§ 3
Stand: 21.03.2023
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerwG, 28.07.2011 – 7 C 7/10Greenpeace-Aktion: Versenken von Natursteinen vor Sylt; Gefahrenabwehr auf Hoher See; Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen ins MeerZitiert von 1
- VG Köln, 14.03.2024 – 8 K 4189/21
- VG Schwerin, 21.10.2021 – 3 B 1447/21 SN
- BVerwG, 03.11.2020 – 9 A 12/19Planfeststellung eines kombinierten Straßen- und Eisenbahntunnels (Feste Fehmarnbeltquerung)Zitiert von 183
- BVerwG, 03.11.2020 – 9 A 7/19Planfeststellung eines kombinierten Straßen- und Eisenbahntunnels (Feste Fehmarnbeltquerung)Zitiert von 127
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BSeeSchG/3#abs-1 (1) Die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes können im Rahmen des § 1 Nummer 2 nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen einschließlich der Beseitigung von Störungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Seewasserstraßen, den nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 begrenzten Binnenwasserstraßen und in den an ihnen gelegenen bundeseigenen Häfen treffen. Sie treffen diese Maßnahmen ferner im Rahmen der Aufgaben, die dem Bund nach § 1 Nummer 3 Buchstabe a und b obliegen. Sie nehmen auch die Aufgaben der Stelle nach der Regel 6 Absatz 2.1 und der Kontaktstelle nach der Regel 7 Absatz 2 des Kapitels XI-2 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See wahr.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/BSeeSchG/3#abs-1a (1a) Die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes nehmen die Aufgaben nach § 1 Nummer 12 wahr
Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/BSeeSchG/3#abs-1b (1b) Sie nehmen ferner die Aufgaben nach § 1 Nummer 3 Buchstabe e wahr, soweit sie ihnen übertragen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BSeeSchG/3#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung Aufgaben, die dem Bund nach diesem Gesetz obliegen, zur Ausübung auf die Bundespolizei und die Zollverwaltung übertragen, soweit sie nicht nach Maßgabe einer Vereinbarung mit den Küstenländern über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben von der Wasserschutzpolizei ausgeübt werden.