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Artikel 1 · BT-Drs. 19/26840 · S. 12

Zu Artikel 1 (Änderung des Seefischereigesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Seefischereigesetzes)
Mit Artikel 1 wird das SeeFischG geändert.

Zu Nummer 1
Änderung § 1
In den verschiedenen Rechtsakten der Europäischen Union werden immer mehr Regelungen zur Freizeitfischerei
ergänzt. Die vorgesehene Änderung soll daher klarstellen, dass auch im Rahmen des SeeFischG und in den dazu-
gehörigen Verordnungen (Seefischereiverordnung und Seefischerei-Bußgeldverordnung) eine entsprechende
Durchsetzung dieser Regelungen möglich ist.

Zu Nummer 2
Änderung § 1a
In § 1a wird zum einem die Freizeitfischerei definiert. Zum anderen wird § 1a mit einer Definition zu Meerestie-
ren ergänzt, um diesbezügliche Regelungen aus dem Fischereirecht der EU gegebenenfalls national konkretisieren
zu können.

Zu Nummer 3
Einführung § 9a
Der neu geschaffene § 9a dient der Erfüllung der Anforderungen der DSGVO. Durch die Sichtkontrollen erhöhen
sich die Kontrolldichte und der Kontrolldruck. Durch die Übermittlung der Daten kann die BLE gegebenenfalls
Verstöße feststellen und entsprechende Verfahren einleiten. Da die genannten Daten personenbezogene Daten im
Sinne der DSGVO sein können, bedarf es zur Übermittlung der Daten zwischen den beteiligten Behörden einer
Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode               – 13 –                        Drucksache 19/26840


Rechtsgrundlage, in der der Zweck der Datenerhebung und Datenübermittlung festgelegt ist. Diese Rechtsgrund-
lage wird durch § 9a geschaffen.

Zu Nummer 4
Änderung § 10
Bei den Änderungen in § 10 handelt es sich um sprachliche Anpassungen an die Formulierung der DSGVO.

Zu Nummer 5
Änderung § 14
Durch die Änderung in § 14 Absatz 1 Satz 4 wird nun klargestellt, dass von der Bundesanstalt für Landwirtschaft
und Ernährung sowohl Punkte für schwere Verstöße, die vom Lizenzinhaber begangen wur

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 8.332 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/26840, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 27.568–35.900 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert d321600742247e0a….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP