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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 3069

BGBl. 2011 I S. 3069 · 68.320 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 3069 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3069
                                     Gesetz
       zur Änderung des Seefischereigesetzes und des Seeaufgabengesetzes
                                             Vom 22. Dezember 2011

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                   Änderung des
                Seefischereigesetzes

  Das Seefischereigesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), das zuletzt
durch Artikel 39 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

  „Gesetz zur Regelung der Seefischerei und zur
  Durchführung des Fischereirechts der Europäischen
  Union (Seefischereigesetz – SeeFischG)“.
2. Die bisherigen §§ 1 und 2 werden durch die folgen-
   den §§ 1 bis 2 ersetzt:
                           „§ 1
                   Anwendungsbereich
     (1) Dieses Gesetz dient

  1. der Regelung der Seefischerei und
  2. der Durchführung der Bestimmungen des Vertra-
     ges über die Arbeitsweise der Europäischen
     Union sowie der Rechtsakte der Europäischen
     Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die

zur Regelung der Ausübung der Seefischerei im
Hinblick auf den Schutz der Fischbestände und
die Erhaltung der biologischen Schätze des Mee-
res, die Überwachung oder die Strukturpolitik der
Europäischen Union für die Fischwirtschaft er-
lassen worden sind (Fischereirecht der Europä-
ischen Union), insbesondere der

a) Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates
   vom 29. September 2008 über ein Gemein-
   schaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung
   und Unterbindung der illegalen, nicht gemel-
   deten und unregulierten Fischerei, zur Ände-
   rung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93,
   (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004
   und zur Aufhebung der Verordnungen (EG)
   Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl.
   L 286 vom 29.10.2008, S. 1) in der jeweils gel-
   tenden Fassung,
b) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates
   vom 20. November 2009 zur Einführung einer
   gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Si-
   cherstellung der Einhaltung der Vorschriften
   der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Än-
   derung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96,
   (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG)
   Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr.
   2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr.
BGBl. 2011, Seite 3070 — Originalseite als Abbildung
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         509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr.
         1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr.
         1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verord-
         nungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94
         und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom
         22.12.2009, S. 1) in der jeweils geltenden
         Fassung und
       c) Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
          oder der Europäischen Union, die im Rahmen
          der in den Buchstaben a und b genannten Ver-
          ordnungen erlassen worden sind, in der jeweils
          geltenden Fassung.
     (2) In der Ausschließlichen Wirtschaftszone der
  Bundesrepublik Deutschland gelten das Fischerei-
  recht der Europäischen Union, dieses Gesetz, die
  auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvor-
  schriften sowie die sonstigen seefischereirechtlichen
  Vorschriften des Bundes auch für die Ausübung der
  Seefischerei von Fischereifahrzeugen aus, die nicht
  berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen.

     (3) Im Übrigen ist § 3d des Seeaufgabengesetzes
  sinngemäß anzuwenden, soweit der Vollzug des
  Fischereirechts der Europäischen Union, dieses Ge-
  setzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
  Rechtsvorschriften sowie der sonstigen seefische-
  reirechtlichen Vorschriften des Bundes Behörden
  des Bundes obliegt.

                           § 1a

                  Begriffsbestimmungen

     (1) Seefischerei übt aus, wer auf See erwerbsmä-
  ßig Fische fängt, zu fangen versucht, an Bord nimmt,
  aus Meeresaquakultur oder in anderer Weise ge-
  winnt. Die landseitige Grenze der Seefischerei ver-
  läuft wie die Grenze der Seefahrt nach § 1 der Flag-
  genrechtsverordnung.
     (2) Fische im Sinne dieses Gesetzes sind alle
  fischereilich nutzbaren Meereslebewesen mit Aus-
  nahme der dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten.

     (3) Kontrollbeamter im Sinne dieses Gesetzes ist

  jeder in der Überwachung der Seefischerei auf See

  oder an Land eingesetzte Bedienstete des Bundes
  oder eines Landes.

     (4) IUU-Fischereifahrzeuge im Sinne dieses Ge-

  setzes sind Fischereifahrzeuge, die in der Verord-

  nung (EU) Nr. 468/2010 der Kommission vom 28. Mai

  2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, un-

  gemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (ABl.
  L 131 vom 29.5.2010, S. 22), in der jeweils geltenden
  Fassung aufgeführt sind.
     (5) FAO-3-Alfa-Codes im Sinne dieses Gesetzes
  sind die drei Buchstaben umfassenden, von der Er-
  nährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Ver-
  einten Nationen festgelegten Kennungen zur Be-
  zeichnung einer Fischart, die in Anhang IV der Ver-
  ordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parla-
  ments und des Rates vom 11. März 2009 über die
  Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten,
  die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nord-
  atlantiks Fischfang betreiben (Neufassung) (ABl. L 87
  vom 31.3.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
  sung, in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 217/2009
  des Europäischen Parlaments und des Rates vom

11. März 2009 über die Vorlage von Statistiken über
die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaa-
ten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben
(Neufassung) (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 42) in der
jeweils geltenden Fassung und in Anhang I der Ver-
ordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 11. März 2009 über die
Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaa-
ten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (Neu-
fassung) (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70) in der je-
weils geltenden Fassung aufgeführt sind.
   (6) Ein Fangverbot im Sinne dieses Gesetzes ist
ein durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung (Bundesanstalt) oder eine Stelle der
Europäischen Union verhängtes oder durch inter-
nationale Übereinkunft vereinbartes und im Bundes-
anzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger ver-
öffentlichtes, allgemeines Verbot der Seefischerei
auf einen bestimmten Fischbestand in einem be-
stimmten geografischen Gebiet in einem bestimm-
ten Zeitraum.

   (7) Ein Moratorium im Sinne dieses Gesetzes ist
ein ohne zeitliche Begrenzung festgelegtes Fangver-
bot.

                         §2
            Zuständigkeiten des Bundes
  (1) Die Bundesanstalt ist für die in der Anlage auf-

geführten Aufgaben zuständig.

   (2) Der Bundesanstalt obliegt es ferner, die Kon-
trolltätigkeiten sowie die Erfassung, Verarbeitung
und Zertifizierung von Informationen über Fischerei-
tätigkeiten zwischen allen für die Überwachung der
Seefischerei zuständigen Behörden des Bundes und
der Länder zu koordinieren und im Rahmen der
Durchführung dieses Gesetzes, der in § 1 Absatz 1
genannten Rechtsakte oder der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen mit der
Europäischen Kommission, der Europäischen Fi-
schereiaufsichtsagentur sowie den zuständigen Be-

hörden anderer Mitgliedstaaten und Drittländer zu-

sammenzuarbeiten und ihnen Bericht zu erstatten.

  (3) Sonstige Zuständigkeitsregelungen, insbe-
sondere in diesem Gesetz sowie in den Bereichen

der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereier-

zeugnisse der Europäischen Union und der Struktur-

politik der Europäischen Union für die Fischwirt-

schaft, bleiben unberührt.

    (4) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates auf Antrag eines Landes die Zuständig-
keit der Bundesanstalt zur Überwachung der See-
fischerei nach Absatz 1 in Verbindung mit Nummer 1
der Anlage auf das in Satz 2 bezeichnete Gebiet des
antragstellenden Landes auszudehnen, soweit dies
für eine einheitliche Überwachungstätigkeit förder-
lich ist. Das Gebiet im Sinne des Satzes 1 ist durch
die seewärtige Grenze des Küstenmeeres landwärts
bis zu einer Linie, die drei Seemeilen von der Basis-
linie entfernt ist, bestimmt.
   (5) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz wird ferner er-
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  mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
  mung des Bundesrates die Zuständigkeit der Bun-
  desanstalt auf eine in der Rechtsverordnung näher
  zu bezeichnende Aufgabe im Rahmen des Fischerei-
  rechts der Europäischen Union auszudehnen, soweit
  dies für eine einheitliche Anwendung und Durchset-
  zung des Fischereirechts der Europäischen Union
  förderlich ist und die zusätzliche Aufgabe in einem
  sachlichen Zusammenhang zu einer von der Bun-
  desanstalt nach Absatz 1 in Verbindung mit der An-
  lage oder nach § 6 wahrzunehmenden Aufgabe
  steht.

