Gesetze / Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung
SVertO§ 41 Wirkungen der Eröffnung
Stand: 28.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 02.07.2019
Auf die Eröffnung des Binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens ist § 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 41 SVertO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Stuttgart, 20.08.2010 – 3 U 60/10Zitiert von 1
- BVerwG, 23.11.2011 – 6 C 6.11Zitiert von 2
- OLG Hamburg, 05.12.2013 – 6 U 194/10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 05.07.2016. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 02.07.2019 (siehe Fassungen).
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05.07.2016 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2016 (BGBl. I 1578 iVm Bek)
BGBl. 2016 I S. 1578
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20.04.2013 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I 831)
BGBl. 2013 I S. 831
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.