Gesetze / See-Sportbootverordnung
SeeSpbootV§ 5 Bootszeugnis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSpbootV/5#abs-1 (1) Das Bootszeugnis (Anlage 1) wird auf Antrag des Unternehmers erteilt. Es wird auf die Dauer von zwei Jahren, bei Werftneubauten auf die Dauer von drei Jahren, befristet; eine anschließende Verlängerung um jeweils zwei Jahre ist nach vorheriger Untersuchung möglich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSpbootV/5#abs-2 (2) Das Bootszeugnis kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSpbootV/5#abs-3 (3) Das Bootszeugnis kann durch ein gültiges Sicherheitszeugnis nach § 14 ersetzt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSpbootV/5#abs-4 (4) Die Erteilung des Bootszeugnisses ist zu widerrufen, wenn
Die §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. Ein wegen Rücknahme oder Widerruf ungültig gewordenes Bootszeugnis ist von der Zulassungsbehörde einzuziehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSpbootV/5#abs-5 (5) Zulassungsbehörde ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt, in dessen Bezirk das Sportboot oder Wassermotorrad seinen ständigen Liegeplatz hat oder in dem sich die Betriebsstätte des Unternehmers befindet.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSpbootV/5#abs-6 (6) Für Sportboote oder Wassermotorräder, die nicht vermietet werden, kann auf Antrag ein Bootszeugnis erteilt werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5 SeeSpbootV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.03.2018 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2018 (BGBl. I 237)
BGBl. 2018 I S. 237
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02.06.2016 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 64 des Gesetzes vom 2. Juni 2016 (BGBl. I 1257)
BGBl. 2016 I S. 1257
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