     (6) Bei Festlegung von Art und Umfang der Maß-
  nahmen zur Überwachung der Einhaltung von fi-
  schereilichen Rechtsvorschriften, die unmittelbar
  dem Schutz von Meeresgebieten im Bereich der
  Ausschließlichen Wirtschaftszone im Sinne des
  § 57 des Bundesnaturschutzgesetzes dienen, betei-
  ligt die Bundesanstalt das Bundesamt für Natur-
  schutz. Die Ergebnisse der Überwachung sind dem

  Bundesamt für Naturschutz zu übermitteln, soweit
  dies für dessen Aufgabenerfüllung nach Satz 1 erfor-
  derlich ist.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Nr. 2“
     durch die Wörter „§ 15 Absatz 3 Nummer 2“ er-
     setzt.

  b) In Absatz 3 werden die Wörter „Bundesanstalt für

     Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt)“

     durch das Wort „Bundesanstalt“ ersetzt.

4. § 4 wird aufgehoben.
5. Der bisherige § 5 wird § 4 und wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 4

                  Ausübung der Seefischerei

               durch Fahrzeuge, die nicht be-

         rechtigt sind, die Bundesflagge zu führen“.

  b) Absatz 1 wird aufgehoben.
  c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.

     bb) Satz 1 wird wie folgt geändert:

         aaa) Die Wörter „In den Fischereizonen und
              im Küstenmeer bedarf die Seefischerei“
              werden durch die Wörter „Die See-
              fischerei bedarf“ ersetzt.

         bbb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern
              „zu führen,“ die Wörter „in der Aus-
              schließlichen Wirtschaftszone oder im
              Küstenmeer oder“ eingefügt.

         ccc) In Nummer 2 werden die Wörter „von
              zwölf Seemeilen, gemessen von den
              Basislinien aus,“ durch die Wörter „des
              Küstenmeeres“ ersetzt.

     cc) Nach Satz 2 werden die folgenden Wörter
         eingefügt:

         „Die Genehmigung der Seefischerei im Küs-
         tenmeer nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt im
         Benehmen mit der jeweils für Fischerei zu-
         ständigen Landesbehörde.“
  d) Absatz 3 wird aufgehoben.

6. Der bisherige § 6 wird § 5 und wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 aufgeho-
     ben.

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Unbeschadet der Regelungen des Arti-
     kels 80 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 unter-
     liegen der Überwachung
     1. alle Fischereifahrzeuge in der Ausschließlichen
        Wirtschaftszone und im Küstenmeer,

     2. Fischereifahrzeuge, die berechtigt sind, die
        Bundesflagge zu führen, auch in allen anderen
        Seegebieten, außer im Küstenmeer eines an-
        deren Mitgliedstaats, es sei denn dieser hat
        zugestimmt.“

  c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
7. Die bisherigen §§ 7 bis 10 werden durch die folgen-
   den §§ 6 bis 22 ersetzt:

                          „§ 6

            Fischereiüberwachungszentrum
    (1) Die Bundesanstalt führt die im Fischereirecht
  der Europäischen Union vorgesehenen Aufgaben
  des Fischereiüberwachungszentrums aus.

     (2) Die Bundesanstalt entscheidet nach Artikel 81
  der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 über Anträge an-
  derer Mitgliedstaaten auf Genehmigung einer Kon-

  trolle auf See eines Fischereifahrzeugs aus einem

  Mitgliedstaat der Europäischen Union in der Aus-

  schließlichen Wirtschaftszone durch Kontrollbeamte
  dieses Mitgliedstaats.

                           §7

      Automatisches Schiffsidentifizierungssystem

     Soweit den für die Verkehrslenkung zuständigen

  Behörden Daten aus dem Automatischen Schiffs-

  identifizierungssystem zur Verfügung stehen, sind

  diese verpflichtet, die Daten der Bundesanstalt und
  den für Fischerei zuständigen Behörden der Länder
  zu Prüfzwecken auf Anfrage zu übermitteln.

                           §8

                   Unionsinspektoren

    Die Bundesanstalt und die Länder können ihre
  Kontrollbeamten zu Gemeinschaftsinspektoren oder
  Unionsinspektoren vorschlagen.

                           §9

            Mitwirkung der Zollbehörden bei
         der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr
        und Durchfuhr von Fischereierzeugnissen

     (1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Über-
  wachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von
  Fischereierzeugnissen, die einer Ein- oder Ausfuhr-
  regelung nach

  1. unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europä-
     ischen Gemeinschaft oder der Europäischen Uni-
     on, insbesondere nach Kapitel III der Verordnung
     (EG) Nr. 1005/2008 und den im Rahmen des Ka-
     pitels III der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 erlas-
     senen Rechtsakten der Europäischen Gemein-
     schaft oder der Europäischen Union sowie
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  2. Gesetzen und Rechtsverordnungen, die im Rah-
     men der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsakte
     erlassen worden sind,
  unterliegen.

       (2) Die Zollbehörden können
  1. Sendungen einschließlich der Beförderungsmit-
     tel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel von
     Fischereierzeugnissen bei der Einfuhr, Ausfuhr
     und Durchfuhr zur Überprüfung anhalten,
  2. den Verdacht eines Verstoßes gegen die in Ab-
     satz 1 bezeichneten Vorschriften, der sich bei
     der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergibt, den zu-
     ständigen Behörden mitteilen und
  3. in den Fällen eines Verdachts nach Nummer 2 an-
     ordnen, dass Sendungen nach Nummer 1 auf
     Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten
     der zuständigen Behörde vorgelegt werden.

                            § 10
           Datenbanken und Validierungssystem

       (1) Die Bundesanstalt ist befugt,
  1. die Anträge auf Erteilung eines Zertifikats zur
     Ausweisung eines anerkannten Wirtschaftsbetei-
     ligten im Sinne des Artikels 16 der Verordnung
     (EG) Nr. 1005/2008 (APEO-Zertifikat) in Verbin-
     dung mit Kapitel II der Verordnung (EG)
     Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober
     2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der
     Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über
     ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Be-
     kämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht
     gemeldeten und unregulierten Fischerei (ABl.
     L 280 vom 27.10.2009, S. 5), die zu diesem
     Zweck elektronisch oder in anderer Form über-
     mittelten Angaben sowie gegebenenfalls Informa-
     tionen über die Änderung oder den Entzug eines
     APEO-Zertifikats oder über die Aussetzung des
     Status des anerkannten Wirtschaftsbeteiligten zu
     erheben, für einen Zeitraum von fünf Jahren zu
     speichern und zu Prüfzwecken zu nutzen,

  2. die Fangdaten nach Artikel 33 der Verordnung
     (EG) Nr. 1224/2009 elektronisch zu erheben, für
     einen Zeitraum von zehn Jahren zu speichern,
     zu Prüfzwecken zu nutzen und an die zustän-
     digen Stellen der Europäischen Union zu Prüf-
     zwecken zu übermitteln,
  3. nach Artikel 78 der Verordnung (EG) Nr.
     1224/2009 eine elektronische Datenbank zur
     Speicherung der Inspektions- und Überwa-
     chungsberichte der Behörden des Bundes und

     der Länder einzurichten, die Daten aus den In-
     spektions- und Überwachungsberichten für einen
     Zeitraum von fünf Jahren zu speichern und zu
     Prüfzwecken zu nutzen und

  4. Angaben über die Funktionsweise des elektroni-

     schen Meldesystems in einer Datenbank elektro-

     nisch zu erheben, zu speichern, zu nutzen und an

     die zuständigen Stellen der Europäischen Union
     zu übermitteln.
    (2) Die Bundesanstalt richtet nach Artikel 109 der
  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu den Zwecken der
  Validierung, des Abgleichs und der Auswertung der

Daten, die im Rahmen der Überwachung der Fische-
rei erfasst worden sind, eine elektronische Daten-
bank und ein Validierungssystem ein und unterhält
diese. Die Bundesanstalt ist befugt, die in Artikel 109
der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten Daten
elektronisch zu erheben, für einen Zeitraum von
zehn Jahren zu speichern und zu Prüfzwecken zu
nutzen.
   (3) Nach dem jeweiligen Ablauf der in Absatz 1
Nummer 1 bis 3 oder Absatz 2 genannten Fristen
sind die Daten unverzüglich zu löschen.
   (4) Die Länder übermitteln der Bundesanstalt un-
verzüglich die ihren Behörden vorliegenden, in Ab-
satz 1 Nummer 2 bezeichneten Fangdaten und die
Daten aus den Inspektions- und Überwachungsbe-
richten nach Absatz 1 Nummer 3 zur Speicherung in
der Datenbank. Die Behörden der Länder sind be-
fugt, für die Erfüllung eigener Prüfaufgaben erforder-
liche Daten aus der Datenbank nach Absatz 1 Num-
mer 2 und 3 zu erheben und zu nutzen. Die Daten
nach Satz 2 sind nach der Erfüllung der in Satz 2
genannten Prüfaufgaben unverzüglich zu löschen.

                         § 11
                  Datenaustausch

   Die Bundesanstalt ist befugt, nach Maßgabe des
Artikels 111 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 die
dort genannten Informationen anderen Mitgliedstaa-
ten, der Europäischen Kommission und der Europä-
ischen Fischereiaufsichtsagentur zur Verfügung zu
stellen.

                         § 12
                    Internetseite

   Die Bundesanstalt richtet eine Internetseite nach
Maßgabe der Artikel 114 bis 116 in Verbindung mit
Artikel 110 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ein
und unterhält diese. Die Bundesanstalt ist befugt,
die in Artikel 116 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
genannten Daten elektronisch zu erheben und wäh-
rend eines Zeitraums von drei Kalenderjahren ab
dem auf das Jahr ihrer Aufzeichnung folgenden Jahr
zu speichern und nach Maßgabe des Artikels 116
der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 der Europä-
ischen Kommission und der Europäischen Fischerei-
aufsichtsagentur durch Fernzugriff zugänglich zu
machen. Nach Ablauf der in Satz 2 bezeichneten
Frist sind die Daten unverzüglich zu löschen.

                         § 13

        Punktesystem für schwere Verstöße

  (1) Zur Sicherstellung eines wirkungsvollen Voll-
zuges der Vorschriften der Gemeinsamen Fischerei-
politik sind im Falle schwerer Verstöße gegen diese
Vorschriften nach Maßgabe des Artikels 92 der Ver-

ordnung (EG) Nr. 1224/2009 die in Absatz 2 bis 8

genannten Maßnahmen (Punktesystem) zu ergreifen.

Das Punktesystem gilt für

1. den Inhaber einer Fanglizenz und
2. den Kapitän eines Fischereifahrzeugs, der auf
   Grund eines Befähigungszeugnisses der Bundes-
   republik Deutschland für den nautischen Dienst
BGBl. 2011, Seite 3073 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3073
   auf Fischereifahrzeugen zum Führen von Fische-
   reifahrzeugen befugt ist.
Die Punkte werden für jeden schweren Verstoß
durch die für das Bußgeld- oder Strafverfahren zu-
ständige Behörde festgesetzt und dies der Bundes-
anstalt zur Eintragung in die nationale Verstoßdatei
nach § 14 unverzüglich mitgeteilt.

   (2) Die näheren Einzelheiten zum Punktesystem in
den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, ein-
schließlich der für einen schweren Verstoß jeweils
geltenden Punktzahl, bestimmen sich nach der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der
Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungs-
bestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr.
1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemein-
schaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der
Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fi-
schereipolitik.
   (3) In Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2
wird für eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach
den §§ 18 und 19, die der Ahndung einer Vorschrift
des Fischereirechts der Europäischen Union dient,
die nach dem Fischereirecht der Europäischen
Union Gegenstand der Punktevergabe bei schweren
Verstößen in Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1
ist, eine bestimmte Anzahl von Punkten festgesetzt,
soweit
1. die Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach Maß-
   gabe des Satzes 2 in einer Rechtsverordnung
   nach § 15 Absatz 1 Nummer 11 bezeichnet ist
   und
2. die Tat darüber hinaus einen schweren Verstoß im
   Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG)
   Nr. 1005/2008 darstellt.

Bei der Bezeichnung im Sinne des Satzes 1 Num-
mer 1 sind die Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
unter Zugrundelegung der Einstufungen der zu ahn-
denden Vorschriften in das System zur Vergabe von
Punkten nach dem Fischereirecht der Europäischen
Union mit einem Punkt bis zu sieben Punkten zuzu-
ordnen. Sind durch eine Handlung mehrere Zuwider-
handlungen begangen worden, so wird nur die Zu-
widerhandlung mit der höchsten Punktzahl eingetra-
gen. Bei der Festsetzung der Punkte ist die zustän-
dige Behörde an die rechtskräftige Entscheidung
über die Straftat oder die bestandskräftige oder
rechtskräftige Entscheidung über die Ordnungswid-
rigkeit gebunden.
  (4) Hat der Kapitän eines Fischereifahrzeugs
1. erstmalig 18 Punkte oder mehr erreicht, gilt er für
   einen Zeitraum von zwei Monaten,
2. zum zweiten Mal 18 Punkte oder mehr erreicht,
   gilt er für einen Zeitraum von vier Monaten,

3. zum dritten Mal 18 Punkte oder mehr erreicht, gilt
   er für einen Zeitraum von acht Monaten,
4. zum vierten Mal 18 Punkte oder mehr erreicht, gilt
   er für einen Zeitraum von einem Jahr
als unzuverlässig im Sinne der Vorschriften über den
Erwerb von Befähigungszeugnissen für den nau-
tischen Dienst auf Fischereifahrzeugen nach den §§ 7
und 8 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung.
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie

ordnet für den jeweiligen Zeitraum das Ruhen des
Befähigungszeugnisses an. Der Kapitän hat das Be-
fähigungszeugnis dem Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie unverzüglich zu übergeben. Die
Erteilung oder Wiedererteilung eines Befähigungs-
zeugnisses niedrigerer oder gleicher Ordnung nach
§ 4 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung ist für
die Dauer des Ruhens nicht zulässig; die Erteilung
oder Wiedererteilung eines Befähigungszeugnisses
nach den §§ 3 und 5 der Schiffsoffizier-Ausbildungs-
verordnung ist zulässig. Ein Befähigungszeugnis
nach den §§ 3 und 5 der Schiffsoffizier-Ausbildungs-
verordnung ist auf Antrag zu erteilen oder wiederzu-
erteilen, soweit die Voraussetzungen für die Erteilung
oder Wiedererteilung vorliegen. Nach dem Ablauf der
sich aus Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 7, er-
gebenden Frist werden alle Punkte unverzüglich ge-
löscht, wenn innerhalb der Frist keine weiteren
Punkte gegen ihn festgesetzt worden sind. Anderen-
falls verlängert sich die Frist und das Ruhen des Be-
fähigungszeugnisses je Punkt um einen weiteren Mo-
nat.
   (5) Abweichend von Absatz 4 und über § 8 Ab-
satz 2 Satz 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverord-
nung hinaus gilt der Kapitän eines Fischereifahr-
zeugs, der zum fünften Mal 18 Punkte oder mehr
erreicht hat, als persönlich ungeeignet für den Er-
werb oder den Besitz eines Befähigungszeugnisses
für den nautischen Dienst auf Fischereifahrzeugen.
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
hat das Befähigungszeugnis zu entziehen; im Übri-
gen ist § 23 Absatz 5 und 6 der Schiffsoffizier-Aus-
bildungsverordnung anzuwenden. Ist die Entziehung
des Befähigungszeugnisses infolge der Unzuverläs-
sigkeit bestandskräftig angeordnet worden, werden
alle Punkte unverzüglich gelöscht. Ein Befähigungs-
zeugnis darf, unbeschadet der Vorschriften der
Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung, frühestens
ein Jahr nach Wirksamkeit der Entziehung wiederer-
teilt werden. Die Frist beginnt mit der Übergabe des
Befähigungszeugnisses nach § 23 Absatz 5 Satz 2
der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung. Die Ertei-
lung oder Wiedererteilung eines Befähigungszeug-
nisses nach den §§ 3 und 5 der Schiffsoffizier-Aus-
bildungsverordnung ist ungeachtet der Regelungen
nach den Sätzen 1 bis 5 zulässig. Ein Befähigungs-
zeugnis nach den §§ 3 und 5 der Schiffsoffizier-Aus-
bildungsverordnung ist auf Antrag zu erteilen oder
wiederzuerteilen, soweit die Voraussetzungen für
die Erteilung oder Wiedererteilung vorliegen.
   (6) Wenn gegen den Kapitän eines Fischereifahr-
zeugs, der noch nicht mindestens 18 Punkte erreicht
hat, nach der letzten Entscheidung über die Festset-
zung von Punkten keine weiteren Punkte festgesetzt
worden sind, wird nach Ablauf von jeweils zwölf Mo-
naten jeweils ein Punkt unverzüglich gelöscht. Nach
Ablauf von drei Jahren werden alle Punkte unverzüg-
lich gelöscht. Abweichend von Satz 2 werden Punk-
te, die für eine Straftat festgesetzt worden sind, nach
fünf Jahren unverzüglich gelöscht.
   (7) Ab einem Punktestand von 16 Punkten weist
die Bundesanstalt den Kapitän darauf hin, dass das
Ruhen oder die Entziehung des Befähigungszeug-
nisses durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie droht. Die Bundesanstalt übermittelt
BGBl. 2011, Seite 3074 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3074
  bei einem Punktestand von 18 Punkten dem Bun-
  desamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zur An-
  ordnung des Ruhens oder der Entziehung des Be-
  fähigungszeugnisses die für den betroffenen Kapitän
  vorhandenen Eintragungen aus der nationalen Ver-
  stoßdatei nach § 14 sowie die Angabe, ob und wie
  oft zuvor 18 Punkte oder mehr erreicht worden sind.
  Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
  speichert die in Satz 2 genannten Daten nur solange,
  wie es für die Durchführung des Verfahrens der An-
  ordnung des Ruhens oder der Entziehung des Be-
  fähigungszeugnisses erforderlich ist; danach sind
  die Daten unverzüglich zu löschen. Das Bundesamt

