Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 2549
BGBl. 2018 I S. 2549 · 603.734 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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2521
Teil I G 5702
2018 Ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2018 Nr. 47
Tag Inhalt Seite
17.12. 2018 Gesetz zur fortgesetzten Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und
Kommunen und zur Regelung der Folgen der Abfinanzierung des Fonds „Deutsche Einheit“ 2522
FNA: 603-12, 603-12, 603-11, 603-11, 603-12, 860-2, 605-1, 603-13, 860-2-17-6, 600-1
GESTA: D018
17.12. 2018 Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Digitale Infrastruktur“ (Digitalinfrastruktur-
fondsgesetz – DIFG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2525
FNA: neu: 603-19
GESTA: D011
17.12. 2018 Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 (Haus-
haltsgesetz 2019) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2528
FNA: 63-16
GESTA: D009
17.12. 2018 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungs-
gesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften . . . . 2549
FNA: 754-27, 754-28, 752-6, 2129-46, 752-6-3, 752-6-6, 752-6-7, 754-27-4, 754-27-8, 754-28-1, 754-29, 9510-37, 96-1-47, 752-6
GESTA: E011
17.12. 2018 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung . . . . 2571
FNA: 312-2, 312-9-1, 454-1
GESTA: C039
17.12. 2018 Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen
Privatrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2573
FNA: neu: 319-118; 400-1, 211-9, 302-2, 315-24, 361-5, 361-6, 368-3, 404-17
GESTA: C040
17.12. 2018 Zehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Schaffung neuer
Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt
(Teilhabechancengesetz – 10. SGB II-ÄndG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2583
FNA: 860-2, 860-3
GESTA: G008
17.12. 2018 Viertes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2586
FNA: 7833-3
GESTA: F011
17.12. 2018 Fünftes Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Beitragssatzanpassung 2587
FNA: 860-11
GESTA: M009
13.12. 2018 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung . . . . . . 2588
FNA: 2125-44-3
16.12. 2018 Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2589
FNA: 7831-1-41-20
16.12. 2018 Neufassung der Schweinepest-Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2594
FNA: 7831-1-41-20
17.12. 2018 Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . 2619
FNA: 4101-16
Hinweis auf andere Verkündungen
Rechtsvorschriften der Europäischen Union . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2624

Gesetz
zur fortgesetzten Beteiligung des Bundes
an den Integrationskosten der Länder und Kommunen
und zur Regelung der Folgen der Abfinanzierung des Fonds „Deutsche Einheit“
Vom 17. Dezember 2018
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Artikel 3
das folgende Gesetz beschlossen: Änderung des
Maßstäbegesetzes
Artikel 1
Abschnitt 6 des Maßstäbegesetzes vom 9. Septem-
Änderung des ber 2001 (BGBl. I S. 2302), das zuletzt durch Artikel 1
Finanzausgleichsgesetzes des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122)
Das Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 geändert worden ist, wird aufgehoben.
(BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geän- Artikel 4
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
Änderung des Gesetzes zur
1. § 1 wird wie folgt geändert: Neuregelung des bundesstaatlichen
a) In Satz 3 werden die Wörter „2 400 Millionen Euro Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020
ab dem Jahr 2019“ durch die Wörter „3 400 Mil- und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
lionen Euro im Jahr 2019“ ersetzt. Das Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen
b) In Satz 5 werden die Wörter „minus 4 903 568 000 Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur
Euro“ durch die Wörter „minus 6 510 743 992 Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften vom 14. Au-
Euro“ und die Wörter „ab dem Jahr 2019 auf gust 2017 (BGBl. I S. 3122) wird wie folgt geändert:
minus 1 752 488 000 Euro“ durch die Wörter „im 1. Artikel 1 Nummer 17 wird aufgehoben.
Jahr 2019 auf minus 7 397 007 683 Euro“ ersetzt.
2. Artikel 2 Nummer 21 wird aufgehoben.
2. § 20 wird aufgehoben.
Artikel 5
Artikel 2
Änderung des
Weitere Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Finanzausgleichsgesetzes
§ 46 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grund-
§ 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes, das zu-
sicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der
letzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden
Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850,
ist, wird wie folgt gefasst:
2094), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom
„(2) Die im Folgenden genannten Beträge verändern 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird
die Anteile des Bundes, der Länder und Gemeinden wie folgt geändert:
nach Absatz 1:
1. Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
Kalender- Bund Länder Gemeinden
jahr „(7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze er-
2020 minus höhen sich jeweils
8 962 074 350 6 562 074 350 2 400 000 000
Euro Euro Euro 1. im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte,
ab 2021 minus 2. im Jahr 2019 um 3,3 Prozentpunkte sowie
9 095 407 683 6 695 407 683 2 400 000 000
Euro Euro Euro.“ 3. ab dem Jahr 2020 um 10,2 Prozentpunkte.“

2. Absatz 9 wird wie folgt gefasst: S. 502), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
„(9) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze er- 21. November 2016 (BGBl. I S. 2613) geändert worden
höhen sich in den Jahren 2016 bis 2019 jeweils um ist, wird wie folgt geändert:
einen weiteren landesspezifischen Wert in Prozent- 1. Absatz 3 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
punkten.“
„Die Feinabstimmung der Finanzierungsbeteiligung
3. Absatz 10 wird wie folgt geändert: der Gemeinden bis zur Höhe ihres jeweiligen Anteils
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: an den Gesamtsteuereinnahmen, einschließlich der
„Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Zuweisungen im Rahmen der Steuerverbünde, in
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit den einzelnen Ländern bleibt der Landesgesetz-
Zustimmung des Bundesrates gebung vorbehalten.“
1. die landesspezifischen Werte nach Absatz 8 2. Absatz 5 wird aufgehoben.
Satz 1 jährlich für das Folgejahr festzulegen
und für das laufende Jahr rückwirkend anzu- Artikel 7
passen,
Änderung des
2. die weiteren landesspezifischen Werte nach Entflechtungsgesetzes
Absatz 9
a) im Jahr 2018 für das Jahr 2019 festzulegen Das Entflechtungsgesetz vom 5. September 2006
sowie für das laufende Jahr 2018 und das (BGBl. I S. 2098, 2102), das zuletzt durch Artikel 3 des
Vorjahr 2017 rückwirkend anzupassen, Gesetzes vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
b) im Jahr 2019 für das laufende Jahr 2019
und das Vorjahr 2018 rückwirkend anzu- 1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
passen, „(2) Mit der Beendigung der Finanzhilfen des
c) im Jahr 2020 für das Vorjahr 2019 rückwir- Bundes zur Wohnraumförderung steht den Ländern
kend anzupassen sowie in den im Folgenden genannten Kalenderjahren der
3. die landesspezifischen Beteiligungsquoten angegebene Betrag aus dem Haushalt des Bundes
jährlich für das Folgejahr festzulegen und für zu:
das laufende Jahr rückwirkend anzupassen 1. in den Jahren 2014 und 2015 jeweils ein Betrag
sowie in den Jahren 2018 bis 2020 für das je- von 518 200 000 Euro,
weilige Vorjahr rückwirkend anzupassen.“
2. im Jahr 2016 ein Betrag von 1 018 200 000 Euro
b) In Satz 4 werden die Wörter „den Absätzen 6
und
und 9 Satz 1“ durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
c) Die Sätze 5 bis 7 werden wie folgt gefasst: 3. in den Jahren 2017 bis 2019 jeweils ein Betrag
von 1 518 200 000 Euro.“
„Die Festlegung und Anpassung der Werte nach
Satz 1 Nummer 2 erfolgen in Höhe des prozen- 2. In § 4 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „und 2018“
tualen Verhältnisses der nach den Sätzen 3 und 4 durch die Angabe „bis 2019“ ersetzt.
abgegrenzten Ausgaben zu den entsprechenden
Vorjahresausgaben eines Landes für die Leistun- Artikel 8
gen nach § 22 Absatz 1 für alle Bedarfsgemein-
schaften. Soweit die Festlegung und Anpassung Änderung der Verordnung
nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zu landesspezifi- zur Festlegung und Anpassung
schen Beteiligungsquoten führen, auf Grund de- der Bundesbeteiligung an den Leistungen
rer sich der Bund mit mehr als 49 Prozent an den für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2018
bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistun- Die Verordnung zur Festlegung und Anpassung der
gen nach § 22 Absatz 1 beteiligt, sind die Werte Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft
nach Absatz 7 proportional in dem Umfang zu und Heizung für das Jahr 2018 vom 21. September
mindern, dass die Beteiligung an den bundeswei- 2018 (BGBl. I S. 1383) wird wie folgt geändert:
ten Gesamtausgaben für die Leistungen nach
§ 22 Absatz 1 nicht mehr als 49 Prozent beträgt. 1. In § 2 Satz 1 werden vor den Wörtern „für die
Soweit eine vollständige Minderung nach Satz 6 Jahre 2017 und 2018“ die Wörter „für das Jahr 2019
nicht ausreichend ist, sind anschließend die festgelegt und“ eingefügt.
Werte nach Absatz 6 proportional in dem Umfang 2. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
zu mindern, dass die Beteiligung an den bundes-
weiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach „(3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausga-
§ 22 Absatz 1 nicht mehr als 49 Prozent beträgt.“ ben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zwei-
ten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2019
d) Die Sätze 8 und 9 werden aufgehoben.
48,3 Prozent für Baden-Württemberg,
Artikel 6 45,8 Prozent für den Freistaat Bayern,
42,0 Prozent für Berlin,
Änderung des 39,6 Prozent für Brandenburg,
Gemeindefinanzreformgesetzes 44,3 Prozent für die Hansestadt Bremen,
§ 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fas- 44,2 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,
sung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I 43,0 Prozent für Hessen,

41,1 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern, Artikel 10
44,7 Prozent für Niedersachsen, Änderung des
42,1 Prozent für Nordrhein-Westfalen, Finanzverwaltungsgesetzes
53,9 Prozent für Rheinland-Pfalz,
§ 5a Absatz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes in der
48,8 Prozent für das Saarland,
Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006
41,0 Prozent für den Freistaat Sachsen,
(BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 10 des
41,1 Prozent für Sachsen-Anhalt,
Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ge-
44,7 Prozent für Schleswig-Holstein und
ändert worden ist, wird aufgehoben.
43,1 Prozent für den Freistaat Thüringen.“
Artikel 11
Artikel 9
Inkrafttreten
Bekanntmachungserlaubnis
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
Das Bundesministerium der Finanzen kann den und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Wortlaut des Maßstäbegesetzes und den Wortlaut des
Finanzausgleichsgesetzes in der jeweils vom 1. Januar (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
2020 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be- (3) Artikel 6 tritt am Tag nach der Verkündung in
kannt machen. Kraft, jedoch nicht vor dem 1. Januar 2019.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Dezember 2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz

Gesetz
zur Errichtung des Sondervermögens „Digitale Infrastruktur“
(Digitalinfrastrukturfondsgesetz – DIFG)
Vom 17. Dezember 2018
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: hertz-Band (1920 Megahertz bis 1980 Megahertz und
2110 bis 2170 Megahertz), im 3,6 Gigahertz-Band
§1 (3400 Megahertz bis 3800 Megahertz) und im 26 Giga-
Errichtung des Sondervermögens hertz-Band (24,25 bis 27,5 Gigahertz) ergeben.
Es wird ein Sondervermögen des Bundes mit der Be- (2) Das Sondervermögen kann Zuweisungen nach
zeichnung „Digitale Infrastruktur“ errichtet. Maßgabe des Haushaltsgesetzes erhalten. Der Bund
stellt dem Sondervermögen im Jahr 2018 einen Betrag
§2 in Höhe von 2,4 Milliarden Euro zur Verfügung.
Zweck des Sondervermögens
§5
Aus dem Sondervermögen werden geleistet:
Rücklagen
1. Förderungen von Investitionen zur unmittelbaren
Unterstützung des Ausbaus von Gigabitnetzen ins- Das Sondervermögen kann zur Erfüllung des gesetz-
besondere in ländlichen Regionen, lichen Zwecks Rücklagen bilden.
2. Finanzhilfen an die Länder für gesamtstaatlich be-
deutsame Investitionen der Länder und Gemeinden §6
(Gemeindeverbände) in die bildungsbezogene digi- Wirtschaftsplan,
tale Infrastruktur für Schulen. Haushaltsrecht, Mittelverwendung
(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Sonderver-
§3 mögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt,
Stellung im Rechtsverkehr der für das Jahr 2018 Anlage zu diesem Gesetz ist und
(1) Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Es ab dem Wirtschaftsjahr 2019 dem Einzelplan 60 als An-
kann unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, lage beizufügen ist. Der Wirtschaftsplan ist in Einnah-
klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichts- men und Ausgaben auszugleichen. Er wird zusammen
stand des Sondervermögens ist der Sitz der Bundes- mit dem Haushaltsgesetz festgestellt. Der dem Sonder-
regierung. Das Bundesministerium der Finanzen verwal- vermögen zur Verfügung gestellte Betrag verbleibt bis
tet das Sondervermögen. Es kann sich dabei anderer zur Auszahlung unverzinslich im Kassenbereich des
Bundesbehörden oder Dritter bedienen. Bundes und wird bedarfsgerecht über das Sonderver-
mögen ausgezahlt.
(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Ver-
mögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlich- (2) Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen
keiten zu trennen. ist nicht zulässig.
(3) Der Wirtschaftsplan gliedert sich in die Titelgrup-
§4 pen
Vermögen des 01 – Förderung von Investitionen zur unmittelbaren
Sondervermögens und Finanzierung Unterstützung des Ausbaus von Gigabitnetzen
(1) Dem Sondervermögen fließen die Einnahmen des
02 – Finanzhilfen an die Länder für gesamtstaatlich be-
Bundes zu, die sich
deutsame Investitionen der Länder und Gemein-
1. auf Grund eines von der Bundesnetzagentur für den (Gemeindeverbände) in die bildungsbezo-
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen- gene digitale Infrastruktur für Schulen.
bahnen nach § 55 Absatz 10 in Verbindung mit § 61
des Telekommunikationsgesetzes angeordneten Ver- (4) Für die Titelgruppe 01 werden 70 Prozent der
gabeverfahrens und Einnahmen des Sondervermögens bereitgestellt. Für
die Titelgruppe 02 werden 30 Prozent der Einnahmen
2. auf Grund eines Antragsverfahrens nach § 55 Ab- des Sondervermögens bereitgestellt. Soweit die Maß-
satz 3 des Telekommunikationsgesetzes nahmen der Titelgruppe 02 vollständig finanziert sind,
aus bis zum 31. Dezember 2025 erfolgten Frequenz- fließen alle Einnahmen des Sondervermögens der Titel-
zuteilungen für den drahtlosen Netzzugang im 2,0 Giga- gruppe 01 zu.

§7 §9
Jahresrechnung Auflösung
Das Bundesministerium der Finanzen stellt am
Schluss eines jeden Rechnungsjahres die Rechnung Das Sondervermögen gilt am 31. Dezember des Jah-
über die Einnahmen und Ausgaben des Sondervermö- res, in dem seine Mittel nach § 4 für die Erfüllung seiner
gens auf und fügt sie den Übersichten zur Haushalts- gesetzlichen Aufgaben vollständig verbraucht sind, als
rechnung des Bundes bei. aufgelöst.
§8 § 10
Verwaltungskosten
Inkrafttreten
Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens
trägt der Bund. Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 2018 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Dezember 2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Anja Karliczek

Anlage 1
Wirtschaftsplan
des Sondervermögens Digitale Infrastruktur
Einnahmen Soll 2018 in T€
119 99 Vermischte Verwaltungseinnahmen
129 01 Einnahmen aus der Vergabe der Frequenzen
211 01 Zuweisung aus dem Bundeshaushalt nach § 4 DIFG 2 400 000
359 01 Entnahme aus der Rücklage für Gigabitnetzausbau
359 02 Entnahme aus der Rücklage für Digitalpakt Schule
Ausgaben Soll 2018 in T€
Tgr. 01 Förderung von Investitionen zur unmittelbaren Unterstützung des Ausbaus von Giga-
bitnetzen
Tgr. 02 Finanzhilfen an die Länder für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder
und Gemeinden (Gemeindeverbände) in die bildungsbezogene digitale Infrastruktur für
Schulen
919 01 Zuführung an die Rücklage für Gigabitnetzausbau 1 680 000
919 02 Zuführung an die Rücklage für Digitalpakt Schule 720 000

Gesetz
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019
(Haushaltsgesetz 2019)
Vom 17. Dezember 2018
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: von Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung
von Darlehen zu, soweit die in Satz 1 genannte Summe
Abschnitt 1 der Beträge zur Tilgung überschritten wird. Das Bun-
desministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehrein-
Allgemeine Ermächtigungen nahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der
Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermin-
§1 dert sich die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehrein-
Feststellung des Haushaltsplans nahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60
(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bun- Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen wer-
deshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 wird in den.
Einnahmen und Ausgaben auf 356 400 000 000 Euro (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
festgestellt. mächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff
(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushaltsplans auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushalts-
für das Haushaltsjahr 2019 als Anlage 3 beigefügte jahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1
Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Energie- und Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese
Klimafonds“ wird für das Jahr 2019 in Einnahmen und Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten
Ausgaben auf 6 122 890 000 Euro festgestellt. Haushaltsjahres anzurechnen.
(3) Der dem Kapitel 6002 Titel 884 02 des Bundes- (4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapie-
haushalts für das Haushaltsjahr 2019 als Anlage 2 bei- ren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungsan-
gefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Digi- leihen sind mit den Euro-Gegenwerten auf die Kredit-
tale Infrastruktur“ wird für das Jahr 2019 in Einnahmen ermächtigung anzurechnen, die sich aus den spätes-
und Ausgaben auf 2 400 000 000 Euro und mit den tens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden Verträ-
ausgebrachten Vermerken festgestellt. gen zur Begrenzung des Währungsrisikos ergeben.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
§2 mächtigt, zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis
Kreditermächtigungen zur Höhe von 10 Prozent des Betrages der umlaufen-
den Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundes-
(1) Im Haushaltsjahr 2019 nimmt der Bund keine schatzanweisungen und unverzinslichen Schatzan-
Kredite zur Deckung von Ausgaben auf. Die folgenden weisungen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der
Absätze bleiben hiervon unberührt. jeweils letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- Übersicht über den Stand der Schuld der Bundesrepu-
mächtigt, Kredite zur Tilgung von im Haushaltsjahr blik Deutschland ergibt. Auf die Kreditermächtigung
2019 fällig werdenden Krediten aufzunehmen; deren sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Er-
Höhe ergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinanzie- mächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenom-
rungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen men worden sind. Das Bundesministerium der Finan-
Ausgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und zen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände in Form der
den sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung (Num- Wertpapierleihe oder zur Besicherung von Zinsswap-
mer 1.2). Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im geschäften zu verwenden oder sie im Rahmen der Kre-
Falle eines unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in ditermächtigungen des Satzes 1 und des Absatzes 2
Höhe von bis zu 15 000 000 000 Euro zum Rückkauf Satz 1 zu verkaufen.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- Auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 bis 4 sind die
mächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigun-
Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr gen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden
ergänzende Verträge abzuschließen sind.
1. zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begren- (10) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
zung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertrags- mächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für
volumen von bis zu 80 000 000 000 Euro sowie Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2
Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bun-
2. zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von
desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. Au-
Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen
gust 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch
von bis zu 30 000 000 000 Euro.
Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015
Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner er- (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, obliegenden Auf-
mächtigt, im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Ver- gabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von
träge zur Übernahme von Zinsswapgeschäften von 7 000 000 000 Euro aufzunehmen. Auf die Krediter-
bundesunmittelbaren Anstalten des öffentlichen Rechts mächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf
in alleiniger Trägerschaft des Bundes mit einem Ver- Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze
tragsvolumen von bis zu 45 000 000 000 Euro abzu- aufgenommen worden sind.
schließen. Auf die Höchstgrenzen nach Satz 1 und 2
werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die §3
Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verrin-
gern oder ausschließen. Gewährleistungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige
mächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum
Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt
Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rah-
456 180 000 000 Euro zu übernehmen, davon
men der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschlie-
ßen: 1. bis zu 148 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit
förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen
1. Kreditverträge bis zur Höhe der Ermächtigung nach
Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegen-
Absatz 2 Satz 1, wenn die Kredite zur Tilgung fällig
den Ausfuhren,
werdender Kredite aufgenommen werden;
2. bis zu 58 000 000 000 Euro
2. Verträge nach Absatz 6 in dem in dieser Vorschrift
bestimmten Umfang. a) für Kredite an ausländische Schuldner zur Finan-
zierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei
Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen wer-
besonderem staatlichen Interesse der Bundesre-
den auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden
publik Deutschland,
Haushaltsjahres angerechnet.
b) zur Absicherung des politischen Risikos bei för-
(8) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in
derungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland,
§ 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kredit-
ermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bun- c) für Kredite der Europäischen Investitionsbank an
deshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des Schuldner außerhalb der Europäischen Union,
Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht 3. bis zu 28 470 000 000 Euro
aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.
a) für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspoli-
(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- tisch förderungswürdiger Vorhaben der bilatera-
mächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von len Finanziellen Zusammenarbeit,
10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages
aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen b) für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspoli-
Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhal- tisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen
ten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Finanziellen Zusammenarbeit,
Höhe von 10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten c) für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederauf-
Betrages aufgenommen werden. Das Bundesministe- bau für entwicklungspolitisch förderungswürdige
rium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Kassenver- Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammen-
stärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in arbeit sowie
Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 genannten Betrages zur Be-
sicherung von Zinsswapgeschäften aufzunehmen. Zur d) für zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für
Besicherung von Zinswährungsswapgeschäften kön- Wiederaufbau für bilaterale Vorhaben des interna-
nen weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe tionalen Klima- und Umweltschutzes,
von 10 Prozent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 ge- 4. bis zu 700 000 000 Euro für Marktordnungs- und
nannten Betrages aufgenommen werden. Das Bundes- Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsge-
ministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, die biet,
Besicherung der gemäß Absatz 6 Satz 2 übernomme-
5. bis zu 125 000 000 000 Euro zur Förderung der Bin-
nen Zinsswapgeschäfte abzuwickeln. Die zu diesem
nenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungsla-
Zweck über den Bund weitergeleiteten Beträge sind
gen im In- und Ausland,
nicht auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 bis 4
anzurechnen, sofern diese Beträge dem Bund von den 6. bis zu 80 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit
betroffenen Anstalten zur Verfügung gestellt werden. der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an

europäischen oder internationalen Finanzinstitutio- §4
nen und Fonds, Über- und außerplanmäßige
7. bis zu 1 010 000 000 Euro für die Nachfolgeeinrich- Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
tungen der Treuhandanstalt, (1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bun-
deshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festge-
8. bis zu 15 000 000 000 Euro zur Absicherung des setzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im
Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle
den Bau von Schiffen auf deutschen Werften. der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag
Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläu- von 50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwilli-
terungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans. gung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haus-
haltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unter-
(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbe- richtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden
träge werden die auf Grund der Ermächtigungen frühe- Gründen eine Ausnahme geboten ist.
rer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistun- (2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bun-
gen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch deshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festge-
genommen werden kann. In diesem Fall erfolgt eine An- setzt. Für über- oder außerplanmäßige Verpflichtungs-
rechnung auch, soweit er in Anspruch genommen wor- ermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem
den ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf
erlangt hat. 5 000 000 Euro festgesetzt. Die Betragsgrenze nach
(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei mehrjährigen
auch in ausländischer Währung übernommen werden; über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermäch-
sie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses tigungen der in Satz 2 genannte Betrag in einem
der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag Fälligkeitsjahr überschritten wird. Wenn über- oder
anzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleis- außerplanmäßige Ausgaben und über- oder außerplan-
tungserklärung zuletzt festgestellt worden ist. mäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentref-
fen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag;
(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr- Absatz 1 bleibt unberührt. Über- und außerplanmäßige
leistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1
Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der bis 4 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Ein-
Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. willigung des Bundesministeriums der Finanzen dem
Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächti- Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur
gungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden
bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei über- und
Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist
Kosten festgelegt wird. § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung entspre-
chend anzuwenden.
(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsüber-
nahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inan- (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
spruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses
für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom- des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften,
mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Ka-
anzurechnen. pital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustim-
men und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil
(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.
Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Abschnitt 2
auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungs-
ermächtigungen verwendet werden. Bewirtschaftung von Einnahmen,
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 §5
Satz 1 bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 1
Flexibilisierte Ausgaben
Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwil-
ligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bun- (1) Auf die in Teil I Buchstabe D des Gesamtplans
destages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 aufgeführten Kapitel des Bundeshaushalts sind die Ab-
der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine sätze 2 bis 5 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine
Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsaus- andere Regelung durch Haushaltsvermerk getroffen ist.
schusses des Deutschen Bundestages ist nur aus (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils ge-
zwingenden Gründen gestattet. genseitig deckungsfähig:
(8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und 1. Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben
sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, die der Titel der Gruppe 411, sowie Ausgaben der
eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von Titel 634 .3,
1 000 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haus- 2. Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1,
haltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unter- 519 .1, 523 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 527 .1, 527 .3,
richten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine 532 .1, 532 .2, 532 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1 und
Ausnahme geboten ist. 545 .1,

