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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 2549

BGBl. 2018 I S. 2549 · 603.734 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2018, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                                                                                                                                           2521




                                                                                 Teil I                                                                                G 5702
2018                         Ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2018                                                                                                   Nr. 47
   Tag                                                                             Inhalt                                                                                Seite

17.12. 2018   Gesetz zur fortgesetzten Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und
              Kommunen und zur Regelung der Folgen der Abfinanzierung des Fonds „Deutsche Einheit“                                                                       2522
                  FNA: 603-12, 603-12, 603-11, 603-11, 603-12, 860-2, 605-1, 603-13, 860-2-17-6, 600-1
                  GESTA: D018


17.12. 2018   Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Digitale Infrastruktur“ (Digitalinfrastruktur-
              fondsgesetz – DIFG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          2525
                  FNA: neu: 603-19
                  GESTA: D011


17.12. 2018   Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 (Haus-
              haltsgesetz 2019) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        2528
                  FNA: 63-16
                  GESTA: D009


17.12. 2018   Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungs-
              gesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften . . . .                                                              2549
                  FNA: 754-27, 754-28, 752-6, 2129-46, 752-6-3, 752-6-6, 752-6-7, 754-27-4, 754-27-8, 754-28-1, 754-29, 9510-37, 96-1-47, 752-6
                  GESTA: E011


17.12. 2018   Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung . . . .                                                                  2571
                  FNA: 312-2, 312-9-1, 454-1
                  GESTA: C039


17.12. 2018   Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen
              Privatrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     2573
                  FNA: neu: 319-118; 400-1, 211-9, 302-2, 315-24, 361-5, 361-6, 368-3, 404-17
                  GESTA: C040


17.12. 2018   Zehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Schaffung neuer
              Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt
              (Teilhabechancengesetz – 10. SGB II-ÄndG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            2583
                  FNA: 860-2, 860-3
                  GESTA: G008


17.12. 2018   Viertes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     2586
                  FNA: 7833-3
                  GESTA: F011


17.12. 2018   Fünftes Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Beitragssatzanpassung                                                                     2587
                  FNA: 860-11
                  GESTA: M009


13.12. 2018   Zwölfte Verordnung zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung . . . . . .                                                       2588
                  FNA: 2125-44-3


16.12. 2018   Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      2589
                  FNA: 7831-1-41-20


16.12. 2018   Neufassung der Schweinepest-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         2594
                  FNA: 7831-1-41-20


17.12. 2018   Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 2619
                  FNA: 4101-16




                                                             Hinweis auf andere Verkündungen

              Rechtsvorschriften der Europäischen Union . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        2624
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite




                                   Gesetz
                  zur fortgesetzten Beteiligung des Bundes
            an den Integrationskosten der Länder und Kommunen
 und zur Regelung der Folgen der Abfinanzierung des Fonds „Deutsche Einheit“
                                             Vom 17. Dezember 2018


  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                 Artikel 3
das folgende Gesetz beschlossen:                                               Änderung des
                                                                              Maßstäbegesetzes
                        Artikel 1
                                                              Abschnitt 6 des Maßstäbegesetzes vom 9. Septem-
                    Änderung des                            ber 2001 (BGBl. I S. 2302), das zuletzt durch Artikel 1
              Finanzausgleichsgesetzes                      des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122)
  Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001          geändert worden ist, wird aufgehoben.
(BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geän-                               Artikel 4
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
                                                                       Änderung des Gesetzes zur
1. § 1 wird wie folgt geändert:                                     Neuregelung des bundesstaatlichen
   a) In Satz 3 werden die Wörter „2 400 Millionen Euro        Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020
      ab dem Jahr 2019“ durch die Wörter „3 400 Mil-        und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
      lionen Euro im Jahr 2019“ ersetzt.                       Das Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen
   b) In Satz 5 werden die Wörter „minus 4 903 568 000      Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur
      Euro“ durch die Wörter „minus 6 510 743 992           Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14. Au-
      Euro“ und die Wörter „ab dem Jahr 2019 auf            gust 2017 (BGBl. I S. 3122) wird wie folgt geändert:
      minus 1 752 488 000 Euro“ durch die Wörter „im        1. Artikel 1 Nummer 17 wird aufgehoben.
      Jahr 2019 auf minus 7 397 007 683 Euro“ ersetzt.
                                                            2. Artikel 2 Nummer 21 wird aufgehoben.
2. § 20 wird aufgehoben.
                                                                                   Artikel 5
                        Artikel 2
                                                                              Änderung des
                Weitere Änderung des
                                                                     Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
              Finanzausgleichsgesetzes
                                                               § 46 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grund-
   § 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes, das zu-
                                                            sicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der
letzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden
                                                            Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850,
ist, wird wie folgt gefasst:
                                                            2094), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom
   „(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern        17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird
die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden            wie folgt geändert:
nach Absatz 1:
                                                            1. Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
Kalender-   Bund            Länder          Gemeinden
jahr                                                             „(7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze er-
2020        minus                                              höhen sich jeweils
            8 962 074 350   6 562 074 350   2 400 000 000
            Euro            Euro            Euro               1. im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte,
ab 2021     minus                                              2. im Jahr 2019 um 3,3 Prozentpunkte sowie
            9 095 407 683   6 695 407 683   2 400 000 000
            Euro            Euro            Euro.“             3. ab dem Jahr 2020 um 10,2 Prozentpunkte.“
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

2. Absatz 9 wird wie folgt gefasst:                       S. 502), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
     „(9) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze er-      21. November 2016 (BGBl. I S. 2613) geändert worden
  höhen sich in den Jahren 2016 bis 2019 jeweils um       ist, wird wie folgt geändert:
  einen weiteren landesspezifischen Wert in Prozent-      1. Absatz 3 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
  punkten.“
                                                            „Die Feinabstimmung der Finanzierungsbeteiligung
3. Absatz 10 wird wie folgt geändert:                       der Gemeinden bis zur Höhe ihres jeweiligen Anteils
  a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                         an den Gesamtsteuereinnahmen, einschließlich der
     „Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales         Zuweisungen im Rahmen der Steuerverbünde, in
     wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit            den einzelnen Ländern bleibt der Landesgesetz-
     Zustimmung des Bundesrates                             gebung vorbehalten.“
     1. die landesspezifischen Werte nach Absatz 8        2. Absatz 5 wird aufgehoben.
        Satz 1 jährlich für das Folgejahr festzulegen
        und für das laufende Jahr rückwirkend anzu-                              Artikel 7
        passen,
                                                                              Änderung des
     2. die weiteren landesspezifischen Werte nach                       Entflechtungsgesetzes
        Absatz 9
        a) im Jahr 2018 für das Jahr 2019 festzulegen       Das Entflechtungsgesetz vom 5. September 2006
           sowie für das laufende Jahr 2018 und das       (BGBl. I S. 2098, 2102), das zuletzt durch Artikel 3 des
           Vorjahr 2017 rückwirkend anzupassen,           Gesetzes vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) ge-
                                                          ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
        b) im Jahr 2019 für das laufende Jahr 2019
           und das Vorjahr 2018 rückwirkend anzu-         1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
           passen,                                             „(2) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des
        c) im Jahr 2020 für das Vorjahr 2019 rückwir-       Bundes zur Wohnraumförderung steht den Ländern
           kend anzupassen sowie                            in den im Folgenden genannten Kalenderjahren der
     3. die landesspezifischen Beteiligungsquoten           angegebene Betrag aus dem Haushalt des Bundes
        jährlich für das Folgejahr festzulegen und für      zu:
        das laufende Jahr rückwirkend anzupassen            1. in den Jahren 2014 und 2015 jeweils ein Betrag
        sowie in den Jahren 2018 bis 2020 für das je-          von 518 200 000 Euro,
        weilige Vorjahr rückwirkend anzupassen.“
                                                            2. im Jahr 2016 ein Betrag von 1 018 200 000 Euro
  b) In Satz 4 werden die Wörter „den Absätzen 6
                                                               und
     und 9 Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
  c) Die Sätze 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:            3. in den Jahren 2017 bis 2019 jeweils ein Betrag
                                                               von 1 518 200 000 Euro.“
     „Die Festlegung und Anpassung der Werte nach
     Satz 1 Nummer 2 erfolgen in Höhe des prozen-         2. In § 4 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „und 2018“
     tualen Verhältnisses der nach den Sätzen 3 und 4        durch die Angabe „bis 2019“ ersetzt.
     abgegrenzten Ausgaben zu den entsprechenden
     Vorjahresausgaben eines Landes für die Leistun-                             Artikel 8
     gen nach § 22 Absatz 1 für alle Bedarfsgemein-
     schaften. Soweit die Festlegung und Anpassung                     Änderung der Verordnung
     nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zu landesspezifi-                   zur Festlegung und Anpassung
     schen Beteiligungsquoten führen, auf Grund de-            der Bundesbeteiligung an den Leistungen
     rer sich der Bund mit mehr als 49 Prozent an den        für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2018
     bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistun-           Die Verordnung zur Festlegung und Anpassung der
     gen nach § 22 Absatz 1 beteiligt, sind die Werte     Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft
     nach Absatz 7 proportional in dem Umfang zu          und Heizung für das Jahr 2018 vom 21. September
     mindern, dass die Beteiligung an den bundeswei-      2018 (BGBl. I S. 1383) wird wie folgt geändert:
     ten Gesamtausgaben für die Leistungen nach
     § 22 Absatz 1 nicht mehr als 49 Prozent beträgt.     1. In § 2 Satz 1 werden vor den Wörtern „für die
     Soweit eine vollständige Minderung nach Satz 6          Jahre 2017 und 2018“ die Wörter „für das Jahr 2019
     nicht ausreichend ist, sind anschließend die            festgelegt und“ eingefügt.
     Werte nach Absatz 6 proportional in dem Umfang       2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     zu mindern, dass die Beteiligung an den bundes-
     weiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach             „(3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausga-
     § 22 Absatz 1 nicht mehr als 49 Prozent beträgt.“      ben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zwei-
                                                            ten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2019
  d) Die Sätze 8 und 9 werden aufgehoben.
                                                            48,3 Prozent für Baden-Württemberg,
                       Artikel 6                            45,8 Prozent für den Freistaat Bayern,
                                                            42,0 Prozent für Berlin,
                 Änderung des                               39,6 Prozent für Brandenburg,
          Gemeindefinanzreformgesetzes                      44,3 Prozent für die Hansestadt Bremen,
  § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fas-          44,2 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
sung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I          43,0 Prozent für Hessen,
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

  41,1 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,                                       Artikel 10
  44,7 Prozent für Niedersachsen,                                              Änderung des
  42,1 Prozent für Nordrhein-Westfalen,                                  Finanzverwaltungsgesetzes
  53,9 Prozent für Rheinland-Pfalz,
                                                           § 5a Absatz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes in der
  48,8 Prozent für das Saarland,
                                                         Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006
  41,0 Prozent für den Freistaat Sachsen,
                                                         (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 10 des
  41,1 Prozent für Sachsen-Anhalt,
                                                         Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ge-
  44,7 Prozent für Schleswig-Holstein und
                                                         ändert worden ist, wird aufgehoben.
  43,1 Prozent für den Freistaat Thüringen.“
                                                                                 Artikel 11
                      Artikel 9
                                                                               Inkrafttreten
            Bekanntmachungserlaubnis
                                                           (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
   Das Bundesministerium der Finanzen kann den           und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Wortlaut des Maßstäbegesetzes und den Wortlaut des
Finanzausgleichsgesetzes in der jeweils vom 1. Januar       (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
2020 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-         (3) Artikel 6 tritt am Tag nach der Verkündung in
kannt machen.                                            Kraft, jedoch nicht vor dem 1. Januar 2019.



                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                              Berlin, den 17. Dezember 2018

                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier

                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e l a M e r k e l

                                  Der Bundesminister der Finanzen
                                            Olaf Scholz
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
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                                           Gesetz
              zur Errichtung des Sondervermögens „Digitale Infrastruktur“
                         (Digitalinfrastrukturfondsgesetz – DIFG)
                                            Vom 17. Dezember 2018


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:       hertz-Band (1920 Megahertz bis 1980 Megahertz und
                                                           2110 bis 2170 Megahertz), im 3,6 Gigahertz-Band
                          §1                               (3400 Megahertz bis 3800 Megahertz) und im 26 Giga-
         Errichtung des Sondervermögens                    hertz-Band (24,25 bis 27,5 Gigahertz) ergeben.
   Es wird ein Sondervermögen des Bundes mit der Be-          (2) Das Sondervermögen kann Zuweisungen nach
zeichnung „Digitale Infrastruktur“ errichtet.              Maßgabe des Haushaltsgesetzes erhalten. Der Bund
                                                           stellt dem Sondervermögen im Jahr 2018 einen Betrag
                          §2                               in Höhe von 2,4 Milliarden Euro zur Verfügung.
           Zweck des Sondervermögens
                                                                                     §5
  Aus dem Sondervermögen werden geleistet:
                                                                                 Rücklagen
1. Förderungen von Investitionen zur unmittelbaren
   Unterstützung des Ausbaus von Gigabitnetzen ins-           Das Sondervermögen kann zur Erfüllung des gesetz-
   besondere in ländlichen Regionen,                       lichen Zwecks Rücklagen bilden.
2. Finanzhilfen an die Länder für gesamtstaatlich be-
   deutsame Investitionen der Länder und Gemeinden                                   §6
   (Gemeindeverbände) in die bildungsbezogene digi-                         Wirtschaftsplan,
   tale Infrastruktur für Schulen.                                  Haushaltsrecht, Mittelverwendung
                                                              (1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Sonderver-
                          §3                               mögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt,
             Stellung im Rechtsverkehr                     der für das Jahr 2018 Anlage zu diesem Gesetz ist und
   (1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es        ab dem Wirtschaftsjahr 2019 dem Einzelplan 60 als An-
kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln,          lage beizufügen ist. Der Wirtschaftsplan ist in Einnah-
klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichts-       men und Ausgaben auszugleichen. Er wird zusammen
stand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundes-         mit dem Haushaltsgesetz festgestellt. Der dem Sonder-
regierung. Das Bundesministerium der Finanzen verwal-      vermögen zur Verfügung gestellte Betrag verbleibt bis
tet das Sondervermögen. Es kann sich dabei anderer         zur Auszahlung unverzinslich im Kassenbereich des
Bundesbehörden oder Dritter bedienen.                      Bundes und wird bedarfsgerecht über das Sonderver-
                                                           mögen ausgezahlt.
  (2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Ver-
mögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlich-             (2) Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen
keiten zu trennen.                                         ist nicht zulässig.
                                                             (3) Der Wirtschaftsplan gliedert sich in die Titelgrup-
                          §4                               pen
                 Vermögen des                              01 – Förderung von Investitionen zur unmittelbaren
        Sondervermögens und Finanzierung                        Unterstützung des Ausbaus von Gigabitnetzen
  (1) Dem Sondervermögen fließen die Einnahmen des
                                                           02 – Finanzhilfen an die Länder für gesamtstaatlich be-
Bundes zu, die sich
                                                                deutsame Investitionen der Länder und Gemein-
1. auf Grund eines von der Bundesnetzagentur für                den (Gemeindeverbände) in die bildungsbezo-
   Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen-        gene digitale Infrastruktur für Schulen.
   bahnen nach § 55 Absatz 10 in Verbindung mit § 61
   des Telekommunikationsgesetzes angeordneten Ver-            (4) Für die Titelgruppe 01 werden 70 Prozent der
   gabeverfahrens und                                      Einnahmen des Sondervermögens bereitgestellt. Für
                                                           die Titelgruppe 02 werden 30 Prozent der Einnahmen
2. auf Grund eines Antragsverfahrens nach § 55 Ab-         des Sondervermögens bereitgestellt. Soweit die Maß-
   satz 3 des Telekommunikationsgesetzes                   nahmen der Titelgruppe 02 vollständig finanziert sind,
aus bis zum 31. Dezember 2025 erfolgten Frequenz-          fließen alle Einnahmen des Sondervermögens der Titel-
zuteilungen für den drahtlosen Netzzugang im 2,0 Giga-     gruppe 01 zu.
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

                        §7                                                             §9
                 Jahresrechnung                                                  Auflösung
   Das Bundesministerium der Finanzen stellt am
Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Rechnung             Das Sondervermögen gilt am 31. Dezember des Jah-
über die Einnahmen und Ausgaben des Sondervermö-          res, in dem seine Mittel nach § 4 für die Erfüllung seiner
gens auf und fügt sie den Übersichten zur Haushalts-      gesetzlichen Aufgaben vollständig verbraucht sind, als
rechnung des Bundes bei.                                  aufgelöst.

                        §8                                                          § 10
                Verwaltungskosten
                                                                                Inkrafttreten
   Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens
trägt der Bund.                                              Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2018 in Kraft.



                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                               Berlin, den 17. Dezember 2018

                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier

                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l

                                  Der Bundesminister der Finanzen
                                            Olaf Scholz

                                        Der Bundesminister
                               für Verkehr und digitale Infrastruktur
                                         Andreas Scheuer

                                         Die Bundesministerin
                                      für Bildung und Forschung
                                             Anja Karliczek
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                                                                                                      Anlage 1
                                           Wirtschaftsplan
                              des Sondervermögens Digitale Infrastruktur
Einnahmen                                                                                        Soll 2018 in T€
119 99     Vermischte Verwaltungseinnahmen
129 01     Einnahmen aus der Vergabe der Frequenzen
211 01     Zuweisung aus dem Bundeshaushalt nach § 4 DIFG                                             2 400 000
359 01     Entnahme aus der Rücklage für Gigabitnetzausbau
359 02     Entnahme aus der Rücklage für Digitalpakt Schule

Ausgaben                                                                                         Soll 2018 in T€
Tgr. 01    Förderung von Investitionen zur unmittelbaren Unterstützung des Ausbaus von Giga-
           bitnetzen
Tgr. 02    Finanzhilfen an die Länder für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder
           und Gemeinden (Gemeindeverbände) in die bildungsbezogene digitale Infrastruktur für
           Schulen
919 01     Zuführung an die Rücklage für Gigabitnetzausbau                                            1 680 000
919 02     Zuführung an die Rücklage für Digitalpakt Schule                                             720 000
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                                    Gesetz
   über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019
                             (Haushaltsgesetz 2019)
                                           Vom 17. Dezember 2018


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:      von Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung
                                                          von Darlehen zu, soweit die in Satz 1 genannte Summe
                     Abschnitt 1                          der Beträge zur Tilgung überschritten wird. Das Bun-
                                                          desministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehrein-
            Allgemeine Ermächtigungen                     nahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der
                                                          Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermin-
                         §1                               dert sich die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehrein-
          Feststellung des Haushaltsplans                 nahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60
   (1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bun-       Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen wer-
deshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 wird in       den.
Einnahmen und Ausgaben auf 356 400 000 000 Euro              (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
festgestellt.                                             mächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff
   (2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushaltsplans      auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushalts-
für das Haushaltsjahr 2019 als Anlage 3 beigefügte        jahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1
Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Energie- und         Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese
Klimafonds“ wird für das Jahr 2019 in Einnahmen und       Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten
Ausgaben auf 6 122 890 000 Euro festgestellt.             Haushaltsjahres anzurechnen.
   (3) Der dem Kapitel 6002 Titel 884 02 des Bundes-         (4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapie-
haushalts für das Haushaltsjahr 2019 als Anlage 2 bei-    ren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungsan-
gefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Digi-        leihen sind mit den Euro-Gegenwerten auf die Kredit-
tale Infrastruktur“ wird für das Jahr 2019 in Einnahmen   ermächtigung anzurechnen, die sich aus den spätes-
und Ausgaben auf 2 400 000 000 Euro und mit den           tens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden Verträ-
ausgebrachten Vermerken festgestellt.                     gen zur Begrenzung des Währungsrisikos ergeben.
                                                             (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
                         §2                               mächtigt, zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis
               Kreditermächtigungen                       zur Höhe von 10 Prozent des Betrages der umlaufen-
                                                          den Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundes-
  (1) Im Haushaltsjahr 2019 nimmt der Bund keine          schatzanweisungen und unverzinslichen Schatzan-
Kredite zur Deckung von Ausgaben auf. Die folgenden       weisungen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der
Absätze bleiben hiervon unberührt.                        jeweils letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten
  (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-         Übersicht über den Stand der Schuld der Bundesrepu-
mächtigt, Kredite zur Tilgung von im Haushaltsjahr        blik Deutschland ergibt. Auf die Kreditermächtigung
2019 fällig werdenden Krediten aufzunehmen; deren         sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Er-
Höhe ergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinanzie-     mächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenom-
rungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen         men worden sind. Das Bundesministerium der Finan-
Ausgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und          zen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände in Form der
den sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung (Num-         Wertpapierleihe oder zur Besicherung von Zinsswap-
mer 1.2). Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im         geschäften zu verwenden oder sie im Rahmen der Kre-
Falle eines unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in          ditermächtigungen des Satzes 1 und des Absatzes 2
Höhe von bis zu 15 000 000 000 Euro zum Rückkauf          Satz 1 zu verkaufen.
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

   (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-        Auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 bis 4 sind die
mächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der        Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigun-
Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr      gen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden
ergänzende Verträge abzuschließen                         sind.
1. zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begren-          (10) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
   zung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertrags-      mächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für
   volumen von bis zu 80 000 000 000 Euro sowie           Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2
                                                          Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bun-
2. zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von
                                                          desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. Au-
   Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen
                                                          gust 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch
   von bis zu 30 000 000 000 Euro.
                                                          Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015
Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner er-        (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, obliegenden Auf-
mächtigt, im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Ver-      gabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von
träge zur Übernahme von Zinsswapgeschäften von            7 000 000 000 Euro aufzunehmen. Auf die Krediter-
bundesunmittelbaren Anstalten des öffentlichen Rechts     mächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf
in alleiniger Trägerschaft des Bundes mit einem Ver-      Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze
tragsvolumen von bis zu 45 000 000 000 Euro abzu-         aufgenommen worden sind.
schließen. Auf die Höchstgrenzen nach Satz 1 und 2
werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die                                 §3
Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verrin-
gern oder ausschließen.                                            Gewährleistungsermächtigungen
                                                            (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird
  (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
                                                          ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige
mächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum
                                                          Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt
Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rah-
                                                          456 180 000 000 Euro zu übernehmen, davon
men der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschlie-
ßen:                                                      1. bis zu 148 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit
                                                             förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen
1. Kreditverträge bis zur Höhe der Ermächtigung nach
                                                             Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegen-
   Absatz 2 Satz 1, wenn die Kredite zur Tilgung fällig
                                                             den Ausfuhren,
   werdender Kredite aufgenommen werden;
                                                          2. bis zu 58 000 000 000 Euro
2. Verträge nach Absatz 6 in dem in dieser Vorschrift
   bestimmten Umfang.                                       a) für Kredite an ausländische Schuldner zur Finan-
                                                               zierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei
Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen wer-
                                                               besonderem staatlichen Interesse der Bundesre-
den auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden
                                                               publik Deutschland,
Haushaltsjahres angerechnet.
                                                            b) zur Absicherung des politischen Risikos bei för-
   (8) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in
                                                               derungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland,
§ 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kredit-
ermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bun-           c) für Kredite der Europäischen Investitionsbank an
deshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des             Schuldner außerhalb der Europäischen Union,
Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht       3. bis zu 28 470 000 000 Euro
aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
                                                            a) für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspoli-
   (9) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-             tisch förderungswürdiger Vorhaben der bilatera-
mächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von           len Finanziellen Zusammenarbeit,
10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages
aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen          b) für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspoli-
Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhal-              tisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen
ten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur          Finanziellen Zusammenarbeit,
Höhe von 10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten      c) für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederauf-
Betrages aufgenommen werden. Das Bundesministe-                bau für entwicklungspolitisch förderungswürdige
rium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Kassenver-           Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammen-
stärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in            arbeit sowie
Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 genannten Betrages zur Be-
sicherung von Zinsswapgeschäften aufzunehmen. Zur           d) für zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für
Besicherung von Zinswährungsswapgeschäften kön-                Wiederaufbau für bilaterale Vorhaben des interna-
nen weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe             tionalen Klima- und Umweltschutzes,
von 10 Prozent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 ge-        4. bis zu 700 000 000 Euro für Marktordnungs- und
nannten Betrages aufgenommen werden. Das Bundes-             Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsge-
ministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, die         biet,
Besicherung der gemäß Absatz 6 Satz 2 übernomme-
                                                          5. bis zu 125 000 000 000 Euro zur Förderung der Bin-
nen Zinsswapgeschäfte abzuwickeln. Die zu diesem
                                                             nenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungsla-
Zweck über den Bund weitergeleiteten Beträge sind
                                                             gen im In- und Ausland,
nicht auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 bis 4
anzurechnen, sofern diese Beträge dem Bund von den        6. bis zu 80 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit
betroffenen Anstalten zur Verfügung gestellt werden.         der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

  europäischen oder internationalen Finanzinstitutio-                                §4
  nen und Fonds,                                                    Über- und außerplanmäßige
7. bis zu 1 010 000 000 Euro für die Nachfolgeeinrich-       Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
   tungen der Treuhandanstalt,                               (1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bun-
                                                          deshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festge-
8. bis zu 15 000 000 000 Euro zur Absicherung des         setzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im
   Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für    Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle
   den Bau von Schiffen auf deutschen Werften.            der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag
Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläu-    von 50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwilli-
terungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans.        gung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haus-
                                                          haltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unter-
   (2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbe-     richtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden
träge werden die auf Grund der Ermächtigungen frühe-      Gründen eine Ausnahme geboten ist.
rer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistun-             (2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bun-
gen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch         deshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festge-
genommen werden kann. In diesem Fall erfolgt eine An-     setzt. Für über- oder außerplanmäßige Verpflichtungs-
rechnung auch, soweit er in Anspruch genommen wor-        ermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem
den ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz   Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf
erlangt hat.                                              5 000 000 Euro festgesetzt. Die Betragsgrenze nach
   (3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können       Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei mehrjährigen
auch in ausländischer Währung übernommen werden;          über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermäch-
sie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses     tigungen der in Satz 2 genannte Betrag in einem
der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag         Fälligkeitsjahr überschritten wird. Wenn über- oder
anzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleis-     außerplanmäßige Ausgaben und über- oder außerplan-
tungserklärung zuletzt festgestellt worden ist.           mäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentref-
                                                          fen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag;
   (4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-    Absatz 1 bleibt unberührt. Über- und außerplanmäßige
leistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden      Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1
Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der          bis 4 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Ein-
Bund daraus in Anspruch genommen werden kann.             willigung des Bundesministeriums der Finanzen dem
Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächti-       Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur
gungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich       Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden
bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer       Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei über- und
Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und         außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist
Kosten festgelegt wird.                                   § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung entspre-
                                                          chend anzuwenden.
   (5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsüber-
nahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inan-               (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
spruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz      mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses
für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom-   des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften,
mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr       an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Ka-
anzurechnen.                                              pital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustim-
                                                          men und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil
  (6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten     entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.
Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages                                  Abschnitt 2
auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungs-
ermächtigungen verwendet werden.                                 Bewirtschaftung von Einnahmen,
                                                            Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
   (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1                                 §5
Satz 1 bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 1
                                                                         Flexibilisierte Ausgaben
Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwil-
ligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bun-          (1) Auf die in Teil I Buchstabe D des Gesamtplans
destages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1      aufgeführten Kapitel des Bundeshaushalts sind die Ab-
der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine            sätze 2 bis 5 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine
Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsaus-           andere Regelung durch Haushaltsvermerk getroffen ist.
schusses des Deutschen Bundestages ist nur aus              (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils ge-
zwingenden Gründen gestattet.                             genseitig deckungsfähig:
   (8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und      1. Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben
sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, die         der Titel der Gruppe 411, sowie Ausgaben der
eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von               Titel 634 .3,
1 000 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haus-      2. Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1,
haltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unter-           519 .1, 523 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 527 .1, 527 .3,
richten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine            532 .1, 532 .2, 532 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1 und
Ausnahme geboten ist.                                        545 .1,
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

3. Ausgaben der Titel 632 .9, 636 .9, 671 .9, 681 .8,         pen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapi-
   681 .9, 684 .9, 686 .9 und 687 .9,                         tels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar
4. Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739,                sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr
                                                              als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirt-
5. Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8.                      schaftlich zweckmäßig erscheint.
Ausgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 5            2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich
aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die         ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in be-
flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind in-         sonders begründeten Ausnahmefällen zulassen,
nerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausga-           dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514
benbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehö-             und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansat-
rigkeit zuzuordnen.                                           zes durch Einsparungen anderer Ausgaben inner-
   (3) Im Verhältnis der in Absatz 2 genannten Ausga-         halb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans ge-
benbereiche zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben            deckt werden.
bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Soll-            3. Mehrausgaben bei Titel 526 .1 können gegen Einspa-
ansätze des jeweiligen Ausgabenbereichs aus Einspa-           rungen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51
rungen bei den anderen in Absatz 2 genannten Ausga-           bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden.
benbereichen geleistet werden.
                                                              (4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben
  (4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausga-        für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem
benbereiche sind übertragbar.                              Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel 518 .2
   (5) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapiteln   bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibili-
0111, 0211, 0311, 0411, 0431, 0451, 0511, 0611, 0711,      sierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleistet werden.
0811, 0911, 1011, 1111, 1211, 1411, 1511, 1611, 1711,         (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
1911, 2011, 2111, 2311 und 3011 gilt in Ergänzung zu       mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses
den Absätzen 2 bis 4 folgende Regelung: Mehrausga-         des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzel-
ben dürfen gegen Einsparung innerhalb der flexibilisier-   plans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln
ten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs nach Ab-           der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1404 bis 1408 so-
satz 2 der anderen Kapitel des jeweiligen Einzelplans      wie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 anzuordnen, falls
geleistet werden, wenn über das Soll und die Ausgabe-      dies auf Grund von Umständen, die nach Inkrafttreten
reste des deckungsberechtigten Titels vollständig für      des Haushaltsgesetzes eingetreten sind, wirtschaftlich
dessen Zweck verfügt ist.                                  zweckmäßig erscheint. Für das Kapitel 1405 gilt dies
  (6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium            mit der Einschränkung, dass nur die einseitige De-
der Finanzen.                                              ckungsfähigkeit mit Deckungsberechtigung für das Ka-
                                                           pitel 1405 angeordnet werden kann. Die Regelungen
                          §6                               nach Satz 1 und 2 gelten auch für übertragbare
                                                           Ausgaben. Das Bundesministerium der Finanzen wird
           Verstärkungsmöglichkeiten,
                                                           darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung des Haus-
         Deckungsfähigkeit, Zweckbindung
                                                           haltsausschusses des Deutschen Bundestages inner-
  (1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen       halb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Aus-
den Ausgaben bei folgenden Titeln zu:                      gaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der
1. Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzu-           Gruppe 529 anzuordnen, wenn unvorhergesehen und
   schüssen für die berufliche Eingliederung behin-        unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen,
   derter und schwerbehinderter Menschen sowie für         um die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte
   Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maß-           zu verbessern.
   nahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus Er-        (6) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstat-
   stattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz       tungen der obersten Bundesbehörden für die Inan-
   vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt        spruchnahme des Flugdienstes zwischen Köln/Bonn
   durch Artikel 151 des Gesetzes vom 29. März 2017        und Berlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 .1
   (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,                   und 453 .1 der obersten Bundesbehörden fließen Er-
2. Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzu-        stattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von
   schüssen für die berufliche Eingliederung behinder-     Dritten im Zusammenhang mit dem Flugdienst zwi-
   ter und schwerbehinderter Menschen,                     schen Köln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu.
3. Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und Scha-        (7) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen
   denersatzleistungen Dritter.                            aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen heran-
                                                           gezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatzbe-
   (2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen      schaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken.
den Ausgaben bei den Titeln zu, die den flexibilisierten   Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Fi-
Ausgabenbereichen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Num-           nanzen.
mer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei den
Einnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter han-           (8) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, das nach
delt.                                                      Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der
                                                           im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
  (3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5     912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
Absatz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, gilt:                 durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. August 2017
1. Die obersten Bundesbehörden können die De-              (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, und nach Artikel 3
   ckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Grup-       des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 99 des    § 8 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgeset-
Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) ge-        zes verzichtet werden kann. Entsprechendes gilt für
ändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens ge-        Mehrausgaben im Personalbereich für diese Maßnah-
bunden ist, ist auch für sonstige verkehrspolitische       men im Rahmen der Amtshilfe.
Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Ver-
kehr und digitale Infrastruktur zu verwenden.                                        §8
   (9) Ergeben sich zum Abschluss des Haushaltsjah-                   Bewilligung von Zuwendungen
res gegenüber dem Haushaltssoll Minderausgaben bei            (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für
den Titeln des Kapitels 1405, so dienen diese bis zur      Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts-
Höhe der sich auch im Bundeshaushalt per Saldo erge-       ordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder
benden Entlastung zur Leistung von Mehrausgaben bei        eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Ein-
Kapitel 1405 Titel 919 01, sofern dadurch keine Kredite    richtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutio-
zur Deckung von Ausgaben aufgenommen werden                nelle Förderung) sind gesperrt, solange der Haushalts-
müssen. Haushalts- oder kassenmäßige Einsparungen          oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers
und gesperrte Beträge im Kapitel 1405 sind auf die         nicht von der zuständigen obersten Bundesbehörde
Minderausgaben nach Satz 1 anzurechnen. Die Mehr-          und dem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist.
ausgaben bei Kapitel 1405 Titel 919 01 sind auf
500 000 000 Euro begrenzt. Ergibt sich zum Abschluss          (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur
des Haushaltsjahres gegenüber dem Haushaltssoll per        institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage
Saldo darüber hinaus eine Entlastung des Bundeshaus-       bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger
halts, so dient dieser Betrag zur Leistung von Mehraus-    seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare
gaben bei Kapitel 6002 Titel 919 01, soweit dadurch        Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes.
keine Kredite zur Deckung von Ausgaben aufgenom-           Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projekt-
men werden müssen. Die Erhebung von Mehrein-               förderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwen-
nahmen bei Kapitel 6002 Titel 359 01 bedarf der            dungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der
Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen        öffentlichen Hand bestritten werden. Das Bundes-
Bundestages.                                               ministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingen-
                                                           der Gründe Ausnahmen zulassen. Die Sätze 1 und 2
   (10) Innerhalb eines Kapitels dürfen für interne Ver-   gelten nicht, soweit eine Wissenschaftseinrichtung
rechnungen nach § 61 der Bundeshaushaltsordnung            gemäß § 2 des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom
bei Titel 981 .3 Mehrausgaben bis zur Höhe der Einspa-     5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2457), das durch Arti-
rungen geleistet und Ausgabetitel bis zur Höhe der Ein-    kel 122 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
nahmen bei Titel 381 .3 verstärkt werden. Das Bundes-      S. 1474) geändert worden ist, den bei ihr beschäftigten
ministerium der Finanzen wird ermächtigt, diese Titel      Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter
auszubringen.                                              oder Gehaltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder
   (11) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 5 des Ge-         unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffent-
setzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Ener-         lichen Hand finanziert werden. Satz 4 gilt auch für
gie- und Klimafonds“ vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I         sonstige im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäf-
S. 1807), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes         tigte, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung,
vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2431) geändert           Durchführung, Auswertung oder Bewertung von For-
worden ist, wird zugelassen, dass die Ausgaben zur         schungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.
Entwicklung der Elektromobilität im Jahr 2019
300 000 000 Euro übersteigen können.                                                 §9
                                                                         Baumaßnahmen der
                          §7                                      Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
                Überlassung und                               Die §§ 24 und 54 der Bundeshaushaltsordnung blei-
    Veräußerung von Vermögensgegenständen                  ben für Baumaßnahmen zur Deckung des Raumbedarfs
      sowie Verzicht auf Auslagenerstattung                für Bundeszwecke nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Ge-
   (1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-      setzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
ordnung wird zugelassen, dass Software, die von            vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), das durch
Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung       Artikel 15 Absatz 83 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
entwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der        (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, die im Wirt-
öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird,          schaftsplan der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für Soft-    veranschlagt werden, unberührt.
ware, die von Bundesdienststellen erworben worden
ist. Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist                                 § 10
die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.                                       Bezüge
   (2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts-         (1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaus-
ordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektro-     haltsordnung können die Personalausgaben für abge-
nischer Form, beispielsweise über das Internet, unent-     ordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jah-
geltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt      ren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt
werden können.                                             werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus be-
  (3) Es wird zugelassen, dass bei Maßnahmen zur           dürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk gere-
Bewältigung der Flüchtlingskrise insbesondere im Rah-      gelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der
men der Amtshilfe auf eine Auslagenerstattung gemäß        Finanzen.
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

   (2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach         ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liqui-
§ 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung            ditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu
der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I               einer Höhe von 250 000 000 Euro zu leisten. Das Dar-
S. 1434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes          lehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätes-
vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1810) geändert wor-        tens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.
den ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von            (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Titel           mächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundes-
422 .1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1403         anstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung
und 1412 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesol-          ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des
dungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur          Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für
Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben            Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994
des Titels 423 01 geleistet werden.                         (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364
  (3) Soweit Soldatinnen und Soldaten Leistungsprä-         der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
mien, Leistungszulagen oder Leistungsstufen gewährt         geändert worden ist, verzinsliche Liquiditätshilfen bis
werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1403      zu einer Höhe von insgesamt 7 000 000 000 Euro zu
und 1412 gegenseitig deckungsfähig.                         leisten. Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang
                                                            bereitgestellt werden, in dem die Bundesanstalt für
                          § 11                              Landwirtschaft und Ernährung Ausgaben zu leisten
          Verbriefung von Verpflichtungen                   hat und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der
                                                            Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt
   Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt,        sind. Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich
die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bun-          zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mit-
desrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904       telzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen
Titel 687 04, Kapitel 1605 Titel 896 02, Kapitel 2303       Union.
Titel 687 04 und 896 09, Kapitel 2304 Titel 687 01,
687 02, 687 03, 687 04 und 687 05 des Bundeshaus-                                    § 13
haltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutio-
nen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuld-                   Rückzahlung, Titelverwechslung
scheine zu erbringen.                                         (1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen
                                                            kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet wer-
                          § 12                              den und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel
            Liquiditätshilfen, Fälligkeit                   abzusetzen.
         von Zuschüssen und Leistungen                        (2) Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlun-
      des Bundes an die Rentenversicherung                  gen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit
   (1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Ar-   § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im
beit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch         Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlos-
sind auf 8 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächti-         sen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personal-
gungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen            ausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzu-
werden.                                                     setzen.
  (2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Fi-        (3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt wer-
nanzdienstleistungsaufsicht ist auf 20 000 000 Euro be-     den, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen
grenzt.                                                     sind.
   (3) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine
Rentenversicherung und seine an die allgemeine Ren-                              Abschnitt 3
tenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kinder-                        Bewirtschaftung
erziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten                   der Planstellen und Stellen
gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung
                                                                                     § 14
vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der
Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erfor-                  Verbindlichkeit des Stellenplans
derlich ist.                                                   (1) Die Erläuterungen zu den Titeln 428 .1 sind hin-
   (4) Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach       sichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen
§ 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch          angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen von
dürfen bis zu einem Betrag von 2 000 000 000 Euro           den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilli-
geleistet werden. Der Ermächtigungsrahmen darf wie-         gung des Bundesministeriums der Finanzen. Pauschale
derholt in Anspruch genommen werden. Die Zahlung            Abweichungen kann das Bundesministerium der Finan-
von Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 des           zen unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die
Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann im Einverneh-          Personalausgaben der einbezogenen Stellen um min-
men mit dem Bundesministerium der Finanzen vorge-           destens 5 Prozent gemindert werden.
zogen werden, soweit dies zur Vermeidung von Liqui-            (2) Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Ver-
ditätshilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches         waltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne
Sozialgesetzbuch erforderlich ist.                          des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionel-
  (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-           len Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich der
mächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer        Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen
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Stellen verbindlich. Dies gilt nicht für Stellen, die    gebrachten Planstellen und Stellen dürfen Haushalts-
für Projektaufgaben ausgebracht sind. Die Wertigkeit     mittel von den abgebenden Bundesbehörden umge-
außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entspre-   setzt werden.
chenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abwei-
chungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen                              § 17
der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.
Für die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich un-                    Ausbringung von
abweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das                  Ersatzplanstellen und Ersatzstellen
Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf         (1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen
die obersten Bundesbehörden übertragen.                  Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für
                                                         die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Ersatz-
                        § 15                             kraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausgebracht,
       Ausbringung von Planstellen und Stellen           wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber
                                                         des Dienstpostens
   (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses      1. nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der
des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtin-          Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972
nen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen            (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 9 des Ge-
und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Be-         setzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert
soldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zu-         worden ist, in einem Land als Richterin oder Richter
sätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer,      kraft Auftrags verwendet werden soll oder
auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf be-      2. mindestens sechs Monate im Rahmen der interna-
steht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen        tionalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienst-
sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den          bezüge verwendet oder auf eine entsprechende Ver-
Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen.        wendung vorbereitet werden soll.
Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bun-
desrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.           Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inha-
                                                         berin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens
   (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-       befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe
mächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Be-   der Beamtin oder des Beamten, die oder der als Ersatz-
dienstete folgender Einrichtungen zu übernehmen:         kraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der
1. von bundesunmittelbaren juristischen Personen des     Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen
   öffentlichen Rechts,                                  Inhabers des Dienstpostens wird nicht überschritten.
2. von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundes-           (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und
   haushaltsordnung,                                     Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitneh-
3. von Sondervermögen des Bundes oder                    merinnen und Arbeitnehmer.
4. von Zuwendungsempfängern, die durch den Bund
                                                                                  § 18
   institutionell gefördert werden.
Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt                 Ausbringung von Leerstellen
voraus, dass für diese Bediensteten keine Planstellen      (1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungs-
und Stellen im Bundeshaushalt ausgebracht sind, ein      gruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwen-
Personalüberhang bei den genannten Einrichtungen         dung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen
besteht, ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu    und Beamte,
befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der
                                                         1. die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3
neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer
                                                            Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes vom
sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten
                                                            5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch
zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer
                                                            Artikel 8 des Gesetzes vom 8. November 2018
Stelle führt.
                                                            (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, oder nach
                                                            § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom
                        § 16
                                                            30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch
            Ausbringung von Planstellen                     Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar
          und Stellen für Überhangpersonal                  2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ohne
   (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-          Dienstbezüge mindestens für sechs Monate beur-
mächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf Planstellen und         laubt werden,
Stellen auszubringen, wenn feststeht, dass sie mit       2. die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverord-
Überhangpersonal von Bundesbehörden besetzt wer-            nung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zu-
den; mit der Versetzung des Überhangpersonals fallen        letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar
die frei werdenden Planstellen und Stellen weg.             2018 (BGBl. I S. 198) geändert worden ist, mindes-
  (2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haus-             tens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in
haltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mit       Anspruch nehmen,
Überhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen        3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit
nach der Versetzung des Überhangpersonals.                  nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der
  (3) Zur Deckung eines nachgewiesenen Mehrbe-              Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt wer-
darfs bei Personalausgaben für die nach Absatz 1 aus-       den,
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen                                    § 19
   Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das
   zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März              Umwandlung von Planstellen und Stellen
   2017 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, unter            Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt,
   Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit        Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in
   der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Aus-      gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür
   landsvertretung beurlaubt werden,                        ein unabweisbarer Bedarf besteht.
5. die im dienstlichen Interesse des Bundes unter
   Wegfall der Dienstbezüge mindestens sechs Monate                                   § 20
   für eine der folgenden Verwendungen beurlaubt
                                                                    Sonderregelungen bei kw-Vermerken
   werden:
                                                               (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
   a) bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen
                                                            mächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit
      Bundestages oder eines Landtages,
                                                            Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle
   b) bei einer juristischen Person des öffentlichen        oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzei-
      Rechts,                                               tig frei wird. In diesem Fall fällt die nächste frei wer-
                                                            dende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besol-
   c) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder       dungs- oder Entgeltgruppe weg.
      überstaatlichen Einrichtung,
                                                               (2) Die obersten Bundesbehörden werden ermäch-
   d) im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusam-          tigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tra-
      menarbeit oder bei einer Tätigkeit im Rahmen          gen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten
      der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der           Menschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eine
      Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemein-       Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung
      schaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Aus-       handelt und eine nach den §§ 154 bis 159 des Neunten
      landshandelskammer,                                   Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungs-
   e) bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zu-            quote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei
      wendungen des Bundes institutionell geförderten       den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht er-
      Zuwendungsempfänger oder bei einer vergleich-         reicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten
      baren Mitgliedseinrichtung der Wissenschafts-         Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg.
      gemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.          Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäf-
                                                            tigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch
oder                                                        nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle wieder
                                                            mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird.
6. die beim Bundeskanzleramt oder beim Bundespräsi-         Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Planstelle oder
   dialamt verwendet werden.                                Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe“ trägt,
   (2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleich-         sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach
zeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundes-         § 17 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen
ministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nach-         früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden oder
besetzung treffen.                                          als ausgebracht gelten.

  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für              (3) Behörden, für die Planstellen und Stellen im
Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten          Haushaltsplan beschlossen werden, dürfen Arbeitsver-
sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.               träge, die nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz
                                                            vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt
   (4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder            durch Artikel 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011
Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bun-        (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, ohne Vorliegen
des zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfas-         eines sachlichen Grundes kalendermäßig befristet sind,
sungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste          nicht abschließen, wenn die Anzahl der nach dem Teil-
Bundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter           zeit- und Befristungsgesetz sachgrundlos befristeten
eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe aus-        Arbeitsverträge damit 2,5 Prozent ihres Stellensolls im
bringen.                                                    jeweiligen Kapitel übersteigen würde. Das Bundes-
                                                            ministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei Vorliegen
   (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
                                                            zwingender Gründe Ausnahmen zuzulassen. Ein zwin-
mächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1
                                                            gender Grund liegt insbesondere vor, wenn der Stellen-
bis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1
                                                            aufbau zur Beendigung sachgrundlos befristeter Be-
Nummer 1 bis 5 genannten Tatbestände ausgebracht
                                                            schäftigungsverhältnisse noch nicht abgeschlossen ist.
sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll.
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
die Befugnis nach Satz 1 auf die obersten Bundesbe-                                   § 21
hörden zu übertragen. Leerstellen, die nach Absatz 1                          Überhangpersonal
Nummer 6 als ausgebracht gelten oder die für die in
Absatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände ausge-                 Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Be-
bracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der        diensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der
Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bun-       Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder
deskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes be-           wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt wer-
fördert oder höhergruppiert worden ist.                     den.
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

                   Abschnitt 4                         des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres
                                                       weiter.
       Übergangs- und Schlussvorschriften

                      § 22                                                      § 23
                   Fortgeltung
                                                                            Inkrafttreten
   § 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie
die §§ 3 bis 21 gelten bis zum Tag der Verkündung         Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.



