine Einstiegspforte ist auf jeder Seite in der Verschanzung vorzusehen, damit bei „Mensch-über-
              Bord“ Hilfe geleistet werden kann.
      3       Behördenfahrzeuge
              Für Behördenfahrzeuge, für die Zeugnisse beantragt sind, kann die Berufsgenossenschaft
              Ausnahmen von den nach diesem Teil einzuhaltenden Anforderungen zulassen, soweit dies zur
              Erfüllung hoheitlicher Aufgaben geboten ist.
      4       Wasserfahrzeuge ohne eigenen Antrieb
      4.1     Wasserfahrzeuge ohne eigenen Antrieb mit einer ständigen Besatzung sind hinsichtlich der
              Vorschriften für Intakt- und Leckstabilität sowie Rettungsmittel wie Fahrzeuge mit Eigenantrieb zu
              behandeln.
      4.2     Die GMDSS-Funkausrüstung kann durch ein Handfunksprechgerät mit DSC-Funktion3 ersetzt
              werden.
      4.3     Wasserfahrzeuge ohne eigenen Antrieb sind entsprechend Kapitel V Regel 3.1 der Anlage zum
              SOLAS-Übereinkommen von dessen Regeln 15, 17, 18, 19 mit Ausnahme des Absatz 19.2.1.7
              ausgenommen. Kapitel II-1, II-2, III, IV, VI, VII und XI-1 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen
              und Abschnitt C.I der Anlage 1 zu dieser Verordnung gelten für Wasserfahrzeuge ohne eigenen
              Antrieb nur, soweit die Berufsgenossenschaft im Einzelfall bestimmt, dass diese Anforderungen zu
              erfüllen sind.
BGBl. 2024, Seite 28 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 28


      5.      Schwimmende Arbeitsgeräte
              Bei schwimmenden Arbeitsgeräten bestimmt die Berufsgenossenschaft unter Berücksichtigung von
              Größe und Verwendungszweck, welche weiteren Anforderungen in Bezug auf Bauausführung,
              Ausrüstung und Betrieb zu erfüllen sind.


                                                     Kapitel 5

                                           Offshore-Servicefahrzeuge
      1       Offshore-Servicefahrzeuge müssen so gebaut und instandgehalten werden, dass sie hinsichtlich des
              Schiffskörpers, der Maschinen, der Hebezeuge sowie der elektrischen und der Steuer-, Regel- und
              Überwachungseinrichtungen den Vorschriften einer anerkannten Organisation entsprechen.
      2       Offshore-Servicefahrzeuge, die nach ihrer Bauart keine Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sind,
              müssen den Anforderungen des SPS-Code 2008 entsprechen, soweit nicht nachfolgend etwas
              anderes geregelt ist. Bei der Anwendung des SPS-Code 2008 sind die Personen des Offshore-
              Servicepersonals als Spezialpersonal zu betrachten.
      2.1     Offshore-Servicefahrzeuge, die nach ihrer Bauart keine Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sind,
              unterliegen den Besichtigungen, die der SPS-Code 2008 vorgibt.
      2.2     Für Offshore-Servicefahrzeuge, die den Anforderungen des SPS-Code 2008 entsprechen müssen,
              kann die Berufsgenossenschaft abweichende Anforderungen festlegen, wenn diese ein
              vergleichbares Sicherheitsniveau gewährleisten und die Vorgaben des SPS-Code 2008 aufgrund
              der Größe oder besonderer Konstruktionsmerkmale des Fahrzeuges nicht oder nur mit
              unverhältnismäßigem Aufwand umsetzbar sind.
      3       Offshore-Servicefahrzeuge, die nach ihrer Bauart Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sind, müssen den
              Anforderungen für Frachtfahrzeuge des HSC-Code 2000 entsprechen, soweit nicht nachfolgend
              etwas anderes geregelt ist.
      3.1     Offshore-Servicefahrzeuge, die nach ihrer Bauart Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sind, unterliegen
              den Besichtigungen wie sie der HSC-Code 2000 vorgibt. Für Fahrzeuge mit einer Länge von weniger
              als 24 m ist die Regel 1.5.1.3. des HSC-Code nicht anzuwenden.
      3.2     Zusätzlich zu den unter 3.1 beschriebenen Besichtigungen ist bei Fahrzeugen mit einer Länge von
              weniger als 24 m mindestens eine Zwischenbesichtigung zur Überprüfung der Sicherheits­
              ausrüstung, Funkanlagen, sonstiger Geräte und Einrichtungen zwischen dem 2. und 3. Jahresdatum
              des Sicherheitszeugnisses durchzuführen.
      3.3     Die Intaktstabilität muss den Intaktstabilitätsanforderungen des HSC-Code 2000 für Frachtfahrzeuge
              entsprechen. Bei der Berechnung der in Frage kommenden Beladungszustände sollte ein Gewicht
              von mindestens 90 kg für jede an Bord befindliche Person berücksichtigt werden. Dieses Gewicht
              soll lediglich das Körpergewicht sowie die am Körper getragene Kleidung berücksichtigen. Gepäck
              und durch das Offshore-Personal mitgeführte Verbrauchsstoffe sind gesondert in den dafür an Bord
              vorgesehenen Räumen zu berücksichtigen.
      3.4     Bei der Unterteilung und Leckstabilität von Offshore-Servicefahrzeugen mit einer Länge von 45 m
              und weniger können folgende Abweichungen angewendet werden:
      3.4.1   Die Regel 2.6.7 des HSC-Code 2000 bezüglich der Ausdehnung von Seitenschäden ist nur im Fall
              des vorderen Drittels der Länge L anzuwenden. Die Ausdehnung des Schadens ist in diesem
              Bereich an jedem Punkt entlang des Fahrzeuges anzunehmen. In den hinteren zwei Dritteln der
              Länge L ist ein Schaden jeweils zwischen den wasserdichten Hauptquerschotten anzunehmen.
              Seine Ausdehnung ist hier vom Kiel bis zum Deck sowie von der Schiffsseite bis zur
              Mittschiffslinie zu berücksichtigen.
      3.4.2   Die Regel 2.6.8.1.2 des HSC-Code 2000 über die Ausdehnung von Heckschäden ist nicht
              anzuwenden.
      3.4.3   Die Regel 2.6.9 des HSC-Code 2000 bezüglich der Ausdehnung von Bodenschäden in durch
              Aufschlitzen verwundbaren Bereichen ist nur im Fall des vorderen Drittels der Länge L
              anzuwenden. Die Ausdehnung des Schadens ist in diesem Bereich an jedem Punkt entlang des
              Fahrzeuges anzunehmen. In den hinteren zwei Dritteln der Länge L ist der Schaden nach 2.6.9
              des HSC-Code 2000 nicht anzunehmen.
      3.4.4   Die Regel 2.6.10 des HSC-Code 2000 bezüglich der Ausdehnung von Bodenschäden in durch
              Aufschlitzen nicht verwundbaren Bereichen ist nur im Fall des vorderen Drittels der Länge L
              anzuwenden. Die Ausdehnung des Schadens ist in diesem Bereich nach den Vorgaben der Regel
              2.6.10.2 des HSC-Code 2000 zu berechnen und anzunehmen. In den hinteren zwei Dritteln der
              Länge L ist der Schaden nach Regel 2.6.10 des HSC-Code 2000 nicht anzunehmen.
BGBl. 2024, Seite 29 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 29


      3.4.5   Die Regel 2.6.11 des HSC-Code 2000 bezüglich der Ermittlung gleichzeitiger Beschädigungen
              mehrerer Rümpfe durch ein 7 m breites Hindernis ist, nach Maßgabe der Schadensannahmen zu
              den Regeln 2.6.9 und 2.6.10 des HSC-Code 2000, nur im vorderen Drittel der Länge L anzuwenden.
      3.5     Die Abschnitte C und D des Kapitels 7 des HSC-Code 2000 sind nicht anzuwenden. Es gilt
              Kapitel II-2 Regel 17 des SOLAS-Übereinkommens.
      3.6     Für die Ausrüstung mit Rettungsmitteln gilt:
              1. Die Regeln 8.3.5.1, 8.7.4, 8.7.6, 8.7.7, 8.7.8, 8.7.9, 8.7.10, 8.7.11 und 8.10 des HSC-Code 2000
                 sind für Fahrzeuge kleiner 30 m nicht anzuwenden.
              2. Bei Fahrtantritt müssen für alle Besatzungsmitglieder, Offshore-Servicepersonal und Spezial­
                 personal an Bord Eintauchanzüge vorhanden sein.
              3. Offene, beidseitig verwendbare Rettungsflöße nach Anlage 11 des HSC-Code 2000 dürfen nicht
                 eingesetzt werden.
      3.7     Die vorgeschriebene Ausrüstung in den Bereichen Brandschutz, Rettungsmittel, Verhütung der
              Meeresverschmutzung, Funk und Navigation muss nach der Richtlinie 2014/90/EU zugelassen
              sein, wenn nicht in den nachfolgenden Regeln etwas anderes bestimmt ist. Die vorgeschriebene
              Ausrüstung sowie freiwillige und zusätzliche Ausrüstung nach SOLAS Kapitel V Regel 18.7, die nicht
              der Richtlinie 2014/90/EU unterliegt, muss durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und
              Hydrographie oder eine andere benannte Stelle zugelassen sein.
      3.8     Offshore-Servicefahrzeuge mit einer Länge von weniger als 30 m, die nach ihrer Bauart Hoch­
              geschwindigkeitsfahrzeuge sind, sind befreit von der Ausrüstungspflicht mit einer Schallsignal­
              empfangsanlage gemäß HSC Code 2000.
      3.9     Wird ein Zeugnis für ein vorhandenes Offshore-Servicefahrzeug erneuert, das nach seiner Bauart
              ein Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug ist, müssen die Anforderungen der Regel 3 nicht erfüllt
              werden, soweit das Schiff den für das abgelaufene Zeugnis geltenden Vorschriften und technischen
              Regeln weiterhin entspricht. Dies gilt nicht, wenn seit dem Ablauf der Gültigkeit des letzten
              Zeugnisses mehr als ein Jahr vergangen ist.
      4       Der Bereich, der beim Übersteigen von Offshore-Servicepersonal zum und vom Offshore-Bauwerk
              gegen dessen Bauteile gedrückt wird, muss so beschaffen und geschützt sein, dass die auftretenden
              Belastungen ertragen und Kontaktschäden vermieden werden. Es sind die Anforderungen der
              anerkannten Organisation einzuhalten, deren Überwachung das Schiff nach Regel 1 unterliegt.
      5       Offshore-Servicepersonal muss eine Sicherheitsschulung entsprechend der einschlägigen
              Industriestandards absolviert haben und nach seearbeitsrechtlichen Vorschriften seediensttauglich
              sein.


                                                      Kapitel 6

                                                   Zeugnismuster
      Die Muster folgender Zeugnisse und Bescheinigungen werden nach dieser Verordnung im Verkehrsblatt
      bekannt gemacht:
      1. Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis,
      2. Funk-Sicherheitszeugnis,
      3. Sicherheitszeugnis für Spezialschiffe,
      4. Übereinstimmungsbescheinigung nach OSV-Richtlinie,
      5. Sicherheitszeugnis für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge,
      6. Sicherheitszeugnis für bewegliche Offshore-Bohrplattformen
      7. Bescheinigung für Ausnahme von der Zeugnispflicht für Kleinfahrzeuge im Einsatz zu ideellen Zwecken.“
   e) Teil 7 wird wie folgt geändert:
      aa) In der Regel 1.2.1 wird das Wort „Bundesmarine“ durch das Wort „Bundeswehr“ ersetzt.
      bb) In der Regel 1.2.4 werden das Komma, die nachfolgenden Wörter „die nicht gewerbsmäßig und
          ausschließlich für Sport- oder Erholungszwecke verwendet werden“ und das nachfolgende Semikolon
          gestrichen.
      cc) Regel 1.2.6 wird aufgehoben und Regel 1.2.7 wird Regel 1.2.6.
      dd) In Regel 2.1.5 werden die Wörter „bis zu einer Bruttoraumzahl von 100“ durch die Wörter „mit einer
          Länge unter 24 m“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 30 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 30


      ee) Regel 3 wird wie folgt geändert:
          aaa) Der Regel 3.1 wird folgende Regel 3.1 vorangestellt:
                „3.1 Für alle Schiffe ist ein wirksamer wetterdichter Verschlusszustand Voraussetzung für die
                     Erteilung des Freibordes. Der Verschlusszustand und die Übereinstimmung mit den Regeln
                     dieses Teils sind in einem Verschlussplan zu dokumentieren.“
          bbb) Die bisherigen Regeln 3.1 und 3.2 werden die Regeln 3.2 und 3.3.
          ccc) Die bisherige Regel 3.3 wird aufgehoben.
      ff) Regel 4 wird wie folgt geändert:
          aaa) In der Überschrift werden nach dem Wort „Fahrgastschiffe“ die Wörter „und Offshore-
               Servicefahrzeuge“ angefügt.
          bbb) Der Wortlaut wird Regel 4.1.
          ccc) Nach Regel 4.1 wird folgende Regel 4.2 angefügt:
                „4.2 Für Offshore-Servicefahrzeuge, die nach ihrer Bauart Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge sind
                     und eine Länge von weniger als 24 m haben, gelten abweichend von den Regeln des HSC-
                     Code 2000 bezüglich der Besichtigungen die Vorgaben der Regel 3.1 in Kapitel 5 des Teil 6
                     der Anlage 1a.“
      gg) Die Regeln 5.1 und 5.2 werden durch folgende Regeln 5.1 und 5.2 ersetzt:
          „5.1 Die Berufsgenossenschaft erteilt einen Mindestfreibord. Für Fahrzeuge, die ein Freibordzeugnis
               erhalten, erteilt die Berufsgenossenschaft eine Freibordmarke. Für Schiffe mit einer
               Freibordlänge von weniger als 18 m wird der Freibord auf Grundlage der Stabilitätsanforderungen
               sowie der strukturellen Festigkeit des Rumpfes ermittelt. Kapitel III der Anlage I des Freibord-
               Übereinkommens ist nicht anzuwenden.
          5.2   Die Freibordmarke entspricht der Form im Nationalen Freibordzeugnis nach dem Muster
                entsprechend Regel 9 dieses Teils. Sie ist auf der halben Freibordlänge an beiden
                Fahrzeugseiten in Kontrastfarbe zum Rumpf permanent anzubringen. Der Mindestfreibord nach
                Regel 5.1 ist auf halber Schiffslänge an beiden Fahrzeugseiten zu markieren. Die Markierung ist
                durch einen Strich von 300 mm Breite und 25 mm Höhe, in Kontrastfarbe zum Rumpf
                vorzunehmen.“
      hh) Regel 6.2 wird wie folgt gefasst:
          „6.2 Erachtet die Berufsgenossenschaft in Anbetracht der geringen Gefahr und der besonderen
               Bedingungen des Einsatzes des Schiffes die Anwendung bestimmter Vorschriften dieses Teils für
               unzweckmäßig oder unnötig, so kann sie einzelne Schiffe, die sich im Verlauf ihres Einsatzes nicht
               weiter als fünf Seemeilen vom nächstgelegenen Land entfernen oder nur unter eingeschränkten
               Wetter- und Seegangsverhältnissen betrieben werden, von der Befolgung dieser Vorschriften
               befreien.“
      ii) Im Anhang zu Teil 7 werden in der Tabelle in der mittleren Spalte der Zeile beginnend mit dem Wort
          „Mindestfreibord“ die Wörter „5% der Schiffsbreite betragen, jedoch nicht weniger als“ gestrichen und
          wird nach der Angabe „200 mm“ das Wort „betragen“ eingefügt.
11. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
   a) Abschnitt A Nummer 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Textziffer (I) wird folgende Nummer (13b.) angefügt:
            „(13b.) Zeugnis für Polarschiffe nach SOLAS Regel XIV/3 in Verbindung mit dem Polar Code
          (Entschließung MSC385(94)) BG Verkehr“.
      bb) Textziffer (II) wird wie folgt geändert:
          aaa) Nach Nummer (14.) wird folgende Nummer (14a.) eingefügt:
                  „(14a.) Internationales Ausnahmezeugnis für unbemannte Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP
                Bargen) in Bezug auf die Verhütung der Ölverschmutzung nach MARPOL Anlage I Regel 3
                Absatz 7 BG Verkehr“.
          bbb) Nach Nummer (16.) werden die folgenden Nummern (16a.) und (16b.) eingefügt:
                 „(16a.) Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser nach
                MARPOL Anlage IV Regel 5 und 6 BG-Verkehr
                  (16b.) Internationales Ausnahmezeugnis für unbemannte Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP
                Bargen) in Bezug auf die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser nach MARPOL Anlage IV
                Regel 3 Absatz 2 BG-Verkehr“.
          ccc) Nach Nummer (17a.) wird folgende Nummer (17b.) eingefügt:
                  „(17b.) Internationales Ausnahmezeugnis für unbemannte Bargen ohne eigenen Antrieb (UNSP
                Bargen) in Bezug auf die Verhütung der Luftverunreinigung durch Schiffe nach MARPOL Anlage VI
                Regel 3 Absatz 4 BG Verkehr“.
BGBl. 2024, Seite 31 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 31


