Gesetze / See-Sportbootverordnung
SeeSpbootV§ 2 Begriffsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSpbootV/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Im Sinne dieser Verordnung sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSpbootV/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Begriffe „Küstengewässer“, „küstennahe Seegewässer” und „weltweite Fahrt” ist § 1 Absatz 2 der Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. April 2010 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Änderungsverlauf
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22.11.2024 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. November 2024 (BGBl. I Nr. 370)
BGBl. 2024 I Nr. 370
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03.03.2020 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. März 2020 (BGBl. I 412)
BGBl. 2020 I S. 412
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31.10.2019 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2019 I S. 1518
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06.05.2010 Ausfertigung
§ 2 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2010 (BGBl. I 573)
BGBl. 2010 I S. 573
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.