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Artikel 1 · BT-Drs. 17/6332 · S. 18

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1
Mit Artikel 1 wird das Seefischereigesetz geändert.
Zu Nummer 1
Mit Nummer 1 wird die bisherige Überschrift geändert, um
den Inhalt des Gesetzes im Titel deutlich zu machen. Die
bisherige Bezeichnung „Seefischereigesetz“ bleibt zur Ver-
meidung von Missverständnissen als Kurzbezeichnung er-
halten; die Abkürzung „SeeFischG“ ändert sich nicht.
Zu Nummer 2
Mit Nummer 2 werden die §§ 1 und 2 durch vier neue Vor-
schriften (§§ 1 bis 2a) ersetzt.
Zu § 1 (neu)
Absatz 1 bestimmt den Zweck des Gesetzes: die Regelung
der Seefischerei im Allgemeinen und, im Besonderen, die
Durchführung des Fischereirechts der Europäischen Union
zur Regelung der Seefischerei, vor allem der IUU-Verord-
nung und der Kontrollverordnung. In Absatz 1 Nummer 2
werden zur Vereinfachung und besseren Lesbarkeit des Ge-
setzestextes die dort genannten Bestimmungen als „Fische-
reirecht der Europäischen Union“ legaldefiniert. Eine über
den Anwendungsbereich dieses Gesetzes hinausgehende
Geltung der Legaldefinition wird hiermit nicht geregelt.
Mit Absatz 2 wird die Anwendbarkeit des EU-Fischerei-
rechts in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) de-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/6332
klariert und bestimmt, dass in der AWZ auch dieses Gesetz,
die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschrif-
ten sowie die sonstigen seefischereirechtlichen Vorschriften
des Bundes gelten, und zwar auch für nicht deutsche Fische-
reifahrzeuge. Die Regelung basiert auf dem bisherigen § 5
Absatz 1 Satz 1 des Seefischereigesetzes.
Zu § 1a (neu)
Der bisherige „§ 1 Begriffsbestimmungen“ wird zu § 1a
(neu). Der bisherige § 1 Absatz 3 wurde nicht übernommen,
da die Regelung in der Legaldefinition von „Fischereirecht
der Europäischen Union“ in dem neuen § 1 aufgeht. Der
neue Absatz 3 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 31.455 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/6332, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 70.474–101.929 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.29) +D1D2D3 · Prüfwert 93d241d437cc8294….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP