§ 55 Rechtsverordnungen
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, soweit die Seefischerei betroffen ist.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 2 Abs. 39 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2752)
BGBl. 2022 I S. 2752
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25.11.2015 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. November 2015 (BGBl. I 2095)
BGBl. 2015 I S. 2095
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