      cc) Textziffer (VII) wird wie folgt geändert:
            aaa) In Nummer (24.) werden die Buchstaben c und d aufgehoben.
            bbb) Nummer (26.) wird aufgehoben.
   b) Abschnitt A Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
      „5.    Probefahrtbescheinigungen
      5.1    Probefahrt ist die durchgeführte Erprobung eines Schiffes auf See vor dessen erster Inbetriebnahme
             oder Wiederindienststellung nach einem Umbau oder Reparaturen.
      5.2    Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation bestimmt mit
             Zustimmung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr die Sicherheitsanforderungen für
             Probefahrten nach Nummer 5.1, soweit sie nicht anders verbindlich festgelegt sind, und macht sie im
             Verkehrsblatt bekannt.
      5.3    Der Eigentümer eines Schiffes, das die Bundesflagge führt, hat dafür zu sorgen, dass auf Probefahrten
             in den inneren deutschen Gewässern und im deutschen Küstenmeer oder von einem deutschen Hafen
             zu einem anderen deutschen Hafen eine gültige Probefahrtbescheinigung der Berufsgenossenschaft
             Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation unter Beachtung der Sicherheitsanforderungen für
             Seeschiffe auf Probefahrten (VkBl. 2021 S. 110) in der jeweiligen Fassung vorhanden ist.
      5.4    Dem Eigentümer eines Schiffes, das nicht die Bundesflagge führt, und in den inneren deutschen
             Gewässern und im deutschen Küstenmeer oder vor einem deutschen Hafen zu einem anderen Hafen
             eine Probefahrt durchführt, kann auf Antrag und bei Erfüllung der Sicherheitsanforderungen für
             Seeschiffe unter deutscher Flagge auf Probefahrten eine Probefahrtbescheinigung der Berufs­
             genossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation ausgestellt werden.“
   c) Abschnitt B wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1.2 wird der Satz 2 aufgehoben.
      bb) Nummer 4 Buchstabe b Satz 2 wird wie folgt gefasst:
            „Dabei sind Bescheinigungen anerkannter Klassifikationsgesellschaften über das Nichtvorhandensein
            zinnorganischer Verbindungen (TBT-frei-Bescheinigung) sowie über das Nichtvorhandensein von
            Cybutryn anzuerkennen.“
12. Der Anhang zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
                                                        „Anhang
                                                 zu Anlage 1 (Wattfahrt)

                                                          §1

                                                  Anwendungsbereich
     (1) Dieser Anhang gilt für neue Fahrgastschiffe in der Wattfahrt unabhängig von der Länge und von der
   Bruttoraumzahl.
      (2) Für Fahrgastschiffe nach Absatz 1 gelten die Vorschriften der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe
   (Neufassung) (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1180
   (ABl. L 184 vom 11.7.2022, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in
   diesem Anhang etwas Abweichendes vorgesehen ist.


                                                          §2

                                                 Begriffsbestimmungen
      (1) Im Sinne dieses Anhangs ist
   1. Neues Fahrgastschiff: ein Schiff, dessen Kiel am oder nach dem 1. Juli 1998 gelegt worden ist oder das
      sich zu dem genannten Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand befand; der Ausdruck
      „entsprechender Bauzustand“ bezeichnet den Zustand, der den Baubeginn eines bestimmten Schiffes oder
      Fahrzeuges erkennen lässt und in dem die Montage des Schiffes unter Verwendung von mindestens 50 t
      oder von 1 % des geschätzten Gesamtbedarfs an Baumaterial begonnen hat, je nachdem, welcher Wert
      kleiner ist;
   2. Inlandfahrt: eine Fahrt in Seegebieten von einem deutschen Hafen zu demselben oder einem anderen
      deutschen Hafen;
   3. Wattfahrt: die Inlandfahrt auf den Watten der Nordsee, auf denen hoher Seegang ausgeschlossen ist; sie
      umfasst folgende Gebiete:
      a) die Ems bis Borkum,
      b) das Wattenmeer zwischen dem ostfriesischen Festland von Knock bis Schillighörn und den ostfriesischen
         Inseln,
BGBl. 2024, Seite 32 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 32


      c) die Jade bis zur Verbindungslinie Minsener Oog – Langwarden,
      d) die Meldorfer Bucht und das Gebiet zwischen Büsum, Blauortsand, Tertiussand, Trischen und dem Hohen
         Ufer von Dieksand,
      e) das Wattenmeer von St. Peter Ording nach Friedrichskoog mit der Verbindungslinie Leuchtfeuer St. Peter
         Ording und dem Blauortsand als seewärtige Begrenzung,
      f) das Wattenmeer zwischen der Westküste Schleswig-Holsteins von Westerhever Sand bis zum
         Hindenburgdamm und den vorgelagerten Inseln,
      g) das Wattenmeer zwischen dem Festland von Hindenburgdamm bis zur deutschen Grenze
      (2) Ferner sind die in der Richtlinie 2009/45/EG festgelegten Begriffsbestimmungen anzuwenden.


                                                        §3

                                       Besichtigung und Zeugniserteilung
     (1) Fahrgastschiffe in der Wattfahrt werden nach Maßgabe der Anforderungen der Richtlinie 2009/45/EG
   besichtigt.
     (2) Fahrgastschiffe in der Wattfahrt erhalten Zeugnisse nach Maßgabe der Richtlinie 2009/45/EG unter
   Darstellung des besonderen Sicherheitsstandards im Anhang des Zeugnisses einschließlich des begrenzten
   Fahrtbereichs.


                                                        §4

                                                Fahrtbeschränkung
      Für Fahrgastschiffe in der Wattfahrt, deren Kiel am oder nach 30. November 2024 gelegt wurde, gilt:
   1. Bei Orkan mit einer Windstärke von 12 Beaufort dürfen sie die Fahrt nicht antreten;
   2. Bei aufkommendem Orkan muss unverzüglich der nächste sichere Hafen angelaufen werden.
   Maßgeblich für die Entscheidung des Schiffsführers eines Fahrgastschiffs in der Wattfahrt, eine geplante Fahrt
   zu unterlassen oder eine schon begonnene Fahrt entsprechend den Vorschriften dieses Teils zu ändern, sind
   die vom Deutschen Wetterdienst herausgegebenen Sturmwarnungen. Nummer 1 und 2 gelten nicht, wenn der
   Schiffsführer sich für das Abwettern entscheidet.


                                                        §5

                                               Sicherheitsstandard
      (1) Dieser Anhang bestimmt einen besonderen Sicherheitsstandard, dessen Regeln aufeinander abgestimmt
   sind. Daher kann der besondere Sicherheitsstandard nur gewährt werden, wenn die Regeln des Anhangs
   vollständig angewendet werden.
      (2) Der Aufbau des Anhangs folgt in der Nummerierung dem Anhang I der Richtlinie des Rates 2009/45/EG.
   Zu Anhang I
   Zu Abschnitt 1
   Sicherheitsanforderungen an neue in der Inlandfahrt eingesetzte Fahrgastschiffe, deren Kiel vor dem
   19. September 2021 gelegt wurde oder die sich vor diesem Zeitpunkt in einem entsprechenden Bauzustand
   befanden.
   Zu Kapitel II-1   Bauart der Schiffe
   Zu Teil B         Intaktstabilität, Unterteilung und Leckstabilität
   Zu Teil B-1       Am oder nach dem 1. Januar 2009 gebaute Schiffe – Option der Anwendung der
                     Entschließung MSC.216(82)
                     Für Schiffe der Klassen B, C und D, deren Kiel am oder nach dem 1. Januar 2009 und vor dem
                     19. September 2021 gelegt wurde, oder die sich an diesem Tag in einem entsprechenden
                     Bauzustand befanden, gelten die Anforderungen in Teil B-2 unter Berücksichtigung des
                     besonderen Sicherheitsstandards dieses Anhangs zu Teil B-2 oder alternativ die
                     entsprechenden Bestimmungen in Kapitel II-1, Teil B des SOLAS-Übereinkommens in der in
                     Anhang 2 der Entschließung MSC.216(82) festgelegten Form
BGBl. 2024, Seite 33 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 33


      Zu Teil B-2           vor dem 1. Januar 2009 gebaute Schiffe
      Zu 1                  Bestimmung der Intaktstabilität (Stabilität des unbeschädigten Schiffes)
                            Für Fahrgastschiffe mit einer Länge von 15 m oder mehr gilt:
                            Sie müssen in allen in Frage kommenden Beladungszuständen nach Maßgabe der Nummer 3
                            dieser Regel folgenden Stabilitätskriterien nach Korrektur des Einflusses freier Oberflächen in
                            Bezug auf Flüssigkeiten in Tanks gemäß den Annahmen des Absatzes 3.3 der Entschließung
                            A.749(18) in der geänderten Fassung oder gleichwertigen Annahmen entsprechen.
                            1. Statische Kriterien
                               a) Die Fläche unter der Hebelarmkurve bis 15° darf nicht kleiner sein als 0,070 mrad, wenn
                                  der maximale Hebelarm bei 15° liegt, und die Fläche darf nicht kleiner sein als
                                  0,055 mrad bis 30°, wenn der maximale Hebelarm bei 30° oder einem größeren
                                  Winkel liegt. Liegt der maximale Hebelarm zwischen 15° und 30°, so ist die geforderte
                                  Fläche Aφmax in mrad bis zum Winkel, bei dem der maximale Hebelarm auftritt, nach
                                  folgender Formel durch lineare Interpolation zu ermitteln:
                                   Aφmax = 0,055 + 0,001 (30° φ max1) mrad
                               b) Die Fläche unter der Hebelarmkurve zwischen den Winkeln 30° und 40° oder zwischen
                                  30° und φf2 darf nicht kleiner sein als 0,030 mrad.
                               c) Bei einem Winkel von 30° muss der Hebelarm mindestens 0,20 m groß sein.
                               d) Der maximale Hebelarm darf nicht bei einem Winkel auftreten, der kleiner als 15° ist.
                               e) Der anfängliche Wert der Stabilität (G’M) unter Berücksichtigung der freien
                                  Flüssigkeitsoberflächen darf nicht kleiner sein als 0,15 m.
                               f) Unter Einfluss des maximalen Fahrgastmomentes darf das Schiff nicht mehr als 10°
                                  krängen. Das maximale Fahrgastmoment muss nicht notwendigerweise mit der
                                  maximalen Anzahl an Fahrgästen auftreten.
                                   Die Verteilung der auf einer Seite zusammen drängenden Fahrgäste ist mit 4 Personen/
                                   m2 anzunehmen.
                                   Das Gewicht eines Fahrgastes ist mit 0,075 t anzunehmen und das Handgepäck pro
                                   Fahrgast ist mit 0,005 t anzusetzen.
                               g) Bei der Fahrt im Drehkreis und unter Einwirkung des unter Buchstabe f berechneten
                                  Fahrgastmomentes darf das Schiff nicht mehr als 12° krängen. Das Zentrifugalmoment
                                  im Drehkreis ist nach folgender Formel zu berechnen:
                                   MDR = 0,02 (V02/LWL) * D * (KG‘ – T/2)
                                   mit   MDR        krängendes Zentrifugalmoment im Drehkreis [tm]
                                         V0         Dienstgeschwindigkeit [m/s]
                                         D          Deplacement [t]
                                         KG‘        Höhenschwerpunkt über Basis unter Berücksichtigung der freien
                                                    Flüssigkeitsoberflächen [m]
                                         LWL        Länge in der Wasserlinie [m]
                                         T          Tiefgang auf halber Schiffslänge [m]

                            2. Windkriterium
                               a) Unter einem seitlichen Winddruck von 0,08 t/m2 darf der Neigungswinkel des Schiffes
                                  nicht überschritten werden, bei dem der Restfreibord bis zum Schottendeck auf der
                                  eintauchenden Seite kleiner als 10 % des vorhandenen Freibords in der aufrechten
                                  Lage wird. Dieser Winkel darf nicht größer als 12° werden.




