§ 1 Geltungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeAnlG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Anlagen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeAnlG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Anlagen im Sinn dieses Gesetzes sind alle festen oder nicht nur zu einem kurzfristigen Zweck schwimmend befestigten baulichen oder technischen Einrichtungen, einschließlich Bauwerke und künstlicher Inseln, sowie die jeweils für die Errichtung und den Betrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen, die
Zu den für den Betrieb erforderlichen Nebeneinrichtungen gehören auch andere Kabel als Offshore-Anbindungsleitungen, durch die Strom an Land abgeführt wird, wenn kein unmittelbarer oder mittelbarer Anschluss an das Netz nach § 3 Nummer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfolgt. Keine Anlagen im Sinn dieses Gesetzes sind Schiffe sowie schwimmfähige Plattformen und zu Plattformen umgestaltete Schiffe, auch wenn sie mit dem Ziel der Wiederinbetriebnahme befestigt werden und nicht unter Satz 1 fallen, Schifffahrtszeichen, Anlagen, die nach bergrechtlichen Vorschriften zugelassen werden, überwachungsbedürftige Anlagen im Sinn produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften sowie passives Fanggerät der Fischerei.
Änderungsverlauf
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2682)
BGBl. 2020 I S. 2682
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2549)
BGBl. 2018 I S. 2549
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.