§ 10 Datenbanken und Validierungssystem
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeFischG/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesanstalt ist befugt,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeFischG/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Bundesanstalt richtet nach Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu den Zwecken der Validierung, des Abgleichs und der Auswertung der Daten, die im Rahmen der Überwachung der Fischerei erfasst worden sind, eine elektronische Datenbank und ein Validierungssystem ein und unterhält diese. Die Bundesanstalt ist befugt, die in Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten Daten elektronisch zu erheben, für einen Zeitraum von zehn Jahren zu speichern und zu Prüfzwecken zu nutzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeFischG/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Nach dem jeweiligen Ablauf der in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder Absatz 2 genannten Fristen sind die Daten unverzüglich zu löschen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeeFischG/10?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Länder übermitteln der Bundesanstalt unverzüglich die ihren Behörden vorliegenden, in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Fangdaten und die Daten aus den Inspektions- und Überwachungsberichten nach Absatz 1 Nummer 3 zur Speicherung in der Datenbank. Die Behörden der Länder sind befugt, für die Erfüllung eigener Prüfaufgaben erforderliche Daten aus der Datenbank nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 zu erheben und zu nutzen. Die Daten nach Satz 2 sind nach der Erfüllung der in Satz 2 genannten Prüfaufgaben unverzüglich zu löschen.
Änderungsverlauf
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26.05.2021 Ausfertigung
§ 10 eingefügt und aufgehoben und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 2021 (BGBl. I 1170)
BGBl. 2021 I S. 1170
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 3069)
BGBl. 2011 I S. 3069
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09.12.2010 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I 1934)
BGBl. 2010 I S. 1934
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 217 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 209 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.