1
    φmax ist der Winkel, bei dem die Hebelarmkurve das Maximum erreicht.
2
    φf ist der Winkel, bei dem die erste ungeschützte Öffnung zu Wasser kommt.
BGBl. 2024, Seite 34 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 34


                      b) Der statische Neigungswinkel infolge seitlichen Winddruckes ergibt sich aus dem
                         Schnittpunkt der Kurve des aufrichtenden mit der Kurve des krängenden Hebelarmes.
                         Das krängende Moment aufgrund von Seitenwind ist nach der folgenden Formel zu
                         berechnen:
                         hKW = 0,08 * A/D * (lw + T/2) * cos (φ)
                         mit   hKW     krängender Hebelarm infolge seitlichen Winddruckes bei einem
                                       Neigungswinkel φ [m]
                               A       Überwasserlateralfläche [m2]
                               D       Deplacement [t]
                               lw      Abstand des Schwerpunktes der Fläche A von der Basis [m]
                               T       Tiefgang auf halber Schiffslänge [m]
                               φ       jeweiliger Neigungswinkel [°]

                      c) Für Schiffe über 12 m Breite ist nachzuweisen, dass bei dynamischer Einwirkung des
                         Winddruckes rechteckige Fenster oder andere ungeschützte Öffnungen nicht
                         eintauchen.
                   3. Die folgenden Beladungszustände sind in Bezug auf Stabilität zu berechnen:
                      a) Schiff in Ballastfahrt ohne Fahrgäste mit vollen Vorräten (Abfahrt)
                      b) Schiff in Ballastfahrt ohne Fahrgäste mit 10 % der Vorräte (Ankunft)
                      c) Schiff mit der maximalen Anzahl an Personen und vollen Vorräten (Abfahrt)
                      d) Schiff mit der maximalen Anzahl an Fahrgäste und 10 % der Vorräte (Ankunft) Die
                         Hebelarmkurven sind mit freiem Trimm und freier Tiefertauchung zu berechnen. Das
                         Gewicht eines Fahrgastes ist mit 0,075 t anzunehmen, und das Handgepäck pro
                         Fahrgast ist mit 0,005 t anzusetzen. Bei Schiffen im Fährverkehr ist außer dem pro
                         Fahrgast mit 0,020 t Gepäck zu rechnen.
                      e) Schiff mit der maximalen Anzahl an Personen und Frachtzuladung (Abfahrt), soweit
                         vorhanden.
                      f) Schiff mit der maximalen Anzahl an Personen und Frachtzuladung (Ankunft), soweit
                         vorhanden.
   Zu 2            Wasserdichte Unterteilung
   Zu 3            Flutbare Länge
   Zu 4            Zulässige Länge der Abteilungen
   Zu 5            Flutbarkeit
                   Wird die Regel 8.4.5 (verringerte Schadensausdehnung) angewendet, kann für den
                   betreffenden Bereich des Schiffes der nächsthöhere Abteilungsfaktor für die Berechnung der
                   Schottenkurve angewendet werden. Grundlage ist der nach Regel 6 erforderliche
                   Abteilungsfaktor.
   Zu 7            Sondervorschriften für die Unterteilung von Schiffen
                   Wird die Regel 8.4.5 (verringerte Schadensausdehnung) angewendet, kann für den
                   betreffenden Bereich des Schiffes der nächsthöhere Abteilungsfaktor für die Berechnung der
                   Schottenkurve angewendet werden. Grundlage ist der nach Regel 6 erforderliche Abteilungs­
                   faktor.
   Zu 7.3          Eine Berechnung der Schottenkurve unter Inanspruchnahme von Nischen ist nicht zulässig.
   Zu 8            Stabilität beschädigter Schiffe
   Zu 8.2.3.3      Bei Anwendung der Regel 8.4.5 (verringerte Schadensausdehnung) ist der Winddruck nach
                   folgender Formel zu ermitteln:
                   GZ (Meter) = (Krängungsmoment/Verdrängung) + 0,10
                   Der aufrichtende Hebelarm darf bei Anwendung der Regel 8.4.5 nicht weniger als 0,15 m
                   betragen.
BGBl. 2024, Seite 35 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 35


   Zusätzlich gelten folgende Regeln:
   8.4.5       Die Ausdehnung des Schadens kann für einen Teilbereich der Schiffslänge oder über die ganze
               Schiffslänge abweichend von den Absätzen 4.2 und 4.3 bei Anordnung eines Doppelbodens in den
               genannten Teilbereichen oder über die gesamte Schiffslänge mit einer Mindesthöhe von 0,60 m,
               getrennt nach Boden und Seiten, wie folgt angenommen werden:
               1. In den Schiffsseiten
                   a) Querausdehnung (gemessen in Höhe der obersten Schottenladelinie von Mallkante
                      Außenhaut rechtwinklig zur Mittellinie): eine Entfernung von 1,00 m;
                   b) Senkrechte Ausdehnung: von der Grundlinie aufwärts unbegrenzt.
               2. Im Schiffsboden
                   a) Querausdehnung (gemessen in Höhe der obersten Schottenladelinie von Mallkante
                      Außenhaut rechtwinklig zur Mittellinie): eine Entfernung von einem Fünftel der Breite des
                      Schiffes, mindestens aber 3,00 m;
                   b) Senkrechte Ausdehnung: von der Grundlinie aufwärts bis 0,60 m Höhe.
   8.4.6       Für den Fall, dass die Ausdehnung des Schadens nach Regel 8.4.5 bemessen wird, gilt für den
               Bereich des Schiffes, in dem Regel 8.4.5 angewendet wird, mindestens der Zwei-Abteilungsstatus.
               Die unter Kapitel II-1 Teil A Absatz 1.8 definierte Tauchgrenze muss mindestens 100 mm unterhalb
               Oberkante Schottendeck an der Seite des Schiffes verlaufen.
   8.4.7       Gesellschaftsräume unter dem Schottendeck, welche den Anforderungen der Regel 8.4.5
               entsprechen, müssen mindestens zwei Fluchtwege haben, von denen mindestens einer nicht
               durch wasserdichte Türen führt. Die Fluchtwege müssen an gegenüberliegenden Enden des
               Raumes angeordnet sein. Die maximale Entfernung zu einem der Fluchtwege darf 8 m nicht
               überschreiten. Eine wasserdichte Tür, welche einen der Fluchtwege bildet, muss mindestens
               0,90 m breit sein. Die Breite der Treppen muss den Anforderungen von Regel II-2/B/6.1.5b
               genügen, wobei die geforderte Gesamtbreite gleichmäßig auf die im Raum vorhandenen Treppen
               aufzuteilen ist.
   8.4.8       Für den Fall, dass die Ausdehnung des Schadens nach Regel 8.4.5 bemessen wird, darf die Anzahl
               der Fahrgäste, die in Salons im Bereich der Anwendung der verringerten Schadensausdehnung
               unter dem Schottendeck befördert werden, nicht mehr als 500 Personen betragen.
   Zu 10       Doppelböden
   Zusätzlich gelten folgende Regeln:
   10.9             Fahrgastschiffe mit weniger als 50 m Länge und einem Unterteilungsfaktor von 1,0 sind von
                    dem Einbau eines Doppelbodens befreit, wenn die Berechnung der Endschwimmlage in je
                    dem Leckfall mindestens eine Tauchgrenze von 114 mm (1,5 x 76 mm) nachweist.
                    Fahrgastschiffe mit einem Unterteilungsfaktor von höchstens 0,5 sind von dem Einbau eines
                    Doppelbodens befreit.
   10.10            Fahrgastschiffe mit einer Länge von 50 m oder mehr müssen mit einem Doppelboden
                    versehen sein, wenn der Abteilungsfaktor größer als 0,5 ist. Der Doppelboden muss sich bei
                    Schiffen mit achtern angeordnetem Maschinenraum mindestens vom Maschinenraum­
                    frontschott bis an das Vorpiekschott erstrecken oder möglichst nahe herangeführt werden.
   10.11            Wird die Regel 8.4.5 vollständig oder teilweise angewendet, ist für diese Bereiche ein
                    Doppelboden vorzusehen.
   Zu 13            Öffnungen in wasserdichten Schotten
   Zu 13.5.4        Zusätzlich gilt folgende Regel:
                    Bei Anwendung der Regel 8.4.5 gilt: Die Anordnung der wasserdichten Türen und ihrer
                    Steuerungen muss derart sein, dass der Betrieb der wasserdichten Türen außerhalb des
                    beschädigten Bereichs des Schiffes nicht beeinträchtigt wird, wenn das Schiff eine
                    Beschädigung innerhalb des Leckbereichs von 1,00 m von Mallkante Außenhaut erleidet,
                    wobei dieser Abstand in Höhe der obersten Schottenladelinie rechtwinklig zur
                    Mittelschiffsebene gemessen wird.
   Zu 13.7.1.2.2    Zusätzlich gilt folgende Regel:
                    Bei Anwendung der Regel 8.4.5 gilt: Die Tür muss sich oberhalb des Doppelbodens und
                    außerhalb des Leckbereichs von 1,00 m befinden.
   Zu 13.9.3        Zusätzlich gelten folgende Regeln:
                    Sind zwei benachbarte wasserdichte Abteilungen durch eine wasserdichte Tür in einem
                    wasserdichten Schott begehbar und dient diese wasserdichte Tür als Sekundär-Fluchtweg
                    aus einem Salon oder sonstigen für Fahrgäste vorgesehenen Räumen, so wird das
                    Offenbleiben als unbedingt notwendig angesehen. Eine solche wasserdichte Tür muss in
BGBl. 2024, Seite 36 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 36


