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# § 56 SeeSchStrO 1971 — Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen

Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Schiffahrtspolizeibehörden können zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 des Seeaufgabengesetzes Anordnungen erlassen, die an bestimmte Personen oder an einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder Verbot enthalten (Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen).

(2) Schiffahrtspolizeiliche Verfügungen gehen den Vorschriften dieser Verordnung und den durch Schiffahrtszeichen getroffenen Anordnungen vor.

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Zitiervorschlag: § 56 SeeSchStrO 1971

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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