§ 150 Zurverfügungstellen von Gesetzen und Rechtsverordnungen, Einstellen von Kopien und Unterlagen in ein elektronisches Informationssystem
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeArbG/150#abs-1 (1) Die nach den Vorschriften der §§ 20, 55, 92, 96, 113 und 136 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten muss der Reeder an Bord den Besatzungsmitgliedern zur Verfügung stellen. Das Zurverfügungstellen erfolgt durch Aushang oder Auslegung an geeigneter Stelle oder durch Einstellung in ein elektronisches Informationssystem, das für die Besatzungsmitglieder zugänglich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeArbG/150#abs-2 (2) Die nach § 29 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 76a Absatz 4 Satz 3, § 78 sowie § 106a Absatz 3 Satz 3 und § 130 Absatz 7 bestehenden Verpflichtungen erfüllt der Reeder auch, wenn er die aufgeführten Kopien und Unterlagen in ein elektronisches Informationssystem im Sinne des Absatzes 1 einstellt.
Änderungsverlauf
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22.12.2015 Ausfertigung
§ 150 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I 2569)
BGBl. 2015 I S. 2569
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25.11.2015 Ausfertigung
§ 150 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. November 2015 (BGBl. I 2095)
BGBl. 2015 I S. 2095
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.