                             Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                          sind gewahrt.
                             Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                          ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                             Berlin, den 17. Dezember 2018

                                       Der Bundespräsident
                                            Steinmeier

                                       Die Bundeskanzlerin
                                         Dr. A n g e l a M e r k e l

                                 Der Bundesminister der Finanzen
                                           Olaf Scholz
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite




                                 Gesamtplan

                        des Bundeshaushaltsplans

                                       2019




             Teil I:      Haushaltsübersicht
                          A. Einnahmen
                          B. Ausgaben
                          C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
                          D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsge-
                             setzes


             Teil II:     Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5
                          des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über
                          das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkom-
                          ponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes


             Teil III:    Finanzierungsübersicht


             Teil IV:     Kreditfinanzierungsplan
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

                                                                    Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht

                                                                                            A. Einnahmen

                                                                                                              Summe Einnahmen                   gegenüber 2018
                                                                                                                                                   mehr (+)
  Epl.                               Bezeichnung                                                                                                  weniger (–)
                                                                                                       2019                 2018
                                                                                                      1 000 €              1 000 €                 1 000 €
   1                                                2                                                    3                      4                     5

   01    Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . .                                                       193                    193                      –
   02    Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1 801                 1 805                     –4
   03    Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     86                     56                   +30
   04    Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . .                                                    3 225                 2 885                  +340
   05    Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        159 846                160 094                  –248
   06    Bundesministerium des Innern, für Bau und
         Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1 126 609              1 135 503                –8 894
   07    Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
         cherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 579 782                577 337                 +2 445
   08    Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . .                                         291 546                281 080               +10 466
   09    Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . .                                                   448 324                400 862               +47 462
   10    Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
         schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             64 003                61 700                 +2 303
   11    Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                                 2 089 391              2 040 435              +48 956
   12    Bundesministerium für Verkehr und digitale
         Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               8 824 211              6 002 942         +2 821 269
   14    Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . .                                           485 897                486 110                  –213
   15    Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                             93 796                93 643                  +153
   16    Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
         nukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        818 214                621 772              +196 442
   17    Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
         und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   199 085                216 105               –17 020
   19    Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      40                     40                      –
   20    Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                3 871                 3 753                  +118
   21    Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
         die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                61                     41                   +20
   23    Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
         sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       996 043                968 710               +27 333
   30    Bundesministerium für Bildung und For-
         schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               36 276                36 276                      –
   32    Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1 348 313              1 385 163              –36 850
   60    Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              338 829 387             329 123 495           +9 705 892
         Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            356 400 000             343 600 000          +12 800 000

Zu Spalte 3: Darin enthalten sind
             – Steuereinnahmen in Höhe von 325 491 000 T€,
             – Einnahmen aus Krediten in Höhe von – T€ sowie
             – sonstige Einnahmen in Höhe von 30 909 000 T€.
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

                                                                  Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht

                                                                                          A. Einnahmen
                                                                                                    Steuern und steuer-       Verwaltungs-           Übrige
                                                                                                     ähnliche Abgaben          einnahmen           Einnahmen
Epl.                               Bezeichnung
                                                                                                           2019                  2019                2019
                                                                                                         1 000 €                1 000 €             1 000 €
 1                                                2                                                          6                     7                   8

01     Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . .                                                                 –                   3                 190
02     Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          –                1 801                   –
03     Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              –                  66                  20
04     Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . .                                                               –                3 187                 38
05     Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      –             159 646                 200
06     Bundesministerium des Innern, für Bau und
       Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           –             699 344             427 265
07     Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
       cherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               –             579 498                 284
08     Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . .                                                       –             250 268               41 278
09     Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . .                                                                 –             438 551                9 773
10     Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
       schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         –               56 808               7 195
11     Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                                                –               46 104           2 043 287
12     Bundesministerium für Verkehr und digitale
       Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              –            8 644 001            180 210
14     Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . .                                                         –             394 575               91 322
15     Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                                         –               92 628               1 168
16     Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
       nukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      –               51 865            766 349
17     Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
       und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 –               19 816            179 269
19     Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               –                  40                    –
20     Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           –                  11                3 860
21     Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
       die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         –                  61                    –
23     Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
       sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     –               30 004            966 039
30     Bundesministerium für Bildung und For-
       schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           –               30 245               6 031
32     Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   –             590 688             757 625
60     Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    325 793 000                5 780 403           7 255 984
       Summe Haushalt 2019 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  325 793 000            17 869 613          12 737 387
       Summe Haushalt 2018 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  321 599 000            14 305 516              7 695 484
       gegenüber 2018 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . .                                                 +4 194 000            +3 564 097          +5 041 903
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

                                                                   Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht

                                                                                            B. Ausgaben

                                                                                                             Summe Ausgaben                    gegenüber 2018
                                                                                                                                                  mehr (+)
 Epl.                               Bezeichnung                                                                                                  weniger (–)
                                                                                                      2019                    2018
                                                                                                     1 000 €              1 000 €                 1 000 €
  1                                                2                                                    3                      4                     5

 01     Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . .                                                     47 639                 41 851                +5 788
 02     Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            990 906                 973 693              +17 213
 03     Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  37 501                 30 444                +7 057
 04     Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . .                                                3 241 723              3 038 050             +203 673
 05     Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       5 825 844              5 450 625             +375 219
 06     Bundesministerium des Innern, für Bau und
        Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        15 849 448             14 133 574            +1 715 874
 07     Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
        cherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 895 322                 792 348             +102 974
 08     Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . .                                        7 180 433              6 554 911             +625 522
 09     Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . .                                                  8 187 754              8 115 031              +72 723
 10     Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
        schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          6 323 822              6 019 156             +304 666
 11     Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                            145 260 251            139 179 759            +6 080 492
 12     Bundesministerium für Verkehr und digitale
        Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           29 285 670             27 852 061            +1 433 609
 14     Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . .                                      43 227 814             38 519 574            +4 708 240
 15     Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                      15 305 287             15 207 134                 +98 153
 16     Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
        nukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       2 287 100              1 978 824             +308 276
 17     Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
        und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              10 448 322             10 226 146                +222 176
 19     Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   34 363                 30 812                +3 551
 20     Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             162 035                 148 779              +13 256
 21     Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
        die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             25 218                 17 773                +7 445
 23     Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
        sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  10 245 686                 9 441 832             +803 854
 30     Bundesministerium für Bildung und For-
        schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        18 269 753             17 617 030                +652 723
 32     Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                18 380 128             19 414 052            –1 033 924
 60     Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               14 887 981             18 816 541            –3 928 560
        Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           356 400 000            343 600 000           +12 800 000
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

                                                                  Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht

                                                                                           B. Ausgaben
                                                                                                                    Sächliche          Militärische
                                                                                                  Personal-        Verwaltungs-      Beschaffungen,     Schulden-
                                                                                                  ausgaben          ausgaben          Anlagen usw.        dienst
Epl.                               Bezeichnung
                                                                                                    2019              2019               2019             2019
                                                                                                  1 000 €            1 000 €            1 000 €          1 000 €
 1                                                2                                                   6                 7                  8                9

01     Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . .                                                   25 009            14 063                  –               –
02     Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        677 482           154 571                     –               –
03     Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                18 159            12 993                  –               –
04     Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . .                                             324 975          1 150 829                    –               –
05     Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1 103 237           393 854                     –               –
06     Bundesministerium des Innern, für Bau und
       Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       4 824 172          2 737 672                    –               –
07     Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
       cherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             557 880           175 183                     –               –
08     Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . .                                   3 813 905           996 680                     –               –
09     Bundesministerium für Wirtschaft und Energie                                                   865 206           339 183                     –               –
10     Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
       schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       374 982           278 172                     –               –
11     Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . .                                              236 104           149 934                     –               –
12     Bundesministerium für Verkehr und digitale
       Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          1 770 489          2 636 700                    –               –
14     Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . .                                    18 756 729          6 744 759         15 517 562                 –
15     Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . .                                       266 529           208 156                     –               –
16     Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
       und nukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        334 197           304 118                     –               –
17     Bundesministerium für Familie, Senioren,
       Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      150 318               66 027                  –               –
19     Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 27 597             4 221                  –               –
20     Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         128 221               22 000                  –               –
21     Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz
       und die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               18 835             4 693                  –               –
23     Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
       sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . .                                   100 063               56 899                  –               –
30     Bundesministerium für Bildung und For-
       schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         124 791               78 034                  –               –
32     Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          –            56 128                  –     17 524 000
60     Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                146 805           382 650                50 000               –
       Summe Haushalt 2019 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           34 645 685         16 967 519         15 567 562       17 524 000
       Summe Haushalt 2018 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           33 397 392         15 666 191         12 315 749       18 097 672
       gegenüber 2018 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . .                                         +1 248 293        +1 301 328         +3 251 813         –573 672
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

                                                                   Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht

                                                                                            B. Ausgaben
                                                                                                      Zuweisungen und             Ausgaben              Besondere
                                                                                                         Zuschüsse                   für              Finanzierungs-
                                                                                                     (ohne Investitionen)       Investitionen            ausgaben
 Epl.                               Bezeichnung
                                                                                                            2019                   2019                   2019
                                                                                                           1 000 €                1 000 €                1 000 €
  1                                                2                                                          10                     11                     12

 01     Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . .                                                            4 200                  4 367                      –
 02     Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   142 783                 16 070                      –
 03     Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           504                  5 845                      –
 04     Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . .                                                       1 353 852               417 067                 –5 000
 05     Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              4 186 571               218 622                –76 440
 06     Bundesministerium des Innern, für Bau und
        Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   3 618 780              4 735 465               –66 641
 07     Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
        cherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        137 043                 25 216                      –
 08     Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . .                                               1 945 740               425 697                 –1 589
 09     Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . .                                                         5 085 441              2 009 346              –111 422
 10     Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
        schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 4 878 586               866 368                –74 286
 11     Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . .                                                  144 855 990                    18 223                      –
 12     Bundesministerium für Verkehr und digitale
        Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      7 731 654          17 266 323                 –119 496
 14     Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . .                                                 1 759 145               449 619                      –
 15     Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . .                                            14 789 182                    41 420                      –
 16     Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
        nukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               176 918               1 514 314               –42 447
 17     Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
        und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         9 946 759               335 218                –50 000
 19     Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          2 014                     531                     –
 20     Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      7 056                  4 758                      –
 21     Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
        die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      800                     890                     –
 23     Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
        sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             3 282 907              6 882 256               –76 439
 30     Bundesministerium für Bildung und For-
        schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              15 785 880                  2 717 584              –436 536
 32     Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    –              800 000                      –
 60     Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     14 217 592                   190 934               –100 000
        Summe Haushalt 2019 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  233 909 397              38 946 133            –1 160 296
        Summe Haushalt 2018 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  225 006 176              39 802 513                 –685 693
        gegenüber 2018 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . .                                                 +8 903 221                  –856 380               –474 603

BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite
                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2018                                                              2543

                                                                       Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht

                               C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
                                                                                 Verpflich-            von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
                                                                                  tungs-
                                                                                 ermächti-                                                                     in künftigen
Epl.                      Bezeichnung                                              gung          2020            2021            2022          Folgejahre       Haushalts-
                                                                                   2019                                                                           jahren

                                                                                  1 000 €       1 000 €         1 000 €         1 000 €         1 000 €          1 000 €
 1                                       2                                           3             4               5               6               7                8

02     Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . .                           12 073            7 407           4 438            228                –               –
04     Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
       amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1 233 411      298 003         278 000         250 185          407 223                  –
05     Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1 798 511      925 242         533 753         234 476          105 040                  –
06     Bundesministerium des Innern, für
       Bau und Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   8 651 466     1 963 712       1 741 085       1 470 156       3 476 513                  –
07     Bundesministerium der Justiz und für
       Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       46 135       18 584          16 031               7 470           4 050               –
08     Bundesministerium der Finanzen . . . .                                      960 368       142 270          98 374          92 674          627 050                  –
09     Bundesministerium für Wirtschaft und
       Energie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        4 141 737     1 409 534       1 284 403        954 638          345 462          147 700
10     Bundesministerium für Ernährung
       und Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1 533 632      487 652         305 911         255 729          484 340                  –
11     Bundesministerium für Arbeit und
       Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         7 618 223     3 339 134       1 887 531       1 175 904       1 215 654                  –
12     Bundesministerium für Verkehr und
       digitale Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . .                  30 429 064     6 146 406       4 450 845       3 483 628      10 668 185       5 680 000
14     Bundesministerium                     der           Verteidi-
       gung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      35 489 038     4 330 175       5 055 474       4 998 774      20 289 615          815 000
15     Bundesministerium für Gesundheit . . .                                      220 524        88 588          70 213          49 648           12 075                  –
16     Bundesministerium für Umwelt, Na-
       turschutz und nukleare Sicherheit . . .                                    1 789 487      593 354         459 826         346 240          390 067                  –
17     Bundesministerium     für  Familie,
       Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . .                                   800 276       443 545         179 453          84 862           92 416                  –
19     Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . .                                    375             62              62              61                –             190
23     Bundesministerium für wirtschaftliche
       Zusammenarbeit und Entwicklung . . .                                      10 328 110     1 503 234       1 307 034       1 203 784         254 300       6 059 758
30     Bundesministerium für Bildung und
       Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            8 280 374     1 856 966       1 818 503       1 642 018       2 112 887          850 000
60     Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . .                                1 381 960      571 730         199 700         130 530           30 000          450 000
       Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114 714 764             24 125 598      19 690 636      16 381 005      40 514 877      14 002 648
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

                                                                  Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht

                       D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes
                                                                                                                                          Summe                   gegenüber 2018
                                                                                                                                                                     mehr (+)
 Epl.                       Bezeichnung                                                          Kapitel                         2019              2018             weniger (–)

                                                                                                                                1 000 €           1 000 €            1 000 €
  1                                       2                                                           3                            4                 5                  6

 01     Bundespräsident und Bundespräsidial-
        amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 11, 12, 13                                     36 381            30 690             +5 691
 02     Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 16                                                     345 338           338 347                +6 991
 03     Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12                                                     30 043            23 118             +6 925
 04     Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
        amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10, 11, 12, 13, 31, 32,
                                                                                    51, 52, 53, 54, 55                             363 092           331 841             +31 251
 05     Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 04, 11, 12, 13                                                1 441 092         1 353 871            +87 221
 06     Bundesministerium des Innern, für Bau
        und Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 14, 15, 16, 17,
                                                                           18, 19, 20, 21, 22, 23,
                                                                           24, 25, 28, 29, 33, 34,
                                                                           35                                                     6 112 294         5 551 957           +560 337
 07     Bundesministerium der Justiz und für
        Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10, 11, 12, 13, 14, 15,
                                                                    16, 17, 18, 19                                                 573 037           492 186             +80 851
 08     Bundesministerium der Finanzen . . . . . . 11, 12, 13, 15, 16                                                             3 947 294         3 468 940           +478 354
 09     Bundesministerium für Wirtschaft und
        Energie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
                                                                                17, 18                                             996 264           895 319            +100 945
 10     Bundesministerium für Ernährung und
        Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
                                                                         17, 18                                                    450 755           457 758                –7 003
 11     Bundesministerium für Arbeit und
        Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16                              255 957           242 975             +12 982
 12     Bundesministerium für Verkehr und
        digitale Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 17,
                                                                     18, 19, 20, 21, 22, 23,
                                                                     28                                                           1 722 979         1 592 677           +130 302
 14     Bundesministerium der Verteidigung . . . 03, 07, 11, 12, 13                                                               6 667 462         6 089 722           +577 740
 15     Bundesministerium für Gesundheit . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
                                                 17                                                                                356 606           320 914             +35 692
 16     Bundesministerium für Umwelt, Natur-
        schutz und nukleare Sicherheit . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16                                                      402 893           359 679             +43 214
 17     Bundesministerium     für    Familie,
        Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15                                                           181 199           162 374             +18 825
 19     Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . 11, 12                                                                      27 451            24 728             +2 723
 20     Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12                                                              109 268               99 401             +9 867
 21     Die Bundesbeauftragte für den Daten-
        schutz und die Informationsfreiheit . . . . 11, 12                                                                             23 896            16 576             +7 320
 23     Bundesministerium für wirtschaftliche
        Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . 11, 12                                                                            120 574           107 354             +13 220
 30     Bundesministerium für Bildung und
        Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 02, 11, 12                                             171 081           158 327             +12 754
        Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   24 334 956        22 118 754          +2 216 202
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

                                                                                        Gesamtplan – Teil II:

                  Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme
  nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren
 zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
                                                                                                                                                                                                         Betrag für
                      Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme                                                                                                                             2019
                                                                                                                                                                                                         Millionen €
                                                                                                1                                                                                                             2

  1.          Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                          0,35
  2.          Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                          3 277 340
  3.          Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    11 471
              (Produkt aus 1. und 2.)
  4.          Saldo der finanziellen Transaktionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       732
              (Differenz zwischen 4a. und 4b.)
    4a.       Finanzielle Transaktionen: Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      (1 604)
       4aa.   Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 1 604
       4ab.   Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            –
   4b.        Finanzielle Transaktionen: Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         (872)
       4ba.   Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 872
       4bb.   Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                           –
  5.          Konjunkturkomponente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            4 425
              (Produkt aus 5a. und 5b.)
    5a.       Nominale Produktionslücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           21 598
    5b.       Budgetsemielastizität (ohne Einheit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      0,205
  6.          Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     –
  7.          Zulässige Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         6 314
              (Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.)
  8.          Nettokreditaufnahme des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             –
  9.          Finanzierungssalden der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              –3 570
    9a.       Finanzierungssaldo Energie- und Klimafonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  –700
    9b.       Finanzierungssaldo Aufbauhilfefonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         –745
    9c.       Finanzierungssaldo Kommunalinvestitionsförderungsfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              –1 900
    9d.       Finanzierungssaldo Digitale Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         –225
 10.          Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            3 570
              (Differenz zwischen 8. und 9.)

 Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2017 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                              18 896

Datengrundlage:              Statistisches Bundesamt und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.
Zu 9.:                       Der Mittelabfluss des Aufbauhilfe-, Kommunalinvestitionsförderungsfonds, Energie- und Klimafonds sowie des Fonds Digitale
                             Infrastruktur basiert auf vorsichtigen Schätzungen.
Differenzen durch Rundung möglich.
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

                                                                                       Gesamtplan – Teil III:

                                                                            Finanzierungsübersicht
                                                                                                                                                        Betrag für 2019       Betrag für 2018
                                                Finanzierungsübersicht
                                                                                                                                                                       1 000 €

                                                                     1                                                                                         2                     3


1.      Berechnung des Finanzierungssaldos
1.1     Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            350 614 072           341 666 812
        (ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rückla-
        gen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)
        davon:
        Steuereinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  325 491 000           321 307 000
        Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          25 123 072            20 359 812
1.2     Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           356 400 000           343 600 000
        (ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an
        Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)
        Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        –5 785 928            –1 933 188

2.      Finanzierungssaldo
2.1     Deckung des Finanzierungssaldos
2.1.1   Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        302 000               292 000
2.1.2   Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . .                                                                               –                     –
2.1.3   Entnahmen aus Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                5 483 928             1 641 188
2.2     Verwendung des Finanzierungssaldos
2.2.1   Zuführungen an Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          –                     –
2.3     Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         (5 785 928)           (1 933 188)
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

                                                                                      Gesamtplan – Teil IV:

                                                                          Kreditfinanzierungsplan
                                                                                                                                                      Betrag für 2019         Betrag für 2018
                                       Kreditfinanzierungsplan
                                                                                                                                                                      1 000 €
                                                                    1                                                                                        2                       3

1.      Einnahmen
1.1     Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               (185 090 426)           (174 984 724)
1.1.1   Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          95 541 580              92 219 248
1.1.2   Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     48 910 943              48 084 032
1.1.3   Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           40 637 903              34 681 444
1.2     Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      (–)                  (12)
1.2.1   Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                               –                      –
1.2.2   Spenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      –                      7
1.2.3   Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25 Abs. 3 Eini-
        gungsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         –                      –
1.2.4   Rückbuchung erloschener Restanten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                    –                      5
        Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          185 090 426             174 984 736

2.      Ausgaben zur Tilgung von Krediten
2.1     Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          93 487 083             105 238 744
2.2     Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     49 832 295              51 127 132
2.3     Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           39 755 833              29 936 431
        Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         183 075 211             186 302 307

3.      Herleitung der Nettokreditaufnahme
3.1     Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             185 090 426             174 984 724
3.2     Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                              –                     12
                                                                                                                                                          (185 090 426)           (174 984 736)

3.3     Tilgung von Krediten (aus 2.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         –183 075 211            –186 302 307
                                                                                                                                                            (2 015 215)           (–11 317 571)
3.4     Eigenbestandsveränderung (Marktpflege) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            1 501 762               2 824 430
                                                                                                                                                            (3 516 977)            (–8 493 141)
3.5     Selbstbewirtschaftungsmittel
3.5.1   Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung
        von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten . . . .                                                                                        –                      –
3.5.2   Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
        Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                          –                      –
3.6     Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge“
3.6.1   Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
        rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              1 695 763               1 079 775
3.6.2   Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
        Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                          –          –1 186 500
3.7     Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ und „Kinderbetreuungsfinan-
        zierung“
3.7.1   Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
        rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                          –               400 000
3.7.2   Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
        Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                          –               –280 000
3.8     Sondervermögen „Aufbauhilfe“
3.8.1   Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
        rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                          –                      –
3.8.2   Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
        Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  –745 000                –400 000
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite


                                                                                                                                                       Betrag für 2019       Betrag für 2018
                                        Kreditfinanzierungsplan
                                                                                                                                                                       1 000 €
                                                                     1                                                                                        2                     3

3.9      Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“
3.9.1    Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
         rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         –                     –
3.9.2    Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
         Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             –1 900 000            –1 100 000
3.10     Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“
3.10.1   Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
         rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         –                     –
3.10.2   Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
         Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  –700 000              –8 113
3.11     Rücklage „Asylbewerber und Flüchtlinge“
3.11.1   Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rücklage . . . . . . . . . .                                                                                  –                     –
3.11.2   Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der Rücklage . . . .                                                                            –5 483 928            –1 641 188
3.12     Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“
3.12.1   Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
         rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         –          2 400 000
3.12.2   Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
         Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  –225 000                     –
3.13     Rücklage zur Gewährung überjähriger Planungs- und Finanzierungssicher-
         heit für Rüstungsinvestitionen
3.13.1   Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rücklage . . . . . . . . . .                                                                                  –                     –
3.13.2   Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der Rücklage . . . .                                                                                        –                     –
3.14     Umbuchung zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu
         Kap. 3201 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          3 841 188             9 229 167
         Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   –                     –
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite




                                    Gesetz
                               zur Änderung des
                        Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
                     des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
   des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
                                                  Vom 17. Dezember 2018


   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
                                                                   a) Die Angabe zu § 61b wird durch die folgenden
                     Inhaltsübersicht
                                                                      Angaben ersetzt:
Artikel   1   Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes              „§ 61b Verringerung der EEG-Umlage bei An-
Artikel   2   Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes                     lagen
Artikel   3   Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
                                                                      § 61c   Verringerung der EEG-Umlage bei hoch-
Artikel   4   Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
                                                                              effizienten KWK-Anlagen
Artikel   5   Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
Artikel   6   Änderung der Niederspannungsanschlussverordnung         § 61d Verringerung der EEG-Umlage bei hoch-
Artikel   7   Änderung der Niederdruckanschlussverordnung                   effizienten neueren KWK-Anlagen“.
Artikel   8   Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung         b) Die bisherigen Angaben zu den §§ 61c bis 61g
Artikel   9   Änderung der Verordnung zu den gemeinsamen              werden die Angaben zu den §§ 61e bis 61i.
              Ausschreibungen
                                                                   c) Die bisherigen Angaben zu den §§ 61i bis 61k
Artikel 10    Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
                                                                      werden die Angaben zu den §§ 61j bis 61l.
Artikel 11    Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Artikel 12    Änderung des Seeanlagengesetzes                      d) Nach der Angabe zu § 62 werden die folgenden
Artikel 13    Änderung der Verordnung über die Flugsicherungs-        Angaben eingefügt:
              ausrüstung der Luftfahrzeuge
                                                                      „§ 62a Geringfügige Stromverbräuche Dritter
Artikel 14    Änderung des Netzentgeltmodernisierungsgesetzes
Artikel 15    Inkrafttreten                                           § 62b Messung und Schätzung“.
                                                                   e) Die Angabe zu § 80a wird wie folgt gefasst:
                           Artikel 1                                  „§ 80a Kumulierung“.
                      Änderung des                               2. Nach § 3 Nummer 47 wird folgende Nummer 47a
              Erneuerbare-Energien-Gesetzes                         eingefügt:
  Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014                „47a. „Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung“
(BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-                der Quotient aus der kalenderjährlichen Strom-
zes vom 14. November 2018 (BGBl. I S. 1850) geändert                     erzeugung in Kilowattstunden zur Eigenver-
worden ist, wird wie folgt geändert:                                     sorgung und der installierten Leistung der
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

          KWK-Anlage in Kilowatt in entsprechender             5. im Jahr 2021
          Anwendung von Nummer 31,“.                             a) zu den Gebotsterminen am 1. Februar und
3. Dem § 9 wird folgender Absatz 8 angefügt:                        1. Juni jeweils 900 Megawatt zu installie-
     „(8) Betreiber von Windenergieanlagen an Land,                 render Leistung und
  die nach den Vorgaben des Luftverkehrsrechts zur               b) zu dem Gebotstermin am 1. Oktober
  Nachtkennzeichnung verpflichtet sind, müssen ihre                 850 Megawatt zu installierender Leistung,
  Anlagen mit einer Einrichtung zur bedarfsgesteuer-           6. ab dem Jahr 2022
  ten Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen
  ausstatten. Auf Betreiber von Windenergieanlagen               a) zu dem jährlichen Gebotstermin am 1. Feb-
  auf See ist Satz 1 anzuwenden, wenn sich die Wind-                ruar jeweils 1 000 Megawatt zu installieren-
  energieanlage befindet                                            der Leistung,
  1. im Küstenmeer,                                              b) zu den jährlichen Gebotsterminen am
                                                                    1. Juni und 1. Oktober jeweils 950 Mega-
  2. in der Zone 1 der ausschließlichen Wirtschafts-                watt zu installierender Leistung.
     zone der Nordsee wie sie in dem nach den §§ 17b
     und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes durch              In den Jahren 2019 bis 2021 führt die Bundes-
     die Bundesnetzagentur bestätigten Offshore-               netzagentur zusätzlich Sonderausschreibungen
     Netzentwicklungsplan 2017-2030 ausgewiesen                für Windenergieanlagen an Land durch. Das
     wird,                                                     Ausschreibungsvolumen der Sonderausschrei-
                                                               bungen beträgt
  3. in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Ost-
     see.                                                      1. im Jahr 2019 zu den Gebotsterminen am
                                                                  1. September und 1. Dezember jeweils
  Die Pflicht nach Satz 1 gilt ab dem 1. Juli 2020. Die           500 Megawatt zu installierender Leistung,
  Pflicht nach Satz 1 kann auch durch eine Einrich-
  tung zur Nutzung von Signalen von Transpondern               2. im Jahr 2020 zu den Gebotsterminen am
  von Luftverkehrsfahrzeugen erfüllt werden. Von der              1. März und 1. Juli jeweils 300 Megawatt zu
  Pflicht nach Satz 1 kann die Bundesnetzagentur auf              installierender Leistung und zu den Gebots-
  Antrag im Einzelfall insbesondere für kleine Wind-              terminen am 1. September und 1. Dezember
  parks Ausnahmen zulassen, sofern die Erfüllung                  jeweils 400 Megawatt zu installierender Leis-
  der Pflicht wirtschaftlich unzumutbar ist.“                     tung,

4. Dem § 23b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:            3. im Jahr 2021 zu den Gebotsterminen am
                                                                  1. März, 1. Juli, 1. September und 1. Dezem-
  „Abweichend von Satz 1 sind nach dem 31. De-                    ber jeweils 400 Megawatt zu installierender
  zember 2018 vom anzulegenden Wert oberhalb                      Leistung.“
  einer installierten Leistung von 40 Kilowatt bis ein-
  schließlich einer installierten Leistung von 750 Kilo-    b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
  watt 8 Cent pro Kilowattstunde abzuziehen.“                    „(1a) Das Ausschreibungsvolumen nach Ab-
5. § 28 wird wie folgt geändert:                               satz 1 verringert sich ab dem Jahr 2020 jeweils

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          1. um die Summe der installierten Leistung der
                                                                  Windenergieanlagen an Land, die bei einer
         „(1) Bei Windenergieanlagen an Land ist das              Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaates
       Ausschreibungsvolumen                                      der Europäischen Union in dem jeweils voran-
       1. im Jahr 2017                                            gegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet
                                                                  bezuschlagt worden sind,
         a) zu dem Gebotstermin am 1. Mai 800 Mega-
            watt zu installierender Leistung und               2. um die Summe der installierten Leistung der
                                                                  Pilotwindenergieanlagen an Land nach § 22a,
         b) zu den Gebotsterminen am 1. August und
                                                                  die in dem jeweils vorangegangenen Kalen-
            1. November jeweils 1 000 Megawatt zu
                                                                  derjahr ihren Anspruch nach § 19 Absatz 1
            installierender Leistung,
                                                                  erstmals geltend machen durften, und
       2. im Jahr 2018 zu den Gebotsterminen am
                                                               3. um die Hälfte der Summe der installierten
          1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. Oktober
                                                                  Leistung, die bei einer Ausschreibung auf-
          jeweils 700 Megawatt zu installierender Leis-
                                                                  grund einer Rechtsverordnung nach § 88c
          tung,
                                                                  im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr be-
       3. im Jahr 2019                                            zuschlagt worden ist.
         a) zu dem Gebotstermin am 1. Februar                  In den Kalenderjahren 2019 bis 2021 wird das
            700 Megawatt zu installierender Leistung,          Ausschreibungsvolumen, für das in einem Kalen-
         b) zu den Gebotsterminen am 1. Mai und                derjahr keine Zuschläge erteilt werden konnten,
            1. August jeweils 650 Megawatt zu instal-          mit Wirkung zum jeweils dritten darauffolgenden
            lierender Leistung und                             Kalenderjahr auf das Ausschreibungsvolumen
                                                               übertragen. Die Bundesnetzagentur stellt jähr-
         c) zu dem Gebotstermin am 1. Oktober                  lich bis spätestens zum 2. März die Differenz
            675 Megawatt zu installierender Leistung,          der installierten Leistung nach den Sätzen 1
       4. im Jahr 2020 zu den Gebotsterminen am                und 2 für jedes Kalenderjahr fest und verteilt
          1. Februar, 1. Juni und 1. Oktober jeweils           diese Menge, um die sich das Ausschreibungs-
          900 Megawatt zu installierender Leistung,            volumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

  die folgenden Ausschreibungen im Kalender-               2. um die Summe der installierten Leistung der
  jahr.“                                                      Freiflächenanlagen, deren anzulegender Wert
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           gesetzlich bestimmt worden ist, und die im
                                                              jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das
    „(2) Bei Solaranlagen ist das Ausschreibungs-             Register als in Betrieb genommen gemeldet
  volumen                                                     worden sind, und
  1. in den Jahren 2017 und 2018 zu den jähr-              3. um die Hälfte der Summe der installierten
     lichen Gebotsterminen am 1. Februar, 1. Juni             Leistung, die bei einer Ausschreibung auf-
     und 1. Oktober jeweils 200 Megawatt zu in-               grund einer Rechtsverordnung nach § 88c
     stallierender Leistung,                                  im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr be-
  2. im Jahr 2019                                             zuschlagt worden ist.
     a) zu dem Gebotstermin am 1. Februar                  In den Kalenderjahren 2019 bis 2021 wird das
        175 Megawatt zu installierender Leistung           Ausschreibungsvolumen, für das in einem Kalen-
        und                                                derjahr keine Zuschläge erteilt werden konnten
     b) zu den Gebotsterminen am 1. Juni und               oder für die keine Zweitsicherheiten hinterlegt
        1. Oktober jeweils 150 Megawatt zu instal-         worden sind, mit Wirkung zum jeweils dritten
        lierender Leistung,                                darauffolgenden Kalenderjahr auf das Aus-
                                                           schreibungsvolumen übertragen. Die Bundes-
  3. im Jahr 2020                                          netzagentur stellt jährlich bis spätestens zum
     a) zu dem Gebotstermin am 1. Februar                  2. März die Differenz der installierten Leistung
        100 Megawatt zu installierender Leistung           nach den Sätzen 1 und 2 für das jeweils voran-
        und                                                gegangene Kalenderjahr fest und verteilt diese
     b) zu den Gebotsterminen am 1. Juni und               Menge, um die sich das Ausschreibungsvolu-
        1. Oktober jeweils 150 Megawatt zu instal-         men erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die
        lierender Leistung,                                folgenden Ausschreibungen im Kalenderjahr.“
  4. im Jahr 2021                                       e) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     a) zu dem Gebotstermin am 1. Februar                    „(3) Bei Biomasseanlagen ist das Ausschrei-
        150 Megawatt zu installierender Leistung           bungsvolumen zu den jährlichen Gebotsterminen
        und                                                am 1. April und 1. November
     b) zu den Gebotsterminen am 1. Juni und               1. im Jahr 2019 jeweils 75 Megawatt zu instal-
        1. Oktober jeweils 100 Megawatt zu instal-            lierender Leistung und
        lierender Leistung,                                2. in den Jahren 2020 bis 2022 jeweils 100 Mega-
  5. ab dem Jahr 2022 zu den jährlichen Gebots-               watt zu installierender Leistung.
     terminen am 1. Februar, 1. Juni und 1. Okto-          Die Bundesregierung legt rechtzeitig einen Vor-
     ber jeweils 200 Megawatt zu installierender           schlag für das jährliche Ausschreibungsvolumen
     Leistung.                                             für die Jahre ab 2023 vor.“
  In den Jahren 2019 bis 2021 führt die Bundes-         f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
  netzagentur Sonderausschreibungen für Solar-                „(5) Bei den gemeinsamen Ausschreibungen
  anlagen durch. Das Ausschreibungsvolumen                 für Windenergieanlagen an Land und Solaranla-
  der Sonderausschreibungen beträgt                        gen nach § 39i ist das Ausschreibungsvolumen
  1. im Jahr 2019 zu den Gebotsterminen am                 1. in den Jahren 2019 bis 2021 zu den Gebots-
     1. März und am 1. Dezember jeweils 500 Me-               terminen am 1. April und 1. November jeweils
     gawatt zu installierender Leistung,                      200 Megawatt zu installierender Leistung und
  2. im Jahr 2020 zu den Gebotsterminen am                 2. im Jahr 2022 zu dem Gebotstermin am 1. April
     1. März und 1. Juli jeweils 300 Megawatt zu              das Ausschreibungsvolumen aus dem Jahr
     installierender Leistung und zu den Gebots-              2021, für das in der Innovationsausschrei-
     terminen am 1. September und 1. Dezember                 bung nach § 39j keine Zuschläge erteilt wer-
     jeweils 400 Megawatt zu installierender Leis-            den konnten.“
     tung,
                                                        g) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
  3. im Jahr 2021 zu den Gebotsterminen am
     1. März, 1. Juli, 1. September und 1. Dezem-            „(6) Bei den Innovationsausschreibungen nach
     ber jeweils 400 Megawatt zu installierender           § 39j beträgt das Ausschreibungsvolumen in
     Leistung.“                                            dem jährlichen Gebotstermin am 1. September
d) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:                       1. im Jahr 2019 250 Megawatt zu installierender
                                                              Leistung,
    „(2a) Das Ausschreibungsvolumen nach Ab-
  satz 2 verringert sich ab dem Jahr 2020 jeweils          2. im Jahr 2020 400 Megawatt zu installierender
                                                              Leistung und
  1. um die Summe der installierten Leistung der
     Solaranlagen, die bei einer Ausschreibung             3. im Jahr 2021 500 Megawatt zu installierender
     eines anderen Mitgliedstaates der Euro-                  Leistung.
     päischen Union in dem jeweils vorangegan-             Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 1 erhöht
     genen Kalenderjahr im Bundesgebiet bezu-              sich jeweils um das Ausschreibungsvolumen der
     schlagt worden sind,                                  Innovationsausschreibungen, für das in dem je-
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

       weils vorangegangenen Kalenderjahr keine Zu-         c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
       schläge erteilt werden konnten. Abweichend           d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die
       von Satz 1 wird das Ausschreibungsvolumen, für          Angabe „2021“ wird durch die Angabe „2022“
       das in der Innovationsausschreibung aus dem             ersetzt.
       Jahr 2021 keine Zuschläge erteilt werden konn-
       ten, auf das Ausschreibungsvolumen der ge-        14. § 44 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       meinsamen Ausschreibung im Jahr 2022 über-           a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den
       tragen.“                                                Wörtern „gewonnen worden ist, beträgt“ die
 6. § 30 wird wie folgt geändert:                              Wörter „bis einschließlich einer Bemessungs-
                                                               leistung von 75 Kilowatt“ eingefügt.
   a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden die
                                                            b) In Nummer 2 wird die Angabe „75 Kilowatt“
      Wörter „der juristischen Person“ durch die
                                                               durch die Angabe „150 Kilowatt“ ersetzt.
      Wörter „des Bieters“ ersetzt.
                                                         15. § 48 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
   b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „mindestens“
      durch die Wörter „mehr als“ ersetzt.                  „3. bis einschließlich einer installierten Leistung
                                                                von 750 Kilowatt
 7. In § 30a Absatz 1 werden die Wörter „; Gebote müs-
    sen diesen Formatvorgaben entsprechen“ gestri-              a) ab dem 1. Februar 2019 9,87 Cent pro Kilo-
    chen.                                                          wattstunde,
 8. In § 36b Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort               b) ab dem 1. März 2019 9,39 Cent pro Kilowatt-
    „Gebotstermine“ die Wörter „, deren Ergebnisse bei             stunde und
    der Bekanntgabe des jeweiligen Gebotstermins                c) ab dem 1. April 2019 8,90 Cent pro Kilowatt-
    nach § 29 bereits nach § 35 Absatz 1 bekannt-                  stunde.“
    gegeben waren“ eingefügt.
                                                         16. § 49 wird wie folgt geändert:
 9. § 36e wird wie folgt geändert:
                                                            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:               aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 48“ die
       „Für Windenergieanlagen an Land, die zu den                 Wörter „Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 2“
       Gebotsterminen am 1. Februar 2019, 1. Mai                   und nach der Angabe „1. Februar 2017“ die
       2019 oder 1. August 2019 den Zuschlag erhalten              Wörter „und der anzulegende Wert nach
       haben, erlischt der Zuschlag bereits 24 Monate              § 48 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c ver-
       nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zu-                   ringert sich ab dem 1. Mai 2019“ eingefügt.
       schlags, soweit die Anlagen nicht bis zu diesem         bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-
       Zeitpunkt in Betrieb genommen worden sind.“                 setzt:
   b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter                „Die monatliche Absenkung nach Satz 1
      „nach Nummer 1 in diesem Zusammenhang“                       wird jeweils zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August
      gestrichen.                                                  und 1. November eines Jahres nach Maß-
10. Dem § 36h wird folgender Absatz 5 angefügt:                    gabe der Absätze 2 und 3 aufgrund des
     „(5) Die anzulegenden Werte nach den Ab-                      Brutto-Zubaus von Solaranlagen, deren an-
   sätzen 1 und 2 werden auf zwei Stellen nach dem                 zulegender Wert gesetzlich bestimmt wor-
   Komma gerundet.“                                                den ist, angepasst. Zum Zweck der Anpas-
                                                                   sung ist der im sechsmonatigen Bezugszeit-
11. § 37b wird wie folgt geändert:                                 raum nach Absatz 4 registrierte Brutto-Zubau
   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.                 auf ein Jahr hochzurechnen (annualisierter
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.                                    Brutto-Zubau).“
12. § 39i Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                  b) In den Absätzen 2 und 3 werden in den Satz-
                                                               teilen vor der Nummerierung jeweils die Wörter
     „(1) Die Bundesnetzagentur führt in den Jahren
                                                               „den Wert von 2 500 Megawatt“ durch die
   2018 bis 2022 gemeinsame Ausschreibungen für
                                                               Wörter „, deren anzulegender Wert gesetzlich
   Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen
                                                               bestimmt worden ist, den Wert von 1 900 Mega-
   durch.“
                                                               watt“ ersetzt.
13. § 39j wird wie folgt geändert:
                                                            c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2018
                                                               „Die installierte Leistung von Solaranlagen, die in
      bis 2020“ durch die Angabe „2019 bis 2021“
                                                               den Sonderausschreibungen nach § 28 Absatz 2
      ersetzt.
                                                               Satz 2 und 3 bezuschlagt worden ist, wird von
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-             der nach Satz 1 ermittelten Summe der installier-
      fügt:                                                    ten Leistung abgezogen.“
          „(2) Die Betreiber von Windenergieanlagen an   17. In § 52 Absatz 2 Satz 1 wird nach Nummer 1
       Land und Solaranlagen, die aufgrund eines Zu-         folgende Nummer 1a eingefügt:
       schlags im Rahmen der Innovationsausschrei-          „1a. solange Anlagenbetreiber gegen § 9 Absatz 8
       bung im Jahr 2019 einen Anspruch auf eine                 verstoßen,“.
       Marktprämie haben, erhalten bei der Abregelung
       aufgrund von Netzengpässen abweichend von         18. Dem § 55 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
       § 15 Absatz 1 Satz 1 keinen finanziellen Aus-        „Abweichend von Satz 2 berechnet sich die Höhe
       gleich für die entgangene Marktprämie.“              der Pönale für Windenergieanlagen an Land, die zu
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

   den Gebotsterminen am 1. Februar 2019, 1. Mai            3 500 Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung
   2019 oder 1. August 2019 den Zuschlag erhalten           aufweist. In diesen Fällen entfällt die Privilegierung
   haben, aus der Gebotsmenge des bezuschlagten             auch für die ersten 3 500 Vollbenutzungsstunden
   Gebots abzüglich der vor Ablauf des 24. auf die          zur Eigenversorgung eines Kalenderjahres in dem
   öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden          Umfang, in dem die Auslastung der KWK-Anlage
   Monats in Betrieb genommenen Anlagenleistung             den Wert von 3 500 Vollbenutzungsstunden zur
   multipliziert mit 30 Euro pro Kilowatt.“                 Eigenversorgung in diesem Kalenderjahr übersteigt.
19. In § 60 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 61k         § 2 Nummer 14 zweiter Halbsatz des Kraft-Wärme-
    und 63“ durch die Angabe „§§ 61l und 63“ ersetzt.       Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
20. § 61 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                     (3) Anstelle von Absatz 2 bleibt Absatz 1 anzu-
                                                            wenden, wenn der Strom in einer KWK-Anlage
   a) In Satz 1 werden die Wörter „§§ 61a bis 61e           erzeugt worden ist, deren Betreiber ein Unterneh-
      und § 61k“ durch die Wörter „§§ 61a bis 61g           men einer Branche nach Anlage 4 Liste 1 ist. Die
      und 61l“ ersetzt.                                     Branchenzugehörigkeit wird vom Bundesamt für
   b) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 61g“ durch die          Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag des
      Angabe „§§ 61i“ ersetzt.                              KWK-Anlagenbetreibers festgestellt.
21. § 61b wird durch die folgenden §§ 61b bis 61d er-
    setzt:                                                                         § 61d
                         „§ 61b                                               Verringerung der
                                                                              EEG-Umlage bei
                   Verringerung der
                                                                   hocheffizienten neueren KWK-Anlagen
                EEG-Umlage bei Anlagen
                                                               Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich
      Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert
                                                            bei einer Eigenversorgung in einer KWK-Anlage, die
   sich in einem Kalenderjahr auf 40 Prozent der
                                                            die Anforderungen nach § 61c Absatz 1 Satz 1
   EEG-Umlage für Strom, der zur Eigenversorgung
                                                            Nummer 2 und 3 erfüllt, für die ersten 3 500 Voll-
   genutzt wird, wenn in dem Kalenderjahr in der
                                                            benutzungsstunden zur Eigenversorgung auf 40
   Anlage ausschließlich erneuerbare Energien oder
                                                            Prozent der EEG-Umlage für Strom, der
   Grubengas eingesetzt worden sind.
                                                            1. nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem
                          § 61c                                1. Januar 2019 verbraucht wird, wenn die
                                                               KWK-Anlage von dem Letztverbraucher erstmals
                 Verringerung der
                                                               nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar
     EEG-Umlage bei hocheffizienten KWK-Anlagen
                                                               2018 zur Eigenversorgung genutzt wurde,
      (1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert
                                                            2. nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem
   sich bei einer Eigenversorgung auf 40 Prozent der
                                                               1. Januar 2020 verbraucht wird, wenn die
   EEG-Umlage, wenn der Strom in einer KWK-Anlage
                                                               KWK-Anlage von dem Letztverbraucher erst-
   erzeugt worden ist, die
                                                               mals nach dem 31. Dezember 2015, aber vor
   1. ausschließlich Strom auf Basis von gasförmigen           dem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung ge-
      Brennstoffen erzeugt,                                    nutzt wurde, und
   2. hocheffizient im Sinn des § 53a Absatz 6 Satz 5       3. nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem
      des Energiesteuergesetzes ist und                        1. Januar 2021 verbraucht wird, wenn die
   3. folgende Nutzungsgrade erreicht hat:                     KWK-Anlage von dem Letztverbraucher erst-
      a) in dem Kalenderjahr, für das die Verringerung         mals nach dem 31. Dezember 2016, aber vor
         der EEG-Umlage in Anspruch genommen                   dem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung ge-
         werden soll, einen Jahresnutzungsgrad von             nutzt wurde.“
         mindestens 70 Prozent nach § 53a Absatz 6       22. Der bisherige § 61c wird § 61e.
         Satz 4 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes       23. Der bisherige § 61d wird § 61f und in Absatz 1 wird
         oder                                                die Angabe „§ 61c“ durch die Angabe „§ 61e“ er-
      b) in dem Kalendermonat, für den die Verringe-         setzt.
         rung der EEG-Umlage in Anspruch genom-          24. Der bisherige § 61e wird § 61g und wird wie folgt
         men werden soll, einen Monatsnutzungsgrad           geändert:
         von mindestens 70 Prozent nach § 53a Ab-
         satz 6 Satz 4 Nummer 1 des Energiesteuer-          a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 61c Absatz 1“
         gesetzes.                                             durch die Angabe „§ 61e Absatz 1“ ersetzt.
   Satz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden auf KWK-            b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe
   Anlagen, die von dem Letztverbraucher erstmals              „§ 61d“ durch die Angabe „§ 61f“ ersetzt.
   nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar        25. Der bisherige § 61f wird § 61h und wird wie folgt
   2018 zur Eigenversorgung genutzt wurden.                  geändert:
       (2) Für Strom aus KWK-Anlagen mit einer instal-      a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 61c Ab-
   lierten Leistung in entsprechender Anwendung von            satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, nach § 61d Ab-
   § 3 Nummer 31 von mehr als 1 Megawatt und bis               satz 2 Nummer 1, nach § 61d Absatz 3 oder
   einschließlich 10 Megawatt entfällt die Privilegie-         nach § 61d Absatz 4 Nummer 3 (ursprünglicher
   rung nach Absatz 1, soweit die KWK-Anlage in                Letztverbraucher) ist, sind die §§ 61c bis 61e“
   einem Kalenderjahr eine Auslastung von mehr als             durch die Wörter „§ 61e Absatz 2 Nummer 1
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

       Buchstabe a, nach § 61f Absatz 2 Nummer 1,           bedarf es abweichend von Absatz 1 Satz 2 nicht,
       Absatz 3 oder Absatz 4 Nummer 3 (ursprünglicher      wenn
       Letztverbraucher) ist, sind die §§ 61e bis 61g“      1. für die gesamte Strommenge der innerhalb dieser
       ersetzt.                                                Strommenge geltende höchste EEG-Umlagesatz
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 61d und 61e“             geltend gemacht wird oder
      durch die Angabe „§§ 61f und 61g“ ersetzt.            2. die Abgrenzung technisch unmöglich oder mit
26. Der bisherige § 61g wird § 61i und wird wie folgt          unvertretbarem Aufwand verbunden ist und
    geändert:                                                  auch eine Abrechnung nach Nummer 1 aufgrund
                                                               der Menge des privilegierten Stroms, für den in
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „61e“ durch die
                                                               Ermangelung der Abgrenzung der innerhalb die-
      Angabe „61g“ ersetzt und wird das Wort „wenn“
                                                               ser Strommenge geltende höchste EEG-Umlage-
      durch das Wort „soweit“ ersetzt.
                                                               satz anzuwenden wäre, nicht wirtschaftlich zu-
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „61e“ durch           mutbar ist.
      die Angabe „61g“ ersetzt.                                (3) In den Fällen von Absatz 2 Nummer 2 sind
27. Der bisherige § 61h wird aufgehoben.                    die jeweiligen Strommengen durch eine Schätzung
28. Der bisherige § 61i wird § 61j.                         abzugrenzen. Diese Schätzung hat in sachgerech-
                                                            ter und in einer für einen nicht sachverständigen
29. Der bisherige § 61j wird § 61k und wie folgt geän-      Dritten jederzeit nachvollziehbaren und nachprüf-
    dert:                                                   baren Weise zu erfolgen. Bei der Schätzung muss
   a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 61i Ab-       sichergestellt werden, dass auf die gesamte Strom-
      satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 61j Absatz 2        menge nicht weniger EEG-Umlage gezahlt wird als
      und 3“ ersetzt.                                       im Fall einer Abgrenzung durch mess- und eich-
                                                            rechtskonforme Messeinrichtungen. Die Anforde-
   b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe
                                                            rung nach Satz 3 ist insbesondere erfüllt, wenn
      „§ 61i Absatz 5“ durch die Angabe „§ 61j Ab-
                                                            bei den jeweils voneinander abzugrenzenden
      satz 5“ ersetzt.
                                                            Strommengen mit unterschiedlicher EEG-Umlage-
30. Der bisherige § 61k wird § 61l.                         höhe zur Bestimmung der Strommenge, für die
31. Nach § 62 werden die folgenden §§ 62a und 62b           im Vergleich der höchste EEG-Umlagesatz anzu-
    eingefügt:                                              wenden ist, die maximale Leistungsaufnahme der
                                                            betreffenden Stromverbrauchseinrichtung mit der
                          „§ 62a                            Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalen-
          Geringfügige Stromverbräuche Dritter              derjahres multipliziert wird.
     Stromverbräuche einer anderen Person sind                 (4) Erfolgt eine Schätzung nach Absatz 3, muss
   den Stromverbräuchen des Letztverbrauchers zu-           die Endabrechnung nach § 74 Absatz 2 oder § 74a
   zurechnen, wenn sie                                      Absatz 2 um die folgenden Angaben ergänzt werden:
   1. geringfügig sind,                                     1. die Angabe, ob und welche Strommengen im
                                                               Wege einer Schätzung abgegrenzt wurden,
   2. üblicherweise und im konkreten Fall nicht ge-
      sondert abgerechnet werden und                        2. die Höhe des EEG-Umlagesatzes, der für diese
                                                               Strommengen jeweils zu zahlen ist,
   3. verbraucht werden
                                                            3. die Art, maximale Leistungsaufnahme und An-
       a) in den Räumlichkeiten, auf dem Grundstück            zahl der Stromverbrauchseinrichtungen, in denen
          oder dem Betriebsgelände des Letztverbrau-           die nach Nummer 1 geschätzten Strommengen
          chers und                                            verbraucht wurden,
       b) im Fall einer gewerblichen Nutzung zur Er-        4. jeweils den Betreiber der nach Nummer 3 an-
          bringung einer Leistung der anderen Person           zugebenden Stromverbrauchseinrichtungen,
          gegenüber dem Letztverbraucher oder des
          Letztverbrauchers gegenüber der anderen           5. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 eine
          Person.                                              nachvollziehbare Begründung, weshalb die mess-
                                                               technische Abgrenzung technisch unmöglich
                                                               oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden ist,
                           § 62b
                                                               und
                 Messung und Schätzung
                                                            6. eine Darlegung der Methode der Schätzung, die
      (1) Strommengen, für die die volle oder anteilige        umfassende Angaben enthält, wie im Sinn des
   EEG-Umlage zu zahlen ist, sind durch mess- und              Absatzes 3 Satz 3 sichergestellt wird, dass auf-
   eichrechtskonforme Messeinrichtungen zu erfas-              grund der Schätzung auf die gesamte Strom-
   sen. Sofern für Strommengen nur eine anteilige              menge nicht weniger EEG-Umlage gezahlt wird
   oder keine EEG-Umlage zu zahlen ist oder die Zah-           als im Fall einer Abgrenzung durch mess- und
   lung verweigert werden kann, sind diese Strom-              eichrechtskonforme Messeinrichtungen.
   mengen von Strommengen, die einer Pflicht zur            Sind die nach Satz 1 Nummer 3 und 4 zu tätigen-
   Zahlung der EEG-Umlage in anderer Höhe unter-            den Angaben nach den Umständen des Einzelfalls
   liegen, durch mess- und eichrechtskonforme Mess-         mit unvertretbarem Aufwand verbunden oder un-
   einrichtungen abzugrenzen.                               möglich, genügt insoweit die nachvollziehbare Be-
     (2) Einer Abgrenzung von Strommengen durch             gründung dieser Umstände, verbunden mit hin-
   mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen           reichenden Angaben zur Plausibilisierung der nach
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

Satz 1 Nummer 1 angegebenen Strommengen. Die              Zwecke des Antragsverfahrens nach den §§ 63
Netzbetreiber können auf eine Übermittlung der An-        bis 69a für die Begrenzungsjahre 2019 und 2020
gaben nach Satz 1 Nummer 3 und 4 im Rahmen der            wird unwiderlegbar vermutet, dass die Angabe zu
Mitteilung nach § 74 Absatz 2 oder § 74a Absatz 2         selbstverbrauchten Strommengen des jeweiligen
verzichten; eine Nacherhebung bleibt unbenommen.          Nachweisjahres richtig ist, soweit diese bereits in
   (5) Im Rahmen der §§ 61 bis 61l sowie im Rah-          den Antragsverfahren zu den Begrenzungsjahren
men des § 64 Absatz 5a darf bei der Berechnung            2016 bis 2018 vom Bundesamt für Wirtschaft und
der selbst erzeugten und selbst verbrauchten              Ausfuhrkontrolle geprüft und akzeptiert worden ist.“
Strommengen unabhängig davon, ob hierfür nach          32. In § 64 Absatz 4a wird die Angabe „§ 61e Absatz 1“
den Bestimmungen dieses Teils die volle, eine an-          durch die Angabe „§ 61g Absatz 1“ ersetzt.
teilige oder keine EEG-Umlage zu zahlen ist, Strom
höchstens bis zu der Höhe des aggregierten Eigen-      33. In § 66 Absatz 3 wird die Angabe „§ 61e Absatz 1“
verbrauchs, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall         durch die Angabe „§ 61g Absatz 1“ ersetzt.
(Zeitgleichheit), berücksichtigt werden. Eine mess-    34. In § 71 Nummer 3 wird die Angabe „§ 44 Nummer 3“
und eichrechtskonforme Messung der Ist-Erzeu-              durch die Angabe „§ 44 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
gung und des Ist-Verbrauchs, bezogen auf jedes
15-Minuten-Intervall, ist zur Erfüllung der Anforde-   35. § 72 wird wie folgt geändert:
rung nach Satz 1 nur erforderlich, wenn nicht schon       a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
anderweitig sichergestellt ist, dass Strom höchs-
tens bis zur Höhe des aggregierten Eigenver-                 aa) In Buchstabe e wird die Angabe „§ 61i“ durch
brauchs, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall,                 die Angabe „§ 61j“ ersetzt.
als selbst erzeugt und selbst verbraucht in Ansatz
                                                             bb) In Buchstabe f wird die Angabe „§ 61i“ durch
gebracht wird. Sofern in den Fällen von Absatz 2
                                                                 die Angabe „§ 61j“ und die Angabe „§ 61j“
Nummer 2 auch mittels einer Schätzung sicherge-
                                                                 durch die Angabe „§ 61k“ ersetzt.
stellt werden kann, dass nur Strom bis zur Höhe
des aggregierten Eigenverbrauchs, bezogen auf             b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 61i Absatz 2“
jedes 15-Minuten-Intervall, als selbst erzeugt und           durch die Angabe „§ 61j Absatz 2“ ersetzt.
selbst verbraucht in Ansatz gebracht wird, sind
                                                       36. § 74 wird wie folgt geändert:
die Absätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
  (6) Ausschließlich für die Zwecke des Antrags-          a) In Absatz 2 Satz 3 wird jeweils die Angabe
verfahrens nach den §§ 63 bis 69a sind die Ab-               „§ 61k“ durch die Angabe „§ 61l“ ersetzt.
sätze 1 bis 5 sowie § 62a und § 104 Absatz 10 für         b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
den zu erbringenden Nachweis der selbst ver-
brauchten Strommengen mit der Maßgabe entspre-                 „(3) Sofern die Übertragungsnetzbetreiber
chend anzuwenden, dass                                       Formularvorlagen zu Form und Inhalt der Über-
                                                             mittlung der Angaben nach den Absätzen 1 und 2
1. nach Absatz 1 Satz 2 auch durch den Antrag-
                                                             bereitstellen, müssen die Angaben unter Ver-
   steller selbstverbrauchte Strommengen von an
                                                             wendung dieser Formularvorlagen übermittelt
   Dritte weitergeleiteten Strommengen abzugren-
                                                             werden.“
   zen sind,
2. es nach Absatz 2 Nummer 1 keiner Abgrenzung         37. § 74a wird wie folgt geändert:
   bedarf, wenn die gesamte Strommenge vom                a) In Absatz 1 Satz 1 wird in dem Satzteil vor der
   Antragsteller nicht als Selbstverbrauch geltend           Nummerierung die Angabe „§ 61i“ durch die An-
   gemacht wird,                                             gabe „§ 61j“ ersetzt.
3. die Angaben nach Absatz 4 gegenüber dem
                                                          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
   zu tätigen sind und                                       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
4. eine Schätzung nach § 104 Absatz 10 nicht un-                 „Letztverbraucher und Eigenversorger, die
   ter der Bedingung der Einhaltung von § 62b ab                 Strom verbrauchen, der ihnen nicht von einem
   dem 1. Januar 2020 steht und auch für Strom-                  Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert
   mengen erfolgen kann, die nach dem 31. Dezem-                 worden ist, und die der Pflicht zur Zahlung
   ber 2016 oder im Fall von vom Kalenderjahr                    der vollen oder anteiligen EEG-Umlage nach
   abweichenden Geschäftsjahren in dem letzten                   § 61 oder § 64 Absatz 5a unterliegen, müssen
   abgeschlossenen Geschäftsjahr vor der Antrag-                 dem Netzbetreiber, der zur Erhebung der
   stellung verbraucht wurden.                                   EEG-Umlage nach § 61j berechtigt ist, alle
Wurde eine nach Absatz 3 erfolgte Schätzung auf-                 Angaben zur Verfügung stellen, die für die
grund von § 75 Satz 2 geprüft, muss im Antrags-                  Endabrechnung der EEG-Umlage für das
verfahren nach den §§ 63 bis 69a für die Beschei-                vorangegangene Kalenderjahr erforderlich
nigung nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c                   sind.“
Doppelbuchstabe bb keine erneute Prüfung dieser
                                                             bb) In Satz 5 wird jeweils die Angabe „§ 61k“
Schätzung durch einen Wirtschaftsprüfer, eine
                                                                 durch die Angabe „§ 61l“ ersetzt.
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen genossen-
schaftlichen Prüfungsverband, einen vereidigten           c) In Absatz 3 Satz 1 wird in dem Satzteil vor der
Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft                Nummerierung die Angabe „§§ 61 bis 61e“ durch
vorgenommen werden. Ausschließlich für die                   die Angabe „§§ 61 bis 61g“ ersetzt.
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Originalseite

   d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                   44. In § 88a Absatz 1 Nummer 15 wird die Angabe
          „(4) Sofern der Netzbetreiber, der zur Er-          „§§ 56 bis 61k“ durch die Angabe „§§ 56 bis 61l“
       hebung der EEG-Umlage nach § 61j berechtigt            ersetzt.
       ist, Formularvorlagen zu Form und Inhalt der       45. In § 88c Nummer 1 werden die Wörter „für ein Aus-
       Übermittlung der Angaben nach den Absätzen 1           schreibungsvolumen von 400 Megawatt pro Jahr“
       und 2 bereitstellt, müssen die Angaben unter           durch das Wort „gemeinsame“ ersetzt.
       Verwendung dieser Formularvorlagen übermittelt     46. § 88d wird wie folgt gefasst:
       werden.“
                                                                                     „§ 88d
38. In § 76 Absatz 1 Satz 3 werden nach der Angabe
    „§ 74a“ die Wörter „Absatz 1 und 2“ eingefügt.                       Verordnungsermächtigung
                                                                       zu Innovationsausschreibungen
39. Dem § 79 wird folgender Absatz 8 angefügt:
                                                                Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
     „(8) In Bezug auf Verwaltungsakte des Umwelt-
                                                             Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
   bundesamtes, die nach Maßgabe einer auf der
                                                             rates Innovationsausschreibungen nach § 39j ein-
   Grundlage des § 92 erlassenen Rechtsverordnung
                                                             zuführen; hierfür kann sie Regelungen treffen
   ergehen, findet ein Vorverfahren nach § 68 der Ver-
   waltungsgerichtsordnung nicht statt.“                       1. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen,
                                                                  insbesondere
40. Dem § 79a wird folgender Absatz 11 angefügt:
     „(11) In Bezug auf Verwaltungsakte des Umwelt-              a) zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolu-
   bundesamtes, die nach Maßgabe einer auf der                      mens der Innovationsausschreibung in Teil-
   Grundlage des § 92 erlassenen Rechtsverordnung                   mengen, zu den Gebotsterminen, die auch
   ergehen, findet ein Vorverfahren nach § 68 der Ver-              abweichend von § 28 Absatz 6 festgelegt
   waltungsgerichtsordnung nicht statt.“                            werden dürfen, und dem Ausschluss von
                                                                    Anlagen, wobei insbesondere unterschieden
41. § 80a wird wie folgt geändert:                                  werden kann
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       aa) nach Regionen und Netzebenen,
                           „§ 80a                                   bb) nach Vorgaben aus Netz- und System-
                       Kumulierung“.                                    sicht,
   b) Folgender Satz wird angefügt:                              b) zu der Bestimmung von Mindest- und
       „Satz 1 ist im Rahmen des § 61c Absatz 1 und 2               Höchstgrößen von Teillosen,
       entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden,                  c) zu der Festlegung von Höchstwerten,
       dass neben den direkten Zahlungen auch die
                                                                 d) zu der Preisbildung und dem Ablauf der Aus-
       vermiedenen Kosten zu berücksichtigen sind.“
                                                                    schreibungen und
42. In § 81 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§§ 61
                                                                 e) zu den Zuschlagsverfahren, insbesondere
    bis 61k“ durch die Angabe „§§ 61 bis 61l“ ersetzt.
                                                                    Regelungen, die das Ausschreibungsvolumen
43. § 85 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          bei Unterzeichnung in Abhängigkeit von der
   a) Folgende Nummer 1a wird eingefügt:                            Gebotsmenge reduzieren,
       „1a. zu § 9 Absatz 8, insbesondere zur Verlän-          2. abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51
            gerung der Umsetzungsfrist in § 9 Absatz 8,           bis 53a zu Art, Form und Inhalt der durch einen
            wenn nicht innerhalb der Frist nach § 9 Ab-           Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche
            satz 8 Satz 3 technische Einrichtungen nach          a) für elektrische Arbeit pro Kilowattstunde,
            § 9 Absatz 8 in einem ausreichenden Um-                 insbesondere auch durch die Zahlung von
            fang am Markt angeboten werden,“.                       technologieneutralen fixen Marktprämien und
   b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:                             den Ausschluss einer Zahlung bei negativen
       aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird jeweils             Preisen,
           die Angabe „§ 61k“ durch die Angabe „§ 61l“           b) für die Bereitstellung installierter oder bereit-
           ersetzt.                                                 gestellter systemdienlicher Leistung in Euro
       bb) In Buchstabe a wird nach den Wörtern „die                pro Kilowatt,
           Privilegierung des“ die Angabe „§ 61l“ ein-           c) für die Bereitstellung von Systemdienstleis-
           gefügt und wird das Wort „Absatzes“ durch                tungen als Zahlung für geleistete Arbeit oder
           das Wort „Absatz“ ersetzt.                               die bereitgestellte Leistung,
       cc) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 61k“ durch        3. zu besonderen Zuschlags- und Zahlungsanfor-
           die Angabe „§ 61l“ ersetzt.                            derungen, mit denen der Innovationscharakter
       dd) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 61k“ durch           festgestellt wird, insbesondere
           die Angabe „§ 61l“ ersetzt.                           a) zum Bau und Betrieb von netz- und system-
       ee) In Buchstabe d wird die Angabe „§ 61k“ durch             dienlich ausgelegten Anlagen,
           die Angabe „§ 61l“ ersetzt.                           b) zur Steigerung der Flexibilität der Anlagen,
       ff) In Buchstabe e wird die Angabe „§ 61k“ durch          c) zur besseren Nutzung der Netzanschluss-
           die Angabe „§ 61l“ ersetzt.                              kapazität, insbesondere können von den
       gg) In Buchstabe f wird die Angabe „§ 61k“ durch             Anlagenbetreibern auch Zahlungen für Netz-
           die Angabe „§ 61l“ ersetzt.                              kapazitäten verlangt werden,
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  d) zu einem verstärkten Einsatz von Anlagen für            e) die Möglichkeit vorsehen, die im Rahmen
     Systemdienstleistungen,                                    der Ausschreibungen vergebenen Zuschläge
  e) zu Ansätzen zur Minderung der Abregelung                   nach Ablauf einer bestimmten Frist zu ent-
     von Anlagen und                                            ziehen oder zu ändern und danach erneut
                                                                zu vergeben oder die Dauer oder Höhe des
  f) zur Nachweisführung über das Vorliegen der                 Zahlungsanspruchs nach Ablauf einer be-
     Zuschlags- und Zahlungsvoraussetzungen,                    stimmten Frist zu ändern,
4. zu den Anforderungen für die Teilnahme an den           7. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Ver-
   Ausschreibungen, insbesondere                              öffentlichungen und Bekanntmachung von Aus-
  a) Mindestanforderungen an die Eignung der                  schreibungen, der Ausschreibungsergebnisse
     Teilnehmer stellen,                                      und der erforderlichen Mitteilungen an die Netz-
                                                              betreiber,
  b) Mindestanforderungen an die Anlagen stel-
     len, insbesondere auch die Kombination                8. zu Auskunftsrechten der Bundesnetzagentur
     von unterschiedlichen Anlagen zur Erzeu-                 gegenüber den Netzbetreibern und anderen
     gung von Strom aus erneuerbaren Energien                 Behörden, soweit dies für die Ausschreibungen
     untereinander oder mit Speichern vorzu-                  erforderlich ist,
     schreiben,                                            9. zu den nach den Nummern 1 bis 7 zu übermit-
  c) Anforderungen an den Planungs- und Ge-                   telnden Informationen,
     nehmigungsstand der Projekte stellen,               10. die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, unter
  d) Anforderungen zu der Art, der Form und dem              Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach
     Inhalt von Sicherheiten stellen, die von allen          § 1 Festlegungen zu den Ausschreibungen zu
     Teilnehmern an Ausschreibungen oder nur                 regeln, einschließlich der Ausgestaltung der
     im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten               Regelungen nach den Nummern 1 bis 8.“
     sind, um eine Inbetriebnahme und den Be-         47. § 92 wird wie folgt geändert:
     trieb der Anlage sicherzustellen, und die ent-
                                                         a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter
     sprechenden Regelungen zur teilweisen oder
                                                            „Übertragung und Entwertung“ durch die Wörter
     vollständigen Zurückzahlung dieser Sicher-
                                                            „Übertragung, Entwertung und Verwendung“ er-
     heiten treffen,
                                                            setzt.
  e) festlegen, wie Teilnehmer an den Ausschrei-
                                                         b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
     bungen die Einhaltung von Anforderungen
     nach den Buchstaben a bis d nachweisen                 aa) Die Wörter „Übertragung und Entwertung
     müssen,                                                    von Herkunftsnachweisen“ werden durch
                                                                die Wörter „Übertragung, Entwertung und
5. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Zu-                  Verwendung von Herkunftsnachweisen“ er-
   schlagserteilung im Rahmen einer Ausschrei-                  setzt.
   bung und zu den Kriterien für die Zuschlags-
   erteilung, insbesondere falls der Zuschlag nicht         bb) Die Wörter „Übertragung und Entwertung
   allein nach dem kostengünstigsten Gebot erteilt              von Regionalnachweisen“ werden durch die
   werden soll,                                                 Wörter „Übertragung, Entwertung und Ver-
                                                                wendung von Regionalnachweisen“ ersetzt.
  a) Wertungskriterien für die Beurteilung des
     Innovationscharakters sowie deren Einfluss       48. In § 95 Nummer 3 werden die Wörter „§ 100 Ab-
     auf die Zuschlagswahrscheinlichkeit,                 satz 2 Nummer 8“ durch die Wörter „§ 100 Absatz 2
                                                          Satz 1 Nummer 8“ ersetzt.
  b) Wertungskriterien für die Beurteilung des
     Beitrags zur Netz- und Systemdienlichkeit        49. § 100 wird wie folgt geändert:
     sowie deren Einfluss auf die Zuschlagswahr-         a) Nach Absatz 1 Satz 4 wird folgender Satz einge-
     scheinlichkeit,                                        fügt:
6. zu Anforderungen, die den Betrieb der Anlagen            „§ 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 ist
   sicherstellen sollen, insbesondere wenn eine             bis zum 31. Dezember 2019 nicht für Strom aus
   Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genom-            Einrichtungen nach § 3 Nummer 1 zweiter Halb-
   men worden ist oder nicht in einem ausreichen-           satz anzuwenden, soweit der Anlagenbetreiber
   den Umfang betrieben wird,                               die Angaben für die Anlage, die für die Bestim-
  a) eine Untergrenze für die zu erbringende aus-           mung der Höhe des Zahlungsanspruchs nach
     geschriebene und bezuschlagte Leistung in              § 19 Absatz 3 Satz 3 maßgeblich ist, an das
     Form von Arbeit oder Leistung festlegen,               Register übermittelt hat.“

  b) eine Verringerung oder einen Wegfall der            b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     Zahlungen vorsehen, wenn die Untergrenze               aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
     nach Buchstabe a unterschritten ist,                       aaa) In Nummer 3 Buchstabe b werden
  c) eine Pflicht zu einer Geldzahlung vorsehen                      nach den Wörtern „in Betrieb genom-
     und deren Höhe und die Voraussetzungen                          men worden sind, ist“ die Wörter „vor-
     für die Zahlungspflicht regeln,                                 behaltlich der Sätze 2 und 3“ eingefügt.
  d) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern                 bbb) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende
     bei künftigen Ausschreibungen regeln und                        durch ein Komma ersetzt.
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

          ccc) Die folgenden Nummern 12 und 13                    „(10) Für Strom aus Windenergieanlagen an
               werden angefügt:                                Land und Solaranlagen, für die der Zuschlag
                                                               vor dem 21. Dezember 2018 erteilt worden ist,
               „12. für Windenergieanlagen an Land,            sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Ener-
                    die vor dem 1. Januar 2012 in Be-          gien-Gesetzes in der am 20. Dezember 2018
                    trieb genommen worden sind, § 29           geltenden Fassung anzuwenden mit der Maßga-
                    Absatz 3 des Erneuerbare-Ener-             be, dass § 9 Absatz 8 und § 85 Absatz 2 Num-
                    gien-Gesetzes in der am 31. Juli           mer 1a anzuwenden sind.
                    2014 geltenden Fassung anzuwen-
                    den ist,                                      (11) Für Solaranlagen, die vor dem 21. De-
                                                               zember 2018 in Betrieb genommen wurden, sind
               13. § 9 Absatz 7 und 8 und § 52 Ab-             die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-
                   satz 2 Nummer 1a in der am                  Gesetzes in der am 20. Dezember 2018 gelten-
                   21. Dezember 2018 geltenden                 den Fassung anzuwenden.“
                   Fassung anzuwenden ist.“
                                                         50. § 104 wird wie folgt geändert:
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „Satz 2 bis 8“
           durch die Wörter „Satz 2 bis 9“ ersetzt.         a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 61h Ab-
                                                               satz 2“ durch die Angabe „§ 62b Absatz 5“ und
       cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
                                                               die Angabe „§§ 61a, 61c und § 61d“ durch die
          „Davon erfasst sind im Fall des Satzes 1             Angabe „§§ 61a, 61e und 61f“ ersetzt.
          Nummer 3 Buchstabe b alle Anlagen unab-
                                                            b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 100
          hängig davon, ob sie nach § 17 Absatz 2
                                                               Absatz 2 Nummer 11“ durch die Wörter „§ 100
          Nummer 1 Buchstabe a des Erneuerbare-
                                                               Absatz 2 Satz 1 Nummer 11“ ersetzt.
          Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014
          geltenden Fassung oder nach § 6 des               c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
          Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
          31. Dezember 2016 geltenden Fassung in               aa) In Satz 3 werden die Wörter „§ 61h Absatz 2
          Verbindung mit § 6 Absatz 1 der Anlagen-                 Satz 1“ durch die Wörter „§ 62b Absatz 5
          registerverordnung gemeldet werden muss-                 Satz 1“ ersetzt.
          ten. Satz 1 Nummer 10 Buchstabe c ist mit
          der Maßgabe anzuwenden, dass der An-                 bb) In Satz 4 Nummer 2 wird die Angabe „§ 61c
          spruch nach § 27 Absatz 5 in der am                      oder § 61d“ durch die Angabe „§ 61e
          31. Dezember 2011 geltenden Fassung auch                 oder § 61f“ ersetzt.
          dann besteht, wenn die immissionsschutz-
                                                            d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
          gesetzliche Genehmigungsbedürftigkeit erst
          nach der ersten Inbetriebnahme der Anlage            aa) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 61d“
          und nicht allein aufgrund einer Änderung der             durch die Angabe „§ 61f“ ersetzt.
          Rechtslage entsteht; in diesem Fall kann der
          Anspruch ab dem Bestehen der immissions-             bb) In Satz 3 wird die Angabe „§§ 61g und 61h“
          schutzrechtlichen Genehmigungsbedürftig-                 durch die Wörter „§§ 61i und 62a Absatz 1
          keit geltend gemacht werden. Satz 4 darf                 und 6“ ersetzt.
          erst nach der beihilferechtlichen Genehmi-
          gung durch die Europäische Kommission             e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
          und nach Maßgabe dieser Genehmigung an-
                                                                  „(7) § 61c Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend
          gewendet werden. Ausgenommen von der
                                                               anzuwenden für KWK-Anlagen, die vor dem
          Bestimmung in Satz 4 sind Fälle, in denen
                                                               1. August 2014 erstmals Strom zur Eigenerzeu-
          vor dem 1. Januar 2019 ein Rechtsstreit zwi-
                                                               gung erzeugt haben, deren erstmalige Nutzung
          schen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber
                                                               zur Eigenversorgung durch den Letztverbraucher
          rechtskräftig entschieden wurde. Der Zah-
                                                               aber nach dem 31. Dezember 2017 erfolgt ist.“
          lungsanspruch nach Satz 4 wird am 1. des
          Monats fällig, der auf den Monat folgt, in        f) Die folgenden Absätze 9 bis 11 werden ange-
          dem die beihilferechtliche Genehmigung der           fügt:
          Europäischen Kommission im Amtsblatt der
          Europäischen Union veröffentlicht wurde.“               „(9) Die Bestimmung des § 28 Absatz 6 darf
                                                               erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung
  c) Absatz 7 Satz 2 wird aufgehoben.                          durch die Europäische Kommission und nur
  d) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:                nach Maßgabe der Genehmigung angewandt
                                                               werden.
       „Anstelle der flächenbezogenen Vorgaben von
       § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sind die Vorga-             (10) Für Strommengen, die nach dem 31. De-
       ben einzuhalten, die für die jeweilige Anlage           zember 2017 und vor dem 1. Januar 2020 ver-
       nach Maßgabe der Übergangsregelungen dieses             braucht werden, kann im Fall fehlender mess-
       Gesetzes anzuwenden sind.“                              und eichrechtskonformer Messeinrichtungen ab-
                                                               weichend von § 62b Absatz 1 und unbeschadet
  e) Die folgenden Absätze 10 und 11 werden ange-              von § 62b Absatz 2 bis 6 die Erfassung und Ab-
     fügt:                                                     grenzung von Strommengen durch eine Schät-
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

      zung in entsprechender Anwendung von § 62b           des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532)
      Absatz 3 bis 5 erfolgen. Für Strommengen, die        geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
      im Rahmen der Endabrechnung für das Kalen-
                                                            1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
      derjahr 2019 abgegrenzt werden, gilt dies nur,
                                                               § 26b folgende Angabe eingefügt:
      wenn eine Erklärung vorgelegt wird, mit der dar-
      gelegt wird, wie seit dem 1. Januar 2020 sicher-        „§ 26c Geringfügige Stromverbräuche Dritter und
      gestellt ist, dass § 62b eingehalten wird. Der                 Messung und Schätzung“.
      Netzbetreiber, der zur Erhebung der EEG-Umlage
                                                            2. § 2 wird wie folgt geändert:
      berechtigt ist, kann verlangen, dass die nach
      Satz 2 erforderliche Darlegung bei Vorlage durch        a) Nummer 6a wird durch die folgenden Num-
      einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprü-              mern 6a bis 6e ersetzt:
      fungsgesellschaft, einen genossenschaftlichen
                                                                 „6a. „Dampfnetze“ Einrichtungen zur leitungs-
      Prüfungsverband, einen vereidigten Buchprüfer
                                                                      gebundenen Versorgung einer Mehrzahl
      oder eine Buchprüfungsgesellschaft geprüft wird.
                                                                      von Produktionsprozessen mit Prozess-
      § 75 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
                                                                      dampf und industrieller Abwärme, aus
        (11) Die Erfüllung des Anspruchs auf Zahlung                  mindestens einer KWK-Anlage und einem
      der EEG-Umlage kann verweigert werden, wenn                     externen Einspeiser im Sinn des § 2 Num-
      und soweit                                                      mer 9,
      1. der Anspruch deshalb geltend gemacht wird,              6b. „Dampfsammelschienen“ Einrichtungen zur
         weil Strommengen, die einer Pflicht zur Zah-                leitungsgebundenen Versorgung mit Dampf,
         lung der EEG-Umlage in unterschiedlicher                    an denen mindestens zwei Dampferzeuger
         Höhe unterliegen, nicht durch mess- und                     und eine Dampfturbine oder ein Dampf-
         eichrechtskonforme Messeinrichtungen erfasst                erzeuger und zwei Dampfturbinen ange-
         oder abgegrenzt wurden und aus diesem                       schlossen sind; keine Dampfturbinen in die-
         Grund der innerhalb dieser Strommenge                       sem Sinn sind Dampfentspannungseinrich-
         geltende höchste EEG-Umlagesatz auf die                     tungen sowie Endkundenanlagen,
         Gesamtmenge geltend gemacht wird,
                                                                 6c. „Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen“
      2. die Strommengen vor dem 1. Januar 2018                      KWK-Anlagen, die über Dampfsammelschie-
         verbraucht wurden,                                          nen verfügen,
      3. die Abgrenzung der Strommengen in entspre-              6d. „Dampfentspannungseinrichtungen“ an ein
         chender Anwendung von § 62b Absatz 3 bis 5                  Dampf- oder Wärmenetz angeschlossene
         erfolgt ist,                                                Kondensationsturbinen, die im Regelbetrieb
      4. die EEG-Umlage für diese Strommengen ent-                   zur Dampfdruckregulierung des Dampf-
         sprechend der Abgrenzung der Strommengen                    oder Wärmenetzes eingesetzt werden und
         nach Nummer 3 geleistet worden ist und                      bei denen der erzeugte Strom ein unterge-
                                                                     ordnetes Nebenprodukt aus Gründen der
      5. für Strommengen, die ab dem 1. Januar 2020
                                                                     Energieeffizienz darstellt; Dampfentspan-
         verbraucht werden, § 62b eingehalten wird;
                                                                     nungseinrichtungen sind Bestandteil aller
         Absatz 10 Satz 2 bis 4 ist entsprechend an-
                                                                     KWK-Anlagen, von denen sie Dampf be-
         zuwenden.
                                                                     ziehen; die insoweit zuzurechnende elek-
      Satz 1 Nummer 5 ist nicht in den Fällen des                    trische Leistung der Dampfentspannungs-
      § 62b Absatz 2 Nummer 2 anzuwenden.“                           einrichtungen bemisst sich entsprechend
51. Anlage 3 Abschnitt I Nummer 5 wird wie folgt ge-                 dem Verhältnis der Dampferzeugungsleis-
    fasst:                                                           tung der jeweiligen KWK-Anlage zur Dampf-
                                                                     erzeugungsleistung sämtlicher Dampferzeu-
   „5. Der Anspruch auf die Flexibilitätsprämie entfällt             ger, von denen die Dampfentspannungs-
       für zusätzlich installierte Leistung, die als Er-             einrichtungen Dampf beziehen,
       höhung der installierten Leistung der Anlage
       nach dem 31. Juli 2014 an das Register über-              6e. „elektrische KWK-Leistung“ die elektrische
       mittelt wird, ab dem ersten Tag des 16. Kalen-                Leistung einer KWK-Anlage, die unmittelbar
       dermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in                mit der im KWK-Prozess höchstens aus-
       dem der von der Bundesnetzagentur nach                        koppelbaren Nutzwärme im Zusammen-
       Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 ver-                   hang steht,“.
       öffentlichte aggregierte Zubau der zusätzlich          b) Der Nummer 8 wird folgende Nummer 8 voran-
       installierten Leistung durch Erhöhungen der               gestellt:
       installierten Leistung nach dem 31. Juli 2014
       erstmals den Wert von 1 000 Megawatt über-                „8. „Endkundenanlagen“ von einem Anderen
       steigt.“                                                      betriebene Dampfturbinen, die keinen Dampf
                                                                     in ein Dampf- oder Wärmenetz einspeisen;
                       Artikel 2                                     Endkundenanlagen sind Bestandteil aller
                                                                     KWK-Anlagen, von denen sie Dampf be-
                  Änderung des                                       ziehen; die insoweit zuzurechnende elek-
         Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes                               trische KWK-Leistung und die elektrische
  Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezem-                     Leistung der Endkundenanlagen bemessen
ber 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 3              sich entsprechend dem Verhältnis der Dampf-
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

          erzeugungsleistung der jeweiligen KWK-                In den Fällen des Satzes 1 besteht der Anspruch
          Anlage zur Dampferzeugungsleistung sämt-              auf Zahlung des Zuschlags ausschließlich für
          licher Dampferzeuger, von denen die End-              Strom, der auf Basis von Abfall, Abwärme, Bio-
          kundenanlagen Dampf beziehen,“.                       masse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen
  c) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 8a.                     gewonnen wurde; die Abgrenzung dieses Stroms
                                                                gegenüber anderem Strom, der in der Anlage er-
  d) Nummer 9b wird aufgehoben.                                 zeugt wird, hat gemäß den allgemein anerkann-
  e) In Nummer 10 Buchstabe c wird das Wort                     ten Regeln der Technik zu erfolgen.“
     „Wärmenetz“ durch das Wort „Kältenetz“ er-
                                                           5. § 7 wird wie folgt geändert:
     setzt.
  f) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:                       a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
                                                                fügt:
       „18. „modernisierte KWK-Anlagen“ KWK-Anla-
            gen, bei denen wesentliche die Effizienz be-           „(2a) Bei Dampfsammelschienen-KWK-Anla-
            stimmende Anlagenteile erneuert worden              gen mit einer elektrischen Leistung von mehr
            sind und die Modernisierung eine Effizienz-         als 50 Megawatt ist Absatz 2 mit der Maßgabe
            steigerung bewirkt,“.                               entsprechend anzuwenden, dass der Ersatz eines
                                                                bestehenden Dampferzeugers, der Dampf auf
3. § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt
                                                                Basis von Stein- oder Braunkohle erzeugt, dem
   gefasst:
                                                                Ersatz einer bestehenden KWK-Anlage gleichzu-
  „b) modernisierten KWK-Anlagen mit einer elek-                stellen ist. In diesen Fällen wird der nach Ab-
      trischen Leistung von mehr als 1 Megawatt bis             satz 2 erhöhte Zuschlag nur für den Anteil der
      einschließlich 50 Megawatt, wenn                          förderfähigen Vollbenutzungsstunden nach § 8
       aa) die Kosten der Modernisierung mindestens             Absatz 2 gewährt, der dem Anteil des ersetzten
           50 Prozent der Kosten betragen, welche die           Dampferzeugers im Verhältnis zu den übrigen
           Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit glei-             Dampferzeugern in der Anlage entspricht; die
           cher elektrischer KWK-Leistung nach aktu-            Abgrenzung des Stroms, für den der erhöhte
           ellem Stand der Technik gekostet hätte, und          Zuschlag gewährt wird, gegenüber anderem
                                                                Strom, der in der Anlage erzeugt wird, hat nach
       bb) die Modernisierung frühestens zehn Jahre
                                                                aktuellem Stand der Technik zu erfolgen.“
           nach der erstmaligen Aufnahme des Dauer-
           betriebs der KWK-Anlage oder nach der             b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
           Wiederaufnahme des Dauerbetriebs einer
                                                                   „(6) Eine Kumulierung mit Investitionszuschüs-
           bereits modernisierten KWK-Anlage erfolgt.“
                                                                sen ist nicht zulässig. § 19 Absatz 7 Satz 2 der
4. § 6 wird wie folgt geändert:                                 KWK-Ausschreibungsverordnung bleibt unbe-
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          rührt. Abweichend von Satz 1 ist für KWK-Anla-
                                                                gen mit einer elektrischen Leistung bis ein-
  b) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
                                                                schließlich 20 Kilowatt eine Kumulierung mit
     „Absätze 2 bis 5“ durch die Wörter „Absätze 1a
                                                                einem Investitionskostenzuschuss zulässig, wenn
     bis 4“ ersetzt.
  c) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                           1. der Fördergeber dieses Investitionskosten-
                                                                   zuschussprogramms den Nachweis erbringt,
       „1. die Anlagen                                             dass auch bei der kumulierten Förderung aus
          a) bis zum 31. Dezember 2022 in Dauer-                   dem Investitionskostenzuschuss und den Zu-
             betrieb genommen wurden,                              schlägen nach diesem Gesetz eine Über-
                                                                   förderung ausgeschlossen ist, und
          b) über einen in einem Zuschlagsverfahren
             nach § 11 der KWK-Ausschreibungsver-               2. der Antragsteller zusammen mit dem Antrag
             ordnung erteilten Zuschlag verfügen, der              auf Zulassung der KWK-Anlage gegenüber
             nicht nach § 16 der KWK-Ausschreibungs-               dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
             verordnung entwertet wurde, oder                      kontrolle zusichert, dass er neben dem Inves-
          c) nach dem 31. Dezember 2022, aber vor                  titionskostenzuschuss und den Zuschlägen
             dem 31. Dezember 2025 in Dauerbetrieb                 nach diesem Gesetz für diese KWK-Anlage
             genommen wurden,“.                                    keine weitere Förderung in Anspruch nimmt.“
  d) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-         6. § 8 wird wie folgt geändert:
     fügt:
                                                             a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
         „(1a) Ein Anspruch nach Absatz 1 besteht für
       KWK-Strom aus modernisierten Dampfsammel-                   „(1) Für neue KWK-Anlagen wird der Zu-
       schienen-KWK-Anlagen auch dann, wenn die                 schlag ab Aufnahme des Dauerbetriebs der An-
       Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen                          lage gezahlt für

       1. abweichend von Absatz 1 Nummer 2 und § 1              1. 60 000 Vollbenutzungsstunden für Anlagen
          Absatz 2 Nummer 2 teilweise auch Strom auf               mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis
          Basis von festen Brennstoffen gewinnen und               zu 50 Kilowatt,
       2. über Vorrichtungen zur Messung und Bilan-             2. 30 000 Vollbenutzungsstunden für Anlagen
          zierung der erzeugten Dampfmengen nach                   mit einer elektrischen KWK-Leistung von
          aktuellem Stand der Technik verfügen.                    mehr als 50 Kilowatt.
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

          (2) Für modernisierte KWK-Anlagen wird der             aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
      Zuschlag ab Wiederaufnahme des Dauerbe-                        der Angabe „2 Megawatt“ die Wörter „bis zu
      triebs gezahlt für                                             einer elektrischen Leistung von einschließ-
      1. 6 000 Vollbenutzungsstunden, wenn                           lich 300 Megawatt“ eingefügt.

         a) die Kosten der Modernisierung mindestens             bb) In Nummer 1 werden die Wörter „die Anla-
            10 Prozent der Kosten einer möglichen                    gen der Lieferung von Strom und Wärme an
            Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit glei-                 Dritte dienen“ durch die Wörter „die Anlagen
            cher Leistung nach dem aktuellen Stand                   nahezu ausschließlich der Lieferung von
            der Technik betragen,                                    Strom an Dritte über ein Netz der allgemei-
                                                                     nen Versorgung oder ein geschlossenes Ver-
         b) die Modernisierung frühestens zwei Jahre                 teilernetz und von Wärme an Dritte dienen“
            nach der erstmaligen Aufnahme des Dauer-                 ersetzt.
            betriebs der Anlage oder nach der Wieder-
            aufnahme des Dauerbetriebs der bereits               cc) Folgender Satz wird angefügt:
            modernisierten Anlage erfolgt und                        „Das Erfordernis nach Satz 1 Nummer 1, den
         c) die Anlage eine Dampfsammelschienen-                     Strom nahezu ausschließlich an Dritte zu
            KWK-Anlage mit einer elektrischen Leis-                  liefern, ist nicht für Strom anzuwenden, der
            tung von mehr als 50 Megawatt ist,                       in der KWK-Anlage oder in deren Neben-
                                                                     und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom
      2. 15 000 Vollbenutzungsstunden, wenn                          im technischen Sinn verbraucht wird (Kraft-
         a) die Kosten der Modernisierung mindestens                 werkseigenverbrauch).“
            25 Prozent der Kosten einer möglichen             b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
            Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit glei-
                                                                   „(3) Der Zuschlag beträgt nach dem 31. De-
            cher Leistung nach dem aktuellen Stand
                                                                 zember 2018 für bestehende KWK-Anlagen
            der Technik betragen und
                                                                 1. mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr
         b) die Modernisierung frühestens fünf Jahre
                                                                    als 2 Megawatt bis zu einer elektrischen Leis-
            nach der erstmaligen Aufnahme des Dauer-
                                                                    tung von einschließlich 50 Megawatt 1,5 Cent
            betriebs der Anlage oder nach der Wieder-
                                                                    je Kilowattstunde,
            aufnahme des Dauerbetriebs der bereits
            modernisierten Anlage erfolgt,                       2. mit einer elektrischen Leistung von mehr als
                                                                    50 Megawatt bis einschließlich 100 Megawatt
      3. 30 000 Vollbenutzungsstunden, wenn
                                                                    1,3 Cent je Kilowattstunde,
         a) die Kosten der Modernisierung mindestens
                                                                 3. mit einer elektrischen Leistung von mehr als
            50 Prozent der Kosten einer möglichen
                                                                    100 Megawatt bis einschließlich 200 Megawatt
            Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit glei-
                                                                    0,5 Cent je Kilowattstunde,
            cher Leistung nach dem aktuellen Stand
            der Technik betragen und                             4. mit einer elektrischen Leistung von mehr als
                                                                    200 Megawatt bis einschließlich 300 Megawatt
         b) die Modernisierung frühestens zehn Jahre
                                                                    0,3 Cent je Kilowattstunde.
            nach der erstmaligen Aufnahme des Dauer-
            betriebs der Anlage oder nach der Wieder-            Eine Kumulierung mit Investitionskostenzuschüs-
            aufnahme des Dauerbetriebs der bereits               sen ist nicht zulässig.“
            modernisierten Anlage erfolgt.“                11. § 18 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
   b) Absatz 3 wird aufgehoben.                               „1. die Inbetriebnahme des neuen oder ausgebau-
   c) Absatz 4 wird Absatz 3.                                     ten Wärmenetzes erfolgt
   d) Absatz 5 wird Absatz 4 und folgender Satz wird              a) spätestens bis zum 31. Dezember 2022 oder
      angefügt:                                                   b) nach dem 31. Dezember 2022, aber vor dem
      „Der Zuschlag nach § 7 Absatz 2a wird ab dem                   31. Dezember 2025,“.
      Zeitpunkt gezahlt, zu dem der bestehende             12. § 22 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
      Dampferzeuger die Erzeugung vollständig ein-
                                                              „1. die Inbetriebnahme des neuen Wärmespeichers
      gestellt hat.“
                                                                  erfolgt
 7. In § 8c Satz 1 Nummer 1 bis 5 wird jeweils das Wort
                                                                  a) bis zum 31. Dezember 2022 oder
    „installierte“ durch das Wort „elektrische“ ersetzt.
                                                                  b) nach dem 31. Dezember 2022, aber vor dem
 8. § 8d wird wie folgt geändert:                                    31. Dezember 2025,“.
   a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 61a           13. Nach § 26b wird folgender § 26c eingefügt:
      bis 61e“ durch die Angabe „§§ 61a bis 61g“ er-
      setzt.                                                                        „§ 26c
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 61b Nummer 2“                              Geringfügige
      durch die Angabe „§ 61c“ ersetzt.                                    Stromverbräuche Dritter
                                                                         und Messung und Schätzung
 9. In § 12 Absatz 5 Nummer 2 wird das Wort „für“
    gestrichen.                                                 Die §§ 62a, 62b und 104 Absatz 10 und 11 des
                                                              Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind im Rahmen
10. § 13 wird wie folgt geändert:                             der Erhebung der KWKG-Umlage entsprechend an-
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       zuwenden.“
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

14. Dem § 27a wird folgender Absatz 3 angefügt:             c) Die folgenden Absätze 16 bis 18 werden ange-
                                                               fügt:
      „(3) Beträgt bei einem Unternehmen die Begren-
   zung nach Absatz 1 bezogen auf das letzte Kalen-              „(16) Für Ansprüche der Betreiber von Dampf-
   derjahr 500 000 Euro oder mehr, ist § 74a Absatz 3          sammelschienen-KWK-Anlagen auf Zahlung eines
   des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit der Maß-              Zuschlags nach den §§ 6 bis 8a und 13 sind
   gabe entsprechend anzuwenden, dass die Mittei-              abweichend von § 2 Nummer 14 thermodyna-
   lung an die Bundesnetzagentur bis zum 31. August            misch abgrenzbare Einheiten einer Dampfsam-
   des jeweiligen Folgejahres erfolgen muss.“                  melschienen-KWK-Anlage (Blöcke) einer KWK-
15. In § 27b wird die Angabe „§ 61k“ durch die Angabe          Anlage im Sinn des Gesetzes gleichzustellen,
    „§ 61l“ ersetzt.                                           wenn

16. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                     1. die Dampfsammelschienen-KWK-Anlage vor
                                                                  dem 30. November 2018 zugelassen worden
   a) In dem Satzteil vor der Nummerierung werden                 ist,
      nach den Wörtern „einer Wirtschaftsprüfungs-
      gesellschaft,“ die Wörter „einem genossen-               2. für das Vorhaben vor dem 30. November
      schaftlichen Prüfungsverband,“ eingefügt.                   2018 ein Vorbescheid beantragt worden und
                                                                  dieser bei Zulassung nicht erloschen ist,
   b) In Nummer 6 wird die Angabe „DIN EN ISO-5001-
      Zertifikates“ durch die Angabe „DIN EN ISO-              3. für das Vorhaben vor dem 30. November
      50001-Zertifikates“ ersetzt.                                2018 eine Genehmigung nach dem Bundes-
                                                                  Immissionsschutzgesetz in der Fassung der
17. In § 33 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 26             Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I
    Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 26 Absatz 1“             S. 1274), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge-
    ersetzt.                                                      setzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771)
18. § 33a Absatz 1 wird wie folgt geändert:                       geändert worden ist, vorgelegen hat oder
   a) In Nummer 4a werden die Wörter „zu regeln“               4. vor dem 30. November 2018 eine verbindliche
      durch das Wort „dahingehend“ ersetzt.                       Bestellung der wesentlichen die Effizienz be-
                                                                  stimmenden Anlagenteile im Sinn des § 2
   b) In Nummer 6 Buchstabe b wird das Wort „instal-
                                                                  Nummer 18 erfolgt ist.
      lierte“ durch das Wort „elektrische“ ersetzt.
19. § 33b Absatz 1 wird wie folgt geändert:                    Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Betreiber
                                                               der Blöcke dies beantragen. Satz 1 ist bis zum
   a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                        Erlöschen der bereits vor dem 30. November
       aa) In Buchstabe a wird das Wort „installierte“         2018 oder der nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 er-
           durch das Wort „elektrische“ ersetzt.               teilten Zulassung und nur für diese anzuwenden.
                                                               Satz 1 ist auch auf eine Änderungszulassung an-
       bb) In Buchstabe d werden die Wörter „und an            zuwenden, mit der eine bereits vor dem 30. No-
           die Verwendung der in dem innovativen               vember 2018 oder eine nach Satz 1 Nummer 2
           KWK-System erzeugten Wärme“ gestrichen.             bis 4 erteilte Zulassung geändert wird. Nach Er-
   b) In Nummer 3 Buchstabe h werden nach der An-              löschen der bereits vor dem 30. November 2018
      gabe „§ 8a Absatz 3“ die Wörter „zu regeln,              oder der nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 erteilten
      dass“ eingefügt.                                         Zulassung bestimmt sich die nach § 5 Absatz 1
                                                               Nummer 2 Buchstabe b oder § 8 Absatz 2 Num-
   c) In Nummer 5a werden die Wörter „zu regeln“               mer 1 bis 3 für eine erneute Modernisierung der
      durch das Wort „dahingehend“ ersetzt.                    KWK-Anlage abzuwartende Karenzzeit einmalig
20. In § 34 Absatz 4 werden die Wörter „Absätzen 1             nach der Investitionstiefe des vor dem 30. No-
    bis 4“ durch die Wörter „Absätzen 1 bis 3“ ersetzt.        vember 2018 oder nach Satz 1 Nummer 2 bis 4
                                                               zugelassenen Vorhabens bezogen auf die ge-
21. § 35 wird wie folgt geändert:                              samte Dampfsammelschienen-KWK-Anlage. Die
   a) In Absatz 6 werden die Wörter „§ 8 Absatz 3              Karenzzeit beträgt wenigstens zwei Jahre ab der
      Nummer 1“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 2                 erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der
      Nummer 2“ ersetzt.                                       Dampfsammelschienen-KWK-Anlage oder ab
                                                               der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs einer
   b) Absatz 14 wird wie folgt geändert:                       bereits modernisierten Dampfsammelschienen-
       aa) In Satz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe             KWK-Anlage. Die Karenzzeit beträgt fünf Jahre,
           „Nummer 18“ die Angabe „Buchstabe a“ ge-            wenn die Kosten der Modernisierung mindes-
           strichen.                                           tens 25 Prozent und zehn Jahre, wenn die Kos-
                                                               ten der Modernisierung mindestens 50 Prozent
       bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
                                                               einer möglichen Neuerrichtung einer Dampfsam-
          „Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für              melschienen-KWK-Anlage mit gleicher Leistung
          modernisierte KWK-Anlagen im Sinn des                nach dem Stand der Technik betragen haben.
          § 2 Nummer 18, die nicht dem Anwendungs-             Dieser Absatz ist nicht anzuwenden für die Be-
          bereich des § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buch-              stimmung der Höhe des Fördersatzes bestehen-
          stabe b unterfallen. Einer schriftlichen Erklä-      der KWK-Anlagen nach § 13 Absatz 3, unab-
          rung gegenüber der Bundesnetzagentur be-             hängig davon, ob eine Zulassung bereits erteilt
          darf es in den Fällen des Satzes 4 nicht.“           worden ist.
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

          (17) Die Bestimmung nach § 13 Absatz 3            5. § 13e wird wie folgt geändert:
       Satz 1 Nummer 2 bis 4 darf erst nach der bei-          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       hilferechtlichen Genehmigung durch die Euro-
       päische Kommission und nur nach Maßgabe                   aa) In Satz 2 werden die Wörter „schrittweise ab
       der Genehmigung angewandt werden.                             dem Winterhalbjahr 2018/2019“ durch die
                                                                     Wörter „ab dem Winterhalbjahr 2020/2021“
          (18) Die Bestimmungen nach § 6 Absatz 1                    ersetzt.
       Nummer 1 Buchstabe c, § 18 Absatz 1 Num-
                                                                 bb) Folgender Satz wird angefügt:
       mer 1 Buchstabe b und § 22 Absatz 1 Nummer 1
       Buchstabe b dürfen erst nach der beihilferecht-               „Für die Kapazitätsreserve steht die Reduk-
       lichen Genehmigung durch die Europäische                      tion des Wirkleistungsbezugs der Einspei-
       Kommission und nur nach Maßgabe der Geneh-                    sung von Wirkleistung gleich.“
       migung angewandt werden.“                              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
                                                                 aa) In Satz 2 wird die Angabe „2017“ durch die
                       Artikel 3                                     Angabe „2019“ ersetzt.
                   Änderung des                                  bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
             Energiewirtschaftsgesetzes
                                                                     aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „ab
   Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I                 dem Winterhalbjahr 2018/2019“ durch
S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des                  die Wörter „ab dem Winterhalbjahr
Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808; 2018 I                       2020/2021“ ersetzt.
S. 472) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
                                                                     bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „ab
 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 35 wie                   dem Winterhalbjahr 2020/2021“ durch
    folgt gefasst:                                                        die Wörter „ab dem Winterhalbjahr
    „§ 35 Monitoring und ergänzende Informationen“.                       2022/2023“ ersetzt.
 2. § 3 wird wie folgt geändert:                              c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21a                   aa) In Satz 2 werden in dem Satzteil vor der
       eingefügt:                                                    Nummerierung die Wörter „nach Satz 3“
                                                                     durch die Wörter „aufgrund einer Verord-
       „21a. H-Gasversorgungsnetz                                    nung nach § 13h“ ersetzt.
             ein Gasversorgungsnetz zur Versorgung               bb) Satz 3 wird aufgehoben.
             von Kunden mit H-Gas,“.
                                                                 cc) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 4“
    b) Nach Nummer 24b wird folgende Nummer 24c                      durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
       eingefügt:
                                                                 dd) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Satz 4“
       „24c. L-Gasversorgungsnetz                                    durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
             ein Gasversorgungsnetz zur Versorgung          6. In § 13g Absatz 7 Satz 10 werden die Wörter „Satz 6
             von Kunden mit L-Gas,“.                           und 7“ durch die Wörter „Satz 5 und 6“ ersetzt.
 3. § 11 wird wie folgt geändert:                           7. § 13h wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       „Der Ausbau eines L-Gasversorgungsnetzes ist              aa) In Nummer 7 Buchstabe e wird das Wort
       nicht bedarfsgerecht im Sinne von Satz 1, wenn                „Erzeugungsanlagen“ durch das Wort „Anla-
       er auf Grund von Netzanschlüssen erfolgen                     gen“ ersetzt.
       muss, zu deren Einräumung der Betreiber des               bb) In Nummer 10 werden nach den Wörtern
       L-Gasversorgungsnetzes nicht nach den §§ 17                   „vergebenen Vergütung“ die Wörter „ein-
       und 18 verpflichtet war.“                                     schließlich der Vergütungsbestandteile“ ein-
    b) In Absatz 2 Satz 5 werden nach den Wörtern                    gefügt.
       „Kraft-Wärme-Kopplung“ die Wörter „bei der                cc) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
       Ermittlung seiner Netzentgelte“ eingefügt.                    „11. zu den Kosten, die den Betreibern von
 4. § 13 wird wie folgt geändert:                                         Anlagen der Kapazitätsreserve geson-
    a) Absatz 10 wird wie folgt geändert:                                 dert zu erstatten sind, zur Abgrenzung
                                                                          zwischen erstattungsfähigen Kosten-
       aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „erstel-                     positionen, nicht erstattungsfähigen
           len jährlich gemeinsam“ die Wörter „für die                    Kostenpositionen und Vergütungsbe-
           nächsten fünf Jahre“ eingefügt und wird die                    standteilen sowie zur Abgeltung der
           Angabe „1. November“ durch die Angabe                          Kosten durch einen pauschalen Ver-
           „1. Juli“ ersetzt.                                             gütungssatz,“.
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „Betrachtungs-            dd) Nummer 12 wird aufgehoben.
           jahre sowie zugrunde liegende“ durch die
                                                                 ee) Die Nummern 13 bis 15 werden die Num-
           Wörter „Die zugrunde liegenden“ ersetzt.
                                                                     mern 12 bis 14.
       cc) Folgender Satz wird angefügt:                         ff) Nummer 16 wird Nummer 15 und nach den
           „Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die                 Wörtern „Anlagen der Kapazitätsreserve“
           Prognose nach Satz 1.“                                    werden die Wörter „, einschließlich des Ein-
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

             satzes geeigneter Anlagen der Kapazitäts-        2. ab dem 21. Dezember 2018 der Anschluss an
             reserve für die Netzreserve,“ eingefügt.            ein L-Gasversorgungsnetz beantragt wird und
                                                                 der Betreiber des L-Gasversorgungsnetzes
       gg) Nummer 17 wird Nummer 16.
                                                                 nachweist, dass der beantragenden Partei auch
       hh) Nummer 18 wird Nummer 17 und in Buch-                 der Anschluss an ein H-Gasversorgungsnetz
           stabe b wird das Wort „Probeläufen“ durch             technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar
           das Wort „Probeabrufen“ ersetzt.                      ist.
       ii)   Die Nummern 19 bis 24 werden die Num-            In der Regel sind die Kosten für die Herstellung eines
             mern 18 bis 23.                                  Anschlusses an ein H-Gasversorgungsnetz wirt-
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Nummer 1 bis 21“         schaftlich zumutbar im Sinne von Satz 2 Nummer 2,
      durch die Wörter „Nummer 1 bis 20“ ersetzt.             wenn sie die Kosten für die Herstellung eines
                                                              Anschlusses an ein L-Gasversorgungsnetz nicht
 8. In § 13j Absatz 4 werden die Wörter „für den Erbrin-      wesentlich übersteigen. Satz 2 Nummer 2 und Satz 3
    gungszeitraum ab 2018/2019“ gestrichen.                   sind nicht anzuwenden, wenn der technische Um-
 9. § 17 wird wie folgt geändert:                             stellungstermin gemäß § 19a Absatz 1 Satz 5 im
                                                              Gebiet des beantragten Anschlusses bereits zu ver-
   a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
                                                              öffentlichen ist und der Gesamtbedarf an L-Gas in
      gefügt:
                                                              dem betreffenden L-Gasversorgungsnetz durch den
       „Diese Pflicht besteht nicht für Betreiber eines       Anschluss nur unwesentlich erhöht wird.“
       L-Gasversorgungsnetzes hinsichtlich eines An-
       schlusses an das L-Gasversorgungsnetz, es sei       12. § 19 wird wie folgt geändert:
       denn, die beantragende Partei weist nach, dass         a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Bedingun-
       ihr der Anschluss an ein H-Gasversorgungsnetz             gen“ die Wörter „und der allgemeinen tech-
       aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen             nischen Mindestanforderungen nach Absatz 4“
       unmöglich oder unzumutbar ist. Hat die beantra-           eingefügt.
       gende Partei diesen Nachweis erbracht, bleibt
       der Betreiber des L-Gasversorgungsnetzes be-           b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
       rechtigt, den Anschluss an das L-Gasversor-               „Betreiber von Gasversorgungsnetzen, an deren
       gungsnetz unter den Voraussetzungen von Ab-               Gasversorgungsnetz mehr als 100 000 Kunden
       satz 2 zu verweigern. Die Sätze 2 und 3 sind              unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind
       nicht anzuwenden, wenn der Anschluss bis                  oder deren Netz über das Gebiet eines Landes
       zum 21. Dezember 2018 beantragt wurde.“                   hinausreicht, haben die technischen Mindest-
   b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe                    anforderungen rechtzeitig mit den Verbänden
      „Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.                  der Netznutzer zu konsultieren.“
   c) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird nach der An-           c) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Abs.“ durch
      gabe „Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.             das Wort „Absatz“ ersetzt.
10. § 17f wird wie folgt geändert:                            d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             „(4) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungs-
       aa) In Satz 4 werden die Wörter „vom 21. De-              netzen erstellen gemeinsam allgemeine techni-
           zember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch              sche Mindestanforderungen. Der Verband der
           Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016           Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik
           (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist,“ ge-           e. V. wird als beauftragte Stelle bestimmt, um
           strichen.                                             die allgemeinen technischen Mindestanforde-
                                                                 rungen zu verabschieden
       bb) Folgender Satz wird angefügt:
                                                                 1. nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU)
             „Die §§ 62a, 62b und 104 Absatz 10 und 11
                                                                    2016/631 der Kommission vom 14. April 2016
             des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind im
                                                                    zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzan-
             Rahmen der Erhebung des Aufschlags nach
                                                                    schlussbestimmungen für Stromerzeuger (ABl.
             Satz 2 entsprechend anzuwenden.“
                                                                    L 112 vom 27.4.2016, S. 1),
       cc) Satz 5 wird aufgehoben.
                                                                 2. nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU)
   b) In Absatz 5 wird Satz 2 durch folgenden Satz                  2016/1388 der Kommission vom 17. August
      ersetzt:                                                      2016 zur Festlegung eines Netzkodex für den
       „Für den Aufschlag nach Satz 1 sind die §§ 26a               Lastanschluss (ABl. L 223 vom 18.8.2016,
       bis 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungs-                     S. 10) und
       gesetzes entsprechend anzuwenden.“                        3. nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung
11. § 18 Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden                   (EU) 2016/1447 der Kommission vom 26. Au-
    Sätze ersetzt:                                                  gust 2016 zur Festlegung eines Netz-
                                                                    kodex mit Netzanschlussbestimmungen für
   „Diese Pflichten bestehen nicht, wenn
                                                                    Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungs-
   1. der Anschluss oder die Anschlussnutzung für                   systeme und nichtsynchrone Stromerzeu-
      den Betreiber des Energieversorgungsnetzes aus                gungsanlagen mit Gleichstromanbindung (ABl.
      wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist oder              L 241 vom 8.9.2016, S. 1).“
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

   e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                         cc) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Arti-
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „allgemeinen                  kel 7“ durch die Angabe „Anhang III“, die An-
          technischen“ gestrichen und werden nach                   gabe „Artikel 6 Absatz 5“ durch die Angabe
          dem Wort „Mindestanforderungen“ die Wör-                  „Artikel 5 Absatz 4“ und die Angabe „Artikel 6
          ter „nach den Absätzen 1, 2 und 4“ einge-                 Absatz 7“ durch die Angabe „Artikel 5 Ab-
          fügt.                                                     satz 8“ ersetzt und werden die Wörter „die
                                                                    Befugnis zur Forderung nach Erweiterung
      bb) In Satz 3 werden die Wörter „allgemeinen                  von Kapazitäten nach Artikel 6 Absatz 6,“
          technischen“ gestrichen.                                  gestrichen.
13. § 35 wird wie folgt geändert:                               dd) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       „Artikel 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 und 9
                                                                    Satz 1“ durch die Wörter „Artikel 5 Absatz 1
                            „§ 35
                                                                    und 8 Unterabsatz 1“ ersetzt.
                       Monitoring und                           ee) In Satz 3 wird die Angabe „Artikel 6“ durch
                 ergänzende Informationen“.                         die Angabe „Artikel 5“, die Angabe „Artikel 8“
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                 durch die Angabe „Artikel 6“, die An-
      fügt:                                                         gabe „Artikel 2 Absatz 1“ durch die An-
        „(1a) Die Regulierungsbehörde kann für die                  gabe „Artikel 2 Nummer 5“ und die An-
      Erstellung des Berichts nach § 63 Absatz 3a so-               gabe „Nr. 994/2010“ durch die Angabe
      wie zur Überwachung von Verpflichtungen nach                  „2017/1938“ ersetzt.
      § 13, insbesondere ob eine Abweichung nach             c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      § 13 Absatz 3 vorliegt, von den Betreibern von            aa) In Satz 1 wird das Wort „Risikoanalyse“
      Erzeugungsanlagen und von Anlagen zur Spei-                   durch das Wort „Risikobewertung“, die
      cherung elektrischer Energie ergänzende Infor-                Angabe „Artikel 9 Absatz 1“ durch die An-
      mationen erheben, insbesondere                                gabe „Artikel 7 Absatz 4“ und die An-
      1. Betriebskenndaten der Anlagen sowie                        gabe „Nr. 994/2010“ durch die Angabe
                                                                    „2017/1938“ ersetzt.
      2. Daten zur Bereitstellung von elektrischer
         Leistung auf Grund sonstiger Verdienstmög-             bb) In Satz 2 wird die Angabe „Artikel 9 Absatz 3“
         lichkeiten.“                                               durch die Angabe „Artikel 7 Absatz 6“, die
                                                                    Angabe „Artikel 7“ durch die Angabe „An-
   c) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „des
                                                                    hang III“, die Angabe „Artikel 6 Absatz 8
      Monitoring“ die Wörter „und zur Erhebung der
                                                                    Satz 2 und 3“ durch die Angabe „Artikel 5
      ergänzenden Informationen“ eingefügt.
                                                                    Absatz 7“ und die Angabe „Nr. 994/2010“
14. § 53a wird wie folgt geändert:                                  durch die Angabe „2017/1938“ ersetzt.
   a) In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 8 Absatz 1        d) In Absatz 4 wird jeweils die Angabe
      der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Euro-                „Nr. 994/2010“ durch die Angabe „2017/1938“
      päischen Parlaments und des Rates vom                     und in Nummer 2 die Angabe „Artikel 13“ durch
      20. Oktober 2010 über Maßnahmen zur Gewähr-               die Angabe „Artikel 14“ ersetzt.
      leistung der sicheren Erdgasversorgung und zur      16. In § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe
      Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG des Rates           „Nr. 994/2010“ durch die Angabe „2017/1938“ er-
      (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 1)“ durch die            setzt.
      Wörter „Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU)
      2017/1938 des Europäischen Parlaments und           17. § 59 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
      des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnah-            a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a ein-
      men zur Gewährleistung der sicheren Gasver-               gefügt:
      sorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU)             „4a. die Überwachung der Vorgaben nach § 13
      Nr. 994/2010“ ersetzt.                                         Absatz 3 Satz 4 und 5,“.
   b) In Satz 3 werden die Wörter „die im Anhang II          b) In Nummer 5 werden die Wörter „sowie 13 bis 24“
      der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 aufgeführten             durch die Wörter „sowie 12 bis 23“ und die Wör-
      Instrumente“ durch die Wörter „marktbasierte              ter „sowie 13 bis 21“ durch die Wörter „sowie 12
      Maßnahmen“ ersetzt.                                       bis 20“ ersetzt.
15. § 54a wird wie folgt geändert:                           c) In Nummer 12 werden die Wörter „Artikel 6
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 994/2010“         Absatz 5 bis 7 und Artikel 7“ durch die Wörter
      durch die Angabe „2017/1938“ ersetzt.                     „Artikel 5 Absatz 4 und 8 Unterabsatz 1 sowie
                                                                Anhang III“ und die Angabe „Nr. 994/2010“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
                                                                durch die Angabe „2017/1938“ ersetzt.
      aa) In Satz 1 wird vor der Nummerierung die         18. § 63 wird wie folgt geändert:
          Angabe „Nr. 994/2010“ durch die Angabe
          „2017/1938“ ersetzt.                               a) In Absatz 2a Satz 2 wird die Angabe „2018“
                                                                durch die Angabe „2020“ ersetzt.
      bb) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
          „Risikoanalyse gemäß Artikel 9“ durch die          b) Absatz 3a Satz 1 wird wie folgt geändert:
          Wörter „Risikobewertung gemäß Artikel 7“              aa) Die Angabe „30. November 2019“ wird durch
          ersetzt.                                                  die Angabe „30. Juni 2019“ ersetzt.
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

       bb) Nach den Wörtern „nach § 12 Absatz 5 Satz 1     des Aufschlags nach Satz 15 entsprechend anzuwen-
           Nummer 4“ werden die Wörter „und nach           den.“
           § 35 Absatz 1a“ eingefügt.
19. § 91 wird wie folgt geändert:                                                 Artikel 6
   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
                                                                             Änderung der
      fügt:
                                                                  Niederspannungsanschlussverordnung
          „(2a) Tritt nach Einleitung eines Missbrauchs-
       verfahrens nach § 30 Absatz 2 dadurch Erledi-          Die Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. No-
       gung ein, dass die Zuwiderhandlung abgestellt       vember 2006 (BGBl. I S. 2477), die zuletzt durch Arti-
       wird, bevor eine Verfügung der Regulierungs-        kel 7 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034)
       behörde ergangen ist, so ist die Hälfte der Ge-     geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
       bühr zu entrichten.“
                                                           1. In § 16 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 1
   b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
                                                              Satz 2“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 2
       aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch           Nummer 1“ ersetzt.
           ein Semikolon ersetzt.
       bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:                2. In § 25 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 1
                                                              Satz 2“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 2 Num-
          „5. in den Fällen des Absatzes 2a der Betrei-       mer 1“ ersetzt.
              ber von Energieversorgungsnetzen, ge-
              gen den ein Missbrauchsverfahren nach
              § 30 Absatz 2 bereits eingeleitet war.“                             Artikel 7
20. In § 95 Absatz 2 Satz 3 wird nach den Wörtern                            Änderung der
    „einschließlich seiner“ das Wort „Unternehmsteile“              Niederdruckanschlussverordnung
    durch das Wort „Unternehmensteile“ ersetzt.
21. Dem § 118 wird folgender Absatz 25 angefügt:              Die Niederdruckanschlussverordnung vom 1. Novem-
                                                           ber 2006 (BGBl. I S. 2477, 2485), die zuletzt durch
     „(25) Stromerzeugungsanlagen im Sinne der Ver-        Artikel 8 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I
   ordnung (EU) 2016/631 sind als bestehend anzu-          S. 2034) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
   sehen, sofern sie bis zum 30. Juni 2020 in Betrieb
   genommen wurden und für sie vor dem 27. April           1. In § 16 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 1
   2019                                                       Satz 2“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 2
   1. eine Baugenehmigung oder eine Genehmigung               Nummer 1“ ersetzt.
      nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz er-
                                                           2. In § 25 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 1
      teilt wurde oder
                                                              Satz 2“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 2
   2. der Anschluss an das Netz begehrt wurde und             Nummer 1“ ersetzt.
      eine Baugenehmigung oder eine Genehmigung
      nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht
      erforderlich ist.                                                           Artikel 8