3. Ausgaben der Titel 632 .9, 636 .9, 671 .9, 681 .8, pen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapi-
681 .9, 684 .9, 686 .9 und 687 .9, tels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar
4. Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739, sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr
als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirt-
5. Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8. schaftlich zweckmäßig erscheint.
Ausgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 5 2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich
aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in be-
flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind in- sonders begründeten Ausnahmefällen zulassen,
nerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausga- dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514
benbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehö- und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansat-
rigkeit zuzuordnen. zes durch Einsparungen anderer Ausgaben inner-
(3) Im Verhältnis der in Absatz 2 genannten Ausga- halb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans ge-
benbereiche zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben deckt werden.
bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Soll- 3. Mehrausgaben bei Titel 526 .1 können gegen Einspa-
ansätze des jeweiligen Ausgabenbereichs aus Einspa- rungen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51
rungen bei den anderen in Absatz 2 genannten Ausga- bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden.
benbereichen geleistet werden.
(4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben
(4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausga- für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem
benbereiche sind übertragbar. Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel 518 .2
(5) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapiteln bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibili-
0111, 0211, 0311, 0411, 0431, 0451, 0511, 0611, 0711, sierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleistet werden.
0811, 0911, 1011, 1111, 1211, 1411, 1511, 1611, 1711, (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
1911, 2011, 2111, 2311 und 3011 gilt in Ergänzung zu mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses
den Absätzen 2 bis 4 folgende Regelung: Mehrausga- des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzel-
ben dürfen gegen Einsparung innerhalb der flexibilisier- plans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln
ten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs nach Ab- der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1404 bis 1408 so-
satz 2 der anderen Kapitel des jeweiligen Einzelplans wie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 anzuordnen, falls
geleistet werden, wenn über das Soll und die Ausgabe- dies auf Grund von Umständen, die nach Inkrafttreten
reste des deckungsberechtigten Titels vollständig für des Haushaltsgesetzes eingetreten sind, wirtschaftlich
dessen Zweck verfügt ist. zweckmäßig erscheint. Für das Kapitel 1405 gilt dies
(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium mit der Einschränkung, dass nur die einseitige De-
der Finanzen. ckungsfähigkeit mit Deckungsberechtigung für das Ka-
pitel 1405 angeordnet werden kann. Die Regelungen
§6 nach Satz 1 und 2 gelten auch für übertragbare
Ausgaben. Das Bundesministerium der Finanzen wird
Verstärkungsmöglichkeiten,
darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung des Haus-
Deckungsfähigkeit, Zweckbindung
haltsausschusses des Deutschen Bundestages inner-
(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen halb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Aus-
den Ausgaben bei folgenden Titeln zu: gaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der
1. Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzu- Gruppe 529 anzuordnen, wenn unvorhergesehen und
schüssen für die berufliche Eingliederung behin- unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen,
derter und schwerbehinderter Menschen sowie für um die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maß- zu verbessern.
nahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus Er- (6) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstat-
stattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz tungen der obersten Bundesbehörden für die Inan-
vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt spruchnahme des Flugdienstes zwischen Köln/Bonn
durch Artikel 151 des Gesetzes vom 29. März 2017 und Berlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 .1
(BGBl. I S. 626) geändert worden ist, und 453 .1 der obersten Bundesbehörden fließen Er-
2. Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzu- stattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von
schüssen für die berufliche Eingliederung behinder- Dritten im Zusammenhang mit dem Flugdienst zwi-
ter und schwerbehinderter Menschen, schen Köln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu.
3. Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und Scha- (7) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen
denersatzleistungen Dritter. aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen heran-
gezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatzbe-
(2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen schaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken.
den Ausgaben bei den Titeln zu, die den flexibilisierten Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Fi-
Ausgabenbereichen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Num- nanzen.
mer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei den
Einnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter han- (8) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, das nach
delt. Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
Absatz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, gilt: durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. August 2017
1. Die obersten Bundesbehörden können die De- (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, und nach Artikel 3
ckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Grup- des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar

1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 99 des § 8 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgeset-
Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) ge- zes verzichtet werden kann. Entsprechendes gilt für
ändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens ge- Mehrausgaben im Personalbereich für diese Maßnah-
bunden ist, ist auch für sonstige verkehrspolitische men im Rahmen der Amtshilfe.
Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Ver-
kehr und digitale Infrastruktur zu verwenden. §8
(9) Ergeben sich zum Abschluss des Haushaltsjah- Bewilligung von Zuwendungen
res gegenüber dem Haushaltssoll Minderausgaben bei (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für
den Titeln des Kapitels 1405, so dienen diese bis zur Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts-
Höhe der sich auch im Bundeshaushalt per Saldo erge- ordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder
benden Entlastung zur Leistung von Mehrausgaben bei eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Ein-
Kapitel 1405 Titel 919 01, sofern dadurch keine Kredite richtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutio-
zur Deckung von Ausgaben aufgenommen werden nelle Förderung) sind gesperrt, solange der Haushalts-
müssen. Haushalts- oder kassenmäßige Einsparungen oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers
und gesperrte Beträge im Kapitel 1405 sind auf die nicht von der zuständigen obersten Bundesbehörde
Minderausgaben nach Satz 1 anzurechnen. Die Mehr- und dem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist.
ausgaben bei Kapitel 1405 Titel 919 01 sind auf
500 000 000 Euro begrenzt. Ergibt sich zum Abschluss (2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur
des Haushaltsjahres gegenüber dem Haushaltssoll per institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage
Saldo darüber hinaus eine Entlastung des Bundeshaus- bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger
halts, so dient dieser Betrag zur Leistung von Mehraus- seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare
gaben bei Kapitel 6002 Titel 919 01, soweit dadurch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes.
keine Kredite zur Deckung von Ausgaben aufgenom- Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projekt-
men werden müssen. Die Erhebung von Mehrein- förderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwen-
nahmen bei Kapitel 6002 Titel 359 01 bedarf der dungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der
Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen öffentlichen Hand bestritten werden. Das Bundes-
Bundestages. ministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingen-
der Gründe Ausnahmen zulassen. Die Sätze 1 und 2
(10) Innerhalb eines Kapitels dürfen für interne Ver- gelten nicht, soweit eine Wissenschaftseinrichtung
rechnungen nach § 61 der Bundeshaushaltsordnung gemäß § 2 des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom
bei Titel 981 .3 Mehrausgaben bis zur Höhe der Einspa- 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2457), das durch Arti-
rungen geleistet und Ausgabetitel bis zur Höhe der Ein- kel 122 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
nahmen bei Titel 381 .3 verstärkt werden. Das Bundes- S. 1474) geändert worden ist, den bei ihr beschäftigten
ministerium der Finanzen wird ermächtigt, diese Titel Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter
auszubringen. oder Gehaltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder
(11) Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 5 des Ge- unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffent-
setzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Ener- lichen Hand finanziert werden. Satz 4 gilt auch für
gie- und Klimafonds“ vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I sonstige im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäf-
S. 1807), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes tigte, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung,
vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2431) geändert Durchführung, Auswertung oder Bewertung von For-
worden ist, wird zugelassen, dass die Ausgaben zur schungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.
Entwicklung der Elektromobilität im Jahr 2019
300 000 000 Euro übersteigen können. §9
Baumaßnahmen der
§7 Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Überlassung und Die §§ 24 und 54 der Bundeshaushaltsordnung blei-
Veräußerung von Vermögensgegenständen ben für Baumaßnahmen zur Deckung des Raumbedarfs
sowie Verzicht auf Auslagenerstattung für Bundeszwecke nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Ge-
(1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts- setzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
ordnung wird zugelassen, dass Software, die von vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), das durch
Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung Artikel 15 Absatz 83 des Gesetzes vom 5. Februar 2009
entwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, die im Wirt-
öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, schaftsplan der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für Soft- veranschlagt werden, unberührt.
ware, die von Bundesdienststellen erworben worden
ist. Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist § 10
die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend. Bezüge
(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts- (1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaus-
ordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektro- haltsordnung können die Personalausgaben für abge-
nischer Form, beispielsweise über das Internet, unent- ordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jah-
geltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt ren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt
werden können. werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus be-
(3) Es wird zugelassen, dass bei Maßnahmen zur dürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk gere-
Bewältigung der Flüchtlingskrise insbesondere im Rah- gelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der
men der Amtshilfe auf eine Auslagenerstattung gemäß Finanzen.

(2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liqui-
§ 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung ditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu
der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I einer Höhe von 250 000 000 Euro zu leisten. Das Dar-
S. 1434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes lehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätes-
vom 8. November 2018 (BGBl. I S. 1810) geändert wor- tens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.
den ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Titel mächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundes-
422 .1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1403 anstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung
und 1412 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesol- ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des
dungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für
Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994
des Titels 423 01 geleistet werden. (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364
(3) Soweit Soldatinnen und Soldaten Leistungsprä- der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
mien, Leistungszulagen oder Leistungsstufen gewährt geändert worden ist, verzinsliche Liquiditätshilfen bis
werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1403 zu einer Höhe von insgesamt 7 000 000 000 Euro zu
und 1412 gegenseitig deckungsfähig. leisten. Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang
bereitgestellt werden, in dem die Bundesanstalt für
§ 11 Landwirtschaft und Ernährung Ausgaben zu leisten
Verbriefung von Verpflichtungen hat und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der
Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt
Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, sind. Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich
die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bun- zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mit-
desrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904 telzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen
Titel 687 04, Kapitel 1605 Titel 896 02, Kapitel 2303 Union.
Titel 687 04 und 896 09, Kapitel 2304 Titel 687 01,
687 02, 687 03, 687 04 und 687 05 des Bundeshaus- § 13
haltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutio-
nen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuld- Rückzahlung, Titelverwechslung
scheine zu erbringen. (1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen
kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet wer-
§ 12 den und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel
Liquiditätshilfen, Fälligkeit abzusetzen.
von Zuschüssen und Leistungen (2) Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlun-
des Bundes an die Rentenversicherung gen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit
(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Ar- § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im
beit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlos-
sind auf 8 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächti- sen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personal-
gungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen ausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzu-
werden. setzen.
(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Fi- (3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt wer-
nanzdienstleistungsaufsicht ist auf 20 000 000 Euro be- den, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen
grenzt. sind.
(3) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine
Rentenversicherung und seine an die allgemeine Ren- Abschnitt 3
tenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kinder- Bewirtschaftung
erziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten der Planstellen und Stellen
gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung
§ 14
vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der
Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erfor- Verbindlichkeit des Stellenplans
derlich ist. (1) Die Erläuterungen zu den Titeln 428 .1 sind hin-
(4) Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach sichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen
§ 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen von
dürfen bis zu einem Betrag von 2 000 000 000 Euro den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilli-
geleistet werden. Der Ermächtigungsrahmen darf wie- gung des Bundesministeriums der Finanzen. Pauschale
derholt in Anspruch genommen werden. Die Zahlung Abweichungen kann das Bundesministerium der Finan-
von Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 des zen unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die
Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann im Einverneh- Personalausgaben der einbezogenen Stellen um min-
men mit dem Bundesministerium der Finanzen vorge- destens 5 Prozent gemindert werden.
zogen werden, soweit dies zur Vermeidung von Liqui- (2) Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Ver-
ditätshilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches waltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne
Sozialgesetzbuch erforderlich ist. des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionel-
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- len Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich der
mächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen

Stellen verbindlich. Dies gilt nicht für Stellen, die gebrachten Planstellen und Stellen dürfen Haushalts-
für Projektaufgaben ausgebracht sind. Die Wertigkeit mittel von den abgebenden Bundesbehörden umge-
außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entspre- setzt werden.
chenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abwei-
chungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen § 17
der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.
Für die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich un- Ausbringung von
abweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das Ersatzplanstellen und Ersatzstellen
Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf (1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen
die obersten Bundesbehörden übertragen. Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für
die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Ersatz-
§ 15 kraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausgebracht,
Ausbringung von Planstellen und Stellen wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber
des Dienstpostens
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses 1. nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der
des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtin- Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972
nen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 9 des Ge-
und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Be- setzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert
soldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zu- worden ist, in einem Land als Richterin oder Richter
sätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, kraft Auftrags verwendet werden soll oder
auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf be- 2. mindestens sechs Monate im Rahmen der interna-
steht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen tionalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienst-
sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den bezüge verwendet oder auf eine entsprechende Ver-
Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. wendung vorbereitet werden soll.
Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bun-
desrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inha-
berin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe
mächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Be- der Beamtin oder des Beamten, die oder der als Ersatz-
dienstete folgender Einrichtungen zu übernehmen: kraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der
1. von bundesunmittelbaren juristischen Personen des Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen
öffentlichen Rechts, Inhabers des Dienstpostens wird nicht überschritten.
2. von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundes- (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und
haushaltsordnung, Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitneh-
3. von Sondervermögen des Bundes oder merinnen und Arbeitnehmer.
4. von Zuwendungsempfängern, die durch den Bund
§ 18
institutionell gefördert werden.
Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt Ausbringung von Leerstellen
voraus, dass für diese Bediensteten keine Planstellen (1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungs-
und Stellen im Bundeshaushalt ausgebracht sind, ein gruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwen-
Personalüberhang bei den genannten Einrichtungen dung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen
besteht, ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu und Beamte,
befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der
1. die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3
neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer
Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes vom
sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten
5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch
zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer
Artikel 8 des Gesetzes vom 8. November 2018
Stelle führt.
(BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, oder nach
§ 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom
§ 16
30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch
Ausbringung von Planstellen Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar
und Stellen für Überhangpersonal 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ohne
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- Dienstbezüge mindestens für sechs Monate beur-
mächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf Planstellen und laubt werden,
Stellen auszubringen, wenn feststeht, dass sie mit 2. die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverord-
Überhangpersonal von Bundesbehörden besetzt wer- nung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zu-
den; mit der Versetzung des Überhangpersonals fallen letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar
die frei werdenden Planstellen und Stellen weg. 2018 (BGBl. I S. 198) geändert worden ist, mindes-
(2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haus- tens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in
haltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mit Anspruch nehmen,
Überhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen 3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit
nach der Versetzung des Überhangpersonals. nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der
(3) Zur Deckung eines nachgewiesenen Mehrbe- Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt wer-
darfs bei Personalausgaben für die nach Absatz 1 aus- den,

4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen § 19
Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März Umwandlung von Planstellen und Stellen
2017 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, unter Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt,
Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in
der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Aus- gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür
landsvertretung beurlaubt werden, ein unabweisbarer Bedarf besteht.
5. die im dienstlichen Interesse des Bundes unter
Wegfall der Dienstbezüge mindestens sechs Monate § 20
für eine der folgenden Verwendungen beurlaubt
Sonderregelungen bei kw-Vermerken
werden:
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
a) bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen
mächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit
Bundestages oder eines Landtages,
Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle
b) bei einer juristischen Person des öffentlichen oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzei-
Rechts, tig frei wird. In diesem Fall fällt die nächste frei wer-
dende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besol-
c) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder dungs- oder Entgeltgruppe weg.
überstaatlichen Einrichtung,
(2) Die obersten Bundesbehörden werden ermäch-
d) im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusam- tigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tra-
menarbeit oder bei einer Tätigkeit im Rahmen gen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten
der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Menschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eine
Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemein- Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung
schaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Aus- handelt und eine nach den §§ 154 bis 159 des Neunten
landshandelskammer, Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungs-
e) bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zu- quote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei
wendungen des Bundes institutionell geförderten den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht er-
Zuwendungsempfänger oder bei einer vergleich- reicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten
baren Mitgliedseinrichtung der Wissenschafts- Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg.
gemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V. Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäf-
tigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch
oder nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle wieder
mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird.
6. die beim Bundeskanzleramt oder beim Bundespräsi- Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Planstelle oder
dialamt verwendet werden. Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe“ trägt,
(2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleich- sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach
zeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundes- § 17 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen
ministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nach- früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden oder
besetzung treffen. als ausgebracht gelten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für (3) Behörden, für die Planstellen und Stellen im
Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten Haushaltsplan beschlossen werden, dürfen Arbeitsver-
sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. träge, die nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt
(4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder durch Artikel 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011
Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bun- (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, ohne Vorliegen
des zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfas- eines sachlichen Grundes kalendermäßig befristet sind,
sungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste nicht abschließen, wenn die Anzahl der nach dem Teil-
Bundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter zeit- und Befristungsgesetz sachgrundlos befristeten
eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe aus- Arbeitsverträge damit 2,5 Prozent ihres Stellensolls im
bringen. jeweiligen Kapitel übersteigen würde. Das Bundes-
ministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei Vorliegen
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
zwingender Gründe Ausnahmen zuzulassen. Ein zwin-
mächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1
gender Grund liegt insbesondere vor, wenn der Stellen-
bis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1
aufbau zur Beendigung sachgrundlos befristeter Be-
Nummer 1 bis 5 genannten Tatbestände ausgebracht
schäftigungsverhältnisse noch nicht abgeschlossen ist.
sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll.
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
die Befugnis nach Satz 1 auf die obersten Bundesbe- § 21
hörden zu übertragen. Leerstellen, die nach Absatz 1 Überhangpersonal
Nummer 6 als ausgebracht gelten oder die für die in
Absatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände ausge- Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Be-
bracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der diensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der
Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bun- Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder
deskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes be- wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt wer-
fördert oder höhergruppiert worden ist. den.

Abschnitt 4 des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres
weiter.
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 22 § 23
Fortgeltung
Inkrafttreten
§ 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie
die §§ 3 bis 21 gelten bis zum Tag der Verkündung Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Dezember 2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz

Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
2019
Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
B. Ausgaben
C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsge-
setzes
Teil II: Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5
des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über
das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkom-
ponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Teil III: Finanzierungsübersicht
Teil IV: Kreditfinanzierungsplan

Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
Summe Einnahmen gegenüber 2018
mehr (+)
Epl. Bezeichnung weniger (–)
2019 2018
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . 193 193 –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 801 1 805 –4
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86 56 +30
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 3 225 2 885 +340
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159 846 160 094 –248
06 Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 126 609 1 135 503 –8 894
07 Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 579 782 577 337 +2 445
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . 291 546 281 080 +10 466
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . 448 324 400 862 +47 462
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64 003 61 700 +2 303
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 2 089 391 2 040 435 +48 956
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 824 211 6 002 942 +2 821 269
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . 485 897 486 110 –213
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 93 796 93 643 +153
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 818 214 621 772 +196 442
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199 085 216 105 –17 020
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 40 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 871 3 753 +118
21 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61 41 +20
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 996 043 968 710 +27 333
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 276 36 276 –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 348 313 1 385 163 –36 850
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 338 829 387 329 123 495 +9 705 892
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 356 400 000 343 600 000 +12 800 000
Zu Spalte 3: Darin enthalten sind
– Steuereinnahmen in Höhe von 325 491 000 T€,
– Einnahmen aus Krediten in Höhe von – T€ sowie
– sonstige Einnahmen in Höhe von 30 909 000 T€.

Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
Steuern und steuer- Verwaltungs- Übrige
ähnliche Abgaben einnahmen Einnahmen
Epl. Bezeichnung
2019 2019 2019
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 6 7 8
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . – 3 190
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 1 801 –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 66 20
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . – 3 187 38
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 159 646 200
06 Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 699 344 427 265
07 Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 579 498 284
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . – 250 268 41 278
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . – 438 551 9 773
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 56 808 7 195
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . – 46 104 2 043 287
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 8 644 001 180 210
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . – 394 575 91 322
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . – 92 628 1 168
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 51 865 766 349
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 19 816 179 269
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 40 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 11 3 860
21 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 61 –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . – 30 004 966 039
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 30 245 6 031
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 590 688 757 625
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 325 793 000 5 780 403 7 255 984
Summe Haushalt 2019 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 325 793 000 17 869 613 12 737 387
Summe Haushalt 2018 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 321 599 000 14 305 516 7 695 484
gegenüber 2018 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . +4 194 000 +3 564 097 +5 041 903

Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Summe Ausgaben gegenüber 2018
mehr (+)
Epl. Bezeichnung weniger (–)
2019 2018
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . 47 639 41 851 +5 788
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 990 906 973 693 +17 213
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 501 30 444 +7 057
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 3 241 723 3 038 050 +203 673
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 825 844 5 450 625 +375 219
06 Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 849 448 14 133 574 +1 715 874
07 Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 895 322 792 348 +102 974
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . 7 180 433 6 554 911 +625 522
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . 8 187 754 8 115 031 +72 723
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 323 822 6 019 156 +304 666
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 145 260 251 139 179 759 +6 080 492
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 285 670 27 852 061 +1 433 609
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . 43 227 814 38 519 574 +4 708 240
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 15 305 287 15 207 134 +98 153
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 287 100 1 978 824 +308 276
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 448 322 10 226 146 +222 176
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 363 30 812 +3 551
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 162 035 148 779 +13 256
21 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 218 17 773 +7 445
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 245 686 9 441 832 +803 854
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 269 753 17 617 030 +652 723
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 380 128 19 414 052 –1 033 924
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 887 981 18 816 541 –3 928 560
Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 356 400 000 343 600 000 +12 800 000

Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Sächliche Militärische
Personal- Verwaltungs- Beschaffungen, Schulden-
ausgaben ausgaben Anlagen usw. dienst
Epl. Bezeichnung
2019 2019 2019 2019
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 6 7 8 9
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . 25 009 14 063 – –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 677 482 154 571 – –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 159 12 993 – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . 324 975 1 150 829 – –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 103 237 393 854 – –
06 Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 824 172 2 737 672 – –
07 Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 557 880 175 183 – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . 3 813 905 996 680 – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 865 206 339 183 – –
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 374 982 278 172 – –
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . 236 104 149 934 – –
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 770 489 2 636 700 – –
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . 18 756 729 6 744 759 15 517 562 –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . 266 529 208 156 – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 334 197 304 118 – –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150 318 66 027 – –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 597 4 221 – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 128 221 22 000 – –
21 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 835 4 693 – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . 100 063 56 899 – –
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124 791 78 034 – –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 56 128 – 17 524 000
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 146 805 382 650 50 000 –
Summe Haushalt 2019 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 645 685 16 967 519 15 567 562 17 524 000
Summe Haushalt 2018 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 397 392 15 666 191 12 315 749 18 097 672
gegenüber 2018 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . +1 248 293 +1 301 328 +3 251 813 –573 672

Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Zuweisungen und Ausgaben Besondere
Zuschüsse für Finanzierungs-
(ohne Investitionen) Investitionen ausgaben
Epl. Bezeichnung
2019 2019 2019
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 10 11 12
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . . 4 200 4 367 –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142 783 16 070 –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 504 5 845 –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 1 353 852 417 067 –5 000
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 186 571 218 622 –76 440
06 Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 618 780 4 735 465 –66 641
07 Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137 043 25 216 –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . . 1 945 740 425 697 –1 589
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie . . . 5 085 441 2 009 346 –111 422
10 Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 878 586 866 368 –74 286
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 144 855 990 18 223 –
12 Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 731 654 17 266 323 –119 496
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . . 1 759 145 449 619 –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 14 789 182 41 420 –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 176 918 1 514 314 –42 447
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 946 759 335 218 –50 000
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 014 531 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 056 4 758 –
21 Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 800 890 –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 282 907 6 882 256 –76 439
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 785 880 2 717 584 –436 536
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 800 000 –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 217 592 190 934 –100 000
Summe Haushalt 2019 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 233 909 397 38 946 133 –1 160 296
Summe Haushalt 2018 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 225 006 176 39 802 513 –685 693
gegenüber 2018 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . +8 903 221 –856 380 –474 603

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2018 2543
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
Verpflich- von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
tungs-
ermächti- in künftigen
Epl. Bezeichnung gung 2020 2021 2022 Folgejahre Haushalts-
2019 jahren
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6 7 8
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . 12 073 7 407 4 438 228 – –
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 233 411 298 003 278 000 250 185 407 223 –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 798 511 925 242 533 753 234 476 105 040 –
06 Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 651 466 1 963 712 1 741 085 1 470 156 3 476 513 –
07 Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46 135 18 584 16 031 7 470 4 050 –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . 960 368 142 270 98 374 92 674 627 050 –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 141 737 1 409 534 1 284 403 954 638 345 462 147 700
10 Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 533 632 487 652 305 911 255 729 484 340 –
11 Bundesministerium für Arbeit und
Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 618 223 3 339 134 1 887 531 1 175 904 1 215 654 –
12 Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 429 064 6 146 406 4 450 845 3 483 628 10 668 185 5 680 000
14 Bundesministerium der Verteidi-
gung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 489 038 4 330 175 5 055 474 4 998 774 20 289 615 815 000
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . 220 524 88 588 70 213 49 648 12 075 –
16 Bundesministerium für Umwelt, Na-
turschutz und nukleare Sicherheit . . . 1 789 487 593 354 459 826 346 240 390 067 –
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . 800 276 443 545 179 453 84 862 92 416 –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . 375 62 62 61 – 190
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . 10 328 110 1 503 234 1 307 034 1 203 784 254 300 6 059 758
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 280 374 1 856 966 1 818 503 1 642 018 2 112 887 850 000
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . 1 381 960 571 730 199 700 130 530 30 000 450 000
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 114 714 764 24 125 598 19 690 636 16 381 005 40 514 877 14 002 648

Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes
Summe gegenüber 2018
mehr (+)
Epl. Bezeichnung Kapitel 2019 2018 weniger (–)
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6
01 Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 11, 12, 13 36 381 30 690 +5 691
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 16 345 338 338 347 +6 991
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12 30 043 23 118 +6 925
04 Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10, 11, 12, 13, 31, 32,
51, 52, 53, 54, 55 363 092 331 841 +31 251
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 04, 11, 12, 13 1 441 092 1 353 871 +87 221
06 Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 14, 15, 16, 17,
18, 19, 20, 21, 22, 23,
24, 25, 28, 29, 33, 34,
35 6 112 294 5 551 957 +560 337
07 Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10, 11, 12, 13, 14, 15,
16, 17, 18, 19 573 037 492 186 +80 851
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . 11, 12, 13, 15, 16 3 947 294 3 468 940 +478 354
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18 996 264 895 319 +100 945
10 Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18 450 755 457 758 –7 003
11 Bundesministerium für Arbeit und
Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16 255 957 242 975 +12 982
12 Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 17,
18, 19, 20, 21, 22, 23,
28 1 722 979 1 592 677 +130 302
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . 03, 07, 11, 12, 13 6 667 462 6 089 722 +577 740
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17 356 606 320 914 +35 692
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und nukleare Sicherheit . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16 402 893 359 679 +43 214
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15 181 199 162 374 +18 825
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . 11, 12 27 451 24 728 +2 723
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12 109 268 99 401 +9 867
21 Die Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit . . . . 11, 12 23 896 16 576 +7 320
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . . 11, 12 120 574 107 354 +13 220
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 02, 11, 12 171 081 158 327 +12 754
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 334 956 22 118 754 +2 216 202

Gesamtplan – Teil II:
Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme
nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren
zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Betrag für
Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme 2019
Millionen €
1 2
1. Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,35
2. Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres . . . . . . . . . . . . . . . . 3 277 340
3. Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 471
(Produkt aus 1. und 2.)
4. Saldo der finanziellen Transaktionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 732
(Differenz zwischen 4a. und 4b.)
4a. Finanzielle Transaktionen: Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (1 604)
4aa. Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 604
4ab. Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
4b. Finanzielle Transaktionen: Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (872)
4ba. Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 872
4bb. Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
5. Konjunkturkomponente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 425
(Produkt aus 5a. und 5b.)
5a. Nominale Produktionslücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 598
5b. Budgetsemielastizität (ohne Einheit) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,205
6. Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
7. Zulässige Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 314
(Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.)
8. Nettokreditaufnahme des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
9. Finanzierungssalden der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –3 570
9a. Finanzierungssaldo Energie- und Klimafonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –700
9b. Finanzierungssaldo Aufbauhilfefonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –745
9c. Finanzierungssaldo Kommunalinvestitionsförderungsfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –1 900
9d. Finanzierungssaldo Digitale Infrastruktur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –225
10. Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 570
(Differenz zwischen 8. und 9.)
Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2017 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 896
Datengrundlage: Statistisches Bundesamt und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.
Zu 9.: Der Mittelabfluss des Aufbauhilfe-, Kommunalinvestitionsförderungsfonds, Energie- und Klimafonds sowie des Fonds Digitale
Infrastruktur basiert auf vorsichtigen Schätzungen.
Differenzen durch Rundung möglich.

Gesamtplan – Teil III:
Finanzierungsübersicht
Betrag für 2019 Betrag für 2018
Finanzierungsübersicht
1 000 €
1 2 3
1. Berechnung des Finanzierungssaldos
1.1 Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350 614 072 341 666 812
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rückla-
gen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)
davon:
Steuereinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 325 491 000 321 307 000
Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 123 072 20 359 812
1.2 Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 356 400 000 343 600 000
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an
Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)
Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –5 785 928 –1 933 188
2. Finanzierungssaldo
2.1 Deckung des Finanzierungssaldos
2.1.1 Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 302 000 292 000
2.1.2 Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . – –
2.1.3 Entnahmen aus Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 483 928 1 641 188
2.2 Verwendung des Finanzierungssaldos
2.2.1 Zuführungen an Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
2.3 Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (5 785 928) (1 933 188)

Gesamtplan – Teil IV:
Kreditfinanzierungsplan
Betrag für 2019 Betrag für 2018
Kreditfinanzierungsplan
1 000 €
1 2 3
1. Einnahmen
1.1 Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (185 090 426) (174 984 724)
1.1.1 Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95 541 580 92 219 248
1.1.2 Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 48 910 943 48 084 032
1.1.3 Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 637 903 34 681 444
1.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (–) (12)
1.2.1 Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
1.2.2 Spenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 7
1.2.3 Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25 Abs. 3 Eini-
gungsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
1.2.4 Rückbuchung erloschener Restanten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 5
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185 090 426 174 984 736
2. Ausgaben zur Tilgung von Krediten
2.1 Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93 487 083 105 238 744
2.2 Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 832 295 51 127 132
2.3 Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 755 833 29 936 431
Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 183 075 211 186 302 307
3. Herleitung der Nettokreditaufnahme
3.1 Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 185 090 426 174 984 724
3.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 12
(185 090 426) (174 984 736)
3.3 Tilgung von Krediten (aus 2.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –183 075 211 –186 302 307
(2 015 215) (–11 317 571)
3.4 Eigenbestandsveränderung (Marktpflege) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 501 762 2 824 430
(3 516 977) (–8 493 141)
3.5 Selbstbewirtschaftungsmittel
3.5.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung
von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten . . . . – –
3.5.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten . . . . . . . . . . . . . . . . – –
3.6 Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge“
3.6.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 695 763 1 079 775
3.6.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –1 186 500
3.7 Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ und „Kinderbetreuungsfinan-
zierung“
3.7.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 400 000
3.7.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –280 000
3.8 Sondervermögen „Aufbauhilfe“
3.8.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
3.8.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –745 000 –400 000

Betrag für 2019 Betrag für 2018
Kreditfinanzierungsplan
1 000 €
1 2 3
3.9 Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“
3.9.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
3.9.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –1 900 000 –1 100 000
3.10 Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“
3.10.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
3.10.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –700 000 –8 113
3.11 Rücklage „Asylbewerber und Flüchtlinge“
3.11.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rücklage . . . . . . . . . . – –
3.11.2 Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der Rücklage . . . . –5 483 928 –1 641 188
3.12 Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“
3.12.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 2 400 000
3.12.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –225 000 –
3.13 Rücklage zur Gewährung überjähriger Planungs- und Finanzierungssicher-
heit für Rüstungsinvestitionen
3.13.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rücklage . . . . . . . . . . – –
3.13.2 Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der Rücklage . . . . – –
3.14 Umbuchung zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu
Kap. 3201 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 841 188 9 229 167
Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –

Gesetz
zur Änderung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
Vom 17. Dezember 2018
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 61b wird durch die folgenden
Inhaltsübersicht
Angaben ersetzt:
Artikel 1 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes „§ 61b Verringerung der EEG-Umlage bei An-
Artikel 2 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes lagen
Artikel 3 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
§ 61c Verringerung der EEG-Umlage bei hoch-
Artikel 4 Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
effizienten KWK-Anlagen
Artikel 5 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
Artikel 6 Änderung der Niederspannungsanschlussverordnung § 61d Verringerung der EEG-Umlage bei hoch-
Artikel 7 Änderung der Niederdruckanschlussverordnung effizienten neueren KWK-Anlagen“.
Artikel 8 Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung b) Die bisherigen Angaben zu den §§ 61c bis 61g
Artikel 9 Änderung der Verordnung zu den gemeinsamen werden die Angaben zu den §§ 61e bis 61i.
Ausschreibungen
c) Die bisherigen Angaben zu den §§ 61i bis 61k
Artikel 10 Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
werden die Angaben zu den §§ 61j bis 61l.
Artikel 11 Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Artikel 12 Änderung des Seeanlagengesetzes d) Nach der Angabe zu § 62 werden die folgenden
Artikel 13 Änderung der Verordnung über die Flugsicherungs- Angaben eingefügt:
ausrüstung der Luftfahrzeuge
„§ 62a Geringfügige Stromverbräuche Dritter
Artikel 14 Änderung des Netzentgeltmodernisierungsgesetzes
Artikel 15 Inkrafttreten § 62b Messung und Schätzung“.
e) Die Angabe zu § 80a wird wie folgt gefasst:
Artikel 1 „§ 80a Kumulierung“.
Änderung des 2. Nach § 3 Nummer 47 wird folgende Nummer 47a
Erneuerbare-Energien-Gesetzes eingefügt:
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 „47a. „Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung“
(BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset- der Quotient aus der kalenderjährlichen Strom-
zes vom 14. November 2018 (BGBl. I S. 1850) geändert erzeugung in Kilowattstunden zur Eigenver-
worden ist, wird wie folgt geändert: sorgung und der installierten Leistung der

KWK-Anlage in Kilowatt in entsprechender 5. im Jahr 2021
Anwendung von Nummer 31,“. a) zu den Gebotsterminen am 1. Februar und
3. Dem § 9 wird folgender Absatz 8 angefügt: 1. Juni jeweils 900 Megawatt zu installie-
„(8) Betreiber von Windenergieanlagen an Land, render Leistung und
die nach den Vorgaben des Luftverkehrsrechts zur b) zu dem Gebotstermin am 1. Oktober
Nachtkennzeichnung verpflichtet sind, müssen ihre 850 Megawatt zu installierender Leistung,
Anlagen mit einer Einrichtung zur bedarfsgesteuer- 6. ab dem Jahr 2022
ten Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen
ausstatten. Auf Betreiber von Windenergieanlagen a) zu dem jährlichen Gebotstermin am 1. Feb-
auf See ist Satz 1 anzuwenden, wenn sich die Wind- ruar jeweils 1 000 Megawatt zu installieren-
energieanlage befindet der Leistung,
1. im Küstenmeer, b) zu den jährlichen Gebotsterminen am
1. Juni und 1. Oktober jeweils 950 Mega-
2. in der Zone 1 der ausschließlichen Wirtschafts- watt zu installierender Leistung.
zone der Nordsee wie sie in dem nach den §§ 17b
und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes durch In den Jahren 2019 bis 2021 führt die Bundes-
die Bundesnetzagentur bestätigten Offshore- netzagentur zusätzlich Sonderausschreibungen
Netzentwicklungsplan 2017-2030 ausgewiesen für Windenergieanlagen an Land durch. Das
wird, Ausschreibungsvolumen der Sonderausschrei-
bungen beträgt
3. in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Ost-
see. 1. im Jahr 2019 zu den Gebotsterminen am
1. September und 1. Dezember jeweils
Die Pflicht nach Satz 1 gilt ab dem 1. Juli 2020. Die 500 Megawatt zu installierender Leistung,
Pflicht nach Satz 1 kann auch durch eine Einrich-
tung zur Nutzung von Signalen von Transpondern 2. im Jahr 2020 zu den Gebotsterminen am
von Luftverkehrsfahrzeugen erfüllt werden. Von der 1. März und 1. Juli jeweils 300 Megawatt zu
Pflicht nach Satz 1 kann die Bundesnetzagentur auf installierender Leistung und zu den Gebots-
Antrag im Einzelfall insbesondere für kleine Wind- terminen am 1. September und 1. Dezember
parks Ausnahmen zulassen, sofern die Erfüllung jeweils 400 Megawatt zu installierender Leis-
der Pflicht wirtschaftlich unzumutbar ist.“ tung,
4. Dem § 23b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: 3. im Jahr 2021 zu den Gebotsterminen am
1. März, 1. Juli, 1. September und 1. Dezem-
„Abweichend von Satz 1 sind nach dem 31. De- ber jeweils 400 Megawatt zu installierender
zember 2018 vom anzulegenden Wert oberhalb Leistung.“
einer installierten Leistung von 40 Kilowatt bis ein-
schließlich einer installierten Leistung von 750 Kilo- b) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
watt 8 Cent pro Kilowattstunde abzuziehen.“ „(1a) Das Ausschreibungsvolumen nach Ab-
5. § 28 wird wie folgt geändert: satz 1 verringert sich ab dem Jahr 2020 jeweils
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 1. um die Summe der installierten Leistung der
Windenergieanlagen an Land, die bei einer
„(1) Bei Windenergieanlagen an Land ist das Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaates
Ausschreibungsvolumen der Europäischen Union in dem jeweils voran-
1. im Jahr 2017 gegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet
bezuschlagt worden sind,
a) zu dem Gebotstermin am 1. Mai 800 Mega-
watt zu installierender Leistung und 2. um die Summe der installierten Leistung der
Pilotwindenergieanlagen an Land nach § 22a,
b) zu den Gebotsterminen am 1. August und
die in dem jeweils vorangegangenen Kalen-
1. November jeweils 1 000 Megawatt zu
derjahr ihren Anspruch nach § 19 Absatz 1
installierender Leistung,
erstmals geltend machen durften, und
2. im Jahr 2018 zu den Gebotsterminen am
3. um die Hälfte der Summe der installierten
1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. Oktober
Leistung, die bei einer Ausschreibung auf-
jeweils 700 Megawatt zu installierender Leis-
grund einer Rechtsverordnung nach § 88c
tung,
im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr be-
3. im Jahr 2019 zuschlagt worden ist.
a) zu dem Gebotstermin am 1. Februar In den Kalenderjahren 2019 bis 2021 wird das
700 Megawatt zu installierender Leistung, Ausschreibungsvolumen, für das in einem Kalen-
b) zu den Gebotsterminen am 1. Mai und derjahr keine Zuschläge erteilt werden konnten,
1. August jeweils 650 Megawatt zu instal- mit Wirkung zum jeweils dritten darauffolgenden
lierender Leistung und Kalenderjahr auf das Ausschreibungsvolumen
übertragen. Die Bundesnetzagentur stellt jähr-
c) zu dem Gebotstermin am 1. Oktober lich bis spätestens zum 2. März die Differenz
675 Megawatt zu installierender Leistung, der installierten Leistung nach den Sätzen 1
4. im Jahr 2020 zu den Gebotsterminen am und 2 für jedes Kalenderjahr fest und verteilt
1. Februar, 1. Juni und 1. Oktober jeweils diese Menge, um die sich das Ausschreibungs-
900 Megawatt zu installierender Leistung, volumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf

die folgenden Ausschreibungen im Kalender- 2. um die Summe der installierten Leistung der
jahr.“ Freiflächenanlagen, deren anzulegender Wert
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: gesetzlich bestimmt worden ist, und die im
jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das
„(2) Bei Solaranlagen ist das Ausschreibungs- Register als in Betrieb genommen gemeldet
volumen worden sind, und
1. in den Jahren 2017 und 2018 zu den jähr- 3. um die Hälfte der Summe der installierten
lichen Gebotsterminen am 1. Februar, 1. Juni Leistung, die bei einer Ausschreibung auf-
und 1. Oktober jeweils 200 Megawatt zu in- grund einer Rechtsverordnung nach § 88c
stallierender Leistung, im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr be-
2. im Jahr 2019 zuschlagt worden ist.
a) zu dem Gebotstermin am 1. Februar In den Kalenderjahren 2019 bis 2021 wird das
175 Megawatt zu installierender Leistung Ausschreibungsvolumen, für das in einem Kalen-
und derjahr keine Zuschläge erteilt werden konnten
b) zu den Gebotsterminen am 1. Juni und oder für die keine Zweitsicherheiten hinterlegt
1. Oktober jeweils 150 Megawatt zu instal- worden sind, mit Wirkung zum jeweils dritten
lierender Leistung, darauffolgenden Kalenderjahr auf das Aus-
schreibungsvolumen übertragen. Die Bundes-
3. im Jahr 2020 netzagentur stellt jährlich bis spätestens zum
a) zu dem Gebotstermin am 1. Februar 2. März die Differenz der installierten Leistung
100 Megawatt zu installierender Leistung nach den Sätzen 1 und 2 für das jeweils voran-
und gegangene Kalenderjahr fest und verteilt diese
b) zu den Gebotsterminen am 1. Juni und Menge, um die sich das Ausschreibungsvolu-
1. Oktober jeweils 150 Megawatt zu instal- men erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die
lierender Leistung, folgenden Ausschreibungen im Kalenderjahr.“
4. im Jahr 2021 e) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
a) zu dem Gebotstermin am 1. Februar „(3) Bei Biomasseanlagen ist das Ausschrei-
150 Megawatt zu installierender Leistung bungsvolumen zu den jährlichen Gebotsterminen
und am 1. April und 1. November
b) zu den Gebotsterminen am 1. Juni und 1. im Jahr 2019 jeweils 75 Megawatt zu instal-
1. Oktober jeweils 100 Megawatt zu instal- lierender Leistung und
lierender Leistung, 2. in den Jahren 2020 bis 2022 jeweils 100 Mega-
5. ab dem Jahr 2022 zu den jährlichen Gebots- watt zu installierender Leistung.
terminen am 1. Februar, 1. Juni und 1. Okto- Die Bundesregierung legt rechtzeitig einen Vor-
ber jeweils 200 Megawatt zu installierender schlag für das jährliche Ausschreibungsvolumen
Leistung. für die Jahre ab 2023 vor.“
In den Jahren 2019 bis 2021 führt die Bundes- f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
netzagentur Sonderausschreibungen für Solar- „(5) Bei den gemeinsamen Ausschreibungen
anlagen durch. Das Ausschreibungsvolumen für Windenergieanlagen an Land und Solaranla-
der Sonderausschreibungen beträgt gen nach § 39i ist das Ausschreibungsvolumen
1. im Jahr 2019 zu den Gebotsterminen am 1. in den Jahren 2019 bis 2021 zu den Gebots-
1. März und am 1. Dezember jeweils 500 Me- terminen am 1. April und 1. November jeweils
gawatt zu installierender Leistung, 200 Megawatt zu installierender Leistung und
2. im Jahr 2020 zu den Gebotsterminen am 2. im Jahr 2022 zu dem Gebotstermin am 1. April
1. März und 1. Juli jeweils 300 Megawatt zu das Ausschreibungsvolumen aus dem Jahr
installierender Leistung und zu den Gebots- 2021, für das in der Innovationsausschrei-
terminen am 1. September und 1. Dezember bung nach § 39j keine Zuschläge erteilt wer-
jeweils 400 Megawatt zu installierender Leis- den konnten.“
tung,
g) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
3. im Jahr 2021 zu den Gebotsterminen am
1. März, 1. Juli, 1. September und 1. Dezem- „(6) Bei den Innovationsausschreibungen nach
ber jeweils 400 Megawatt zu installierender § 39j beträgt das Ausschreibungsvolumen in
Leistung.“ dem jährlichen Gebotstermin am 1. September
d) Absatz 2a wird wie folgt gefasst: 1. im Jahr 2019 250 Megawatt zu installierender
Leistung,
„(2a) Das Ausschreibungsvolumen nach Ab-
satz 2 verringert sich ab dem Jahr 2020 jeweils 2. im Jahr 2020 400 Megawatt zu installierender
Leistung und
1. um die Summe der installierten Leistung der
Solaranlagen, die bei einer Ausschreibung 3. im Jahr 2021 500 Megawatt zu installierender
eines anderen Mitgliedstaates der Euro- Leistung.
päischen Union in dem jeweils vorangegan- Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 1 erhöht
genen Kalenderjahr im Bundesgebiet bezu- sich jeweils um das Ausschreibungsvolumen der
schlagt worden sind, Innovationsausschreibungen, für das in dem je-

