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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 573

BGBl. 2010 I S. 573 · 8.028 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2010, Seite 573 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 573
                                          Verordnung
                          zur Änderung der See-Sportbootverordnung
                       sowie der Kostenverordnung für Amtshandlungen
      der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt

                                                Vom 6. Mai

  Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung verordnet auf Grund
– des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 in Verbin-
  dung mit Satz 2 des Seeaufgabengesetzes in der
  Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002
  (BGBl. I S. 2876), von denen § 9 Absatz 1 Satz 1
  Nummer 3 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
  8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist,
  sowie

– des § 12 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes in der
  Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002
  (BGBl. I S. 2876) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt
  des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970
  (BGBl. I S. 821), von denen § 12 Absatz 2 des See-
  aufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 319 der Ver-
  ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge-
  ändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bun-
  desministerium der Finanzen:

                       Artikel 1

                    Änderung
           der See-Sportbootverordnung
   Die See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002
(BGBl. I S. 3457), die durch Artikel 128 des Gesetzes
vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

        „(2) Für die Begriffe „Küstengewässer“, „küs-

     tennahe Seegewässer“ und „weltweite Fahrt“ ist

     § 1 Absatz 2 der Sportseeschifferscheinverord-

     nung in der Fassung der Bekanntmachung vom

     3. März 1998 (BGBl. I S. 394), die zuletzt durch

     Artikel 4 der Verordnung vom 7. April 2010 (BGBl. I
     S. 399) geändert worden ist, in der jeweils gelten-
     den Fassung anzuwenden.“
2. § 11 Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
  „2. bei großen Sportbooten je ein Abdruck der in
      Nummer 1 bezeichneten Unterlagen sich an
      Bord befindet und die Benutzer vor Fahrtantritt
      darauf hingewiesen werden,“.
3. § 15 Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt:
    „(1) Wer ein Sportboot zum Zweck der gewerbs-
  mäßigen Nutzung führt, bedarf einer Fahrerlaubnis

2010

  sowie eines für die Funkstelle ausreichenden gül-
  tigen Funkzeugnisses. Wird das Sportboot in den
  Küstengewässern eingesetzt, ist die Fahrerlaubnis
  durch Vorlage des Sportküstenschifferscheins im
  Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sport-
  seeschifferscheinverordnung nachzuweisen. Wird
  das Sportboot in den küstennahen Seegewässern
  eingesetzt, ist die Fahrerlaubnis durch den Sport-
  seeschifferschein im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1
  Nummer 2 der Sportseeschifferscheinverordnung
  nachzuweisen, bei Einsatz des Sportbootes in der
  weltweiten Fahrt durch den Sporthochseeschiffer-
  schein im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
  der Sportseeschifferscheinverordnung. Der Nach-
  weis des für die Funkstelle ausreichenden gültigen
  Funkzeugnisses richtet sich nach § 1 Absatz 7 der
  Sportseeschifferscheinverordnung.

     (1a) Im Einzelfall können die Wasser- und Schiff-
  fahrtsdirektionen Nord und Nordwest jeweils für
  ihren Bezirk abweichend von Absatz 1 Satz 2 auf
  Antrag des Sportbootführers oder der Sportboot-
  führerin einen Sportbootführerschein-See im Sinne
  des § 1 Absatz 2 Satz 1 der Sportbootführerschein-
  verordnung-See in der Fassung der Bekannt-
  machung vom 19. März 2003 (BGBl. I S. 367), die
  zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Au-
  gust 2007 (BGBl. I S. 2193) geändert worden ist, in
  der jeweils geltenden Fassung als ausreichenden
  Nachweis der Fahrerlaubnis bei Einsatz des Sport-
  bootes bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer anerken-
  nen, wenn die örtlichen Verhältnisse der Gewässer,
  das zu führende Sportboot und die Sicherheit und

  Leichtigkeit der Schifffahrt dies gestatten. Hierüber

  ist eine entsprechende Bescheinigung auszustellen.

  Die Bescheinigung ist beim Führen des Sportbootes

  mitzuführen und den zur Kontrolle befugten Perso-

  nen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.“

4. § 16 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Buchstabe f wird das Wort „oder“ durch ein
     Komma ersetzt.
  b) Nach dem Buchstaben f wird folgender Buch-
     stabe g eingefügt:
     „g) entgegen § 15 Absatz 1a Satz 3 die dort ge-
         nannte Bescheinigung nicht mitführt oder
         nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder“.
  c) Der bisherige Buchstabe g wird neuer Buch-
     stabe h.
BGBl. 2010, Seite 574 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 574
5. Die Anlage 4 wird wie folgt gefasst:
  „Anlage 4
  (zu § 15 Absatz 2)

                                 Besetzung von gewerbsmäßig

      Rumpflänge des Sportbootes/
      Fahrtgebiet

      Bis 15 m Rumpflänge:

      – Bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer bei entspre-
        chender Einzelfallgenehmigung

      – Küstengewässer

      – Küstennahe Seegewässer

      – Weltweite Fahrt

      Über 15 bis 25 m Rumpflänge:

      – Küstengewässer

      – Küstennahe Seegewässer

      – Weltweite Fahrt

      Über 25 m Rumpflänge:

      – Küstengewässer

      – Küstennahe Seegewässer

      – Weltweite Fahrt

  1

genutzten Sportbooten

                Besetzung1)

                1 x Sportbootführerschein-See

                1 x Sportküstenschifferschein2)

                1 x Sportseeschifferschein3)

                1 x Sporthochseeschifferschein
                1 x Sportseeschifferschein

                1 x Sportküstenschifferschein3)

                2 x Sportseeschifferschein

                2 x Sporthochseeschifferschein

                2 x Sportküstenschifferschein

                2 x Sportseeschifferschein

                2 x Sporthochseeschifferschein
      ) Befähigungsnachweis entsprechend der Antriebsart des Sportbootes.
  2
      ) Sportboote, die innerhalb von 24 Stunden länger als
        Sportbootführerscheins-See besetzt werden, der oder

zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber oder einer Inhaberin des
die den Nachweis nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Sportseeschifferscheinverordnung
        führt, dass er oder sie mindestens 300 Seemeilen auf Sportbooten mit der jeweiligen Antriebsart im Küstenbereich zurückgelegt hat.
  3
      ) Sportboote, die innerhalb von 24 Stunden länger als
        scheins besetzt werden.“

zehn Stunden fahren, müssen zusätzlich mit einem Inhaber des Sportküstenschiffer-

     Artikel 2
                                                    Änderung
                                   der Kostenverordnung für
Amtshandlungen
               der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt
                         In dem Gebührenverzeichnis der Kostenverordnung für Amtshandlungen der
                      Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiff-
                      fahrt vom 22. September 2004 (BGBl. I
                      folgt gefasst:

                         Nr.           Gebührentatbestand

                        „31      Erlass von Verboten oder
                                 Geboten sowie Zulassung
                                 von Ausnahmen jeweils im
                                 Einzelfall
S. 2363, 2804) wird die Nummer 31 wie

                                                 Gebühr
                   Rechtsgrundlage                Euro

          § 13 oder § 15 Absatz 1a             26 bis 48“.
          der See-Sportbootverord-
          nung
BGBl. 2010, Seite 575 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 575

                                         Artikel 3
                                      Inkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


    Berlin, den 6. Mai 2010

                              Der Bundesminister
               f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
                                  Peter Ramsauer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 573. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5898b1721e94d424….