Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 3069
BGBl. 2011 I S. 3069 · 68.320 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Seefischereigesetzes und des Seeaufgabengesetzes
Vom 22. Dezember 2011
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Seefischereigesetzes
Das Seefischereigesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), das zuletzt
durch Artikel 39 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Gesetz zur Regelung der Seefischerei und zur
Durchführung des Fischereirechts der Europäischen
Union (Seefischereigesetz – SeeFischG)“.
2. Die bisherigen §§ 1 und 2 werden durch die folgen-
den §§ 1 bis 2 ersetzt:
„§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient
1. der Regelung der Seefischerei und
2. der Durchführung der Bestimmungen des Vertra-
ges über die Arbeitsweise der Europäischen
Union sowie der Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die
zur Regelung der Ausübung der Seefischerei im
Hinblick auf den Schutz der Fischbestände und
die Erhaltung der biologischen Schätze des Mee-
res, die Überwachung oder die Strukturpolitik der
Europäischen Union für die Fischwirtschaft er-
lassen worden sind (Fischereirecht der Europä-
ischen Union), insbesondere der
a) Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates
vom 29. September 2008 über ein Gemein-
schaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung
und Unterbindung der illegalen, nicht gemel-
deten und unregulierten Fischerei, zur Ände-
rung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93,
(EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004
und zur Aufhebung der Verordnungen (EG)
Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl.
L 286 vom 29.10.2008, S. 1) in der jeweils gel-
tenden Fassung,
b) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates
vom 20. November 2009 zur Einführung einer
gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Si-
cherstellung der Einhaltung der Vorschriften
der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Än-
derung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96,
(EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG)
Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr.
2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr.

509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr.
1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr.
1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verord-
nungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94
und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom
22.12.2009, S. 1) in der jeweils geltenden
Fassung und
c) Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union, die im Rahmen
der in den Buchstaben a und b genannten Ver-
ordnungen erlassen worden sind, in der jeweils
geltenden Fassung.
(2) In der Ausschließlichen Wirtschaftszone der
Bundesrepublik Deutschland gelten das Fischerei-
recht der Europäischen Union, dieses Gesetz, die
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvor-
schriften sowie die sonstigen seefischereirechtlichen
Vorschriften des Bundes auch für die Ausübung der
Seefischerei von Fischereifahrzeugen aus, die nicht
berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen.
(3) Im Übrigen ist § 3d des Seeaufgabengesetzes
sinngemäß anzuwenden, soweit der Vollzug des
Fischereirechts der Europäischen Union, dieses Ge-
setzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsvorschriften sowie der sonstigen seefische-
reirechtlichen Vorschriften des Bundes Behörden
des Bundes obliegt.
§ 1a
Begriffsbestimmungen
(1) Seefischerei übt aus, wer auf See erwerbsmä-
ßig Fische fängt, zu fangen versucht, an Bord nimmt,
aus Meeresaquakultur oder in anderer Weise ge-
winnt. Die landseitige Grenze der Seefischerei ver-
läuft wie die Grenze der Seefahrt nach § 1 der Flag-
genrechtsverordnung.
(2) Fische im Sinne dieses Gesetzes sind alle
fischereilich nutzbaren Meereslebewesen mit Aus-
nahme der dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten.
(3) Kontrollbeamter im Sinne dieses Gesetzes ist
jeder in der Überwachung der Seefischerei auf See
oder an Land eingesetzte Bedienstete des Bundes
oder eines Landes.
(4) IUU-Fischereifahrzeuge im Sinne dieses Ge-
setzes sind Fischereifahrzeuge, die in der Verord-
nung (EU) Nr. 468/2010 der Kommission vom 28. Mai
2010 über die EU-Liste der Schiffe, die illegale, un-
gemeldete und unregulierte Fischerei betreiben (ABl.
L 131 vom 29.5.2010, S. 22), in der jeweils geltenden
Fassung aufgeführt sind.
(5) FAO-3-Alfa-Codes im Sinne dieses Gesetzes
sind die drei Buchstaben umfassenden, von der Er-
nährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Ver-
einten Nationen festgelegten Kennungen zur Be-
zeichnung einer Fischart, die in Anhang IV der Ver-
ordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 11. März 2009 über die
Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten,
die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nord-
atlantiks Fischfang betreiben (Neufassung) (ABl. L 87
vom 31.3.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
sung, in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 217/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. März 2009 über die Vorlage von Statistiken über
die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaa-
ten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben
(Neufassung) (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 42) in der
jeweils geltenden Fassung und in Anhang I der Ver-
ordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 11. März 2009 über die
Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaa-
ten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (Neu-
fassung) (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70) in der je-
weils geltenden Fassung aufgeführt sind.
(6) Ein Fangverbot im Sinne dieses Gesetzes ist
ein durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung (Bundesanstalt) oder eine Stelle der
Europäischen Union verhängtes oder durch inter-
nationale Übereinkunft vereinbartes und im Bundes-
anzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger ver-
öffentlichtes, allgemeines Verbot der Seefischerei
auf einen bestimmten Fischbestand in einem be-
stimmten geografischen Gebiet in einem bestimm-
ten Zeitraum.
(7) Ein Moratorium im Sinne dieses Gesetzes ist
ein ohne zeitliche Begrenzung festgelegtes Fangver-
bot.
§2
Zuständigkeiten des Bundes
(1) Die Bundesanstalt ist für die in der Anlage auf-
geführten Aufgaben zuständig.
(2) Der Bundesanstalt obliegt es ferner, die Kon-
trolltätigkeiten sowie die Erfassung, Verarbeitung
und Zertifizierung von Informationen über Fischerei-
tätigkeiten zwischen allen für die Überwachung der
Seefischerei zuständigen Behörden des Bundes und
der Länder zu koordinieren und im Rahmen der
Durchführung dieses Gesetzes, der in § 1 Absatz 1
genannten Rechtsakte oder der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen mit der
Europäischen Kommission, der Europäischen Fi-
schereiaufsichtsagentur sowie den zuständigen Be-
hörden anderer Mitgliedstaaten und Drittländer zu-
sammenzuarbeiten und ihnen Bericht zu erstatten.
(3) Sonstige Zuständigkeitsregelungen, insbe-
sondere in diesem Gesetz sowie in den Bereichen
der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereier-
zeugnisse der Europäischen Union und der Struktur-
politik der Europäischen Union für die Fischwirt-
schaft, bleiben unberührt.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates auf Antrag eines Landes die Zuständig-
keit der Bundesanstalt zur Überwachung der See-
fischerei nach Absatz 1 in Verbindung mit Nummer 1
der Anlage auf das in Satz 2 bezeichnete Gebiet des
antragstellenden Landes auszudehnen, soweit dies
für eine einheitliche Überwachungstätigkeit förder-
lich ist. Das Gebiet im Sinne des Satzes 1 ist durch
die seewärtige Grenze des Küstenmeeres landwärts
bis zu einer Linie, die drei Seemeilen von der Basis-
linie entfernt ist, bestimmt.
(5) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz wird ferner er-

mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates die Zuständigkeit der Bun-
desanstalt auf eine in der Rechtsverordnung näher
zu bezeichnende Aufgabe im Rahmen des Fischerei-
rechts der Europäischen Union auszudehnen, soweit
dies für eine einheitliche Anwendung und Durchset-
zung des Fischereirechts der Europäischen Union
förderlich ist und die zusätzliche Aufgabe in einem
sachlichen Zusammenhang zu einer von der Bun-
desanstalt nach Absatz 1 in Verbindung mit der An-
lage oder nach § 6 wahrzunehmenden Aufgabe
steht.
(6) Bei Festlegung von Art und Umfang der Maß-
nahmen zur Überwachung der Einhaltung von fi-
schereilichen Rechtsvorschriften, die unmittelbar
dem Schutz von Meeresgebieten im Bereich der
Ausschließlichen Wirtschaftszone im Sinne des
§ 57 des Bundesnaturschutzgesetzes dienen, betei-
ligt die Bundesanstalt das Bundesamt für Natur-
schutz. Die Ergebnisse der Überwachung sind dem
Bundesamt für Naturschutz zu übermitteln, soweit
dies für dessen Aufgabenerfüllung nach Satz 1 erfor-
derlich ist.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Nr. 2“
durch die Wörter „§ 15 Absatz 3 Nummer 2“ er-
setzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Bundesanstalt für
Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt)“
durch das Wort „Bundesanstalt“ ersetzt.
4. § 4 wird aufgehoben.
5. Der bisherige § 5 wird § 4 und wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Ausübung der Seefischerei
durch Fahrzeuge, die nicht be-
rechtigt sind, die Bundesflagge zu führen“.
b) Absatz 1 wird aufgehoben.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
bb) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Wörter „In den Fischereizonen und
im Küstenmeer bedarf die Seefischerei“
werden durch die Wörter „Die See-
fischerei bedarf“ ersetzt.
bbb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern
„zu führen,“ die Wörter „in der Aus-
schließlichen Wirtschaftszone oder im
Küstenmeer oder“ eingefügt.
ccc) In Nummer 2 werden die Wörter „von
zwölf Seemeilen, gemessen von den
Basislinien aus,“ durch die Wörter „des
Küstenmeeres“ ersetzt.
cc) Nach Satz 2 werden die folgenden Wörter
eingefügt:
„Die Genehmigung der Seefischerei im Küs-
tenmeer nach den Sätzen 1 und 2 erfolgt im
Benehmen mit der jeweils für Fischerei zu-
ständigen Landesbehörde.“
d) Absatz 3 wird aufgehoben.
6. Der bisherige § 6 wird § 5 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Sätze 1 und 2 aufgeho-
ben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Unbeschadet der Regelungen des Arti-
kels 80 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 unter-
liegen der Überwachung
1. alle Fischereifahrzeuge in der Ausschließlichen
Wirtschaftszone und im Küstenmeer,
2. Fischereifahrzeuge, die berechtigt sind, die
Bundesflagge zu führen, auch in allen anderen
Seegebieten, außer im Küstenmeer eines an-
deren Mitgliedstaats, es sei denn dieser hat
zugestimmt.“
c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
7. Die bisherigen §§ 7 bis 10 werden durch die folgen-
den §§ 6 bis 22 ersetzt:
„§ 6
Fischereiüberwachungszentrum
(1) Die Bundesanstalt führt die im Fischereirecht
der Europäischen Union vorgesehenen Aufgaben
des Fischereiüberwachungszentrums aus.
(2) Die Bundesanstalt entscheidet nach Artikel 81
der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 über Anträge an-
derer Mitgliedstaaten auf Genehmigung einer Kon-
trolle auf See eines Fischereifahrzeugs aus einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union in der Aus-
schließlichen Wirtschaftszone durch Kontrollbeamte
dieses Mitgliedstaats.
§7
Automatisches Schiffsidentifizierungssystem
Soweit den für die Verkehrslenkung zuständigen
Behörden Daten aus dem Automatischen Schiffs-
identifizierungssystem zur Verfügung stehen, sind
diese verpflichtet, die Daten der Bundesanstalt und
den für Fischerei zuständigen Behörden der Länder
zu Prüfzwecken auf Anfrage zu übermitteln.
§8
Unionsinspektoren
Die Bundesanstalt und die Länder können ihre
Kontrollbeamten zu Gemeinschaftsinspektoren oder
Unionsinspektoren vorschlagen.
§9
Mitwirkung der Zollbehörden bei
der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr
und Durchfuhr von Fischereierzeugnissen
(1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Über-
wachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von
Fischereierzeugnissen, die einer Ein- oder Ausfuhr-
regelung nach
1. unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europä-
ischen Gemeinschaft oder der Europäischen Uni-
on, insbesondere nach Kapitel III der Verordnung
(EG) Nr. 1005/2008 und den im Rahmen des Ka-
pitels III der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 erlas-
senen Rechtsakten der Europäischen Gemein-
schaft oder der Europäischen Union sowie

2. Gesetzen und Rechtsverordnungen, die im Rah-
men der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsakte
erlassen worden sind,
unterliegen.
(2) Die Zollbehörden können
1. Sendungen einschließlich der Beförderungsmit-
tel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel von
Fischereierzeugnissen bei der Einfuhr, Ausfuhr
und Durchfuhr zur Überprüfung anhalten,
2. den Verdacht eines Verstoßes gegen die in Ab-
satz 1 bezeichneten Vorschriften, der sich bei
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergibt, den zu-
ständigen Behörden mitteilen und
3. in den Fällen eines Verdachts nach Nummer 2 an-
ordnen, dass Sendungen nach Nummer 1 auf
Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten
der zuständigen Behörde vorgelegt werden.
§ 10
Datenbanken und Validierungssystem
(1) Die Bundesanstalt ist befugt,
1. die Anträge auf Erteilung eines Zertifikats zur
Ausweisung eines anerkannten Wirtschaftsbetei-
ligten im Sinne des Artikels 16 der Verordnung
(EG) Nr. 1005/2008 (APEO-Zertifikat) in Verbin-
dung mit Kapitel II der Verordnung (EG)
Nr. 1010/2009 der Kommission vom 22. Oktober
2009 mit Durchführungsbestimmungen zu der
Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates über
ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Be-
kämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht
gemeldeten und unregulierten Fischerei (ABl.
L 280 vom 27.10.2009, S. 5), die zu diesem
Zweck elektronisch oder in anderer Form über-
mittelten Angaben sowie gegebenenfalls Informa-
tionen über die Änderung oder den Entzug eines
APEO-Zertifikats oder über die Aussetzung des
Status des anerkannten Wirtschaftsbeteiligten zu
erheben, für einen Zeitraum von fünf Jahren zu
speichern und zu Prüfzwecken zu nutzen,
2. die Fangdaten nach Artikel 33 der Verordnung
(EG) Nr. 1224/2009 elektronisch zu erheben, für
einen Zeitraum von zehn Jahren zu speichern,
zu Prüfzwecken zu nutzen und an die zustän-
digen Stellen der Europäischen Union zu Prüf-
zwecken zu übermitteln,
3. nach Artikel 78 der Verordnung (EG) Nr.
1224/2009 eine elektronische Datenbank zur
Speicherung der Inspektions- und Überwa-
chungsberichte der Behörden des Bundes und
der Länder einzurichten, die Daten aus den In-
spektions- und Überwachungsberichten für einen
Zeitraum von fünf Jahren zu speichern und zu
Prüfzwecken zu nutzen und
4. Angaben über die Funktionsweise des elektroni-
schen Meldesystems in einer Datenbank elektro-
nisch zu erheben, zu speichern, zu nutzen und an
die zuständigen Stellen der Europäischen Union
zu übermitteln.
(2) Die Bundesanstalt richtet nach Artikel 109 der
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 zu den Zwecken der
Validierung, des Abgleichs und der Auswertung der
Daten, die im Rahmen der Überwachung der Fische-
rei erfasst worden sind, eine elektronische Daten-
bank und ein Validierungssystem ein und unterhält
diese. Die Bundesanstalt ist befugt, die in Artikel 109
der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannten Daten
elektronisch zu erheben, für einen Zeitraum von
zehn Jahren zu speichern und zu Prüfzwecken zu
nutzen.
(3) Nach dem jeweiligen Ablauf der in Absatz 1
Nummer 1 bis 3 oder Absatz 2 genannten Fristen
sind die Daten unverzüglich zu löschen.
(4) Die Länder übermitteln der Bundesanstalt un-
verzüglich die ihren Behörden vorliegenden, in Ab-
satz 1 Nummer 2 bezeichneten Fangdaten und die
Daten aus den Inspektions- und Überwachungsbe-
richten nach Absatz 1 Nummer 3 zur Speicherung in
der Datenbank. Die Behörden der Länder sind be-
fugt, für die Erfüllung eigener Prüfaufgaben erforder-
liche Daten aus der Datenbank nach Absatz 1 Num-
mer 2 und 3 zu erheben und zu nutzen. Die Daten
nach Satz 2 sind nach der Erfüllung der in Satz 2
genannten Prüfaufgaben unverzüglich zu löschen.
§ 11
Datenaustausch
Die Bundesanstalt ist befugt, nach Maßgabe des
Artikels 111 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 die
dort genannten Informationen anderen Mitgliedstaa-
ten, der Europäischen Kommission und der Europä-
ischen Fischereiaufsichtsagentur zur Verfügung zu
stellen.
§ 12
Internetseite
Die Bundesanstalt richtet eine Internetseite nach
Maßgabe der Artikel 114 bis 116 in Verbindung mit
Artikel 110 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ein
und unterhält diese. Die Bundesanstalt ist befugt,
die in Artikel 116 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
genannten Daten elektronisch zu erheben und wäh-
rend eines Zeitraums von drei Kalenderjahren ab
dem auf das Jahr ihrer Aufzeichnung folgenden Jahr
zu speichern und nach Maßgabe des Artikels 116
der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 der Europä-
ischen Kommission und der Europäischen Fischerei-
aufsichtsagentur durch Fernzugriff zugänglich zu
machen. Nach Ablauf der in Satz 2 bezeichneten
Frist sind die Daten unverzüglich zu löschen.
§ 13
Punktesystem für schwere Verstöße
(1) Zur Sicherstellung eines wirkungsvollen Voll-
zuges der Vorschriften der Gemeinsamen Fischerei-
politik sind im Falle schwerer Verstöße gegen diese
Vorschriften nach Maßgabe des Artikels 92 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1224/2009 die in Absatz 2 bis 8
genannten Maßnahmen (Punktesystem) zu ergreifen.
Das Punktesystem gilt für
1. den Inhaber einer Fanglizenz und
2. den Kapitän eines Fischereifahrzeugs, der auf
Grund eines Befähigungszeugnisses der Bundes-
republik Deutschland für den nautischen Dienst

auf Fischereifahrzeugen zum Führen von Fische- reifahrzeugen befugt ist. Die Punkte werden für jeden schweren Verstoß durch die für das Bußgeld- oder Strafverfahren zu- ständige Behörde festgesetzt und dies der Bundes- anstalt zur Eintragung in die nationale Verstoßdatei nach § 14 unverzüglich mitgeteilt. (2) Die näheren Einzelheiten zum Punktesystem in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1, ein- schließlich der für einen schweren Verstoß jeweils geltenden Punktzahl, bestimmen sich nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungs- bestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemein- schaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fi- schereipolitik. (3) In Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 wird für eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach den §§ 18 und 19, die der Ahndung einer Vorschrift des Fischereirechts der Europäischen Union dient, die nach dem Fischereirecht der Europäischen Union Gegenstand der Punktevergabe bei schweren Verstößen in Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 ist, eine bestimmte Anzahl von Punkten festgesetzt, soweit 1. die Straftat oder Ordnungswidrigkeit nach Maß- gabe des Satzes 2 in einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Nummer 11 bezeichnet ist und 2. die Tat darüber hinaus einen schweren Verstoß im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 darstellt. Bei der Bezeichnung im Sinne des Satzes 1 Num- mer 1 sind die Straftaten und Ordnungswidrigkeiten unter Zugrundelegung der Einstufungen der zu ahn- denden Vorschriften in das System zur Vergabe von Punkten nach dem Fischereirecht der Europäischen Union mit einem Punkt bis zu sieben Punkten zuzu- ordnen. Sind durch eine Handlung mehrere Zuwider- handlungen begangen worden, so wird nur die Zu- widerhandlung mit der höchsten Punktzahl eingetra- gen. Bei der Festsetzung der Punkte ist die zustän- dige Behörde an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die bestandskräftige oder rechtskräftige Entscheidung über die Ordnungswid- rigkeit gebunden. (4) Hat der Kapitän eines Fischereifahrzeugs 1. erstmalig 18 Punkte oder mehr erreicht, gilt er für einen Zeitraum von zwei Monaten, 2. zum zweiten Mal 18 Punkte oder mehr erreicht, gilt er für einen Zeitraum von vier Monaten, 3. zum dritten Mal 18 Punkte oder mehr erreicht, gilt er für einen Zeitraum von acht Monaten, 4. zum vierten Mal 18 Punkte oder mehr erreicht, gilt er für einen Zeitraum von einem Jahr als unzuverlässig im Sinne der Vorschriften über den Erwerb von Befähigungszeugnissen für den nau- tischen Dienst auf Fischereifahrzeugen nach den §§ 7 und 8 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ordnet für den jeweiligen Zeitraum das Ruhen des Befähigungszeugnisses an. Der Kapitän hat das Be- fähigungszeugnis dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich zu übergeben. Die Erteilung oder Wiedererteilung eines Befähigungs- zeugnisses niedrigerer oder gleicher Ordnung nach § 4 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung ist für die Dauer des Ruhens nicht zulässig; die Erteilung oder Wiedererteilung eines Befähigungszeugnisses nach den §§ 3 und 5 der Schiffsoffizier-Ausbildungs- verordnung ist zulässig. Ein Befähigungszeugnis nach den §§ 3 und 5 der Schiffsoffizier-Ausbildungs- verordnung ist auf Antrag zu erteilen oder wiederzu- erteilen, soweit die Voraussetzungen für die Erteilung oder Wiedererteilung vorliegen. Nach dem Ablauf der sich aus Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 7, er- gebenden Frist werden alle Punkte unverzüglich ge- löscht, wenn innerhalb der Frist keine weiteren Punkte gegen ihn festgesetzt worden sind. Anderen- falls verlängert sich die Frist und das Ruhen des Be- fähigungszeugnisses je Punkt um einen weiteren Mo- nat. (5) Abweichend von Absatz 4 und über § 8 Ab- satz 2 Satz 1 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverord- nung hinaus gilt der Kapitän eines Fischereifahr- zeugs, der zum fünften Mal 18 Punkte oder mehr erreicht hat, als persönlich ungeeignet für den Er- werb oder den Besitz eines Befähigungszeugnisses für den nautischen Dienst auf Fischereifahrzeugen. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat das Befähigungszeugnis zu entziehen; im Übri- gen ist § 23 Absatz 5 und 6 der Schiffsoffizier-Aus- bildungsverordnung anzuwenden. Ist die Entziehung des Befähigungszeugnisses infolge der Unzuverläs- sigkeit bestandskräftig angeordnet worden, werden alle Punkte unverzüglich gelöscht. Ein Befähigungs- zeugnis darf, unbeschadet der Vorschriften der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung, frühestens ein Jahr nach Wirksamkeit der Entziehung wiederer- teilt werden. Die Frist beginnt mit der Übergabe des Befähigungszeugnisses nach § 23 Absatz 5 Satz 2 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung. Die Ertei- lung oder Wiedererteilung eines Befähigungszeug- nisses nach den §§ 3 und 5 der Schiffsoffizier-Aus- bildungsverordnung ist ungeachtet der Regelungen nach den Sätzen 1 bis 5 zulässig. Ein Befähigungs- zeugnis nach den §§ 3 und 5 der Schiffsoffizier-Aus- bildungsverordnung ist auf Antrag zu erteilen oder wiederzuerteilen, soweit die Voraussetzungen für die Erteilung oder Wiedererteilung vorliegen. (6) Wenn gegen den Kapitän eines Fischereifahr- zeugs, der noch nicht mindestens 18 Punkte erreicht hat, nach der letzten Entscheidung über die Festset- zung von Punkten keine weiteren Punkte festgesetzt worden sind, wird nach Ablauf von jeweils zwölf Mo- naten jeweils ein Punkt unverzüglich gelöscht. Nach Ablauf von drei Jahren werden alle Punkte unverzüg- lich gelöscht. Abweichend von Satz 2 werden Punk- te, die für eine Straftat festgesetzt worden sind, nach fünf Jahren unverzüglich gelöscht. (7) Ab einem Punktestand von 16 Punkten weist die Bundesanstalt den Kapitän darauf hin, dass das Ruhen oder die Entziehung des Befähigungszeug- nisses durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie droht. Die Bundesanstalt übermittelt

bei einem Punktestand von 18 Punkten dem Bun-
desamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zur An-
ordnung des Ruhens oder der Entziehung des Be-
fähigungszeugnisses die für den betroffenen Kapitän
vorhandenen Eintragungen aus der nationalen Ver-
stoßdatei nach § 14 sowie die Angabe, ob und wie
oft zuvor 18 Punkte oder mehr erreicht worden sind.