weils vorangegangenen Kalenderjahr keine Zu- c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
schläge erteilt werden konnten. Abweichend d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die
von Satz 1 wird das Ausschreibungsvolumen, für Angabe „2021“ wird durch die Angabe „2022“
das in der Innovationsausschreibung aus dem ersetzt.
Jahr 2021 keine Zuschläge erteilt werden konn-
ten, auf das Ausschreibungsvolumen der ge- 14. § 44 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
meinsamen Ausschreibung im Jahr 2022 über- a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den
tragen.“ Wörtern „gewonnen worden ist, beträgt“ die
6. § 30 wird wie folgt geändert: Wörter „bis einschließlich einer Bemessungs-
leistung von 75 Kilowatt“ eingefügt.
a) In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b werden die
b) In Nummer 2 wird die Angabe „75 Kilowatt“
Wörter „der juristischen Person“ durch die
durch die Angabe „150 Kilowatt“ ersetzt.
Wörter „des Bieters“ ersetzt.
15. § 48 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „mindestens“
durch die Wörter „mehr als“ ersetzt. „3. bis einschließlich einer installierten Leistung
von 750 Kilowatt
7. In § 30a Absatz 1 werden die Wörter „; Gebote müs-
sen diesen Formatvorgaben entsprechen“ gestri- a) ab dem 1. Februar 2019 9,87 Cent pro Kilo-
chen. wattstunde,
8. In § 36b Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort b) ab dem 1. März 2019 9,39 Cent pro Kilowatt-
„Gebotstermine“ die Wörter „, deren Ergebnisse bei stunde und
der Bekanntgabe des jeweiligen Gebotstermins c) ab dem 1. April 2019 8,90 Cent pro Kilowatt-
nach § 29 bereits nach § 35 Absatz 1 bekannt- stunde.“
gegeben waren“ eingefügt.
16. § 49 wird wie folgt geändert:
9. § 36e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 48“ die
„Für Windenergieanlagen an Land, die zu den Wörter „Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 2“
Gebotsterminen am 1. Februar 2019, 1. Mai und nach der Angabe „1. Februar 2017“ die
2019 oder 1. August 2019 den Zuschlag erhalten Wörter „und der anzulegende Wert nach
haben, erlischt der Zuschlag bereits 24 Monate § 48 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c ver-
nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zu- ringert sich ab dem 1. Mai 2019“ eingefügt.
schlags, soweit die Anlagen nicht bis zu diesem bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-
Zeitpunkt in Betrieb genommen worden sind.“ setzt:
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Die monatliche Absenkung nach Satz 1
„nach Nummer 1 in diesem Zusammenhang“ wird jeweils zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August
gestrichen. und 1. November eines Jahres nach Maß-
10. Dem § 36h wird folgender Absatz 5 angefügt: gabe der Absätze 2 und 3 aufgrund des
„(5) Die anzulegenden Werte nach den Ab- Brutto-Zubaus von Solaranlagen, deren an-
sätzen 1 und 2 werden auf zwei Stellen nach dem zulegender Wert gesetzlich bestimmt wor-
Komma gerundet.“ den ist, angepasst. Zum Zweck der Anpas-
sung ist der im sechsmonatigen Bezugszeit-
11. § 37b wird wie folgt geändert: raum nach Absatz 4 registrierte Brutto-Zubau
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. auf ein Jahr hochzurechnen (annualisierter
b) Absatz 2 wird aufgehoben. Brutto-Zubau).“
12. § 39i Absatz 1 wird wie folgt gefasst: b) In den Absätzen 2 und 3 werden in den Satz-
teilen vor der Nummerierung jeweils die Wörter
„(1) Die Bundesnetzagentur führt in den Jahren
„den Wert von 2 500 Megawatt“ durch die
2018 bis 2022 gemeinsame Ausschreibungen für
Wörter „, deren anzulegender Wert gesetzlich
Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen
bestimmt worden ist, den Wert von 1 900 Mega-
durch.“
watt“ ersetzt.
13. § 39j wird wie folgt geändert:
c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2018
„Die installierte Leistung von Solaranlagen, die in
bis 2020“ durch die Angabe „2019 bis 2021“
den Sonderausschreibungen nach § 28 Absatz 2
ersetzt.
Satz 2 und 3 bezuschlagt worden ist, wird von
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge- der nach Satz 1 ermittelten Summe der installier-
fügt: ten Leistung abgezogen.“
„(2) Die Betreiber von Windenergieanlagen an 17. In § 52 Absatz 2 Satz 1 wird nach Nummer 1
Land und Solaranlagen, die aufgrund eines Zu- folgende Nummer 1a eingefügt:
schlags im Rahmen der Innovationsausschrei- „1a. solange Anlagenbetreiber gegen § 9 Absatz 8
bung im Jahr 2019 einen Anspruch auf eine verstoßen,“.
Marktprämie haben, erhalten bei der Abregelung
aufgrund von Netzengpässen abweichend von 18. Dem § 55 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
§ 15 Absatz 1 Satz 1 keinen finanziellen Aus- „Abweichend von Satz 2 berechnet sich die Höhe
gleich für die entgangene Marktprämie.“ der Pönale für Windenergieanlagen an Land, die zu

den Gebotsterminen am 1. Februar 2019, 1. Mai 3 500 Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung
2019 oder 1. August 2019 den Zuschlag erhalten aufweist. In diesen Fällen entfällt die Privilegierung
haben, aus der Gebotsmenge des bezuschlagten auch für die ersten 3 500 Vollbenutzungsstunden
Gebots abzüglich der vor Ablauf des 24. auf die zur Eigenversorgung eines Kalenderjahres in dem
öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden Umfang, in dem die Auslastung der KWK-Anlage
Monats in Betrieb genommenen Anlagenleistung den Wert von 3 500 Vollbenutzungsstunden zur
multipliziert mit 30 Euro pro Kilowatt.“ Eigenversorgung in diesem Kalenderjahr übersteigt.
19. In § 60 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 61k § 2 Nummer 14 zweiter Halbsatz des Kraft-Wärme-
und 63“ durch die Angabe „§§ 61l und 63“ ersetzt. Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
20. § 61 Absatz 2 wird wie folgt geändert: (3) Anstelle von Absatz 2 bleibt Absatz 1 anzu-
wenden, wenn der Strom in einer KWK-Anlage
a) In Satz 1 werden die Wörter „§§ 61a bis 61e erzeugt worden ist, deren Betreiber ein Unterneh-
und § 61k“ durch die Wörter „§§ 61a bis 61g men einer Branche nach Anlage 4 Liste 1 ist. Die
und 61l“ ersetzt. Branchenzugehörigkeit wird vom Bundesamt für
b) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 61g“ durch die Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag des
Angabe „§§ 61i“ ersetzt. KWK-Anlagenbetreibers festgestellt.
21. § 61b wird durch die folgenden §§ 61b bis 61d er-
setzt: § 61d
„§ 61b Verringerung der
EEG-Umlage bei
Verringerung der
hocheffizienten neueren KWK-Anlagen
EEG-Umlage bei Anlagen
Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich
Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert
bei einer Eigenversorgung in einer KWK-Anlage, die
sich in einem Kalenderjahr auf 40 Prozent der
die Anforderungen nach § 61c Absatz 1 Satz 1
EEG-Umlage für Strom, der zur Eigenversorgung
Nummer 2 und 3 erfüllt, für die ersten 3 500 Voll-
genutzt wird, wenn in dem Kalenderjahr in der
benutzungsstunden zur Eigenversorgung auf 40
Anlage ausschließlich erneuerbare Energien oder
Prozent der EEG-Umlage für Strom, der
Grubengas eingesetzt worden sind.
1. nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem
§ 61c 1. Januar 2019 verbraucht wird, wenn die
KWK-Anlage von dem Letztverbraucher erstmals
Verringerung der
nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar
EEG-Umlage bei hocheffizienten KWK-Anlagen
2018 zur Eigenversorgung genutzt wurde,
(1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert
2. nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem
sich bei einer Eigenversorgung auf 40 Prozent der
1. Januar 2020 verbraucht wird, wenn die
EEG-Umlage, wenn der Strom in einer KWK-Anlage
KWK-Anlage von dem Letztverbraucher erst-
erzeugt worden ist, die
mals nach dem 31. Dezember 2015, aber vor
1. ausschließlich Strom auf Basis von gasförmigen dem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung ge-
Brennstoffen erzeugt, nutzt wurde, und
2. hocheffizient im Sinn des § 53a Absatz 6 Satz 5 3. nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem
des Energiesteuergesetzes ist und 1. Januar 2021 verbraucht wird, wenn die
3. folgende Nutzungsgrade erreicht hat: KWK-Anlage von dem Letztverbraucher erst-
a) in dem Kalenderjahr, für das die Verringerung mals nach dem 31. Dezember 2016, aber vor
der EEG-Umlage in Anspruch genommen dem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung ge-
werden soll, einen Jahresnutzungsgrad von nutzt wurde.“
mindestens 70 Prozent nach § 53a Absatz 6 22. Der bisherige § 61c wird § 61e.
Satz 4 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes 23. Der bisherige § 61d wird § 61f und in Absatz 1 wird
oder die Angabe „§ 61c“ durch die Angabe „§ 61e“ er-
b) in dem Kalendermonat, für den die Verringe- setzt.
rung der EEG-Umlage in Anspruch genom- 24. Der bisherige § 61e wird § 61g und wird wie folgt
men werden soll, einen Monatsnutzungsgrad geändert:
von mindestens 70 Prozent nach § 53a Ab-
satz 6 Satz 4 Nummer 1 des Energiesteuer- a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 61c Absatz 1“
gesetzes. durch die Angabe „§ 61e Absatz 1“ ersetzt.
Satz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden auf KWK- b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe
Anlagen, die von dem Letztverbraucher erstmals „§ 61d“ durch die Angabe „§ 61f“ ersetzt.
nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar 25. Der bisherige § 61f wird § 61h und wird wie folgt
2018 zur Eigenversorgung genutzt wurden. geändert:
(2) Für Strom aus KWK-Anlagen mit einer instal- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 61c Ab-
lierten Leistung in entsprechender Anwendung von satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, nach § 61d Ab-
§ 3 Nummer 31 von mehr als 1 Megawatt und bis satz 2 Nummer 1, nach § 61d Absatz 3 oder
einschließlich 10 Megawatt entfällt die Privilegie- nach § 61d Absatz 4 Nummer 3 (ursprünglicher
rung nach Absatz 1, soweit die KWK-Anlage in Letztverbraucher) ist, sind die §§ 61c bis 61e“
einem Kalenderjahr eine Auslastung von mehr als durch die Wörter „§ 61e Absatz 2 Nummer 1

Buchstabe a, nach § 61f Absatz 2 Nummer 1, bedarf es abweichend von Absatz 1 Satz 2 nicht,
Absatz 3 oder Absatz 4 Nummer 3 (ursprünglicher wenn
Letztverbraucher) ist, sind die §§ 61e bis 61g“ 1. für die gesamte Strommenge der innerhalb dieser
ersetzt. Strommenge geltende höchste EEG-Umlagesatz
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 61d und 61e“ geltend gemacht wird oder
durch die Angabe „§§ 61f und 61g“ ersetzt. 2. die Abgrenzung technisch unmöglich oder mit
26. Der bisherige § 61g wird § 61i und wird wie folgt unvertretbarem Aufwand verbunden ist und
geändert: auch eine Abrechnung nach Nummer 1 aufgrund
der Menge des privilegierten Stroms, für den in
a) In Absatz 1 wird die Angabe „61e“ durch die
Ermangelung der Abgrenzung der innerhalb die-
Angabe „61g“ ersetzt und wird das Wort „wenn“
ser Strommenge geltende höchste EEG-Umlage-
durch das Wort „soweit“ ersetzt.
satz anzuwenden wäre, nicht wirtschaftlich zu-
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „61e“ durch mutbar ist.
die Angabe „61g“ ersetzt. (3) In den Fällen von Absatz 2 Nummer 2 sind
27. Der bisherige § 61h wird aufgehoben. die jeweiligen Strommengen durch eine Schätzung
28. Der bisherige § 61i wird § 61j. abzugrenzen. Diese Schätzung hat in sachgerech-
ter und in einer für einen nicht sachverständigen
29. Der bisherige § 61j wird § 61k und wie folgt geän- Dritten jederzeit nachvollziehbaren und nachprüf-
dert: baren Weise zu erfolgen. Bei der Schätzung muss
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 61i Ab- sichergestellt werden, dass auf die gesamte Strom-
satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 61j Absatz 2 menge nicht weniger EEG-Umlage gezahlt wird als
und 3“ ersetzt. im Fall einer Abgrenzung durch mess- und eich-
rechtskonforme Messeinrichtungen. Die Anforde-
b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe
rung nach Satz 3 ist insbesondere erfüllt, wenn
„§ 61i Absatz 5“ durch die Angabe „§ 61j Ab-
bei den jeweils voneinander abzugrenzenden
satz 5“ ersetzt.
Strommengen mit unterschiedlicher EEG-Umlage-
30. Der bisherige § 61k wird § 61l. höhe zur Bestimmung der Strommenge, für die
31. Nach § 62 werden die folgenden §§ 62a und 62b im Vergleich der höchste EEG-Umlagesatz anzu-
eingefügt: wenden ist, die maximale Leistungsaufnahme der
betreffenden Stromverbrauchseinrichtung mit der
„§ 62a Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalen-
Geringfügige Stromverbräuche Dritter derjahres multipliziert wird.
Stromverbräuche einer anderen Person sind (4) Erfolgt eine Schätzung nach Absatz 3, muss
den Stromverbräuchen des Letztverbrauchers zu- die Endabrechnung nach § 74 Absatz 2 oder § 74a
zurechnen, wenn sie Absatz 2 um die folgenden Angaben ergänzt werden:
1. geringfügig sind, 1. die Angabe, ob und welche Strommengen im
Wege einer Schätzung abgegrenzt wurden,
2. üblicherweise und im konkreten Fall nicht ge-
sondert abgerechnet werden und 2. die Höhe des EEG-Umlagesatzes, der für diese
Strommengen jeweils zu zahlen ist,
3. verbraucht werden
3. die Art, maximale Leistungsaufnahme und An-
a) in den Räumlichkeiten, auf dem Grundstück zahl der Stromverbrauchseinrichtungen, in denen
oder dem Betriebsgelände des Letztverbrau- die nach Nummer 1 geschätzten Strommengen
chers und verbraucht wurden,
b) im Fall einer gewerblichen Nutzung zur Er- 4. jeweils den Betreiber der nach Nummer 3 an-
bringung einer Leistung der anderen Person zugebenden Stromverbrauchseinrichtungen,
gegenüber dem Letztverbraucher oder des
Letztverbrauchers gegenüber der anderen 5. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 eine
Person. nachvollziehbare Begründung, weshalb die mess-
technische Abgrenzung technisch unmöglich
oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden ist,
§ 62b
und
Messung und Schätzung
6. eine Darlegung der Methode der Schätzung, die
(1) Strommengen, für die die volle oder anteilige umfassende Angaben enthält, wie im Sinn des
EEG-Umlage zu zahlen ist, sind durch mess- und Absatzes 3 Satz 3 sichergestellt wird, dass auf-
eichrechtskonforme Messeinrichtungen zu erfas- grund der Schätzung auf die gesamte Strom-
sen. Sofern für Strommengen nur eine anteilige menge nicht weniger EEG-Umlage gezahlt wird
oder keine EEG-Umlage zu zahlen ist oder die Zah- als im Fall einer Abgrenzung durch mess- und
lung verweigert werden kann, sind diese Strom- eichrechtskonforme Messeinrichtungen.
mengen von Strommengen, die einer Pflicht zur Sind die nach Satz 1 Nummer 3 und 4 zu tätigen-
Zahlung der EEG-Umlage in anderer Höhe unter- den Angaben nach den Umständen des Einzelfalls
liegen, durch mess- und eichrechtskonforme Mess- mit unvertretbarem Aufwand verbunden oder un-
einrichtungen abzugrenzen. möglich, genügt insoweit die nachvollziehbare Be-
(2) Einer Abgrenzung von Strommengen durch gründung dieser Umstände, verbunden mit hin-
mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen reichenden Angaben zur Plausibilisierung der nach

Satz 1 Nummer 1 angegebenen Strommengen. Die Zwecke des Antragsverfahrens nach den §§ 63
Netzbetreiber können auf eine Übermittlung der An- bis 69a für die Begrenzungsjahre 2019 und 2020
gaben nach Satz 1 Nummer 3 und 4 im Rahmen der wird unwiderlegbar vermutet, dass die Angabe zu
Mitteilung nach § 74 Absatz 2 oder § 74a Absatz 2 selbstverbrauchten Strommengen des jeweiligen
verzichten; eine Nacherhebung bleibt unbenommen. Nachweisjahres richtig ist, soweit diese bereits in
(5) Im Rahmen der §§ 61 bis 61l sowie im Rah- den Antragsverfahren zu den Begrenzungsjahren
men des § 64 Absatz 5a darf bei der Berechnung 2016 bis 2018 vom Bundesamt für Wirtschaft und
der selbst erzeugten und selbst verbrauchten Ausfuhrkontrolle geprüft und akzeptiert worden ist.“
Strommengen unabhängig davon, ob hierfür nach 32. In § 64 Absatz 4a wird die Angabe „§ 61e Absatz 1“
den Bestimmungen dieses Teils die volle, eine an- durch die Angabe „§ 61g Absatz 1“ ersetzt.
teilige oder keine EEG-Umlage zu zahlen ist, Strom
höchstens bis zu der Höhe des aggregierten Eigen- 33. In § 66 Absatz 3 wird die Angabe „§ 61e Absatz 1“
verbrauchs, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall durch die Angabe „§ 61g Absatz 1“ ersetzt.
(Zeitgleichheit), berücksichtigt werden. Eine mess- 34. In § 71 Nummer 3 wird die Angabe „§ 44 Nummer 3“
und eichrechtskonforme Messung der Ist-Erzeu- durch die Angabe „§ 44 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
gung und des Ist-Verbrauchs, bezogen auf jedes
15-Minuten-Intervall, ist zur Erfüllung der Anforde- 35. § 72 wird wie folgt geändert:
rung nach Satz 1 nur erforderlich, wenn nicht schon a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
anderweitig sichergestellt ist, dass Strom höchs-
tens bis zur Höhe des aggregierten Eigenver- aa) In Buchstabe e wird die Angabe „§ 61i“ durch
brauchs, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall, die Angabe „§ 61j“ ersetzt.
als selbst erzeugt und selbst verbraucht in Ansatz
bb) In Buchstabe f wird die Angabe „§ 61i“ durch
gebracht wird. Sofern in den Fällen von Absatz 2
die Angabe „§ 61j“ und die Angabe „§ 61j“
Nummer 2 auch mittels einer Schätzung sicherge-
durch die Angabe „§ 61k“ ersetzt.
stellt werden kann, dass nur Strom bis zur Höhe
des aggregierten Eigenverbrauchs, bezogen auf b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 61i Absatz 2“
jedes 15-Minuten-Intervall, als selbst erzeugt und durch die Angabe „§ 61j Absatz 2“ ersetzt.
selbst verbraucht in Ansatz gebracht wird, sind
36. § 74 wird wie folgt geändert:
die Absätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
(6) Ausschließlich für die Zwecke des Antrags- a) In Absatz 2 Satz 3 wird jeweils die Angabe
verfahrens nach den §§ 63 bis 69a sind die Ab- „§ 61k“ durch die Angabe „§ 61l“ ersetzt.
sätze 1 bis 5 sowie § 62a und § 104 Absatz 10 für b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
den zu erbringenden Nachweis der selbst ver-
brauchten Strommengen mit der Maßgabe entspre- „(3) Sofern die Übertragungsnetzbetreiber
chend anzuwenden, dass Formularvorlagen zu Form und Inhalt der Über-
mittlung der Angaben nach den Absätzen 1 und 2
1. nach Absatz 1 Satz 2 auch durch den Antrag-
bereitstellen, müssen die Angaben unter Ver-
steller selbstverbrauchte Strommengen von an
wendung dieser Formularvorlagen übermittelt
Dritte weitergeleiteten Strommengen abzugren-
werden.“
zen sind,
2. es nach Absatz 2 Nummer 1 keiner Abgrenzung 37. § 74a wird wie folgt geändert:
bedarf, wenn die gesamte Strommenge vom a) In Absatz 1 Satz 1 wird in dem Satzteil vor der
Antragsteller nicht als Selbstverbrauch geltend Nummerierung die Angabe „§ 61i“ durch die An-
gemacht wird, gabe „§ 61j“ ersetzt.
3. die Angaben nach Absatz 4 gegenüber dem
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
zu tätigen sind und aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
4. eine Schätzung nach § 104 Absatz 10 nicht un- „Letztverbraucher und Eigenversorger, die
ter der Bedingung der Einhaltung von § 62b ab Strom verbrauchen, der ihnen nicht von einem
dem 1. Januar 2020 steht und auch für Strom- Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert
mengen erfolgen kann, die nach dem 31. Dezem- worden ist, und die der Pflicht zur Zahlung
ber 2016 oder im Fall von vom Kalenderjahr der vollen oder anteiligen EEG-Umlage nach
abweichenden Geschäftsjahren in dem letzten § 61 oder § 64 Absatz 5a unterliegen, müssen
abgeschlossenen Geschäftsjahr vor der Antrag- dem Netzbetreiber, der zur Erhebung der
stellung verbraucht wurden. EEG-Umlage nach § 61j berechtigt ist, alle
Wurde eine nach Absatz 3 erfolgte Schätzung auf- Angaben zur Verfügung stellen, die für die
grund von § 75 Satz 2 geprüft, muss im Antrags- Endabrechnung der EEG-Umlage für das
verfahren nach den §§ 63 bis 69a für die Beschei- vorangegangene Kalenderjahr erforderlich
nigung nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c sind.“
Doppelbuchstabe bb keine erneute Prüfung dieser
bb) In Satz 5 wird jeweils die Angabe „§ 61k“
Schätzung durch einen Wirtschaftsprüfer, eine
durch die Angabe „§ 61l“ ersetzt.
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen genossen-
schaftlichen Prüfungsverband, einen vereidigten c) In Absatz 3 Satz 1 wird in dem Satzteil vor der
Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft Nummerierung die Angabe „§§ 61 bis 61e“ durch
vorgenommen werden. Ausschließlich für die die Angabe „§§ 61 bis 61g“ ersetzt.