  für Seeschifffahrt und Hydrographie teilt der Bun-

  desanstalt Entscheidungen über die Anordnung des

  Ruhens oder die Entziehung des Befähigungszeug-
  nisses zur Eintragung in die nationale Verstoßdatei
  unverzüglich mit. Die Bundesanstalt teilt dem Kapi-
  tän bei jeder Veränderung des Punktestands den
  Grund der Veränderung und den aktuellen Gesamt-
  punktestand mit und stellt ihm auf Antrag einen Aus-
  zug aus der nationalen Verstoßdatei nach § 14 zur
  Verfügung.

     (8) Begeht ein Kapitän, der über ein Befähigungs-
  zeugnis eines anderen Mitgliedstaats der Europä-
  ischen Union oder eines Drittlands und über einen
  Anerkennungsvermerk nach § 21 Absatz 2 der
  Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung verfügt, einen
  schweren Verstoß gegen die Vorschriften der Ge-
  meinsamen Fischereipolitik, gelten Absatz 1 Satz 1, 2
  Nummer 2 und Satz 3 sowie die Absätze 3 bis 7 mit
  der Maßgabe, dass an die Stelle des Befähigungs-
  zeugnisses der Anerkennungsvermerk nach § 21 Ab-
  satz 2 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung tritt.
  Begeht ein Kapitän eines Fischereifahrzeugs, das die
  Flagge eines anderen Mitgliedstaats der Europä-
  ischen Union oder eines Drittlands führt, bei Aus-
  übung der Seefischerei im Küstenmeer oder in der
  Ausschließlichen Wirtschaftszone einen schweren
  Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fi-
  schereipolitik, übermittelt die Bundesanstalt über die
  Daten nach Absatz 7 Satz 2 und 4 hinaus die Angaben
  nach § 14 nach deren Eintragung in die nationale Ver-
  stoßdatei

  1. zur Verwendung im Punktesystem für schwere
     Verstöße des Flaggenmitgliedstaats auch an die
     jeweils für die Vergabe von Punkten zuständige
     Behörde dieses Mitgliedstaats oder

  2. zu Sanktionszwecken auch an die jeweils für die
     Verfolgung und Ahndung von Verstößen zustän-
     dige Behörde des Drittlands, dessen Flagge das
     Fischereifahrzeug führt,

  und setzt den Kapitän von der Übermittlung der Da-
  ten nach Nummer 1 oder 2 unverzüglich in Kenntnis.

     (9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
  Festsetzung von Punkten, die Aussetzung oder die
  Entziehung der Fanglizenz in Fällen des Absatzes 1
  Satz 2 Nummer 1 sowie gegen die Anordnung des
  Ruhens oder die Entziehung des Befähigungszeug-
  nisses in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Num-
  mer 2, auch in Verbindung mit Absatz 8, haben keine
  aufschiebende Wirkung.

                        § 14
               Nationale Verstoßdatei

   (1) Die Bundesanstalt richtet eine nationale Ver-
stoßdatei nach Maßgabe des Artikels 93 der Verord-
nung (EG) Nr. 1224/2009 ein. In der nationalen Ver-
stoßdatei werden Daten über Verstöße gegen die
Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik elek-
tronisch erhoben und gespeichert, wenn die Ver-
stöße
1. von deutschen Staatsangehörigen begangen
   worden sind,

2. auf Fischereifahrzeugen begangen worden sind,

   die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen

   oder

3. bei Ausübung der Seefischerei im Küstenmeer
   oder der Ausschließlichen Wirtschaftszone be-
   gangen worden sind.
Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und die Fische-
reiaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder
übermitteln der Bundesanstalt unverzüglich die nach
Satz 2 zu speichernden oder zu einer Änderung oder
Löschung einer Eintragung führenden Daten. Eine
Eintragung wird nach Ablauf von drei Kalenderjahren
ab dem auf das Jahr ihrer Aufzeichnung folgenden
Jahr unverzüglich gelöscht. Eine Eintragung in Zu-
sammenhang mit einer Straftat wird abweichend
von Satz 4 nach fünf Jahren unverzüglich gelöscht.

  (2) Die Bundesanstalt ist befugt, in der nationalen
Verstoßdatei die folgenden Daten zu erheben und zu
speichern:
 1. Familienname, Vornamen, Geburtsname, Ge-
    burtsdatum und -ort, Adresse,
 2. Staatsangehörigkeit,

 3. Art und Registernummer des Befähigungszeug-
    nisses für den nautischen Dienst auf Fischerei-
    fahrzeugen oder des Anerkennungsvermerks,
    Datum der Erteilung und Gültigkeitsdauer, mit
    dem Befähigungszeugnis oder Anerkennungs-
    vermerk verbundene Befugnisse einschließlich
    eventueller Beschränkungen,
 4. Angaben zum Befähigungszeugnis eines ande-
    ren Mitgliedstaats der Europäischen Union:
    Name des Staates, Art und Registernummer
    des Befähigungszeugnisses, Geltungsbereich,
    Datum der Erteilung und Gültigkeitsdauer, mit
    dem Befähigungszeugnis verbundene Befug-
    nisse einschließlich eventueller Beschränkun-
    gen, ausstellende Behörde,

 5. Nummer der Fanglizenz, mit der Fanglizenz ver-
    bundene Befugnisse einschließlich eventueller
    Beschränkungen, Datum der Erteilung,
 6. Art, Datum und Ort des Verstoßes gegen die Vor-
    schriften der Gemeinsamen Fischereipolitik,

 7. Name, Flagge, Rufzeichen, Fischereiflottenregis-
    ternummer (CFR-Nummer) und äußere Kenn-
    buchstaben und -ziffern des Fischereifahrzeugs,
    mit dem ein Verstoß begangen worden ist,
 8. rechtskräftige oder bestandskräftige Entschei-
    dung über die Ordnungswidrigkeit oder Straftat,
    Datum der Rechtskraft oder Bestandskraft der
    Entscheidung, Behörde,
BGBl. 2011, Seite 3075 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3075
 9. Angaben über die Festsetzung von Punkten
    nach § 13: Art, Datum und Ort des schweren
    Verstoßes gegen die Vorschriften der Gemeinsa-
    men Fischereipolitik, auf Grund dessen Punkte
    festgesetzt worden sind, rechtskräftige oder be-
    standskräftige Entscheidung über die Punkte,
    Anzahl der festgesetzten Punkte, Datum der
    Rechtskraft oder Bestandskraft der Entschei-
    dung über die Punkte, Behörde,
10. weitere Angaben über Punkte nach § 13: Datum
    und Anzahl der gelöschten Punkte, Grund für
    das jeweilige Löschen von Punkten, Anzahl des
    Erreichens der Höchstpunktzahl und Datum, an
    dem die Höchstzahl jeweils erreicht worden ist,
    aktuelle Gesamtzahl der Punkte,
11. rechtskräftige oder bestandskräftige Entschei-
    dungen einer Behörde über die Aussetzung oder
    die Entziehung der Fanglizenz, Nebenbestim-
    mungen, Datum der Rechtskraft oder Bestands-

    kraft der Entscheidung und

12. rechtskräftige oder bestandskräftige Entschei-
    dungen einer Behörde über das Ruhen, die Ent-
    ziehung oder die Wiedererteilung eines Befähi-
    gungszeugnisses für den nautischen Dienst auf
    Fischereifahrzeugen oder eines Anerkennungs-

    vermerks nach § 21 Absatz 2 der Schiffsoffi-

    zier-Ausbildungsverordnung, Nebenbestimmun-

    gen, Datum der Rechtskraft oder Bestandskraft

    der Entscheidung.

                       § 15
                Ermächtigung zum
         Erlass von Rechtsverordnungen
   (1) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz wird zur Durchfüh-
rung dieses Gesetzes, zur Durchführung des Fische-
reirechts der Europäischen Union oder zur Erfüllung
von Verpflichtungen aus internationalen Fischerei-
übereinkommen ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf,

 1. die Durchführung der Überwachung der Einfuhr,
    Ausfuhr und Wiederausfuhr von Fischereier-
    zeugnissen gemäß Kapitel III der Verordnung
    (EG) Nr. 1005/2008 und hierbei insbesondere

    die Voraussetzungen und das Verfahren bei der

    Vorlage von Fangbescheinigungen und für die

    Erteilung des APEO-Status, die Beschränkung

    der Zulässigkeit der Einfuhren, Ausfuhren und

    Wiederausfuhren auf bestimmte Orte sowie an-

    dere Maßnahmen und Verfahren zur Verwal-

    tungsvereinfachung,

 2. Inhalt und Umfang der Pflicht zur Ausrüstung
    eines Fischereifahrzeugs mit einem Gerät zur
    Übermittlung von Positionsdaten im satelliten-
    gestützten Schiffsüberwachungssystem ein-
    schließlich der Pflicht des Kapitäns zum Mitfüh-
    ren eines solchen Geräts an Bord und zu dessen
    Instandhaltung sowie Inhalt und Umfang der
    Pflicht zur Datenübertragung und Ausnahmen
    von diesen Verpflichtungen,
 3. Durchführungsvorschriften zum Betrieb des
    Fischereiüberwachungszentrums und die Ein-

    richtung eines mit anderen Mitgliedstaaten ge-
    meinsam betriebenen Fischereiüberwachungs-
    zentrums,
 4. Inhalt und Umfang der Pflicht zur Ausrüstung
    eines Fischereifahrzeugs mit einem Gerät zur
    Übermittlung von Daten im automatischen
    Schiffidentifizierungssystem einschließlich der
    Pflicht des Kapitäns zum Mitführen eines sol-
    chen Geräts an Bord und zu dessen Instandhal-
    tung,
 5. das Verfahren bei der Überwachung der Fische-
    reiaufwandsregelungen nach den Artikeln 26
    bis 32 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, ins-
    besondere bei der Überprüfung und der Verwal-
    tung der Fischereiaufwandsdaten,
 6. Inhalt und Umfang der Pflichten des Kapitäns
    bezüglich der Bergung von verlorenem Fangge-
    rät sowie Ausnahmen von diesen Pflichten,

 7. die Durchführung von gemeinschaftlichen Kon-

    trollbeobachterprogrammen im Sinne des Arti-
    kels 73 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
    durch eine Behörde des Bundes sowie Inhalt
    und Umfang der Pflichten des Kapitäns im Rah-
    men eines solchen Programms,

 8. Inhalt und Umfang der Pflichten des jeweils Ver-

    antwortlichen für das zu kontrollierende Fische-

    reifahrzeug, das Transportfahrzeug oder den

    Raum, in dem die Seefischereierzeugnisse gela-

    gert, verarbeitet oder vermarktet werden, gegen-
    über dem Kontrollbeamten bei einer Fischerei-
    kontrolle,
 9. Durchführungsvorschriften zur Speicherung und
    Nutzung von Daten, die Ausgestaltung von Da-
    tenbanken und des Validierungssystems,
10. Inhalt und Umfang der Pflichten des Kapitäns
    zur Anlandung von Fängen quotengebundener
    Arten, die während eines Fangeinsatzes im Rah-
    men von Fischereien oder in Fanggebieten, für
    die die Vorschriften der Gemeinsamen Fischerei-
    politik gelten, getätigt wurden,

11. die Bezeichnung der Ordnungswidrigkeiten und
    Straftaten im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 1 und
    die Zuordnung der Tatbestände im Sinne des
    § 13 Absatz 3 Satz 2,

12. besondere Befugnisse des Bundesamtes für

    Seeschifffahrt und Hydrographie im Hinblick auf

    die Ausübung von Berechtigungen aus Befä-

    higungszeugnissen bei der Anordnung des Ru-

    hens oder der Entziehung von Befähigungszeug-

    nissen im Zusammenhang mit der Durchführung

    des Punktesystems nach § 13 Absatz 1 Satz 2

    Nummer 2,
13. das Verfahren und technische Einzelheiten zur
    Durchführung der Bestimmungen über die natio-
    nale Verstoßdatei,

14. Inhalt und Umfang der Pflichten des Kapitäns
    eines Fischereifahrzeugs zum Mitführen an Bord,
    Bereithalten und Zurverfügungstellen von Hilfs-
    mitteln zur Ermöglichung einer Seekontrolle,
15. die Zuständigkeit der Bundesanstalt für
    a) die Entgegennahme der Anträge auf finan-
       zielle Beteiligung der Europäischen Union an
BGBl. 2011, Seite 3076 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3076
           den Ausgaben natürlicher oder juristischer
           Personen des Privatrechts, die durch die
           Durchführung bestimmter Vorschriften des
           Fischereirechts der Europäischen Union im
           Bereich der Fischereikontrolle entstehen, und

        b) die Ausschüttung dieser Finanzmittel an die
           jeweils Begünstigten sowie
        die dazu erforderlichen Überwachungs- und Ver-
        waltungsverfahren,
  zu regeln.
     (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
  wirtschaft und Verbraucherschutz wird ferner zu den
  in Absatz 1 bezeichneten Zwecken ermächtigt,
  durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des

  Bundesrates bedarf,

  1. eine Liste der bezeichneten Häfen oder küsten-
     nahen Orte,

       a) an denen Drittlandfischereifahrzeuge Fische-
          reierzeugnisse anlanden oder umladen dürfen,
       b) an denen Drittlandfischereifahrzeugen Zugang
          zu Hafendienstleistungen gewährt werden
          darf,

       c) an denen Fischereifahrzeuge aus Mitgliedstaa-

          ten der Europäischen Union Fischereierzeug-

          nisse umladen oder

       d) an denen Fänge einer Art, für die ein Mehrjah-
          resplan gilt, nach Artikel 43 der Verordnung
          (EG) Nr. 1224/2009 angelandet werden dürfen,
       aufzustellen,
  2. zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung
     der IUU-Fischerei das Zusammenwirken zwi-
     schen den Behörden des Bundes und der Länder
     im Hinblick auf Meldeverfahren und andere Ver-
     waltungsabläufe sowie die Pflichten der Kapitäne
     und Betreiber von Fischereifahrzeugen, der
     Marktteilnehmer und anderer Wirtschaftsbeteilig-
     ter zu regeln,
  3. das Verfahren bei der Überwachung und der Ge-
     nehmigung des Zugangs zum Hafen von Dritt-
     landfischereifahrzeugen, die gegenseitige Unter-
     richtung der zuständigen Landesbehörden bei
     der Überwachung des Zugangs zum Hafen und
     die Durchführung der Überwachung von Dritt-

     landfischereifahrzeugen zu regeln,

  4. Inhalt und Umfang der Pflicht des Kapitäns zum
     Ausstellen und zur Übermittlung von Anmeldun-
     gen vor der Ankunft im Hafen (Voranmeldung),

     Anlandeerklärungen und Umladeerklärungen und

     zum Führen eines Logbuchs und Ausnahmen von

     diesen Verpflichtungen sowie das Verfahren bei

     Vorlage, Überprüfung, Speicherung und Nutzung

     von Voranmeldungen, Anlandeerklärungen, Um-

     ladeerklärungen und den Angaben aus den Log-
     büchern und die gegenseitige Unterrichtung der
     zuständigen Landesbehörden zu regeln,

  5. bei der Vermarktung von Seefischereierzeugnis-

     sen vom Erstverkauf bis zum Verkauf im Einzel-

     handel, einschließlich der Beförderung, Vorschrif-

     ten zu erlassen über

       a) den Nachweis des Ursprungs der Erzeugnisse,

   b) das Packen in Lose von Seefischereierzeug-
      nissen,
   c) die Einhaltung der Vermarktungsnormen,

   d) durch die Wirtschaftsbeteiligten einzurich-
      tende Systeme und Verfahren zur Identifizie-
      rung von Marktteilnehmern zu den Zwecken
      der Rückverfolgbarkeit,
   e) die Kennzeichnung von Seefischereierzeug-
      nissen,
   f) die Information des Verbrauchers im Einzel-
      handel,
   g) den Direktverkauf von Seefischereierzeugnis-
      sen und

   h) beim Erstverkauf geltende Bedingungen,

6. das Verfahren beim Wiegen von Seefischereier-
   zeugnissen vor dem Erstverkauf zu regeln,

7. Inhalt und Umfang der Pflicht zum Ausstellen und
   zur Übermittlung von Verkaufsbelegen, Übernah-
   meerklärungen und Beförderungsunterlagen für
   Seefischereierzeugnisse sowie das Verfahren bei
   Vorlage, Überprüfung, Speicherung und Nutzung
   von Verkaufsbelegen, Übernahmeerklärungen
   und Transportdokumenten und die gegenseitige

   Unterrichtung der zuständigen Landesbehörden

   zu regeln.

