Gesetze / Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung
SVertO§ 41 Wirkungen der Eröffnung
Auf die Eröffnung des Binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens ist § 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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05.07.2016 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2016 (BGBl. I 1578 iVm Bek)
BGBl. 2016 I S. 1578
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20.04.2013 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I 831)
BGBl. 2013 I S. 831
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.