   Der Betreiber der Anlage kann auf die Einstufung                          Änderung der
   als Bestandsanlage verzichten. Der Verzicht ist                  Erneuerbare-Energien-Verordnung
   schriftlich gegenüber dem Netzbetreiber zu erklä-
   ren.“                                                      § 14 Absatz 1 der Erneuerbare-Energien-Verordnung
                                                           vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch
                       Artikel 4                           Artikel 3 der Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I
                                                           S. 3102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
                  Änderung des
           Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes                    1. In dem Satzteil vor der Nummerierung werden nach
   In § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Umwelt-Rechts-         den Wörtern „Bundesministerium für Wirtschaft und
behelfsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung             Energie“ die Wörter „und dem Bundesministerium
vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290) werden die Wör-         der Justiz und für Verbraucherschutz“ eingefügt.
ter „§ 6 Absatz 9 des Windenergie-auf-See-Gesetzes“
durch die Wörter „§ 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-     2. In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „Über-
auf-See-Gesetzes“ ersetzt.                                    tragung und Entwertung“ durch die Wörter „Übertra-
                                                              gung, Entwertung und Verwendung“ ersetzt.
                       Artikel 5                           3. Nummer 4 wird wie folgt geändert:
                  Änderung der
            Stromnetzentgeltverordnung                       a) Die Wörter „Übertragung und Entwertung von
                                                                Herkunftsnachweisen“ werden durch die Wörter
   Nach § 19 Absatz 2 Satz 15 der Stromnetzentgelt-
                                                                „Übertragung, Entwertung und Verwendung von
verordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die
                                                                Herkunftsnachweisen“ ersetzt.
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni
2018 (BGBl. I S. 865) geändert worden ist, wird folgen-      b) Die Wörter „Übertragung und Entwertung von
der Satz eingefügt:                                             Regionalnachweisen“ werden durch die Wörter
„Die §§ 62a, 62b und 104 Absatz 10 und 11 des Erneuer-          „Übertragung, Entwertung und Verwendung von
bare-Energien-Gesetzes sind im Rahmen der Erhebung              Regionalnachweisen“ ersetzt.
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

                        Artikel 9                            7. In § 26 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 8
                   Änderung der                                 Absatz 1 bis 4“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 bis 3“
                Verordnung zu den                               ersetzt.
           gemeinsamen Ausschreibungen                       8. In § 27 Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe e wird
  Die Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibun-               das Wort „installierte“ durch das Wort „elektrische“
gen vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167, 3180) wird            ersetzt.
wie folgt geändert:
                                                                                    Artikel 11
1. § 4 wird wie folgt gefasst:
                                                                               Änderung des
                            „§ 4                                        Windenergie-auf-See-Gesetzes
       Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine
                                                                Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober
      Das Ausschreibungsvolumen und die Gebots-              2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 2
   termine der gemeinsamen Ausschreibungen sind in           Absatz 19 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I
   § 28 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgelegt.“       S. 2808) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2. § 12 wird wie folgt gefasst:                               1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu
                           „§ 12                                 Teil 4 nach den Wörtern „Windenergieanlagen auf
                                                                 See“ die Wörter „, die an das Netz angeschlossen
                        Höchstwerte                              werden,“ eingefügt.
                für Strom aus Solaranlagen
                                                              2. In § 1 Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils nach
     Der Höchstwert für Strom aus Solaranlagen ent-              den Wörtern „Windenergieanlagen auf See“ die
   spricht in einem Gebotstermin der gemeinsamen                 Wörter „, die an das Netz angeschlossen werden,“
   Ausschreibungen dem zur Zeit der Bekanntmachung               eingefügt.
   des Gebotstermins geltenden Höchstwert nach den
   §§ 29 und 37b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.“          3. § 3 wird wie folgt geändert:

3. In § 14 wird jeweils in der Überschrift sowie in Satz 1       a) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „Wind-
   die Angabe „und 2020“ durch die Angabe „bis 2022“                energieanlagen auf See“ die Wörter „, die an das
   ersetzt.                                                         Netz angeschlossen werden“ eingefügt.
4. In § 16 Absatz 1 wird die Angabe „2019 und 2020“              b) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „Wind-
   durch die Angabe „2019 bis 2022“ ersetzt.                        energieanlagen auf See“ die Wörter „, die an das
                                                                    Netz angeschlossen werden,“ eingefügt.
5. In § 20 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe
   „2022“ ersetzt.                                               c) Nach Nummer 6 werden die folgenden Num-
                                                                    mern 7 und 8 eingefügt:
                       Artikel 10                                   „7. „sonstige Energiegewinnungsanlage“ jede
                 Änderung der                                           Anlage zur Erzeugung von Strom auf See
          KWK-Ausschreibungsverordnung                                  aus anderen erneuerbaren Energien als Wind,
                                                                        insbesondere aus Wasserkraft einschließlich
  Die KWK-Ausschreibungsverordnung vom 10. August                       der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und
2017 (BGBl. I S. 3167) wird wie folgt geändert:                         Strömungsenergie, oder zur Erzeugung ande-
1. In § 2 Nummer 6 wird das Wort „installierte“ durch                   rer Energieträger, insbesondere Gas, oder an-
   das Wort „elektrische“ ersetzt.                                      derer Energieformen, insbesondere thermi-
                                                                        scher Energie,
2. In § 3 Absatz 1 wird das Wort „installierte“ durch das
   Wort „elektrische“ ersetzt.                                      8. „sonstige Energiegewinnungsbereiche“ Be-
                                                                       reiche außerhalb von Gebieten, auf denen
3. § 8 wird wie folgt geändert:
                                                                       Windenergieanlagen auf See und sonstige
   a) In Absatz 1 Nummer 5 wird das Wort „installierten“               Energiegewinnungsanlagen, die jeweils nicht
      durch das Wort „elektrischen“ ersetzt.                           an das Netz angeschlossen werden, in
   b) In Absatz 3 Satz 1 wird jeweils nach dem Wort                    räumlichem Zusammenhang errichtet wer-
      „Kilowatt“ das Wort „installierte“ durch das Wort                den können und die dem Zulassungsverfah-
      „elektrische“ ersetzt.                                           ren nach § 2 des Seeanlagengesetzes unter-
                                                                       liegen,“.
4. In § 10 Absatz 2 wird das Wort „installierter“ durch
   das Wort „elektrischer“ ersetzt.                              d) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die
                                                                    Nummern 9 und 10.
5. In § 19 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „installierte“
   durch das Wort „elektrische“ und das Wort „instal-         4. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:
   lierten“ durch das Wort „elektrischen“ ersetzt.                  „(3) Der Flächenentwicklungsplan kann für Wind-
6. § 21 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                        energieanlagen auf See und sonstige Energie-
                                                                 gewinnungsanlagen, die jeweils nicht an das Netz
   a) In Satz 1 Nummer 1 bis 4 wird jeweils das Wort             angeschlossen werden, Festlegungen mit dem Ziel
      „installierten“ durch das Wort „elektrischen“ er-          treffen, die praktische Erprobung und Umsetzung
      setzt.                                                     von innovativen Konzepten für nicht an das Netz
   b) In Satz 3 wird das Wort „installierter“ durch das          angeschlossene Energiegewinnung räumlich ge-
      Wort „elektrischer“ ersetzt.                               ordnet und flächensparsam zu ermöglichen.“
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

 5. § 5 wird wie folgt geändert:                                    Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-                 graphie“ ersetzt.
      fügt:                                                     bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
          „(2a) Der Flächenentwicklungsplan kann sons-              „Diese Seegebiete müssen ernsthaft in Be-
       tige Energiegewinnungsbereiche außerhalb von                 tracht kommen für die Errichtung von:
       Gebieten für insgesamt 40 bis 70 Quadratkilo-
       meter festlegen. Im Küstenmeer können sons-                  1. Windenergieanlagen auf See oder sonsti-
       tige Energiegewinnungsbereiche nur festgelegt                   gen Energiegewinnungsanlagen nach den
       werden, wenn das zuständige Land eine Verwal-                   Festlegungen des Flächenentwicklungs-
       tungsvereinbarung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 mit                  plans nach § 5 oder
       dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-                  2. Offshore-Anbindungsleitungen, einschließ-
       graphie hierüber abgeschlossen und die sons-                    lich Standorten und Suchräumen, grenz-
       tigen Energiegewinnungsbereiche als möglichen                   überschreitenden Seekabelsystemen oder
       Gegenstand des Flächenentwicklungsplans aus-                    Verbindungen der Netzanbindungssysteme
       gewiesen hat.“                                                  untereinander nach den Festlegungen
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                                des Bundesfachplans Offshore nach § 17a
                                                                       des Energiewirtschaftsgesetzes oder des
       aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „sowie 6                  Flächenentwicklungsplans nach § 5.
           bis 11“ die Wörter „und Festlegungen nach
           Absatz 2a“ eingefügt.                                    Die Veränderungssperre darf nur solche Ein-
                                                                    richtungen erfassen, die die Errichtung von
       bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
                                                                    Windenergieanlagen auf See oder sonstigen
          aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 17                    Energiegewinnungsanlagen behindern können
               Absatz 3“ durch die Angabe „§ 17 Ab-                 oder Offshore-Anbindungsleitungen, grenz-
               satz 1“ ersetzt.                                     überschreitende Seekabelsysteme oder Ver-
          bbb) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ am                  bindungen der Netzanbindungssysteme un-
               Ende durch ein Komma ersetzt.                        tereinander behindern können.“
          ccc) In Nummer 5 Buchstabe b wird der              b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
               Punkt am Ende durch das Wort „oder“                 „(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und
               ersetzt.                                         Hydrographie legt die Dauer der Veränderungs-
          ddd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:                 sperre fest. Sie gilt längstens für vier Jahre. Sie
                „6. im Fall einer Festlegung nach Ab-           kann um weitere drei Jahre verlängert werden.
                    satz 2a der sonstige Energiege-             Die Veränderungssperre ist auf der Internetseite
                    winnungsbereich in einem nach               des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydro-
                    § 57 des Bundesnaturschutzgeset-            graphie und in den Nachrichten für Seefahrer
                    zes ausgewiesenen Schutzgebiet              (Amtliche Veröffentlichung des Bundesamtes
                    liegt.“                                     für Seeschifffahrt und Hydrographie) bekannt
                                                                zu machen.“
       cc) In Satz 3 wird die Angabe „§ 17 Absatz 3“
           durch die Angabe „§ 17 Absatz 1“ ersetzt.
                                                                                Artikel 12
 6. Dem § 6 Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
                                                                             Änderung des
   „Er ist für die Planfeststellungs- und Genehmigungs-                   Seeanlagengesetzes
   verfahren nach den Bestimmungen des Teils 4 und
   nach den Bestimmungen des Seeanlagengesetzes              Das Seeanlagengesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I
   vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2348) und       S. 2258, 2348) wird wie folgt geändert:
   der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997           1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   (BGBl. I S. 57) verbindlich.“
                                                            a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
 7. In der Überschrift von Teil 4 werden nach den Wör-
    tern „Windenergieanlagen auf See“ die Wörter „, die        aa) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das
    an das Netz angeschlossen werden,“ eingefügt.                  Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
 8. Dem § 44 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:            bb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern
                                                                   „anderen wirtschaftlichen Zwecken“ die
   „Sie sind abweichend von Satz 1 nicht anzuwenden
                                                                   Wörter „, insbesondere der Gewinnung von
   für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung
                                                                   Energie aus Windenergieanlagen auf See
   von Windenergieanlagen auf See, die nicht an das
                                                                   ohne Netzanschluss und sonstigen Energie-
   Netz angeschlossen werden; deren Errichtung, Be-
                                                                   gewinnungsanlagen,“ eingefügt.
   trieb und Änderung unterliegen dem Zulassungs-
   verfahren nach § 2 des Seeanlagengesetzes.“              b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
 9. In § 51 Satz 2 wird die Angabe „§ 17 Absatz 3“             „Zu den für den Betrieb erforderlichen Neben-
    durch die Angabe „§ 17 Absatz 1“ ersetzt.                  einrichtungen gehören auch andere Kabel als
10. § 52 wird wie folgt geändert:                              Offshore-Anbindungsleitungen, durch die Strom
                                                               an Land abgeführt wird, wenn kein unmittelbarer
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                        oder mittelbarer Anschluss an das Netz nach § 3
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Planfest-          Nummer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
           stellungsbehörde“ durch die Wörter „Das             erfolgt.“
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

2. § 2 wird wie folgt geändert:                               Energiegewinnungsanlagen, die nicht an das
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „Nummer 1 und 2“           Netz angeschlossen werden, darf der Plan zudem
     durch die Wörter „Nummer 1 bis 3“ ersetzt.               nur festgestellt werden, wenn sich der Plan auf
                                                              einen sonstigen Energiegewinnungsbereich nach
  b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                  § 3 Nummer 8 des Windenergie-auf-See-Geset-
     „Anlagen dürfen nur planfestgestellt, plangeneh-         zes bezieht.“
     migt oder genehmigt werden, wenn sie die              c) Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wie folgt gefasst:
     Nutzung der im Bundesfachplan Offshore nach
     § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes festgeleg-             „(4) Der Planfeststellungsbeschluss tritt außer
     ten Räume für Windenergieanlagen auf See oder            nach § 2 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 75
     der im Flächenentwicklungsplan nach § 5 des              Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch
     Windenergie-auf-See-Gesetzes festgelegten Ge-            dann außer Kraft, wenn Anlagen, die Gegenstand
     biete und Flächen zur Stromerzeugung aus Wind-           des Planfeststellungsbeschlusses sind, während
     energie auf See sowie die Übertragung des                eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht
     Stroms und die Nutzung der im Flächenentwick-            mehr betrieben worden sind. Das Außerkrafttre-
     lungsplan nach § 5 des Windenergie-auf-See-              ten des Planfeststellungsbeschlusses ist auf der
     Gesetzes festgelegten sonstigen Energiegewin-            Internetseite der Planfeststellungsbehörde und in
     nungsbereiche nicht wesentlich behindern.“               den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffent-
                                                              lichung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und
3. § 3 wird wie folgt geändert:
                                                              Hydrographie) bekannt zu machen.“
  a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 wird das
     Wort „Anträge“ durch die Wörter „Planfeststel-        d) Absatz 6 wird Absatz 5 und die Angabe „Absatz 5“
     lungs- oder Genehmigungsanträge“ und in Satz 2           wird durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
     wird das Wort „vollständigen“ durch das Wort          e) Absatz 7 wird Absatz 6.
     „ausreichenden“ ersetzt.
                                                         6. In § 6 Absatz 1 wird die Angabe „3 oder“ gestrichen.
  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
                                                         7. In § 7 Nummer 1 wird die Angabe „§ 5 Absatz 4“
       „(2) Ein Antrag gilt als ausreichend im Sinne        durch die Angabe „§ 5 Absatz 3“ ersetzt.
     von Absatz 1, wenn er zumindest beinhaltet:
                                                         8. § 9 wird wie folgt geändert:
     1. eine ausführliche Beschreibung des Vorhabens,
                                                           a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
     2. eine umfassende, zumindest auf der Auswer-
        tung von Literaturstudien beruhende Darstel-          „Diese Seegebiete müssen in Betracht kommen
        lung möglicher Auswirkungen auf die durch             für die Errichtung von
        das Vorhaben berührten öffentlichen und               1. Windenergieanlagen auf See, die an das Netz
        privaten Belange,                                        angeschlossen werden, nach den Festlegun-
     3. ein Konzept zur Ermittlung und Bewertung der             gen des Flächenentwicklungsplans nach § 5
        Auswirkungen auf die durch das Vorhaben be-              des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder
        rührten öffentlichen und privaten Belange und
                                                              2. Offshore-Anbindungsleitungen, einschließlich
     4. einen nachvollziehbaren Zeit- und Maßnah-                Standorten und Suchräumen, grenzüber-
        menplan für das weitere Verfahren bis zur In-            schreitenden Seekabelsystemen oder Verbin-
        betriebnahme der Anlage.“                                dungen der Netzanbindungssysteme unter-
4. § 4 wird wie folgt geändert:                                  einander nach den Festlegungen des Bundes-
                                                                 fachplans Offshore nach § 17a des Energie-
  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                    wirtschaftsgesetzes oder des Flächenentwick-
     aa) In Nummer 2 werden die Wörter „als Grund-               lungsplans nach § 5 des Windenergie-auf-See-
         lage für eine Entscheidung nach § 5 Absatz 3“           Gesetzes.
         gestrichen.
                                                              Die Veränderungssperre darf nur solche Einrich-
     bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:                     tungen erfassen, die die Errichtung von Wind-
         „4. den UVP-Bericht nach § 16 des Gesetzes           energieanlagen auf See, die an das Netz an-
             über die Umweltverträglichkeitsprüfung,          geschlossen werden, behindern können oder
             sofern für das Vorhaben eine UVP-Pflicht         Offshore-Anbindungsleitungen, grenzüberschrei-
             besteht.“                                        tende Seekabelsysteme oder Verbindungen der
                                                              Netzanbindungssysteme untereinander behindern
  b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „Planfest-
                                                              können.“
     stellungsbehörde“ das Komma durch das Wort
     „und“ ersetzt und werden die Wörter „sowie            b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     durch Veröffentlichung in zwei überregionalen               „(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy-
     Tageszeitungen“ gestrichen.                              drographie legt die Dauer der Veränderungssperre
5. § 5 wird wie folgt geändert:                               fest. Sie gilt längstens für vier Jahre. Sie kann um
  a) Absatz 3 wird aufgehoben.                                weitere drei Jahre verlängert werden. Die Verän-
                                                              derungssperre ist auf der Internetseite des Bun-
  b) Absatz 4 wird Absatz 3 und folgender Satz wird           desamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
     angefügt:                                                und in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche
     „Bei Windenergieanlagen auf See, die nicht an            Veröffentlichung des Bundesamtes für Seeschiff-
     das Netz angeschlossen werden, und sonstigen             fahrt und Hydrographie) bekannt zu machen.“
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Originalseite

9. In § 15 Absatz 1 wird die Angabe „§ 5 Absatz 4“                              Artikel 15
   durch die Angabe „§ 5 Absatz 3“ ersetzt.                                    Inkrafttreten
                                                             (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
                      Artikel 13                          bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
                                                             (2) Artikel 1 Nummer 49 Buchstabe b Doppelbuch-
                 Änderung der                             stabe aa Dreifachbuchstabe aaa und Doppelbuch-
              Verordnung über die                         stabe cc treten mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in
   Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge             Kraft.
  In § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung             (3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d, Nummer 2,
über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge       19 bis 33, 35, 36 Buchstabe a, Nummer 37 Buchstabe a
vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3093), die zuletzt      bis c, Nummer 42, 43 Buchstabe b, Nummer 44, 50
durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember 2016      Buchstabe a und c bis e sowie f, soweit § 104 Absatz 10
(BGBl. I S. 2864) geändert worden ist, werden nach den    und 11 betroffen ist, Artikel 2 Nummer 1, 8, 13, 15 und
Wörtern „bei Nacht im“ die Wörter „nicht kontrollierten   21 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Artikel 3 Num-
und“ eingefügt.                                           mer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Artikel 5
                                                          treten mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.
                                                             (4) Artikel 2 Nummer 10 und 21 Buchstabe c, so-
                      Artikel 14
                                                          weit § 35 Absatz 17 des Kraft-Wärme-Kopplungs-
                  Änderung des                            gesetzes betroffen ist, Artikel 3 Nummer 10 Buch-
       Netzentgeltmodernisierungsgesetzes                 stabe a Doppelbuchstabe aa und cc und Buchstabe b
                                                          sowie Artikel 14 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2019
  Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb       in Kraft.
des Netzentgeltmodernisierungsgesetzes vom 17. Juli         (5) Artikel 13 tritt mit Wirkung vom 1. August 2019 in
2017 (BGBl. I S. 2503, 3343) wird aufgehoben.             Kraft.



                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                               Berlin, den 17. Dezember 2018

                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier

                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l

                                           Der Bundesminister
                                       für Wirtschaft und Energie
                                             Peter Altmaier
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite




                                   Gesetz
 zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung*
                                                       Vom 17. Dezember 2018


   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                            „Verteidiger“ die Wörter „sowie dem Neben-
                                                                                 kläger und den Personen, die nach § 214 Ab-
                             Artikel 1                                           satz 1 Satz 2 vom Termin zu benachrichtigen
                        Änderung der                                             sind,“ eingefügt.
                    Strafprozessordnung                                      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-                                „Ist die Mitwirkung eines Verteidigers not-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,                                 wendig, so ist dieser zu laden.“
1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden                        b) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
ist, wird wie folgt geändert:                                                ersetzt:
1. In § 32a Absatz 4 Nummer 3 werden nach dem Wort                           „Die Hauptverhandlung kann, soweit nicht die
   „Poststelle“ die Wörter „der Behörde oder“ eingefügt.                     Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist, auch
                                                                             durchgeführt werden, wenn weder der Ange-
2. § 35a Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                      klagte noch ein Verteidiger anwesend ist. Die Ent-
   „Bei der Bekanntmachung eines Urteils ist der Ange-                       scheidung darüber, ob der Angeklagte, der nicht
   klagte auch über die Rechtsfolgen des § 40 Absatz 3                       auf freiem Fuß ist, zu der Hauptverhandlung vor-
   und des § 350 Absatz 2 sowie, wenn gegen das Urteil                       geführt wird, liegt im Ermessen des Gerichts.“
   Berufung zulässig ist, über die Rechtsfolgen der
                                                                          c) Absatz 3 wird aufgehoben.
   §§ 329 und 330 zu belehren.“
3. In § 40 Absatz 3 werden nach dem Wort „Berufung“                     7. Nach § 356a Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
   die Wörter „oder Revision“ eingefügt.                                  „Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntma-
4. In § 231 Absatz 2 wird das Wort „und“ durch ein                        chung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder
   Komma ersetzt und werden nach dem Wort „erach-                         er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener
   tet“ die Wörter „und er in der Ladung darauf hinge-                    Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren.“
   wiesen worden ist, dass die Verhandlung in diesen
   Fällen in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden                                         Artikel 2
   kann“ eingefügt.                                                                         Änderung des
5. Dem § 329 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:                                     Strafvollzugsgesetzes
   „Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu                      In § 110a Absatz 3 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes
   belehren.“                                                           vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436),
6. § 350 wird wie folgt geändert:                                       das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 7 des Gesetzes vom
                                                                        30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist,
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 werden die Wörter „sowie die für die Einsicht in elek-
       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Angeklag-                    tronische Akten“ gestrichen.
           ten“ ein Komma und die Wörter „seinem ge-
           setzlichen Vertreter“ und nach dem Wort                                             Artikel 3

* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU)                       Änderung des
  2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März                Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
  2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung
  und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren     In § 110a Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über Ord-
  (ABl. L 65 vom 11.3.2016, S. 1).                                      nungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntma-
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Originalseite

chung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zu-                             Artikel 4
letzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017
                                                                               Inkrafttreten
(BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „sowie die für die Einsicht in elektronische Akten“     Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
gestrichen.                                               Kraft.



                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                               Berlin, den 17. Dezember 2018

                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier

                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l

                                       Die Bundesministerin
                               der Justiz und für Verbraucherschutz
                                          Katarina Barley
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                                       Gesetz
                           zum Internationalen Güterrecht
           und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts
                                                      Vom 17. Dezember 2018


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:             § 19 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des
                                                                      ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung
                           Artikel 1                             § 20 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerde-
                                                                      gericht zugelassenen Zwangsvollstreckung
 Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz
                  (IntGüRVG)                                                           Unterabschnitt 4
                                                                                 Feststellung der Anerkennung
                     Inhaltsübersicht                                          einer ausländischen Entscheidung
                         Abschnitt 1                             § 21 Verfahren
                 Anwendungsbereich;                              § 22 Kostenentscheidung
              allgemeine Bestimmungen
                                                                                       Unterabschnitt 5
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Allgemeine gerichtliche Verfahrensvorschriften                                Vollstreckungsabwehrklage;
                                                                                 besonderes Aufhebungs- und
                                                                              Änderungsverfahren; Schadensersatz
                         Abschnitt 2
                                                                 § 23 Vollstreckungsabwehrklage
               Bürgerliche Streitigkeiten
                                                                 § 24 Verfahren nach Aufhebung oder Änderung eines für voll-
§ 3 Örtliche Zuständigkeiten; Rechtsverordnung                        streckbar erklärten ausländischen Titels
                                                                 § 25 Verfahren nach Aufhebung oder Änderung einer anerkann-
                         Abschnitt 3                                  ten ausländischen Entscheidung
                   Zulassung der                                 § 26 Schadensersatzpflicht des Gläubigers
                Zwangsvollstreckung
              aus ausländischen Titeln;                                                Unterabschnitt 6
              Anerkennungsfeststellung
                                                                              Entscheidungen deutscher Gerichte
                        Unterabschnitt 1                                     zu inländischen Titeln; Mahnverfahren
              Vollstreckbarkeit ausländischer Titel              § 27 Bescheinigungen zu inländischen Titeln
§ 4    Zuständigkeit; Rechtsverordnung                           § 28 Ergänzung und Berichtigung inländischer Entscheidungen
                                                                      zur Geltendmachung im Ausland
§ 5    Zulassung zur Zwangsvollstreckung; Antragstellung
                                                                 § 29 Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland
§ 6    Verfahren
                                                                 § 30 Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland
§ 7    Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen
§ 8    Entscheidung                                                                     Abschnitt 4
§ 9    Vollstreckungsklausel
                                                                              Authentizität von Urkunden
§ 10   Bekanntgabe der Entscheidung
                                                                 § 31 Authentizität einer deutschen öffentlichen Urkunde
                        Unterabschnitt 2                         § 32 Aussetzung des inländischen Verfahrens
                         Beschwerde;
                       Rechtsbeschwerde                                                  Abschnitt 1
§ 11 Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde                                   Anwendungsbereich;
§ 12 Beschwerdeverfahren und Entscheidung über die Be-                          allgemeine Bestimmungen
     schwerde
§ 13 Rechtsbeschwerde                                                                         §1
§ 14 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
                                                                                   Anwendungsbereich
                        Unterabschnitt 3                            (1) Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Ver-
                     Beschränkung der                            ordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016
       Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln               zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im
  und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung          Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts
§ 15 Einwände gegen die Beschränkung auf Maßregeln zur           und der Anerkennung und Vollstreckung von Ent-
     Sicherung                                                   scheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (ABl.
§ 16 Sicherheitsleistung durch den Schuldner                     L 183 vom 8.7.2016, S. 1; L 113 vom 29.4.2017, S. 62;
§ 17 Versteigerung beweglicher Sachen                            L 167 vom 4.7.2018, S. 36) und der Verordnung (EU)
§ 18 Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung;          2016/1104 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durch-
     besondere gerichtliche Anordnungen                          führung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich
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Originalseite

der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der             cc) der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Anru-
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in                 fung des Gerichts seinen gewöhnlichen Auf-
Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Part-               enthalt hat, oder
nerschaften (ABl. L 183 vom 8.7.2016, S. 30; L 113 vom
                                                             b) das Amtsgericht Schöneberg in Berlin,
29.4.2017, S. 62).
                                                          5. im Fall des Artikels 6 Buchstabe e der Verordnung
   (2) Mitgliedstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind         (EU) 2016/1104 das Gericht, in dessen Bezirk die
die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die an           eingetragene Partnerschaft begründet worden ist,
der Verstärkten Zusammenarbeit zu den beiden Güter-
rechtsverordnungen teilnehmen.                            6. im Fall des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU)
                                                             2016/1103 oder des Artikels 7 Absatz 1 der Verord-
                          §2                                 nung (EU) 2016/1104 ausschließlich das Gericht,
                                                             das die Beteiligten bestimmt haben; ist kein Gericht
                      Allgemeine                             bestimmt, so gelten für die örtliche Zuständigkeit die
         gerichtliche Verfahrensvorschriften                 Nummern 4 und 5 entsprechend,
  Auf gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des    7. im Fall des Artikels 9 Absatz 2 erster Unterabsatz
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in         der Verordnung (EU) 2016/1103 oder des Artikels 9
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit         Absatz 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EU)
anzuwenden, soweit in der Verordnung (EU) 2016/1103          2016/1104 gilt für die örtliche Zuständigkeit Num-
und der Verordnung (EU) 2016/1104 sowie in diesem            mer 6 entsprechend; in den Fällen internationaler
Gesetz nichts anderes bestimmt ist.                          Zuständigkeit nach Artikel 9 Absatz 2 zweiter Unter-
                                                             absatz der Verordnung (EU) 2016/1103 oder nach
                      Abschnitt 2                            Artikel 9 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verord-
                                                             nung (EU) 2016/1104 gelten für die örtliche Zustän-
              Bürgerliche Streitigkeiten                     digkeit die Nummern 4 oder 5 entsprechend, wobei
                                                             in Fällen der Verordnung (EU) 2016/1103 Nummer 4
                          §3                                 um die Zuständigkeit des Gerichts am Ort der Ehe-
                                                             schließung ergänzt wird,
               Örtliche Zuständigkeiten;
                  Rechtsverordnung                        8. im Fall des Artikels 10 der Verordnung (EU) 2016/1103
                                                             oder des Artikels 10 der Verordnung (EU) 2016/1104
  (1) Ergibt sich in Fragen des ehelichen Güterstands        das Gericht des Ortes, an dem das unbewegliche
oder in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetrage-        Vermögen belegen ist,
ner Partnerschaften die internationale Zuständigkeit
                                                          9. im Fall des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2016/1103
deutscher Gerichte, so ist folgendes Gericht örtlich
                                                             oder des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2016/1104
zuständig:
                                                             das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.
1. im Fall des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2016/1103
                                                             (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die
   oder des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2016/1104
                                                          Zuständigkeiten nach Absatz 1 Nummer 4, 5, 7, soweit
   ausschließlich das Gericht, das nach § 2 des Inter-
                                                          es in dieser Nummer auf den Ort der Eheschließung
   nationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes angerufen
                                                          ankommt, und Absatz 1 Nummer 8 und 9 durch Rechts-
   worden ist,
                                                          verordnung einem anderen Gericht des Oberlandes-
2. im Fall des Artikels 5 Absatz 1 oder Absatz 2 der      gerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere
   Verordnung (EU) 2016/1103 ausschließlich das Ge-       Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Gericht für
   richt, das nach § 122 des Gesetzes über das Verfah-    die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zu-
   ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten       zuweisen. Die Landesregierungen können diese Er-
   der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Ehesache an-   mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landes-
   gerufen worden ist,                                    justizverwaltungen übertragen.

3. im Fall des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EU)
   2016/1104 ausschließlich das Gericht, das nach den
                                                                               Abschnitt 3
   §§ 122 und 270 des Gesetzes über das Verfahren in                       Zulassung der
   Familiensachen und in den Angelegenheiten der                     Zwangsvollstreckung aus
   freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Lebenspartner-      ausländischen Titeln; Anerkennungsfeststellung
   schaftssache angerufen worden ist,
4. im Fall des Artikels 6 der Verordnung (EU) 2016/1103                   Unterabschnitt 1
   oder des Artikels 6 Buchstabe a bis d der Verord-
                                                                         Vollstreckbarkeit
   nung (EU) 2016/1104 in dieser Reihenfolge
                                                                        ausländischer Titel
  a) das Gericht des Ortes, an dem
       aa) die Ehegatten oder eingetragenen Partner                                 §4
           ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,                              Zuständigkeit;
                                                                            Rechtsverordnung
       bb) die Ehegatten oder eingetragenen Partner zu-
           letzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten,      (1) Sachlich zuständig für die Vollstreckbarerklärung
           sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt der An-   von Titeln aus einem anderen Mitgliedstaat ist aus-
           rufung des Gerichts ihn dort noch hat, oder    schließlich das Amtsgericht.
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

   (2) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Amtsge-     des in dem Titel bezeichneten Gläubigers oder gegen
richt am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk      einen anderen als den darin bezeichneten Schuldner
der Schuldner seinen Wohnsitz hat oder in dessen Be-        beantragt, so ist die Frage, inwieweit die Zulassung
zirk die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.      der Zwangsvollstreckung von dem Nachweis beson-
   (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die         derer Voraussetzungen abhängig ist oder ob der Titel
örtliche Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem         zugunsten oder gegen den anderen vollstreckbar ist,
anderen Amtsgericht des Oberlandesgerichtsbezirks           nach dem Recht des Mitgliedstaates zu entscheiden,
oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte         in dem der Titel errichtet ist.
errichtet sind, einem Amtsgericht für die Bezirke aller
oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Die                                      §8
Landesregierungen können diese Ermächtigung durch                               Entscheidung
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen.                                                    (1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu-
                                                            zulassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit
   (4) In einem Verfahren, das die Vollstreckbarerklärung   der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In dem Be-
einer notariellen Urkunde aus einem anderen Mitglied-       schluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in
staat zum Gegenstand hat, kann diese Urkunde auch           deutscher Sprache wiederzugeben. Zur Begründung
von einem Notar für vollstreckbar erklärt werden. Die       des Beschlusses genügt in der Regel die Bezugnahme
Vorschriften für das Verfahren der Vollstreckbar-           auf die Verordnung (EU) 2016/1103 oder die Verord-
erklärung durch ein Gericht gelten sinngemäß.               nung (EU) 2016/1104 sowie auf die von dem Antrag-
                                                            steller vorgelegten Urkunden. Auf die Kosten des Ver-
                          §5                                fahrens ist § 788 der Zivilprozessordnung entspre-
                  Zulassung zur                             chend anzuwenden.
        Zwangsvollstreckung; Antragstellung                    (2) Ist der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungs-
   (1) Der in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckbare    klausel nicht zulässig oder nicht begründet, so lehnt
Titel wird dadurch zur Zwangsvollstreckung zugelas-         ihn das Gericht durch Beschluss ab. Der Beschluss ist
sen, dass er mit der Vollstreckungsklausel versehen         zu begründen. Die Kosten sind dem Antragsteller auf-
wird.                                                       zuerlegen.
   (2) Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungs-
klausel kann bei dem zuständigen Gericht schriftlich                                  §9
eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäfts-                       Vollstreckungsklausel
stelle erklärt werden.
                                                               (1) Auf Grund des Beschlusses nach § 8 Absatz 1
   (3) Ist der Antrag nicht in deutscher Sprache abge-      erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Voll-
fasst, so kann das Gericht von dem Antragsteller eine       streckungsklausel in folgender Form:
Übersetzung verlangen, deren Richtigkeit von einer in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in          „Vollstreckungsklausel nach § 5 des Internationalen
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über              Güterrechtsverfahrensgesetzes vom 17. Dezember 2018
den Europäischen Wirtschaftsraum hierzu befugten            (BGBl. I S. 2573). Gemäß dem Beschluss des … (Be-
Person bestätigt worden ist.                                zeichnung des Gerichts und des Beschlusses) ist die
                                                            Zwangsvollstreckung aus … (Bezeichnung des Titels)
   (4) Der Ausfertigung des Titels, der mit der Voll-       zugunsten … (Bezeichnung des Gläubigers) gegen …
streckungsklausel versehen werden soll, und seiner          (Bezeichnung des Schuldners) zulässig.
Übersetzung, sofern eine solche vorgelegt wird, sollen
je zwei Abschriften beigefügt werden.                       Die zu vollstreckende Verpflichtung lautet:
                                                            … (Angabe der dem Schuldner aus dem ausländischen
                          §6                                Titel obliegenden Verpflichtung in deutscher Sprache;
                       Verfahren                            aus dem Beschluss nach § 8 Absatz 1 Satz 2 zu über-
                                                            nehmen).
  (1) Die Entscheidung über den Antrag ergeht ohne
mündliche Verhandlung. Jedoch kann eine mündliche           Die Zwangsvollstreckung darf über Maßregeln zur Siche-
Erörterung mit dem Antragsteller oder seinem Bevoll-        rung nicht hinausgehen, bis der Gläubiger eine gericht-
mächtigten stattfinden, wenn der Antragsteller oder         liche Anordnung oder ein Zeugnis darüber vorlegt, dass
der Bevollmächtigte hiermit einverstanden ist und die       die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf.“
Erörterung der Beschleunigung des Verfahrens dient.         Lautet der Titel auf Leistung von Geld, so ist der Voll-
  (2) Im ersten Rechtszug ist die Vertretung durch einen    streckungsklausel folgender Zusatz anzufügen:
Rechtsanwalt nicht erforderlich.                            „Solange die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur
                                                            Sicherung nicht hinausgehen darf, kann der Schuldner
                          §7                                die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicher-
                 Vollstreckbarkeit                          heit in Höhe von … (Angabe des Betrages, wegen des-
         ausländischer Titel in Sonderfällen                sen der Gläubiger vollstrecken darf) abwenden.“
    Hängt die Zwangsvollstreckung nach dem Inhalt des          (2) Wird die Zwangsvollstreckung nicht für alle der in
Titels von einer dem Gläubiger obliegenden Sicher-          dem ausländischen Titel niedergelegten Ansprüche
heitsleistung, von dem Ablauf einer Frist oder dem Ein-     oder nur für einen Teil des Gegenstands der Verpflich-
tritt einer anderen Tatsache ab oder wird die Erteilung     tung zugelassen, so ist die Vollstreckungsklausel als
der Vollstreckungsklausel zugunsten eines anderen als       „Teil-Vollstreckungsklausel nach § 5 des Internationa-
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

len Güterrechtsverfahrensgesetzes vom 17. Dezember               (4) Soweit auf Grund des Beschlusses die Zwangs-
2018 (BGBl. I S. 2573)“ zu bezeichnen.                        vollstreckung aus dem Titel erstmals zuzulassen ist,
   (3) Die Vollstreckungsklausel ist von dem Urkunds-         erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des
beamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit         Beschwerdegerichts die Vollstreckungsklausel. § 8 Ab-
dem Gerichtssiegel zu versehen. Sie ist entweder auf          satz 1 Satz 2 bis 4 sowie die §§ 9 und 10 Absatz 1 sind
die Ausfertigung des Titels oder auf ein damit zu ver-        entsprechend anzuwenden. Ein Zusatz, dass die
bindendes Blatt zu setzen. Falls eine Übersetzung des         Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung
Titels vorliegt, ist sie mit der Ausfertigung zu verbinden.   nicht hinausgehen darf (§ 9 Absatz 1), ist nur aufzuneh-
                                                              men, wenn das Beschwerdegericht eine Anordnung
                                                              nach § 18 Absatz 2 erlassen hat. Der Inhalt des Zu-
                           § 10
                                                              satzes bestimmt sich nach dem Inhalt der Anordnung.
           Bekanntgabe der Entscheidung
   (1) Lässt das Gericht die Zwangsvollstreckung aus                                   § 13
dem Titel zu, sind dem Antragsgegner eine beglaubigte                          Rechtsbeschwerde
Abschrift des Beschlusses, des mit der Vollstreckungs-           (1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts
klausel versehenen Titels und gegebenenfalls seiner           findet die Rechtsbeschwerde statt, wenn sie das Be-
Übersetzung sowie der gemäß § 8 Absatz 1 Satz 3 in            schwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.
Bezug genommenen Urkunden von Amts wegen zu-
zustellen. Dem Antragsteller sind eine beglaubigte Ab-           (2) Die Rechtsbeschwerdefrist beginnt mit der Zu-
schrift des Beschlusses, die mit der Vollstreckungs-          stellung des Beschlusses (§ 12 Absatz 3).
klausel versehene Ausfertigung des Titels sowie eine            (3) § 75 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
Bescheinigung über die bewirkte Zustellung zu über-           sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
senden.                                                       Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden.
   (2) Lehnt das Gericht den Antrag auf Erteilung der
Vollstreckungsklausel ab, ist der Beschluss dem An-                                    § 14
tragsteller zuzustellen.                                                         Entscheidung
                                                                          über die Rechtsbeschwerde
                 Unterabschnitt 2                                Soweit die Zwangsvollstreckung aus dem Titel durch
                 Beschwerde;                                  das Rechtsbeschwerdegericht zugelassen wird, erteilt
               Rechtsbeschwerde                               der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dieses Ge-
                                                              richts die Vollstreckungsklausel. § 8 Absatz 1 Satz 2
                           § 11                               bis 4 sowie die §§ 9 und 10 Absatz 1 gelten entspre-
                                                              chend. Ein Zusatz über die Beschränkung der Zwangs-
                  Beschwerdegericht;
                                                              vollstreckung entfällt.
              Einlegung der Beschwerde
  (1) Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht.                            Unterabschnitt 3
   (2) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug                     Beschränkung der
ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung           Zwangsvollstreckung auf Sicherungs-
der Vollstreckungsklausel wird bei dem Gericht, dessen             maßregeln und unbeschränkte
Beschluss angefochten wird, durch Einreichen einer             Fortsetzung der Zwangsvollstreckung
Beschwerdeschrift eingelegt. Der Beschwerdeschrift
soll die für ihre Zustellung erforderliche Zahl von Ab-                                § 15
schriften beigefügt werden.
                                                                            Einwände gegen die
  (3) § 61 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-           Beschränkung auf Maßregeln zur Sicherung
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen               Einwendungen des Schuldners, dass bei der
Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden.                         Zwangsvollstreckung die Beschränkung auf Maßregeln
  (4) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von             zur Sicherung nach der Verordnung (EU) 2016/1103
Amts wegen zuzustellen.                                       oder der Verordnung (EU) 2016/1104 oder auf Grund
                                                              einer Anordnung gemäß § 18 Absatz 2 nicht eingehal-
                           § 12                               ten werde, oder Einwendungen des Gläubigers, dass
                                                              eine bestimmte Maßnahme der Zwangsvollstreckung
             Beschwerdeverfahren und
                                                              mit dieser Beschränkung vereinbar sei, sind im Wege
         Entscheidung über die Beschwerde
                                                              der Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessordnung bei
  (1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Be-             dem Vollstreckungsgericht (§ 764 der Zivilprozessord-
schluss, der zu begründen ist und ohne mündliche Ver-         nung) geltend zu machen.
handlung ergehen kann. Der Beschwerdegegner ist vor
der Entscheidung zu hören.                                                             § 16
   (2) Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so                           Sicherheitsleistung
gilt für die Ladung § 215 der Zivilprozessordnung.                            durch den Schuldner
   (3) Eine vollständige Ausfertigung des Beschlusses           (1) Solange die Zwangsvollstreckung aus einem Titel,
ist dem Antragsteller und dem Antragsgegner auch              der auf Leistung von Geld lautet, nicht über Maßregeln
dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Beschluss           zur Sicherung hinausgehen darf, ist der Schuldner
verkündet worden ist.                                         befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

Sicherheit in Höhe des Betrages abzuwenden, wegen          2. das Beschwerdegericht die Beschwerde des Schuld-
dessen der Gläubiger vollstrecken darf.                       ners zurückgewiesen und keine Anordnung nach
   (2) Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen und           § 18 Absatz 2 erlassen hat,
bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln sind auf-       3. das Rechtsbeschwerdegericht die Anordnung des
zuheben, wenn der Schuldner durch eine öffentliche            Beschwerdegerichts aufgehoben hat (§ 18 Absatz 3
Urkunde die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung             Satz 2) oder
erforderliche Sicherheitsleistung nachweist.
                                                           4. das Rechtsbeschwerdegericht den Titel zur Zwangs-
                         § 17                                 vollstreckung zugelassen hat.