                     den Stabilitätsunterlagen des Schiffes deutlich angegeben sein und muss jederzeit
                     geschlossen werden können. Die Abteilungslängen dürfen für die Abteilungen, die an diese
                     wasserdichte Tür angrenzen, die maximalen flutbaren Längen nach den Regeln 2 bis 5
                     unter Verwendung eines kleineren als in Regel 6 erforderlichen Abteilungsfaktors nicht
                     überschreiten.
   Zu 17-1           Wasserdichtigkeit von Ro-Ro-Deck (Schottendeck) bis zu den unten liegenden Räumen
   Zu 17-1.1.1       Zusätzlich gilt folgende Regel:
                     Absatz 1.1 ist auf Ro-Ro-Fahrgastschiffe nicht anzuwenden wenn die Höhe des Ro-Ro-Decks
                     oberhalb der Wasserlinie mit den Niedergängen in das Schiff nicht niedriger als 3,00 m ist.
   Zu Teil C         Maschinenanlagen
   Zu 3              Lenzpumpenanlagen
   Zu 3.2.9          Zusätzlich gilt folgende Regel:
                     Bei Anwendung der Regel B/8.4.5 gilt: Wenn das Rohr in irgendeinem Teil des Schiffes näher
                     als 1,00 m, gemessen in Höhe der obersten Schottenladelinie rechtwinklig zur Mittelschiff­
                     ebene, an der Schiffsseite oder in einem Rohrtunnel verlegt ist, muss es in der Abteilung, in
                     der sich der Lenzsauger befindet, mit einem Rückschlagventil versehen sein.
   Zu 3.2.10         Zusätzlich gilt folgende Regel:
                     Bei Anwendung der Regel B/8.4.5 gilt: Außerdem darf die Beschädigung einer Pumpe oder
                     ihres Anschlussrohrs zur Hauptlenzleitung, wenn sich beide in geringerem Abstand als 1,00 m
                     von der Außenhaut befinden, das Lenzsystem nicht außer Betrieb setzen.
   Zu Teil D         Elektrische Anlagen
   Zu 3              Notstromquelle
   Zu 3.1            Zusätzlich gilt folgende Regel:
                     Die Unterbringung der unabhängigen Notstromquelle mit einer Notschalttafel ist unterhalb des
                     Schottendecks möglich, wenn eine zweite redundante Notstromtafel vorhanden ist. Beide
                     Notschalttafeln sind in getrennten Abteilungen hinsichtlich Brandschutz und Leckstabilität
                     unterzubringen, wenn eine zweite Notschalttafel vorhanden ist und der Betrieb der
                     Notstromquelle unter allen Umständen (auch in Leckfällen) möglich ist.
   Zu Kapitel II-2   Brandschutz, Feueranzeige und Feuerlöschung
   Zu Teil B         Brandschutzmaßnahmen
   Zu 6              Fluchtwege
                     Gesellschaftsräume unter dem Schottendeck, welche den Anforderungen der
                     Regel II-1/B/8.4.5 entsprechen, müssen mindestens zwei Fluchtwege haben, von denen
                     mindestens einer nicht durch wasserdichte Türen führt. Die Fluchtwege müssen an
                     gegenüberliegenden Enden des Raumes angeordnet sein. Die maximale Entfernung zu
                     einem der Fluchtwege darf 8 m nicht überschreiten. Eine wasserdichte Tür, welche einen
                     der Fluchtwege bildet, muss mindestens 0,90 m breit sein. Die Breite der Treppe muss den
                     Anforderungen von Regel 6.1.5.a genügen, wobei die geforderte Gesamtbreite gleichmäßig
                     auf die im Raum vorhandenen Treppen aufzuteilen ist.
   Zu 6.1.1          Zusätzlich gilt folgende Regel:
                     Werden für die Beurteilung von Treppen, Leitern, Flure und Türen Annahmen für die
                     Unwirksamkeit durch Beschädigung bei Kollision getroffen, so wird die Schadensausdehnung
                     mit 1,00 m (gemessen in Höhe der obersten Schottenladelinie von Mallkante Außenhaut
                     rechtwinklig zur Mittellinie) angenommen, sofern sich der betrachtete Punkt mindestens 0,60 m
                     über Basis befindet.
   Zu 6.1.5          Diese Regel gilt ohne 6.1.5a für Schiffe ab einer Länge von 24 m mit folgendem Zusatz:
                     Abhängig von der Anordnung der Einbootungsstationen, der Anzahl der Decks, der Anordnung
                     der Feuerzonen, der Lage und Anzahl der Fluchtwege sowie dem Evakuierungskonzept auf
                     Basis der MSC-Rundschreiben 1166 (Richtlinien für eine vereinfachte Evakuierungsanalyse
                     für Hochgeschwindigkeits-Fahrgastschiffe) und 1238 (Richtlinien für Evakuierungsanalysen für
                     neue und vorhandene Fahrgastschiffe) (VkBl. 2011 S. 711) kann auf einen entsprechend den
                     Absätzen 6.1.1 und 6.1.2 geforderten Treppenschacht verzichtet werden.
   6.1.5.5           Zusätzlich gilt folgende Regel:
                     Die Treppenvorflächen auf jeder Decksebene müssen eine Grundfläche von mindestens 2 m2
                     haben und müssen, wenn sie für mehr als 80 Personen vorgesehen sind, für jeweils weitere 40
                     Personen 1 m2 größer sein, brauchen jedoch insgesamt nicht größer als 10 m2 zu sein, mit
                     Ausnahme derjenigen Treppenvorflächen, bei denen ein unmittelbarer Zugang von
                     Gesellschaftsräumen zum Treppenschacht besteht.
BGBl. 2024, Seite 37 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 37


