Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 17/6332 · S. 18
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Mit Artikel 1 wird das Seefischereigesetz geändert. Zu Nummer 1 Mit Nummer 1 wird die bisherige Überschrift geändert, um den Inhalt des Gesetzes im Titel deutlich zu machen. Die bisherige Bezeichnung „Seefischereigesetz“ bleibt zur Ver- meidung von Missverständnissen als Kurzbezeichnung er- halten; die Abkürzung „SeeFischG“ ändert sich nicht. Zu Nummer 2 Mit Nummer 2 werden die §§ 1 und 2 durch vier neue Vor- schriften (§§ 1 bis 2a) ersetzt. Zu § 1 (neu) Absatz 1 bestimmt den Zweck des Gesetzes: die Regelung der Seefischerei im Allgemeinen und, im Besonderen, die Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union zur Regelung der Seefischerei, vor allem der IUU-Verord- nung und der Kontrollverordnung. In Absatz 1 Nummer 2 werden zur Vereinfachung und besseren Lesbarkeit des Ge- setzestextes die dort genannten Bestimmungen als „Fische- reirecht der Europäischen Union“ legaldefiniert. Eine über den Anwendungsbereich dieses Gesetzes hinausgehende Geltung der Legaldefinition wird hiermit nicht geregelt. Mit Absatz 2 wird die Anwendbarkeit des EU-Fischerei- rechts in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) de- Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/6332 klariert und bestimmt, dass in der AWZ auch dieses Gesetz, die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschrif- ten sowie die sonstigen seefischereirechtlichen Vorschriften des Bundes gelten, und zwar auch für nicht deutsche Fische- reifahrzeuge. Die Regelung basiert auf dem bisherigen § 5 Absatz 1 Satz 1 des Seefischereigesetzes. Zu § 1a (neu) Der bisherige „§ 1 Begriffsbestimmungen“ wird zu § 1a (neu). Der bisherige § 1 Absatz 3 wurde nicht übernommen, da die Regelung in der Legaldefinition von „Fischereirecht der Europäischen Union“ in dem neuen § 1 aufgeht. Der neue Absatz 3
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 31.455 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 17/6332, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 70.474–101.929 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.29) +D1D2D3 · Prüfwert 93d241d437cc8294….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP