Gesetze / Seearbeitsgesetz

SeeArbG

§ 56 Urlaubsanspruch

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeArbG/56#abs-1 (1) Ein Besatzungsmitglied hat für jedes Beschäftigungsjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der Anspruch auf Erholungsurlaub darf nur unter den Voraussetzungen des § 64 Absatz 3 abgegolten werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeArbG/56#abs-2 (2) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, ist das Bundesurlaubsgesetz anzuwenden.

§ 55 § 57