    Zu 6-1             Fluchtwege auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen
    Zu 6-1.3           Die Evakuierungsuntersuchung ist in Anlehnung an die vorläufigen Richtlinien für
                       Evakuierungsanalysen für Hochgeschwindigkeits-Fahrgastschiffe (MSC Circ. 1001), in der
                       jeweils geltenden Fassung, mit einer Evakuierungszeit von maximal 30 min durchzuführen.
    Zu Abschnitt 2
    Sicherheitsanforderungen an neue in der Inlandfahrt eingesetzte Fahrgastschiffe, deren Kiel am oder
    nach dem 19. September 2021 gelegt wird oder wurde oder die sich vor diesem Zeitpunkt in einem
    entsprechenden Bauzustand befanden
    Zu Kapitel II-1    Bauart der Schiffe
    Zu Teil B          Intaktstabilität, Unterteilung und Leckstabilität
    Es gelten die Anforderungen der einschlägigen Bestimmungen des Kapitels II-1 Teile B bis B-4 des SOLAS-
    Übereinkommens soweit nicht nachfolgend etwas Abweichendes bestimmt ist:
    Der in Teil B-1, Regel 6.2.3 des SOLAS-Übereinkommens zu berechnende Unterteilungsfaktor R für
    Fahrgastschiffe wird als 0,95 R festgesetzt.
13. In § 3 Absatz 3 Nummer 4, in Anlage 1 Unterabschnitt B.II Nummer 3.4 Satz 2 und Nummer 7 sowie
    Unterabschnitt C.I.4 Nummer 3 Satz 3, in Anlage 2 Abschnitt A Nummer 3 und Nummer 5 Satz 2 sowie
    Abschnitt B Nummer 1.3, 3.3 Satz 1 und Nummer 3.7 Satz 1, in Anlage 3 Abschnitt A Nummer 4.2 Satz 1
    Buchstabe b und Nummer 6, Abschnitt B Nummer 1.1.3 Satz 2, Nummer 1.1.4, 1.2.5 Satz 2 und Nummer 4
    Satz 2 sowie Abschnitt C Nummer 2.2.1 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Verkehr und digitale
    Infrastruktur“ durch die Wörter „Digitales und Verkehr“ ersetzt.


                                                     Artikel 2

                                               Folgeänderungen
   (1) Anhang III § 6.02 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032),
die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 253) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
  „4. Kompasse auf Magnet-Basis und Steuerkurstransmitter auf Magnet-Basis müssen
      a) vor dem Einbau von der zuständigen Behörde geprüft sein; dies ist nicht erforderlich für Kompasse oder
         Steuerkurstransmitter, die nach Abschnitt D Nummer 10 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz
         zugelassen sind,
      b) entsprechend den technischen Bestimmungen nach Anlage 1 Teil 2 an Bord eingebaut sein und
      c) vor Inbetriebnahme sowie spätestens bei jeder Verlängerung der Fahrttauglichkeitsbescheinigung
         reguliert werden; der Nachweis der Regulierung ist in Form einer Deviationstabelle mitzuführen.
      Die maximale Deviation darf nach der Regulierung nicht mehr als 6 Grad betragen.“
2. Nummer 5 wird aufgehoben.
  (2) Die See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 412) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:
                                                       „Abschnitt 4

                                        Gewerbsmäßige Folgenutzung im Inland“.
  b) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
     „§ 19 Gewerbsmäßige Folgenutzung im Ausland“.
  c) Die Angabe zu Anlage 4 wird wie folgt gefasst:
     „Anlage 4        Besetzung bei gewerbsmäßiger Folgenutzung (§ 15 Abs. 2)“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
       „(1) Diese Verordnung gilt für Sportboote und Wassermotorräder, die der Richtlinie 2013/53/EU des
     Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder
     und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90; L 297 vom 13.11.2015, S. 9)
     unterliegen und unbeschadet des § 14, im Bereich der deutschen Seeschifffahrtsstraßen und der seewärts
     angrenzenden Gewässer des deutschen Küstenmeeres.
BGBl. 2024, Seite 38 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 38


        (2) Diese Verordnung gilt außerdem für die in Absatz 1 genannten Wasserfahrzeuge, die die Bundesflagge
     führen und ihren ständigen Liegeplatz im Ausland haben.“
  b) In Absatz 4 wird das Wort „Sportboote“ durch das Wort „Wasserfahrzeuge“ ersetzt.
3. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
     „1. Sportboote
         Wasserfahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
         20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG
         (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90; L 297 vom 13.11.2015, S. 9), die zu Sport- und Freizeitzwecken
         bestimmt sind,“.
  b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
     „2. Sport- und Freizeitzwecke
         die nicht gewerbsmäßige Nutzung eines Wasserfahrzeugs zu wassersportlichen Aktivitäten, zur
         Fortbewegung, zur Erholung oder zum Vergnügen an Bord; Sport- und Freizeitzwecke liegen nicht vor
         bei kulturellen, politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen und humanitären
         Aktivitäten oder vergleichbaren ideellen Zwecken,“.
  c) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 3 bis 6.
  d) Die bisherige Nummer 6 wird durch die folgenden Nummern 7 und 8 ersetzt:
     „7. gewerbsmäßige Nutzung
         die öffentlich einem unbestimmten Personenkreis mit einer gewissen Regelmäßigkeit angebotene
         Beförderung von Personen oder Ladung gegen Entgelt oder die Erbringung von Dienstleistungen gegen
         Entgelt einschließlich der Sportausbildung, ohne Vermietung zu sein; eine Gewinnerzielungsabsicht ist
         nicht erforderlich,
     8. Sportausbildung
         die Ausbildung zum Führen von Sportbooten auf Grundlage eines schriftlichen Lehrprogramms,
         insbesondere zum Erwerb des Sportbootführerschein nach der Sportbootführerscheinverordnung oder
         eines Befähigungsnachweises nach der Sportseeschifferscheinverordnung,“.
  e) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 9 und 10.
4. In der Überschrift des Abschnitt 4 werden die Wörter „Nutzung von Sportbooten“ durch das Wort „Folgenutzung“
   ersetzt.
5. Die §§ 14 und 15 werden wie folgt gefasst:
                                                       „§ 14

                                                Sicherheitszeugnis
     (1) Ein Wasserfahrzeug, das zu Sport- und Freizeitzwecken gebaut oder gewidmet wurde, unterliegt den
  Bestimmungen der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023) in der
  jeweilig geltenden Fassung, sobald es gewerbsmäßig genutzt wird.
     (2) Abweichend von Absatz 1 gilt für Wasserfahrzeuge im Sinne des § 14 Absatz 1 im Fall der Überlassung
  einer Koje oder Kabine gegen Entgelt zu Sport und Freizeitzwecken (Kojencharterboote) und für
  Wasserfahrzeuge, die mit Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung gegen Entgelt zu Sport- und
  Freizeitzwecken überlassen oder die in der Sportausbildung eingesetzt werden, Regel 10.3 in Kapitel 3 des
  Teil 6 der Anlage 1a der Schiffssicherheitsverordnung nicht.


                                                       § 15

                                                   Fahrerlaubnis
    (1) Wer ein Wasserfahrzeug im Sinne des § 14 Absatz 2 führt, bedarf einer Fahrerlaubnis sowie eines für die
  Funkstelle ausreichenden gültigen Funkzeugnisses. Wird das Wasserfahrzeug in den Küstengewässern und
  Binnenwasserstraßen, die zugleich Seeschifffahrtsstraßen sind, eingesetzt, ist die Fahrerlaubnis durch Vorlage
  des Sportküstenschifferscheins im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sportseeschifferschein­
  verordnung nachzuweisen. Wird das Wasserfahrzeug in den küstennahen Seegewässern eingesetzt, ist die
  Fahrerlaubnis durch den Sportseeschifferschein im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Sportsee­
  schifferscheinverordnung nachzuweisen, bei Einsatz des Wasserfahrzeugs in der weltweiten Fahrt durch den
  Sporthochseeschifferschein im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Sportseeschifferscheinverordnung.
  Der Nachweis des für die Funkstelle ausreichenden gültigen Funkzeugnisses bestimmt sich nach § 1 Absatz 7
  der Sportseeschifferscheinverordnung.
BGBl. 2024, Seite 39 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 39


