§ 78 Verfügbarkeit von Rechtsvorschriften über Heimschaffung
Stand: 10.06.2019
Der Reeder hat sicherzustellen, dass dem Besatzungsmitglied an Bord eine Kopie der anwendbaren Rechtsvorschriften über die Heimschaffung in einer für das Besatzungsmitglied geeigneten Sprache zur Verfügung steht.