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
speichert die in Satz 2 genannten Daten nur solange,
wie es für die Durchführung des Verfahrens der An-
ordnung des Ruhens oder der Entziehung des Be-
fähigungszeugnisses erforderlich ist; danach sind
die Daten unverzüglich zu löschen. Das Bundesamt
für Seeschifffahrt und Hydrographie teilt der Bun-
desanstalt Entscheidungen über die Anordnung des
Ruhens oder die Entziehung des Befähigungszeug-
nisses zur Eintragung in die nationale Verstoßdatei
unverzüglich mit. Die Bundesanstalt teilt dem Kapi-
tän bei jeder Veränderung des Punktestands den
Grund der Veränderung und den aktuellen Gesamt-
punktestand mit und stellt ihm auf Antrag einen Aus-
zug aus der nationalen Verstoßdatei nach § 14 zur
Verfügung.
(8) Begeht ein Kapitän, der über ein Befähigungs-
zeugnis eines anderen Mitgliedstaats der Europä-
ischen Union oder eines Drittlands und über einen
Anerkennungsvermerk nach § 21 Absatz 2 der
Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung verfügt, einen
schweren Verstoß gegen die Vorschriften der Ge-
meinsamen Fischereipolitik, gelten Absatz 1 Satz 1, 2
Nummer 2 und Satz 3 sowie die Absätze 3 bis 7 mit
der Maßgabe, dass an die Stelle des Befähigungs-
zeugnisses der Anerkennungsvermerk nach § 21 Ab-
satz 2 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung tritt.
Begeht ein Kapitän eines Fischereifahrzeugs, das die
Flagge eines anderen Mitgliedstaats der Europä-
ischen Union oder eines Drittlands führt, bei Aus-
übung der Seefischerei im Küstenmeer oder in der
Ausschließlichen Wirtschaftszone einen schweren
Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fi-
schereipolitik, übermittelt die Bundesanstalt über die
Daten nach Absatz 7 Satz 2 und 4 hinaus die Angaben
nach § 14 nach deren Eintragung in die nationale Ver-
stoßdatei
1. zur Verwendung im Punktesystem für schwere
Verstöße des Flaggenmitgliedstaats auch an die
jeweils für die Vergabe von Punkten zuständige
Behörde dieses Mitgliedstaats oder
2. zu Sanktionszwecken auch an die jeweils für die
Verfolgung und Ahndung von Verstößen zustän-
dige Behörde des Drittlands, dessen Flagge das
Fischereifahrzeug führt,
und setzt den Kapitän von der Übermittlung der Da-
ten nach Nummer 1 oder 2 unverzüglich in Kenntnis.
(9) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die
Festsetzung von Punkten, die Aussetzung oder die
Entziehung der Fanglizenz in Fällen des Absatzes 1
Satz 2 Nummer 1 sowie gegen die Anordnung des
Ruhens oder die Entziehung des Befähigungszeug-
nisses in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Num-
mer 2, auch in Verbindung mit Absatz 8, haben keine
aufschiebende Wirkung.
§ 14
Nationale Verstoßdatei
(1) Die Bundesanstalt richtet eine nationale Ver-
stoßdatei nach Maßgabe des Artikels 93 der Verord-
nung (EG) Nr. 1224/2009 ein. In der nationalen Ver-
stoßdatei werden Daten über Verstöße gegen die
Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik elek-
tronisch erhoben und gespeichert, wenn die Ver-
stöße
1. von deutschen Staatsangehörigen begangen
worden sind,
2. auf Fischereifahrzeugen begangen worden sind,
die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen
oder
3. bei Ausübung der Seefischerei im Küstenmeer
oder der Ausschließlichen Wirtschaftszone be-
gangen worden sind.
Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und die Fische-
reiaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder
übermitteln der Bundesanstalt unverzüglich die nach
Satz 2 zu speichernden oder zu einer Änderung oder
Löschung einer Eintragung führenden Daten. Eine
Eintragung wird nach Ablauf von drei Kalenderjahren
ab dem auf das Jahr ihrer Aufzeichnung folgenden
Jahr unverzüglich gelöscht. Eine Eintragung in Zu-
sammenhang mit einer Straftat wird abweichend
von Satz 4 nach fünf Jahren unverzüglich gelöscht.
(2) Die Bundesanstalt ist befugt, in der nationalen
Verstoßdatei die folgenden Daten zu erheben und zu
speichern:
1. Familienname, Vornamen, Geburtsname, Ge-
burtsdatum und -ort, Adresse,
2. Staatsangehörigkeit,
3. Art und Registernummer des Befähigungszeug-
nisses für den nautischen Dienst auf Fischerei-
fahrzeugen oder des Anerkennungsvermerks,
Datum der Erteilung und Gültigkeitsdauer, mit
dem Befähigungszeugnis oder Anerkennungs-
vermerk verbundene Befugnisse einschließlich
eventueller Beschränkungen,
4. Angaben zum Befähigungszeugnis eines ande-
ren Mitgliedstaats der Europäischen Union:
Name des Staates, Art und Registernummer
des Befähigungszeugnisses, Geltungsbereich,
Datum der Erteilung und Gültigkeitsdauer, mit
dem Befähigungszeugnis verbundene Befug-
nisse einschließlich eventueller Beschränkun-
gen, ausstellende Behörde,
5. Nummer der Fanglizenz, mit der Fanglizenz ver-
bundene Befugnisse einschließlich eventueller
Beschränkungen, Datum der Erteilung,
6. Art, Datum und Ort des Verstoßes gegen die Vor-
schriften der Gemeinsamen Fischereipolitik,
7. Name, Flagge, Rufzeichen, Fischereiflottenregis-
ternummer (CFR-Nummer) und äußere Kenn-
buchstaben und -ziffern des Fischereifahrzeugs,
mit dem ein Verstoß begangen worden ist,
8. rechtskräftige oder bestandskräftige Entschei-
dung über die Ordnungswidrigkeit oder Straftat,
Datum der Rechtskraft oder Bestandskraft der
Entscheidung, Behörde,

9. Angaben über die Festsetzung von Punkten
nach § 13: Art, Datum und Ort des schweren
Verstoßes gegen die Vorschriften der Gemeinsa-
men Fischereipolitik, auf Grund dessen Punkte
festgesetzt worden sind, rechtskräftige oder be-
standskräftige Entscheidung über die Punkte,
Anzahl der festgesetzten Punkte, Datum der
Rechtskraft oder Bestandskraft der Entschei-
dung über die Punkte, Behörde,
10. weitere Angaben über Punkte nach § 13: Datum
und Anzahl der gelöschten Punkte, Grund für
das jeweilige Löschen von Punkten, Anzahl des
Erreichens der Höchstpunktzahl und Datum, an
dem die Höchstzahl jeweils erreicht worden ist,
aktuelle Gesamtzahl der Punkte,
11. rechtskräftige oder bestandskräftige Entschei-
dungen einer Behörde über die Aussetzung oder
die Entziehung der Fanglizenz, Nebenbestim-
mungen, Datum der Rechtskraft oder Bestands-
kraft der Entscheidung und
12. rechtskräftige oder bestandskräftige Entschei-
dungen einer Behörde über das Ruhen, die Ent-
ziehung oder die Wiedererteilung eines Befähi-
gungszeugnisses für den nautischen Dienst auf
Fischereifahrzeugen oder eines Anerkennungs-
vermerks nach § 21 Absatz 2 der Schiffsoffi-
zier-Ausbildungsverordnung, Nebenbestimmun-
gen, Datum der Rechtskraft oder Bestandskraft
der Entscheidung.
