Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 8 · BT-Drs. 18/5269 · S. 38
Zu Artikel 8 (Änderung des Seearbeitsgesetzes)
Zu Artikel 8 (Änderung des Seearbeitsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 150) In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 150 aufgrund der inhaltlichen Anpassung der Norm (Nummer 23) geändert. Zu Nummer 2 (§ 20 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2) Mit der Änderung werden die Bezeichnungen der Bundesministerien an den Organisationserlass der Bundeskanz- lerin vom 17. Dezember 2013 angepasst. Zu Nummer 3 (§ 27) Es wird auf die Ausführungen zu Nummer 2 verwiesen. Zu Nummer 4 (§ 28 Absatz 1 Satz 1) Die Änderung des Absatzes 1 Satz 1 dient der Umsetzung der Norm A2.1 Absatz 1 a) des Seearbeitsübereinkom- mens. Sie sieht vor, dass Seeleute, die auf einem Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats beschäftigt werden, über einen gültigen Heuervertrag verfügen müssen. Die bisher enthaltene Einschränkung, dass der Heuervertrag lediglich zum Zeitpunkt des „Dienstantritts“ vorhanden sein muss, wird aufgehoben. Ein gültiger Heuervertrag muss dem Besatzungsmitglied vor Beginn der Beschäftigung ausgehändigt werden und für die Dauer der gesam- ten Beschäftigung vorliegen. Zu Nummer 5 (§ 29 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1) Die Änderungen zu § 29 Absatz 1 und 3 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/54/EU vom 20. November 2013 über bestimmte Verantwortlichkeiten der Flaggenstaaten für die Einhaltung und Durchsetzung des Seear- beitsübereinkommens 2006 (ABl. L 329 vom 10.12.2013, S. 1). Nach Artikel 3 Absatz 5 der Richtlinie muss jeder Mitgliedstaat sicherstellen, dass Seeleute auf Schiffen unter seiner Flagge Zugang zu einer Kopie der Vereinba- rung zwischen dem Verband der Reeder in der Europäischen Gemeinschaft (ECSA) und der Europäischen Trans- portarbeiter-Föderation (ETF) über das Seearbeitsübereinkommen 2006 haben. Das Sozialpartnerübereinkommen wird durch die Richtlinie 2009/13/EG des
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 15.357 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/5269, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 123.755–139.112 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 03dd0ca3c933c9dc….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP