§ 9a Datenverarbeitung durch Zollverwaltung und Bundespolizei
Stand: 01.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeFischG/9a#abs-1 (1) Soweit das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat der Zollverwaltung oder der Bundespolizei durch Rechtsverordnung die Überwachung der Seefischerei nach § 2 Absatz 7 übertragen hat, sind die Zollverwaltung oder die Bundespolizei berechtigt, Daten über Position, Flagge, Name, Rufkennzeichen und Tätigkeit von Fischereifahrzeugen durch Sichtkontrollen zu erheben, zu speichern und unverzüglich an die Bundesanstalt zu übermitteln. Dies gilt, soweit
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeFischG/9a#abs-2 (2) Die Daten sind von der Zollverwaltung und der Bundespolizei nach erfolgreicher Übermittlung an die Bundesanstalt unverzüglich zu löschen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeFischG/9a#abs-3 (3) Die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesanstalt bleiben unberührt.