In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 6 ist
vorzusehen, dass Ausnahmen von Wiegeverpflich-
tungen ermöglicht werden, soweit dies mit dem
Fischereirecht der Europäischen Union vereinbar ist.
   (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates zur Erhaltung und wirtschaftlichen Nutzung
von Fischbeständen, zur Durchführung des Fische-
reirechts der Europäischen Union oder zur Erfüllung
von Verpflichtungen aus internationalen Fischerei-
Übereinkommen
1. zu verbieten, Fische bestimmter Arten zu fangen,
   an Bord zu behalten, anzulanden oder zu verkau-
   fen,
2. die Ausübung der Seefischerei mengenmäßig,
   zeitlich, räumlich oder in anderer Weise zu be-
   schränken,

3. die Benutzung von Fanggeräten, Fang- und Ver-

   arbeitungsvorrichtungen sowie die Anwendung
   von Fangmethoden vorzuschreiben, zu verbieten
   oder zu beschränken,

4. die Pflicht zu Aufzeichnungen, Auskünften oder

   sonstigen Meldungen aufzuerlegen, soweit es er-

   forderlich ist, um die Einhaltung der Beschrän-

   kungen überwachen, den Fischereiaufwand fest-

   stellen oder die Entwicklung der Fischbestände

   verfolgen zu können.

   (4) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-

desrates vorzuschreiben, dass Überwachungsmaß-

nahmen zu dulden und zu unterstützen, Weisungen

eines Kontrollbeamten unverzüglich zu befolgen und

Auskünfte über Fänge und Fangtätigkeit zu erteilen
sind.
BGBl. 2011, Seite 3077 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3077
   (5) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates technische Beschreibungen von Fang-
gerät zu erlassen. In der Rechtsverordnung sind die
geografischen Gebiete, in denen die technische Be-
schreibung des jeweiligen Fanggeräts gilt, zu be-
zeichnen.

                       § 16
                Eingriffsbefugnisse
   (1) Die zuständigen Behörden des Bundes und
der Länder können, soweit sie dieses Gesetz an
Bord eines Fischereifahrzeugs, im Hafen oder zu
Lande ausführen, zur Überprüfung von Kapitänen

von Fischereifahrzeugen, sonstigen Besatzungsmit-
gliedern von Fischereifahrzeugen, Fanglizenzinha-
bern, Fischereibetrieben und ihren wirtschaftlichen
Zusammenschlüssen sowie Fischhandelsbetrieben
und Fischmarktverwaltungen hierfür erforderliche
Auskünfte, die Vorlage aller hierfür erforderlichen,
fischereilichen Unterlagen und deren Aushändigung
verlangen. Sie können zu diesem Zweck auch Prü-
fungen bei den Auskunftspflichtigen vornehmen. Die
Auskunftspflichtigen haben die jeweils in Satz 1 ge-
nannten Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzule-
gen und Prüfungen zu dulden.
   (2) Die Kontrollbeamten sind befugt, dabei Fahr-
zeuge, Betriebsräume, Grundstücke und Geschäfts-
räume zu betreten. Außerhalb der Betriebs- und Ge-
schäftszeiten und hinsichtlich der Räume, die zu-
gleich Wohnzwecken dienen, dürfen diese Befug-
nisse nur zur Verhütung dringender Gefahren für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeübt
werden; insoweit wird das Grundrecht der Unverletz-
lichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
eingeschränkt.

   (3) Wenn der Kapitän oder ein Besatzungsmitglied
eines Fischereifahrzeugs eine Überwachungsmaß-
nahme nicht duldet oder nicht unterstützt oder die
Weisung eines Kontrollbeamten nicht unverzüglich
befolgt, können die Kontrollbeamten unmittelbaren
Zwang gegen Personen und Sachen anwenden. Bei
der Überwachung durch Kontrollbeamte des Bundes
gilt insoweit das Gesetz über den unmittelbaren

Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Voll-
zugsbeamte des Bundes. Die Kontrollbeamten haben
bei Ordnungswidrigkeiten nach § 18 dieselben
Rechte und Pflichten wie die Beamten des Polizei-
dienstes nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkei-
ten; sie können im Bußgeldverfahren Beschlagnah-
men, Durchsuchungen und Untersuchungen nach
den für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung vor-
nehmen.

  (4) Die Bundesanstalt ist befugt, zur Überwa-
chung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Fi-

schereierzeugnissen Sendungen einschließlich der

Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpa-
ckungsmittel zur Überprüfung anzuhalten.

   (5) Der nach einer auf Grund des § 15 Absatz 4
erlassenen Verordnung oder der nach Absatz 1 Aus-
kunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder ei-

nen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivil-
prozessordnung bezeichneten Angehörigen der Ge-
fahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfah-
rens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde.
   (6) Die Kontrollbeamten dürfen ihre Befugnisse
nur insoweit ausüben, wie dies erforderlich ist, um
die Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschriften
zu überwachen.

                        § 17
                       Verbote
  (1) Der Kapitän eines Drittlandfischereifahrzeugs
darf nicht

1. ohne Genehmigung in einen Hafen einlaufen und

2. eine Anlandung, Umladung oder Verarbeitung von
   Fisch an Bord durchführen, soweit die Bundesan-
   stalt die Genehmigung nicht erteilt hat.
   (2) Der Abschluss einer Chartervereinbarung mit
einem Staatsangehörigen eines im Sinne des Kapi-
tels VI der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 nichtko-
operierenden Drittlands über ein Fischereifahrzeug,
das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, ist
verboten.
   (3) Wenn und solange die zuständige Behörde
Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union den Zugang zum Hafen verweigert,
ist dem Kapitän das Einlaufen in einen Hafen verbo-
ten. Die zuständige Landesbehörde verwehrt dem
betroffenen Fischereifahrzeug das Einlaufen in den
Hafen, solange das Verbot besteht.
   (4) Kapitäne dürfen ein Fischereifahrzeug, das mit
einer Maschine ausgestattet ist, die die im Maschi-
nenzertifikat angegebene höchste Dauerleistung
übersteigt, zum Fischfang nicht nutzen.

   (5) Es ist verboten, als Kapitän Fanggerät, das
einer durch Rechtsverordnung auf Grund des § 15
Absatz 5 festgelegten technischen Beschreibung
nicht oder nicht vollständig entspricht, an Bord eines
Fischereifahrzeugs mitzuführen oder zum Fischfang
einzusetzen.

                        § 18

                Bußgeldvorschriften

   (1) Ordnungswidrig handelt, wer wissentlich einen
Fischbestand, für den ein Fangverbot im Sinne des
§ 1a Absatz 6 oder ein Moratorium im Sinne des § 1a
Absatz 7 gilt, während des Geltungszeitraums oder
im örtlichen Geltungsbereich des Fangverbots oder
des Moratoriums befischt.
   (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig

 1. ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 Satz 1 die
    Seefischerei ausübt,

 2. einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Absatz 1

    Satz 6 zuwiderhandelt,

 3. ohne Genehmigung nach § 4 Satz 1 die See-
    fischerei ausübt,

 4. einer Rechtsverordnung nach
    a) § 15 Absatz 1 Nummer 2, 4 oder Nummer 10,
       Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 5 Buch-
BGBl. 2011, Seite 3078 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3078
         stabe b, c, d, g oder Buchstabe h, Absatz 3
         Nummer 1, 2 oder Nummer 3 oder
       b) § 15 Absatz 1 Nummer 6, 7, 8 oder Nummer 13,
          Absatz 2 Nummer 4, 5 Buchstabe a, e oder
          Buchstabe f oder Nummer 7, Absatz 3 Num-
          mer 4 oder Absatz 4
       oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund
       einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhan-
       delt, soweit die Rechtsverordnung für einen be-
       stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
       schrift verweist,
   5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 Ab-
      satz 1 Satz 1 zuwiderhandelt,

