Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 9 · BT-Drs. 17/10309 · S. 143
Zu Artikel 9 (Änderung der Verordnung zur Durch-
Zu Artikel 9 (Änderung der Verordnung zur Durch- führung der Schiffsregisterordnung) Die vorgeschlagenen Änderungen sind bedingt durch die in Artikel 1 Nummer 40 vorgeschlagene Aufhebung der in dem bisherigen § 509 HGB verankerten Regelung über die Baureederei. Da bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandene Baureedereien fortbestehen sollen, soll aller- dings die Vorschrift nicht aufgehoben werden, sondern le- diglich die Verweisung auf den nach diesem Entwurf auf- gehobenen § 509 HGB entfallen.
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Herkunft
BT-Drs. 17/10309, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 835.655–836.166 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.29) +D1D2D3 · Prüfwert 55dd5cdae6cac189….
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