Gesetze / See-Sportbootverordnung
SeeSpbootV§ 18 Vermietung im Ausland
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSpbootV/18?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Sportboote unter deutscher Flagge, die im Ausland vermietet werden, sind § 5 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, §§ 7, 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, §§ 11 und 12 anzuwenden. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 gegeben sind, kann die Zulassungsbehörde einen Besichtiger der See-Berufsgenossenschaft oder einen ortsansässigen Besichtiger einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft beauftragen, eine Nachbesichtigung durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSpbootV/18?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zulassungsbehörde ist das vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSpbootV/18?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für die Erteilung oder Verlängerung eines Bootszeugnisses sind die §§ 6 und 8 entsprechend anzuwenden. Bei Sportbooten mit ausländischem Liegeplatz kann die Untersuchung durch einen Besichtiger der See-Berufsgenossenschaft oder einen ortsansässigen Besichtiger einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSpbootV/18?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für die Unterhaltung des Sportbootes ist § 9 entsprechend anzuwenden. Die Untersuchung kann durch einen Besichtiger der See-Berufsgenossenschaft oder einen ortsansässigen Besichtiger einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft durchgeführt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSpbootV/18?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Pflicht zum Besitz eines Bootszeugnisses besteht nicht, wenn der jeweilige Staat für Sportboote unter deutscher Flagge ein eigenes Sicherheitszeugnis vorschreibt.
Änderungsverlauf
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31.10.2019 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2019 I S. 1518
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02.06.2016 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 64 des Gesetzes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 1257)
BGBl. 2016 I S. 1257
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