Gesetze / See-Sportbootverordnung
SeeSpbootV§ 11 Pflichten des Unternehmers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSpbootV/11#abs-1 (1) Der Unternehmer darf ein Sportboot oder Wassermotorrad nicht übergeben an
An Jugendliche unter 16 Jahren darf ein großes Sportboot nicht übergeben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSpbootV/11#abs-2 (2) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn die Übergabe eines Sportbootes zu Ausbildungszwecken erforderlich ist und der Gebrauch des Sportbootes unter der Aufsicht einer Person erfolgt, die mindestens 18 Jahre alt und Schwimmer ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSpbootV/11#abs-3 (3) Ein Sportboot, das mit einem Motorantrieb ausgerüstet ist, oder ein Wassermotorrad darf der Unternehmer nur an Personen übergeben, die nach der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) in der jeweils geltenden Fassung zum Führen eines Sportbootes oder Wassermotorrads berechtigt sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSpbootV/11#abs-4 (4) Kleine Sportboote dürfen nicht bei Nacht, unsichtigem Wetter, Sturm oder aufziehendem Gewitter zur umgehenden Benutzung übergeben werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSpbootV/11#abs-5 (5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
Der Unternehmer ist berechtigt, zur Feststellung des Alters des Benutzers die Vorlage des Personalausweises und zur Feststellung der Schwimmkunde eine schriftliche Erklärung zu verlangen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SeeSpbootV/11#abs-6 (6) Der Unternehmer hat an der Betriebsstätte ein zur Rettung geeignetes fahrbereites motorisiertes Boot und einen Rettungsring mit einer Tragfähigkeit von mindestens 14,5 Kilogramm bereitzuhalten. Dies gilt nicht im Falle des § 10 Abs. 2.
Änderungsverlauf
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03.05.2017 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Mai 2017 (BGBl. I 1016)
BGBl. 2017 I S. 1016
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02.10.2012 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Oktober 2012 (BGBl. I 2102)
BGBl. 2012 I S. 2102
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06.05.2010 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2010 (BGBl. I 573)
BGBl. 2010 I S. 573
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