d) Folgender Absatz 4 wird angefügt: 44. In § 88a Absatz 1 Nummer 15 wird die Angabe
„(4) Sofern der Netzbetreiber, der zur Er- „§§ 56 bis 61k“ durch die Angabe „§§ 56 bis 61l“
hebung der EEG-Umlage nach § 61j berechtigt ersetzt.
ist, Formularvorlagen zu Form und Inhalt der 45. In § 88c Nummer 1 werden die Wörter „für ein Aus-
Übermittlung der Angaben nach den Absätzen 1 schreibungsvolumen von 400 Megawatt pro Jahr“
und 2 bereitstellt, müssen die Angaben unter durch das Wort „gemeinsame“ ersetzt.
Verwendung dieser Formularvorlagen übermittelt 46. § 88d wird wie folgt gefasst:
werden.“
„§ 88d
38. In § 76 Absatz 1 Satz 3 werden nach der Angabe
„§ 74a“ die Wörter „Absatz 1 und 2“ eingefügt. Verordnungsermächtigung
zu Innovationsausschreibungen
39. Dem § 79 wird folgender Absatz 8 angefügt:
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
„(8) In Bezug auf Verwaltungsakte des Umwelt-
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
bundesamtes, die nach Maßgabe einer auf der
rates Innovationsausschreibungen nach § 39j ein-
Grundlage des § 92 erlassenen Rechtsverordnung
zuführen; hierfür kann sie Regelungen treffen
ergehen, findet ein Vorverfahren nach § 68 der Ver-
waltungsgerichtsordnung nicht statt.“ 1. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen,
insbesondere
40. Dem § 79a wird folgender Absatz 11 angefügt:
„(11) In Bezug auf Verwaltungsakte des Umwelt- a) zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolu-
bundesamtes, die nach Maßgabe einer auf der mens der Innovationsausschreibung in Teil-
Grundlage des § 92 erlassenen Rechtsverordnung mengen, zu den Gebotsterminen, die auch
ergehen, findet ein Vorverfahren nach § 68 der Ver- abweichend von § 28 Absatz 6 festgelegt
waltungsgerichtsordnung nicht statt.“ werden dürfen, und dem Ausschluss von
Anlagen, wobei insbesondere unterschieden
41. § 80a wird wie folgt geändert: werden kann
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: aa) nach Regionen und Netzebenen,
„§ 80a bb) nach Vorgaben aus Netz- und System-
Kumulierung“. sicht,
b) Folgender Satz wird angefügt: b) zu der Bestimmung von Mindest- und
„Satz 1 ist im Rahmen des § 61c Absatz 1 und 2 Höchstgrößen von Teillosen,
entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, c) zu der Festlegung von Höchstwerten,
dass neben den direkten Zahlungen auch die
d) zu der Preisbildung und dem Ablauf der Aus-
vermiedenen Kosten zu berücksichtigen sind.“
schreibungen und
42. In § 81 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§§ 61
e) zu den Zuschlagsverfahren, insbesondere
bis 61k“ durch die Angabe „§§ 61 bis 61l“ ersetzt.
Regelungen, die das Ausschreibungsvolumen
43. § 85 Absatz 2 wird wie folgt geändert: bei Unterzeichnung in Abhängigkeit von der
a) Folgende Nummer 1a wird eingefügt: Gebotsmenge reduzieren,
„1a. zu § 9 Absatz 8, insbesondere zur Verlän- 2. abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51
gerung der Umsetzungsfrist in § 9 Absatz 8, bis 53a zu Art, Form und Inhalt der durch einen
wenn nicht innerhalb der Frist nach § 9 Ab- Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche
satz 8 Satz 3 technische Einrichtungen nach a) für elektrische Arbeit pro Kilowattstunde,
§ 9 Absatz 8 in einem ausreichenden Um- insbesondere auch durch die Zahlung von
fang am Markt angeboten werden,“. technologieneutralen fixen Marktprämien und
b) Nummer 5 wird wie folgt geändert: den Ausschluss einer Zahlung bei negativen
aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird jeweils Preisen,
die Angabe „§ 61k“ durch die Angabe „§ 61l“ b) für die Bereitstellung installierter oder bereit-
ersetzt. gestellter systemdienlicher Leistung in Euro
bb) In Buchstabe a wird nach den Wörtern „die pro Kilowatt,
Privilegierung des“ die Angabe „§ 61l“ ein- c) für die Bereitstellung von Systemdienstleis-
gefügt und wird das Wort „Absatzes“ durch tungen als Zahlung für geleistete Arbeit oder
das Wort „Absatz“ ersetzt. die bereitgestellte Leistung,
cc) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 61k“ durch 3. zu besonderen Zuschlags- und Zahlungsanfor-
die Angabe „§ 61l“ ersetzt. derungen, mit denen der Innovationscharakter
dd) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 61k“ durch festgestellt wird, insbesondere
die Angabe „§ 61l“ ersetzt. a) zum Bau und Betrieb von netz- und system-
ee) In Buchstabe d wird die Angabe „§ 61k“ durch dienlich ausgelegten Anlagen,
die Angabe „§ 61l“ ersetzt. b) zur Steigerung der Flexibilität der Anlagen,
ff) In Buchstabe e wird die Angabe „§ 61k“ durch c) zur besseren Nutzung der Netzanschluss-
die Angabe „§ 61l“ ersetzt. kapazität, insbesondere können von den
gg) In Buchstabe f wird die Angabe „§ 61k“ durch Anlagenbetreibern auch Zahlungen für Netz-
die Angabe „§ 61l“ ersetzt. kapazitäten verlangt werden,

d) zu einem verstärkten Einsatz von Anlagen für e) die Möglichkeit vorsehen, die im Rahmen
Systemdienstleistungen, der Ausschreibungen vergebenen Zuschläge
e) zu Ansätzen zur Minderung der Abregelung nach Ablauf einer bestimmten Frist zu ent-
von Anlagen und ziehen oder zu ändern und danach erneut
zu vergeben oder die Dauer oder Höhe des
f) zur Nachweisführung über das Vorliegen der Zahlungsanspruchs nach Ablauf einer be-
Zuschlags- und Zahlungsvoraussetzungen, stimmten Frist zu ändern,
4. zu den Anforderungen für die Teilnahme an den 7. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Ver-
Ausschreibungen, insbesondere öffentlichungen und Bekanntmachung von Aus-
a) Mindestanforderungen an die Eignung der schreibungen, der Ausschreibungsergebnisse
Teilnehmer stellen, und der erforderlichen Mitteilungen an die Netz-
betreiber,
b) Mindestanforderungen an die Anlagen stel-
len, insbesondere auch die Kombination 8. zu Auskunftsrechten der Bundesnetzagentur
von unterschiedlichen Anlagen zur Erzeu- gegenüber den Netzbetreibern und anderen
gung von Strom aus erneuerbaren Energien Behörden, soweit dies für die Ausschreibungen
untereinander oder mit Speichern vorzu- erforderlich ist,
schreiben, 9. zu den nach den Nummern 1 bis 7 zu übermit-
c) Anforderungen an den Planungs- und Ge- telnden Informationen,
nehmigungsstand der Projekte stellen, 10. die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, unter
d) Anforderungen zu der Art, der Form und dem Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach
Inhalt von Sicherheiten stellen, die von allen § 1 Festlegungen zu den Ausschreibungen zu
Teilnehmern an Ausschreibungen oder nur regeln, einschließlich der Ausgestaltung der
im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten Regelungen nach den Nummern 1 bis 8.“
sind, um eine Inbetriebnahme und den Be- 47. § 92 wird wie folgt geändert:
trieb der Anlage sicherzustellen, und die ent-
a) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter
sprechenden Regelungen zur teilweisen oder
„Übertragung und Entwertung“ durch die Wörter
vollständigen Zurückzahlung dieser Sicher-
„Übertragung, Entwertung und Verwendung“ er-
heiten treffen,
setzt.
e) festlegen, wie Teilnehmer an den Ausschrei-
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
bungen die Einhaltung von Anforderungen
nach den Buchstaben a bis d nachweisen aa) Die Wörter „Übertragung und Entwertung
müssen, von Herkunftsnachweisen“ werden durch
die Wörter „Übertragung, Entwertung und
5. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Zu- Verwendung von Herkunftsnachweisen“ er-
schlagserteilung im Rahmen einer Ausschrei- setzt.
bung und zu den Kriterien für die Zuschlags-
erteilung, insbesondere falls der Zuschlag nicht bb) Die Wörter „Übertragung und Entwertung
allein nach dem kostengünstigsten Gebot erteilt von Regionalnachweisen“ werden durch die
werden soll, Wörter „Übertragung, Entwertung und Ver-
wendung von Regionalnachweisen“ ersetzt.
a) Wertungskriterien für die Beurteilung des
Innovationscharakters sowie deren Einfluss 48. In § 95 Nummer 3 werden die Wörter „§ 100 Ab-
auf die Zuschlagswahrscheinlichkeit, satz 2 Nummer 8“ durch die Wörter „§ 100 Absatz 2
Satz 1 Nummer 8“ ersetzt.
b) Wertungskriterien für die Beurteilung des
Beitrags zur Netz- und Systemdienlichkeit 49. § 100 wird wie folgt geändert:
sowie deren Einfluss auf die Zuschlagswahr- a) Nach Absatz 1 Satz 4 wird folgender Satz einge-
scheinlichkeit, fügt:
6. zu Anforderungen, die den Betrieb der Anlagen „§ 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 ist
sicherstellen sollen, insbesondere wenn eine bis zum 31. Dezember 2019 nicht für Strom aus
Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genom- Einrichtungen nach § 3 Nummer 1 zweiter Halb-
men worden ist oder nicht in einem ausreichen- satz anzuwenden, soweit der Anlagenbetreiber
den Umfang betrieben wird, die Angaben für die Anlage, die für die Bestim-
a) eine Untergrenze für die zu erbringende aus- mung der Höhe des Zahlungsanspruchs nach
geschriebene und bezuschlagte Leistung in § 19 Absatz 3 Satz 3 maßgeblich ist, an das
Form von Arbeit oder Leistung festlegen, Register übermittelt hat.“
b) eine Verringerung oder einen Wegfall der b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Zahlungen vorsehen, wenn die Untergrenze aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
nach Buchstabe a unterschritten ist, aaa) In Nummer 3 Buchstabe b werden
c) eine Pflicht zu einer Geldzahlung vorsehen nach den Wörtern „in Betrieb genom-
und deren Höhe und die Voraussetzungen men worden sind, ist“ die Wörter „vor-
für die Zahlungspflicht regeln, behaltlich der Sätze 2 und 3“ eingefügt.
d) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bbb) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende
bei künftigen Ausschreibungen regeln und durch ein Komma ersetzt.

ccc) Die folgenden Nummern 12 und 13 „(10) Für Strom aus Windenergieanlagen an
werden angefügt: Land und Solaranlagen, für die der Zuschlag
vor dem 21. Dezember 2018 erteilt worden ist,
„12. für Windenergieanlagen an Land, sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Ener-
die vor dem 1. Januar 2012 in Be- gien-Gesetzes in der am 20. Dezember 2018
trieb genommen worden sind, § 29 geltenden Fassung anzuwenden mit der Maßga-
Absatz 3 des Erneuerbare-Ener- be, dass § 9 Absatz 8 und § 85 Absatz 2 Num-
gien-Gesetzes in der am 31. Juli mer 1a anzuwenden sind.
2014 geltenden Fassung anzuwen-
den ist, (11) Für Solaranlagen, die vor dem 21. De-
zember 2018 in Betrieb genommen wurden, sind
13. § 9 Absatz 7 und 8 und § 52 Ab- die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-
satz 2 Nummer 1a in der am Gesetzes in der am 20. Dezember 2018 gelten-
21. Dezember 2018 geltenden den Fassung anzuwenden.“
Fassung anzuwenden ist.“
50. § 104 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Satz 2 bis 8“
durch die Wörter „Satz 2 bis 9“ ersetzt. a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 61h Ab-
satz 2“ durch die Angabe „§ 62b Absatz 5“ und
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
die Angabe „§§ 61a, 61c und § 61d“ durch die
„Davon erfasst sind im Fall des Satzes 1 Angabe „§§ 61a, 61e und 61f“ ersetzt.
Nummer 3 Buchstabe b alle Anlagen unab-
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 100
hängig davon, ob sie nach § 17 Absatz 2
Absatz 2 Nummer 11“ durch die Wörter „§ 100
Nummer 1 Buchstabe a des Erneuerbare-
Absatz 2 Satz 1 Nummer 11“ ersetzt.
Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014
geltenden Fassung oder nach § 6 des c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
31. Dezember 2016 geltenden Fassung in aa) In Satz 3 werden die Wörter „§ 61h Absatz 2
Verbindung mit § 6 Absatz 1 der Anlagen- Satz 1“ durch die Wörter „§ 62b Absatz 5
registerverordnung gemeldet werden muss- Satz 1“ ersetzt.
ten. Satz 1 Nummer 10 Buchstabe c ist mit
der Maßgabe anzuwenden, dass der An- bb) In Satz 4 Nummer 2 wird die Angabe „§ 61c
spruch nach § 27 Absatz 5 in der am oder § 61d“ durch die Angabe „§ 61e
31. Dezember 2011 geltenden Fassung auch oder § 61f“ ersetzt.
dann besteht, wenn die immissionsschutz-
d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
gesetzliche Genehmigungsbedürftigkeit erst
nach der ersten Inbetriebnahme der Anlage aa) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 61d“
und nicht allein aufgrund einer Änderung der durch die Angabe „§ 61f“ ersetzt.
Rechtslage entsteht; in diesem Fall kann der
Anspruch ab dem Bestehen der immissions- bb) In Satz 3 wird die Angabe „§§ 61g und 61h“
schutzrechtlichen Genehmigungsbedürftig- durch die Wörter „§§ 61i und 62a Absatz 1
keit geltend gemacht werden. Satz 4 darf und 6“ ersetzt.
erst nach der beihilferechtlichen Genehmi-
gung durch die Europäische Kommission e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
und nach Maßgabe dieser Genehmigung an-
„(7) § 61c Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend
gewendet werden. Ausgenommen von der
anzuwenden für KWK-Anlagen, die vor dem
Bestimmung in Satz 4 sind Fälle, in denen
1. August 2014 erstmals Strom zur Eigenerzeu-
vor dem 1. Januar 2019 ein Rechtsstreit zwi-
gung erzeugt haben, deren erstmalige Nutzung
schen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber
zur Eigenversorgung durch den Letztverbraucher
rechtskräftig entschieden wurde. Der Zah-
aber nach dem 31. Dezember 2017 erfolgt ist.“
lungsanspruch nach Satz 4 wird am 1. des
Monats fällig, der auf den Monat folgt, in f) Die folgenden Absätze 9 bis 11 werden ange-
dem die beihilferechtliche Genehmigung der fügt:
Europäischen Kommission im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht wurde.“ „(9) Die Bestimmung des § 28 Absatz 6 darf
erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung
c) Absatz 7 Satz 2 wird aufgehoben. durch die Europäische Kommission und nur
d) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt: nach Maßgabe der Genehmigung angewandt
werden.
„Anstelle der flächenbezogenen Vorgaben von
§ 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sind die Vorga- (10) Für Strommengen, die nach dem 31. De-
ben einzuhalten, die für die jeweilige Anlage zember 2017 und vor dem 1. Januar 2020 ver-
nach Maßgabe der Übergangsregelungen dieses braucht werden, kann im Fall fehlender mess-
Gesetzes anzuwenden sind.“ und eichrechtskonformer Messeinrichtungen ab-
weichend von § 62b Absatz 1 und unbeschadet
e) Die folgenden Absätze 10 und 11 werden ange- von § 62b Absatz 2 bis 6 die Erfassung und Ab-
fügt: grenzung von Strommengen durch eine Schät-

zung in entsprechender Anwendung von § 62b des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532)
Absatz 3 bis 5 erfolgen. Für Strommengen, die geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
im Rahmen der Endabrechnung für das Kalen-
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
derjahr 2019 abgegrenzt werden, gilt dies nur,
§ 26b folgende Angabe eingefügt:
wenn eine Erklärung vorgelegt wird, mit der dar-
gelegt wird, wie seit dem 1. Januar 2020 sicher- „§ 26c Geringfügige Stromverbräuche Dritter und
gestellt ist, dass § 62b eingehalten wird. Der Messung und Schätzung“.
Netzbetreiber, der zur Erhebung der EEG-Umlage
2. § 2 wird wie folgt geändert:
berechtigt ist, kann verlangen, dass die nach
Satz 2 erforderliche Darlegung bei Vorlage durch a) Nummer 6a wird durch die folgenden Num-
einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprü- mern 6a bis 6e ersetzt:
fungsgesellschaft, einen genossenschaftlichen
„6a. „Dampfnetze“ Einrichtungen zur leitungs-
Prüfungsverband, einen vereidigten Buchprüfer
gebundenen Versorgung einer Mehrzahl
oder eine Buchprüfungsgesellschaft geprüft wird.
von Produktionsprozessen mit Prozess-
§ 75 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
dampf und industrieller Abwärme, aus
(11) Die Erfüllung des Anspruchs auf Zahlung mindestens einer KWK-Anlage und einem
der EEG-Umlage kann verweigert werden, wenn externen Einspeiser im Sinn des § 2 Num-
und soweit mer 9,
1. der Anspruch deshalb geltend gemacht wird, 6b. „Dampfsammelschienen“ Einrichtungen zur
weil Strommengen, die einer Pflicht zur Zah- leitungsgebundenen Versorgung mit Dampf,
lung der EEG-Umlage in unterschiedlicher an denen mindestens zwei Dampferzeuger
Höhe unterliegen, nicht durch mess- und und eine Dampfturbine oder ein Dampf-
eichrechtskonforme Messeinrichtungen erfasst erzeuger und zwei Dampfturbinen ange-
oder abgegrenzt wurden und aus diesem schlossen sind; keine Dampfturbinen in die-
Grund der innerhalb dieser Strommenge sem Sinn sind Dampfentspannungseinrich-
geltende höchste EEG-Umlagesatz auf die tungen sowie Endkundenanlagen,
Gesamtmenge geltend gemacht wird,
6c. „Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen“
2. die Strommengen vor dem 1. Januar 2018 KWK-Anlagen, die über Dampfsammelschie-
verbraucht wurden, nen verfügen,
3. die Abgrenzung der Strommengen in entspre- 6d. „Dampfentspannungseinrichtungen“ an ein
chender Anwendung von § 62b Absatz 3 bis 5 Dampf- oder Wärmenetz angeschlossene
erfolgt ist, Kondensationsturbinen, die im Regelbetrieb
4. die EEG-Umlage für diese Strommengen ent- zur Dampfdruckregulierung des Dampf-
sprechend der Abgrenzung der Strommengen oder Wärmenetzes eingesetzt werden und
nach Nummer 3 geleistet worden ist und bei denen der erzeugte Strom ein unterge-
ordnetes Nebenprodukt aus Gründen der
5. für Strommengen, die ab dem 1. Januar 2020
Energieeffizienz darstellt; Dampfentspan-
verbraucht werden, § 62b eingehalten wird;
nungseinrichtungen sind Bestandteil aller
Absatz 10 Satz 2 bis 4 ist entsprechend an-
KWK-Anlagen, von denen sie Dampf be-
zuwenden.
ziehen; die insoweit zuzurechnende elek-
Satz 1 Nummer 5 ist nicht in den Fällen des trische Leistung der Dampfentspannungs-
§ 62b Absatz 2 Nummer 2 anzuwenden.“ einrichtungen bemisst sich entsprechend
51. Anlage 3 Abschnitt I Nummer 5 wird wie folgt ge- dem Verhältnis der Dampferzeugungsleis-
fasst: tung der jeweiligen KWK-Anlage zur Dampf-
erzeugungsleistung sämtlicher Dampferzeu-
„5. Der Anspruch auf die Flexibilitätsprämie entfällt ger, von denen die Dampfentspannungs-
für zusätzlich installierte Leistung, die als Er- einrichtungen Dampf beziehen,
höhung der installierten Leistung der Anlage
nach dem 31. Juli 2014 an das Register über- 6e. „elektrische KWK-Leistung“ die elektrische
mittelt wird, ab dem ersten Tag des 16. Kalen- Leistung einer KWK-Anlage, die unmittelbar
dermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in mit der im KWK-Prozess höchstens aus-
dem der von der Bundesnetzagentur nach koppelbaren Nutzwärme im Zusammen-
Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 ver- hang steht,“.
öffentlichte aggregierte Zubau der zusätzlich b) Der Nummer 8 wird folgende Nummer 8 voran-
installierten Leistung durch Erhöhungen der gestellt:
installierten Leistung nach dem 31. Juli 2014
erstmals den Wert von 1 000 Megawatt über- „8. „Endkundenanlagen“ von einem Anderen
steigt.“ betriebene Dampfturbinen, die keinen Dampf
in ein Dampf- oder Wärmenetz einspeisen;
Artikel 2 Endkundenanlagen sind Bestandteil aller
KWK-Anlagen, von denen sie Dampf be-
Änderung des ziehen; die insoweit zuzurechnende elek-
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes trische KWK-Leistung und die elektrische
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezem- Leistung der Endkundenanlagen bemessen
ber 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 3 sich entsprechend dem Verhältnis der Dampf-

erzeugungsleistung der jeweiligen KWK- In den Fällen des Satzes 1 besteht der Anspruch
Anlage zur Dampferzeugungsleistung sämt- auf Zahlung des Zuschlags ausschließlich für
licher Dampferzeuger, von denen die End- Strom, der auf Basis von Abfall, Abwärme, Bio-
kundenanlagen Dampf beziehen,“. masse, gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen
c) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 8a. gewonnen wurde; die Abgrenzung dieses Stroms
gegenüber anderem Strom, der in der Anlage er-
d) Nummer 9b wird aufgehoben. zeugt wird, hat gemäß den allgemein anerkann-
e) In Nummer 10 Buchstabe c wird das Wort ten Regeln der Technik zu erfolgen.“
„Wärmenetz“ durch das Wort „Kältenetz“ er-
5. § 7 wird wie folgt geändert:
setzt.
f) Nummer 18 wird wie folgt gefasst: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„18. „modernisierte KWK-Anlagen“ KWK-Anla-
gen, bei denen wesentliche die Effizienz be- „(2a) Bei Dampfsammelschienen-KWK-Anla-
stimmende Anlagenteile erneuert worden gen mit einer elektrischen Leistung von mehr
sind und die Modernisierung eine Effizienz- als 50 Megawatt ist Absatz 2 mit der Maßgabe
steigerung bewirkt,“. entsprechend anzuwenden, dass der Ersatz eines
bestehenden Dampferzeugers, der Dampf auf
3. § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt
Basis von Stein- oder Braunkohle erzeugt, dem
gefasst:
Ersatz einer bestehenden KWK-Anlage gleichzu-
„b) modernisierten KWK-Anlagen mit einer elek- stellen ist. In diesen Fällen wird der nach Ab-
trischen Leistung von mehr als 1 Megawatt bis satz 2 erhöhte Zuschlag nur für den Anteil der
einschließlich 50 Megawatt, wenn förderfähigen Vollbenutzungsstunden nach § 8
aa) die Kosten der Modernisierung mindestens Absatz 2 gewährt, der dem Anteil des ersetzten
50 Prozent der Kosten betragen, welche die Dampferzeugers im Verhältnis zu den übrigen
Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit glei- Dampferzeugern in der Anlage entspricht; die
cher elektrischer KWK-Leistung nach aktu- Abgrenzung des Stroms, für den der erhöhte
ellem Stand der Technik gekostet hätte, und Zuschlag gewährt wird, gegenüber anderem
Strom, der in der Anlage erzeugt wird, hat nach
bb) die Modernisierung frühestens zehn Jahre
aktuellem Stand der Technik zu erfolgen.“
nach der erstmaligen Aufnahme des Dauer-
betriebs der KWK-Anlage oder nach der b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
Wiederaufnahme des Dauerbetriebs einer
„(6) Eine Kumulierung mit Investitionszuschüs-
bereits modernisierten KWK-Anlage erfolgt.“
sen ist nicht zulässig. § 19 Absatz 7 Satz 2 der
4. § 6 wird wie folgt geändert: KWK-Ausschreibungsverordnung bleibt unbe-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: rührt. Abweichend von Satz 1 ist für KWK-Anla-
gen mit einer elektrischen Leistung bis ein-
b) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
schließlich 20 Kilowatt eine Kumulierung mit
„Absätze 2 bis 5“ durch die Wörter „Absätze 1a
einem Investitionskostenzuschuss zulässig, wenn
bis 4“ ersetzt.
c) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 1. der Fördergeber dieses Investitionskosten-
zuschussprogramms den Nachweis erbringt,
„1. die Anlagen dass auch bei der kumulierten Förderung aus
a) bis zum 31. Dezember 2022 in Dauer- dem Investitionskostenzuschuss und den Zu-
betrieb genommen wurden, schlägen nach diesem Gesetz eine Über-
förderung ausgeschlossen ist, und
b) über einen in einem Zuschlagsverfahren
nach § 11 der KWK-Ausschreibungsver- 2. der Antragsteller zusammen mit dem Antrag
ordnung erteilten Zuschlag verfügen, der auf Zulassung der KWK-Anlage gegenüber
nicht nach § 16 der KWK-Ausschreibungs- dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
verordnung entwertet wurde, oder kontrolle zusichert, dass er neben dem Inves-
c) nach dem 31. Dezember 2022, aber vor titionskostenzuschuss und den Zuschlägen
dem 31. Dezember 2025 in Dauerbetrieb nach diesem Gesetz für diese KWK-Anlage
genommen wurden,“. keine weitere Förderung in Anspruch nimmt.“
d) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- 6. § 8 wird wie folgt geändert:
fügt:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1a) Ein Anspruch nach Absatz 1 besteht für
KWK-Strom aus modernisierten Dampfsammel- „(1) Für neue KWK-Anlagen wird der Zu-
schienen-KWK-Anlagen auch dann, wenn die schlag ab Aufnahme des Dauerbetriebs der An-
Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen lage gezahlt für
1. abweichend von Absatz 1 Nummer 2 und § 1 1. 60 000 Vollbenutzungsstunden für Anlagen
Absatz 2 Nummer 2 teilweise auch Strom auf mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis
Basis von festen Brennstoffen gewinnen und zu 50 Kilowatt,
2. über Vorrichtungen zur Messung und Bilan- 2. 30 000 Vollbenutzungsstunden für Anlagen
zierung der erzeugten Dampfmengen nach mit einer elektrischen KWK-Leistung von
aktuellem Stand der Technik verfügen. mehr als 50 Kilowatt.