§ 15
Ermächtigung zum
Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz wird zur Durchfüh-
rung dieses Gesetzes, zur Durchführung des Fische-
reirechts der Europäischen Union oder zur Erfüllung
von Verpflichtungen aus internationalen Fischerei-
übereinkommen ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf,
1. die Durchführung der Überwachung der Einfuhr,
Ausfuhr und Wiederausfuhr von Fischereier-
zeugnissen gemäß Kapitel III der Verordnung
(EG) Nr. 1005/2008 und hierbei insbesondere
die Voraussetzungen und das Verfahren bei der
Vorlage von Fangbescheinigungen und für die
Erteilung des APEO-Status, die Beschränkung
der Zulässigkeit der Einfuhren, Ausfuhren und
Wiederausfuhren auf bestimmte Orte sowie an-
dere Maßnahmen und Verfahren zur Verwal-
tungsvereinfachung,
2. Inhalt und Umfang der Pflicht zur Ausrüstung
eines Fischereifahrzeugs mit einem Gerät zur
Übermittlung von Positionsdaten im satelliten-
gestützten Schiffsüberwachungssystem ein-
schließlich der Pflicht des Kapitäns zum Mitfüh-
ren eines solchen Geräts an Bord und zu dessen
Instandhaltung sowie Inhalt und Umfang der
Pflicht zur Datenübertragung und Ausnahmen
von diesen Verpflichtungen,
3. Durchführungsvorschriften zum Betrieb des
Fischereiüberwachungszentrums und die Ein-
richtung eines mit anderen Mitgliedstaaten ge-
meinsam betriebenen Fischereiüberwachungs-
zentrums,
4. Inhalt und Umfang der Pflicht zur Ausrüstung
eines Fischereifahrzeugs mit einem Gerät zur
Übermittlung von Daten im automatischen
Schiffidentifizierungssystem einschließlich der
Pflicht des Kapitäns zum Mitführen eines sol-
chen Geräts an Bord und zu dessen Instandhal-
tung,
5. das Verfahren bei der Überwachung der Fische-
reiaufwandsregelungen nach den Artikeln 26
bis 32 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, ins-
besondere bei der Überprüfung und der Verwal-
tung der Fischereiaufwandsdaten,
6. Inhalt und Umfang der Pflichten des Kapitäns
bezüglich der Bergung von verlorenem Fangge-
rät sowie Ausnahmen von diesen Pflichten,
7. die Durchführung von gemeinschaftlichen Kon-
trollbeobachterprogrammen im Sinne des Arti-
kels 73 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009
durch eine Behörde des Bundes sowie Inhalt
und Umfang der Pflichten des Kapitäns im Rah-
men eines solchen Programms,
8. Inhalt und Umfang der Pflichten des jeweils Ver-
antwortlichen für das zu kontrollierende Fische-
reifahrzeug, das Transportfahrzeug oder den
Raum, in dem die Seefischereierzeugnisse gela-
gert, verarbeitet oder vermarktet werden, gegen-
über dem Kontrollbeamten bei einer Fischerei-
kontrolle,
9. Durchführungsvorschriften zur Speicherung und
Nutzung von Daten, die Ausgestaltung von Da-
tenbanken und des Validierungssystems,
10. Inhalt und Umfang der Pflichten des Kapitäns
zur Anlandung von Fängen quotengebundener
Arten, die während eines Fangeinsatzes im Rah-
men von Fischereien oder in Fanggebieten, für
die die Vorschriften der Gemeinsamen Fischerei-
politik gelten, getätigt wurden,
11. die Bezeichnung der Ordnungswidrigkeiten und
Straftaten im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 1 und
die Zuordnung der Tatbestände im Sinne des
§ 13 Absatz 3 Satz 2,
12. besondere Befugnisse des Bundesamtes für
Seeschifffahrt und Hydrographie im Hinblick auf
die Ausübung von Berechtigungen aus Befä-
higungszeugnissen bei der Anordnung des Ru-
hens oder der Entziehung von Befähigungszeug-
nissen im Zusammenhang mit der Durchführung
des Punktesystems nach § 13 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2,
13. das Verfahren und technische Einzelheiten zur
Durchführung der Bestimmungen über die natio-
nale Verstoßdatei,
14. Inhalt und Umfang der Pflichten des Kapitäns
eines Fischereifahrzeugs zum Mitführen an Bord,
Bereithalten und Zurverfügungstellen von Hilfs-
mitteln zur Ermöglichung einer Seekontrolle,
15. die Zuständigkeit der Bundesanstalt für
a) die Entgegennahme der Anträge auf finan-
zielle Beteiligung der Europäischen Union an

den Ausgaben natürlicher oder juristischer
Personen des Privatrechts, die durch die
Durchführung bestimmter Vorschriften des
Fischereirechts der Europäischen Union im
Bereich der Fischereikontrolle entstehen, und
b) die Ausschüttung dieser Finanzmittel an die
jeweils Begünstigten sowie
die dazu erforderlichen Überwachungs- und Ver-
waltungsverfahren,
zu regeln.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz wird ferner zu den
in Absatz 1 bezeichneten Zwecken ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates bedarf,
1. eine Liste der bezeichneten Häfen oder küsten-
nahen Orte,
a) an denen Drittlandfischereifahrzeuge Fische-
reierzeugnisse anlanden oder umladen dürfen,
b) an denen Drittlandfischereifahrzeugen Zugang
zu Hafendienstleistungen gewährt werden
darf,
c) an denen Fischereifahrzeuge aus Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union Fischereierzeug-
nisse umladen oder
d) an denen Fänge einer Art, für die ein Mehrjah-
resplan gilt, nach Artikel 43 der Verordnung
(EG) Nr. 1224/2009 angelandet werden dürfen,
aufzustellen,
2. zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung
der IUU-Fischerei das Zusammenwirken zwi-
schen den Behörden des Bundes und der Länder
im Hinblick auf Meldeverfahren und andere Ver-
waltungsabläufe sowie die Pflichten der Kapitäne
und Betreiber von Fischereifahrzeugen, der
Marktteilnehmer und anderer Wirtschaftsbeteilig-
ter zu regeln,
3. das Verfahren bei der Überwachung und der Ge-
nehmigung des Zugangs zum Hafen von Dritt-
landfischereifahrzeugen, die gegenseitige Unter-
richtung der zuständigen Landesbehörden bei
der Überwachung des Zugangs zum Hafen und
die Durchführung der Überwachung von Dritt-
landfischereifahrzeugen zu regeln,
4. Inhalt und Umfang der Pflicht des Kapitäns zum
Ausstellen und zur Übermittlung von Anmeldun-
gen vor der Ankunft im Hafen (Voranmeldung),
Anlandeerklärungen und Umladeerklärungen und
zum Führen eines Logbuchs und Ausnahmen von
diesen Verpflichtungen sowie das Verfahren bei
Vorlage, Überprüfung, Speicherung und Nutzung
von Voranmeldungen, Anlandeerklärungen, Um-
ladeerklärungen und den Angaben aus den Log-
büchern und die gegenseitige Unterrichtung der
zuständigen Landesbehörden zu regeln,
5. bei der Vermarktung von Seefischereierzeugnis-
sen vom Erstverkauf bis zum Verkauf im Einzel-
handel, einschließlich der Beförderung, Vorschrif-
ten zu erlassen über
a) den Nachweis des Ursprungs der Erzeugnisse,
b) das Packen in Lose von Seefischereierzeug-
nissen,
c) die Einhaltung der Vermarktungsnormen,
d) durch die Wirtschaftsbeteiligten einzurich-
tende Systeme und Verfahren zur Identifizie-
rung von Marktteilnehmern zu den Zwecken
der Rückverfolgbarkeit,
e) die Kennzeichnung von Seefischereierzeug-
nissen,
f) die Information des Verbrauchers im Einzel-
handel,
g) den Direktverkauf von Seefischereierzeugnis-
sen und
h) beim Erstverkauf geltende Bedingungen,
6. das Verfahren beim Wiegen von Seefischereier-
zeugnissen vor dem Erstverkauf zu regeln,
7. Inhalt und Umfang der Pflicht zum Ausstellen und
zur Übermittlung von Verkaufsbelegen, Übernah-
meerklärungen und Beförderungsunterlagen für
Seefischereierzeugnisse sowie das Verfahren bei
Vorlage, Überprüfung, Speicherung und Nutzung
von Verkaufsbelegen, Übernahmeerklärungen
und Transportdokumenten und die gegenseitige
Unterrichtung der zuständigen Landesbehörden
zu regeln.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 6 ist
vorzusehen, dass Ausnahmen von Wiegeverpflich-
tungen ermöglicht werden, soweit dies mit dem
Fischereirecht der Europäischen Union vereinbar ist.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates zur Erhaltung und wirtschaftlichen Nutzung
von Fischbeständen, zur Durchführung des Fische-
reirechts der Europäischen Union oder zur Erfüllung
von Verpflichtungen aus internationalen Fischerei-
Übereinkommen
1. zu verbieten, Fische bestimmter Arten zu fangen,
an Bord zu behalten, anzulanden oder zu verkau-
fen,
2. die Ausübung der Seefischerei mengenmäßig,
zeitlich, räumlich oder in anderer Weise zu be-
schränken,
3. die Benutzung von Fanggeräten, Fang- und Ver-
arbeitungsvorrichtungen sowie die Anwendung
von Fangmethoden vorzuschreiben, zu verbieten
oder zu beschränken,
4. die Pflicht zu Aufzeichnungen, Auskünften oder
sonstigen Meldungen aufzuerlegen, soweit es er-
forderlich ist, um die Einhaltung der Beschrän-
kungen überwachen, den Fischereiaufwand fest-
stellen oder die Entwicklung der Fischbestände
verfolgen zu können.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates vorzuschreiben, dass Überwachungsmaß-
nahmen zu dulden und zu unterstützen, Weisungen
eines Kontrollbeamten unverzüglich zu befolgen und
Auskünfte über Fänge und Fangtätigkeit zu erteilen
sind.

(5) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates technische Beschreibungen von Fang-
gerät zu erlassen. In der Rechtsverordnung sind die
geografischen Gebiete, in denen die technische Be-
schreibung des jeweiligen Fanggeräts gilt, zu be-
zeichnen.
§ 16
Eingriffsbefugnisse
(1) Die zuständigen Behörden des Bundes und
der Länder können, soweit sie dieses Gesetz an
Bord eines Fischereifahrzeugs, im Hafen oder zu
Lande ausführen, zur Überprüfung von Kapitänen
von Fischereifahrzeugen, sonstigen Besatzungsmit-
gliedern von Fischereifahrzeugen, Fanglizenzinha-
bern, Fischereibetrieben und ihren wirtschaftlichen
Zusammenschlüssen sowie Fischhandelsbetrieben
und Fischmarktverwaltungen hierfür erforderliche
Auskünfte, die Vorlage aller hierfür erforderlichen,
fischereilichen Unterlagen und deren Aushändigung
verlangen. Sie können zu diesem Zweck auch Prü-
fungen bei den Auskunftspflichtigen vornehmen. Die
Auskunftspflichtigen haben die jeweils in Satz 1 ge-
nannten Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzule-
gen und Prüfungen zu dulden.
(2) Die Kontrollbeamten sind befugt, dabei Fahr-
zeuge, Betriebsräume, Grundstücke und Geschäfts-
räume zu betreten. Außerhalb der Betriebs- und Ge-
schäftszeiten und hinsichtlich der Räume, die zu-
gleich Wohnzwecken dienen, dürfen diese Befug-
nisse nur zur Verhütung dringender Gefahren für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeübt
werden; insoweit wird das Grundrecht der Unverletz-
lichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
eingeschränkt.
(3) Wenn der Kapitän oder ein Besatzungsmitglied
eines Fischereifahrzeugs eine Überwachungsmaß-
nahme nicht duldet oder nicht unterstützt oder die
Weisung eines Kontrollbeamten nicht unverzüglich
befolgt, können die Kontrollbeamten unmittelbaren
Zwang gegen Personen und Sachen anwenden. Bei
der Überwachung durch Kontrollbeamte des Bundes
gilt insoweit das Gesetz über den unmittelbaren
Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Voll-
zugsbeamte des Bundes. Die Kontrollbeamten haben
bei Ordnungswidrigkeiten nach § 18 dieselben
Rechte und Pflichten wie die Beamten des Polizei-
dienstes nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkei-
ten; sie können im Bußgeldverfahren Beschlagnah-
men, Durchsuchungen und Untersuchungen nach
den für Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung vor-
nehmen.
(4) Die Bundesanstalt ist befugt, zur Überwa-
chung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Fi-
schereierzeugnissen Sendungen einschließlich der
Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpa-
ckungsmittel zur Überprüfung anzuhalten.
(5) Der nach einer auf Grund des § 15 Absatz 4
erlassenen Verordnung oder der nach Absatz 1 Aus-
kunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder ei-
nen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivil-
prozessordnung bezeichneten Angehörigen der Ge-
fahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfah-
rens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde.
(6) Die Kontrollbeamten dürfen ihre Befugnisse
nur insoweit ausüben, wie dies erforderlich ist, um
die Einhaltung der fischereirechtlichen Vorschriften
zu überwachen.
§ 17
Verbote
(1) Der Kapitän eines Drittlandfischereifahrzeugs
darf nicht
1. ohne Genehmigung in einen Hafen einlaufen und
2. eine Anlandung, Umladung oder Verarbeitung von
Fisch an Bord durchführen, soweit die Bundesan-
stalt die Genehmigung nicht erteilt hat.
(2) Der Abschluss einer Chartervereinbarung mit
einem Staatsangehörigen eines im Sinne des Kapi-
tels VI der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 nichtko-
operierenden Drittlands über ein Fischereifahrzeug,
das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, ist
verboten.
(3) Wenn und solange die zuständige Behörde
Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union den Zugang zum Hafen verweigert,
ist dem Kapitän das Einlaufen in einen Hafen verbo-
ten. Die zuständige Landesbehörde verwehrt dem
betroffenen Fischereifahrzeug das Einlaufen in den
Hafen, solange das Verbot besteht.
(4) Kapitäne dürfen ein Fischereifahrzeug, das mit
einer Maschine ausgestattet ist, die die im Maschi-
nenzertifikat angegebene höchste Dauerleistung
übersteigt, zum Fischfang nicht nutzen.
(5) Es ist verboten, als Kapitän Fanggerät, das
einer durch Rechtsverordnung auf Grund des § 15
Absatz 5 festgelegten technischen Beschreibung
nicht oder nicht vollständig entspricht, an Bord eines
Fischereifahrzeugs mitzuführen oder zum Fischfang
einzusetzen.
§ 18
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer wissentlich einen
Fischbestand, für den ein Fangverbot im Sinne des
§ 1a Absatz 6 oder ein Moratorium im Sinne des § 1a
Absatz 7 gilt, während des Geltungszeitraums oder
im örtlichen Geltungsbereich des Fangverbots oder
des Moratoriums befischt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. ohne Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 Satz 1 die
Seefischerei ausübt,
2. einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Absatz 1
Satz 6 zuwiderhandelt,
3. ohne Genehmigung nach § 4 Satz 1 die See-
fischerei ausübt,
4. einer Rechtsverordnung nach
a) § 15 Absatz 1 Nummer 2, 4 oder Nummer 10,
Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 5 Buch-

stabe b, c, d, g oder Buchstabe h, Absatz 3
Nummer 1, 2 oder Nummer 3 oder
b) § 15 Absatz 1 Nummer 6, 7, 8 oder Nummer 13,
Absatz 2 Nummer 4, 5 Buchstabe a, e oder
Buchstabe f oder Nummer 7, Absatz 3 Num-
mer 4 oder Absatz 4
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund
einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhan-
delt, soweit die Rechtsverordnung für einen be-
stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
schrift verweist,
5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 16 Ab-
satz 1 Satz 1 zuwiderhandelt,
6. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3 eine Prüfung
nicht duldet,
7. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 3
Satz 1 in den Hafen einläuft,
8. entgegen § 17 Absatz 1 Nummer 2 eine Anlan-
dung, Umladung oder Verarbeitung durchführt,
9. entgegen § 17 Absatz 4 ein Fischereifahrzeug
nutzt,
10. entgegen § 17 Absatz 5 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 5 ein dort
genanntes Fanggerät mitführt oder einsetzt oder
11. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechts-
akten der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union zuwiderhandelt, die zur Re-
gelung der Ausübung der Seefischerei im Hin-
blick auf
a) den Schutz der Fischbestände und die Erhal-
tung der biologischen Schätze des Meeres,
b) die Überwachung oder
c) die Strukturpolitik der Europäischen Union für
die Fischwirtschaft
erlassen worden sind, soweit eine Rechtsverord-
nung nach Absatz 6 für einen bestimmten Tatbe-
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. von einem Fischereifahrzeug, das in der EU-Liste
nach § 1a Absatz 4 aufgeführt ist, einen Fang um-
lädt, mit einem solchen Fahrzeug gemeinsame
Fangeinsätze durchführt, ein solches Fischerei-
fahrzeug mit Treibstoff, Material oder Besatzung
versorgt oder an einem solchen Fahrzeug Repa-
raturarbeiten ausübt,
2. als Kapitän mit einem Fischereifahrzeug die See-
fischerei ausübt, das nach Artikel 91 des See-
rechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798,
1799) staatenlos ist,
3. mit Fischereierzeugnissen handelt oder Fischerei-
erzeugnisse einführt, die auf Fängen beruhen, die
aus illegaler Fischerei nach Artikel 2 Nummer 2
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008
oder aus nicht gemeldeter Fischerei nach Artikel 2
Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Nr. 1005/2008 stammen,
4. als Kapitän eines Fischereifahrzeugs mit einer
Länge von über alles zwölf Metern oder mehr,
das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen,
binnen 24 Stunden nach Ende einer Anlandung
in einem Hafen außerhalb der Europäischen
Union elektronisch eine Anlandeerklärung, in der
a) die äußeren Kennbuchstaben und -ziffern und
der Name des Fischereifahrzeugs,
b) der FAO-3-Alfa-Code im Sinne des § 1a Ab-
satz 5 jeder angelandeten Art und das geogra-
fische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wur-
den,
c) die Mengen jeder angelandeten Art in Kilo-
gramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt
nach Art der Aufmachung oder der Anzahl
der Tiere, und
d) der Anlandehafen
angegeben werden, an die Bundesanstalt nicht
oder nicht richtig übermittelt,
5. als Kapitän eines Fischereifahrzeugs, das berech-
tigt ist, die Bundesflagge zu führen, binnen
48 Stunden nach dem Erstverkauf von Fischerei-
erzeugnissen, wenn die Fänge in einem Hafen
außerhalb der Europäischen Union angelandet
worden sind und der Erstverkauf außerhalb der
Europäischen Union erfolgt ist, elektronisch eine
Kopie eines Verkaufsbelegs, in der
a) die äußeren Kennbuchstaben und -ziffern so-
wie der Name des Fischereifahrzeugs, das die
Erzeugnisse angelandet hat,
b) der Hafen und das Datum der Anlandung,
c) der Name des Fischereifahrzeugbetreibers
oder -kapitäns und, wenn dieser nicht der Ver-
käufer ist, der Name des Verkäufers,
d) der Name des Käufers und dessen Mehrwert-
steuernummer, dessen Steuernummer oder
eine andere individuelle Identifikationsnummer,
e) der FAO-3-Alfa-Code im Sinne des § 1a Ab-
satz 5 jeder angelandeten Art und das geogra-
fische Gebiet, in dem die Fänge getätigt wur-
den,
f) die Mengen jeder angelandeten Art in Kilo-
gramm Erzeugnisgewicht, aufgeschlüsselt
nach Art der Aufmachung oder der Anzahl
der Tiere,
g) für Fischereierzeugnisse nach Artikel 1 der
Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom
17. Dezember 1999 über die gemeinsame
Marktorganisation für Erzeugnisse der Fische-
rei und der Aquakultur (ABl. L 17 vom
21.1.2000, S. 22), die durch die Verordnung
(EG) Nr. 1759/2006 (ABl. L 335 vom 1.12.2006,
S. 3) geändert worden ist, Einzelgröße oder
Gewicht, Klasse, Aufmachung und Frische,
h) Ort und Datum des Verkaufs und
i) der Preis
angegeben werden, oder ein gleichwertiges Do-
kument, das dieselben Angaben enthält, an die
Bundesanstalt nicht oder nicht richtig übermittelt,
6. eine Manipulation an einer Maschine eines Fi-
schereifahrzeugs mit dem Ziel vornimmt, die Dau-
erleistung über die im Maschinenzertifikat nach
Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 4 Nummer 27

der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 angegebene
höchste Dauerleistung zu steigern, oder
7. als Kapitän lebende aquatische Ressourcen ge-
werblich nutzt, ohne dass er für das Fischerei-
fahrzeug über eine gültige Fanglizenz verfügt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der
Absätze 1, 2 Nummer 1 bis 3, 4 Buchstabe a, Num-
mer 7 bis 10 und 11 Buchstabe a und c und des
Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttau-
send Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der
Absätze 1, 2 Nummer 1 bis 5, 8 bis 10, 11 Buch-
stabe a und b und des Absatzes 3 Nummer 1 bis 3,
6 und 7 auch dann geahndet werden, wenn sie in der
Ausschließlichen Wirtschaftszone auf einem Schiff
begangen wird, das nicht berechtigt ist, die Bundes-
flagge zu führen.
(6) Das Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt,
soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu
bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Ab-
satz 2 Nummer 11 geahndet werden können.
(7) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswid-
rigkeit nach Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezieht oder
die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht
worden oder bestimmt gewesen sind, können einge-
zogen werden.
§ 19
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine in § 18 Absatz 1 bezeichnete Handlung be-
geht oder
2. eine in § 18 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 3
oder Absatz 3 Nummer 1, 2, 3, 6 oder Nummer 7
bezeichnete Handlung wissentlich begeht
und aus Gewinnsucht oder gewerbsmäßig handelt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 18 Absatz 1
oder Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 3 oder Ab-
satz 3 Nummer 1, 2, 3, 6 oder Nummer 7 bezeich-
nete Handlung beharrlich wiederholt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch in Verbindung
mit § 18 Absatz 5.
§ 20
Außenvertretung
(1) Die Bundesanstalt kann zur wirksamen An-
wendung und Durchführung der Vorschriften des Fi-
schereirechts der Europäischen Union gegenüber
anderen Mitgliedstaaten, Drittländern und den Stel-
len der Europäischen Union im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz Amtshandlungen vor-
nehmen. Wenn und soweit die Zuständigkeit der
Länder berührt ist, soll mit den betroffenen Ländern
Einvernehmen hergestellt werden.
(2) Die Bundesanstalt kann mit Zustimmung des
Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz Meldungen, Berichte, Daten,
Stellungnahmen, Stichprobenpläne oder andere In-
formationen erstellen oder zusammenstellen und an
die zuständigen Stellen der Europäischen Union
nach Maßgabe von § 4b des Bundesdatenschutzge-
setzes übermitteln, wenn und soweit die Bundesre-
publik Deutschland auf Grund von Vorschriften der
Gemeinsamen Fischereipolitik oder auf Grund einer
Anforderung der Stellen der Europäischen Union zur
Übermittlung verpflichtet ist. Die betroffenen Länder
sind zu beteiligen; soweit die Erstellung oder Zu-
sammenstellung von Meldungen, Berichten, Daten,
Stellungnahmen, Stichprobenplänen oder anderen
Informationen in den Zuständigkeitsbereich der Län-
der fällt, übermitteln die Länder diese der Bundes-
anstalt zu den in Satz 1 genannten Zwecken auf An-
forderung unverzüglich.