    (2) Im Einzelfall kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt abweichend von Absatz 1 Satz 2 auf
  Antrag des Bootsführers einen Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen im Sinne
  der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016), in der jeweils geltenden Fassung als
  ausreichenden Nachweis der Fahrerlaubnis bei Einsatz des Sportbootes bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer
  anerkennen, wenn die örtlichen Verhältnisse der Gewässer, das zu führende Wasserfahrzeug und die Sicherheit
  und Leichtigkeit der Schifffahrt dies gestatten. Hierüber ist eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. Die
  Bescheinigung ist beim Führen des Wasserfahrzeugs mitzuführen und den zur Kontrolle befugten Personen auf
  Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
    (3) Der Bootsführer eines Wasserfahrzeugs im Sinne des § 14 Absatz 2 muss dafür sorgen, dass dieses
  entsprechend seiner Antriebsart mindestens die sich aus der Anlage 4 ergebende Besetzung mit Inhabern von
  Fahrerlaubnissen nach Absatz 1 hat.
     (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Wasserfahrzeuge mit einem Sicherheitszeugnis, das vor dem
  30. November 2024 nach § 14 der See-Sportbootverordnung ausgestellt worden ist, auch wenn das
  Sicherheitszeugnis nach dem 30. November 2024 erneuert wird.“
6. In § 16 Absatz 1 Nummer 4 Buchstaben e, f und h wird jeweils das Wort „Sportboot“ durch das Wort
   „Wasserfahrzeug“ ersetzt.
7. § 19 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift wird das Wort „Nutzung“ durch das Wort „Folgenutzung“ ersetzt.
  b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Für ein Wasserfahrzeug unter deutscher Flagge, das zu Sport- und Freizeitzwecken gebaut oder
     gewidmet wurde, gilt § 14 auch im Fall der gewerbsmäßigen Nutzung im Ausland.“
  c) In Absatz 2 wird das Wort „Sportboot“ durch die Wörter „dem § 14 Absatz 2 entsprechendes Wasserfahrzeug“
     ersetzt.
8. In der Anlage 4 werden ersetzt:
  a) Jeweils das Wort „Sportbooten“ durch das Wort „Wasserfahrzeugen“,
  b) Jeweils das Wort „Sportbootes“ durch das Wort „Wasserfahrzeuges“,
  c) Jeweils das Wort „Sportboote“ durch das Wort „Wasserfahrzeuge“.
  (3) Abschnitt 5 der Anlage der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom
28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. September 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 3 der Vorbemerkung wird wie folgt gefasst:
  „3. Befreiung von Gebühren und Auslagen
      a) Soweit Kosten für ärztliche Untersuchungen zur Erteilung eines Seediensttauglichkeitszeugnisses oder
         Kosten der Untersuchungen für jugendliche Besatzungsmitglieder von der Berufsgenossenschaft oder
         vom Bund getragen werden, ist die zu untersuchende Person von der Entrichtung von Gebühren und
         Auslagen befreit.
      b) Für die Erteilung eines Sicherheitszeugnisses für Schiffe im Sinne des § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 der
         Schiffssicherheitsverordnung werden keine Gebühren nach den Nummern 0303 und 0304 erhoben.“
2. Nummer I Bereich „D. Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse und Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe,
   Spezialschiffe und Sonderfahrzeuge nach der Schiffssicherheitsverordnung“ wird wie folgt gefasst:
   „D. Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse und Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe, Spezialschiffe und
       Sonderfahrzeuge nach der Schiffssicherheitsverordnung
     0301     Erteilung eines Sicherheitszeug­     § 9 Absatz 3 SchSV                             1 356
              nisses vor Indienststellung des
              Schiffes einschließlich der Be­
              stätigung für die durchzuführenden
              jährlichen und/oder regelmäßigen
              Besichtigungen für Fahrzeuge mit
              einer Schiffslänge größer 8 m
     0302     Erteilung eines Sicherheitszeug­       § 9 Absatz 3 SchSV                           1 077
              nisses für vorhandene Schiffe
              einschließlich der Bestätigung für die
              durchzuführenden jährlichen und/
              oder regelmäßigen Besichtigungen
              für Fahrzeuge mit einer Schiffslänge
              größer 8 m
BGBl. 2024, Seite 40 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 40



     0303    Erteilung eines Sicherheitszeug­        § 9 Absatz 3 SchSV                        749
             nisses vor Indienststellung des
             Schiffes einschließlich der Be­
             stätigung der Zwischenbesichtigung
             für Kleinfahrzeuge mit einer Schiffs­
             länge von 3,60 m bis 8 m
     0304    Erteilung eines Sicherheitszeug­        § 9 Absatz 3 SchSV                       530“.
             nisses für vorhandene Schiffe
             einschließlich der Bestätigung der
             Zwischenbesichtigung für Kleinfahr­
             zeuge mit einer Schiffslänge von
             3,60 m bis 8 m

3. Nummer I Bereich „J Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der Anlage zum SOLAS-
   Übereinkommen 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung“ wird wie folgt geändert:
  a) Die Nummer 0803 wird aufgehoben.
  b) Die bisherigen Nummern 0804 bis 0813 werden die Nummern 0803 bis 0812.
4. Nummer II Bereich „D. Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser oder
   über ein Bewuchsschutzsystem“ wird wie folgt gefasst:
    Nummer                Gegenstand                           Rechtsgrundlage                Gebühr
   „D. Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser oder über ein
   Bewuchsschutzsystem
     2301    Erteilung des Internationalen      § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1,                   299
             Zeugnisses über die Verhütung der  § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2
             Verschmutzung durch Abwasser       Abschnitt A. 1. II. Nummer 16a
             nach MARPOL Anlage IV Regel 5      SchSV i. V. m. MARPOL Anlage IV
             und 6 (ISPP-Zeugnis) oder über ein Regel 5 und 6 oder Anlage 2
             Bewuchsschutzsystem nach Anlage Abschnitt A. 1. VII. Nummer 27 a) aa)
             4 Regel 2 des AFS-Übereinkommens SchSV i. V. m. Artikel 6 der
             bzw. nach Artikel 6 der Verordnung Verordnung (EG) Nr. 782/2003 oder
             (EG) Nr. 782/2003 (IAFS-Zeugnis)   Anlage 2 Abschnitt A. 1. VII. Num­
             vor Indienststellung des Schiffes  mer 27 a) bb) SchSV i. V. m. Anlage 4
                                                Regel 2 des AFS-Übereinkommens
     2302    Erteilung des Internationalen           § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1,             164“.
             Zeugnisses über die Verhütung der       Anlage 2 Abschnitt A. 1. II.
             Verschmutzung durch Abwasser            Nummer 16a SchSV i. V. m.
             nach MARPOL Anlage IV Regel 5           MARPOL Anlage IV Regel 5 und 6
             und 6 (ISPP-Zeugnis) oder über ein      oder Anlage 2 Abschnitt A. 1. VII.
             Bewuchsschutzsystem nach Anlage         Nummer 27 a) aa) SchSV i. V. m.
             4 Regel 2 des IAFS-Überein­             Artikel 6 der Verordnung (EG)
             kommens bzw. nach Artikel 6 der         Nr. 782/2003 oder Anlage 2 Abschnitt
             Verordnung (EG) Nr. 782/2003            A. 1. VII. Nummer 27 a) bb) SchSV
             (IAFS-Zeugnis) für vorhandene           i. V. m. Anlage 4 Regel 2 des AFS-
             Schiffe                                 Übereinkommens
BGBl. 2024, Seite 41 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 41


                                                    Artikel 3

                                                 Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


  Berlin, den 22. November 2024

                                           Der Bundesminister
                                      f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
                                              Vo l k e r W i s s i n g




                                  Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 370. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 0812be33a55ad055….