(2) Für modernisierte KWK-Anlagen wird der aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
Zuschlag ab Wiederaufnahme des Dauerbe- der Angabe „2 Megawatt“ die Wörter „bis zu
triebs gezahlt für einer elektrischen Leistung von einschließ-
1. 6 000 Vollbenutzungsstunden, wenn lich 300 Megawatt“ eingefügt.
a) die Kosten der Modernisierung mindestens bb) In Nummer 1 werden die Wörter „die Anla-
10 Prozent der Kosten einer möglichen gen der Lieferung von Strom und Wärme an
Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit glei- Dritte dienen“ durch die Wörter „die Anlagen
cher Leistung nach dem aktuellen Stand nahezu ausschließlich der Lieferung von
der Technik betragen, Strom an Dritte über ein Netz der allgemei-
nen Versorgung oder ein geschlossenes Ver-
b) die Modernisierung frühestens zwei Jahre teilernetz und von Wärme an Dritte dienen“
nach der erstmaligen Aufnahme des Dauer- ersetzt.
betriebs der Anlage oder nach der Wieder-
aufnahme des Dauerbetriebs der bereits cc) Folgender Satz wird angefügt:
modernisierten Anlage erfolgt und „Das Erfordernis nach Satz 1 Nummer 1, den
c) die Anlage eine Dampfsammelschienen- Strom nahezu ausschließlich an Dritte zu
KWK-Anlage mit einer elektrischen Leis- liefern, ist nicht für Strom anzuwenden, der
tung von mehr als 50 Megawatt ist, in der KWK-Anlage oder in deren Neben-
und Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom
2. 15 000 Vollbenutzungsstunden, wenn im technischen Sinn verbraucht wird (Kraft-
a) die Kosten der Modernisierung mindestens werkseigenverbrauch).“
25 Prozent der Kosten einer möglichen b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit glei-
„(3) Der Zuschlag beträgt nach dem 31. De-
cher Leistung nach dem aktuellen Stand
zember 2018 für bestehende KWK-Anlagen
der Technik betragen und
1. mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr
b) die Modernisierung frühestens fünf Jahre
als 2 Megawatt bis zu einer elektrischen Leis-
nach der erstmaligen Aufnahme des Dauer-
tung von einschließlich 50 Megawatt 1,5 Cent
betriebs der Anlage oder nach der Wieder-
je Kilowattstunde,
aufnahme des Dauerbetriebs der bereits
modernisierten Anlage erfolgt, 2. mit einer elektrischen Leistung von mehr als
50 Megawatt bis einschließlich 100 Megawatt
3. 30 000 Vollbenutzungsstunden, wenn
1,3 Cent je Kilowattstunde,
a) die Kosten der Modernisierung mindestens
3. mit einer elektrischen Leistung von mehr als
50 Prozent der Kosten einer möglichen
100 Megawatt bis einschließlich 200 Megawatt
Neuerrichtung einer KWK-Anlage mit glei-
0,5 Cent je Kilowattstunde,
cher Leistung nach dem aktuellen Stand
der Technik betragen und 4. mit einer elektrischen Leistung von mehr als
200 Megawatt bis einschließlich 300 Megawatt
b) die Modernisierung frühestens zehn Jahre
0,3 Cent je Kilowattstunde.
nach der erstmaligen Aufnahme des Dauer-
betriebs der Anlage oder nach der Wieder- Eine Kumulierung mit Investitionskostenzuschüs-
aufnahme des Dauerbetriebs der bereits sen ist nicht zulässig.“
modernisierten Anlage erfolgt.“ 11. § 18 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 3 wird aufgehoben. „1. die Inbetriebnahme des neuen oder ausgebau-
c) Absatz 4 wird Absatz 3. ten Wärmenetzes erfolgt
d) Absatz 5 wird Absatz 4 und folgender Satz wird a) spätestens bis zum 31. Dezember 2022 oder
angefügt: b) nach dem 31. Dezember 2022, aber vor dem
„Der Zuschlag nach § 7 Absatz 2a wird ab dem 31. Dezember 2025,“.
Zeitpunkt gezahlt, zu dem der bestehende 12. § 22 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Dampferzeuger die Erzeugung vollständig ein-
„1. die Inbetriebnahme des neuen Wärmespeichers
gestellt hat.“
erfolgt
7. In § 8c Satz 1 Nummer 1 bis 5 wird jeweils das Wort
a) bis zum 31. Dezember 2022 oder
„installierte“ durch das Wort „elektrische“ ersetzt.
b) nach dem 31. Dezember 2022, aber vor dem
8. § 8d wird wie folgt geändert: 31. Dezember 2025,“.
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§§ 61a 13. Nach § 26b wird folgender § 26c eingefügt:
bis 61e“ durch die Angabe „§§ 61a bis 61g“ er-
setzt. „§ 26c
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 61b Nummer 2“ Geringfügige
durch die Angabe „§ 61c“ ersetzt. Stromverbräuche Dritter
und Messung und Schätzung
9. In § 12 Absatz 5 Nummer 2 wird das Wort „für“
gestrichen. Die §§ 62a, 62b und 104 Absatz 10 und 11 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind im Rahmen
10. § 13 wird wie folgt geändert: der Erhebung der KWKG-Umlage entsprechend an-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: zuwenden.“

14. Dem § 27a wird folgender Absatz 3 angefügt: c) Die folgenden Absätze 16 bis 18 werden ange-
fügt:
„(3) Beträgt bei einem Unternehmen die Begren-
zung nach Absatz 1 bezogen auf das letzte Kalen- „(16) Für Ansprüche der Betreiber von Dampf-
derjahr 500 000 Euro oder mehr, ist § 74a Absatz 3 sammelschienen-KWK-Anlagen auf Zahlung eines
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit der Maß- Zuschlags nach den §§ 6 bis 8a und 13 sind
gabe entsprechend anzuwenden, dass die Mittei- abweichend von § 2 Nummer 14 thermodyna-
lung an die Bundesnetzagentur bis zum 31. August misch abgrenzbare Einheiten einer Dampfsam-
des jeweiligen Folgejahres erfolgen muss.“ melschienen-KWK-Anlage (Blöcke) einer KWK-
15. In § 27b wird die Angabe „§ 61k“ durch die Angabe Anlage im Sinn des Gesetzes gleichzustellen,
„§ 61l“ ersetzt. wenn
16. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. die Dampfsammelschienen-KWK-Anlage vor
dem 30. November 2018 zugelassen worden
a) In dem Satzteil vor der Nummerierung werden ist,
nach den Wörtern „einer Wirtschaftsprüfungs-
gesellschaft,“ die Wörter „einem genossen- 2. für das Vorhaben vor dem 30. November
schaftlichen Prüfungsverband,“ eingefügt. 2018 ein Vorbescheid beantragt worden und
dieser bei Zulassung nicht erloschen ist,
b) In Nummer 6 wird die Angabe „DIN EN ISO-5001-
Zertifikates“ durch die Angabe „DIN EN ISO- 3. für das Vorhaben vor dem 30. November
50001-Zertifikates“ ersetzt. 2018 eine Genehmigung nach dem Bundes-
Immissionsschutzgesetz in der Fassung der
17. In § 33 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „§ 26 Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I
Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 26 Absatz 1“ S. 1274), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge-
ersetzt. setzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771)
18. § 33a Absatz 1 wird wie folgt geändert: geändert worden ist, vorgelegen hat oder
a) In Nummer 4a werden die Wörter „zu regeln“ 4. vor dem 30. November 2018 eine verbindliche
durch das Wort „dahingehend“ ersetzt. Bestellung der wesentlichen die Effizienz be-
stimmenden Anlagenteile im Sinn des § 2
b) In Nummer 6 Buchstabe b wird das Wort „instal-
Nummer 18 erfolgt ist.
lierte“ durch das Wort „elektrische“ ersetzt.
19. § 33b Absatz 1 wird wie folgt geändert: Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Betreiber
der Blöcke dies beantragen. Satz 1 ist bis zum
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert: Erlöschen der bereits vor dem 30. November
aa) In Buchstabe a wird das Wort „installierte“ 2018 oder der nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 er-
durch das Wort „elektrische“ ersetzt. teilten Zulassung und nur für diese anzuwenden.
Satz 1 ist auch auf eine Änderungszulassung an-
bb) In Buchstabe d werden die Wörter „und an zuwenden, mit der eine bereits vor dem 30. No-
die Verwendung der in dem innovativen vember 2018 oder eine nach Satz 1 Nummer 2
KWK-System erzeugten Wärme“ gestrichen. bis 4 erteilte Zulassung geändert wird. Nach Er-
b) In Nummer 3 Buchstabe h werden nach der An- löschen der bereits vor dem 30. November 2018
gabe „§ 8a Absatz 3“ die Wörter „zu regeln, oder der nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 erteilten
dass“ eingefügt. Zulassung bestimmt sich die nach § 5 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe b oder § 8 Absatz 2 Num-
c) In Nummer 5a werden die Wörter „zu regeln“ mer 1 bis 3 für eine erneute Modernisierung der
durch das Wort „dahingehend“ ersetzt. KWK-Anlage abzuwartende Karenzzeit einmalig
20. In § 34 Absatz 4 werden die Wörter „Absätzen 1 nach der Investitionstiefe des vor dem 30. No-
bis 4“ durch die Wörter „Absätzen 1 bis 3“ ersetzt. vember 2018 oder nach Satz 1 Nummer 2 bis 4
zugelassenen Vorhabens bezogen auf die ge-
21. § 35 wird wie folgt geändert: samte Dampfsammelschienen-KWK-Anlage. Die
a) In Absatz 6 werden die Wörter „§ 8 Absatz 3 Karenzzeit beträgt wenigstens zwei Jahre ab der
Nummer 1“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 2 erstmaligen Aufnahme des Dauerbetriebs der
Nummer 2“ ersetzt. Dampfsammelschienen-KWK-Anlage oder ab
der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs einer
b) Absatz 14 wird wie folgt geändert: bereits modernisierten Dampfsammelschienen-
aa) In Satz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe KWK-Anlage. Die Karenzzeit beträgt fünf Jahre,
„Nummer 18“ die Angabe „Buchstabe a“ ge- wenn die Kosten der Modernisierung mindes-
strichen. tens 25 Prozent und zehn Jahre, wenn die Kos-
ten der Modernisierung mindestens 50 Prozent
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
einer möglichen Neuerrichtung einer Dampfsam-
„Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für melschienen-KWK-Anlage mit gleicher Leistung
modernisierte KWK-Anlagen im Sinn des nach dem Stand der Technik betragen haben.
§ 2 Nummer 18, die nicht dem Anwendungs- Dieser Absatz ist nicht anzuwenden für die Be-
bereich des § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buch- stimmung der Höhe des Fördersatzes bestehen-
stabe b unterfallen. Einer schriftlichen Erklä- der KWK-Anlagen nach § 13 Absatz 3, unab-
rung gegenüber der Bundesnetzagentur be- hängig davon, ob eine Zulassung bereits erteilt
darf es in den Fällen des Satzes 4 nicht.“ worden ist.

(17) Die Bestimmung nach § 13 Absatz 3 5. § 13e wird wie folgt geändert:
Satz 1 Nummer 2 bis 4 darf erst nach der bei- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
hilferechtlichen Genehmigung durch die Euro-
päische Kommission und nur nach Maßgabe aa) In Satz 2 werden die Wörter „schrittweise ab
der Genehmigung angewandt werden. dem Winterhalbjahr 2018/2019“ durch die
Wörter „ab dem Winterhalbjahr 2020/2021“
(18) Die Bestimmungen nach § 6 Absatz 1 ersetzt.
Nummer 1 Buchstabe c, § 18 Absatz 1 Num-
bb) Folgender Satz wird angefügt:
mer 1 Buchstabe b und § 22 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe b dürfen erst nach der beihilferecht- „Für die Kapazitätsreserve steht die Reduk-
lichen Genehmigung durch die Europäische tion des Wirkleistungsbezugs der Einspei-
Kommission und nur nach Maßgabe der Geneh- sung von Wirkleistung gleich.“
migung angewandt werden.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „2017“ durch die
Artikel 3 Angabe „2019“ ersetzt.
Änderung des bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
Energiewirtschaftsgesetzes
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „ab
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I dem Winterhalbjahr 2018/2019“ durch
S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des die Wörter „ab dem Winterhalbjahr
Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808; 2018 I 2020/2021“ ersetzt.
S. 472) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „ab
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 35 wie dem Winterhalbjahr 2020/2021“ durch
folgt gefasst: die Wörter „ab dem Winterhalbjahr
„§ 35 Monitoring und ergänzende Informationen“. 2022/2023“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert: c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21a aa) In Satz 2 werden in dem Satzteil vor der
eingefügt: Nummerierung die Wörter „nach Satz 3“
durch die Wörter „aufgrund einer Verord-
„21a. H-Gasversorgungsnetz nung nach § 13h“ ersetzt.
ein Gasversorgungsnetz zur Versorgung bb) Satz 3 wird aufgehoben.
von Kunden mit H-Gas,“.
cc) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 4“
b) Nach Nummer 24b wird folgende Nummer 24c durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
eingefügt:
dd) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „Satz 4“
„24c. L-Gasversorgungsnetz durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
ein Gasversorgungsnetz zur Versorgung 6. In § 13g Absatz 7 Satz 10 werden die Wörter „Satz 6
von Kunden mit L-Gas,“. und 7“ durch die Wörter „Satz 5 und 6“ ersetzt.
3. § 11 wird wie folgt geändert: 7. § 13h wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Der Ausbau eines L-Gasversorgungsnetzes ist aa) In Nummer 7 Buchstabe e wird das Wort
nicht bedarfsgerecht im Sinne von Satz 1, wenn „Erzeugungsanlagen“ durch das Wort „Anla-
er auf Grund von Netzanschlüssen erfolgen gen“ ersetzt.
muss, zu deren Einräumung der Betreiber des bb) In Nummer 10 werden nach den Wörtern
L-Gasversorgungsnetzes nicht nach den §§ 17 „vergebenen Vergütung“ die Wörter „ein-
und 18 verpflichtet war.“ schließlich der Vergütungsbestandteile“ ein-
b) In Absatz 2 Satz 5 werden nach den Wörtern gefügt.
„Kraft-Wärme-Kopplung“ die Wörter „bei der cc) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
Ermittlung seiner Netzentgelte“ eingefügt. „11. zu den Kosten, die den Betreibern von
4. § 13 wird wie folgt geändert: Anlagen der Kapazitätsreserve geson-
a) Absatz 10 wird wie folgt geändert: dert zu erstatten sind, zur Abgrenzung
zwischen erstattungsfähigen Kosten-
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „erstel- positionen, nicht erstattungsfähigen
len jährlich gemeinsam“ die Wörter „für die Kostenpositionen und Vergütungsbe-
nächsten fünf Jahre“ eingefügt und wird die standteilen sowie zur Abgeltung der
Angabe „1. November“ durch die Angabe Kosten durch einen pauschalen Ver-
„1. Juli“ ersetzt. gütungssatz,“.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Betrachtungs- dd) Nummer 12 wird aufgehoben.
jahre sowie zugrunde liegende“ durch die
ee) Die Nummern 13 bis 15 werden die Num-
Wörter „Die zugrunde liegenden“ ersetzt.
mern 12 bis 14.
cc) Folgender Satz wird angefügt: ff) Nummer 16 wird Nummer 15 und nach den
„Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Wörtern „Anlagen der Kapazitätsreserve“
Prognose nach Satz 1.“ werden die Wörter „, einschließlich des Ein-

satzes geeigneter Anlagen der Kapazitäts- 2. ab dem 21. Dezember 2018 der Anschluss an
reserve für die Netzreserve,“ eingefügt. ein L-Gasversorgungsnetz beantragt wird und
der Betreiber des L-Gasversorgungsnetzes
gg) Nummer 17 wird Nummer 16.
nachweist, dass der beantragenden Partei auch
hh) Nummer 18 wird Nummer 17 und in Buch- der Anschluss an ein H-Gasversorgungsnetz
stabe b wird das Wort „Probeläufen“ durch technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar
das Wort „Probeabrufen“ ersetzt. ist.
ii) Die Nummern 19 bis 24 werden die Num- In der Regel sind die Kosten für die Herstellung eines
mern 18 bis 23. Anschlusses an ein H-Gasversorgungsnetz wirt-
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Nummer 1 bis 21“ schaftlich zumutbar im Sinne von Satz 2 Nummer 2,
durch die Wörter „Nummer 1 bis 20“ ersetzt. wenn sie die Kosten für die Herstellung eines
Anschlusses an ein L-Gasversorgungsnetz nicht
8. In § 13j Absatz 4 werden die Wörter „für den Erbrin- wesentlich übersteigen. Satz 2 Nummer 2 und Satz 3
gungszeitraum ab 2018/2019“ gestrichen. sind nicht anzuwenden, wenn der technische Um-
9. § 17 wird wie folgt geändert: stellungstermin gemäß § 19a Absatz 1 Satz 5 im
Gebiet des beantragten Anschlusses bereits zu ver-
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
öffentlichen ist und der Gesamtbedarf an L-Gas in
gefügt:
dem betreffenden L-Gasversorgungsnetz durch den
„Diese Pflicht besteht nicht für Betreiber eines Anschluss nur unwesentlich erhöht wird.“
L-Gasversorgungsnetzes hinsichtlich eines An-
schlusses an das L-Gasversorgungsnetz, es sei 12. § 19 wird wie folgt geändert:
denn, die beantragende Partei weist nach, dass a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Bedingun-
ihr der Anschluss an ein H-Gasversorgungsnetz gen“ die Wörter „und der allgemeinen tech-
aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nischen Mindestanforderungen nach Absatz 4“
unmöglich oder unzumutbar ist. Hat die beantra- eingefügt.
gende Partei diesen Nachweis erbracht, bleibt
der Betreiber des L-Gasversorgungsnetzes be- b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
rechtigt, den Anschluss an das L-Gasversor- „Betreiber von Gasversorgungsnetzen, an deren
gungsnetz unter den Voraussetzungen von Ab- Gasversorgungsnetz mehr als 100 000 Kunden
satz 2 zu verweigern. Die Sätze 2 und 3 sind unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind
nicht anzuwenden, wenn der Anschluss bis oder deren Netz über das Gebiet eines Landes
zum 21. Dezember 2018 beantragt wurde.“ hinausreicht, haben die technischen Mindest-
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe anforderungen rechtzeitig mit den Verbänden
„Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt. der Netznutzer zu konsultieren.“
c) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird nach der An- c) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Abs.“ durch
gabe „Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt. das Wort „Absatz“ ersetzt.
10. § 17f wird wie folgt geändert: d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „(4) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungs-
aa) In Satz 4 werden die Wörter „vom 21. De- netzen erstellen gemeinsam allgemeine techni-
zember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch sche Mindestanforderungen. Der Verband der
Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik
(BGBl. I S. 2034) geändert worden ist,“ ge- e. V. wird als beauftragte Stelle bestimmt, um
strichen. die allgemeinen technischen Mindestanforde-
rungen zu verabschieden
bb) Folgender Satz wird angefügt:
1. nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU)
„Die §§ 62a, 62b und 104 Absatz 10 und 11
2016/631 der Kommission vom 14. April 2016
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind im
zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzan-
Rahmen der Erhebung des Aufschlags nach
schlussbestimmungen für Stromerzeuger (ABl.
Satz 2 entsprechend anzuwenden.“
L 112 vom 27.4.2016, S. 1),
cc) Satz 5 wird aufgehoben.
2. nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU)
b) In Absatz 5 wird Satz 2 durch folgenden Satz 2016/1388 der Kommission vom 17. August
ersetzt: 2016 zur Festlegung eines Netzkodex für den
„Für den Aufschlag nach Satz 1 sind die §§ 26a Lastanschluss (ABl. L 223 vom 18.8.2016,
bis 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungs- S. 10) und
gesetzes entsprechend anzuwenden.“ 3. nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung
11. § 18 Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden (EU) 2016/1447 der Kommission vom 26. Au-
Sätze ersetzt: gust 2016 zur Festlegung eines Netz-
kodex mit Netzanschlussbestimmungen für
„Diese Pflichten bestehen nicht, wenn
Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungs-
1. der Anschluss oder die Anschlussnutzung für systeme und nichtsynchrone Stromerzeu-
den Betreiber des Energieversorgungsnetzes aus gungsanlagen mit Gleichstromanbindung (ABl.
wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist oder L 241 vom 8.9.2016, S. 1).“