§ 21
Regelungsbefugnisse der Länder
Die Länder können zur Regelung der Seefischerei
oder zur Durchführung des Fischereirechts der Eu-
ropäischen Union weitere Vorschriften erlassen, so-
weit dieses Gesetz keine Regelung trifft oder das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz von seinen Ermächtigungen
nach § 15 keinen Gebrauch macht. Sie können im
Interesse der auf Dauer bestmöglichen Nutzung und
Erhaltung der Fischbestände die Ausübung des
Fischfangs Beschränkungen unterwerfen, die über
eine bundesrechtliche Regelung hinausgehen. Die
Vorschriften der Länder haben sich im Rahmen des
Fischereirechts der Europäischen Union zu halten.
§ 22
Verkündung von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkün-
dung von Rechtsverordnungen auch im elektroni-
schen Bundesanzeiger verkündet werden. Auf
Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundes-
anzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der
Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres In-
krafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hin-
zuweisen.“
8. Der bisherige § 11 wird § 23.

9. Folgende Anlage wird angefügt:
„Anlage
(zu § 2 Absatz 1)
Zuständigkeiten des Bundes nach § 2 Absatz 1
lfd. Nr. Aufgabe
1 Überwachung und Unterstützung der Seefischerei seewärts der äußeren Begrenzung des Küstenmeeres
2 Überwachung der Seefischerei an Land bei Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen
Union mit einer Bruttoraumzahl ab 500
3 Überwachung der Seefischerei an Land bei Fischereifahrzeugen aus Drittländern nach
a) Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und den im Rahmen des Kapitels II der Verordnung (EG)
Nr. 1005/2008 erlassenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Union sowie
b) Gesetzen und Rechtsverordnungen, die im Rahmen der in Buchstabe a genannten Rechtsakte er-
lassen worden sind
4 Überprüfung der in elektronischer oder in anderer Form aufzuzeichnenden und zu übermittelnden An-
gaben aus den Fischereilogbüchern und Anlande- und Umladeerklärungen
a) von Fischereifahrzeugen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, bei Anlandungen in einem
Hafen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Drittlands,
b) von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl
ab 500 und von Fischereifahrzeugen aus Drittländern
5 Entgegennahme, vorübergehende elektronische Speicherung und Weiterleitung der in elektronischer
Form aufgezeichneten und übermittelten Angaben aus den Fischereilogbüchern und Anlande- und Um-
ladeerklärungen aller Fischereifahrzeuge
6 Entgegennahme, elektronische Ersterfassung, vorübergehende elektronische Speicherung und Weiter-
leitung der in anderer Form aufgezeichneten und übermittelten Angaben aus den Fischereilogbüchern
und Anlande- und Umladeerklärungen
a) von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl
ab 500 und Drittlandfahrzeugen,
b) von Fischereifahrzeugen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, mit einer Bruttoraumzahl
unter 500, bei Anlandungen in einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union
oder eines Drittlands
7 Vorübergehende elektronische Speicherung und Weiterleitung der in anderer Form aufgezeichneten und
übermittelten Angaben aus den Fischereilogbüchern und Anlande- und Umladeerklärungen von Fische-
reifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl unter 500, unbe-
schadet der Regelung nach Nummer 6 Buchstabe b
8 Entgegennahme, Überprüfung, vorübergehende Speicherung und Weiterleitung der Anmeldung vor der
Ankunft im Hafen (Voranmeldung) von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union
mit einer Bruttoraumzahl ab 500
9 Entgegennahme, vorübergehende Speicherung und Weiterleitung der in elektronischer Form übermittel-
ten Voranmeldung von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Brut-
toraumzahl bis zu 500
10 Entgegennahme, Überprüfung, vorübergehende Speicherung und Weiterleitung der Anmeldung vor der
Ankunft in einem Hafen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union von Fischereifahrzeugen,
die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen
11 Untersagung des Einlaufens in den Hafen von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union mit einer Bruttoraumzahl ab 500, die nach den Vorschriften des Fischereirechts der
Europäischen Union der Verpflichtung zur Voranmeldung unterliegen und die Voranmeldung nicht oder
nicht vollständig übermitteln
12 Genehmigung von Umladungen und der Wiederaufnahme von Umladungen durch Fischereifahrzeuge
aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl ab 500
13 Überwachung der Freizeitfischerei in der Ausschließlichen Wirtschaftszone
14 Überwachung des Wiegens von Seefischereierzeugnissen bei oder nach der Anlandung oder an Bord
eines Fischereifahrzeugs aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl ab
500 oder eines Fischereifahrzeugs aus einem Drittland

lfd. Nr. Aufgabe
15 Entgegennahme und Überprüfung der in elektronischer oder in anderer Form aufzuzeichnenden und zu
übermittelnden Angaben aus den Verkaufsbelegen über den Erstverkauf von Seefischereierzeugnissen
nach der Anlandung sowie der Angaben aus den Übernahmeerklärungen über Seefischereierzeugnisse,
die für einen Erstverkauf zu einem späteren Zeitpunkt bestimmt sind,
a) von Fischereifahrzeugen, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, bei Anlandungen in einem
Hafen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Drittlands,
b) von Fischereifahrzeugen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer Bruttoraumzahl ab
500 und von Fischereifahrzeugen aus Drittländern
16 Vorübergehende elektronische Speicherung und Weiterleitung der in elektronischer oder in anderer Form
aufgezeichneten und übermittelten Angaben aus den Verkaufsbelegen und den Übernahmeerklärungen
aller Fischereifahrzeuge
17 Durchführung der Vorschriften des Fischereirechts der Europäischen Union über die Überwachung des
Fischereiaufwands
18 Erteilung von Fanglizenzen für Fahrzeuge, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen
19 Einrichtung und das Führen der nationalen Verstoßdatei nach § 14
20 Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Wiederausfuhr von Fischereierzeugnissen, die einer Einfuhr-,
Ausfuhr- oder Wiederausfuhrregelung nach
a) unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union,
insbesondere nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 in der jeweils geltenden Fassung
und den im Rahmen des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 erlassenen Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union sowie
b) Gesetzen und Rechtsverordnungen, die im Rahmen der in Buchstabe a bezeichneten Rechtsakte
erlassen worden sind,
unterliegen, sowie die Bewilligung des Status eines „anerkannten Wirtschaftsbeteiligten“ nach den in
den Buchstaben a und b genannten Rechtsakten
21 Entgegennahme der Anträge auf finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den durch die Durch-
führung bestimmter Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik im Bereich der Fischereikontrolle
entstehenden Ausgaben natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts und Ausschüttung die-
ser Finanzmittel an die jeweils Begünstigten sowie Einrichtung und Durchführung der Überwachungs-
und Verwaltungsverfahren, soweit dies durch eine Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Nummer 15
bestimmt ist“.
Artikel 2
Änderung des
Seeaufgabengesetzes
Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli
2002 (BGBl. I S. 2876), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 126 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 1 Nummer 3 wird der Buchstabe c gestrichen.
2. In § 12 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ , ausgenommen Amtshandlun-
gen zur Überwachung und Unterstützung der Fischerei (§ 1 Nummer 3 Buch-
stabe c)“ gestrichen.
Artikel 3
Änderung der
Seefischerei-Bußgeldverordnung
§ 2 Absatz 7 Nummer 1 der Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni
1998 (BGBl. I S. 1355), die zuletzt durch Artikel 29 der Verordnung vom 13. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 2720) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz kann den Wortlaut des Seefischereigesetzes in der vom Inkrafttreten
dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Dezember 2011
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Ilse Aigner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 3069. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes aa74fd443792aec2….