   6. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3 eine Prüfung
      nicht duldet,
   7. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 3
      Satz 1 in den Hafen einläuft,
   8. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 2 eine Anlan-
      dung, Umladung oder Verarbeitung durchführt,

   9. entgegen § 17 Absatz 4 ein Fischereifahrzeug
      nutzt,
  10. entgegen § 17 Absatz 5 in Verbindung mit einer
      Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 5 ein dort
      genanntes Fanggerät mitführt oder einsetzt oder
  11. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechts-
      akten der Europäischen Gemeinschaft oder der
      Europäischen Union zuwiderhandelt, die zur Re-
      gelung der Ausübung der Seefischerei im Hin-
      blick auf

       a) den Schutz der Fischbestände und die Erhal-
          tung der biologischen Schätze des Meeres,
       b) die Überwachung oder
       c) die Strukturpolitik der Europäischen Union für
          die Fischwirtschaft
       erlassen worden sind, soweit eine Rechtsverord-
       nung nach Absatz 6 für einen bestimmten Tatbe-
       stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

     (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
  fahrlässig

  1. von einem Fischereifahrzeug, das in der EU-Liste

     nach § 1a Absatz 4 aufgeführt ist, einen Fang um-

     lädt, mit einem solchen Fahrzeug gemeinsame
     Fangeinsätze durchführt, ein solches Fischerei-
     fahrzeug mit Treibstoff, Material oder Besatzung
     versorgt oder an einem solchen Fahrzeug Repa-
     raturarbeiten ausübt,

  2. als Kapitän mit einem Fischereifahrzeug die See-

     fischerei ausübt, das nach Artikel 91 des See-

     rechtsübereinkommens der Vereinten Nationen

     vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798,

     1799) staatenlos ist,

  3. mit Fischereierzeugnissen handelt oder Fischerei-
     erzeugnisse einführt, die auf Fängen beruhen, die
     aus illegaler Fischerei nach Artikel 2 Nummer 2
     Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008
     oder aus nicht gemeldeter Fischerei nach Artikel 2
     Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung (EG)
     Nr. 1005/2008 stammen,
  4. als Kapitän eines Fischereifahrzeugs mit einer
     Länge von über alles zwölf Metern oder mehr,

   das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen,
   binnen 24 Stunden nach Ende einer Anlandung
   in einem Hafen außerhalb der Europäischen
   Union elektronisch eine Anlandeerklärung, in der
   a) die äußeren Kennbuchstaben und -ziffern und
      der Name des Fischereifahrzeugs,
   b) der FAO-3-Alfa-Code im Sinne des § 1a Ab-
      satz 5 jeder angelandeten Art und das geogra-
      fische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wur-
      den,
   c) die Mengen jeder angelandeten Art in Kilo-
      gramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt
      nach Art der Aufmachung oder der Anzahl
      der Tiere, und

   d) der Anlandehafen
   angegeben werden, an die Bundesanstalt nicht
   oder nicht richtig übermittelt,
5. als Kapitän eines Fischereifahrzeugs, das berech-
   tigt ist, die Bundesflagge zu führen, binnen
   48 Stunden nach dem Erstverkauf von Fischerei-
   erzeugnissen, wenn die Fänge in einem Hafen
   außerhalb der Europäischen Union angelandet
   worden sind und der Erstverkauf außerhalb der
   Europäischen Union erfolgt ist, elektronisch eine
   Kopie eines Verkaufsbelegs, in der
   a) die äußeren Kennbuchstaben und -ziffern so-
      wie der Name des Fischereifahrzeugs, das die
      Erzeugnisse angelandet hat,
   b) der Hafen und das Datum der Anlandung,

   c) der Name des Fischereifahrzeugbetreibers
      oder -kapitäns und, wenn dieser nicht der Ver-
      käufer ist, der Name des Verkäufers,
   d) der Name des Käufers und dessen Mehrwert-
      steuernummer, dessen Steuernummer oder
      eine andere individuelle Identifikationsnummer,
   e) der FAO-3-Alfa-Code im Sinne des § 1a Ab-
      satz 5 jeder angelandeten Art und das geogra-
      fische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wur-
      den,

   f) die Mengen jeder angelandeten Art in Kilo-
      gramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt

      nach Art der Aufmachung oder der Anzahl

      der Tiere,

   g) für Fischereierzeugnisse nach Artikel 1 der
      Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom
      17. Dezember 1999 über die gemeinsame
      Marktorganisation für Erzeugnisse der Fische-
      rei und der Aquakultur (ABl. L 17 vom

      21.1.2000, S. 22), die durch die Verordnung

      (EG) Nr. 1759/2006 (ABl. L 335 vom 1.12.2006,

      S. 3) geändert worden ist, Einzelgröße oder

      Gewicht, Klasse, Aufmachung und Frische,

   h) Ort und Datum des Verkaufs und

   i) der Preis
   angegeben werden, oder ein gleichwertiges Do-
   kument, das dieselben Angaben enthält, an die
   Bundesanstalt nicht oder nicht richtig übermittelt,
6. eine Manipulation an einer Maschine eines Fi-
   schereifahrzeugs mit dem Ziel vornimmt, die Dau-
   erleistung über die im Maschinenzertifikat nach
   Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 4 Nummer 27
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  der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 angegebene
  höchste Dauerleistung zu steigern, oder
7. als Kapitän lebende aquatische Ressourcen ge-
   werblich nutzt, ohne dass er für das Fischerei-
   fahrzeug über eine gültige Fanglizenz verfügt.

   (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der
Absätze 1, 2 Nummer 1 bis 3, 4 Buchstabe a, Num-
mer 7 bis 10 und 11 Buchstabe a und c und des
Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttau-
send Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
   (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der

Absätze 1, 2 Nummer 1 bis 5, 8 bis 10, 11 Buch-
stabe a und b und des Absatzes 3 Nummer 1 bis 3,
6 und 7 auch dann geahndet werden, wenn sie in der

Ausschließlichen Wirtschaftszone auf einem Schiff

begangen wird, das nicht berechtigt ist, die Bundes-
flagge zu führen.

   (6) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,
soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu
bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Ab-
satz 2 Nummer 11 geahndet werden können.
   (7) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswid-
rigkeit nach Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezieht oder
die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht
worden oder bestimmt gewesen sind, können einge-
zogen werden.

                        § 19
                  Strafvorschriften

  (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit

Geldstrafe wird bestraft, wer

1. eine in § 18 Absatz 1 bezeichnete Handlung be-
   geht oder
2. eine in § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 3
   oder Absatz 3 Nummer 1, 2, 3, 6 oder Nummer 7
   bezeichnete Handlung wissentlich begeht
und aus Gewinnsucht oder gewerbsmäßig handelt.

  (2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 18 Absatz 1
oder Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 3 oder Ab-
satz 3 Nummer 1, 2, 3, 6 oder Nummer 7 bezeich-

nete Handlung beharrlich wiederholt.
  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch in Verbindung
mit § 18 Absatz 5.

                        § 20
                  Außenvertretung

  (1) Die Bundesanstalt kann zur wirksamen An-

wendung und Durchführung der Vorschriften des Fi-
schereirechts der Europäischen Union gegenüber

  anderen Mitgliedstaaten, Drittländern und den Stel-
  len der Europäischen Union im Einvernehmen mit
  dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
  schaft und Verbraucherschutz Amtshandlungen vor-
  nehmen. Wenn und soweit die Zuständigkeit der
  Länder berührt ist, soll mit den betroffenen Ländern
  Einvernehmen hergestellt werden.

     (2) Die Bundesanstalt kann mit Zustimmung des
  Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft
  und Verbraucherschutz Meldungen, Berichte, Daten,
  Stellungnahmen, Stichprobenpläne oder andere In-
  formationen erstellen oder zusammenstellen und an
  die zuständigen Stellen der Europäischen Union

  nach Maßgabe von § 4b des Bundesdatenschutzge-
  setzes übermitteln, wenn und soweit die Bundesre-
  publik Deutschland auf Grund von Vorschriften der

  Gemeinsamen Fischereipolitik oder auf Grund einer

  Anforderung der Stellen der Europäischen Union zur
  Übermittlung verpflichtet ist. Die betroffenen Länder
  sind zu beteiligen; soweit die Erstellung oder Zu-
  sammenstellung von Meldungen, Berichten, Daten,
  Stellungnahmen, Stichprobenplänen oder anderen
  Informationen in den Zuständigkeitsbereich der Län-
  der fällt, übermitteln die Länder diese der Bundes-
  anstalt zu den in Satz 1 genannten Zwecken auf An-
  forderung unverzüglich.