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: cc) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Arti-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „allgemeinen kel 7“ durch die Angabe „Anhang III“, die An-
technischen“ gestrichen und werden nach gabe „Artikel 6 Absatz 5“ durch die Angabe
dem Wort „Mindestanforderungen“ die Wör- „Artikel 5 Absatz 4“ und die Angabe „Artikel 6
ter „nach den Absätzen 1, 2 und 4“ einge- Absatz 7“ durch die Angabe „Artikel 5 Ab-
fügt. satz 8“ ersetzt und werden die Wörter „die
Befugnis zur Forderung nach Erweiterung
bb) In Satz 3 werden die Wörter „allgemeinen von Kapazitäten nach Artikel 6 Absatz 6,“
technischen“ gestrichen. gestrichen.
13. § 35 wird wie folgt geändert: dd) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Artikel 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 und 9
Satz 1“ durch die Wörter „Artikel 5 Absatz 1
„§ 35
und 8 Unterabsatz 1“ ersetzt.
Monitoring und ee) In Satz 3 wird die Angabe „Artikel 6“ durch
ergänzende Informationen“. die Angabe „Artikel 5“, die Angabe „Artikel 8“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- durch die Angabe „Artikel 6“, die An-
fügt: gabe „Artikel 2 Absatz 1“ durch die An-
„(1a) Die Regulierungsbehörde kann für die gabe „Artikel 2 Nummer 5“ und die An-
Erstellung des Berichts nach § 63 Absatz 3a so- gabe „Nr. 994/2010“ durch die Angabe
wie zur Überwachung von Verpflichtungen nach „2017/1938“ ersetzt.
§ 13, insbesondere ob eine Abweichung nach c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
§ 13 Absatz 3 vorliegt, von den Betreibern von aa) In Satz 1 wird das Wort „Risikoanalyse“
Erzeugungsanlagen und von Anlagen zur Spei- durch das Wort „Risikobewertung“, die
cherung elektrischer Energie ergänzende Infor- Angabe „Artikel 9 Absatz 1“ durch die An-
mationen erheben, insbesondere gabe „Artikel 7 Absatz 4“ und die An-
1. Betriebskenndaten der Anlagen sowie gabe „Nr. 994/2010“ durch die Angabe
„2017/1938“ ersetzt.
2. Daten zur Bereitstellung von elektrischer
Leistung auf Grund sonstiger Verdienstmög- bb) In Satz 2 wird die Angabe „Artikel 9 Absatz 3“
lichkeiten.“ durch die Angabe „Artikel 7 Absatz 6“, die
Angabe „Artikel 7“ durch die Angabe „An-
c) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „des
hang III“, die Angabe „Artikel 6 Absatz 8
Monitoring“ die Wörter „und zur Erhebung der
Satz 2 und 3“ durch die Angabe „Artikel 5
ergänzenden Informationen“ eingefügt.
Absatz 7“ und die Angabe „Nr. 994/2010“
14. § 53a wird wie folgt geändert: durch die Angabe „2017/1938“ ersetzt.
a) In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 8 Absatz 1 d) In Absatz 4 wird jeweils die Angabe
der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des Euro- „Nr. 994/2010“ durch die Angabe „2017/1938“
päischen Parlaments und des Rates vom und in Nummer 2 die Angabe „Artikel 13“ durch
20. Oktober 2010 über Maßnahmen zur Gewähr- die Angabe „Artikel 14“ ersetzt.
leistung der sicheren Erdgasversorgung und zur 16. In § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe
Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG des Rates „Nr. 994/2010“ durch die Angabe „2017/1938“ er-
(ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 1)“ durch die setzt.
Wörter „Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2017/1938 des Europäischen Parlaments und 17. § 59 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnah- a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a ein-
men zur Gewährleistung der sicheren Gasver- gefügt:
sorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) „4a. die Überwachung der Vorgaben nach § 13
Nr. 994/2010“ ersetzt. Absatz 3 Satz 4 und 5,“.
b) In Satz 3 werden die Wörter „die im Anhang II b) In Nummer 5 werden die Wörter „sowie 13 bis 24“
der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 aufgeführten durch die Wörter „sowie 12 bis 23“ und die Wör-
Instrumente“ durch die Wörter „marktbasierte ter „sowie 13 bis 21“ durch die Wörter „sowie 12
Maßnahmen“ ersetzt. bis 20“ ersetzt.
15. § 54a wird wie folgt geändert: c) In Nummer 12 werden die Wörter „Artikel 6
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 994/2010“ Absatz 5 bis 7 und Artikel 7“ durch die Wörter
durch die Angabe „2017/1938“ ersetzt. „Artikel 5 Absatz 4 und 8 Unterabsatz 1 sowie
Anhang III“ und die Angabe „Nr. 994/2010“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „2017/1938“ ersetzt.
aa) In Satz 1 wird vor der Nummerierung die 18. § 63 wird wie folgt geändert:
Angabe „Nr. 994/2010“ durch die Angabe
„2017/1938“ ersetzt. a) In Absatz 2a Satz 2 wird die Angabe „2018“
durch die Angabe „2020“ ersetzt.
bb) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
„Risikoanalyse gemäß Artikel 9“ durch die b) Absatz 3a Satz 1 wird wie folgt geändert:
Wörter „Risikobewertung gemäß Artikel 7“ aa) Die Angabe „30. November 2019“ wird durch
ersetzt. die Angabe „30. Juni 2019“ ersetzt.

bb) Nach den Wörtern „nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Aufschlags nach Satz 15 entsprechend anzuwen-
Nummer 4“ werden die Wörter „und nach den.“
§ 35 Absatz 1a“ eingefügt.
19. § 91 wird wie folgt geändert: Artikel 6
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
Änderung der
fügt:
Niederspannungsanschlussverordnung
„(2a) Tritt nach Einleitung eines Missbrauchs-
verfahrens nach § 30 Absatz 2 dadurch Erledi- Die Niederspannungsanschlussverordnung vom 1. No-
gung ein, dass die Zuwiderhandlung abgestellt vember 2006 (BGBl. I S. 2477), die zuletzt durch Arti-
wird, bevor eine Verfügung der Regulierungs- kel 7 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034)
behörde ergangen ist, so ist die Hälfte der Ge- geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
bühr zu entrichten.“
1. In § 16 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 1
b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 2“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 2
aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch Nummer 1“ ersetzt.
ein Semikolon ersetzt.
bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt: 2. In § 25 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 1
Satz 2“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 2 Num-
„5. in den Fällen des Absatzes 2a der Betrei- mer 1“ ersetzt.
ber von Energieversorgungsnetzen, ge-
gen den ein Missbrauchsverfahren nach
§ 30 Absatz 2 bereits eingeleitet war.“ Artikel 7
20. In § 95 Absatz 2 Satz 3 wird nach den Wörtern Änderung der
„einschließlich seiner“ das Wort „Unternehmsteile“ Niederdruckanschlussverordnung
durch das Wort „Unternehmensteile“ ersetzt.
21. Dem § 118 wird folgender Absatz 25 angefügt: Die Niederdruckanschlussverordnung vom 1. Novem-
ber 2006 (BGBl. I S. 2477, 2485), die zuletzt durch
„(25) Stromerzeugungsanlagen im Sinne der Ver- Artikel 8 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I
ordnung (EU) 2016/631 sind als bestehend anzu- S. 2034) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
sehen, sofern sie bis zum 30. Juni 2020 in Betrieb
genommen wurden und für sie vor dem 27. April 1. In § 16 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 1
2019 Satz 2“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 2
1. eine Baugenehmigung oder eine Genehmigung Nummer 1“ ersetzt.
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz er-
2. In § 25 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 1
teilt wurde oder
Satz 2“ durch die Wörter „§ 18 Absatz 1 Satz 2
2. der Anschluss an das Netz begehrt wurde und Nummer 1“ ersetzt.
eine Baugenehmigung oder eine Genehmigung
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht
erforderlich ist. Artikel 8
Der Betreiber der Anlage kann auf die Einstufung Änderung der
als Bestandsanlage verzichten. Der Verzicht ist Erneuerbare-Energien-Verordnung
schriftlich gegenüber dem Netzbetreiber zu erklä-
ren.“ § 14 Absatz 1 der Erneuerbare-Energien-Verordnung
vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch
Artikel 4 Artikel 3 der Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I
S. 3102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Änderung des
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes 1. In dem Satzteil vor der Nummerierung werden nach
In § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Umwelt-Rechts- den Wörtern „Bundesministerium für Wirtschaft und
behelfsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Energie“ die Wörter „und dem Bundesministerium
vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290) werden die Wör- der Justiz und für Verbraucherschutz“ eingefügt.
ter „§ 6 Absatz 9 des Windenergie-auf-See-Gesetzes“
durch die Wörter „§ 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie- 2. In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „Über-
auf-See-Gesetzes“ ersetzt. tragung und Entwertung“ durch die Wörter „Übertra-
gung, Entwertung und Verwendung“ ersetzt.
Artikel 5 3. Nummer 4 wird wie folgt geändert:
Änderung der
Stromnetzentgeltverordnung a) Die Wörter „Übertragung und Entwertung von
Herkunftsnachweisen“ werden durch die Wörter
Nach § 19 Absatz 2 Satz 15 der Stromnetzentgelt-
„Übertragung, Entwertung und Verwendung von
verordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225), die
Herkunftsnachweisen“ ersetzt.
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni
2018 (BGBl. I S. 865) geändert worden ist, wird folgen- b) Die Wörter „Übertragung und Entwertung von
der Satz eingefügt: Regionalnachweisen“ werden durch die Wörter
„Die §§ 62a, 62b und 104 Absatz 10 und 11 des Erneuer- „Übertragung, Entwertung und Verwendung von
bare-Energien-Gesetzes sind im Rahmen der Erhebung Regionalnachweisen“ ersetzt.

Artikel 9 7. In § 26 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 8
Änderung der Absatz 1 bis 4“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 bis 3“
Verordnung zu den ersetzt.
gemeinsamen Ausschreibungen 8. In § 27 Absatz 4 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe e wird
Die Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibun- das Wort „installierte“ durch das Wort „elektrische“
gen vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167, 3180) wird ersetzt.
wie folgt geändert:
Artikel 11
1. § 4 wird wie folgt gefasst:
Änderung des
„§ 4 Windenergie-auf-See-Gesetzes
Ausschreibungsvolumen und Gebotstermine
Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober
Das Ausschreibungsvolumen und die Gebots- 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 2
termine der gemeinsamen Ausschreibungen sind in Absatz 19 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I
§ 28 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgelegt.“ S. 2808) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2. § 12 wird wie folgt gefasst: 1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu
„§ 12 Teil 4 nach den Wörtern „Windenergieanlagen auf
See“ die Wörter „, die an das Netz angeschlossen
Höchstwerte werden,“ eingefügt.
für Strom aus Solaranlagen
2. In § 1 Absatz 2 Satz 1 und 3 werden jeweils nach
Der Höchstwert für Strom aus Solaranlagen ent- den Wörtern „Windenergieanlagen auf See“ die
spricht in einem Gebotstermin der gemeinsamen Wörter „, die an das Netz angeschlossen werden,“
Ausschreibungen dem zur Zeit der Bekanntmachung eingefügt.
des Gebotstermins geltenden Höchstwert nach den
§§ 29 und 37b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.“ 3. § 3 wird wie folgt geändert:
3. In § 14 wird jeweils in der Überschrift sowie in Satz 1 a) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „Wind-
die Angabe „und 2020“ durch die Angabe „bis 2022“ energieanlagen auf See“ die Wörter „, die an das
ersetzt. Netz angeschlossen werden“ eingefügt.
4. In § 16 Absatz 1 wird die Angabe „2019 und 2020“ b) In Nummer 4 werden nach den Wörtern „Wind-
durch die Angabe „2019 bis 2022“ ersetzt. energieanlagen auf See“ die Wörter „, die an das
Netz angeschlossen werden,“ eingefügt.
5. In § 20 wird die Angabe „2020“ durch die Angabe
„2022“ ersetzt. c) Nach Nummer 6 werden die folgenden Num-
mern 7 und 8 eingefügt:
Artikel 10 „7. „sonstige Energiegewinnungsanlage“ jede
Änderung der Anlage zur Erzeugung von Strom auf See
KWK-Ausschreibungsverordnung aus anderen erneuerbaren Energien als Wind,
insbesondere aus Wasserkraft einschließlich
Die KWK-Ausschreibungsverordnung vom 10. August der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und
2017 (BGBl. I S. 3167) wird wie folgt geändert: Strömungsenergie, oder zur Erzeugung ande-
1. In § 2 Nummer 6 wird das Wort „installierte“ durch rer Energieträger, insbesondere Gas, oder an-
das Wort „elektrische“ ersetzt. derer Energieformen, insbesondere thermi-
scher Energie,
2. In § 3 Absatz 1 wird das Wort „installierte“ durch das
Wort „elektrische“ ersetzt. 8. „sonstige Energiegewinnungsbereiche“ Be-
reiche außerhalb von Gebieten, auf denen
3. § 8 wird wie folgt geändert:
Windenergieanlagen auf See und sonstige
a) In Absatz 1 Nummer 5 wird das Wort „installierten“ Energiegewinnungsanlagen, die jeweils nicht
durch das Wort „elektrischen“ ersetzt. an das Netz angeschlossen werden, in
b) In Absatz 3 Satz 1 wird jeweils nach dem Wort räumlichem Zusammenhang errichtet wer-
„Kilowatt“ das Wort „installierte“ durch das Wort den können und die dem Zulassungsverfah-
„elektrische“ ersetzt. ren nach § 2 des Seeanlagengesetzes unter-
liegen,“.
4. In § 10 Absatz 2 wird das Wort „installierter“ durch
das Wort „elektrischer“ ersetzt. d) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die
Nummern 9 und 10.
5. In § 19 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „installierte“
durch das Wort „elektrische“ und das Wort „instal- 4. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:
lierten“ durch das Wort „elektrischen“ ersetzt. „(3) Der Flächenentwicklungsplan kann für Wind-
6. § 21 Absatz 2 wird wie folgt geändert: energieanlagen auf See und sonstige Energie-
gewinnungsanlagen, die jeweils nicht an das Netz
a) In Satz 1 Nummer 1 bis 4 wird jeweils das Wort angeschlossen werden, Festlegungen mit dem Ziel
„installierten“ durch das Wort „elektrischen“ er- treffen, die praktische Erprobung und Umsetzung
setzt. von innovativen Konzepten für nicht an das Netz
b) In Satz 3 wird das Wort „installierter“ durch das angeschlossene Energiegewinnung räumlich ge-
Wort „elektrischer“ ersetzt. ordnet und flächensparsam zu ermöglichen.“

5. § 5 wird wie folgt geändert: Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- graphie“ ersetzt.
fügt: bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2a) Der Flächenentwicklungsplan kann sons- „Diese Seegebiete müssen ernsthaft in Be-
tige Energiegewinnungsbereiche außerhalb von tracht kommen für die Errichtung von:
Gebieten für insgesamt 40 bis 70 Quadratkilo-
meter festlegen. Im Küstenmeer können sons- 1. Windenergieanlagen auf See oder sonsti-
tige Energiegewinnungsbereiche nur festgelegt gen Energiegewinnungsanlagen nach den
werden, wenn das zuständige Land eine Verwal- Festlegungen des Flächenentwicklungs-
tungsvereinbarung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 mit plans nach § 5 oder
dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro- 2. Offshore-Anbindungsleitungen, einschließ-
graphie hierüber abgeschlossen und die sons- lich Standorten und Suchräumen, grenz-
tigen Energiegewinnungsbereiche als möglichen überschreitenden Seekabelsystemen oder
Gegenstand des Flächenentwicklungsplans aus- Verbindungen der Netzanbindungssysteme
gewiesen hat.“ untereinander nach den Festlegungen
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: des Bundesfachplans Offshore nach § 17a
des Energiewirtschaftsgesetzes oder des
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „sowie 6 Flächenentwicklungsplans nach § 5.
bis 11“ die Wörter „und Festlegungen nach
Absatz 2a“ eingefügt. Die Veränderungssperre darf nur solche Ein-
richtungen erfassen, die die Errichtung von
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
Windenergieanlagen auf See oder sonstigen
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 17 Energiegewinnungsanlagen behindern können
Absatz 3“ durch die Angabe „§ 17 Ab- oder Offshore-Anbindungsleitungen, grenz-
satz 1“ ersetzt. überschreitende Seekabelsysteme oder Ver-
bbb) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ am bindungen der Netzanbindungssysteme un-
Ende durch ein Komma ersetzt. tereinander behindern können.“
ccc) In Nummer 5 Buchstabe b wird der b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Punkt am Ende durch das Wort „oder“ „(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und
ersetzt. Hydrographie legt die Dauer der Veränderungs-
ddd) Folgende Nummer 6 wird angefügt: sperre fest. Sie gilt längstens für vier Jahre. Sie
„6. im Fall einer Festlegung nach Ab- kann um weitere drei Jahre verlängert werden.
satz 2a der sonstige Energiege- Die Veränderungssperre ist auf der Internetseite
winnungsbereich in einem nach des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydro-
§ 57 des Bundesnaturschutzgeset- graphie und in den Nachrichten für Seefahrer
zes ausgewiesenen Schutzgebiet (Amtliche Veröffentlichung des Bundesamtes
liegt.“ für Seeschifffahrt und Hydrographie) bekannt
zu machen.“
cc) In Satz 3 wird die Angabe „§ 17 Absatz 3“
durch die Angabe „§ 17 Absatz 1“ ersetzt.
Artikel 12
6. Dem § 6 Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
Änderung des
„Er ist für die Planfeststellungs- und Genehmigungs- Seeanlagengesetzes
verfahren nach den Bestimmungen des Teils 4 und
nach den Bestimmungen des Seeanlagengesetzes Das Seeanlagengesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I
vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2348) und S. 2258, 2348) wird wie folgt geändert:
der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 57) verbindlich.“
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
7. In der Überschrift von Teil 4 werden nach den Wör-
tern „Windenergieanlagen auf See“ die Wörter „, die aa) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das
an das Netz angeschlossen werden,“ eingefügt. Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
8. Dem § 44 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: bb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern
„anderen wirtschaftlichen Zwecken“ die
„Sie sind abweichend von Satz 1 nicht anzuwenden
Wörter „, insbesondere der Gewinnung von
für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung
Energie aus Windenergieanlagen auf See
von Windenergieanlagen auf See, die nicht an das
ohne Netzanschluss und sonstigen Energie-
Netz angeschlossen werden; deren Errichtung, Be-
gewinnungsanlagen,“ eingefügt.
trieb und Änderung unterliegen dem Zulassungs-
verfahren nach § 2 des Seeanlagengesetzes.“ b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
9. In § 51 Satz 2 wird die Angabe „§ 17 Absatz 3“ „Zu den für den Betrieb erforderlichen Neben-
durch die Angabe „§ 17 Absatz 1“ ersetzt. einrichtungen gehören auch andere Kabel als
10. § 52 wird wie folgt geändert: Offshore-Anbindungsleitungen, durch die Strom
an Land abgeführt wird, wenn kein unmittelbarer
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: oder mittelbarer Anschluss an das Netz nach § 3
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Planfest- Nummer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
stellungsbehörde“ durch die Wörter „Das erfolgt.“

2. § 2 wird wie folgt geändert: Energiegewinnungsanlagen, die nicht an das
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Nummer 1 und 2“ Netz angeschlossen werden, darf der Plan zudem
durch die Wörter „Nummer 1 bis 3“ ersetzt. nur festgestellt werden, wenn sich der Plan auf
einen sonstigen Energiegewinnungsbereich nach
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: § 3 Nummer 8 des Windenergie-auf-See-Geset-
„Anlagen dürfen nur planfestgestellt, plangeneh- zes bezieht.“
migt oder genehmigt werden, wenn sie die c) Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wie folgt gefasst:
Nutzung der im Bundesfachplan Offshore nach
§ 17a des Energiewirtschaftsgesetzes festgeleg- „(4) Der Planfeststellungsbeschluss tritt außer
ten Räume für Windenergieanlagen auf See oder nach § 2 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 75
der im Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes auch
Windenergie-auf-See-Gesetzes festgelegten Ge- dann außer Kraft, wenn Anlagen, die Gegenstand
biete und Flächen zur Stromerzeugung aus Wind- des Planfeststellungsbeschlusses sind, während
energie auf See sowie die Übertragung des eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht
Stroms und die Nutzung der im Flächenentwick- mehr betrieben worden sind. Das Außerkrafttre-
lungsplan nach § 5 des Windenergie-auf-See- ten des Planfeststellungsbeschlusses ist auf der
Gesetzes festgelegten sonstigen Energiegewin- Internetseite der Planfeststellungsbehörde und in
nungsbereiche nicht wesentlich behindern.“ den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffent-
lichung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und
3. § 3 wird wie folgt geändert:
Hydrographie) bekannt zu machen.“
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 wird das
Wort „Anträge“ durch die Wörter „Planfeststel- d) Absatz 6 wird Absatz 5 und die Angabe „Absatz 5“
lungs- oder Genehmigungsanträge“ und in Satz 2 wird durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
wird das Wort „vollständigen“ durch das Wort e) Absatz 7 wird Absatz 6.
„ausreichenden“ ersetzt.
6. In § 6 Absatz 1 wird die Angabe „3 oder“ gestrichen.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
7. In § 7 Nummer 1 wird die Angabe „§ 5 Absatz 4“
„(2) Ein Antrag gilt als ausreichend im Sinne durch die Angabe „§ 5 Absatz 3“ ersetzt.
von Absatz 1, wenn er zumindest beinhaltet:
8. § 9 wird wie folgt geändert:
1. eine ausführliche Beschreibung des Vorhabens,
a) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
2. eine umfassende, zumindest auf der Auswer-
tung von Literaturstudien beruhende Darstel- „Diese Seegebiete müssen in Betracht kommen
lung möglicher Auswirkungen auf die durch für die Errichtung von
das Vorhaben berührten öffentlichen und 1. Windenergieanlagen auf See, die an das Netz
privaten Belange, angeschlossen werden, nach den Festlegun-
3. ein Konzept zur Ermittlung und Bewertung der gen des Flächenentwicklungsplans nach § 5
Auswirkungen auf die durch das Vorhaben be- des Windenergie-auf-See-Gesetzes oder
rührten öffentlichen und privaten Belange und
2. Offshore-Anbindungsleitungen, einschließlich
4. einen nachvollziehbaren Zeit- und Maßnah- Standorten und Suchräumen, grenzüber-
menplan für das weitere Verfahren bis zur In- schreitenden Seekabelsystemen oder Verbin-
betriebnahme der Anlage.“ dungen der Netzanbindungssysteme unter-
4. § 4 wird wie folgt geändert: einander nach den Festlegungen des Bundes-
fachplans Offshore nach § 17a des Energie-
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: wirtschaftsgesetzes oder des Flächenentwick-
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „als Grund- lungsplans nach § 5 des Windenergie-auf-See-
lage für eine Entscheidung nach § 5 Absatz 3“ Gesetzes.
gestrichen.
Die Veränderungssperre darf nur solche Einrich-
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: tungen erfassen, die die Errichtung von Wind-
„4. den UVP-Bericht nach § 16 des Gesetzes energieanlagen auf See, die an das Netz an-
über die Umweltverträglichkeitsprüfung, geschlossen werden, behindern können oder
sofern für das Vorhaben eine UVP-Pflicht Offshore-Anbindungsleitungen, grenzüberschrei-
besteht.“ tende Seekabelsysteme oder Verbindungen der
Netzanbindungssysteme untereinander behindern
b) In Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „Planfest-
können.“
stellungsbehörde“ das Komma durch das Wort
„und“ ersetzt und werden die Wörter „sowie b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
durch Veröffentlichung in zwei überregionalen „(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy-
Tageszeitungen“ gestrichen. drographie legt die Dauer der Veränderungssperre
5. § 5 wird wie folgt geändert: fest. Sie gilt längstens für vier Jahre. Sie kann um
a) Absatz 3 wird aufgehoben. weitere drei Jahre verlängert werden. Die Verän-
derungssperre ist auf der Internetseite des Bun-
b) Absatz 4 wird Absatz 3 und folgender Satz wird desamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
angefügt: und in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche
„Bei Windenergieanlagen auf See, die nicht an Veröffentlichung des Bundesamtes für Seeschiff-
das Netz angeschlossen werden, und sonstigen fahrt und Hydrographie) bekannt zu machen.“

