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Artikel 9 · BT-Drs. 17/10309 · S. 143

Zu Artikel 9 (Änderung der Verordnung zur Durch-

Zu Artikel 9 (Änderung der Verordnung zur Durch-
führung der Schiffsregisterordnung)
Die vorgeschlagenen Änderungen sind bedingt durch die in
Artikel 1 Nummer 40 vorgeschlagene Aufhebung der in
dem bisherigen § 509 HGB verankerten Regelung über die
Baureederei. Da bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
entstandene Baureedereien fortbestehen sollen, soll aller-
dings die Vorschrift nicht aufgehoben werden, sondern le-
diglich die Verweisung auf den nach diesem Entwurf auf-
gehobenen § 509 HGB entfallen.

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Herkunft

BT-Drs. 17/10309, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 835.655–836.166 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.29) +D1D2D3 · Prüfwert 55dd5cdae6cac189….

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