                          § 21

            Regelungsbefugnisse der Länder
     Die Länder können zur Regelung der Seefischerei
  oder zur Durchführung des Fischereirechts der Eu-
  ropäischen Union weitere Vorschriften erlassen, so-
  weit dieses Gesetz keine Regelung trifft oder das
  Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
  und Verbraucherschutz von seinen Ermächtigungen

  nach § 15 keinen Gebrauch macht. Sie können im

  Interesse der auf Dauer bestmöglichen Nutzung und
  Erhaltung der Fischbestände die Ausübung des
  Fischfangs Beschränkungen unterwerfen, die über
  eine bundesrechtliche Regelung hinausgehen. Die
  Vorschriften der Länder haben sich im Rahmen des
  Fischereirechts der Europäischen Union zu halten.

                          § 22

          Verkündung von Rechtsverordnungen

     Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
  abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkün-
  dung von Rechtsverordnungen auch im elektroni-
  schen Bundesanzeiger verkündet werden. Auf
  Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundes-
  anzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der
  Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres In-
  krafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hin-

  zuweisen.“

8. Der bisherige § 11 wird § 23.
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9. Folgende Anlage wird angefügt:
  „Anlage
  (zu § 2 Absatz 1)

                                   Zuständigkeiten des Bundes nach § 2 Absatz 1

   lfd. Nr.                                                 Aufgabe

       1      Überwachung und Unterstützung der Seefischerei seewärts der äußeren Begrenzung des Küstenmeeres
       2      Überwachung der Seefischerei an Land bei Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen
              Union mit einer Bruttoraumzahl ab 500
       3      Überwachung der Seefischerei an Land bei Fischereifahrzeugen aus Drittländern nach
              a) Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und den im Rahmen des Kapitels II der Verordnung (EG)
                 Nr. 1005/2008 erlassenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
                 Union sowie
              b) Gesetzen und Rechtsverordnungen, die im Rahmen der in Buchstabe a genannten Rechtsakte er-
                 lassen worden sind
       4      Überprüfung der in elektronischer oder in anderer Form aufzuzeichnenden und zu übermittelnden An-
              gaben aus den Fischereilogbüchern und Anlande- und Umladeerklärungen
              a) von Fischereifahrzeugen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, bei Anlandungen in einem
                 Hafen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Drittlands,
              b) von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl
                 ab 500 und von Fischereifahrzeugen aus Drittländern
       5      Entgegennahme, vorübergehende elektronische Speicherung und Weiterleitung der in elektronischer
              Form aufgezeichneten und übermittelten Angaben aus den Fischereilogbüchern und Anlande- und Um-
              ladeerklärungen aller Fischereifahrzeuge
       6      Entgegennahme, elektronische Ersterfassung, vorübergehende elektronische Speicherung und Weiter-
              leitung der in anderer Form aufgezeichneten und übermittelten Angaben aus den Fischereilogbüchern
              und Anlande- und Umladeerklärungen
              a) von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl
                 ab 500 und Drittlandfahrzeugen,
              b) von Fischereifahrzeugen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, mit einer Bruttoraumzahl
                 unter 500, bei Anlandungen in einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union
                 oder eines Drittlands
       7      Vorübergehende elektronische Speicherung und Weiterleitung der in anderer Form aufgezeichneten und
              übermittelten Angaben aus den Fischereilogbüchern und Anlande- und Umladeerklärungen von Fische-
              reifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl unter 500, unbe-
              schadet der Regelung nach Nummer 6 Buchstabe b
       8      Entgegennahme, Überprüfung, vorübergehende Speicherung und Weiterleitung der Anmeldung vor der
              Ankunft im Hafen (Voranmeldung) von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union
              mit einer Bruttoraumzahl ab 500
       9      Entgegennahme, vorübergehende Speicherung und Weiterleitung der in elektronischer Form übermittel-
              ten Voranmeldung von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Brut-
              toraumzahl bis zu 500
     10       Entgegennahme, Überprüfung, vorübergehende Speicherung und Weiterleitung der Anmeldung vor der
              Ankunft in einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union von Fischereifahrzeugen,
              die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen
     11       Untersagung des Einlaufens in den Hafen von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Euro-
              päischen Union mit einer Bruttoraumzahl ab 500, die nach den Vorschriften des Fischereirechts der
              Europäischen Union der Verpflichtung zur Voranmeldung unterliegen und die Voranmeldung nicht oder
              nicht vollständig übermitteln
     12       Genehmigung von Umladungen und der Wiederaufnahme von Umladungen durch Fischereifahrzeuge
              aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl ab 500
     13       Überwachung der Freizeitfischerei in der Ausschließlichen Wirtschaftszone
     14       Überwachung des Wiegens von Seefischereierzeugnissen bei oder nach der Anlandung oder an Bord
              eines Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl ab
              500 oder eines Fischereifahrzeugs aus einem Drittland

BGBl. 2011, Seite 3081 — Originalseite als Abbildung
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lfd. Nr.                                                   Aufgabe

  15       Entgegennahme und Überprüfung der in elektronischer oder in anderer Form aufzuzeichnenden und zu
           übermittelnden Angaben aus den Verkaufsbelegen über den Erstverkauf von Seefischereierzeugnissen
           nach der Anlandung sowie der Angaben aus den Übernahmeerklärungen über Seefischereierzeugnisse,
           die für einen Erstverkauf zu einem späteren Zeitpunkt bestimmt sind,
           a) von Fischereifahrzeugen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, bei Anlandungen in einem
              Hafen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Drittlands,
           b) von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl ab
              500 und von Fischereifahrzeugen aus Drittländern
  16       Vorübergehende elektronische Speicherung und Weiterleitung der in elektronischer oder in anderer Form
           aufgezeichneten und übermittelten Angaben aus den Verkaufsbelegen und den Übernahmeerklärungen
           aller Fischereifahrzeuge
  17       Durchführung der Vorschriften des Fischereirechts der Europäischen Union über die Überwachung des
           Fischereiaufwands
  18       Erteilung von Fanglizenzen für Fahrzeuge, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen
  19       Einrichtung und das Führen der nationalen Verstoßdatei nach § 14
  20       Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Wiederausfuhr von Fischereierzeugnissen, die einer Einfuhr-,
           Ausfuhr- oder Wiederausfuhrregelung nach
           a) unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union,
              insbesondere nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 in der jeweils geltenden Fassung
              und den im Rahmen des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 erlassenen Rechtsakten der
              Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union sowie
           b) Gesetzen und Rechtsverordnungen, die im Rahmen der in Buchstabe a bezeichneten Rechtsakte
              erlassen worden sind,
           unterliegen, sowie die Bewilligung des Status eines „anerkannten Wirtschaftsbeteiligten“ nach den in
           den Buchstaben a und b genannten Rechtsakten
  21       Entgegennahme der Anträge auf finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den durch die Durch-
           führung bestimmter Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik im Bereich der Fischereikontrolle
           entstehenden Ausgaben natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts und Ausschüttung die-
           ser Finanzmittel an die jeweils Begünstigten sowie Einrichtung und Durchführung der Überwachungs-
           und Verwaltungsverfahren, soweit dies durch eine Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Nummer 15
           bestimmt ist“.

                                                    Artikel 2
                                                Änderung des
                                             Seeaufgabengesetzes
                  Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli
                2002 (BGBl. I S. 2876), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 126 des Gesetzes vom
                22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
                dert:
                1. In § 1 Nummer 3 wird der Buchstabe c gestrichen.
                2. In § 12 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ , ausgenommen Amtshandlun-
                   gen zur Überwachung und Unterstützung der Fischerei (§ 1 Nummer 3 Buch-
                   stabe c)“ gestrichen.

                                                    Artikel 3
                                                Änderung der
                                       Seefischerei-Bußgeldverordnung
                  § 2 Absatz 7 Nummer 1 der Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni
                1998 (BGBl. I S. 1355), die zuletzt durch Artikel 29 der Verordnung vom 13. De-
                zember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, wird aufgehoben.

                                                    Artikel 4
                                          Bekanntmachungserlaubnis
                   Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
                schutz kann den Wortlaut des Seefischereigesetzes in der vom Inkrafttreten
                dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

BGBl. 2011, Seite 3082 — Originalseite als Abbildung
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                                                      Artikel 5
                                                   Inkrafttreten
              Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
           blatt zu verkünden.


              Berlin, den 22. Dezember 2011

                                          Der Bundespräsident
                                             Christian Wulff

                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l

                                          Die Bundesministerin
              f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                   Ilse Aigner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 3069. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes aa74fd443792aec2….