Gesetze / See-Sportbootverordnung

SeeSpbootV

§ 19 Gewerbsmäßige Folgenutzung im Ausland

Stand: 04.12.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSpbootV/19#abs-1 (1) Für ein Wasserfahrzeug unter deutscher Flagge, das zu Sport- und Freizeitzwecken gebaut oder gewidmet wurde, gilt § 14 auch im Fall der gewerbsmäßigen Nutzung im Ausland.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSpbootV/19#abs-2 (2) Deutsche mit Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die im Ausland ein dem § 14 Absatz 2 entsprechendes Wasserfahrzeug zum Zweck der gewerbsmäßigen Nutzung führen, bedürfen einer Fahrerlaubnis nach § 15 sowie eines Funkbetriebszeugnisses. Funkbetriebszeugnisse nach Satz 1 sind mindestens das UKW-Betriebszeugnis I im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d der Verordnung über Seefunkzeugnisse oder das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) im Sinne des Abschnitts A Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Anlage 3 zu § 13 Abs. 4a der Schiffssicherheitsverordnung.

§ 18