Gesetze / Seearbeitsgesetz

SeeArbG

§ 78 Verfügbarkeit von Rechtsvorschriften über Heimschaffung

Stand: 10.06.2019

Bund

Der Reeder hat sicherzustellen, dass dem Besatzungsmitglied an Bord eine Kopie der anwendbaren Rechtsvorschriften über die Heimschaffung in einer für das Besatzungsmitglied geeigneten Sprache zur Verfügung steht.

§ 77 § 79