         Versteigerung beweglicher Sachen
                                                                                    § 20
   Ist eine bewegliche Sache gepfändet und darf die
Zwangsvollstreckung nicht über Maßregeln zur Siche-                    Unbeschränkte Fortsetzung
rung hinausgehen, so kann das Vollstreckungsgericht                 der durch das Beschwerdegericht
auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners anord-               zugelassenen Zwangsvollstreckung
nen, dass die Sache versteigert und der Erlös hinterlegt      (1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, zu
wird, wenn sie der Gefahr einer beträchtlichen Wert-       dem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Be-
minderung ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewah-          schwerdegerichts die Vollstreckungsklausel mit dem
rung unverhältnismäßige Kosten verursacht.                 Zusatz erteilt hat, dass die Zwangsvollstreckung auf
                                                           Grund der Anordnung des Gerichts nicht über Maß-
                         § 18                              regeln zur Sicherung hinausgehen darf (§ 12 Absatz 4
           Unbeschränkte Fortsetzung                       Satz 3), ist auf Antrag des Gläubigers über Maßregeln
            der Zwangsvollstreckung;                       zur Sicherung hinaus fortzusetzen, wenn dem Urkunds-
       besondere gerichtliche Anordnungen                  beamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts ein Zeug-
                                                           nis darüber vorgelegt wird, dass die Zwangsvollstre-
   (1) Weist das Beschwerdegericht die Beschwerde          ckung unbeschränkt stattfinden darf.
des Schuldners gegen die Zulassung der Zwangsvoll-
streckung zurück oder lässt es auf die Beschwerde des        (2) Das Zeugnis ist dem Gläubiger auf seinen Antrag
Gläubigers die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu,       zu erteilen, wenn
so kann die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur         1. der Schuldner bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung
Sicherung hinaus fortgesetzt werden.                          der Rechtsbeschwerde keine Beschwerdeschrift ein-
   (2) Auf Antrag des Schuldners kann das Beschwerde-         gereicht hat,
gericht anordnen, dass bis zum Ablauf der Frist zur
                                                           2. das Rechtsbeschwerdegericht die Anordnung des
Einlegung der Rechtsbeschwerde oder bis zur Ent-
                                                              Beschwerdegerichts aufgehoben hat (§ 18 Absatz 3
scheidung über die Rechtsbeschwerde die Zwangsvoll-
                                                              Satz 2) oder
streckung nicht oder nur gegen Sicherheitsleistung
über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf. Die         3. das Rechtsbeschwerdegericht die Rechtsbeschwerde
Anordnung darf nur erlassen werden, wenn der Schuld-          des Schuldners zurückgewiesen hat.
ner glaubhaft macht, dass ihm die weiter gehende Voll-
streckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen                     Unterabschnitt 4
würde. § 713 der Zivilprozessordnung ist entsprechend
anzuwenden.                                                     Feststellung der Anerkennung
                                                              einer ausländischen Entscheidung
   (3) Wird Rechtsbeschwerde eingelegt, so kann das
Rechtsbeschwerdegericht auf Antrag des Schuldners
eine Anordnung nach Absatz 2 erlassen. Das Rechts-                                  § 21
beschwerdegericht kann auf Antrag des Gläubigers                                 Verfahren
eine nach Absatz 2 erlassene Anordnung des Be-
schwerdegerichts abändern oder aufheben.                     (1) Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Ge-
                                                           genstand hat, ob eine Entscheidung aus einem anderen
                         § 19                              Mitgliedstaat anzuerkennen ist, sind die §§ 4 bis 6, 8,
                                                           10 bis 12 Absatz 1 bis 3 sowie die §§ 13 und 14 ent-
          Unbeschränkte Fortsetzung                        sprechend anzuwenden.
        der durch das Gericht des ersten
 Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung                (2) Ist der Antrag auf Feststellung begründet, so be-
                                                           schließt das Gericht, die Entscheidung anzuerkennen.
   (1) Die Zwangsvollstreckung aus dem für vollstreck-
bar erklärten Titel ist auf Antrag des Gläubigers über
Maßregeln zur Sicherung hinaus fortzusetzen, wenn                                   § 22
dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts                        Kostenentscheidung
des ersten Rechtszuges ein Zeugnis darüber vorgelegt
wird, dass die Zwangsvollstreckung unbeschränkt               Im Fall der Anerkennung einer Entscheidung sind die
stattfinden darf.                                          Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. Dieser kann
                                                           die Beschwerde (§ 11) auf die Entscheidung über die
  (2) Das Zeugnis ist dem Gläubiger auf seinen Antrag      Kosten beschränken. In diesem Fall sind die Kosten
zu erteilen, wenn                                          dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antrags-
1. der Schuldner bis zum Ablauf der Beschwerdefrist        gegner durch sein Verhalten keine Veranlassung zu
   keine Beschwerdeschrift eingereicht hat,                dem Antrag auf Feststellung gegeben hat.
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

                Unterabschnitt 5                            nicht mehr in dem Verfahren über den Antrag auf Fest-
     Vollstreckungsabwehrklage;                             stellung der Anerkennung geltend machen, so ist § 24
    besonderes Aufhebungs- und                              Absatz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.
 Änderungsverfahren; Schadensersatz
                                                                                     § 26
                          § 23                                     Schadensersatzpflicht des Gläubigers
             Vollstreckungsabwehrklage                         (1) Wird die Zulassung zur Zwangsvollstreckung auf
   (1) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Titel zu-      Grund der Beschwerde (§ 11) oder der Rechtsbe-
gelassen, so kann der Schuldner Einwendungen gegen          schwerde (§ 13) aufgehoben oder abgeändert, so ist
den Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der       der Gläubiger zum Ersatz des Schadens verpflichtet,
Zivilprozessordnung geltend machen. Handelt es sich         der dem Schuldner durch die Vollstreckung oder durch
bei dem Titel um eine gerichtliche Entscheidung, ist        eine Leistung zur Abwendung der Vollstreckung ent-
dies nur zulässig, wenn die Gründe, auf denen die           standen ist. Das Gleiche gilt, wenn die Zulassung zur
Einwendungen beruhen, erst nach dem Erlass der Ent-         Zwangsvollstreckung nach § 24 aufgehoben oder ab-
scheidung entstanden sind.                                  geändert wird, soweit die zur Zwangsvollstreckung zu-
                                                            gelassene Entscheidung zum Zeitpunkt der Zulassung
  (2) Die Klage ist bei dem Gericht zu erheben, das
                                                            nach dem Recht des Mitgliedstaates, in dem sie ergan-
über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel
                                                            gen ist, noch mit einem ordentlichen Rechtsmittel an-
entschieden hat.
                                                            gefochten werden konnte.
                          § 24                                (2) Für die Entscheidung über den Anspruch auf
                                                            Schadensersatz ist das Gericht ausschließlich zuständig,
                  Verfahren nach
                                                            das im ersten Rechtszug über den Antrag auf Zulas-
          Aufhebung oder Änderung eines
                                                            sung zur Zwangsvollstreckung entschieden hat.
  für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels
   (1) Wird der Titel in dem Mitgliedstaat, in dem er er-                   Unterabschnitt 6
richtet worden ist, aufgehoben oder geändert und kann
                                                                       Entscheidungen
der Schuldner diese Tatsache in dem Verfahren auf Zu-
lassung des Titels zur Zwangsvollstreckung nicht mehr                 deutscher Gerichte
geltend machen, so kann er die Aufhebung oder Ände-         zu inländischen Titeln; Mahnverfahren
rung der Zulassung in einem selbständigen Verfahren
beantragen.                                                                          § 27
   (2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das Ge-                       Bescheinigungen
richt ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug                     zu inländischen Titeln
über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel        (1) Für die Ausstellung der Bescheinigungen nach
entschieden hat.                                            Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 59 Absatz 2
  (3) Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder      und Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1103
zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Über      sowie nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 59
den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung ent-             Absatz 2 und Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung
schieden werden. Vor der Entscheidung ist der Gläubi-       (EU) 2016/1104 sind die Gerichte oder Notare zu-
ger zu hören. Die Entscheidung ergeht durch Be-             ständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Aus-
schluss. § 12 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.             fertigung des Titels obliegt.
   (4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde. § 61           (2) Sofern Gerichte für die Ausstellung der Beschei-
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen           nigungen zuständig sind, werden diese von dem Ge-
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-       richt des ersten Rechtszuges ausgestellt oder, wenn
barkeit ist nicht anzuwenden. Die Beschwerde ist binnen     das Verfahren bei einem höheren Gericht anhängig ist,
einer Frist von zwei Wochen nach schriftlicher Bekannt-     von diesem. Für die Anfechtbarkeit der Entscheidung
gabe des Beschlusses an den Schuldner einzulegen.           über die Ausstellung der Bescheinigung gelten die Vor-
Die Entscheidung über die Beschwerde ist unanfecht-         schriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung
bar.                                                        über die Erteilung der Vollstreckungsklausel entspre-
                                                            chend.
   (5) Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung und
die Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaß-          (3) Die Ausstellung einer Bescheinigung schließt das
regeln sind die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung      Recht auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach
entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Voll-          § 724 der Zivilprozessordnung nicht aus.
streckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung
zulässig.                                                                            § 28
                                                                        Ergänzung und Berichtigung
                          § 25                                          inländischer Entscheidungen
                 Verfahren nach                                       zur Geltendmachung im Ausland
         Aufhebung oder Änderung einer                         (1) Will ein Beteiligter eine Versäumnis- oder An-
     anerkannten ausländischen Entscheidung                 erkenntnisentscheidung, die in verkürzter Form ab-
   Wird die Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem       gefasst worden ist, in einem anderen Mitgliedstaat
sie ergangen ist, aufgehoben oder abgeändert und            geltend machen, so ist der Beschluss auf Antrag des
kann der davon begünstigte Beteiligte diese Tatsache        Beteiligten zu ergänzen. Der Antrag kann bei dem
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

Gericht, das den Beschluss erlassen hat, schriftlich                              Abschnitt 4
oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt
werden. Über den Antrag wird ohne mündliche Ver-                         Authentizität von Urkunden
handlung entschieden.
                                                                                       § 31
  (2) Zur Ergänzung des Beschlusses sind die Gründe
nachträglich abzufassen. Er ist gesondert zu unter-                          Authentizität einer
schreiben und der Geschäftsstelle zu übergeben; die                    deutschen öffentlichen Urkunde
nachträgliche Abfassung der Gründe kann auch von                (1) Über Einwände nach Artikel 58 Absatz 2 der Ver-
Richtern unterschrieben werden, die bei dem Be-              ordnung (EU) 2016/1103 oder Artikel 58 Absatz 2 der
schluss nicht mitgewirkt haben.                              Verordnung (EU) 2016/1104 gegen die Authentizität
                                                             einer deutschen öffentlichen Urkunde entscheidet bei
   (3) Für eine Berichtigung der Sachverhaltsdarstel-
                                                             gerichtlichen Urkunden das Gericht, das die Urkunde
lung in den nachträglich abgefassten Gründen gilt            errichtet hat. Bei notariellen Urkunden entscheidet das
§ 320 der Zivilprozessordnung entsprechend. Jedoch
                                                             für den Amtssitz des Notars zuständige Amtsgericht.
können bei der Entscheidung über einen Antrag auf
                                                             Bei einer von einem Konsularbeamten im Ausland
Berichtigung auch solche Richter mitwirken, die bei          errichteten Urkunde entscheidet das Amtsgericht
dem Beschluss oder der nachträglichen Abfassung              Schöneberg in Berlin. Im Übrigen entscheidet das
der Gründe nicht mitgewirkt haben.
                                                             Amtsgericht, in dessen Bezirk die Urkunde errichtet
   (4) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend          worden ist.
für die Ergänzung und Berichtigung von Arrestbefehlen          (2) Die Endentscheidung wird mit Rechtskraft wirk-
oder einstweiligen Anordnungen, die in einem anderen         sam. Eine Abänderung ist ausgeschlossen. Der Be-
Mitgliedstaat geltend gemacht werden sollen.                 schluss wirkt für und gegen jedermann.

                          § 29                                                         § 32

                Vollstreckungsklausel                                           Aussetzung des
             zur Verwendung im Ausland                                      inländischen Verfahrens
                                                                Wird in einem anderen Mitgliedstaat ein Verfahren
   Vollstreckungsbescheide, Arrestbefehle oder einst-        über Einwände gegen die Authentizität einer dort er-
weilige Anordnungen, deren Zwangsvollstreckung in            richteten öffentlichen Urkunde eröffnet, so kann das
einem anderen Mitgliedstaat betrieben werden soll,           inländische Verfahren zur Anerkennung oder Vollstreck-
sind auch dann mit der Vollstreckungsklausel zu ver-         barerklärung dieser Urkunde auf Antrag eines Beteilig-
sehen, wenn dies für eine Zwangsvollstreckung im             ten bis zur Entscheidung des ausländischen Verfahrens
Inland nach § 796 Absatz 1 der Zivilprozessordnung in        ausgesetzt werden, wenn diese Entscheidung für das
Verbindung mit § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das          inländische Verfahren maßgeblich ist.
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 929
Absatz 1 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit                                  Artikel 2
§ 119 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in                            Änderung des
Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-                       Einführungsgesetzes
willigen Gerichtsbarkeit oder nach § 53 Absatz 1 in Ver-
                                                                      zum Bürgerlichen Gesetzbuche
bindung mit § 119 Absatz 1 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-              Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht erforderlich   buche in der Fassung der Bekanntmachung vom
wäre.                                                        21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061),
                                                             das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom
                                                             20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist, wird
                          § 30
                                                             wie folgt geändert:
                   Mahnverfahren                              1. Artikel 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
              mit Zustellung im Ausland
                                                                 a) In Buchstabe d wird das Wort „sowie“ durch ein
   (1) Das Mahnverfahren findet auch statt, wenn die                Komma ersetzt.
Zustellung des Mahnbescheids in einem anderen Mit-
                                                                 b) In Buchstabe e wird das Wort „oder“ durch ein
gliedstaat erfolgen muss. In diesem Fall kann der
                                                                    Komma ersetzt.
Anspruch auch die Zahlung einer bestimmten Geld-
summe in ausländischer Währung zum Gegenstand                    c) Die folgenden Buchstaben f und g werden an-
haben.                                                              gefügt:

  (2) Macht der Antragsteller geltend, dass das an-                 „f) die Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates
gerufene Gericht auf Grund einer Gerichtsstandsverein-                  vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer
barung zuständig sei, so hat er dem Mahnantrag einen                    Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der
Nachweis über die Vereinbarung beizufügen.                              Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts
                                                                        und der Anerkennung und Vollstreckung
  (3) Die Widerspruchsfrist (§ 692 Absatz 1 Nummer 3                    von Entscheidungen in Fragen des ehelichen
der Zivilprozessordnung) beträgt einen Monat.                           Güterstands sowie
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

       g) die Verordnung (EU) 2016/1104 des Rates       6. Artikel 17 wird wie folgt geändert:
          vom 24. Juni 2016 zur Durchführung der Ver-      a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
          stärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zu-
          ständigkeit, des anzuwendenden Rechts und                              „Artikel 17
          der Anerkennung und Vollstreckung von Ent-                Sonderregelungen zur Scheidung“.
          scheidungen in Fragen güterrechtlicher Wir-      b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          kungen eingetragener Partnerschaften oder“.
                                                                 „(1) Soweit vermögensrechtliche Scheidungs-
2. Artikel 3a wird aufgehoben.                                folgen nicht in den Anwendungsbereich der
                                                              Verordnung (EU) 2016/1103 oder der Verord-
3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
                                                              nung (EG) Nr. 4/2009 fallen oder von ande-
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                  ren Vorschriften dieses Abschnitts erfasst sind,
                                                              unterliegen sie dem nach der Verordnung (EU)
                          „Artikel 4
                                                              Nr. 1259/2010 auf die Scheidung anzuwenden-
                        Verweisung“.                          den Recht.“
  b) Dem Wortlaut des Absatzes 2 wird folgender            c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
     Satz vorangestellt:                                      fügt:
                                                                 „(2) Auf Scheidungen, die nicht in den Anwen-
       „Verweisungen auf Sachvorschriften beziehen
                                                              dungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010
       sich auf die Rechtsnormen der maßgebenden
                                                              fallen, finden die Vorschriften des Kapitels II
       Rechtsordnung unter Ausschluss derjenigen
                                                              dieser Verordnung mit folgenden Maßgaben
       des Internationalen Privatrechts.“
                                                              entsprechende Anwendung:
4. Artikel 14 wird wie folgt gefasst:                         1. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung
                        „Artikel 14                              (EU) Nr. 1259/2010 ist nicht anzuwenden;
                                                              2. in Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2 und
                Allgemeine Ehewirkungen
                                                                 Artikel 8 Buchstabe a bis c der Verordnung
     (1) Soweit allgemeine Ehewirkungen nicht in den             (EU) Nr. 1259/2010 ist statt auf den Zeitpunkt
  Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1103                der Anrufung des Gerichts auf den Zeitpunkt
  fallen, unterliegen sie dem von den Ehegatten ge-              der Einleitung des Scheidungsverfahrens ab-
  wählten Recht. Wählbar sind                                    zustellen;
  1. das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten            3. abweichend von Artikel 5 Absatz 3 der Ver-
     im Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen              ordnung (EU) Nr. 1259/2010 können die Ehe-
     Aufenthalt haben,                                           gatten die Rechtswahl auch noch im Laufe
                                                                 des Verfahrens in der durch Artikel 7 dieser
  2. das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten               Verordnung bestimmten Form vornehmen,
     ihren gewöhnlichen Aufenthalt während der Ehe               wenn das gewählte Recht dies vorsieht;
     zuletzt hatten, wenn einer von ihnen im Zeit-
                                                              4. im Fall des Artikels 8 Buchstabe d der Verord-
     punkt der Rechtswahl dort noch seinen gewöhn-
                                                                 nung (EU) Nr. 1259/2010 ist statt des Rechts
     lichen Aufenthalt hat, oder
                                                                 des angerufenen Gerichts das Recht des-
  3. ungeachtet des Artikels 5 Absatz 1 das Recht                jenigen Staates anzuwenden, mit dem die
     des Staates, dem ein Ehegatte im Zeitpunkt der              Ehegatten im Zeitpunkt der Einleitung des
     Rechtswahl angehört.                                        Scheidungsverfahrens auf andere Weise ge-
                                                                 meinsam am engsten verbunden sind, und
  Die Rechtswahl muss notariell beurkundet werden.
  Wird sie nicht im Inland vorgenommen, so genügt             5. statt der Artikel 10 und 12 der Verordnung (EU)
  es, wenn sie den Formerfordernissen für einen Ehe-             Nr. 1259/2010 findet Artikel 6 Anwendung.“
  vertrag nach dem gewählten Recht oder am Ort der         d) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
  Rechtswahl entspricht.                                      sätze 3 und 4.
     (2) Sofern die Ehegatten keine Rechtswahl ge-      7. Artikel 17a wird wie folgt gefasst:
  troffen haben, gilt                                                          „Artikel 17a
  1. das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten                            Ehewohnung
     ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sonst               Betretungs-, Näherungs- und Kontaktverbote,
  2. das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten         die mit einer im Inland belegenen Ehewohnung zu-
     ihren gewöhnlichen Aufenthalt während der Ehe         sammenhängen, unterliegen den deutschen Sach-
     zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch        vorschriften.“
     seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sonst          8. Artikel 17b wird wie folgt geändert:
  3. das Recht des Staates, dem beide Ehegatten            a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     angehören, sonst                                         „Die Begründung, die Auflösung und die nicht in
                                                              den Anwendungsbereich der Verordnung (EU)
  4. das Recht des Staates, mit dem die Ehegatten
                                                              2016/1104 fallenden allgemeinen Wirkungen
     auf andere Weise gemeinsam am engsten ver-
                                                              einer eingetragenen Lebenspartnerschaft unter-
     bunden sind.“
                                                              liegen den Sachvorschriften des Register führen-
5. Die Artikel 15 und 16 werden aufgehoben.                   den Staates.“
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

   b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.                                      Artikel 3
   c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:                            Änderung des
                                                                       Personenstandsgesetzes
      „Die güterrechtlichen Wirkungen unterliegen dem
      nach der Verordnung (EU) 2016/1103 anzuwen-            In § 42 Absatz 1 Nummer 4 des Personenstands-
      denden Recht.“                                      gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das
                                                          zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom
 9. In Artikel 19 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe         4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2257) geändert worden
    „Abs. 1“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.         ist, wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
10. In Artikel 22 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe
    „Abs. 1“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.                                 Artikel 4

11. Artikel 220 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                           Änderung des
                                                                         Rechtspflegergesetzes
   a) In den Sätzen 2 und 5 werden jeweils nach der
                                                            § 20 Absatz 1 des Rechtspflegergesetzes in der
      Angabe „Artikel 15“ die Wörter „in der bis ein-
                                                          Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013
      schließlich 28. Januar 2019 geltenden Fassung“
                                                          (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 6
      eingefügt.
                                                          des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429)
   b) In Satz 6 wird die Angabe „Abs. 2 und 3“ durch      geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
      die Wörter „Absatz 2 und 3 in der bis einschließ-   1. In Nummer 11 wird das Wort „sowie“ durch ein
      lich 28. Januar 2019 geltenden Fassung“ ersetzt.       Komma ersetzt und werden nach den Wörtern
12. Dem Artikel 229 wird folgender § 47 angefügt:            „§ 1110 der Zivilprozessordnung“ die Wörter „und
                                                             die Ausstellung einer Bescheinigung nach Artikel 45
                           „§ 47                             Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 59 Absatz 2 und
                                                             Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1103
                   Übergangsvorschrift                       oder nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 59
            zum Gesetz zum Internationalen                   Absatz 2 und Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung
            Güterrecht und zur Änderung von                  (EU) 2016/1104“ eingefügt.
       Vorschriften des Internationalen Privatrechts
                 vom 17. Dezember 2018                    2. In Nummer 16a wird nach der Angabe „(BGBl. I
                                                             S. 898)“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt
      (1) Die allgemeinen Wirkungen der Ehe bestim-          und werden nach den Wörtern „§ 17 des Internatio-
   men sich bis einschließlich 28. Januar 2019 nach          nalen Erbrechtsverfahrensgesetzes“ die Wörter „und
   Artikel 14 in der bis zu diesem Tag geltenden Fas-        § 17 des Internationalen Güterrechtsverfahrens-
   sung.                                                     gesetzes“ eingefügt.
      (2) Haben die Ehegatten die Ehe vor dem
   29. Januar 2019 geschlossen und ab diesem Zeit-                                Artikel 5
   punkt keine Rechtswahl nach der Verordnung (EU)                          Änderung des
   2016/1103 über das auf ihren Güterstand anzuwen-                Gesetzes über das Verfahren in
   dende Recht getroffen, sind folgende Vorschriften           Familiensachen und in den Angelegen-
   jeweils in ihrer bis einschließlich 28. Januar 2019
                                                                heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
   geltenden Fassung weiter anzuwenden:
                                                             Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
   1. die Vorschriften des Gesetzes über den ehe-         und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
      lichen Güterstand von Vertriebenen und Flücht-      barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
      lingen;                                             2587), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
   2. die Artikel 3a, 15, 16, 17a sowie 17b Absatz 4.     20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) geändert worden ist,
                                                          wird wie folgt geändert:
      (3) Haben die Lebenspartner ihre eingetragene       1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Buch 1
   Partnerschaft vor dem 29. Januar 2019 eintragen           Abschnitt 9 Unterabschnitt 1 das Wort „Gemein-
   lassen und ab diesem Zeitpunkt keine Rechtswahl           schaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
   nach der Verordnung (EU) 2016/1104 über das auf
   die güterrechtlichen Wirkungen ihrer eingetragenen     2. In der Überschrift zu Buch 1 Abschnitt 9 Unter-
   Partnerschaft anzuwendende Recht getroffen, ist           abschnitt 1 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch
   Artikel 17b Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 2         das Wort „Union“ ersetzt.
   und 3 in der bis einschließlich 28. Januar 2019        3. In § 97 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Gemein-
   geltenden Fassung weiter anzuwenden.                      schaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
      (4) Fand die Geburt oder die Annahme als Kind
   vor dem 29. Januar 2019 statt, so sind Artikel 19                              Artikel 6
   Absatz 1 Satz 3 und Artikel 22 Absatz 1 Satz 2 in                 Änderung des Gesetzes
   ihrer bis einschließlich 28. Januar 2019 geltenden         über Gerichtskosten in Familiensachen
   Fassung anwendbar.“
                                                             In Nummer 1711 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis)
13. In Artikel 236 § 3 Satz 1 werden nach der Angabe      des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
    „Artikel 15“ die Wörter „in der bis einschließlich    vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das
    28. Januar 2019 geltenden Fassung“ eingefügt.         zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

(BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, wird im Gebüh-                                         Artikel 8
rentatbestand die Angabe „oder § 14 EUGewSchVG“
                                                                                       Änderung des
durch ein Komma und die Angabe „§ 14 EUGewSchVG
oder § 27 IntGüRVG“ ersetzt.                                                  Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
                                                                          § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9a des Rechts-
                           Artikel 7                                   anwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
                                                                       S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
                  Änderung des                                         vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden
       Gerichts- und Notarkostengesetzes                               ist, wird wie folgt geändert:
                                                                       1. In Buchstabe e wird das Wort „und“ durch ein
   Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gerichts- und
                                                                          Komma ersetzt.
Notarkostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2586), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes                    2. In Buchstabe f wird das Semikolon am Ende durch
vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist,                   das Wort „und“ ersetzt.
wird wie folgt geändert:                                               3. Folgender Buchstabe g wird angefügt:
1. Nummer 15215 wird wie folgt gefasst:                                   „g) § 27 des Internationalen Güterrechtsverfahrens-
                                                                              gesetzes;“.
                                                     Gebühr oder
                                                        Satz der                              Artikel 9
       Nr.         Gebührentatbestand                Gebühr nach
                                                     § 34 GNotKG                     Aufhebung des
                                                      – Tabelle A              Gesetzes über den ehelichen
   „15215      Verfahren nach § 46                                     Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen
               IntErbRVG oder nach                                         Das Gesetz über den ehelichen Güterstand von Ver-
               § 31 IntGüRVG über                                      triebenen und Flüchtlingen vom 4. August 1969 (BGBl. I
               die Authentizität einer
                                                                       S. 1067), das durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Juli
               Urkunde . . . . . . . . . . . . . .    60,00 €“.
                                                                       2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird auf-
                                                                       gehoben.
2. In Nummer 23806 werden im Gebührentatbestand
   die Wörter „oder nach § 3 Abs. 4 IntErbRVG“ durch
                                                                                             Artikel 10
   ein Komma und die Wörter „nach § 3 Abs. 4
   IntErbRVG oder nach § 4 Abs. 4 IntGüRVG“ ersetzt.                                       Inkrafttreten
3. In Nummer 23808 wird im Gebührentatbestand die                        (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
   Angabe „oder § 27 IntErbRVG“ durch ein Komma                        am 29. Januar 2019 in Kraft.
   und die Angabe „§ 27 IntErbRVG oder § 27                               (2) Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a, c und d sowie
   IntGüRVG“ ersetzt.                                                  Artikel 5 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.



                                        Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                                     sind gewahrt.
                                        Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                                     ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                                         Berlin, den 17. Dezember 2018

                                                      Der Bundespräsident
                                                           Steinmeier

                                                       Die Bundeskanzlerin
                                                         Dr. A n g e l a M e r k e l

                                                 Die Bundesministerin
                                         der Justiz und für Verbraucherschutz
                                                    Katarina Barley
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite




                                      Zehntes Gesetz
                   zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch –
                  Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose
                      auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt
                         (Teilhabechancengesetz – 10. SGB II-ÄndG)
                                            Vom 17. Dezember 2018


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:         § 22 Absatz 4 Satz 1 des Mindestlohngesetzes gilt
                                                             nicht für Arbeitsverhältnisse, für die der Arbeitgeber
                        Artikel 1                            einen Zuschuss nach Absatz 1 erhält.
                  Änderung des                                  (3) § 92 Absatz 1 des Dritten Buches findet ent-
         Zweiten Buches Sozialgesetzbuch                     sprechende Anwendung. § 92 Absatz 2 Satz 1 erste
   Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung         Alternative, Satz 2 und 3 des Dritten Buches ist mit
für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntma-           der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass ab-
chung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das           weichend von § 92 Absatz 2 Satz 3 zweiter Halbsatz
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember        des Dritten Buches der für die letzten sechs Monate
2018 (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, wird wie         bewilligte Förderbetrag zurückzuzahlen ist.
folgt geändert:                                                 (4) Während einer Beschäftigung in einem Arbeits-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:             verhältnis nach Absatz 1 soll eine erforderliche ganz-
                                                             heitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung durch
  a) Die Angabe zu § 16e wird wie folgt gefasst:             die Agentur für Arbeit oder einen durch diese beauf-
     „§ 16e Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“.         tragten Dritten erbracht werden. In den ersten sechs
                                                             Monaten der Beschäftigung in einem Arbeitsverhält-
  b) Nach der Angabe zu § 16h wird folgende Angabe
                                                             nis nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber die Arbeitneh-
     eingefügt:
                                                             merin oder den Arbeitnehmer in angemessenem
     „§ 16i    Teilhabe am Arbeitsmarkt“.                    Umfang für eine ganzheitliche beschäftigungsbeglei-
  c) Folgende Angabe wird angefügt:                          tende Betreuung nach Satz 1 unter Fortzahlung des
                                                             Arbeitsentgelts freizustellen.“
     „§ 81     Teilhabechancengesetz“.
                                                           3. Dem § 16g wird folgender Absatz 3 angefügt:
2. § 16e wird wie folgt gefasst:
                           „§ 16e                              „(3) Leistungen zur ganzheitlichen beschäftigungs-
                                                             begleitenden Betreuung nach § 16e Absatz 4 und
         Eingliederung von Langzeitarbeitslosen              § 16i Absatz 4 dieses Buches können während der
     (1) Arbeitgeber können für die nicht nur geringfü-      gesamten Dauer der jeweiligen Förderung auch er-
  gige Beschäftigung von erwerbsfähigen Leistungs-           bracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit entfällt.“
  berechtigten, die trotz vermittlerischer Unterstützung   4. Nach § 16h wird folgender § 16i eingefügt:
  nach § 16 Absatz 1 Satz 1 unter Einbeziehung der
  übrigen Eingliederungsleistungen nach diesem Buch                                 „§ 16i
  seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, durch                      Teilhabe am Arbeitsmarkt
  Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden,
  wenn sie mit einer erwerbsfähigen leistungsberech-            (1) Zur Förderung von Teilhabe am Arbeitsmarkt
  tigten Person ein Arbeitsverhältnis für die Dauer von      können Arbeitgeber für die Beschäftigung von zuge-
  mindestens zwei Jahren begründen. Für die Be-              wiesenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
  rechnung der Dauer der Arbeitslosigkeit nach Satz 1        Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten, wenn sie mit
  findet § 18 des Dritten Buches entsprechende An-           einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person
  wendung.                                                   ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis
                                                             begründen.
    (2) Der Zuschuss nach Absatz 1 wird in den ersten
  beiden Jahren des Bestehens des Arbeitsverhältnis-            (2) Der Zuschuss nach Absatz 1 beträgt
  ses geleistet. Er beträgt im ersten Jahr des Arbeits-
                                                             1. in den ersten beiden Jahren des Arbeitsverhält-
  verhältnisses 75 Prozent des zu berücksichtigenden
                                                                nisses 100 Prozent,
  Arbeitsentgelts und im zweiten Jahr des Arbeits-
  verhältnisses 50 Prozent des zu berücksichtigenden         2. im dritten Jahr des Arbeitsverhältnisses 90 Pro-
  Arbeitsentgelts. Für das zu berücksichtigende Ar-             zent,
  beitsentgelt findet § 91 Absatz 1 des Dritten Buches
                                                             3. im vierten Jahr des Arbeitsverhältnisses 80 Pro-
  mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass
                                                                zent,
  nur der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am
  Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des             4. im fünften Jahr des Arbeitsverhältnisses 70 Pro-
  Beitrags zur Arbeitsförderung zu berücksichtigen ist.         zent
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  der Höhe des Mindestlohns nach dem Mindestlohn-           erneut eintreten würde; § 16g Absatz 2 bleibt im
  gesetz zuzüglich des auf dieser Basis berechneten         Übrigen unberührt.
  pauschalierten Anteils des Arbeitgebers am Gesamt-           (5) Angemessene Zeiten einer erforderlichen Wei-
  sozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags         terbildung oder eines betrieblichen Praktikums bei
  zur Arbeitsförderung. Ist der Arbeitgeber durch oder      einem anderen Arbeitgeber, für die der Arbeitgeber
  aufgrund eines Tarifvertrages oder nach kirchlichen       die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer unter
  Arbeitsrechtsregelungen zur Zahlung eines höheren         Fortzahlung des Arbeitsentgelts freistellt, sind för-
  Arbeitsentgelts verpflichtet, bemisst sich der Zu-        derfähig. Für Weiterbildung nach Satz 1 kann der
  schuss nach Satz 1 auf Grundlage des zu zahlenden         Arbeitgeber je Förderfall Zuschüsse zu den Weiter-
  Arbeitsentgelts. § 91 Absatz 1 des Dritten Buches         bildungskosten von insgesamt bis zu 3 000 Euro
  findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung,           erhalten.
  dass nur der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers
  am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich                (6) Die Agentur für Arbeit soll die Arbeitnehmerin
  des Beitrags zur Arbeitsförderung zu berücksichti-        oder den Arbeitnehmer umgehend abberufen, wenn
  gen ist. Der Zuschuss bemisst sich nach der im Ar-        sie diese Person in eine zumutbare Arbeit oder Aus-
  beitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit. § 22 Absatz 4      bildung vermitteln kann oder die Förderung aus an-
  Satz 1 des Mindestlohngesetzes gilt nicht für Arbeits-    deren Gründen beendet wird. Die Arbeitnehmerin
  verhältnisse, für die der Arbeitgeber einen Zuschuss      oder der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis
  nach Absatz 1 erhält.                                     ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn sie oder
                                                            er eine Arbeit oder Ausbildung aufnehmen kann, an
    (3) Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Per-
                                                            einer Maßnahme der Berufsausbildung oder beruf-
  son kann einem Arbeitgeber zugewiesen werden,
                                                            lichen Weiterbildung zum Erwerb eines Berufsab-
  wenn
                                                            schlusses teilnehmen kann oder nach Satz 1 abbe-
  1. sie das 25. Lebensjahr vollendet hat,                  rufen wird. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhält-
  2. sie für insgesamt mindestens sechs Jahre inner-        nis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die
     halb der letzten sieben Jahre Leistungen zur           Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Satz 1
     Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem             abberufen wird.
     Buch erhalten hat,                                        (7) Die Zahlung eines Zuschusses nach Absatz 1
  3. sie in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig sozial-   ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der
     versicherungspflichtig oder geringfügig beschäf-       Arbeitgeber
     tigt oder selbständig tätig war und                    1. die Beendigung eines anderen Arbeitsverhältnis-
  4. für sie Zuschüsse an Arbeitgeber nach Absatz 1            ses veranlasst hat, um einen Zuschuss nach Ab-
     noch nicht für eine Dauer von fünf Jahren er-             satz 1 zu erhalten, oder
     bracht worden sind.                                    2. eine bisher für das Arbeitsverhältnis erbrachte
  In der Regel soll die erwerbsfähige leistungsberech-         Förderung ohne besonderen Grund nicht mehr
  tigte Person bereits für einen Zeitraum von mindes-          in Anspruch nimmt.
  tens zwei Monaten eine ganzheitliche Unterstützung
                                                               (8) Die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einer
  erhalten haben. Abweichend von Satz 1 Nummer 2
                                                            zugewiesenen erwerbsfähigen leistungsberechtigten
  kann eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Per-
                                                            Person im Sinne von Absatz 3 ist bis zu einer Dauer
  son, die in den letzten fünf Jahren Leistungen zur
                                                            von fünf Jahren zulässig, wenn dem Arbeitgeber zur
  Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch
                                                            Förderung der Teilhabe am Arbeitsmarkt ein Zu-
  erhalten hat, einem Arbeitgeber zugewiesen werden,
                                                            schuss zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gewährt
  wenn sie in einer Bedarfsgemeinschaft mit mindes-
                                                            wird. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist
  tens einem minderjährigen Kind lebt oder schwer-
                                                            auch die höchstens einmalige Verlängerung des Ar-
  behindert im Sinne des § 2 Absatz 2 und 3 des
                                                            beitsvertrages zulässig.
  Neunten Buches ist.
     (4) Während einer Förderung nach Absatz 1 soll            (9) Zu den Einsatzfeldern der nach Absatz 1 ge-
  eine erforderliche ganzheitliche beschäftigungsbe-        förderten Arbeitsverhältnisse hat die Agentur für Ar-
  gleitende Betreuung durch die Agentur für Arbeit          beit jährlich eine Stellungnahme der Vertreterinnen
  oder einen durch diese beauftragten Dritten erbracht      und Vertreter der Sozialpartner im Örtlichen Beirat,
  werden. Im ersten Jahr der Beschäftigung in einem         insbesondere zu möglichen Wettbewerbsverzerrun-
  Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber       gen sowie Verdrängungseffekten, einzuholen. Die
  die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer in ange-         Stellungnahme muss einvernehmlich erfolgen. Eine
  messenem Umfang für eine ganzheitliche beschäfti-         von der Stellungnahme abweichende Festlegung
  gungsbegleitende Betreuung nach Satz 1 unter Fort-        der Einsatzfelder hat die Agentur für Arbeit schriftlich
  zahlung des Arbeitsentgelts freizustellen. Begründet      zu begründen. § 18d Satz 2 gilt entsprechend.
  die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im An-             (10) Abweichend von Absatz 3 Nummer 2 und 3
  schluss an eine nach Absatz 1 geförderte Beschäf-         kann eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Per-
  tigung ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsver-     son auch dann einem Arbeitgeber zugewiesen wer-
  hältnis bei einem anderen Arbeitgeber, so können          den, wenn sie seit dem 1. Januar 2015 für mehr als
  Leistungen nach Satz 1 bis zu sechs Monate nach           sechs Monate in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt
  Aufnahme der Anschlussbeschäftigung erbracht              war, das durch einen Zuschuss nach § 16e in der bis
  werden, auch wenn die Hilfebedürftigkeit während          zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder im
  der Förderung nach Absatz 1 entfallen ist, sofern         Rahmen des Bundesprogramms „Soziale Teilhabe
  sie ohne die Aufnahme der Anschlussbeschäftigung          am Arbeitsmarkt“ gefördert wurde, und sie dieses
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Originalseite

  Arbeitsverhältnis nicht selbst gekündigt hat. Zeiten                            Artikel 2
  eines nach § 16e in der bis zum 31. Dezember 2018                            Änderung des
  geltenden Fassung oder nach dem Bundespro-                         Dritten Buches Sozialgesetzbuch
  gramm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ geför-
  derten Arbeitsverhältnisses werden bei der Ermitt-          In § 27 Absatz 3 Nummer 5 des Dritten Buches So-
  lung der Förderdauer und Förderhöhe nach Absatz 2        zialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Ge-
  Satz 1 berücksichtigt und auf die Förderdauer nach       setzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das
  Absatz 3 Nummer 4 angerechnet.“                          zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom
                                                           28. November 2018 (BGBl. I S. 2016) geändert worden
5. § 46 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.                   ist, wird die Angabe „§ 16e“ durch die Wörter „den
6. Folgender § 81 wird angefügt:                           §§ 16e und 16i“ ersetzt.
                         „§ 81
                                                                                  Artikel 3
                Teilhabechancengesetz
    § 16i tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2025 außer                            Inkrafttreten
  Kraft.“                                                     Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.



                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                                 Berlin, den 17. Dezember 2018

                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier

                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l a M e r k e l

                                           Der Bundesminister
                                         für Arbeit und Soziales
                                              Hubertus Heil
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                                          Viertes Gesetz
                               zur Änderung des Tierschutzgesetzes
                                              Vom 17. Dezember 2018


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:            Deutschen Bundestages wird dem Bundesminis-
                                                                terium zugeleitet. Hat sich der Deutsche Bundestag
                       Artikel 1                                nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang
   Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekannt-             der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird
machung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313),               die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat
das zuletzt durch Artikel 141 des Gesetzes vom                  zugeleitet. Soweit die Rechtsverordnung auf Grund
29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,             des Beschlusses des Bundesrates geändert wird,
wird wie folgt geändert:                                        bedarf es keiner erneuten Zuleitung an den Bundes-
                                                                tag.
1. Dem § 21 Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1
   bis 1b vorangestellt:                                           (1b) Das Bundesministerium berichtet bis zum
                                                                30. Juni 2019 und dann mindestens alle sechs
    „(1) Längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember              Monate dem zuständigen Fachausschuss des Deut-
  2020 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine              schen Bundestages über die Umsetzungsfortschritte
  Betäubung nicht erforderlich für das Kastrieren von           bei der Einführung alternativer Verfahren und Metho-
  unter acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern            den zur betäubungslosen Ferkelkastration. Dabei
  kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit             soll das Bundesministerium unter anderem den
  abweichender Befund vorliegt. Ist eine Betäubung              Stand der arzneimittelrechtlichen Zulassung von
  nach Satz 1 nicht erforderlich, gilt § 5 Absatz 1 Satz 6      Tierarzneimitteln für die Durchführung einer Betäu-
  mit der Maßgabe entsprechend, dass insbesondere               bung bei der Ferkelkastration, den Stand der Tech-
  schmerzstillende Tierarzneimittel anzuwenden sind.            nik bei Narkosegeräten, das entwickelte Schulungs-
     (1a) Bis zum 31. Mai 2019 wird dem Deutschen               material und den Schulungserfolg darstellen.“
  Bundestag eine Rechtsverordnung des Bundesmi-              2. Der bisherige Absatz 1 wird aufgehoben.
  nisteriums nach § 6 Absatz 6 zugeleitet. Die Zulei-
  tung an den Deutschen Bundestag erfolgt vor der            3. Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 2.
  Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnung
  kann durch Beschluss des Deutschen Bundestages                                    Artikel 2
  geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des             Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.



                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                                 Berlin, den 17. Dezember 2018

                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier

                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l a M e r k e l

                                         Die Bundesministerin
                                   für Ernährung und Landwirtschaft
                                             Julia Klöckner
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                             Fünftes Gesetz
zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Beitragssatzanpassung
                                    Vom 17. Dezember 2018


            Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                                            Artikel 1
            In § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
         versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015),
         das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I
         S. 2394) geändert worden ist, wird die Angabe „2,55 Prozent“ durch die Angabe
         „3,05 Prozent“ ersetzt.

                                            Artikel 2
            Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.



            Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
            Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
         blatt zu verkünden.


            Berlin, den 17. Dezember 2018

                                   Der Bundespräsident
                                        Steinmeier

                                   Die Bundeskanzlerin
                                     Dr. A n g e l a M e r k e l

                         Der Bundesminister für Gesundheit
                                   Jens Spahn

                          Der Bundesminister der Finanzen
                                    Olaf Scholz
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                                     Zwölfte Verordnung
             zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung

                                           Vom 13. Dezember 2018


  Auf Grund des § 70 Absatz 6 des Lebensmittel- und          die Angabe „Verordnung (EU) 2017/1495 (ABl.
Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekannt-         L 218 vom 24.8.2017, S. 1)“ ersetzt.
machung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), der zuletzt
                                                           5. In Nummer 6 wird die Angabe „Verordnung (EU)
durch Artikel 67 des Gesetzes vom 31. August 2015
                                                              Nr. 218/2014 (ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 95)“ durch
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das
                                                              die Angabe „Verordnung (EU) 2017/1973 (ABl. L 281
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
                                                              vom 31.10.2017, S. 21)“ ersetzt.
                       Artikel 1                           6. Nummer 8 wird wie folgt geändert:
                    Änderung der                             a) Die Angabe „, L 132 vom 19.5.2011, S. 19, L 287
              Lebensmittelrechtlichen                           vom 4.11.2011, S. 42“ wird gestrichen.
           Straf- und Bußgeldverordnung
                                                             b) Die Angabe „Durchführungsverordnung (EU)
   Die Anlage zur Lebensmittelrechtlichen Straf- und            2017/186 (ABl. L 29 vom 3.2.2017, S. 24)“ wird
Bußgeldverordnung in der Fassung der Bekanntma-                 durch die Angabe „Durchführungsverordnung
chung vom 9. Mai 2017 (BGBl. I S. 1170; 2018 I S. 1389)         (EU) 2018/941 (ABl. L 166 vom 3.7.2018, S. 7)“
wird wie folgt geändert:                                        ersetzt.
 1. In Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EU)
                                                           7. In Nummer 9 wird nach der Angabe „S. 70,“ die
    2015/1162 (ABl. L 188 vom 16.7.2015, S. 3)“ durch
                                                              Angabe „ABl.“ gestrichen.
    die Angabe „Verordnung (EU) 2018/969 (ABl. L 174
    vom 10.7.2018, S. 12)“ ersetzt.                        8. In Nummer 11 wird die Angabe „S. 35“ und die
 2. Nummer 3 wird wie folgt geändert:                         Klammer durch die Wörter „S. 35; L 349 vom
                                                              5.12.2014, S. 67), die durch die Delegierte Verord-
   a) Nach der Angabe „L 226 vom 25.6.2004, S. 22,“           nung (EU) 2017/1091 (ABl. L 158 vom 21.6.2017,
      wird die Angabe „L 204 vom 4.8.2007, S. 26,“            S. 5) geändert worden ist“ ersetzt.
      eingefügt.
   b) Die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1137/2014            9. In Nummer 13 werden nach der Angabe „S. 20)“ ein
      (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 28)“ wird durch          Komma und die Wörter „die durch die Durchfüh-
      die Angabe „Verordnung (EU) 2017/1981 (ABl.             rungsverordnung (EU) 2018/941 (ABl. L 166 vom
      L 285 vom 1.11.2017, S. 10)“ ersetzt.                   3.7.2018, S. 7) geändert worden ist“ angefügt.

 3. Nummer 4 wird wie folgt geändert:                     10. In Nummer 17 werden nach der Angabe „S. 5)“ ein
                                                              Komma und die Wörter „die durch die Durchfüh-
   a) Nach der Angabe „S. 51,“ wird die Angabe
                                                              rungsverordnung (EU) 2017/2058 (ABl. L 294 vom
      „ABl.“ gestrichen.
                                                              11.11.2017, S. 29) geändert worden ist“ eingefügt.
   b) Die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 633/2014 (ABl.
      L 175 vom 14.6.2014, S. 6)“ wird durch die An-                            Artikel 2
      gabe „Verordnung (EU) 2017/1979 (ABl. L 285
      vom 1.11.2017, S. 6)“ ersetzt.                                          Inkrafttreten
 4. In Nummer 5 wird die Angabe „Verordnung (EU)             Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
    Nr. 217/2014 (ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 93)“ durch   in Kraft.


                               Bonn, den 13. Dezember 2018

                                         Die Bundesministerin
                                   für Ernährung und Landwirtschaft
                                             Julia Klöckner
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                                            Erste Verordnung
                                zur Änderung der Schweinepest-Verordnung

                                              Vom 16. Dezember 2018


   Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 3, 4, 5 Buch-                     nach Satz 1 angefahren wird, § 17 Absatz 2
stabe d, Nummer 8, 9 Buchstabe a und b, Nummer 10                      der Viehverkehrsverordnung findet keine An-
Buchstabe a und c, Nummer 11 Buchstabe a, b und c,                     wendung, soweit eine Schlachtstätte nach
Nummer 12, 13, 14, 15, 16, 17 Buchstabe a, Num-                        Satz 1 angefahren wird.“
mer 18, 18a, 20, 21, 23, 25, 28, 28a, 28b, 28c und 29,          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Nummer 28 auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 4,
und des § 38 Absatz 1 des Tiergesundheitsgesetzes                  aa) In Satz 1 werden die Wörter „Betriebs, der“
vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), von denen § 6                      durch die Wörter „Betriebs oder der
Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe a und Nummer 28                           Schlachtstätte, der oder die“ ersetzt.
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2018                 bb) In Satz 2 werden die Wörter „Betrieb, der“
(BGBl. I S. 1850) neu gefasst worden ist, von denen § 6                durch die Wörter „Betrieb oder die Schlacht-
Absatz 1 Nummer 18a, 28a, 28b und 28c sowie § 6                        stätte, der oder die“ ersetzt.
Absatz 6 Satz 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom                   cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:
14. November 2018 (BGBl. I S. 1450) eingefügt worden
sind und von denen § 6 Absatz 1 Nummer 23 durch                        aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2018 (BGBl. I                       „Betriebs“ die Wörter „oder der dort
S. 1450) geändert worden ist, verordnet das Bundes-                         genannten Schlachtstätte“ eingefügt.
ministerium für Ernährung und Landwirtschaft:                          bbb) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden
                                                                            nach dem Wort „Betrieb“ die Wörter
                       Artikel 1                                            „oder eine Schlachtstätte“ eingefügt.
                  Änderung der                                3. § 3a Satz 1 wird wie folgt geändert:
             Schweinepest-Verordnung                            a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
   Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der                  „1. geeignete Maßnahmen zur
Bekanntmachung vom 20. März 2018 (BGBl. I S. 383)
                                                                       a) Suche nach verendeten Wildschweinen
wird wie folgt geändert:
                                                                          oder
 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14d
                                                                       b) verstärkten Bejagung von Wildschweinen
    wie folgt gefasst:
                                                                       durchzuführen haben,“.
   „Kerngebiet, gefährdetes Gebiet und Puffer-
   zone                                              14d“.      b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „oder“ die
                                                                   Wörter „zur virologischen Untersuchung auf“
 2. § 2b wird wie folgt geändert:
                                                                   eingefügt.
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
                                                                c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
                                                                   aa) In Buchstabe a werden nach den Wörtern
          „Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Trans-                   „Schweinepest oder“ die Wörter „zur virolo-
          port von Schweinen, mit denen ein Betrieb                    gischen Untersuchung auf“ eingefügt.
          oder eine Schlachtstätte angefahren worden
                                                                   bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
          ist, der oder die in einem in Teil I, II oder III
          des Anhangs des Durchführungsbeschlusses                     „b) zu einer von der zuständigen Behörde
          2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober                        bestimmten Stelle zu verbringen haben.“
          2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen           4. In § 4 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 3“
          zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweine-             durch die Wörter „Absatz 3 Nummer 1 und 2“ er-
          pest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur             setzt.
          Aufhebung des Durchführungsbeschlusses              5. Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
          2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014,
          S. 63), der zuletzt durch den Durchführungs-          „Für den Seuchenbetrieb gilt § 4 Absatz 3 Num-
          beschluss (EU) 2018/1689 (ABl. L 279 vom              mer 1, 2 und 3 Satz 1 Buchstabe c, d, e und f und
          9.11.2018, S. 39) geändert worden ist, in der         Satz 2 entsprechend.“
          jeweils geltenden Fassung bezeichneten Ge-          6. § 11 wird wie folgt geändert:
          biet gelegen ist, und mit denen ein Betrieb           a) Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
          oder eine Schlachtstätte im Inland angefah-
          ren wird, sind nach Maßgabe des Satzes 2                 „5. kann anordnen, dass Jagdausübungsberech-
          zu reinigen und zu desinfizieren.“                           tigte von jedem erlegten Wildschwein Proben
                                                                       zur serologischen und virologischen Unter-
      bb) Folgender Satz wird angefügt:                                suchung auf Schweinepest oder zur virologi-
          „§ 17 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung                    schen Untersuchung auf Afrikanische
          findet keine Anwendung, soweit ein Betrieb                   Schweinepest zu entnehmen, zu kennzeich-
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

          nen und zusammen mit dem Tierkörper, dem                                   (ABl. L 18 vom 23.1.2003,
          Aufbruch und dem Begleitschein einer von                                   S. 11), die zuletzt durch
          ihr bestimmten Stelle zuzuführen haben.“                                   den Durchführungsbeschluss
  b) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                                       2013/417/EU (ABl. L 206
                                                                                     vom 2.8.2013, S. 13; L 298
       „1. der zuständigen Behörde                                                   vom 8.11.2013, S. 50) ge-
          a) unverzüglich die Anzahl der gehaltenen                                  ändert worden ist, in der je-
             Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart                                 weils geltenden Fassung ge-
             und ihres Standortes,                                                   wonnen, befördert, gelagert,
                                                                                     gekennzeichnet und behan-
          b) täglich die Anzahl der jeweils verendeten
                                                                                     delt werden und
             oder erkrankten, insbesondere fieberhaft
             erkrankten Schweine                                                 e) die Fahrzeuge und die beim
                                                                                    Transport benutzten Ausrüs-
          anzuzeigen,“.
                                                                                    tungsgegenstände       unver-
7. § 11b wird wie folgt geändert:                                                   züglich nach dem Transport
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                              von dem Transportunterneh-
                                                                                    mer nach näherer Anweisung
       aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
                                                                                    der zuständigen Behörde
          aaa) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt                                  und im Falle der Schweine-
               gefasst:                                                             pest nach Maßgabe des
                „b) sämtliche Schweine des Betriebs                                 Anhangs II Nummer 1 der
                    innerhalb von 24 Stunden vor dem                                Richtlinie 2001/89/EG, im
                    Verbringen von der zuständigen                                  Falle    der    Afrikanischen
                    Behörde klinisch mit negativem Er-                              Schweinepest nach Maß-
                    gebnis auf Schweinepest unter-                                  gabe     des    Anhangs     II
                    sucht worden sind,“.                                            Nummer 1 der Richtlinie
                                                                                    2002/60/EG gereinigt und
          bbb) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt                                  desinfiziert werden.“
               gefasst:
                                                                 bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
                „b) sämtliche Schweine des Betriebs
                    innerhalb von 24 Stunden vor dem                 „Satz 2 gilt nicht in Fällen, in denen
                    Verbringen von der zuständigen                   Schlachtschweine aus außerhalb des Sperr-
                    Behörde klinisch mit negativem Er-               bezirks oder Beobachtungsgebiets gelege-
                    gebnis auf Afrikanische Schweine-                nen Betrieben mit Genehmigung der für die
                    pest untersucht worden sind,“.                   jeweilige Schlachtstätte zuständigen Be-
                                                                     hörde
          ccc) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
                                                                     1. in innerhalb des Sperrbezirks oder
                aaaa) In Buchstabe a werden die Wör-
                      ter „für eine serologische und vi-             2. in innerhalb des Beobachtungsgebiets
                      rologische Untersuchung“ durch                 gelegene Schlachtstätten zur sofortigen
                      ein Komma und die Wörter „im                   Schlachtung transportiert werden.“
                      Falle der Schweinepest, für eine
                      serologische und virologische           b) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wird Buchstabe a
                      Untersuchung oder, im Falle der            wie folgt gefasst:
                      Afrikanischen Schweinepest, für            „a) im Falle der Schweinepest im Rahmen einer
                      eine     virologische    Untersu-              einmaligen serologischen und virologischen
                      chung“ ersetzt.                                Untersuchung oder, im Falle der Afrikani-
                bbbb) In Buchstabe c wird am Ende                    schen Schweinepest im Rahmen einer ein-
                      das Wort „und“ durch ein                       maligen virologischen Untersuchung und“.
                      Komma ersetzt.                        8. In § 12 Absatz 2 werden die Wörter „gelten § 4 Ab-
                cccc) Buchstabe d wird durch fol-              satz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 Buchstabe a bis c,
                      gende Buchstaben d und e er-             Absatz 3 und 4 und § 6 Absatz 3“ durch die Wörter
                      setzt:                                   „gilt § 4 Absatz 2 bis 4“ ersetzt.
                       „d) das frische Schweinefleisch      9. § 14a wird wie folgt geändert:
                           und die Schweinefleisch-           a) In Absatz 4 Nummer 4 werden nach dem Wort
                           erzeugnisse nach Artikel 4            „erkrankte“ ein Komma und die Wörter „insbe-
                           Absatz 1 der Richtlinie               sondere fieberhaft erkrankte“ eingefügt.
                           2002/99/EG des Rates vom
                           16. Dezember 2002 zur              b) In Absatz 8 Nummer 1 werden nach dem Wort
                           Festlegung von tierseuchen-           „die“ die Wörter „verstärkte Bejagung oder“ ein-
                           rechtlichen Vorschriften für          gefügt.
                           das Herstellen, die Ver-        10. In § 14c Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Wild-
                           arbeitung, den Vertrieb und         sammel- oder Annahmestelle verbracht werden,
                           die Einfuhr von Lebens-             soweit eine nachteilige Beeinflussung der dort vor-
                           mitteln tierischen Ursprungs        handenen Lebensmittel ausgeschlossen werden
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

   kann“ durch die Wörter „Stelle verbracht werden“            2. anordnen, dass auf landwirtschaftlich genutz-
   ersetzt.                                                       ten Flächen oder Brachflächen Jagdschneisen
                                                                  anzulegen sind.
11. § 14d wird wie folgt geändert:
                                                               Eine Anordnung nach Satz 1 Nummer 1 kann
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                               erneut getroffen werden.
                           „§ 14d                                 (5b) Soweit es aus Gründen der Tierseuchen-
      Kerngebiet, gefährdetes Gebiet und Pufferzone“.          bekämpfung im gefährdeten Gebiet erforderlich
                                                               ist, kann die zuständige Behörde den Jagdaus-
   b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a                 übungsberechtigten zur Suche nach verendeten
      und 2b eingefügt:                                        Wildschweinen verpflichten. Ist eine unverzüg-
         „(2a) Ist der Ausbruch der Afrikanischen              liche und wirksame Suche durch den Jagdaus-
      Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich               übungsberechtigten nicht sichergestellt, hat die-
      festgestellt, kann die zuständige Behörde einen          ser eine solche Suche durch andere Personen
      Teil des gefährdeten Gebietes als Kerngebiet             zu dulden und bei einer solchen Suche mitzuwir-
      festlegen, soweit dies zur Tierseuchenbekämp-            ken.“
      fung erforderlich ist. Bei der Festlegung des         f) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze an-
      Kerngebietes berücksichtigt sie die mögliche             gefügt:
      Weiterverbreitung des Erregers, die Wildschwei-
      nepopulation, Tierbewegungen innerhalb der               „Ist eine unverzügliche und wirksame verstärkte
      Wildschweinepopulation, natürliche Grenzen so-           Bejagung durch den Jagdausübungsberechtig-
      wie Überwachungsmöglichkeiten. Absatz 2 Satz 5           ten nach den der zuständigen Behörde vorlie-
      gilt für das Kerngebiet entsprechend mit der             genden Erkenntnissen nicht hinreichend sicher-
      Maßgabe, dass eine nachrichtliche Veröffent-             gestellt, obwohl eine Anordnung nach Satz 1 in
      lichung im Bundesanzeiger unterbleiben kann.             Verbindung mit § 14a Absatz 8 Nummer 1 ge-
                                                               troffen worden ist, kann die Behörde im gefähr-
         (2b) Die zuständige Behörde kann für das              deten Gebiet die Bejagung durch andere Per-
      Kerngebiet über die Maßregeln für das gefähr-            sonen als den Jagdausübungsberechtigten vor-
      dete Gebiet hinaus, soweit es aus Gründen der            nehmen lassen. In diesem Fall ist der Jagdaus-
      Tierseuchenbekämpfung unerlässlich ist,                  übungsberechtigte verpflichtet, die Bejagung
      1. den Fahrzeugverkehr in das und aus dem                durch diese Personen zu dulden und die erfor-
         Kerngebiet oder im Kerngebiet und den Per-            derliche Hilfe zu leisten.“
         sonenverkehr im Kerngebiet beschränken             g) In Absatz 8 werden die Wörter „Absätzen 4
         oder verbieten,                                       und 5“ durch die Wörter „Absätzen 4, 5 und 5b“
      2. Maßnahmen zur Absperrung des Kerngebiets              ersetzt.
         oder eines Teils des Kerngebiets ergreifen,     12. § 14e wird wie folgt geändert:
         insbesondere durch Errichten einer Umzäu-
                                                            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
         nung.“
                                                               aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
                                                                   aaa) In Nummer 1 Buchstabe b werden
      aa) Der Nummer 2 wird das Wort „und“ ange-                        nach dem Wort „zur“ die Wörter „sero-
          fügt.                                                         logischen und“ eingefügt.
      bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3                     bbb) In Nummer 3 werden nach dem Wort
          eingefügt:                                                    „eines“ die Wörter „serologischen
          „3. zu dem Kerngebiet und an geeigneten                       oder“ eingefügt.
              Stellen Schilder mit der deutlichen und          bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
              haltbaren     Aufschrift   „Afrikanische
              Schweinepest bei Wildschweinen –                     aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „Wild-
              Kerngebiet“, soweit ein Kerngebiet nach                   sammel- oder Annahmestelle verbracht
              Absatz 2a festgelegt worden ist,“.                        werden, soweit eine nachteilige Beein-
                                                                        flussung der dort vorhandenen Lebens-
   d) In Absatz 4 Nummer 4 werden nach dem Wort                         mittel ausgeschlossen werden kann“
      „erkrankte“ ein Komma und die Wörter „insbe-                      durch die Wörter „Stelle verbracht wer-
      sondere fieberhaft erkrankte“ und nach dem                        den“ ersetzt.
      Wort „Behörde“ die Wörter „serologisch oder“
      eingefügt.                                                   bbb) In Nummer 2 wird der Schlusspunkt
                                                                        durch ein Komma ersetzt.
   e) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 5a
                                                                   ccc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
      und 5b eingefügt:
                                                                        „3. erlegte Wildschweine in einem von
         „(5a) Die zuständige Behörde kann für das
                                                                            ihr bestimmten Gebiet in einem
      gefährdete Gebiet, soweit es aus Gründen der
                                                                            Verarbeitungsbetrieb für Material
      Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,
                                                                            der Kategorie 1 nach Artikel 24 Ab-
      1. die Nutzung landwirtschaftlicher oder forst-                       satz 1 Buchstabe a der Verordnung
         wirtschaftlicher Flächen für längstens sechs                       (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich zu
         Monate beschränken oder verbieten,                                 beseitigen sind, soweit dies aus
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

                    Gründen der Tierseuchenbekämp-                      Schweinepest untersucht worden sind,
                    fung erforderlich ist.“                             oder
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                              b) aus einem Betrieb stammen, dessen
       aa) In Nummer 1 werden die Wörter „und sero-                     Schweine von der zuständigen Behörde
           logischen“ gestrichen.                                       mindestens zweimal jährlich im Abstand
                                                                        von mindestens vier Monaten
       bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
           ein Komma ersetzt.                                           aa) klinisch nach Kapitel IV Teil D des An-
                                                                            hangs der Entscheidung 2003/422/EG
       cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                                 mit negativem Ergebnis auf Afrikani-
          „3. verendet aufgefundene Wildschweine                            sche Schweinepest untersucht wor-
              nach näherer Anweisung der zuständi-                          den sind und,
              gen Behörde zu einer von ihr bestimmten                   bb) wenn die Schweine älter als 60 Tage
              Stelle zu verbringen haben.“                                  sind, virologisch im Rahmen einer
   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                      Stichprobenuntersuchung auf das Vi-
          „(3) Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 Nummer 1 und 2                      rus der Afrikanischen Schweinepest
       gilt für die Pufferzone entsprechend.“                               untersucht worden sind, um mit einer
                                                                            Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hun-
13. § 14f wird wie folgt geändert:
                                                                            dert und einer angenommenen Präva-
   a) In Absatz 1 Nummer 4 wird der Punkt am Ende                           lenzschwelle von zehn vom Hundert
      durch ein Komma ersetzt und folgende Num-                             befallene Bestände zu erkennen, und“.
      mer 5 wird angefügt:
                                                              d) In Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a Doppel-
       „5. aus einem Betrieb, der in einem gefährdeten           buchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb und
           Gebiet gelegen ist, in eine Schlachtstätte,           Buchstabe b Doppelbuchstabe aa werden je-
           die in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist,          weils die Wörter „Kapitel IV Teil A“ durch die
           nicht verbracht werden.“                              Wörter „Kapitel IV Teil D“ ersetzt.
   b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:               e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
       „2. die Schweine                                            „(5) Die zuständige Behörde kann Ausnah-
          a) innerhalb von zehn Tagen vor dem Ver-               men von Absatz 1 Nummer 4 genehmigen
             bringen virologisch auf das Virus der Afri-         1. für das Verbringen von Schweinen aus einem
             kanischen Schweinepest und innerhalb                   Betrieb im gefährdeten Gebiet in einen Be-
             von 24 Stunden vor dem Verbringen kli-                 trieb im gefährdeten Gebiet, soweit die
             nisch nach Kapitel IV Teil D des Anhangs               Schweine aus einem Betrieb stammen, in
             der Entscheidung 2003/422/EG auf Afri-                 dem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden
             kanische Schweinepest jeweils mit nega-                vor dem Verbringen klinisch mit negativem
             tivem Ergebnis untersucht worden sind,                 Ergebnis auf Afrikanische Schweinepest un-
             oder                                                   tersucht worden sind,
          b) aus einem Betrieb stammen, dessen                   2. für das Verbringen von Schweinen aus einem
             Schweine von der zuständigen Behörde                   Betrieb außerhalb des gefährdeten Gebietes
             mindestens zweimal jährlich im Abstand                 in einen Betrieb im gefährdeten Gebiet, so-
             von mindestens vier Monaten                            weit Belange der Tierseuchenbekämpfung
             aa) klinisch nach Kapitel IV Teil D des An-            nicht entgegenstehen.
                 hangs der Entscheidung 2003/422/EG              Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen
                 auf Afrikanische Schweinepest und,              von Absatz 1 Nummer 5 genehmigen, wenn die
             bb) wenn die Schweine älter als 60 Tage             Anforderungen nach Absatz 3 erfüllt sind.“
                 sind, virologisch auf das Virus der       14. § 14g Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
                 Afrikanischen Schweinepest
                                                              a) Dem Buchstaben a wird ein Komma angefügt.
             jeweils mit negativem Ergebnis unter-
             sucht worden sind.“                              b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

   c) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                  „b) soweit es sich um frisches Schweinefleisch
                                                                     handelt, in einer oder in einem von der zu-
       „2. die Schweine                                              ständigen Behörde nach lebensmittelrecht-
          a) innerhalb von zehn Tagen vor dem Ver-                   lichen Vorschriften zum Zweck des innerge-
             bringen virologisch im Rahmen einer                     meinschaftlichen Handels und der Ausfuhr
             Stichprobenuntersuchung auf das Virus                   nach Artikel 12 des Durchführungsbeschlus-
             der Afrikanischen Schweinepest unter-                   ses 2014/709/EU zugelassenen Schlacht-
             sucht worden sind, um mit einer Wahr-                   stätte, Zerlegungs- oder Verarbeitungsbe-
             scheinlichkeit von 95 vom Hundert und                   trieb verarbeitet worden ist oder“.
             einer angenommenen Prävalenzschwelle          15. § 24 wird wie folgt geändert:
             von fünf vom Hundert befallene Bestände
             zu erkennen und am Tag des Verbringens           a) Absatz 2a Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
             klinisch nach Kapitel IV Teil D des An-             „1. entweder geschlachtet und das Fleisch mit
             hangs der Entscheidung 2003/422/EG                      dem Stempel nach Artikel 4 Absatz 1 der
             mit negativem Ergebnis auf Afrikanische                 Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet und
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

          in einem von der zuständigen Behörde be-          c) In Nummer 13 werden nach den Wörtern „auch
          stimmten Betrieb behandelt worden ist oder“.         in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2,“ die Wör-
   b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                        ter „§ 6 Absatz 2 Satz 2,“ eingefügt.
      aa) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „und         d) In Nummer 14 werden nach den Wörtern „auch
          der Pufferzone“ durch ein Komma und die              in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2“ ein
          Wörter „der Pufferzone und, im Falle der             Komma und die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 2“
          Festlegung eines Kerngebietes, des Kern-             eingefügt.
          gebietes“ ersetzt.                                e) In Nummer 18 werden die Wörter „, auch in Ver-
      bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:                      bindung mit § 12 Absatz 2,“ gestrichen.
          aaa) Im einleitenden Satzteil werden jeweils      f) In Nummer 19 werden die Wörter „§ 6 Absatz 2
               die Wörter „oder die Pufferzone“ durch          Nummer 1“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 2
               ein Komma und die Wörter „die Puffer-           Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
               zone oder das Kerngebiet“ ersetzt.           g) In Nummer 20 werden die Wörter „§ 6 Absatz 2
          bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „oder             Nummer 2“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 2
               Pufferzone“ durch ein Komma und die             Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
               Wörter „Pufferzone oder Kerngebiet“       18. In der Anlage wird Abschnitt V wie folgt geändert:
               ersetzt.
                                                            a) Die Wörter „Der unterzeichnende beamtete Tier-
      cc) In Satz 3 werden die Wörter „oder der Puf-           arzt“ werden durch die Wörter „Die zuständige
          ferzone“ durch ein Komma und die Wörter              Behörde“,
          „der Pufferzone oder des Kerngebietes“ er-
          setzt.                                            b) die Wörter „§ 14a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3
                                                               Buchstabe a“ werden durch die Wörter „§ 14a
16. In § 24a Absatz 5 Nummer 3 und Absatz 6 Num-               Absatz 6 Nummer 1“ und
    mer 1 Buchstabe c werden jeweils nach dem Wort
    „serologisch“ die Wörter „und virologisch“ einge-       c) die Wörter „(Unterschrift des beamteten Tierarz-
    fügt.                                                      tes)“ werden durch die Wörter „(Unterschrift des
                                                               Vertreters der zuständigen Behörde)“
17. § 25 wird wie folgt geändert:
                                                            ersetzt.
   a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Angabe „§ 14d Absatz 6“ wird durch die                            Artikel 2
          Wörter „§ 14d Absatz 6 Satz 1“ ersetzt.
                                                                       Bekanntmachungserlaubnis
      bb) Die Wörter „§ 14d Absatz 1, Absatz 4 Num-
                                                            Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
          mer 4, Absatz 5 Nummer 2, Absatz 7 oder
                                                         schaft kann den Wortlaut der Schweinepest-Verordnung
          Absatz 8“ werden durch die Wörter „§ 14d
                                                         in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
          Absatz 1, 2b Nummer 1, Absatz 4 Nummer 4,
                                                         Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
          Absatz 5 Nummer 2, Absatz 5a Satz 1, Ab-
          satz 5b Satz 1, Absatz 7 oder 8“ ersetzt.
                                                                                Artikel 3
   b) In Nummer 11 werden nach den Wörtern „§ 4
      Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe d“ ein                              Inkrafttreten
      Komma und die Wörter „auch in Verbindung              Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
      mit § 12 Absatz 2,“ eingefügt.                     in Kraft.



                                Der Bundesrat hat zugestimmt.


                                Bonn, den 16. Dezember 2018

                                          Die Bundesministerin
                                    für Ernährung und Landwirtschaft
                                              Julia Klöckner
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite




                                    Bekanntmachung
                       der Neufassung der Schweinepest-Verordnung

                                     Vom 16. Dezember 2018


              Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2018 (BGBl. I
           S. 2589) wird nachstehend der Wortlaut der Schweinepest-Verordnung in der
           vom 21. Dezember 2018 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufas-
           sung berücksichtigt:
           1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 20. März 2018
              (BGBl. I S. 383),
           2. den am 21. Dezember 2018 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genann-
              ten Verordnung.


              Bonn, den 16. Dezember 2018

                                  Die Bundesministerin
                            für Ernährung und Landwirtschaft
                                      Julia Klöckner
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

                                           Verordnung
                zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest
                                    (Schweinepest-Verordnung)*


                    Inhaltsübersicht                                         Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für
                                                                             Sperma, Eizellen und Embryonen                      14h
                                                                §§
                                                                             Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für
Abschnitt 1: Begriffsbestimmungen                                1           Wildschweine, Wildschweinefleisch und Wild-
Abschnitt 2: Schutzmaßregeln                              2 bis 14l          schweinefleischerzeugnisse                           14i
Unterabschnitt 1:                                                            Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für
                                                                             tierische Nebenprodukte                              14j
Allgemeine Schutzmaßregeln                                 2 bis 3a
                                                                          c. bei Schweinepest und Afrikanischer Schweine-
Impfverbot                                                        2          pest                                         14k bis 14l
Verbot des Verfütterns von Küchen- und                                       Tilgungsplan                                        14k
Speiseabfällen                                                    2a
                                                                             Seuchenausbruch bei Wildschweinen in einem
Reinigung und Desinfektion von                                               benachbarten Staat                                   14l
Transportfahrzeugen                                               2b
                                                                          (weggefallen)                                    15 bis 22
Behördliche Anordnungen                                            3
                                                                       Abschnitt 3:   Schutzmaßregeln in Schlachtstätten
Weitere behördliche Anordnungen                                   3a                  und auf dem Transport                      23
Amtliche Untersuchungen                                           3b   Abschnitt 4:   Aufhebung der Schutzmaßregeln,
Unterabschnitt 2:                                                                     Wiederbelegung von Betrieben       24 bis 24b
                                                                       Abschnitt 5:   Ordnungswidrigkeiten                       25
Besondere Schutzmaßregeln                              4 bis 14f
                                                                       Abschnitt 6:   Schlussvorschriften                25a bis 26
A. Vor amtlicher Feststellung der Schweinepest
   und der Afrikanischen Schweinepest                          4
B. Nach amtlicher Feststellung der Schweinepest                                               Abschnitt 1
   und der Afrikanischen Schweinepest                  5 bis 14f
                                                                                        Begriffsbestimmungen
1. Öffentliche Bekanntmachung                                  5
2. Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb                   6, 8
                                                                                                    §1
   (weggefallen)                                               7
   Ausnahmen                                                   8         (1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
   (weggefallen)                                      9 und 10         1. Ausbruch der Schweinepest (Klassische oder Euro-
3. Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk                                    päische Schweinepest), wenn diese
   und das Beobachtungsgebiet                        11 bis 11d
   Sperrbezirk                                                11          a) durch virologische Untersuchung (Virus-, Antigen-
   Beobachtungsgebiet                                       11a              oder Genomnachweis),
   Ausnahmen                                                11b           b) im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische,
   Seuchenausbruch in benachbartem Staat                    11c              pathologisch-anatomische und epidemiologische
   Weitergehende Schutzmaßregeln                            11d              Untersuchung oder
4. Schutzmaßregeln für den Kontaktbetrieb                     12          c) durch serologische Untersuchung (Antikörper-
5. Notimpfung bei Hausschweinen                               13             nachweis) in Verbindung mit epidemiologischen
6. Tötung im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet                              Anhaltspunkten
   oder im Impfgebiet                                         14
7. Schutzmaßregeln beim Auftreten der                                     festgestellt ist;
   Schweinepest oder der Afrikanischen
                                                                       2. Verdacht auf Schweinepest, wenn das Ergebnis der
   Schweinepest bei Wildschweinen                   14a bis 14l
   a. bei Schweinepest                              14a bis 14c           a) klinischen,
      Gefährdeter Bezirk                                    14a           b) pathologisch-anatomischen oder
      Notimpfung bei Wildschweinen                          14b
      Maßregeln zur Erkennung der Schweinepest              14c
                                                                          c) serologischen
   b. bei Afrikanischer Schweinepest                14d bis 14j           Untersuchung den Ausbruch der Schweinepest be-
      Kerngebiet, gefährdetes Gebiet und Pufferzone         14d           fürchten lässt;
      Maßregeln zur Erkennung der Afrikanischen                        3. Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest, wenn
      Schweinepest                                          14e
                                                                          diese durch
      Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für
      Schweine                                               14f          a) virologische Untersuchung (Virus-, Antigen- oder
      Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für                           Genomnachweis) oder
      frisches Schweinefleisch und Schweinefleisch-
      erzeugnisse                                           14g           b) serologische Untersuchung (Antikörpernachweis)
                                                                          festgestellt ist;
* Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender EG-Rechtsakte:        4. Verdacht auf Afrikanische Schweinepest, wenn das
 1. Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maß-        Ergebnis einer klinischen oder pathologisch-anato-
    nahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen
    Schweinepest (ABl. EG Nr. L 316 S. 5),                                mischen Untersuchung den Ausbruch der Afrikani-
 2. Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung      schen Schweinepest befürchten lässt.
    von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen   Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buch-
    Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hin-
    sichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schwei-    stabe c gilt nicht für Schweine, die nachweislich gegen
    nepest (ABl. EG Nr. L 192 S. 27).                                  Schweinepest geimpft sind.
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

  (2) Im Sinne dieser Verordnung sind:                     9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnah-
1. Betrieb:                                                men zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest
                                                           in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des
  alle Schweineställe oder sonstigen Standorte zur         Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295
  ständigen oder vorübergehenden Haltung von               vom 11.10.2014, S. 63), der zuletzt durch den Durch-
  Schweinen einschließlich der dazugehörigen Neben-        führungsbeschluss (EU) 2018/1689 (ABl. L 279 vom
  gebäude und des dazugehörigen Geländes, die              9.11.2018, S. 39) geändert worden ist, in der jeweils
  hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der           geltenden Fassung bezeichneten Gebiet gelegen ist,
  räumlichen Anordnung, insbesondere der Ver- und          und mit denen ein Betrieb oder eine Schlachtstätte im
  Entsorgung, eine Einheit bilden, mit Ausnahme von        Inland angefahren wird, sind nach Maßgabe des
  Schlachtstätten und Transportmitteln sowie Gehe-         Satzes 2 zu reinigen und zu desinfizieren. Die Reini-
  gen, die größer als 25 Hektar sind, mit Wildschwei-      gung und Desinfektion hat nach Maßgabe des Anhangs
  nebesatz;                                                II Nummer 1 der Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom
2. gesonderte Betriebsabteilung:                           27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vor-
  ein räumlich und lüftungstechnisch abgegrenzter          schriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schwei-
  Bereich eines Betriebs, der auf Grund seiner Struk-      nepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG
  tur, seines Umfangs und seiner Funktion in Bezug         hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikani-
  auf die Haltung einschließlich der Betreuung, Fütte-     schen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27),
  rung und Entsorgung vollständig getrennt von ande-       die zuletzt durch die Richtlinie 2008/73/EG (ABl. L 219
  ren Bereichen des Betriebs ist.                          vom 14.8.2008, S. 40) geändert worden ist, in der jeweils
                                                           geltenden Fassung zu erfolgen. § 17 Absatz 1 der Vieh-
                      Abschnitt 2                          verkehrsverordnung findet keine Anwendung, soweit ein
                                                           Betrieb nach Satz 1 angefahren wird, § 17 Absatz 2 der
                   Schutzmaßregeln                         Viehverkehrsverordnung findet keine Anwendung, so-
                                                           weit eine Schlachtstätte nach Satz 1 angefahren wird.
                 Unterabschnitt 1
                                                              (2) Die Reinigung und Desinfektion ist unverzüglich
       Allgemeine Schutzmaßregeln                          nach Verlassen des Betriebs oder der Schlachtstätte,
                                                           der oder die in einem in Teil I, II oder III des Anhangs
                           §2                              des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU bezeich-
                       Impfverbot                          neten Gebiet gelegen ist, durchzuführen. Falls der
   (1) Impfungen gegen die Schweinepest oder die Afri-     Betrieb oder die Schlachtstätte, der oder die in einem
kanische Schweinepest sowie Heilversuche an seuchen-       in Teil I, II oder III des Anhangs des Durchführungs-
kranken und seuchenverdächtigen Schweinen sind             beschlusses 2014/709/EU bezeichneten Gebiet gelegen
verboten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes       ist, sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, hat
bestimmt ist.                                              der Transportunternehmer sicherzustellen, dass das
                                                           Fahrzeug oder die Ausrüstung gereinigt und desinfiziert
   (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall bei der   ist, bevor das Fahrzeug oder die Ausrüstung in das In-
Schweinepest abweichend von Absatz 1 Impfungen für         land gelangt. Soweit eine Reinigung und Desinfektion
wissenschaftliche Versuche und Impfstoffprüfungen          zu dem in Satz 1 oder 2 vorgesehenen Zeitpunkt nicht
genehmigen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung           möglich ist, ist sie in engem zeitlichen und räumlichen
nicht entgegenstehen.                                      Zusammenhang

                          § 2a                             1. im Falle des Satzes 1 mit dem Verlassen des dort
                                                              genannten Betriebs oder der dort genannten
              Verbot des Verfütterns                          Schlachtstätte, oder
          von Küchen- und Speiseabfällen
                                                           2. im Falle des Satzes 2 mit Erreichen des Inlandes
   Das Verfüttern von Küchen- und Speiseabfällen an
Schweine, die keine Nutztiere im Sinne des Artikels 3      und jeweils spätestens, bevor ein Betrieb oder eine
Nummer 6 Buchstabe a der Verordnung (EG)                   Schlachtstätte erreicht wird, durchzuführen.
Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des             (3) Der Transportunternehmer hat Nachweis darüber
Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften         zu führen, dass die Reinigung und Desinfektion nach
für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tieri-    dieser Vorschrift durchgeführt worden ist. Der Nachweis
sche Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verord-           ist sechs Monate aufzubewahren. Die Frist beginnt mit
nung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009,        Ablauf des Tages, an dem die letzte Eintragung gemacht
S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)               worden ist.
Nr. 1385/2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 86) ge-
                                                              (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Transport von
ändert worden ist, sind, ist verboten.
                                                           tierischen Nebenprodukten entsprechend.
                          § 2b                               (5) § 22 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung sowie
                                                           das Recht über tierische Nebenprodukte bleiben unbe-
                   Reinigung und
                                                           rührt.
       Desinfektion von Transportfahrzeugen
   (1) Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Transport                                  §3
von Schweinen, mit denen ein Betrieb oder eine
Schlachtstätte angefahren worden ist, der oder die in                    Behördliche Anordnungen
einem in Teil I, II oder III des Anhangs des Durchfüh-       Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Grün-
rungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission vom            den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

1. für Schweine eines bestimmten Gebiets eine amts-                                  § 3b
   tierärztliche Untersuchung auf Schweinepest oder                     Amtliche Untersuchungen
   Afrikanische Schweinepest einschließlich der Ent-
   nahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,            Bei amtlichen oder amtlich angeordneten Untersu-
                                                          chungen ist das Diagnosehandbuch mit Diagnose-
2. für Schweine, die in einen Betrieb eingestellt wer-    methoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die
   den,                                                   Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung
  a) eine Untersuchung,                                   1. der Schweinepest nach dem Anhang der Entschei-
                                                             dung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar
  b) eine Absonderung,
                                                             2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs
  c) eine behördliche Beobachtung                            mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und
                                                             Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchun-
anordnen.
                                                             gen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest
                                                             (ABl. EG Nr. L 39, S. 71) oder
                          § 3a
                                                          2. der Afrikanischen Schweinepest nach dem Anhang
         Weitere behördliche Anordnungen                     der Entscheidung 2003/422/EG der Kommission vom
                                                             26. Mai 2003 zur Genehmigung eines Diagnosehand-
   Die zuständige Behörde kann für ein von ihr be-
                                                             buchs für die Afrikanische Schweinepest (ABl. EU
stimmtes Gebiet, soweit es zur Vorbeugung vor der
                                                             Nr. L 143, S. 35)
Einschleppung oder zur Erkennung der Schweinepest
oder der Afrikanischen Schweinepest erforderlich ist,     in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte
                                                                          Unterabschnitt 2
1. geeignete Maßnahmen zur
                                                                 Besondere Schutzmaßregeln
  a) Suche nach verendeten Wildschweinen oder
  b) verstärkten Bejagung von Wildschweinen                     A . Vo r a m t l i c h e r F e s t s t e l l u n g
                                                                     der Schweinepest und
  durchzuführen haben,                                         der Afrikanischen Schweinepest
2. jedes erlegte Wildschwein unverzüglich nach nähe-                                  §4
   rer Anweisung der zuständigen Behörde zu kenn-
   zeichnen und für jedes erlegte Wildschwein einen von       (1) Im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder
   ihr vorgegebenen Begleitschein auszustellen haben,     Afrikanische Schweinepest in einem Betrieb ordnet die
                                                          zuständige Behörde in Bezug auf den betroffenen Be-
3. von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich Pro-       trieb (Verdachtsbetrieb)
   ben nach näherer Anweisung der zuständigen Be-
                                                          1. die klinische, virologische und serologische Unter-
   hörde zur virologischen und serologischen Unter-
                                                             suchung der Schweine sowie
   suchung auf Schweinepest oder zur virologischen
   Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu          2. eine Überprüfung des Bestandsregisters und der
   entnehmen, zu kennzeichnen und zusammen mit               Kennzeichnung der Schweine nach der Viehver-
   dem Tierkörper, dem Aufbruch und dem von der zu-          kehrsverordnung auf Übereinstimmung
   ständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein der       an. Ergeben sich auf Grund einer der in Satz 1 Num-
   von ihr bestimmten Stelle zuzuführen haben,            mer 1 aufgeführten Untersuchungen Anhaltspunkte für
4. dafür Sorge zu tragen haben, dass das Aufbrechen       einen Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikani-
   der Wildschweine und die Sammlung des Aufbruchs        schen Schweinepest, so ordnet die zuständige Behörde
   zentral an einem Ort erfolgt und der Aufbruch un-      1. die serologische und virologische Untersuchung
   schädlich beseitigt wird,                                 weiterer Schweine des Verdachtsbetriebs, die nicht
5. jedes verendet aufgefundene Wildschwein der zu-           bereits nach Satz 1 Nummer 1 untersucht worden
   ständigen Behörde unverzüglich unter Angabe des           sind, sowie
   Fundortes anzuzeigen, nach näherer Anweisung           2. die Tötung und unschädliche Beseitigung aller
   der zuständigen Behörde zu kennzeichnen und               Schweine des Verdachtsbetriebs
  a) Proben zur virologischen und serologischen Un-       an und führt epidemiologische Nachforschungen
     tersuchung auf Schweinepest oder zur virologi-       durch. Diese Nachforschungen erstrecken sich mindes-
     schen Untersuchung auf Afrikanische Schweine-        tens auf
     pest zu entnehmen und die Proben mit einem von       1. den Zeitraum, in dem das Virus der Schweinepest
     der zuständigen Behörde vorgegebenen Begleit-           oder der Afrikanischen Schweinepest bereits im
     schein einer von ihr bestimmten Stelle zuzuleiten       Betrieb vorhanden gewesen sein kann, bevor der
     haben oder                                              Verdacht angezeigt wurde,
  b) zu einer von der zuständigen Behörde bestimm-        2. die mögliche Ursache der Schweinepest oder der
     ten Stelle zu verbringen haben.                         Afrikanischen Schweinepest,
Die zuständige Behörde kann ferner die Nutzung von        3. die Ermittlung anderer Betriebe, aus denen
Wildkammern in Betrieben einschränken oder verbie-           Schweine in den betroffenen Betrieb oder in die
ten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämp-          Schweine aus dem betroffenen Betrieb verbracht
fung erforderlich ist.                                       worden sind,
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

4. Personen, Fahrzeuge, Schweinefleisch, Sperma und            ff) Gegenstände und Abfälle, die den Erreger der
   alle Gegenstände, mit denen das Virus in den oder               Schweinepest oder der Afrikanischen Schwei-
   aus dem betroffenen Betrieb verschleppt worden                  nepest übertragen können, insbesondere
   sein kann.                                                      wenn sie mit Schweinen in Berührung gekom-
Die zuständige Behörde kann von der Tötungsanord-                  men sind,
nung nach Satz 2 Nummer 2 absehen, soweit Belange              nicht aus dem Betrieb verbracht werden.
der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. In die-
                                                          Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilliger
sem Fall ordnet die zuständige Behörde die behörd-
                                                          Härten Ausnahmen von Satz 1 Nummer 6 Buchstabe c
liche Beobachtung des Verdachtsbetriebs an.
                                                          und d genehmigen, soweit Belange der Seuchenbe-
  (2) Bis zur Bekanntgabe der Anordnung nach Ab-          kämpfung nicht entgegenstehen.
satz 1 Satz 1 hat der Tierhalter des Verdachtsbetriebs
                                                            (3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Ab-
im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder Afrikani-
                                                          satz 1 Satz 1 gilt für den Verdachtsbetrieb zusätzlich
sche Schweinepest
                                                          zu Absatz 2 Folgendes:
1. sämtliche Schweine des Betriebs abzusondern,
                                                          1. Betriebsfremde Personen dürfen den Betrieb nur mit
2. täglich Aufzeichnungen über                               schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde
   a) die Besuche betriebsfremder Personen unter An-         betreten.
      gabe von Namen, Anschrift und Besuchsdatum          2. Fahrzeuge dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung
      sowie                                                  der zuständigen Behörde in den oder aus dem Be-
   b) bereits erkrankte, verendete und ansteckungsver-       trieb gefahren werden. Transportmittel sind vor dem
      dächtige Tiere, getrennt nach Ferkeln, Mast- und       Verlassen des Betriebs nach näherer Anweisung der
      Zuchtschweinen,                                        zuständigen Behörde
   zu machen,                                               a) im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des
3. verendete oder getötete Schweine so aufzubewah-             Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG
   ren, dass sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt         des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnah-
   sind und Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Be-         men der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klas-
   rührung kommen können,                                      sischen Schweinepest (ABl. L 316 vom 1.12.2001,
                                                               S. 5; L 168 vom 27.6.2002, S. 58), die zuletzt
4. für das Verbringen verendeter oder getöteter                durch die Richtlinie 2008/73/EG (ABl. L 219 vom
   Schweine aus dem Betrieb die Genehmigung der zu-            14.8.2008, S. 40) geändert worden ist, in der
   ständigen Behörde einzuholen, die nur zu diagnosti-         jeweils geltenden Fassung,
   schen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung
   erteilt werden darf,                                     b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach
                                                               Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie
5. an den Ein- und Ausgängen der Ställe Matten oder
                                                               2002/60/EG
   sonstige saugfähige Bodenauflagen auszulegen und
   sie mit einem wirksamen Desinfektionsmittel zu trän-     zu reinigen, zu desinfizieren und, soweit erforderlich,
   ken und feucht zu halten,                                zu entwesen.
6. sicherzustellen,                                       3. Aus dem Betrieb dürfen abweichend von Absatz 2
                                                             Satz 1 Nummer 6 Buchstabe d
   a) dass der Betrieb nur mit Schutzkleidung betreten
      wird und diese unverzüglich nach Verlassen des        a) Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnisse,
      Stalls oder sonstigen Standorts abgelegt, gerei-      b) Sperma, Eizellen, Embryonen von Schweinen,
      nigt und desinfiziert oder, im Falle von Einweg-
      schutzkleidung, unverzüglich nach Gebrauch so         c) Dung, flüssige Stallabgänge und Einstreu,
      beseitigt wird, dass eine Seuchenverbreitung ver-     d) Futtermittel,
      mieden wird,                                          e) Wildschweinefleisch und Fleischerzeugnisse aus
   b) dass Schuhwerk vor dem Betreten und Verlassen            Wildschweinefleisch, soweit Tatsachen die An-
      des Betriebs sowie nach Verlassen eines Stalls           nahme rechtfertigen, dass damit der Erreger der
      oder sonstigen Standorts gereinigt und desinfi-          Schweinepest oder der Afrikanischen Schweine-
      ziert wird,                                              pest verschleppt werden kann,
   c) dass Schweine weder in den noch aus dem Be-           f) Gegenstände und Abfälle, die den Erreger der
      trieb verbracht werden,                                  Schweinepest oder der Afrikanischen Schweine-
   d) dass                                                     pest übertragen können, insbesondere wenn sie
                                                               mit Schweinen in Berührung gekommen sind,
       aa) Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnisse,
                                                            nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde – im
       bb) Sperma, Eizellen und Embryonen von Schwei-
                                                            Falle der Buchstaben a und b jedoch nicht zum
           nen,
                                                            Zwecke des innergemeinschaftlichen Handels – ver-
       cc) Dung, flüssige Stallabgänge und Einstreu,        bracht werden, soweit Belange der Seuchenbe-
       dd) Futtermittel,                                    kämpfung nicht entgegenstehen. Die Genehmigung
       ee) Wildschweinefleisch und Fleischerzeugnisse       nach Satz 1 Buchstabe c darf nur erteilt werden,
           aus Wildschweinefleisch, soweit Tatsachen        wenn der Dung, die flüssigen Stallabgänge oder die
           die Annahme rechtfertigen, dass damit der        Einstreu
           Erreger der Schweinepest oder der Afrikani-      a) im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des
           schen Schweinepest verschleppt werden kann,         Anhangs II Nummer 3 der Richtlinie 2001/89/EG,
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

  b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach           (2) Mit Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1
     Maßgabe des Anhangs II Nummer 3 der Richtlinie       hat der Tierhalter über die Vorschriften des § 4 Absatz 2
     2002/60/EG                                           Satz 1 hinaus
  desinfiziert worden sind.                               1. an den Zufahrten und Eingängen des Betriebs Schil-
  (4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass             der mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift
1. im Verdachtsbetrieb nach ihrer näheren Anweisung          a) im Falle der Schweinepest „Schweinepest – Un-
   eine Schadnager- und Insektenbekämpfung durch-               befugter Zutritt verboten“,
   geführt wird,
                                                             b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afrika-
2. andere Haustiere als Schweine, ausgenommen Bie-              nische Schweinepest – Unbefugter Zutritt verbo-
   nen, nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde             ten“
   aus dem oder in den Verdachtsbetrieb verbracht
   werden dürfen.                                            gut sichtbar anzubringen,
   (5) Die zuständige Behörde kann, wenn die Seuchen-     2. Hunde und Katzen einzusperren.
lage dies erfordert, um den Verdachtsbetrieb zeitlich
befristet eine Kontrollzone festlegen. Die Absätze 1      Für den Seuchenbetrieb gilt § 4 Absatz 3 Nummer 1, 2
und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 Buchstabe a bis c und         und 3 Satz 1 Buchstabe c, d, e und f und Satz 2 ent-
Absatz 3 Nummer 1 und 2 gelten für die in der Kontroll-   sprechend.
zone liegenden Betriebe entsprechend.                       (3) Unbeschadet des § 4 Absatz 2 dürfen in den oder
                                                          aus dem Seuchenbetrieb andere Haustiere als Schwei-
      B. Nach amtlicher Feststellung                      ne, ausgenommen Bienen, nur mit Genehmigung der
           der Schweinepest und                           zuständigen Behörde verbracht werden.
      der Afrikanischen Schweinepest
           1. Öffentliche Bekanntmachung                                            §7
                         §5                                                    (weggefallen)
   Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der
Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest                                    §8
öffentlich bekannt.
                                                                                Ausnahmen
                  2. Schutzmaßregeln                         (1) Bei Seuchenbetrieben mit gesonderten Betriebs-
                für den Seuchenbetrieb                    abteilungen kann die zuständige Behörde für nicht be-
                         §6                               troffene Betriebsabteilungen Ausnahmen von § 4 Ab-
                                                          satz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 6 Absatz 1 Satz 1 Num-
  (1) Ist der Ausbruch der Schweinepest oder der Afri-
                                                          mer 2 genehmigen.
kanischen Schweinepest in einem Betrieb amtlich fest-
gestellt, so ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf       (2) Die zuständige Behörde kann bei einem Aus-
den betroffenen Betrieb (Seuchenbetrieb)                  bruch der Schweinepest oder der Afrikanischen
1. im Falle eines Primärausbruchs eine Genotypisierung    Schweinepest in einer Untersuchungseinrichtung, ei-
   des Erregerisolates dieser Schweine,                   nem Zoo, einem Wildpark oder einer vergleichbaren
                                                          Einrichtung, in denen Schweine zu wissenschaftlichen
2. die sofortige Tötung der nicht bereits nach § 4 Ab-    Zwecken, zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener
   satz 1 Satz 2 Nummer 2 getöteten und die sofortige     Rassen gehalten werden, Ausnahmen von § 4 Absatz 1
   unschädliche Beseitigung der nicht bereits nach § 4    Satz 2 Nummer 2 und § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
   Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 beseitigten Schweine,         genehmigen, sofern die Einrichtung auf Grund ihrer
3. die unschädliche Beseitigung von Fleisch, Fleisch-     Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug
   erzeugnissen, Sperma, Eizellen und Embryonen           auf die Haltung einschließlich der Betreuung, Entsor-
   von Schweinen, das oder die zwischen der mutmaß-       gung und Fütterung so vollständig getrennt von ande-
   lichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb und     ren Betrieben mit Schweinehaltung ist, dass eine Ver-
   ihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden ist       breitung des Seuchenerregers ausgeschlossen werden
   oder sind, sowie                                       kann. Die genannten Einrichtungen teilen der zuständi-
4. im Falle der Afrikanischen Schweinepest, soweit er-    gen Behörde spätestens drei Monate nach ihrer Inbe-
   forderlich,                                            triebnahme die Voraussetzungen und Vorkehrungen
                                                          mit, die Grundlage für eine Genehmigung nach Satz 1
  a) die Suche nach Zecken der Art Ornithodorus er-       sein können. Änderungen der Voraussetzungen oder
     raticus im Seuchenbetrieb und in seiner unmittel-    Vorkehrungen sind der zuständigen Behörde unverzüg-
     baren Umgebung nach Anhang III der Richtlinie        lich mitzuteilen.
     2002/60/EG,
                                                            (3) Zum Zwecke der Mitteilung an die Europäische
  b) die Untersuchung aufgefundener Zecken dieser
                                                          Kommission teilt die zuständige Behörde dem Bundes-
     Art auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest
                                                          ministerium unverzüglich die nach den Absätzen 1
an. Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 unterrichtet die       und 2 erteilten Ausnahmegenehmigungen mit.
zuständige Behörde das Bundesministerium für Ernäh-
rung und Landwirtschaft (Bundesministerium) über die                            §§ 9 und 10
Durchführung der Maßnahmen zum Zwecke der Mittei-
lung an die Europäische Kommission.                                            (weggefallen)
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

             3. Schutzmaßregeln für den                   3. Verendete oder getötete Schweine, Fleisch, Sperma,
       Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet                Eizellen und Embryonen von Schweinen dürfen oder
                         § 11                                darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde
                                                             und nur zu diagnostischen Zwecken oder zur un-
                     Sperrbezirk                             schädlichen Beseitigung aus einem Betrieb im
   (1) Ist die Schweinepest oder die Afrikanische            Sperrbezirk verbracht werden.
Schweinepest in einem Betrieb amtlich festgestellt,
                                                          4. Die künstliche Besamung von Schweinen ist verboten.
so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den
Seuchenbetrieb mit einem Radius von mindestens drei       5. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen,
Kilometern als Sperrbezirk fest. Hierbei berücksichtigt      ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen
sie die Ergebnisse durchgeführter epidemiologischer          Schweine nicht getrieben oder transportiert werden.
Untersuchungen, Strukturen des Handels und der örtli-        Dies gilt nicht für den Transport im Durchgangsver-
chen Schweinehaltung, das Vorhandensein von Schlacht-        kehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fern-
stätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Ka-      verkehrs oder Schienenverbindungen, sofern das
tegorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a        Transportmittel nicht anhält und die Schweine nicht
der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, natürlichen Grenzen       entladen werden.
sowie Überwachungsmöglichkeiten.                          6. Die Durchführung von Ausstellungen, Märkten oder
  (2) Die zuständige Behörde                                 Veranstaltungen ähnlicher Art mit Klauentieren so-
                                                             wie der Handel mit Klauentieren ohne vorherige
1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbe-
                                                             Bestellung ist verboten.
   zirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Auf-
   schrift                                                7. Andere Haustiere als Schweine, ausgenommen Bie-
                                                             nen, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen
  a) im Falle der Schweinepest „Schweinepest –
                                                             Behörde aus einem oder in einen Betrieb mit
     Sperrbezirk“,
                                                             Schweinehaltung verbracht werden.
  b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afrika-
                                                          8. Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Transport von
     nische Schweinepest – Sperrbezirk“
                                                             Schweinen, anderen Tieren oder Gegenständen, die
  gut sichtbar an,                                           mit dem Seuchenerreger in Kontakt gekommen sein
2. führt in den im Sperrbezirk gelegenen Betrieben in-       können, sind unverzüglich nach der Benutzung
   nerhalb von sieben Tagen eine klinische Untersu-         a) im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des
   chung der Schweine durch,                                   Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG,
3. überprüft innerhalb von sieben Tagen die Bestands-       b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach
   register und die Kennzeichnung der Schweine nach            Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie
   der Viehverkehrsverordnung in diesen Betrieben auf          2002/60/EG
   Übereinstimmung und
                                                            und nach näherer Anweisung der zuständigen Be-
4. führt in den im Sperrbezirk gelegenen Betrieben, in      hörde zu reinigen, zu desinfizieren und, soweit erfor-
   denen Schweine verendet oder erkrankt sind, eine         derlich, zu entwesen.
   serologische und virologische Untersuchung der
   Schweine durch,                                        9. § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe a und b
                                                             und Absatz 3 Nummer 1 gilt entsprechend.
5. kann anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte
   von jedem erlegten Wildschwein Proben zur serolo-                               § 11a
   gischen und virologischen Untersuchung auf Schwei-
   nepest oder zur virologischen Untersuchung auf                         Beobachtungsgebiet
   Afrikanische Schweinepest zu entnehmen, zu kenn-           (1) Ist die Schweinepest oder die Afrikanische
   zeichnen und zusammen mit dem Tierkörper, dem          Schweinepest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so
   Aufbruch und dem Begleitschein einer von ihr be-       legt die zuständige Behörde um den den Seuchenbe-
   stimmten Stelle zuzuführen haben.                      trieb umgebenden Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet
   (3) Mit Bekanntgabe der Festlegung des Sperrbe-        fest. Hierbei berücksichtigt sie die mögliche Weiterver-
zirks haben Tierhalter im Sperrbezirk                     breitung des Erregers, Strukturen des Handels und der
                                                          örtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein von
1. der zuständigen Behörde
                                                          Schlachtstätten, natürlichen Grenzen, Überwachungs-
  a) unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Schweine      möglichkeiten sowie die Ergebnisse der durchgeführten
     unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Stand-      epidemiologischen Untersuchungen. Der Radius von
     ortes,                                               Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen be-
  b) täglich die Anzahl der jeweils verendeten oder er-   trägt mindestens zehn Kilometer.
     krankten, insbesondere fieberhaft erkrankten           (2) Die zuständige Behörde
     Schweine
                                                          1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beob-
  anzuzeigen,                                                achtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und halt-
2. sämtliche Schweine abzusondern.                           baren Aufschrift
  (4) Außerdem gilt, vorbehaltlich des § 11b, für den       a) im Falle der Schweinepest „Schweinepest – Be-
Sperrbezirk Folgendes:                                         obachtungsgebiet“,
1. Schweine dürfen weder in einen noch aus einem Be-        b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afrika-
   trieb verbracht werden.                                     nische Schweinepest – Beobachtungsgebiet“
2. Hausschlachtungen von Schweinen sind verboten.           gut sichtbar an,
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

2. führt in den im Beobachtungsgebiet gelegenen Be-          kehrsverordnung von der zuständigen Behörde
   trieben, in denen Schweine verendet oder erkrankt         überprüft worden ist,
   sind, eine serologische und virologische Untersu-      4. im Falle des Satzes 1 Nummer 3 der Tierhalter
   chung der Schweine durch.                                 glaubhaft dargelegt hat, dass auf Grund der Dauer
   (3) Andere Haustiere als Schweine, ausgenommen            der Maßnahmen nach § 11 Absatz 3 und 4 eine ord-
Bienen, dürfen innerhalb von sieben Tagen seit Fest-         nungsgemäße Haltung der Schweine gefährdet ist
legung des Beobachtungsgebiets nur mit Genehmi-              und
gung der zuständigen Behörde aus einem oder in einen      5. sichergestellt ist, dass
Betrieb mit Schweinehaltung im Beobachtungsgebiet
verbracht werden. § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buch-         a) von den Schweinen eine ausreichende Anzahl
stabe a und b und Absatz 3 Nummer 1 sowie § 11 Ab-              Proben, im Falle der Schweinepest, für eine sero-
satz 2 Nummer 5, Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4                 logische und virologische Untersuchung oder, im
Nummer 1, 3, 4, 5, 6 und 8 gelten entsprechend.                 Falle der Afrikanischen Schweinepest, für eine vi-
                                                                rologische Untersuchung genommen wird,
                        § 11b                                b) die Schweine in verplombten Fahrzeugen beför-
                     Ausnahmen                                  dert werden,
  (1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von              c) die Schweine, die geschlachtet werden sollen, in
§ 11 Absatz 4 Nummer 1 und 5 Satz 1 und § 11a Ab-               der Schlachtstätte getrennt von anderen Schwei-
satz 3 Satz 2 für das Verbringen oder den Transport             nen gehalten und geschlachtet werden,
von Schweinen                                                d) das frische Schweinefleisch und die Schweine-
1. zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte         fleischerzeugnisse nach Artikel 4 Absatz 1 der
   Schlachtstätte,                                              Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezem-
                                                                ber 2002 zur Festlegung von tierseuchenrecht-
2. zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung          lichen Vorschriften für das Herstellen, die Verar-
   oder                                                         beitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebens-
3. in einen anderen Betrieb im Sperrbezirk oder Beob-           mitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom
   achtungsgebiet                                               23.1.2003, S. 11), die zuletzt durch den Durchfüh-
genehmigen. Eine Genehmigung darf nur erteilt werden,           rungsbeschluss 2013/417/EU (ABl. L 206 vom
wenn                                                            2.8.2013, S. 13; L 298 vom 8.11.2013, S. 50)
                                                                geändert worden ist, in der jeweils geltenden
1. im Falle der Schweinepest                                    Fassung gewonnen, befördert, gelagert, gekenn-
  a) seit der Grobreinigung und Vordesinfektion des             zeichnet und behandelt werden und
     Seuchenbetriebs nach Maßgabe des Anhangs II             e) die Fahrzeuge und die beim Transport benutzten
     Nummer 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/89/EG             Ausrüstungsgegenstände unverzüglich nach dem
     aa) im Falle des Verbringens aus einem Sperr-              Transport von dem Transportunternehmer nach
         bezirk mindestens 30 Tage,                             näherer Anweisung der zuständigen Behörde und
     bb) im Falle des Verbringens aus einem Beobach-            im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des An-
         tungsgebiet mindestens 21 Tage                         hangs II Nummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG, im
                                                                Falle der Afrikanischen Schweinepest nach Maß-
     vergangen sind,                                            gabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie
  b) sämtliche Schweine des Betriebs innerhalb von              2002/60/EG gereinigt und desinfiziert werden.
     24 Stunden vor dem Verbringen von der zustän-        Satz 2 gilt nicht in Fällen, in denen Schlachtschweine
     digen Behörde klinisch mit negativem Ergebnis        aus außerhalb des Sperrbezirks oder Beobachtungs-
     auf Schweinepest untersucht worden sind,             gebiets gelegenen Betrieben mit Genehmigung der für
2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest                die jeweilige Schlachtstätte zuständigen Behörde
  a) seit der Grobreinigung, Vordesinfektion und, so-     1. in innerhalb des Sperrbezirks oder
     weit erforderlich, der vorläufigen Entwesung des     2. in innerhalb des Beobachtungsgebiets
     Seuchenbetriebs nach Maßgabe des Anhangs II
     der Richtlinie 2002/60/EG, vorbehaltlich des Sat-    gelegene Schlachtstätten zur sofortigen Schlachtung
     zes 4,                                               transportiert werden. Die Genehmigung nach Satz 3
                                                          Nummer 1 darf nur erteilt werden, wenn zuvor über
     aa) im Falle des Verbringens aus einem Sperrbe-      das Bundesministerium eine Stellungnahme der Euro-
         zirk mindestens 40 Tage,                         päischen Kommission eingeholt worden ist. Die zustän-
     bb) im Falle des Verbringens aus einem Beobach-      dige Behörde kann die Frist nach Satz 2 Nummer 2
         tungsgebiet mindestens 30 Tage                   Buchstabe a
     vergangen sind,                                      1. im Falle des Verbringens aus einem Sperrbezirk auf
  b) sämtliche Schweine des Betriebs innerhalb von           mindestens 30 Tage,
     24 Stunden vor dem Verbringen von der zustän-        2. im Falle des Verbringens aus einem Beobachtungs-
     digen Behörde klinisch mit negativem Ergebnis           gebiet auf mindestens 21 Tage
     auf Afrikanische Schweinepest untersucht wor-        verkürzen, wenn die amtlichen oder die amtlich ange-
     den sind,                                            ordneten Untersuchungen ergeben haben, dass die
3. die Übereinstimmung des Bestandsregisters mit der      Afrikanische Schweinepest in dem Betrieb ausge-
   Kennzeichnung der Schweine nach der Viehver-           schlossen werden kann.
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

  (2) Im Falle einer Genehmigung nach                          (2) Besteht wegen des Auftretens der Schweinepest
1. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterrichtet die für den        ein Verbringungsverbot nach § 11 der Binnenmarkt-
   Betrieb zuständige Behörde die für die Schlacht-         Tierseuchenschutzverordnung, so ordnet die zustän-
   stätte zuständige Behörde über das Verbringen der        dige Behörde für das von dem Verbot betroffene Gebiet
   Schweine; letztere bestätigt der für den Betrieb zu-     die zur Unterstützung des Verbotes erforderlichen er-
   ständigen Behörde die Ankunft der Schweine;              gänzenden Maßnahmen nach den §§ 8, 24 Absatz 3,
                                                            den §§ 25 und 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 26
2. Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 unterrichtet die zustän-        Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes an.
   dige Behörde unverzüglich das Bundesministerium
   zum Zwecke der Mitteilung an die Europäische                               4. Schutzmaßregeln
   Kommission.                                                               für den Kontaktbetrieb
  (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von                                       § 12
§ 11 Absatz 4 Nummer 4, auch in Verbindung mit
                                                               (1) Führt die epidemiologische Nachforschung nach
§ 11a Absatz 3 Satz 2, genehmigen, wenn die Besa-
                                                            § 4 Absatz 1 Satz 2 zu dem Ergebnis, dass die Schwei-
mung vom Tierhalter mit Samen durchgeführt wird, der
                                                            nepest oder die Afrikanische Schweinepest aus einem
1. sich bereits zum Zeitpunkt der Festlegung des            anderen Betrieb eingeschleppt oder bereits in andere
   Sperrbezirks im Betrieb befunden hat oder                Betriebe weiterverschleppt worden sein kann, oder be-
2. mit Genehmigung der zuständigen Behörde unmittel-        stehen Anhaltspunkte dafür, dass die Schweinepest
   bar von einer Besamungsstation geliefert worden ist.     oder die Afrikanische Schweinepest durch Wild-
                                                            schweine in einen Betrieb eingeschleppt worden ist,
Die Genehmigung nach Satz 1 Nummer 2 darf nur
                                                            so ordnet die zuständige Behörde für diese Betriebe
erteilt werden, wenn die Besamungsstation außerhalb
                                                            (Kontaktbetriebe) die behördliche Beobachtung für die
eines Sperrbezirks liegt oder, sofern sie innerhalb eines
                                                            Dauer von mindestens 40 Tagen an.
Sperrbezirks liegt, wenn
                                                               (2) Für die der behördlichen Beobachtung unterstell-
1. alle Eber der Besamungsstation
                                                            ten Kontaktbetriebe gilt § 4 Absatz 2 bis 4 entsprechend.
   a) im Falle der Schweinepest im Rahmen einer ein-
                                                              (3) Sofern die Seuchenlage dies erfordert, ordnet die
      maligen serologischen und virologischen Unter-        zuständige Behörde
      suchung oder, im Falle der Afrikanischen Schwei-
      nepest im Rahmen einer einmaligen virologischen       1. eine serologische und virologische Untersuchung
      Untersuchung und                                         der Schweine der Kontaktbetriebe,
   b) im Rahmen einer täglichen klinischen Untersu-         2. die Tötung und unschädliche Beseitigung der
      chung, die eine rektale Messung der Körpertem-           Schweine der Kontaktbetriebe unter Berücksichti-
      peratur einschließt,                                     gung der Kriterien des Anhangs V der Richtlinie
                                                               2001/89/EG oder
   mit negativem Ergebnis auf Schweinepest oder Afri-
   kanische Schweinepest untersucht worden sind und         3. die unschädliche Beseitigung von Fleisch, Fleischer-
                                                               zeugnissen, Sperma, Eizellen und Embryonen von
2. sichergestellt ist, dass alle Eber der Besamungs-           Schweinen, das oder die zwischen der mutmaßli-
   station im Abstand von nicht mehr als zehn Tagen            chen Einschleppung der Seuche in den Betrieb und
   virologisch auf Schweinepest oder Afrikanische              der Anordnung der behördlichen Beobachtung nach
   Schweinepest untersucht werden.                             Absatz 1 gewonnen worden ist oder sind,
                                                            an.
                         § 11c
                  Seuchenausbruch                                      5. Notimpfung bei Hausschweinen
               in benachbartem Staat
                                                                                      § 13
   Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Staates der
                                                               (1) Die zuständige oberste Landesbehörde kann,
Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen
                                                            vorbehaltlich der Zustimmung durch die Europäische
Schweinepest innerhalb einer Entfernung von zehn Ki-
                                                            Kommission, für ein bestimmtes Gebiet die Notimpfung
lometern von der deutschen Grenze amtlich festgestellt
                                                            gegen Schweinepest anordnen, wenn die Schweine-
und der für das angrenzende Gebiet im Inland zustän-
                                                            pest amtlich festgestellt worden ist und auf Grund des
digen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so ord-
                                                            Ergebnisses der epidemiologischen Untersuchung und
net diese die Maßnahmen entsprechend den §§ 11
                                                            unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs VI
und 11a an. § 11b gilt entsprechend.
                                                            der Richtlinie 2001/89/EG eine Ausbreitung der
                                                            Schweinepest zu befürchten ist. Zu diesem Zweck er-
                         § 11d                              stellt die zuständige oberste Landesbehörde einen
          Weitergehende Schutzmaßregeln                     Impfplan, der insbesondere Angaben über die Seuchen-
   (1) In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann die zu-        situation, über das Impfgebiet, die Zahl der Schweine
ständige Behörde die Durchführung von Schweineaus-          haltenden Betriebe im Impfgebiet, die voraussichtliche
stellungen, Schweinemärkten und Veranstaltungen             Zahl, die Nutzungsart und die Kennzeichnung der zu
ähnlicher Art, den Handel mit Schweinen ohne vorhe-         impfenden Schweine, die Dauer der Impfmaßnahmen,
rige Bestellung, das Aufsuchen durch Besteller unter        den zu verwendenden Impfstoff und die nach der Imp-
Mitführen von Schweinen, das Umherziehen mit                fung vorgesehenen Untersuchungen und sonstigen
Schweinen sowie das gewerbsmäßige Kastrieren von            Überwachungsmaßnahmen enthält.
Schweinen durch Personen, die nicht Tierärzte sind,            (2) Im Falle einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1
verbieten.                                                  gilt für das Impfgebiet Folgendes:
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

1. Für die Dauer der Anordnung muss der Tierhalter bei    hinaus die Tötung von Schweinen im Sperrbezirk, im
   der Impfung die erforderliche Hilfe leisten und        Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet sowie in Kon-
   Schweine, die gegen die Schweinepest geimpft wor-      taktbetrieben anordnen, wenn dies aus Gründen der
   den sind, unverzüglich und deutlich sichtbar durch     Seuchenbekämpfung, insbesondere zur schnelleren
   Ohrmarken mit den Buchstaben „I.SP“ als geimpft        Beseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist.
   kennzeichnen. Die zuständige Behörde kann anstelle
   der Kennzeichnung durch Ohrmarken bei Mast-                             7. Schutzmaßregeln
   schweinen, die aus dem Betrieb nur zur Schlachtung                beim Auftreten der Schweinepest
   abgegeben werden, eine Körpertätowierung in der                 oder der Afrikanischen Schweinepest
   Schulterblattregion oder Ohrtätowierung genehmi-                         bei Wildschweinen
   gen oder anordnen.
                                                                            a. bei Schweinepest
2. Während des Impfzeitraums und für die Dauer von
   mindestens sechs Monaten, gerechnet von dem von                                 § 14a
   der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Tag
   der Beendigung der Impfung an,                                          Gefährdeter Bezirk

  a) dürfen geimpfte Schweine außer zur sofortigen           (1) Im Falle des Verdachts auf Schweinepest bei
     Schlachtung in einer von der zuständigen Be-         einem Wildschwein ordnet die zuständige Behörde die
     hörde bezeichneten, innerhalb oder in der Nähe       serologische und virologische Untersuchung der erleg-
     des Impfgebiets gelegenen Schlachtstätte oder        ten oder verendeten Wildschweine an und führt epide-
     zur sofortigen Tötung und unter amtlicher Auf-       miologische Nachforschungen durch.
     sicht erfolgenden unschädlichen Beseitigung             (2) Ist der Ausbruch der Schweinepest bei einem
     nicht aus dem Impfgebiet verbracht werden,           Wildschwein amtlich festgestellt, so legt die zuständige
  b) ist frisches Fleisch, das von geimpften Schwei-      Behörde das Gebiet um die Abschuss- oder Fundstelle
     nen erschlachtet worden ist, unschädlich zu be-      als gefährdeten Bezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie
     seitigen oder, sofern es für den menschlichen Ge-    die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, die Wild-
     nuss bestimmt ist,                                   schweinepopulation, Tierbewegungen innerhalb der
                                                          Wildschweinepopulation, natürliche Grenzen sowie
     aa) nur zum Zwecke des innerstaatlichen Handels
                                                          Überwachungsmöglichkeiten. Die Festlegung eines ge-
         abzugeben und
                                                          fährdeten Bezirks und dessen Änderung oder Aufhe-
     bb) mit dem Stempel nach Artikel 4 Absatz 1 der      bung werden von der zuständigen Behörde öffentlich
         Richtlinie 2002/99/EG zu kennzeichnen und in     bekannt gemacht und nachrichtlich im Bundesanzeiger
         einem von der zuständigen Behörde be-            veröffentlicht.
         stimmten Betrieb zu behandeln und zu diesem
                                                             (3) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzu-
         Betrieb in verplombten Transportmitteln zu be-
                                                          fahrtswegen zu dem gefährdeten Bezirk und an geeig-
         fördern; die Fahrzeuge und die beim Transport
                                                          neten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren
         benutzten Ausrüstungsgegenstände sind un-
                                                          Aufschrift „Schweinepest bei Wildschweinen – Gefähr-
         verzüglich nach dem Transport von dem
                                                          deter Bezirk“ gut sichtbar an.
         Transportunternehmer nach näherer Anwei-
         sung der zuständigen Behörde und im Falle           (4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des gefährde-
         der Schweinepest nach Maßgabe des An-            ten Bezirks haben Tierhalter im gefährdeten Bezirk
         hangs II Nummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG      1. der zuständigen Behörde unverzüglich
         zu reinigen und zu desinfizieren,
                                                            a) die Anzahl der gehaltenen Schweine unter An-
  c) dürfen Ferkel geimpfter Sauen aus dem Ur-
                                                               gabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,
     sprungsbetrieb nur
                                                            b) verendete oder erkrankte, insbesondere fieber-
     aa) direkt oder über einen von der zuständigen
                                                               haft erkrankte Schweine
         Behörde benannten Betrieb in eine Schlacht-
         stätte zur sofortigen Schlachtung oder             anzuzeigen,
     bb) in einen anderen Betrieb nach serologischer      2. die Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit
         Untersuchung mit negativem Ergebnis auf             Wildschweinen in Berührung kommen können,
         Antikörper gegen Schweinepest
                                                          3. geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein-
     verbracht werden,                                       und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte
  d) dürfen Sperma, Eizellen und Embryonen den               einzurichten,
     geimpften Schweinen nicht entnommen werden,          4. verendete und erkrankte, insbesondere fieberhaft er-
  e) sind Sperma, Eizellen und Embryonen, die wäh-           krankte Schweine, bei denen der Verdacht auf
     rend eines Zeitraums von 30 Tagen vor der Imp-          Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann,
     fung entnommen wurden, unter amtlicher Auf-             nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
     sicht unschädlich zu beseitigen.                        serologisch oder virologisch auf Schweinepest un-
                                                             tersuchen zu lassen,
             6. Tötung im Sperrbezirk,                    5. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit de-
      im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet               nen Schweine in Berührung kommen können, für
                         § 14                                Wildschweine unzugänglich aufzubewahren,
  Die zuständige Behörde kann über § 4 Absatz 1           6. sicherzustellen, dass Hunde das Betriebsgelände
Satz 2 Nummer 2 und § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2             nur unter Aufsicht verlassen.
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

  (5) Außerdem gilt für den gefährdeten Bezirk Folgen-                     nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
des:                                                                       und bb ergibt,
1. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen,                bbb) die Schweine unmittelbar und nicht zu-
   ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen                            sammen mit anderen Schweinen zu
   Schweine nicht getrieben werden.                                       dem Bestimmungsbetrieb befördert
2. Schweine dürfen weder in einen noch aus einem Be-                      werden und
   trieb im gefährdeten Bezirk verbracht werden.                     ccc) der Versand mindestens vier Arbeits-
3. Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen                           tage vorher der für den Versandort und
   dürfen zum Zwecke des innergemeinschaftlichen                          der für den Bestimmungsbetrieb zustän-
   Handels aus dem gefährdeten Bezirk nicht verbracht                     digen Behörde unter Angabe des Be-
   werden.                                                                stimmungsbetriebs angezeigt wird,
4. Personen, die mit Wildschweinen in Berührung ge-              oder
   kommen sind, haben Reinigungs- und Desinfek-               c) für das Verbringen von Schweinen aus einem
   tionsmaßnahmen nach näherer Anweisung der zu-                 Betrieb im gefährdeten Bezirk in eine von der zu-
   ständigen Behörde durchzuführen.                              ständigen Behörde benannte Schlachtstätte im
5. Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine               Inland, soweit die Schweine nach Verlassen des
   oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen                 gefährdeten Bezirks unmittelbar zur Schlachtung
   Wildschweine in Berührung gekommen sein können,               verbracht werden und sichergestellt ist, dass der
   dürfen in einen Betrieb nicht verbracht werden.               Versand mindestens vier Arbeitstage vorher der
                                                                 für den Versandort und der für die Schlachtstätte
6. Frisches Wildschweinefleisch oder ein Fleischerzeug-          zuständigen Behörde unter Angabe der Schlacht-
   nis aus frischem Wildschweinefleisch, das Wild-               stätte angezeigt wird;
   schweinefleisch von im gefährdeten Bezirk erlegten
   Tieren enthält, darf aus dem gefährdeten Bezirk          2. von Absatz 5 Nummer 6 für das Versenden von
   nicht verbracht werden.                                     frischem Wildschweinefleisch oder Fleischerzeug-
                                                               nissen aus frischem Wildschweinefleisch aus dem
7. Wildschweine dürfen aus dem gefährdeten Bezirk              gefährdeten Bezirk in das sonstige Inland, soweit
   nicht verbracht werden.                                     die Wildschweine, von denen das Fleisch gewonnen
  (6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen ge-                worden ist, virologisch mit negativem Ergebnis auf
nehmigen                                                       klassische Schweinepest untersucht worden sind.
1. von Absatz 5 Nummer 2                                      (7) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen
  a) für das Verbringen von Schweinen aus einem Be-         von Schweinen in einen Betrieb im gefährdeten Bezirk
     trieb im gefährdeten Bezirk                            Ausnahmen von Absatz 5 Nummer 2 genehmigen, so-
                                                            weit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht ent-
       aa) in einen Betrieb im gefährdeten Bezirk, soweit   gegenstehen.
           die Schweine aus einem Betrieb stammen, in
           dem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden          (8) Die zuständige Behörde kann für den gefährde-
           vor dem Versand klinisch mit negativem Er-       ten Bezirk, unter Berücksichtigung epidemiologischer
           gebnis auf Schweinepest untersucht worden        Erkenntnisse
           sind, oder                                       1. Maßnahmen in Bezug auf die verstärkte Bejagung
       bb) unmittelbar zur Schlachtung in eine Schlacht-       oder Tötung von Wildschweinen einschließlich der
           stätte innerhalb des gefährdeten Bezirks,           Verpflichtung der Jagdausübungsberechtigten zur
                                                               Mitwirkung und
  b) für das Verbringen von Schweinen aus einem Be-
     trieb im gefährdeten Bezirk in einen Betrieb au-       2. die Reinigung von Personen und Fahrzeugen, die
     ßerhalb des gefährdeten Bezirks im Inland, soweit         mit Wildschweinen in Berührung kommen können,
       aa) die Schweine aus einem Betrieb stammen, in       anordnen.
           dem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden          (9) Liegen gesicherte Anhaltspunkte dafür vor, dass
           vor dem Versand klinisch mit negativem Er-       die Schweinepest durch Wildschweine verbreitet wird
           gebnis auf Schweinepest untersucht worden        und ist eine Einschleppung der Schweinepest in ein
           sind,                                            bisher seuchenfreies Gebiet zu befürchten, kann die
       bb) innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbrin-      zuständige Behörde geeignete jagdliche Maßnahmen
           gen bei den zu verbringenden Schweinen           zur verstärkten Bejagung auch in diesem Gebiet anord-
           eine virologische Stichprobenuntersuchung        nen.
           durchgeführt worden ist, um mit einer Wahr-         (10) Die zuständige Behörde kann im gefährdeten
           scheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer      Bezirk oder in Teilen des gefährdeten Bezirks die Aus-
           angenommenen Prävalenz von 5 vom Hun-            übung der Jagd ganz oder teilweise untersagen, soweit
           dert bei den zu verbringenden Schweinen          dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erfor-
           Schweinepest festzustellen, und                  derlich ist.
       cc) sichergestellt ist, dass
                                                                                    § 14b
           aaa) die Schweine von einer amtstierärzt-
                lichen Bescheinigung nach dem Muster                    Notimpfung bei Wildschweinen
                der Anlage begleitet werden, aus der          Die zuständige oberste Landesbehörde kann, vorbe-
                sich die Kennzeichnung der Tiere sowie      haltlich der Zustimmung durch die Europäische Kom-
                das Vorliegen der Voraussetzungen           mission, für den gefährdeten Bezirk oder für ein be-
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

stimmtes Gebiet innerhalb des gefährdeten Bezirks die         Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 an; sie ordnet die
Durchführung von Notimpfungen gegen Schweinepest              unschädliche Beseitigung weiterer Tierkörper an,
bei Wildschweinen anordnen, wenn dies aus Gründen             wenn diese durch Kontakt kontaminiert sein können.
der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Zu diesem
                                                           4. Wird bei einem erlegten Wildschwein ein serologi-
Zweck erstellt die zuständige oberste Landesbehörde
                                                              scher Befund (Antikörpernachweis) erhoben, so kann
einen Notimpfplan, der insbesondere Angaben enthält
                                                              die zuständige Behörde die unschädliche Beseitigung
über die Seuchensituation, das Impfgebiet, die voraus-
                                                              des Tierkörpers in einem Verarbeitungsbetrieb für
sichtliche Zahl der zu impfenden Wildschweine, das
                                                              Material der Kategorie 1 nach Artikel 24 Absatz 1
Impfverfahren einschließlich Maßnahmen zur Impfung
                                                              Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 an-
von Jungtieren, die Dauer der Impfmaßnahmen, die
                                                              ordnen.
Wirksamkeit des zu verwendenden Impfstoffs, Maß-
nahmen zur Vermeidung einer Ausbreitung des Impf-          Die zuständige Behörde kann anordnen, dass erlegte
virus, zur Reduzierung der Jungtiere und zur Über-         Wildschweine nur an von ihr bestimmten Stellen aufge-
prüfung der Ergebnisse durch die zuständige Behörde.       brochen werden dürfen. Die zuständige Behörde kann
Im Falle einer behördlichen Anordnung nach Satz 1 ist      ferner anordnen, dass verendet aufgefundene Wild-
der Jagdausübungsberechtigte zur Mitwirkung bei der        schweine abweichend von Satz 1 Nummer 1 Buch-
Auslegung der Impfköder im Rahmen der Notimpfung           stabe d Doppelbuchstabe bb zu einer von ihr bestimm-
verpflichtet.                                              ten Stelle verbracht werden.
                                                              (2) Zur Erkennung der Schweinepest bei Wild-
                         § 14c                             schweinen kann die zuständige Behörde für ein von
                  Maßregeln zur                            ihr bestimmtes Gebiet anordnen, dass Jagdaus-
            Erkennung der Schweinepest                     übungsberechtigte
  (1) Zur Erkennung der Schweinepest bei Wild-             1. von erlegten Wildschweinen Proben entnehmen und
schweinen gilt im gefährdeten Bezirk Folgendes:               einer von der zuständigen Behörde bestimmten
1. Jagdausübungsberechtigte haben                             Stelle zur virologischen und serologischen Unter-
                                                              suchung auf Schweinepest zuleiten und
  a) jedes erlegte Wildschwein unverzüglich nach
     näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu          2. verendet aufgefundene Wildschweine unter Angabe
     kennzeichnen und einen von ihr vorgegebenen              des Fundorts der zuständigen Behörde anzeigen
     Begleitschein auszustellen;                              und einer von der zuständigen Behörde bestimmten
  b) von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich              Stelle zur virologischen und serologischen Unter-
     Proben nach näherer Anweisung der zuständigen            suchung auf Schweinepest zuleiten.
     Behörde zur virologischen und serologischen Un-          (3) Die zuständige oberste Landesbehörde kann, so-
     tersuchung auf Schweinepest zu entnehmen, zu          fern eine Notimpfung der Wildschweine nach § 14b
     kennzeichnen und zusammen mit dem Tierkör-            durchgeführt worden ist, frühestens sechs Monate
     per, dem Aufbruch und dem Begleitschein der           nach dem letzten Nachweis von Schweinepest bei
     durch die zuständige Behörde festgelegten Stelle      Wildschweinen Ausnahmen von den Kennzeichnungs-
     zuzuführen;                                           und Untersuchungspflichten nach Absatz 1 Nummer 1
  c) dafür Sorge zu tragen, dass bei Gesellschaftsjag-     Buchstabe a, b und d genehmigen, soweit Belange der
     den das Aufbrechen der Tiere und die Sammlung         Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
     des Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt;
                                                                       b. bei Afrikanischer Schweinepest
  d) jedes verendet aufgefundene Wildschwein
     aa) unverzüglich unter Angabe des Fundortes der                                § 14d
         zuständigen Behörde anzuzeigen und
                                                                               Kerngebiet,
     bb) nach näherer Anweisung der zuständigen
                                                                    gefährdetes Gebiet und Pufferzone
         Behörde zu kennzeichnen, Proben zur virolo-
         gischen und serologischen Untersuchung auf           (1) Im Falle des Verdachts auf Afrikanische Schwei-
         Schweinepest zu entnehmen und die Proben          nepest bei einem Wildschwein ordnet die zuständige
         mit einem von der zuständigen Behörde vor-        Behörde die virologische Untersuchung der erlegten
         gegebenen Begleitschein einer von der zu-         oder verendeten Wildschweine an und führt epidemio-
         ständigen Behörde bestimmten Stelle zur           logische Nachforschungen durch.
         Untersuchung auf Schweinepest zuzuleiten.           (2) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest
2. Die zuständige Behörde ordnet an, dass der Auf-         bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, so legt die
   bruch jedes erlegten Wildschweins oder jedes ver-       zuständige Behörde
   endet aufgefundene Wildschwein in einem Verarbei-
                                                           1. ein Gebiet um die Abschuss- oder Fundstelle als ge-
   tungsbetrieb für Material der Kategorie 1 nach Arti-
                                                              fährdetes Gebiet und
   kel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)
   Nr. 1069/2009 unschädlich zu beseitigen ist.            2. ein Gebiet um das gefährdete Gebiet als Pufferzone
3. Wird bei einem erlegten Wildschwein Schweinepest        fest. Bei der Festlegung der in Satz 1 genannten Ge-
   auf Grund eines virologischen Untersuchungsergeb-       biete berücksichtigt sie, vorbehaltlich der Sätze 3 und 4,
   nisses amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige   die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, die Wild-
   Behörde die unschädliche Beseitigung des Tierkör-       schweinepopulation, Tierbewegungen innerhalb der
   pers in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der     Wildschweinepopulation, natürliche Grenzen sowie
   Kategorie 1 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der    Überwachungsmöglichkeiten. Ist bereits
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

1. ein gefährdetes Gebiet in Teil II des Anhangs des            (4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des gefährde-
   Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU oder                 ten Gebietes haben Tierhalter im gefährdeten Gebiet
2. eine Pufferzone in Teil I des Anhangs des Durchfüh-       1. der zuständigen Behörde unverzüglich
   rungsbeschlusses 2014/709/EU
                                                               a) die Anzahl der gehaltenen Schweine unter An-
aufgeführt, das oder die im Inland liegt, legt die zustän-        gabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,
dige Behörde ihrer Gebietsfestlegung nach Satz 1 die
im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU aufgeführten             b) verendete oder erkrankte, insbesondere fieber-
Gebiete zu Grunde. Die zuständige Behörde ändert ihre             haft erkrankte Schweine
Gebietsfestlegungen unter Zugrundelegung des Durch-            anzuzeigen,
führungsbeschlusses 2014/709/EU, soweit im Falle der
                                                             2. die Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit
Festlegung
                                                                Wildschweinen in Berührung kommen können,
1. eines gefährdeten Gebietes nach Satz 1 Nummer 1 in
   Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses          3. geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein-
   2014/709/EU,                                                 und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Stand-
                                                                orten einzurichten,
2. einer Pufferzone nach Satz 1 Nummer 2 in Teil I des
   Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU          4. verendete und erkrankte, insbesondere fieberhaft
                                                                erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf
eine abweichende Gebietsfestlegung getroffen worden             Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen
ist. Die Festlegung des gefährdeten Gebietes und der            werden kann, nach näherer Anweisung der zustän-
Pufferzone sowie deren Änderung oder Aufhebung                  digen Behörde serologisch oder virologisch auf Afri-
werden von der zuständigen Behörde öffentlich be-               kanische Schweinepest untersuchen zu lassen,
kannt gemacht und nachrichtlich im Bundesanzeiger
veröffentlicht.                                              5. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit
                                                                denen Schweine in Berührung kommen können, für
   (2a) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweine-            Wildschweine unzugänglich aufzubewahren,
pest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, kann
die zuständige Behörde einen Teil des gefährdeten            6. sicherzustellen, dass Hunde das Betriebsgelände
Gebietes als Kerngebiet festlegen, soweit dies zur Tier-        nur unter Aufsicht verlassen.
seuchenbekämpfung erforderlich ist. Bei der Festle-            (5) Außerdem gilt für das gefährdete Gebiet Folgen-
gung des Kerngebietes berücksichtigt sie die mögliche        des:
Weiterverbreitung des Erregers, die Wildschweinepo-
pulation, Tierbewegungen innerhalb der Wildschweine-         1. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen,
population, natürliche Grenzen sowie Überwachungs-              ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen
möglichkeiten. Absatz 2 Satz 5 gilt für das Kerngebiet          Schweine nicht getrieben werden.
entsprechend mit der Maßgabe, dass eine nachricht-           2. Personen, die mit Wildschweinen in Berührung ge-
liche Veröffentlichung im Bundesanzeiger unterbleiben           kommen sind, haben Reinigungs- und Desinfek-
kann.                                                           tionsmaßnahmen nach näherer Anweisung der zu-
   (2b) Die zuständige Behörde kann für das Kern-               ständigen Behörde durchzuführen.
gebiet über die Maßregeln für das gefährdete Gebiet          3. Nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
hinaus, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbe-                sind
kämpfung unerlässlich ist,
                                                               a) Hunde und
1. den Fahrzeugverkehr in das und aus dem Kernge-
   biet oder im Kerngebiet und den Personenverkehr             b) Gegenstände, die bei der Jagd verwendet wer-
   im Kerngebiet beschränken oder verbieten,                      den,
2. Maßnahmen zur Absperrung des Kerngebiets oder               soweit sie mit Wildschweinen oder Teilen von Wild-
   eines Teils des Kerngebiets ergreifen, insbesondere         schweinen in Berührung gekommen sind, im Falle
   durch Errichten einer Umzäunung.                            des Buchstaben a durch ihren Halter und im Falle
   (3) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzu-           des Buchstaben b durch den Jagdausübungsbe-
fahrtswegen                                                    rechtigten zu reinigen und zu desinfizieren.

1. zu dem gefährdeten Gebiet und an geeigneten Stel-         4. Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine
   len Schilder mit der deutlichen und haltbaren Auf-           oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen
   schrift „Afrikanische Schweinepest bei Wildschwei-           Wildschweine in Berührung gekommen sein können,
   nen – Gefährdetes Gebiet“,                                   dürfen nicht in einen Betrieb verbracht werden.

2. zu der Pufferzone und an geeigneten Stellen Schil-        5. Gras, Heu und Stroh, das im gefährdeten Gebiet ge-
   der mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Afri-       wonnen worden ist, darf nicht zur Verfütterung an
   kanische Schweinepest bei Wildschweinen – Puffer-            oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für
   zone“ und                                                    Schweine verwendet werden. Satz 1 gilt nicht für
                                                                Gras, Heu und Stroh, das früher als sechs Monate
3. zu dem Kerngebiet und an geeigneten Stellen Schil-           vor der Festlegung des gefährdeten Gebietes ge-
   der mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Afri-       wonnen worden ist, vor der Verwendung mindestens
   kanische Schweinepest bei Wildschweinen – Kern-              für sechs Monate vor Wildschweinen sicher ge-
   gebiet“, soweit ein Kerngebiet nach Absatz 2a                schützt gelagert oder für mindestens 30 Minuten
   festgelegt worden ist,                                       einer Hitzebehandlung bei mindestens 70° C unter-
gut sichtbar an.                                                zogen wurde.
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

   (5a) Die zuständige Behörde kann für das gefährdete        c) dafür Sorge zu tragen, dass bei Gesellschaftsjag-
Gebiet, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämp-             den das Aufbrechen der Tiere und die Sammlung
fung erforderlich ist,                                           des Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt;
1. die Nutzung landwirtschaftlicher oder forstwirt-           d) jedes verendet aufgefundene Wildschwein
   schaftlicher Flächen für längstens sechs Monate               aa) unverzüglich unter Angabe des Fundortes der
   beschränken oder verbieten,                                       zuständigen Behörde anzuzeigen und
2. anordnen, dass auf landwirtschaftlich genutzten Flä-          bb) nach näherer Anweisung der zuständigen Be-
   chen oder Brachflächen Jagdschneisen anzulegen                    hörde zu kennzeichnen, Proben zur virologi-
   sind.                                                             schen Untersuchung auf Afrikanische Schwei-
                                                                     nepest zu entnehmen und die Proben mit
Eine Anordnung nach Satz 1 Nummer 1 kann erneut                      einem von der zuständigen Behörde vorge-
getroffen werden.                                                    gebenen Begleitschein einer von der zustän-
   (5b) Soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämp-                 digen Behörde bestimmten Stelle zur Unter-
fung im gefährdeten Gebiet erforderlich ist, kann die zu-            suchung auf Afrikanische Schweinepest zu-
ständige Behörde den Jagdausübungsberechtigten zur                   zuleiten.
Suche nach verendeten Wildschweinen verpflichten.           2. Die zuständige Behörde ordnet an, dass der Auf-
Ist eine unverzügliche und wirksame Suche durch den            bruch jedes erlegten Wildschweins oder jedes
Jagdausübungsberechtigten nicht sichergestellt, hat            verendet aufgefundene Wildschwein in einem Ver-
dieser eine solche Suche durch andere Personen zu              arbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 nach
dulden und bei einer solchen Suche mitzuwirken.                Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung
   (6) § 14a Absatz 8, 9 und 10 gilt für das gefährdete        (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich zu beseitigen ist.
Gebiet entsprechend. Ist eine unverzügliche und wirk-       3. Wird bei einem erlegten Wildschwein Afrikanische
same verstärkte Bejagung durch den Jagdausübungs-              Schweinepest auf Grund eines serologischen oder
berechtigten nach den der zuständigen Behörde vorlie-          virologischen Untersuchungsergebnisses amtlich
genden Erkenntnissen nicht hinreichend sichergestellt,         festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die
obwohl eine Anordnung nach Satz 1 in Verbindung mit            unschädliche Beseitigung des Tierkörpers in einem
§ 14a Absatz 8 Nummer 1 getroffen worden ist, kann             Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1
die Behörde im gefährdeten Gebiet die Bejagung durch           nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verord-
andere Personen als den Jagdausübungsberechtigten              nung (EG) Nr. 1069/2009 an; sie ordnet die unschäd-
vornehmen lassen. In diesem Fall ist der Jagdaus-              liche Beseitigung weiterer Tierkörper an, wenn diese
übungsberechtigte verpflichtet, die Bejagung durch             durch Kontakt kontaminiert sein können.
diese Personen zu dulden und die erforderliche Hilfe        Die zuständige Behörde kann anordnen, dass erlegte
zu leisten.                                                 Wildschweine nur an von ihr bestimmten Stellen aufge-
  (7) Zur Vermeidung der Verschleppung der Afrikani-        brochen werden dürfen. Die zuständige Behörde kann
schen Schweinepest kann die zuständige Behörde              ferner anordnen, dass
anordnen, dass Hunde im gefährdeten Gebiet oder in          1. verendet aufgefundene Wildschweine abweichend
Teilen dieses Gebietes nicht frei umherlaufen dürfen.          von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuch-
                                                               stabe bb zu einer von ihr bestimmten Stelle ver-
  (8) Die zuständige Behörde kann für die Pufferzone
                                                               bracht werden,
Maßnahmen nach den Absätzen 4, 5 und 5b sowie
nach § 14a Absatz 8, 9 und 10 anordnen, soweit dies         2. von jedem verendet aufgefundenen Wildschwein
aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.            nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
                                                               Proben zur serologischen Untersuchung auf Afrika-
                         § 14e                                 nische Schweinepest entnommen, gekennzeichnet
                                                               und die Proben mit einem von der zuständigen Be-
             Maßregeln zur Erkennung                           hörde vorgegebenen Begleitschein einer von ihr be-
          der Afrikanischen Schweinepest                       stimmten Stelle zur Untersuchung auf Afrikanische
  (1) Zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest             Schweinepest zugeleitet werden,
bei Wildschweinen gilt im gefährdeten Gebiet Folgen-        3. erlegte Wildschweine in einem von ihr bestimmten
des:                                                           Gebiet in einem Verarbeitungsbetrieb für Material
                                                               der Kategorie 1 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a
1. Jagdausübungsberechtigte haben                              der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich zu
   a) jedes erlegte Wildschwein unverzüglich nach nä-          beseitigen sind, soweit dies aus Gründen der Tier-
      herer Anweisung der zuständigen Behörde zu               seuchenbekämpfung erforderlich ist.
      kennzeichnen und einen von ihr vorgegebenen              (2) Zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest
      Begleitschein auszustellen;                           bei Wildschweinen kann die zuständige Behörde für
   b) von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich           ein von ihr bestimmtes Gebiet anordnen, dass Jagd-
      Proben nach näherer Anweisung der zuständigen         ausübungsberechtigte
      Behörde zur serologischen und virologischen           1. erlegte Wildschweine nach näherer Anweisung der
      Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu            zuständigen Behörde zu kennzeichnen, Proben zur
      entnehmen, zu kennzeichnen und zusammen mit              virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schwei-
      dem Tierkörper, dem Aufbruch und dem Begleit-            nepest zu entnehmen und die Proben mit einem von
      schein der durch die zuständige Behörde be-              der zuständigen Behörde vorgegebenen Begleit-
      stimmten Stelle zuzuführen;                              schein einer von ihr bestimmten Stelle zur Unter-
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

  suchung auf Afrikanische Schweinepest zuzuleiten               kanische Schweinepest jeweils mit negativem Er-
  haben,                                                         gebnis untersucht worden sind, oder
2. verendet aufgefundene Wildschweine unter Angabe            b) aus einem Betrieb stammen, dessen Schweine
   des Fundorts der zuständigen Behörde anzuzeigen               von der zuständigen Behörde mindestens zwei-
   haben und nach näherer Anweisung der zuständigen              mal jährlich im Abstand von mindestens vier Mo-
   Behörde Proben zur virologischen Untersuchung auf             naten
   Afrikanische Schweinepest zu entnehmen, zu kenn-              aa) klinisch nach Kapitel IV Teil D des Anhangs
   zeichnen und die Proben mit einem von der zustän-                 der Entscheidung 2003/422/EG auf Afrikani-
   digen Behörde vorgegebenen Begleitschein einer                    sche Schweinepest und,
   von ihr bestimmten Stelle zur Untersuchung auf Afri-
   kanische Schweinepest zuzuleiten haben oder zu ei-            bb) wenn die Schweine älter als 60 Tage sind,
   ner von der zuständigen Behörde bestimmten Wild-                  virologisch auf das Virus der Afrikanischen
   sammel- und Annahmestelle zu verbringen haben,                    Schweinepest
   soweit eine nachteilige Beeinflussung der dort vor-           jeweils mit negativem Ergebnis untersucht wor-
   handenen Lebensmittel ausgeschlossen werden                   den sind.
   kann,                                                     (3) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen
3. verendet aufgefundene Wildschweine nach näherer         von Absatz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Schwei-
   Anweisung der zuständigen Behörde zu einer von ihr      nen unmittelbar zur Schlachtung genehmigen, wenn
   bestimmten Stelle zu verbringen haben.                  1. die Schweine seit ihrer Geburt oder während eines
   (3) Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 Nummer 1 und 2 gilt für       Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Ver-
die Pufferzone entsprechend.                                  bringen in dem Betrieb gehalten und die über vier Mo-
                                                              nate alten Schweine des Bestandes nach Kapitel IV
                         § 14f                                Teil D des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG
                                                              untersucht worden sind,
                   Maßregeln bei
     Afrikanischer Schweinepest für Schweine               2. die Schweine
  (1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest         a) innerhalb von zehn Tagen vor dem Verbringen
bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen               virologisch im Rahmen einer Stichprobenuntersu-
Schweine                                                         chung auf das Virus der Afrikanischen Schweine-
                                                                 pest untersucht worden sind, um mit einer Wahr-
1. aus einem Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet
                                                                 scheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer
   gelegen ist, in das sonstige Inland nicht verbracht
                                                                 angenommenen Prävalenzschwelle von fünf vom
   werden,
                                                                 Hundert befallene Bestände zu erkennen und am
2. aus einem Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet            Tag des Verbringens klinisch nach Kapitel IV Teil D
   oder in einer Pufferzone gelegen ist, innergemein-            des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG mit
   schaftlich nicht verbracht oder ausgeführt werden,            negativem Ergebnis auf Afrikanische Schweine-
3. aus einem Betrieb, der außerhalb eines gefährdeten            pest untersucht worden sind, oder
   Gebietes oder einer Pufferzone gelegen ist, inner-         b) aus einem Betrieb stammen, dessen Schweine
   gemeinschaftlich nicht verbracht oder ausgeführt              von der zuständigen Behörde mindestens zwei-
   werden, wenn in den Betrieb innerhalb von 30 Tagen            mal jährlich im Abstand von mindestens vier Mo-
   vor dem innergemeinschaftlichen Verbringen oder der           naten
   Ausfuhr Hausschweine aus einem gefährdeten Gebiet
                                                                 aa) klinisch nach Kapitel IV Teil D des Anhangs
   oder einer Pufferzone eingestellt worden sind,
                                                                     der Entscheidung 2003/422/EG mit negati-
4. in einen Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet                 vem Ergebnis auf Afrikanische Schweinepest
   gelegen ist, nicht verbracht werden,                              untersucht worden sind und,
5. aus einem Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet            bb) wenn die Schweine älter als 60 Tage sind,
   gelegen ist, in eine Schlachtstätte, die in einem ge-             virologisch im Rahmen einer Stichproben-
   fährdeten Gebiet gelegen ist, nicht verbracht werden.             untersuchung auf das Virus der Afrikanischen
  (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von                      Schweinepest untersucht worden sind, um
Absatz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Schweinen                   mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom
genehmigen, wenn                                                     Hundert und einer angenommenen Präva-
                                                                     lenzschwelle von zehn vom Hundert befallene
1. die Schweine seit ihrer Geburt oder während eines                 Bestände zu erkennen, und
   Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Ver-
   bringen in dem Betrieb gehalten und innerhalb von       3. sichergestellt ist, dass
   30 Tagen vor dem Verbringen keine Schweine aus             a) die Schweine ohne Zwischenhalt zu einer von der
   einem gefährdeten Gebiet in den Betrieb eingestellt           zuständigen Behörde bestimmten Schlachtstätte
   worden sind, und                                              verbracht werden und
2. die Schweine                                               b) der Versand mindestens 24 Stunden vor dem
  a) innerhalb von zehn Tagen vor dem Verbringen vi-             Verbringen der für den Versandort und der für
     rologisch auf das Virus der Afrikanischen Schwei-           die Schlachtstätte zuständigen Behörde ange-
     nepest und innerhalb von 24 Stunden vor dem                 zeigt wird.
     Verbringen klinisch nach Kapitel IV Teil D des          (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
     Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG auf Afri-        Absatz 1 Nummer 2 genehmigen
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

1. für das innergemeinschaftliche Verbringen von             b) die Schweine aus einem Betrieb stammen, des-
   Schweinen aus einem Betrieb, der in einem gefähr-            sen Schweine von der zuständigen Behörde min-
   deten Gebiet gelegen ist, in einen Betrieb, der in           destens zweimal jährlich im Abstand von mindes-
   einem in Teil II oder Teil III des Anhangs des Durch-        tens vier Monaten
   führungsbeschlusses 2014/709/EU bezeichneten
   Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelegen ist,            aa) klinisch nach Kapitel IV Teil D des Anhangs
   wenn                                                             der Entscheidung 2003/422/EG auf Afrikani-
                                                                    sche Schweinepest und,
  a) die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt sind,
                                                                bb) wenn die Schweine älter als 60 Tage sind,
  b) die jeweils zuständige Behörde des Bestim-
                                                                    virologisch auf das Virus der Afrikanischen
     mungsmitgliedstaates und, wenn die Schweine
                                                                    Schweinepest
     durch weitere Mitgliedstaaten befördert werden,
     die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten            jeweils mit negativem Ergebnis untersucht wor-
     dem innergemeinschaftlichen Verbringen zuge-               den sind.
     stimmt haben und
                                                             (5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
  c) sichergestellt ist, dass
                                                           Absatz 1 Nummer 4 genehmigen
     aa) die Beförderung von einem nach § 13 Ab-
         satz 1 der Viehverkehrsverordnung zugelas-        1. für das Verbringen von Schweinen aus einem
         senen Transportunternehmen durchgeführt              Betrieb im gefährdeten Gebiet in einen Betrieb im
         wird,                                                gefährdeten Gebiet, soweit die Schweine aus einem
                                                              Betrieb stammen, in dem alle Schweine innerhalb
     bb) das Transportmittel während der gesamten             von 24 Stunden vor dem Verbringen klinisch mit
         Beförderung mit einer von der zuständigen            negativem Ergebnis auf Afrikanische Schweinepest
         Behörde unmittelbar nach dem Beladen an-             untersucht worden sind,
         gebrachten Plombe versehen ist,
     cc) die Beförderung ohne Zwischenhalt auf einer       2. für das Verbringen von Schweinen aus einem Be-
         von der zuständigen Behörde festgelegten             trieb außerhalb des gefährdeten Gebietes in einen
         Route durchgeführt wird,                             Betrieb im gefährdeten Gebiet, soweit Belange der
                                                              Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
     dd) die für den Bestimmungsort zuständige Be-
         hörde die für den Versandbetrieb zuständige       Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von
         Behörde unverzüglich nach Ankunft der             Absatz 1 Nummer 5 genehmigen, wenn die Anforderun-
         Schweine über deren Ankunft unterrichtet          gen nach Absatz 3 erfüllt sind.
         und
                                                             (6) Falls Schweine nach
     ee) nach dem Entladen der Schweine die Trans-
         portmittel, Gerätschaften und alle sonstigen      1. Absatz 4 Nummer 1 innergemeinschaftlich verbracht
         Gegenstände, mit denen die beförderten               werden sollen, ist die Gesundheitsbescheinigung
         Schweine in Berührung gekommen sind,                 nach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
         nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1                 Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Ab-
         der Richtlinie 2002/60/EG am Bestimmungs-            schnitt I Nummer 2 der Binnenmarkt-Tierseuchen-
         ort gereinigt und desinfiziert werden,               schutzverordnung jeweils um folgenden Satz zu
                                                              ergänzen:
2. für das innergemeinschaftliche Verbringen oder die
   Ausfuhr von Schweinen aus einem Betrieb, der in           „Schweine entsprechend Artikel 3 des Durchfüh-
   einer Pufferzone gelegen ist, wenn                        rungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission.“,
  a) die Schweine                                          2. Absatz 4 Nummer 2 innergemeinschaftlich verbracht
     aa) seit ihrer Geburt oder während eines Zeit-           oder ausgeführt werden sollen, ist die Gesundheits-
         raums von mindestens 30 Tagen vor dem                bescheinigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in
         innergemeinschaftlichen Verbringen oder der          Verbindung mit Absatz 4, jeweils in Verbindung mit
         Ausfuhr in dem Betrieb gehalten und inner-           Anlage 3 Abschnitt I Nummer 2 der Binnenmarkt-
         halb von 30 Tagen vor dem innergemein-               Tierseuchenschutzverordnung jeweils um folgenden
         schaftlichen Verbringen oder der Ausfuhr             Satz zu ergänzen:
         keine Schweine aus einem gefährdeten Ge-
                                                             „Schweine entsprechend Artikel 8 Absatz 2 des
         biet in den Betrieb eingestellt worden sind und
                                                             Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kom-
     bb) jeweils mit negativem Ergebnis                      mission.“
         aaa) innerhalb von 15 Tagen vor dem inner-
                                                             (7) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundes-
              gemeinschaftlichen Verbringen oder der
                                                           ministerium zum Zwecke der Mitteilung an die Euro-
              Ausfuhr virologisch auf das Virus der
                                                           päische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten
              Afrikanischen Schweinepest und
                                                           über
         bbb) am Tag des innergemeinschaftlichen
              Verbringens oder der Ausfuhr klinisch        1. die nach Absatz 4 Nummer 1 erteilten Genehmigun-
              nach Kapitel IV Teil D des Anhangs der          gen und
              Entscheidung 2003/422/EG auf Afrikani-       2. die der Erteilung dieser Genehmigungen zu Grunde
              sche Schweinepest                               liegenden Untersuchungen nach Absatz 2 Nummer 2
         untersucht worden sind oder                          sowie deren Ergebnisse.
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

                         § 14g                             oder die innergemeinschaftlich verbracht oder ausge-
                  Maßregeln bei                            führt werden soll oder sollen, ist oder sind, wenn die
     Afrikanischer Schweinepest für frisches               Anforderungen des Absatzes 2 nicht erfüllt worden
 Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnisse            sind, mit einem Kennzeichen zu versehen, das eindeu-
                                                           tig auf die Herkunft des Schweinefleisches oder der
  (1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest      Schweinefleischerzeugnisse hinweist. Das Kennzeichen
bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen         darf nicht oval und mit
1. frisches Schweinefleisch und                            1. der Genusstauglichkeitskennzeichnung für frisches
2. Schweinefleischerzeugnisse,                                Schweinefleisch nach Artikel 5 Nummer 2 Satz 1 in
                                                              Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel III der
die von Schweinen gewonnen worden sind, die in ei-
                                                              Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen
nem Betrieb gehalten worden sind, der in einem gefähr-
                                                              Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit
deten Gebiet gelegen ist, innergemeinschaftlich nicht
                                                              besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche
verbracht oder ausgeführt werden.
                                                              Überwachung von zum menschlichen Verzehr be-
  (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von               stimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl.
Absatz 1 für das innergemeinschaftliche Verbringen            L 139 vom 30.4.2004, S. 206; L 46 vom 21.2.2008,
oder die Ausfuhr von frischem Schweinefleisch oder            S. 51; L 160 vom 12.6.2013, S. 16), die zuletzt durch
Schweinefleischerzeugnissen genehmigen, wenn                  die Verordnung (EU) 2015/2285 (ABl. L 323 vom
1. das frische Schweinefleisch oder die Schweine-             9.12.2015, S. 2) geändert worden ist, in der jeweils
   fleischerzeugnisse                                         geltenden Fassung oder
  a) von Schweinen gewonnen worden ist oder sind,          2. dem Identitätskennzeichen für von Schweinen stam-
     die die Anforderungen erfüllen, die nach § 14f Ab-       mende Fleischerzeugnisse nach Artikel 5 Absatz 1
     satz 2 oder 3 für eine Genehmigung für das Ver-          Buchstabe b in Verbindung mit Anhang II Abschnitt I
     bringen von Schweinen vorgeschrieben sind, und,          der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen
                                                              Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit
  b) soweit es sich um frisches Schweinefleisch han-
                                                              spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel
     delt, in einer oder in einem von der zuständigen
                                                              tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004,
     Behörde nach lebensmittelrechtlichen Vorschrif-
                                                              S. 55; L 160 vom 12.6.2013, S. 15; L 66 vom
     ten zum Zweck des innergemeinschaftlichen
                                                              11.3.2015, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung
     Handels und der Ausfuhr nach Artikel 12 des
                                                              (EU) 2017/1981 (ABl. L 285 vom 1.11.2017, S. 10)
     Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU zuge-
                                                              geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
     lassenen Schlachtstätte, Zerlegungs- oder Ver-
                                                              sung
     arbeitungsbetrieb verarbeitet worden ist oder
                                                           zu verwechseln sein.
2. das frische Schweinefleisch oder die Schweine-
   fleischerzeugnisse nach Artikel 4 Absatz 1 der Richt-
                                                                                    § 14h
   linie 2002/99/EG gewonnen, befördert, gelagert, ge-
   kennzeichnet und behandelt worden ist oder sind.                            Maßregeln bei
                                                                        Afrikanischer Schweinepest
   (3) Falls das frische Schweinefleisch oder die
                                                                   für Sperma, Eizellen und Embryonen
Schweinefleischerzeugnisse nach Absatz 2 Nummer 2
innergemeinschaftlich verbracht werden soll oder sol-        (1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest
len, ist es oder sind sie                                  bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen
1. von einer Gesundheitsbescheinigung nach § 8 Ab-         1. Sperma,
   satz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4          2. Eizellen und Embryonen,
   Satz 1, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Ab-          die von Schweinen gewonnen worden sind, die in ei-
   schnitt II Nummer 1 der Binnenmarkt-Tierseuchen-        nem Betrieb gehalten werden, der in einem gefährdeten
   schutzverordnung zu begleiten und                       Gebiet, oder im Falle der Nummer 2 auch in einer Puf-
2. von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach         ferzone, gelegen ist, innergemeinschaftlich nicht ver-
   dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der         bracht oder ausgeführt werden.
   Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung ein-          (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen ge-
   heitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollbe-        nehmigen
   richte für den innergemeinschaftlichen Handel mit
   Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl.      1. von Absatz 1 Nummer 1 für das innergemeinschaft-
   L 94 vom 31.3.2004, S. 44) in der jeweils geltenden        liche Verbringen oder die Ausfuhr von Sperma, wenn
   Fassung zu begleiten, deren Nummer II jeweils um           das Sperma in einer Besamungsstation gewonnen
   folgenden Satz ergänzt wird:                               worden ist, die
  „Erzeugnisse entsprechen dem Durchführungsbe-              a) nach § 15 Absatz 1 der Binnenmarkt-Tierseu-
  schluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Okto-               chenschutzverordnung zugelassen ist, und
  ber 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur          b) außerhalb eines gefährdeten Gebietes gelegen
  Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in be-              ist;
  stimmten Mitgliedstaaten.“                               2. von Absatz 1 Nummer 2 für das innergemeinschaft-
   (4) Frisches Schweinefleisch und Schweinefleisch-          liche Verbringen oder die Ausfuhr von Eizellen oder
erzeugnisse, das oder die von Schweinen gewonnen              Embryonen, wenn die Eizellen und Embryonen von
worden ist oder sind, die aus einem Betrieb stammen,          Sauen gewonnen worden sind, die in einem Betrieb
der in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, und das          gehalten werden,
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

   a) in dem alle Schweine des Betriebs die Anforde-           (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
      rungen erfüllen, die nach § 14f Absatz 4 Num-         Absatz 1 Nummer 2 für das Verbringen von frischem
      mer 2 für eine Genehmigung des innergemein-           Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeug-
      schaftlichen Verbringens oder der Ausfuhr von         nissen
      Schweinen vorgeschrieben sind, und                    1. aus dem gefährdeten Gebiet oder der Pufferzone in
   b) die Embryonen mit Sperma erzeugt worden sind,            das sonstige Inland, einen anderen Mitgliedstaat
      das die Anforderungen erfüllt, die nach Nummer 1         oder ein Drittland genehmigen, wenn das frische
      für eine Genehmigung des innergemeinschaft-              Wildschweinefleisch oder die Wildschweinefleisch-
      lichen Verbringens oder der Ausfuhr von Sperma           erzeugnisse
      vorgeschrieben sind.                                    a) nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III
    (3) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen             Buchstabe a oder d der Richtlinie 2002/99/EG
von Absatz 1 Nummer 1 genehmigen für das innerge-                gewonnen, befördert, gelagert, gekennzeichnet
meinschaftliche Verbringen von Sperma in einen Be-               und behandelt worden ist oder sind,
trieb, der in einem in Teil II oder Teil III bezeichneten     b) von einer Gesundheitsbescheinigung nach § 8
Gebiet des Anhangs des Durchführungsbeschlusses                  Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4
2014/709/EU eines anderen Mitgliedstaates gelegen                Satz 1, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Ab-
ist, wenn                                                        schnitt II Nummer 1 der Binnenmarkt-Tierseu-
1. das Sperma                                                    chenschutzverordnung begleitet wird oder wer-
   a) in einer Besamungsstation gewonnen worden ist,             den und
      die nach § 15 Absatz 1 der Binnenmarkt-Tierseu-         c) von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach
      chenschutzverordnung zugelassen ist, und                   dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004
   b) von Ebern stammt, die die Anforderungen erfül-             begleitet wird oder werden, deren Nummer II
      len, die nach § 14f Absatz 2 für das innergemein-          jeweils um folgenden Satz ergänzt wird:
      schaftliche Verbringen von Schweinen vorge-                „Erzeugnisse entsprechen dem Durchführungs-
      schrieben sind,                                            beschluss 2014/709/EU der Kommission.“
   und                                                        oder
2. die für den Bestimmungsort zuständige Behörde            2. aus der Pufferzone in das sonstige Inland genehmi-
   dem Verbringen zugestimmt hat.                              gen, wenn das frische Wildschweinefleisch und die
   (4) Falls Sperma nach Absatz 3 innergemeinschaft-           Wildschweinefleischerzeugnisse von Wildschweinen
lich verbracht werden soll, ist die Gesundheitsbeschei-        gewonnen worden ist oder sind, die unmittelbar
nigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung            nach dem Erlegen jeweils virologisch mit negativem
mit Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Ab-           Ergebnis auf das Virus der Afrikanischen Schweine-
schnitt II Nummer 4 der Binnenmarkt-Tierseuchen-               pest untersucht worden sind.
schutzverordnung jeweils um folgenden Satz zu ergän-           (3) Frisches Wildschweinefleisch oder Wildschwei-
zen:                                                        nefleischerzeugnisse, das oder die die Anforderungen
„Schweinesamen entspricht Artikel 9 des Durchfüh-           des Absatzes 2 nicht erfüllen, ist oder sind mit einem
rungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission vom             Kennzeichen zu versehen, das eindeutig auf die Her-
9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnah-          kunft des frischen Wildschweinefleisches oder der
men zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest           Wildschweinefleischerzeugnisse hinweist. Das Kenn-
in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des         zeichen darf nicht oval und mit
Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU.“                      1. der Genusstauglichkeitskennzeichnung für frisches
  (5) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundes-          Schweinefleisch nach Artikel 5 Nummer 2 Satz 1 in
ministerium zum Zwecke der Mitteilung an die Euro-             Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel III der
päische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten             Verordnung (EG) Nr. 854/2004 oder
über die nach Absatz 3 erteilten Genehmigungen.             2. dem Identitätskennzeichen für von Schweinen stam-
                                                               mende Fleischerzeugnisse nach Artikel 5 Absatz 1
                         § 14i                                 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang II Abschnitt I
                     Maßregeln bei                             der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
              Afrikanischer Schweinepest                    zu verwechseln sein.
         für Wildschweine, Wildschweinefleisch
          und Wildschweinefleischerzeugnisse                                         § 14j
  (1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest                           Maßregeln bei
bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen                      Afrikanischer Schweinepest
1. Wildschweine aus einem gefährdeten Gebiet oder                       für tierische Nebenprodukte
   einer Pufferzone und                                        (1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest
2. frisches Wildschweinefleisch und Wildschweine-           bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen
   fleischerzeugnisse, die von Wildschweinen gewon-         tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte aus tieri-
   nen worden sind, die in einem gefährdeten Gebiet         schen Nebenprodukten, die
   oder einer Pufferzone erlegt worden sind,                1. von Schweinen stammen, die in einem Betrieb, der
in andere Gebiete des Inlands oder innergemeinschaft-          in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, gehalten
lich nicht verbracht oder ausgeführt werden.                   worden sind, oder
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Originalseite

2. von Wildschweinen stammen, die in einem gefähr-                                  § 14l
   deten Gebiet oder in einer Pufferzone erlegt worden                  Seuchenausbruch bei
   sind,                                                      Wildschweinen in einem benachbarten Staat
innergemeinschaftlich nicht verbracht oder ausgeführt         Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Staates der
werden.                                                    Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen
   (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von           Schweinepest bei Wildschweinen innerhalb einer Ent-
Absatz 1 für das Verbringen oder die Ausfuhr von tie-      fernung von zehn Kilometern von der deutschen
rischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten aus             Grenze festgestellt und der für das angrenzende Gebiet
tierischen Nebenprodukten genehmigen, wenn                 im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis
                                                           gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entspre-
1. die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte         chend den §§ 14a bis 14j an. Sie kann, wenn die Afri-
   aus tierischen Nebenprodukten mit Verarbeitungs-        kanische Schweinepest innerhalb einer Entfernung von
   methoden 1 bis 5 oder 7 des Anhangs IV Kapitel III      100 Kilometern von der deutschen Grenze festgestellt
   der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission         wird und soweit dies aus Gründen der Tierseuchen-
   vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verord-       bekämpfung erforderlich ist, Maßnahmen entsprechend
   nung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parla-         den §§ 14d bis 14j anordnen.
   ments und des Rates mit Hygienevorschriften für
   nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tieri-                          §§ 15 bis 22
   sche Nebenprodukte sowie zur Durchführung der                                (weggefallen)
   Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimm-
   ter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinär-
                                                                                Abschnitt 3
   kontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren
   (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; L 1 vom 6.1.2015,                     Schutzmaßregeln in
   S. 8; L 214 vom 13.8.2015, S. 29), die zuletzt durch         Schlachtstätten und auf dem Transport
   die Verordnung (EU) 2017/1262 (ABl. L 182 vom
   13.7.2017, S. 34) geändert worden ist, in der jeweils                            § 23
   geltenden Fassung behandelt worden sind, und               (1) Im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder
2. die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte         Afrikanische Schweinepest in einer Schlachtstätte oder
   jeweils von einem Handelspapier nach Anhang VIII        in einem Transportmittel ordnet die zuständige Behörde
   Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 beglei-    eine klinische, virologische und serologische Unter-
   tet werden.                                             suchung der seuchenverdächtigen Schweine sowie
                                                           epidemiologische Nachforschungen an. Ferner kann sie
Das Recht der Beseitigung tierischer Nebenprodukte
bleibt unberührt.                                          1. die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung
                                                              der in der Schlachtstätte oder dem Transportmittel
                                                              befindlichen Schweine,
                 c. bei Schweinepest
            und Afrikanischer Schweinepest                 2. die unschädliche Beseitigung von Fleisch der in der
                                                              Schlachtstätte geschlachteten Schweine,
                         § 14k                             3. die Reinigung, Desinfektion und, soweit erforderlich,
                                                              Entwesung der Schlachtstätte sowie des Transport-
                     Tilgungsplan
                                                              mittels nach näherer Anweisung der zuständigen
   (1) Die zuständige Behörde legt dem Bundesminis-           Behörde und
terium                                                       a) nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 2 Buch-
1. im Falle der Schweinepest bei Wildschweinen einen            stabe a der Richtlinie 2001/89/EG im Falle der
   Plan zur Tilgung gemäß Artikel 16 Absatz 1 und 3             Schweinepest,
   der Richtlinie 2001/89/EG,                                b) nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie
2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest bei Wild-            2002/60/EG im Falle der Afrikanischen Schweine-
   schweinen einen Plan zur Tilgung gemäß Artikel 16            pest
   Absatz 1 und 3 der Richtlinie 2002/60/EG                anordnen. Im Falle des Verdachts auf Schweinepest
                                                           oder Afrikanische Schweinepest in einem Flugzeug
in der jeweils geltenden Fassung vor.
                                                           kann die zuständige Behörde eine Reinigung, eine Des-
  (2) Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundes-       infektion und, soweit erforderlich, eine Entwesung des
ministerium zum Zwecke der Unterrichtung der Euro-         Frachtraums sowie der benutzten Behältnisse und Ge-
päischen Kommission jeweils halbjährlich                   rätschaften abweichend von Satz 2 Nummer 3 anord-
                                                           nen.
1. für das erste Kalenderhalbjahr spätestens bis zum
   20. Juli des betreffenden Jahres und                       (2) Wird bei Schweinen, die sich in einer Schlacht-
                                                           stätte oder in einem Transportmittel befinden, der Aus-
2. für das zweite Kalenderhalbjahr spätestens bis zum      bruch der Schweinepest oder der Afrikanischen
   20. Januar des darauffolgenden Jahres                   Schweinepest amtlich festgestellt, so ordnet die zu-
die Ergebnisse der Untersuchungen, die in dem von der      ständige Behörde die in Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen
Europäischen Kommission genehmigten Plan zur Til-          Maßnahmen an. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
gung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschwei-          (3) Frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Maß-
nen nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a und h der         nahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Satz 3 in
Richtlinie 2002/60/EG vorgesehen sind.                     Verbindung mit Absatz 2 dürfen erneut Schweine in die
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Originalseite

Schlachtstätte oder in das Transportmittel verbracht          nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben
werden.                                                       klinisch und, soweit erforderlich, serologisch mit
  (4) Der Betreiber einer Schlachtstätte hat Teile und        negativem Ergebnis auf Antikörper gegen
Rohstoffe bereits geschlachteter Schweine, die anste-         Schweinepest untersucht worden sind.
ckungsverdächtig waren oder bei denen sich nach der        (2a) Die zuständige Behörde hebt in einem Impf-
Schlachtung Veränderungen zeigen, die auf einen Seu-     gebiet angeordnete Schutzmaßregeln auf, wenn alle
chenverdacht hinweisen, unverzüglich unschädlich zu      Schweine in Betrieben, in denen Schweine geimpft
beseitigen oder beseitigen zu lassen.                    worden sind,
                                                         1. entweder geschlachtet und das Fleisch mit dem
                    Abschnitt 4                             Stempel nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie
        Aufhebung der Schutzmaßregeln,                      2002/99/EG gekennzeichnet und in einem von der
         Wiederbelegung von Betrieben                       zuständigen Behörde bestimmten Betrieb behandelt
                                                            worden ist oder
                        § 24                             2. getötet und unschädlich beseitigt worden sind und
    (1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete          3. in allen Betrieben eine Feinreinigung und Schluss-
Schutzmaßregeln auf, wenn die Schweinepest bei Haus-        desinfektion nach näherer Anweisung der zuständi-
schweinen oder die Afrikanische Schweinepest erloschen      gen Behörde und nach Maßgabe des Anhangs II
ist, wenn der Verdacht auf Schweinepest bei Haus-           Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/89/EG
schweinen beseitigt ist oder wenn der Verdacht auf          durchgeführt worden ist.
Schweinepest bei Hausschweinen oder Afrikanische
Schweinepest sich als unbegründet erwiesen hat.            (3) Der Verdacht auf Schweinepest bei Hausschwei-
                                                         nen gilt als beseitigt, wenn
   (2) Die Schweinepest bei Hausschweinen gilt als er-
loschen, wenn                                            1. die seuchenverdächtigen Schweine verendet oder
                                                            getötet und unschädlich beseitigt worden sind und
1. a) alle Schweine des Betriebs verendet oder getötet
                                                            bei den übrigen Schweinen des Betriebs innerhalb
      und unschädlich beseitigt worden sind oder
                                                            von 40 Tagen nach der Beseitigung der seuchen-
  b) im Falle des § 8 Absatz 1 alle Schweine der be-        verdächtigen Schweine keine Anzeichen festgestellt
     troffenen gesonderten Betriebsabteilungen ver-         wurden, die auf Schweinepest hinweisen, oder
     endet oder getötet und unschädlich beseitigt
                                                         2. dieser Verdacht auf Grund einer serologischen Un-
     worden sind und bei den Schweinen der nicht be-
                                                            tersuchung ausgeräumt werden konnte.
     troffenen gesonderten Betriebsabteilungen inner-
     halb von 40 Tagen nach der Tötung und un-             (4) Die Afrikanische Schweinepest bei Hausschwei-
     schädlichen Beseitigung der Schweine aus der        nen gilt als erloschen, wenn
     betroffenen gesonderten Betriebsabteilung keine
                                                         1. a) alle Schweine des Betriebs verendet oder getötet
     weiteren Erkrankungen festgestellt worden sind
                                                               und unschädlich beseitigt worden sind oder
     oder
                                                           b) im Falle des § 8 Absatz 1 alle Schweine der be-
  c) im Falle des § 8 Absatz 2 die seuchenkranken
                                                              troffenen gesonderten Betriebsabteilungen ver-
     Schweine verendet oder getötet und unschädlich
                                                              endet oder getötet und unschädlich beseitigt
     beseitigt worden sind und bei den übrigen
                                                              worden sind und bei den Schweinen der nicht be-
     Schweinen der betroffenen Einrichtung innerhalb
                                                              troffenen gesonderten Betriebsabteilungen inner-
     von 40 Tagen nach der Tötung und unschäd-
                                                              halb von 45 Tagen nach der Tötung und un-
     lichen Beseitigung der Schweine in der betroffe-
                                                              schädlichen Beseitigung der Schweine aus der
     nen Einrichtung keine weiteren Erkrankungen
                                                              betroffenen gesonderten Betriebsabteilung keine
     festgestellt worden sind,
                                                              weiteren Erkrankungen festgestellt worden sind
2. eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion nach           oder
   Maßgabe des Anhangs II Nummer 2 Buchstabe a
   der Richtlinie 2001/89/EG, eine Feinreinigung und       c) im Falle des § 8 Absatz 2 die seuchenkranken
   eine Schlussdesinfektion nach Maßgabe des An-              Schweine verendet oder getötet und unschädlich
   hangs II Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie               beseitigt worden sind und bei den übrigen
   2001/89/EG und eine Schadnagerbekämpfung nach              Schweinen der betroffenen Einrichtung innerhalb
   näherer Anweisung der zuständigen Behörde durch-           von 45 Tagen nach der Tötung und unschäd-
   geführt und von ihr abgenommen worden sind und             lichen Beseitigung der Schweine in der betroffe-
                                                              nen Einrichtung keine weiteren Erkrankungen
3. im Falle der Nummer 1, ausgenommen bei Anord-              festgestellt worden sind,
   nung einer Notimpfung nach § 13 Absatz 1 Satz 1,
   im Rahmen von Untersuchungen                          2. eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion nach
                                                            Maßgabe des Anhangs II Nummer 2 Buchstabe a
  a) im Sperrbezirk frühestens 30 Tage nach Ab-             der Richtlinie 2002/60/EG, eine Feinreinigung und
     nahme der Grobreinigung und Vordesinfektion            eine Schlussdesinfektion nach Maßgabe des An-
     nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben          hangs II Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie
     klinisch und serologisch mit negativem Ergebnis        2002/60/EG, eine Schadnagerbekämpfung und, so-
     auf Antikörper gegen Schweinepest untersucht           weit erforderlich, eine Entwesung nach Maßgabe
     worden sind,                                           des Anhangs II der Richtlinie 2002/60/EG nach
  b) im Beobachtungsgebiet frühestens 20 Tage nach          näherer Anweisung der zuständigen Behörde durch-
     Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion          geführt und von ihr abgenommen worden sind, und
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3. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a im Rahmen von        § 24b mit Schweinen erst wiederbelegt werden, wenn
   Untersuchungen vorbehaltlich des Satzes 2              die Schweinepest nach § 24 Absatz 2 als erloschen gilt.
  a) im Sperrbezirk frühestens 45 Tage nach Ab-              (2) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 1 hat der
     nahme der Grobreinigung und Vordesinfektion          Tierhalter sicherzustellen, dass die Schweine
     nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben
                                                          1. innerhalb von 20 Tagen eingestellt werden,
     klinisch und serologisch mit negativem Ergebnis
     auf Antikörper gegen Afrikanische Schweinepest       2. nicht aus Betrieben stammen, die Beschränkungen
     untersucht worden sind,                                 im Zusammenhang mit der Schweinepest unterlie-
                                                             gen,
  b) im Beobachtungsgebiet frühestens 40 Tage nach
     Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion        3. frühestens 40 Tage nach der Einstellung klinisch und
     nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben           stichprobenweise serologisch auf Schweinepest un-
     klinisch und, soweit erforderlich, serologisch mit      tersucht werden,
     negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Afrika-      4. im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der
     nische Schweinepest untersucht worden sind.             nach Nummer 3 durchgeführten Untersuchung vor-
Die zuständige Behörde kann die Frist nach Satz 1            liegen.
Nummer 3                                                      (3) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 1 eines Be-
1. im Sperrbezirk auf mindestens 30 Tage und              triebs mit Freilandhaltung hat der Tierhalter sicherzu-
2. im Beobachtungsgebiet auf mindestens 20 Tage           stellen, dass
verkürzen, wenn die amtlichen oder amtlich angeordne-     1. im Rahmen einer Teilbelegung Schweine eingestellt
ten Untersuchungen ergeben haben, dass die Afrikani-         werden, die
sche Schweinepest in dem Betrieb ausgeschlossen             a) mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das
werden kann.                                                   Schweinepestvirus untersucht worden sind oder
  (5) Die zuständige Behörde hebt, vorbehaltlich des           die aus Betrieben stammen, die keinen Beschrän-
Satzes 2,                                                      kungen im Zusammenhang mit der Schweinepest
                                                               unterliegen,
1. im Falle der Schweinepest die Festlegung des ge-
   fährdeten Bezirkes,                                      b) über den gesamten Betrieb verteilt werden,
2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest die Festle-      c) frühestens 40 Tage nach ihrer Einstellung klinisch
   gung des gefährdeten Gebietes, der Pufferzone und,          und stichprobenweise serologisch auf Schweine-
   im Falle der Festlegung eines Kerngebietes, des             pest untersucht werden,
   Kerngebietes                                             d) im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der
frühestens sechs Monate nach dem letzten Nachweis              nach Buchstabe c durchgeführten Untersuchung
der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweine-              vorliegen und
pest bei einem Wildschwein auf. Sind in einem nach        2. eine Vollbelegung erst nach Vorliegen der Negativ-
Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2001/89/EG oder nach      befunde nach Nummer 1 Buchstabe d erfolgt.
Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2002/60/EG geneh-
migten Tilgungsplan Schutzmaßregeln für den gefähr-          (4) Betriebe, in denen nach einem Ausbruch der Afri-
deten Bezirk, das gefährdete Gebiet, die Pufferzone       kanischen Schweinepest auf Anordnung der zuständi-
oder das Kerngebiet vorgesehen, hebt die zuständige       gen Behörde die Schweine getötet und unschädlich be-
Behörde den gefährdeten Bezirk, das gefährdete Ge-        seitigt worden sind, dürfen vorbehaltlich des Satzes 2
biet, die Pufferzone oder das Kerngebiet mit der Maß-     und der Absätze 5 und 6 mit Schweinen erst wieder-
gabe auf, dass                                            belegt werden, wenn die Afrikanische Schweinepest
                                                          nach § 24 Absatz 4 als erloschen gilt. Betriebe, in de-
1. § 14c in dem Gebiet, das im Falle der Schweinepest
                                                          nen die Afrikanische Schweinepest durch Zecken der
   als gefährdeter Bezirk oder                            Art Ornithodorus erraticus verursacht worden ist, dür-
2. § 14e in dem Gebiet, das im Falle der Afrikanischen    fen frühestens sechs Jahre nach dem Zeitpunkt, ab
   Schweinepest als gefährdetes Gebiet, Pufferzone        dem die Afrikanische Schweinepest nach § 24 Absatz 4
   oder Kerngebiet                                        als erloschen gilt, wiederbelegt werden, es sei denn,
festgelegt war, zwölf Monate nach dem letzten Nach-       die Zecken konnten vor Ablauf der sechs Jahre voll-
weis der Schweinepest oder der Afrikanischen Schwei-      ständig getilgt werden.
nepest anzuwenden ist. Die zuständige Behörde kann,          (5) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 4 hat der
auch nach der Aufhebung der Festlegung des gefähr-        Tierhalter sicherzustellen, dass die Schweine
deten Bezirkes, des gefährdeten Gebietes, der Puffer-
                                                          1. innerhalb von 20 Tagen eingestellt werden,
zone oder des Kerngebietes, den in Satz 2 genannten
Zeitraum in Abhängigkeit von der Seuchensituation um      2. nicht aus Betrieben stammen, die Beschränkungen
bis zu sechs Monate verlängern.                              im Zusammenhang mit der Afrikanischen Schweine-
                                                             pest unterliegen,
                        § 24a                             3. frühestens 45 Tage nach der Einstellung stichpro-
                  Wiederbelegung                             benweise serologisch und virologisch auf Afrikani-
   (1) Betriebe, in denen nach einem Ausbruch der            sche Schweinepest untersucht werden,
Schweinepest auf Anordnung der zuständigen Behörde        4. im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der
die Schweine getötet und unschädlich beseitigt worden        nach Nummer 3 durchgeführten Untersuchung vor-
sind, dürfen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des       liegen.
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

    (6) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 4 eines Be-           § 14j Absatz 2 Satz 1 oder § 24a Absatz 7 verbun-
triebs mit Freilandhaltung hat der Tierhalter sicherzu-          denen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
stellen, dass                                               2a. entgegen § 2a Küchen- oder Speiseabfälle verfüt-
1. im Rahmen einer Teilbelegung Schweine eingestellt            tert,
   werden, die                                              3.   einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 3a
  a) mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das             Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 oder Nummer 5,
     Virus der Afrikanischen Schweinepest untersucht             § 6 Absatz 1 Satz 1, § 11c Satz 1, § 11d, § 12
     worden sind oder die aus Betrieben stammen, die             Absatz 1 oder Absatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder
     keinen Beschränkungen im Zusammenhang mit                   Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 oder Nummer 2 Buch-
     der Afrikanischen Schweinepest unterliegen,                 stabe b Doppelbuchstabe bb zweiter Halbsatz,
                                                                 § 14, § 14a Absatz 1, Absatz 4 Nummer 4, Ab-
  b) über den gesamten Betrieb verteilt werden,
                                                                 satz 5 Nummer 4, § 14a Absatz 8 oder Absatz 10,
  c) frühestens 45 Tage nach ihrer Einstellung stich-            jeweils auch in Verbindung mit § 14d Absatz 6
     probenweise serologisch und virologisch auf Afri-           Satz 1, § 14b Satz 1, § 14c Absatz 1 Satz 1 Num-
     kanische Schweinepest untersucht werden,                    mer 1 Buchstabe a, b oder Buchstabe d Doppel-
  d) im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der           buchstabe bb, Nummer 3 oder Nummer 4, § 14c
     nach Buchstabe c durchgeführten Untersuchung                Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 2, § 14d
     vorliegen und                                               Absatz 1, 2b Nummer 1, Absatz 4 Nummer 4, Ab-
                                                                 satz 5 Nummer 2, Absatz 5a Satz 1, Absatz 5b
2. eine Vollbelegung erst nach Vorliegen der Negativ-
                                                                 Satz 1, Absatz 7 oder 8, § 14e Absatz 1 Satz 1
   befunde nach Nummer 1 Buchstabe d erfolgt.
                                                                 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buch-
   (7) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von                 stabe d Doppelbuchstabe bb oder Nummer 3,
Absatz 2, 3, 5 oder 6 für Betriebe genehmigen, in denen          Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 2, § 23 Absatz 1
die Wiederbelegung frühestens sechs Monate nach Ab-              oder Absatz 2 oder § 24b Absatz 2 zuwiderhan-
schluss der Reinigung und Desinfektion nach § 24 Ab-             delt,
satz 2 Nummer 2 oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 er-           4.   einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 1
folgt.                                                           Satz 1, 2 oder Satz 5, jeweils auch in Verbindung
                                                                 mit § 4 Absatz 5 Satz 2, zuwiderhandelt,
                          § 24b
                                                            5.   entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in
      Wiederbelegung von Betrieben im Impfgebiet                 Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Ab-
  (1) Betriebe, in denen nach § 13 geimpft worden ist,           satz 2, oder entgegen § 11 Absatz 3 Nummer 2,
dürfen mit Schweinen erst wiederbelegt werden, wenn              § 14a Absatz 4 Nummer 2 oder § 14d Absatz 4
1. alle Schweine der Betriebe, in denen geimpft worden           Nummer 2 ein Schwein nicht, nicht richtig oder
                                                                 nicht rechtzeitig absondert,
   ist, geschlachtet oder getötet und unschädlich be-
   seitigt worden sind und                                  6.   entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in
                                                                 Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Ab-
2. seit Abnahme der Feinreinigung und Schlussdesin-
                                                                 satz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht
   fektion nach Maßgabe der Anlage II Nummer 2
                                                                 vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
   Buchstabe b der Richtlinie 2001/89/EG mindestens
   zehn Tage vergangen sind.                                7.   entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, auch in
                                                                 Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Ab-
   (2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf nach
                                                                 satz 2, ein Schwein nicht oder nicht richtig aufbe-
Absatz 1 wiederbelegte Betriebe eine klinische und
                                                                 wahrt,
serologische Untersuchung der Schweine frühestens
40 Tage nach der Wiederbelegung an. Ferner ordnet           8.   ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 2 Satz 1
sie an, dass bis zum Vorliegen des Ergebnisses der               Nummer 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5
Untersuchung nach Satz 1 Schweine nicht aus dem                  Satz 2 oder § 12 Absatz 2, ein Schwein verbringt,
Betrieb verbracht werden dürfen.                            9.   entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, auch in
                                                                 Verbindung mit § 12 Absatz 2, eine Matte oder
                      Abschnitt 5                                eine sonstige Bodenauflage nicht oder nicht
                                                                 rechtzeitig auslegt, nicht oder nicht rechtzeitig
                 Ordnungswidrigkeiten
                                                                 tränkt oder nicht oder nicht rechtzeitig feucht hält,
                          § 25                             10. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buch-
                                                               stabe a oder Buchstabe b, jeweils auch in Verbin-
  Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num-               dung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 11 Absatz 4 Num-
mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes han-             mer 9, § 11a Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Absatz 2,
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                          nicht sicherstellt, dass der Betrieb nur mit Schutz-
 1.    entgegen § 2 Absatz 1 eine Impfung oder einen           kleidung betreten wird oder die Schutzkleidung
       Heilversuch vornimmt,                                   oder das Schuhwerk abgelegt, gereinigt, desinfi-
 2.    einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2,          ziert oder beseitigt wird,
       § 8 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 4    11. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buch-
       Nummer 3 oder Nummer 7, § 11a Absatz 3 Satz 1,          stabe c, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5
       § 14a Absatz 6 oder Absatz 7, § 14f Absatz 2,           Satz 2 oder § 12 Absatz 2, oder entgegen § 4 Ab-
       Absatz 3, Absatz 4 oder Absatz 5, § 14g Absatz 2,       satz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe d, auch in
       § 14h Absatz 2 oder Absatz 3, § 14i Absatz 2,           Verbindung mit § 12 Absatz 2, nicht sicherstellt,
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

     dass ein Schwein, ein dort genanntes Erzeugnis,           genanntes Tier, Fleisch oder ein Teil eines dort
     ein dort genannter Gegenstand oder Abfall nicht           genannten Tieres verbringt,
     verbracht wird,
                                                          27. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 4, auch in Ver-
12. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 2
                                                              bindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, ein dort ge-
    Satz 2 oder Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbin-
                                                              nanntes Tier besamt,
    dung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 11 Absatz 4 Num-
    mer 9, § 11a Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Absatz 2,      28. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 5 Satz 1, auch in
    verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhan-             Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, entgegen
    delt,                                                     § 14a Absatz 5 Nummer 1 oder § 14d Absatz 5
13. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 1,              Nummer 1 ein dort genanntes Tier treibt oder
    auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 6           transportiert,
    Absatz 2 Satz 2, § 11 Absatz 4 Nummer 9, § 11a
    Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, einen Betrieb     29. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 6, auch in Ver-
    betritt,                                                  bindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, eine Ausstel-
                                                              lung, einen Markt oder eine Veranstaltung durch-
14. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 2               führt oder mit einem dort genannten Tier handelt,
    Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2,
    § 6 Absatz 2 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, ein Fahr-     30. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 4
    zeug fährt,                                               Nummer 8, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3
15. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 3             Satz 2, zuwiderhandelt,
    Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 3 Satz 1, jeweils
    auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder       31. ohne Genehmigung nach § 11a Absatz 3 Satz 1
    § 12 Absatz 2, verbundenen vollziehbaren Auflage          ein dort genanntes Tier verbringt,
    zuwiderhandelt,
                                                          32. einer mit einer Genehmigung nach § 11b Absatz 1
16. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 3           Satz 1 oder Satz 3 Nummer 1 oder Absatz 3
    Nummer 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4 Ab-           Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 11c
    satz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, zuwiderhandelt,         Satz 2, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwi-
17. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 3               derhandelt,
    Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2
    oder § 12 Absatz 2, dort genanntes Fleisch, ein       33. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a
    dort genanntes Fleischerzeugnis, einen dort ge-           oder Buchstabe c, § 14a Absatz 5 Nummer 2, 3, 5,
    nannten Gegenstand oder Abfall verbringt,                 6 oder Nummer 7, § 14d Absatz 5 Nummer 4,
                                                              § 14f Absatz 1, § 14g Absatz 1, § 14h Absatz 1,
18. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 4           § 14i Absatz 1, § 14j Absatz 1 oder § 23 Absatz 3
    zuwiderhandelt,                                           ein dort genanntes Tier, ein Teil eines Tieres,
19. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ein                 Fleisch, ein dort genanntes Fleischerzeugnis oder
    Schild nicht oder nicht rechtzeitig anbringt,             einen dort genannten Gegenstand verbringt,
20. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 einen           34. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d
    Hund oder eine Katze nicht oder nicht rechtzeitig         Sperma, eine Eizelle oder einen Embryo entnimmt,
    einsperrt,
21. ohne Genehmigung nach § 6 Absatz 3, auch in           35. entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 3 oder § 14d
    Verbindung mit § 12 Absatz 2, ein Haustier ver-           Absatz 4 Nummer 3 eine Desinfektionsmöglichkeit
    bringt,                                                   nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet,

22. einer mit einer Genehmigung nach § 6 Absatz 3,        36. entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 5 oder § 14d
    auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2, verbunde-           Absatz 4 Nummer 5 Futter, Einstreu oder einen
    nen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,                 sonstigen Gegenstand nicht, nicht richtig oder
23. entgegen § 11 Absatz 3 Nummer 1, auch in Ver-             nicht rechtzeitig aufbewahrt,
    bindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, entgegen
    § 14a Absatz 4 Nummer 1, § 14c Absatz 1 Satz 1        37. entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 6 oder § 14d
    Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa,                  Absatz 4 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass ein
    § 14d Absatz 4 Nummer 1 oder § 14e Absatz 1               Hund das Betriebsgelände nur unter Aufsicht ver-
    Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuch-                   lässt,
    stabe aa eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
                                                          37a. entgegen § 14d Absatz 5 Nummer 5 Satz 1 Gras,
    vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
                                                               Heu oder Stroh verwendet,
24. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 1, auch in Ver-
    bindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, ein Schwein        38. entgegen § 23 Absatz 4 einen Teil oder Rohstoff
    verbringt,                                                eines geschlachteten Schweines nicht, nicht rich-
                                                              tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig besei-
25. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 2 eine Haus-
                                                              tigt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
    schlachtung vornimmt,
                                                              nicht rechtzeitig untersuchen lässt oder
26. ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 4 Num-
    mer 3, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3          39. entgegen § 24a Absatz 1 oder Absatz 4 oder
    Satz 2, oder § 11 Absatz 4 Nummer 7 ein dort              § 24b Absatz 1 einen Betrieb wiederbelegt.
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Originalseite

                    Abschnitt 6                          einer Genehmigung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 sein kön-
                                                         nen, spätestens bis zum 31. Juli 2004 mitzuteilen.
                Schlussvorschriften
                                                            (2) Am 24. Juli 2003 vorhandene Sperrbezirke, Ver-
                                                         dachtssperrbezirke, Beobachtungsgebiete, gefährdete
                        § 25a
                                                         Bezirke und Überwachungsgebiete bleiben bestehen,
            Weitergehende Maßnahmen                      bis die zuständige Behörde ihre Festlegung aufhebt.
   Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststel-   Auf Sperrbezirke, Beobachtungsgebiete und gefähr-
lung der Schweinepest oder Afrikanischen Schweine-       dete Bezirke nach Satz 1 sind die ab dem 25. Juli 2003
pest bei einem Hausschwein oder einem Wildschwein        für solche Gebiete geltenden Vorschriften anzuwenden.
weitergehende Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in           Auf Verdachtssperrbezirke nach Satz 1 sind die ab dem
Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tier-        25. Juli 2003 für Kontrollzonen geltenden Vorschriften
gesundheitsgesetzes anzuordnen, soweit diese zur         anzuwenden. Auf Überwachungsgebiete nach Satz 1
Seuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte       sind die ab dem 25. Juli 2003 für gefährdete Bezirke
der Europäischen Gemeinschaften oder der Europä-         geltenden Vorschriften anzuwenden.
ischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.
                                                                             § 26
                                                              Wirksamwerden von Bekanntmachungen
                        § 25b
                                                           Nach dieser Verordnung vorgesehene Bekanntma-
             Übergangsbestimmungen
                                                         chungen werden mit Beginn des Tages, der auf ihre
   (1) Am 25. Juli 2003 bestehende Einrichtungen nach    Veröffentlichung im Bundesanzeiger folgt, wirksam,
§ 8 Absatz 2 Satz 1 haben der zuständigen Behörde die    wenn in der Bekanntmachung kein späterer Zeitpunkt
Voraussetzungen und Vorkehrungen, die Grundlage          bestimmt ist.

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Originalseite
2618                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2018


Anlage
(zu § 14a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe aaa)


                                                      Tiergesundheitsbescheinigung
                                               für den inländischen Versand von Schweinen
                                     aus gefährdeten Bezirken im Sinne der Schweinepest-Verordnung


Ausstellende Behörde:                         ..........................................................................................

Versandort und -land:                       ...........................................................................................

I.      Anzahl der Tiere: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                                                                                                                       (in Worten)

II. Herkunft der Tiere:
        Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
        ...............................................................................................................
        Die Tiere werden versandt von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                                                                                               (vollständige Anschrift des Verladeorts)

        Name und Anschrift des Versenders: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

III. Bestimmung der Tiere:
        Name und Anschrift des Empfängers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
        Die Tiere werden versandt nach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                                                                                                        (Bestimmungsland und -ort)

        mit folgendem Transportmittel: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

IV. Angaben zur Identifizierung der Tiere:

                       Amtliches                                                                                                                                                      Alter
                                                                         Geschlecht                                              Rasse
                      Kennzeichen                                                                                                                                                   (Monate)




V. Bescheinigung:
        Die zuständige Behörde bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere den Bestimmungen des § 14a
        Absatz 6 Nummer 1 der Schweinepest-Verordnung entsprechen.


Ausgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                                                          (Ort)                                                                                             (Datum)


      (Dienstsiegel)1


                                                                                               ...............................................................
                                                                                                           (Unterschrift des Vertreters der zuständigen Behörde)


                                                                                               ...............................................................
                                                                                                                            (Name in Großbuchstaben,
                                                                                                                        Amtsbezeichnung des Unterzeichners)




1
     Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.
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Originalseite




                                           Verordnung
                  zur Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung

                                           Vom 17. Dezember 2018


  Auf Grund des § 330 Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 des                 gungsverhältnis besteht, zu den Posten
Handelsgesetzbuchs, der zuletzt durch Artikel 14 Ab-               „Forderungen an Kreditinstitute“ (Aktivpos-
satz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446)            ten 2), „Forderungen an Kunden“ (Aktivpos-
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium               ten 3), „Forderungen an Institute im Sinne
der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen               des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteauf-
mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Be-                  sichtsgesetzes“ (Aktivposten 4) und „Schuld-
nehmen mit der Deutschen Bundesbank:                               verschreibungen und andere festverzinsliche
                                                                   Wertpapiere“ (Aktivposten 5);
                       Artikel 1                               3. die verbrieften und unverbrieften Verbindlich-
   Die Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung               keiten gegenüber verbundenen Unternehmen
vom 2. November 2009 (BGBl. I S. 3680), die zuletzt               zu den Posten „Verbindlichkeiten gegenüber
durch Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes vom 17. Juli                Kreditinstituten“ (Passivposten 1), „Verbind-
2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird wie              lichkeiten gegenüber Kunden“ (Passivpos-
folgt geändert:                                                   ten 2), „Verbindlichkeiten gegenüber Institu-
 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 3 wie            ten im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungs-
    folgt gefasst:                                                diensteaufsichtsgesetzes“ (Passivposten 3)
                                                                  und „Nachrangige Verbindlichkeiten“ (Passiv-
   „§ 3   Getrennte Rechnungslegung und Unterposten“.             posten 8);
 2. § 1 wird wie folgt gefasst:                                4. die verbrieften und unverbrieften Verbindlich-
                            „§ 1                                  keiten gegenüber Unternehmen, mit denen
                                                                  ein Beteiligungsverhältnis besteht, zu den
                   Anwendungsbereich
                                                                  Posten „Verbindlichkeiten gegenüber Kredit-
     Diese Verordnung ist auf Institute im Sinne des              instituten“ (Passivposten 1), „Verbindlichkei-
   § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset-                ten gegenüber Kunden“ (Passivposten 2),
   zes anzuwenden.“                                               „Verbindlichkeiten gegenüber Instituten im
 3. In § 2 wird die Angabe „2a“ durch die Angabe „3“              Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiens-
    ersetzt.                                                      teaufsichtsgesetzes“ (Passivposten 3) und
                                                                  „Nachrangige Verbindlichkeiten“ (Passivpos-
 4. § 3 wird wie folgt geändert:                                  ten 8).
   a) Der Überschrift werden nach dem Wort „Rech-
                                                               Die Angaben nach Satz 1 können statt in der
      nungslegung“ die Wörter „und Unterposten“ an-
                                                               Bilanz im Anhang in der Reihenfolge der betrof-
      gefügt.
                                                               fenen Posten gemacht werden.“
   b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in
      Satz 1 wird die Angabe „§ 1“ durch die Wörter       5. In § 7 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:
      „§ 1 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteauf-             „Im Anhang sind die Beträge der „Forderungen
      sichtsgesetzes“ sowie die Angabe „§ 1a“ durch         an Kunden“ (Aktivposten 3) und der „Verbindlich-
      die Angabe „§ 1 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt.             keiten gegenüber Kunden“ (Passivposten 2) ge-
   c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                     sondert nach folgenden Restlaufzeiten aufzu-
                                                            gliedern:“
        „(2) Als Unterposten sind im Formblatt 1 je-
      weils gesondert auszuweisen:                        6. In § 8 Satz 1 wird die Angabe „2a“ durch die An-
                                                             gabe „3“ ersetzt.
      1. die verbrieften und unverbrieften Forderun-
         gen an verbundene Unternehmen zu den             7. § 9 wird wie folgt geändert:
         Posten „Forderungen an Kreditinstitute“
                                                            a) In Satz 2 wird die Angabe „13“ durch die An-
         (Aktivposten 2), „Forderungen an Kunden“
                                                               gabe „12“ ersetzt.
         (Aktivposten 3), „Forderungen an Institute im
         Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiens-          b) Folgender Satz wird angefügt:
         teaufsichtsgesetzes“ (Aktivposten 4) und              „Als Guthaben bei Zentralnotenbanken dürfen
         „Schuldverschreibungen und andere festver-            nur täglich fällige Guthaben einschließlich der
         zinsliche Wertpapiere“ (Aktivposten 5);               täglich fälligen Fremdwährungsguthaben bei
      2. die verbrieften und unverbrieften Forderun-           Zentralnotenbanken der Niederlassungsländer
         gen an Unternehmen, mit denen ein Beteili-            des Instituts ausgewiesen werden.“
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

 8. In § 10 Satz 4 wird die Angabe „13“ durch die An-        a) In Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a wird die An-
    gabe „17“ ersetzt.                                          gabe „13“ durch die Angabe „12“ ersetzt.
 9. In § 11 Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Absatz 3“ durch      b) In Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 1
    die Angabe „§ 3 Absatz 4“ ersetzt.                          wird jeweils die Angabe „2a“ durch die An-
                                                                gabe „3“ ersetzt.
10. In § 14 Satz 1 wird die Angabe „2a“ durch die An-
    gabe „3“ ersetzt.                                     15. Dem § 33 wird folgender Absatz 9 angefügt:
11. In § 19 Satz 1 wird die Angabe „2a“ durch die An-           „(9) Diese Verordnung in der Fassung des
    gabe „3“ ersetzt.                                        Artikels 1 der Verordnung zur Änderung der Zah-
                                                             lungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung vom
12. In § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die An-            17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2619) ist erstmals
    gabe „2a“ durch die Angabe „3“ ersetzt.                  auf den Jahresabschluss und Konzernabschluss für
13. § 28 wird wie folgt geändert:                            das nach dem 31. Dezember 2017 beginnende Ge-
                                                             schäftsjahr anzuwenden.“
   a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 wird
      jeweils die Angabe „2a“ durch die Angabe „3“        16. Die Anlage 1 (Formblatt 1) erhält die aus dem An-
      ersetzt.                                                hang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
   b) Folgender Absatz 4 angefügt:
                                                                                Artikel 2
         „(4) § 3 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.“         Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
14. § 29 wird wie folgt geändert:                         in Kraft.


                                Berlin, den 17. Dezember 2018

                                       Die Bundesministerin
                               der Justiz und für Verbraucherschutz
                                          Katarina Barley
BGBl. 2018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite

                                                       Anhang zu Artikel 1 Nummer 16
                                                                                                                                                                                            Anlage 1
                                                                                                                                                                                             (zu § 2)
                                                                                                                                                                                         Formblatt 1
                    Jahresbilanz zum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                    der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Aktivseite                                                                                                                                                                                 Passivseite
                                                            Euro        Euro        Euro                                                                                        Euro      Euro Euro
 1. Barreserve                                                                     ......          1.      Verbindlichkeiten gegenüber Kredit-
     a) aus Zahlungsdiensten und der                                                                       instituten                                                                              ......
        Ausgabe von E-Geld                                             ......                              a) aus Zahlungsdiensten und der
        darunter:                                                                                             Ausgabe von E-Geld                                                          ......
        Guthaben bei Zentralnotenbanken . . . . . .                                                              aa) täglich fällig                                             ......
     b) aus sonstigen Tätigkeiten                                      ......                                    bb) mit vereinbarter Laufzeit oder
                                                                                                                     Kündigungsfrist                ......
        darunter:
                                                                                                           b) aus sonstigen Tätigkeiten                                                   ......
        Guthaben bei Zentralnotenbanken . . . . . .
                                                                                                                 aa) täglich fällig                                             ......
 2. Forderungen an Kreditinstitute                                                 ......
                                                                                                                 bb) mit vereinbarter Laufzeit oder
     a) aus Zahlungsdiensten und der                                                                                 Kündigungsfrist                ......
        Ausgabe von E-Geld                                             ......
                                                                                                   2.      Verbindlichkeiten gegenüber Kunden                                                      ......
        davon:
                                                                                                           a) aus Zahlungsdiensten und aus der
        auf Treuhandkonten             . . . . . . Euro
                                                                                                              Ausgabe von E-Geld                                                          ......
     b) aus sonstigen Tätigkeiten                                      ......
                                                                                                                 davon:
        aa) täglich fällig                                 ......
                                                                                                                 zur Ausführung von Zahlungsvor-
        bb) andere Forderungen                             ......                                                gängen                          ......
 3. Forderungen an Kunden                                                          ......                            darunter:
     a) aus Zahlungsdiensten und der                                                                                 auf Zahlungskonten . . . . . . Euro
        Ausgabe von E-Geld                                             ......
                                                                                                                 davon:
        davon:
                                                                                                                 aus der Ausgabe von E-Geld                                     ......
        aa) aus Provisionen            . . . . . . Euro
                                                                                                           b) aus sonstigen Tätigkeiten                                                   ......
        bb) aus Krediten               . . . . . . Euro
     b) aus sonstigen Tätigkeiten                                      ......                      3.      Verbindlichkeiten gegenüber Instituten
                                                                                                           im Sinne des § 1 Absatz 3 des
 4. Forderungen an Institute im Sinne des                                                                  Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes                                                        ......
    § 1 Absatz 3 des Zahlungsdienste-
    aufsichtsgesetzes                                                              ......                  a) aus Zahlungsdiensten und der
                                                                                                              Ausgabe von E-Geld                                                          ......
     a) aus Zahlungsdiensten und der
        Ausgabe von E-Geld                                             ......                              b) aus sonstigen Tätigkeiten                                                   ......
     b) aus sonstigen Tätigkeiten                                      ......                      4.      Sonstige Verbindlichkeiten                                                              ......
 5. Schuldverschreibungen und andere                                                                       a) aus Zahlungsdiensten und der
    festverzinsliche Wertpapiere                                                   ......                     Ausgabe von E-Geld                                                          ......
     a) Geldmarktpapiere                                               ......                              b) aus sonstigen Tätigkeiten                                                   ......
        aa) aus Zahlungsdiensten und                                                               5.      Rechnungsabgrenzungsposten                                                              ......
            der Ausgabe von E-Geld                         ......                                          a) aus Zahlungsdiensten und der
        bb) aus sonstigen Tätigkeiten                      ......                                             Ausgabe von E-Geld                                                          ......
     b) Anleihen und Schuldverschreibun-                                                                   b) aus sonstigen Tätigkeiten                                                   ......
        gen                                                            ......                      6.      Rückstellungen                                                                          ......
        aa) aus Zahlungsdiensten und
                                                                                                           a) Rückstellungen für Pensionen und
            der Ausgabe von E-Geld                         ......
                                                                                                              ähnliche Verpflichtungen                                                    ......
        bb) aus sonstigen Tätigkeiten                      ......
                                                                                                                 aa) aus Zahlungsdiensten und
 6. Aktien und andere nicht festverzins-                                                                             der Ausgabe von E-Geld                                     ......
    liche Wertpapiere                                                              ......
                                                                                                                 bb) aus sonstigen Tätigkeiten                                  ......
     a) aus Zahlungsdiensten und der
        Ausgabe von E-Geld                                             ......                              b) Steuerrückstellungen                                                        ......
     b) aus sonstigen Tätigkeiten                                      ......                                    aa) aus Zahlungsdiensten und
                                                                                                                     der Ausgabe von E-Geld                                     ......
 7. Beteiligungen                                                                  ......
                                                                                                                 bb) aus sonstigen Tätigkeiten                                  ......
     a) aus Zahlungsdiensten und der
        Ausgabe von E-Geld                                             ......                              c) andere Rückstellungen                                                       ......
        darunter:                                                                                                aa) aus Zahlungsdiensten und
                                                                                                                     der Ausgabe von E-Geld                                     ......
        aa) an Kreditinstituten                            ......
        bb) an Finanzdienstleistungs-                                                                            bb) aus sonstigen Tätigkeiten                                  ......
            instituten                                     ......                                  7.      Passive latente Steuern                                                                 ......
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                                              Euro     Euro     Euro                                                   Euro     Euro Euro
          cc) an Instituten im Sinne des § 1                             8.   Nachrangige Verbindlichkeiten                              ......
               Absatz 3 des Zahlungsdiens-
                                                                              a) aus Zahlungsdiensten und der
               teaufsichtsgesetzes           ......
                                                                                 Ausgabe von E-Geld                             ......
      b) aus sonstigen Tätigkeiten                     ......
                                                                              b) aus sonstigen Tätigkeiten                      ......
          darunter:
                                                                         9.   Genussrechtskapital                                        ......
          aa) an Kreditinstituten            ......
                                                                              darunter:
          bb) an Finanzdienstleistungs-
               instituten                    ......                           vor Ablauf von zwei Jahren fällig        ......
          cc) an Instituten im Sinne des § 1                             10. Fonds für allgemeine Bankrisiken                            ......
               Absatz 3 des Zahlungsdiens-                               11. Eigenkapital                                                ......
               teaufsichtsgesetzes           ......
                                                                              a) Eingefordertes Kapital
 8.   Anteile an verbundenen Unternehmen                        ......
                                                                                 Gezeichnetes Kapital                  ......
      a) aus Zahlungsdiensten und der
          Ausgabe von E-Geld                           ......                    abzüglich nicht eingeforderter
          darunter:                                                              ausstehender Einlagen                 ...... ......
          aa) an Kreditinstituten            ......                           b) Kapitalrücklage                                ......
          bb) an Finanzdienstleistungs-                                       c) Gewinnrücklagen                                ......
               instituten                    ......                              aa) gesetzliche Rücklage              ......
          cc) an Instituten im Sinne des § 1                                     bb) Rücklage für Anteile an einem
               Absatz 3 des Zahlungsdiens-                                           herrschenden oder mehrheit-
               teaufsichtsgesetzes           ......                                  lich beteiligten Unternehmen . . . . . .
      b) aus sonstigen Tätigkeiten                     ......                    cc) satzungsmäßige Rücklagen          ......
          darunter:
                                                                                 dd) andere Gewinnrücklagen            ......
          aa) an Kreditinstituten            ......
                                                                              d) Bilanzgewinn/Bilanzverlust                     ......
          bb) an Finanzdienstleistungs-
               instituten                    ......
          cc) an Instituten im Sinne des § 1
               Absatz 3 des Zahlungsdiens-
               teaufsichtsgesetzes           ......
 9.   Immaterielle Anlagewerte                                  ......
      a) aus Zahlungsdiensten und der
          Ausgabe von E-Geld                           ......
          aa) selbst geschaffene gewerb-
               liche Schutzrechte und ähn-
               liche Rechte und Werte        ......
          bb) entgeltlich erworbene
               Konzessionen, gewerbliche
               Schutzrechte und ähnliche
               Rechte und Werte sowie
               Lizenzen an solchen Rechten
               und Werten                    ......
          cc) Geschäfts- oder Firmenwert . . . . . .
          dd) geleistete Anzahlungen         ......
      b) aus sonstigen Tätigkeiten                     ......
          aa) selbst geschaffene gewerb-
               liche Schutzrechte und ähn-
               liche Rechte und Werte        ......
          bb) entgeltlich erworbene
               Konzessionen, gewerbliche
               Schutzrechte und ähnliche
               Rechte und Werte sowie
               Lizenzen an solchen Rechten
               und Werten                    ......
          cc) Geschäfts- oder Firmenwert . . . . . .
          dd) geleistete Anzahlungen         ......
10.   Sachanlagen                                               ......
      a) aus Zahlungsdiensten und der
          Ausgabe von E-Geld                           ......
      b) aus sonstigen Tätigkeiten                     ......
11.   Eingefordertes, noch nicht eingezahl-
      tes Kapital                                               ......
12.   Sonstige Vermögensgegenstände                             ......
      a) aus Zahlungsdiensten und der
          Ausgabe von E-Geld                           ......
      b) aus sonstigen Tätigkeiten                     ......
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                                         Euro   Euro     Euro                                            Euro   Euro Euro
13. Rechnungsabgrenzungsposten                           ......
    a) aus Zahlungsdiensten und der
        Ausgabe von E-Geld                      ......
    b) aus sonstigen Tätigkeiten                ......
14. Aktive latente Steuern                               ......
15. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der
    Vermögensverrechnung                                 ......
16. Nicht durch Eigenkapital gedeckter
    Fehlbetrag                                           ......
Summe der Aktiva                                         ......   Summe der Passiva                                      ......
                                                                  1.   Unwiderrufliche Kreditzusagen                     ......
                                                                       a) aus Zahlungsdiensten und der
                                                                          Ausgabe von E-Geld                    ......
                                                                       b) aus sonstigen Tätigkeiten             ......
                                                                  2.   Eventualverbindlichkeiten                         ......
                                                                       a) aus Zahlungsdiensten und der
                                                                          Ausgabe von E-Geld                    ......
                                                                       b) aus sonstigen Tätigkeiten             ......

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2624                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2018


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Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
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   setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095




                                      Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.

                                                                                                                    ABl. EU
                            Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift                                 – Ausgabe in deutscher Sprache –
                                                                                                           Nr./Seite          vom


     30. 10. 2018 Durchführungsverordnung (EU) 2018/1633 der Kommission zur Geneh-
                  migung des Inverkehrbringens von raffiniertem Shrimps-Peptid-Konzen-
                  trat als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283
                  des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der
                  Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (1)                                  L 272/29                 31. 10. 2018
                            (1) Text von Bedeutung für den EWR.

     30. 10. 2018 Durchführungsverordnung (EU) 2018/1634 der Kommission zur erneuten
                  Gewährung einer Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des
                  Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindest-
                  wassertiefe für Bootswaden für den Fang von Glasgrundeln (Aphia mi-
                  nuta) in bestimmten Hoheitsgewässern Italiens                                              L 272/35                 31. 10. 2018

              –             Berichtigung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parla-
                            ments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex
                            für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenz-
                            kodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016)                                                 L 272/69                 31. 10. 2018

     11. 10. 2018 Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 der Kommission zur Ände-
                  rung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über
                  die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen
                  Zolltarif                                                                                  L 273/1                  31. 10. 2018

     13. 7. 2018 Delegierte Verordnung (EU) 2018/1637 der Kommission zur Ergänzung
                 der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des
                 Rates durch technische Regulierungsstandards für die Verfahren und
                 Merkmale der Aufsichtsfunktion (1)                                                          L 274/1                   5. 11. 2018
                            (1) Text von Bedeutung für den EWR.


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 2549. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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