Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 573
BGBl. 2010 I S. 573 · 8.028 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Verordnung
zur Änderung der See-Sportbootverordnung
sowie der Kostenverordnung für Amtshandlungen
der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
Vom 6. Mai
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung verordnet auf Grund
– des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 in Verbin-
dung mit Satz 2 des Seeaufgabengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002
(BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist,
sowie
– des § 12 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002
(BGBl. I S. 2876) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt
des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970
(BGBl. I S. 821), von denen § 12 Absatz 2 des See-
aufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 319 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge-
ändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung
der See-Sportbootverordnung
Die See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002
(BGBl. I S. 3457), die durch Artikel 128 des Gesetzes
vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Für die Begriffe „Küstengewässer“, „küs-
tennahe Seegewässer“ und „weltweite Fahrt“ ist
§ 1 Absatz 2 der Sportseeschifferscheinverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. März 1998 (BGBl. I S. 394), die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 7. April 2010 (BGBl. I
S. 399) geändert worden ist, in der jeweils gelten-
den Fassung anzuwenden.“
2. § 11 Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. bei großen Sportbooten je ein Abdruck der in
Nummer 1 bezeichneten Unterlagen sich an
Bord befindet und die Benutzer vor Fahrtantritt
darauf hingewiesen werden,“.
3. § 15 Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt:
„(1) Wer ein Sportboot zum Zweck der gewerbs-
mäßigen Nutzung führt, bedarf einer Fahrerlaubnis
2010
sowie eines für die Funkstelle ausreichenden gül-
tigen Funkzeugnisses. Wird das Sportboot in den
Küstengewässern eingesetzt, ist die Fahrerlaubnis
durch Vorlage des Sportküstenschifferscheins im
Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sport-
seeschifferscheinverordnung nachzuweisen. Wird
das Sportboot in den küstennahen Seegewässern
eingesetzt, ist die Fahrerlaubnis durch den Sport-
seeschifferschein im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 der Sportseeschifferscheinverordnung
nachzuweisen, bei Einsatz des Sportbootes in der
weltweiten Fahrt durch den Sporthochseeschiffer-
schein im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
der Sportseeschifferscheinverordnung. Der Nach-
weis des für die Funkstelle ausreichenden gültigen
Funkzeugnisses richtet sich nach § 1 Absatz 7 der
Sportseeschifferscheinverordnung.
(1a) Im Einzelfall können die Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektionen Nord und Nordwest jeweils für
ihren Bezirk abweichend von Absatz 1 Satz 2 auf
Antrag des Sportbootführers oder der Sportboot-
führerin einen Sportbootführerschein-See im Sinne
des § 1 Absatz 2 Satz 1 der Sportbootführerschein-
verordnung-See in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Au-
gust 2007 (BGBl. I S. 2193) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung als ausreichenden
Nachweis der Fahrerlaubnis bei Einsatz des Sport-
bootes bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer anerken-
nen, wenn die örtlichen Verhältnisse der Gewässer,
das zu führende Sportboot und die Sicherheit und
Leichtigkeit der Schifffahrt dies gestatten. Hierüber
ist eine entsprechende Bescheinigung auszustellen.
Die Bescheinigung ist beim Führen des Sportbootes
mitzuführen und den zur Kontrolle befugten Perso-
nen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.“
4. § 16 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe f wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
b) Nach dem Buchstaben f wird folgender Buch-
stabe g eingefügt:
„g) entgegen § 15 Absatz 1a Satz 3 die dort ge-
nannte Bescheinigung nicht mitführt oder
nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder“.
c) Der bisherige Buchstabe g wird neuer Buch-
stabe h.

5. Die Anlage 4 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 4
(zu § 15 Absatz 2)
Besetzung von gewerbsmäßig
Rumpflänge des Sportbootes/
Fahrtgebiet
Bis 15 m Rumpflänge:
– Bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer bei entspre-
chender Einzelfallgenehmigung
– Küstengewässer
– Küstennahe Seegewässer
– Weltweite Fahrt
Über 15 bis 25 m Rumpflänge:
– Küstengewässer
– Küstennahe Seegewässer
– Weltweite Fahrt
Über 25 m Rumpflänge:
– Küstengewässer
– Küstennahe Seegewässer
– Weltweite Fahrt
1
genutzten Sportbooten
Besetzung1)
1 x Sportbootführerschein-See
1 x Sportküstenschifferschein2)
1 x Sportseeschifferschein3)
1 x Sporthochseeschifferschein
1 x Sportseeschifferschein
1 x Sportküstenschifferschein3)
2 x Sportseeschifferschein
2 x Sporthochseeschifferschein
2 x Sportküstenschifferschein
2 x Sportseeschifferschein
2 x Sporthochseeschifferschein
) Befähigungsnachweis entsprechend der Antriebsart des Sportbootes.
2
) Sportboote, die innerhalb von 24 Stunden länger als
Sportbootführerscheins-See besetzt werden, der oder
zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber oder einer Inhaberin des
die den Nachweis nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Sportseeschifferscheinverordnung
führt, dass er oder sie mindestens 300 Seemeilen auf Sportbooten mit der jeweiligen Antriebsart im Küstenbereich zurückgelegt hat.
3
) Sportboote, die innerhalb von 24 Stunden länger als
scheins besetzt werden.“
zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber des Sportküstenschiffer-
Artikel 2
Änderung
der Kostenverordnung für
Amtshandlungen
der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
In dem Gebührenverzeichnis der Kostenverordnung für Amtshandlungen der
Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiff-
fahrt vom 22. September 2004 (BGBl. I
folgt gefasst:
Nr. Gebührentatbestand
„31 Erlass von Verboten oder
Geboten sowie Zulassung
von Ausnahmen jeweils im
Einzelfall
S. 2363, 2804) wird die Nummer 31 wie
Gebühr
Rechtsgrundlage Euro
§ 13 oder § 15 Absatz 1a 26 bis 48“.
der See-Sportbootverord-
nung

Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 6. Mai 2010
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 573. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 5898b1721e94d424….