Gesetze / See-Sportbootverordnung
SeeSpbootV§ 17 Überwachung
Stand: 10.06.2019
Für die Überwachung der §§ 3 bis 15 dieser Verordnung sind die Schifffahrtspolizeibehörden zuständig. Die Überwachung der §§ 5 bis 13 obliegt auch der Zulassungsbehörde. Die Behörden bedienen sich hierbei der Wasserschutzpolizeien der Länder nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern über die Ausübung schifffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 des Seeaufgabengesetzes) sowie der Bundespolizei und der Zollverwaltung.
Änderungsverlauf
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21.06.2005 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 128 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2005 I S. 1818
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