Gesetze / Seearbeitsgesetz

SeeArbG

§ 50 Übersicht über die Arbeitsorganisation, Arbeitszeitnachweise

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeArbG/50#abs-1 (1) Auf jedem Schiff ist eine Übersicht über die Arbeitsorganisation an Bord zu führen, die Folgendes enthalten muss:

1.
den See- und Hafendienstplan für alle an Bord beschäftigten Besatzungsmitglieder,
2.
die Höchstarbeitszeiten und die Mindestruhezeiten nach § 48 sowie davon vereinbarte Abweichungen nach § 49.

Der Kapitän hat dafür zu sorgen, dass die Übersicht über die Arbeitsorganisation an einem leicht zugänglichen Ort an Bord ausgehängt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeArbG/50#abs-2 (2) Auf jedem Schiff sind Arbeitszeitnachweise zu führen, aus denen gesondert für jedes Besatzungsmitglied die täglichen Arbeitszeiten und Ruhezeiten zu ersehen sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeArbG/50#abs-3 (3) Zum Führen der Übersicht über die Arbeitsorganisation und der Arbeitszeitnachweise ist der Kapitän verpflichtet. Er kann damit einen Schiffsoffizier oder einen anderen Vorgesetzten beauftragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeeArbG/50#abs-4 (4) Die Besatzungsmitglieder sind verpflichtet, dem Kapitän oder seinem Beauftragten die notwendigen Angaben für die Übersicht über die Arbeitsorganisation sowie für die Arbeitszeitnachweise zu geben.

§ 49 § 51