9. In § 15 Absatz 1 wird die Angabe „§ 5 Absatz 4“ Artikel 15
durch die Angabe „§ 5 Absatz 3“ ersetzt. Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
Artikel 13 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 49 Buchstabe b Doppelbuch-
Änderung der stabe aa Dreifachbuchstabe aaa und Doppelbuch-
Verordnung über die stabe cc treten mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in
Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge Kraft.
In § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung (3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d, Nummer 2,
über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge 19 bis 33, 35, 36 Buchstabe a, Nummer 37 Buchstabe a
vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3093), die zuletzt bis c, Nummer 42, 43 Buchstabe b, Nummer 44, 50
durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember 2016 Buchstabe a und c bis e sowie f, soweit § 104 Absatz 10
(BGBl. I S. 2864) geändert worden ist, werden nach den und 11 betroffen ist, Artikel 2 Nummer 1, 8, 13, 15 und
Wörtern „bei Nacht im“ die Wörter „nicht kontrollierten 21 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Artikel 3 Num-
und“ eingefügt. mer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Artikel 5
treten mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.
(4) Artikel 2 Nummer 10 und 21 Buchstabe c, so-
Artikel 14
weit § 35 Absatz 17 des Kraft-Wärme-Kopplungs-
Änderung des gesetzes betroffen ist, Artikel 3 Nummer 10 Buch-
Netzentgeltmodernisierungsgesetzes stabe a Doppelbuchstabe aa und cc und Buchstabe b
sowie Artikel 14 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2019
Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb in Kraft.
des Netzentgeltmodernisierungsgesetzes vom 17. Juli (5) Artikel 13 tritt mit Wirkung vom 1. August 2019 in
2017 (BGBl. I S. 2503, 3343) wird aufgehoben. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Dezember 2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier

Gesetz
zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung*
Vom 17. Dezember 2018
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: „Verteidiger“ die Wörter „sowie dem Neben-
kläger und den Personen, die nach § 214 Ab-
Artikel 1 satz 1 Satz 2 vom Termin zu benachrichtigen
Änderung der sind,“ eingefügt.
Strafprozessordnung bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be- „Ist die Mitwirkung eines Verteidigers not-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, wendig, so ist dieser zu laden.“
1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden b) Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
ist, wird wie folgt geändert: ersetzt:
1. In § 32a Absatz 4 Nummer 3 werden nach dem Wort „Die Hauptverhandlung kann, soweit nicht die
„Poststelle“ die Wörter „der Behörde oder“ eingefügt. Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist, auch
durchgeführt werden, wenn weder der Ange-
2. § 35a Satz 2 wird wie folgt gefasst: klagte noch ein Verteidiger anwesend ist. Die Ent-
„Bei der Bekanntmachung eines Urteils ist der Ange- scheidung darüber, ob der Angeklagte, der nicht
klagte auch über die Rechtsfolgen des § 40 Absatz 3 auf freiem Fuß ist, zu der Hauptverhandlung vor-
und des § 350 Absatz 2 sowie, wenn gegen das Urteil geführt wird, liegt im Ermessen des Gerichts.“
Berufung zulässig ist, über die Rechtsfolgen der
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
§§ 329 und 330 zu belehren.“
3. In § 40 Absatz 3 werden nach dem Wort „Berufung“ 7. Nach § 356a Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
die Wörter „oder Revision“ eingefügt. „Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntma-
4. In § 231 Absatz 2 wird das Wort „und“ durch ein chung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder
Komma ersetzt und werden nach dem Wort „erach- er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener
tet“ die Wörter „und er in der Ladung darauf hinge- Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren.“
wiesen worden ist, dass die Verhandlung in diesen
Fällen in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden Artikel 2
kann“ eingefügt. Änderung des
5. Dem § 329 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: Strafvollzugsgesetzes
„Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu In § 110a Absatz 3 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes
belehren.“ vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436),
6. § 350 wird wie folgt geändert: das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 7 des Gesetzes vom
30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: werden die Wörter „sowie die für die Einsicht in elek-
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Angeklag- tronische Akten“ gestrichen.
ten“ ein Komma und die Wörter „seinem ge-
setzlichen Vertreter“ und nach dem Wort Artikel 3
* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) Änderung des
2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung
und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren In § 110a Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über Ord-
(ABl. L 65 vom 11.3.2016, S. 1). nungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntma-

chung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zu- Artikel 4
letzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017
Inkrafttreten
(BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „sowie die für die Einsicht in elektronische Akten“ Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
gestrichen. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Dezember 2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Katarina Barley

Gesetz
zum Internationalen Güterrecht
und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts
Vom 17. Dezember 2018
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 19 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des
ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung
Artikel 1 § 20 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerde-
gericht zugelassenen Zwangsvollstreckung
Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz
(IntGüRVG) Unterabschnitt 4
Feststellung der Anerkennung
Inhaltsübersicht einer ausländischen Entscheidung
Abschnitt 1 § 21 Verfahren
Anwendungsbereich; § 22 Kostenentscheidung
allgemeine Bestimmungen
Unterabschnitt 5
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Allgemeine gerichtliche Verfahrensvorschriften Vollstreckungsabwehrklage;
besonderes Aufhebungs- und
Änderungsverfahren; Schadensersatz
Abschnitt 2
§ 23 Vollstreckungsabwehrklage
Bürgerliche Streitigkeiten
§ 24 Verfahren nach Aufhebung oder Änderung eines für voll-
§ 3 Örtliche Zuständigkeiten; Rechtsverordnung streckbar erklärten ausländischen Titels
§ 25 Verfahren nach Aufhebung oder Änderung einer anerkann-
Abschnitt 3 ten ausländischen Entscheidung
Zulassung der § 26 Schadensersatzpflicht des Gläubigers
Zwangsvollstreckung
aus ausländischen Titeln; Unterabschnitt 6
Anerkennungsfeststellung
Entscheidungen deutscher Gerichte
Unterabschnitt 1 zu inländischen Titeln; Mahnverfahren
Vollstreckbarkeit ausländischer Titel § 27 Bescheinigungen zu inländischen Titeln
§ 4 Zuständigkeit; Rechtsverordnung § 28 Ergänzung und Berichtigung inländischer Entscheidungen
zur Geltendmachung im Ausland
§ 5 Zulassung zur Zwangsvollstreckung; Antragstellung
§ 29 Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland
§ 6 Verfahren
§ 30 Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland
§ 7 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen
§ 8 Entscheidung Abschnitt 4
§ 9 Vollstreckungsklausel
Authentizität von Urkunden
§ 10 Bekanntgabe der Entscheidung
§ 31 Authentizität einer deutschen öffentlichen Urkunde
Unterabschnitt 2 § 32 Aussetzung des inländischen Verfahrens
Beschwerde;
Rechtsbeschwerde Abschnitt 1
§ 11 Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde Anwendungsbereich;
§ 12 Beschwerdeverfahren und Entscheidung über die Be- allgemeine Bestimmungen
schwerde
§ 13 Rechtsbeschwerde §1
§ 14 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
Anwendungsbereich
Unterabschnitt 3 (1) Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Ver-
Beschränkung der ordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016
Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im
und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts
§ 15 Einwände gegen die Beschränkung auf Maßregeln zur und der Anerkennung und Vollstreckung von Ent-
Sicherung scheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (ABl.
§ 16 Sicherheitsleistung durch den Schuldner L 183 vom 8.7.2016, S. 1; L 113 vom 29.4.2017, S. 62;
§ 17 Versteigerung beweglicher Sachen L 167 vom 4.7.2018, S. 36) und der Verordnung (EU)
§ 18 Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; 2016/1104 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durch-
besondere gerichtliche Anordnungen führung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich

der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der cc) der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Anru-
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in fung des Gerichts seinen gewöhnlichen Auf-
Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Part- enthalt hat, oder
nerschaften (ABl. L 183 vom 8.7.2016, S. 30; L 113 vom
b) das Amtsgericht Schöneberg in Berlin,
29.4.2017, S. 62).
5. im Fall des Artikels 6 Buchstabe e der Verordnung
(2) Mitgliedstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind (EU) 2016/1104 das Gericht, in dessen Bezirk die
die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die an eingetragene Partnerschaft begründet worden ist,
der Verstärkten Zusammenarbeit zu den beiden Güter-
rechtsverordnungen teilnehmen. 6. im Fall des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2016/1103 oder des Artikels 7 Absatz 1 der Verord-
§2 nung (EU) 2016/1104 ausschließlich das Gericht,
das die Beteiligten bestimmt haben; ist kein Gericht
Allgemeine bestimmt, so gelten für die örtliche Zuständigkeit die
gerichtliche Verfahrensvorschriften Nummern 4 und 5 entsprechend,
Auf gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des 7. im Fall des Artikels 9 Absatz 2 erster Unterabsatz
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in der Verordnung (EU) 2016/1103 oder des Artikels 9
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Absatz 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EU)
anzuwenden, soweit in der Verordnung (EU) 2016/1103 2016/1104 gilt für die örtliche Zuständigkeit Num-
und der Verordnung (EU) 2016/1104 sowie in diesem mer 6 entsprechend; in den Fällen internationaler
Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Zuständigkeit nach Artikel 9 Absatz 2 zweiter Unter-
absatz der Verordnung (EU) 2016/1103 oder nach
Abschnitt 2 Artikel 9 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verord-
nung (EU) 2016/1104 gelten für die örtliche Zustän-
Bürgerliche Streitigkeiten digkeit die Nummern 4 oder 5 entsprechend, wobei
in Fällen der Verordnung (EU) 2016/1103 Nummer 4
§3 um die Zuständigkeit des Gerichts am Ort der Ehe-
schließung ergänzt wird,
Örtliche Zuständigkeiten;
Rechtsverordnung 8. im Fall des Artikels 10 der Verordnung (EU) 2016/1103
oder des Artikels 10 der Verordnung (EU) 2016/1104
(1) Ergibt sich in Fragen des ehelichen Güterstands das Gericht des Ortes, an dem das unbewegliche
oder in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetrage- Vermögen belegen ist,
ner Partnerschaften die internationale Zuständigkeit
9. im Fall des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2016/1103
deutscher Gerichte, so ist folgendes Gericht örtlich
oder des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2016/1104
zuständig:
das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.
1. im Fall des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2016/1103
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die
oder des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2016/1104
Zuständigkeiten nach Absatz 1 Nummer 4, 5, 7, soweit
ausschließlich das Gericht, das nach § 2 des Inter-
es in dieser Nummer auf den Ort der Eheschließung
nationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes angerufen
ankommt, und Absatz 1 Nummer 8 und 9 durch Rechts-
worden ist,
verordnung einem anderen Gericht des Oberlandes-
2. im Fall des Artikels 5 Absatz 1 oder Absatz 2 der gerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere
Verordnung (EU) 2016/1103 ausschließlich das Ge- Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Gericht für
richt, das nach § 122 des Gesetzes über das Verfah- die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zu-
ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten zuweisen. Die Landesregierungen können diese Er-
der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Ehesache an- mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landes-
gerufen worden ist, justizverwaltungen übertragen.
3. im Fall des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2016/1104 ausschließlich das Gericht, das nach den
Abschnitt 3
§§ 122 und 270 des Gesetzes über das Verfahren in Zulassung der
Familiensachen und in den Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung aus
freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Lebenspartner- ausländischen Titeln; Anerkennungsfeststellung
schaftssache angerufen worden ist,
4. im Fall des Artikels 6 der Verordnung (EU) 2016/1103 Unterabschnitt 1
oder des Artikels 6 Buchstabe a bis d der Verord-
Vollstreckbarkeit
nung (EU) 2016/1104 in dieser Reihenfolge
ausländischer Titel
a) das Gericht des Ortes, an dem
aa) die Ehegatten oder eingetragenen Partner §4
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Zuständigkeit;
Rechtsverordnung
bb) die Ehegatten oder eingetragenen Partner zu-
letzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, (1) Sachlich zuständig für die Vollstreckbarerklärung
sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt der An- von Titeln aus einem anderen Mitgliedstaat ist aus-
rufung des Gerichts ihn dort noch hat, oder schließlich das Amtsgericht.

(2) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Amtsge- des in dem Titel bezeichneten Gläubigers oder gegen
richt am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk einen anderen als den darin bezeichneten Schuldner
der Schuldner seinen Wohnsitz hat oder in dessen Be- beantragt, so ist die Frage, inwieweit die Zulassung
zirk die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll. der Zwangsvollstreckung von dem Nachweis beson-
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die derer Voraussetzungen abhängig ist oder ob der Titel
örtliche Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem zugunsten oder gegen den anderen vollstreckbar ist,
anderen Amtsgericht des Oberlandesgerichtsbezirks nach dem Recht des Mitgliedstaates zu entscheiden,
oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte in dem der Titel errichtet ist.
errichtet sind, einem Amtsgericht für die Bezirke aller
oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Die §8
Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Entscheidung
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen
übertragen. (1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu-
zulassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit
(4) In einem Verfahren, das die Vollstreckbarerklärung der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In dem Be-
einer notariellen Urkunde aus einem anderen Mitglied- schluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in
staat zum Gegenstand hat, kann diese Urkunde auch deutscher Sprache wiederzugeben. Zur Begründung
von einem Notar für vollstreckbar erklärt werden. Die des Beschlusses genügt in der Regel die Bezugnahme
Vorschriften für das Verfahren der Vollstreckbar- auf die Verordnung (EU) 2016/1103 oder die Verord-
erklärung durch ein Gericht gelten sinngemäß. nung (EU) 2016/1104 sowie auf die von dem Antrag-
steller vorgelegten Urkunden. Auf die Kosten des Ver-
§5 fahrens ist § 788 der Zivilprozessordnung entspre-
Zulassung zur chend anzuwenden.
Zwangsvollstreckung; Antragstellung (2) Ist der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungs-
(1) Der in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckbare klausel nicht zulässig oder nicht begründet, so lehnt
Titel wird dadurch zur Zwangsvollstreckung zugelas- ihn das Gericht durch Beschluss ab. Der Beschluss ist
sen, dass er mit der Vollstreckungsklausel versehen zu begründen. Die Kosten sind dem Antragsteller auf-
wird. zuerlegen.
(2) Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungs-
klausel kann bei dem zuständigen Gericht schriftlich §9
eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäfts- Vollstreckungsklausel
stelle erklärt werden.
(1) Auf Grund des Beschlusses nach § 8 Absatz 1
(3) Ist der Antrag nicht in deutscher Sprache abge- erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Voll-
fasst, so kann das Gericht von dem Antragsteller eine streckungsklausel in folgender Form:
Übersetzung verlangen, deren Richtigkeit von einer in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in „Vollstreckungsklausel nach § 5 des Internationalen
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über Güterrechtsverfahrensgesetzes vom 17. Dezember 2018
den Europäischen Wirtschaftsraum hierzu befugten (BGBl. I S. 2573). Gemäß dem Beschluss des … (Be-
Person bestätigt worden ist. zeichnung des Gerichts und des Beschlusses) ist die
Zwangsvollstreckung aus … (Bezeichnung des Titels)
(4) Der Ausfertigung des Titels, der mit der Voll- zugunsten … (Bezeichnung des Gläubigers) gegen …
streckungsklausel versehen werden soll, und seiner (Bezeichnung des Schuldners) zulässig.
Übersetzung, sofern eine solche vorgelegt wird, sollen
je zwei Abschriften beigefügt werden. Die zu vollstreckende Verpflichtung lautet:
… (Angabe der dem Schuldner aus dem ausländischen
§6 Titel obliegenden Verpflichtung in deutscher Sprache;
Verfahren aus dem Beschluss nach § 8 Absatz 1 Satz 2 zu über-
nehmen).
(1) Die Entscheidung über den Antrag ergeht ohne
mündliche Verhandlung. Jedoch kann eine mündliche Die Zwangsvollstreckung darf über Maßregeln zur Siche-
Erörterung mit dem Antragsteller oder seinem Bevoll- rung nicht hinausgehen, bis der Gläubiger eine gericht-
mächtigten stattfinden, wenn der Antragsteller oder liche Anordnung oder ein Zeugnis darüber vorlegt, dass
der Bevollmächtigte hiermit einverstanden ist und die die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf.“
Erörterung der Beschleunigung des Verfahrens dient. Lautet der Titel auf Leistung von Geld, so ist der Voll-
(2) Im ersten Rechtszug ist die Vertretung durch einen streckungsklausel folgender Zusatz anzufügen:
Rechtsanwalt nicht erforderlich. „Solange die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur
Sicherung nicht hinausgehen darf, kann der Schuldner
§7 die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicher-
Vollstreckbarkeit heit in Höhe von … (Angabe des Betrages, wegen des-
ausländischer Titel in Sonderfällen sen der Gläubiger vollstrecken darf) abwenden.“
Hängt die Zwangsvollstreckung nach dem Inhalt des (2) Wird die Zwangsvollstreckung nicht für alle der in
Titels von einer dem Gläubiger obliegenden Sicher- dem ausländischen Titel niedergelegten Ansprüche
heitsleistung, von dem Ablauf einer Frist oder dem Ein- oder nur für einen Teil des Gegenstands der Verpflich-
tritt einer anderen Tatsache ab oder wird die Erteilung tung zugelassen, so ist die Vollstreckungsklausel als
der Vollstreckungsklausel zugunsten eines anderen als „Teil-Vollstreckungsklausel nach § 5 des Internationa-

len Güterrechtsverfahrensgesetzes vom 17. Dezember (4) Soweit auf Grund des Beschlusses die Zwangs-
2018 (BGBl. I S. 2573)“ zu bezeichnen. vollstreckung aus dem Titel erstmals zuzulassen ist,
(3) Die Vollstreckungsklausel ist von dem Urkunds- erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des
beamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit Beschwerdegerichts die Vollstreckungsklausel. § 8 Ab-
dem Gerichtssiegel zu versehen. Sie ist entweder auf satz 1 Satz 2 bis 4 sowie die §§ 9 und 10 Absatz 1 sind
die Ausfertigung des Titels oder auf ein damit zu ver- entsprechend anzuwenden. Ein Zusatz, dass die
bindendes Blatt zu setzen. Falls eine Übersetzung des Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung
Titels vorliegt, ist sie mit der Ausfertigung zu verbinden. nicht hinausgehen darf (§ 9 Absatz 1), ist nur aufzuneh-
men, wenn das Beschwerdegericht eine Anordnung
nach § 18 Absatz 2 erlassen hat. Der Inhalt des Zu-
§ 10
satzes bestimmt sich nach dem Inhalt der Anordnung.
Bekanntgabe der Entscheidung
(1) Lässt das Gericht die Zwangsvollstreckung aus § 13
dem Titel zu, sind dem Antragsgegner eine beglaubigte Rechtsbeschwerde
Abschrift des Beschlusses, des mit der Vollstreckungs- (1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts
klausel versehenen Titels und gegebenenfalls seiner findet die Rechtsbeschwerde statt, wenn sie das Be-
Übersetzung sowie der gemäß § 8 Absatz 1 Satz 3 in schwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.
Bezug genommenen Urkunden von Amts wegen zu-
zustellen. Dem Antragsteller sind eine beglaubigte Ab- (2) Die Rechtsbeschwerdefrist beginnt mit der Zu-
schrift des Beschlusses, die mit der Vollstreckungs- stellung des Beschlusses (§ 12 Absatz 3).
klausel versehene Ausfertigung des Titels sowie eine (3) § 75 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
Bescheinigung über die bewirkte Zustellung zu über- sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
senden. Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden.
(2) Lehnt das Gericht den Antrag auf Erteilung der
Vollstreckungsklausel ab, ist der Beschluss dem An- § 14
tragsteller zuzustellen. Entscheidung
über die Rechtsbeschwerde
Unterabschnitt 2 Soweit die Zwangsvollstreckung aus dem Titel durch
Beschwerde; das Rechtsbeschwerdegericht zugelassen wird, erteilt
Rechtsbeschwerde der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dieses Ge-
richts die Vollstreckungsklausel. § 8 Absatz 1 Satz 2
§ 11 bis 4 sowie die §§ 9 und 10 Absatz 1 gelten entspre-
chend. Ein Zusatz über die Beschränkung der Zwangs-
Beschwerdegericht;
vollstreckung entfällt.
Einlegung der Beschwerde
(1) Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Unterabschnitt 3
(2) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug Beschränkung der
ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung Zwangsvollstreckung auf Sicherungs-
der Vollstreckungsklausel wird bei dem Gericht, dessen maßregeln und unbeschränkte
Beschluss angefochten wird, durch Einreichen einer Fortsetzung der Zwangsvollstreckung
Beschwerdeschrift eingelegt. Der Beschwerdeschrift
soll die für ihre Zustellung erforderliche Zahl von Ab- § 15
schriften beigefügt werden.
Einwände gegen die
(3) § 61 des Gesetzes über das Verfahren in Familien- Beschränkung auf Maßregeln zur Sicherung
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Einwendungen des Schuldners, dass bei der
Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden. Zwangsvollstreckung die Beschränkung auf Maßregeln
(4) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von zur Sicherung nach der Verordnung (EU) 2016/1103
Amts wegen zuzustellen. oder der Verordnung (EU) 2016/1104 oder auf Grund
einer Anordnung gemäß § 18 Absatz 2 nicht eingehal-
§ 12 ten werde, oder Einwendungen des Gläubigers, dass
eine bestimmte Maßnahme der Zwangsvollstreckung
Beschwerdeverfahren und
mit dieser Beschränkung vereinbar sei, sind im Wege
Entscheidung über die Beschwerde
der Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessordnung bei
(1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Be- dem Vollstreckungsgericht (§ 764 der Zivilprozessord-
schluss, der zu begründen ist und ohne mündliche Ver- nung) geltend zu machen.
handlung ergehen kann. Der Beschwerdegegner ist vor
der Entscheidung zu hören. § 16
(2) Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so Sicherheitsleistung
gilt für die Ladung § 215 der Zivilprozessordnung. durch den Schuldner
(3) Eine vollständige Ausfertigung des Beschlusses (1) Solange die Zwangsvollstreckung aus einem Titel,
ist dem Antragsteller und dem Antragsgegner auch der auf Leistung von Geld lautet, nicht über Maßregeln
dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Beschluss zur Sicherung hinausgehen darf, ist der Schuldner
verkündet worden ist. befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer

Sicherheit in Höhe des Betrages abzuwenden, wegen 2. das Beschwerdegericht die Beschwerde des Schuld-
dessen der Gläubiger vollstrecken darf. ners zurückgewiesen und keine Anordnung nach
(2) Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen und § 18 Absatz 2 erlassen hat,
bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln sind auf- 3. das Rechtsbeschwerdegericht die Anordnung des
zuheben, wenn der Schuldner durch eine öffentliche Beschwerdegerichts aufgehoben hat (§ 18 Absatz 3
Urkunde die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung Satz 2) oder
erforderliche Sicherheitsleistung nachweist.
4. das Rechtsbeschwerdegericht den Titel zur Zwangs-
§ 17 vollstreckung zugelassen hat.
Versteigerung beweglicher Sachen
§ 20
Ist eine bewegliche Sache gepfändet und darf die
Zwangsvollstreckung nicht über Maßregeln zur Siche- Unbeschränkte Fortsetzung
rung hinausgehen, so kann das Vollstreckungsgericht der durch das Beschwerdegericht
auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners anord- zugelassenen Zwangsvollstreckung
nen, dass die Sache versteigert und der Erlös hinterlegt (1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, zu
wird, wenn sie der Gefahr einer beträchtlichen Wert- dem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Be-
minderung ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewah- schwerdegerichts die Vollstreckungsklausel mit dem
rung unverhältnismäßige Kosten verursacht. Zusatz erteilt hat, dass die Zwangsvollstreckung auf
Grund der Anordnung des Gerichts nicht über Maß-
§ 18 regeln zur Sicherung hinausgehen darf (§ 12 Absatz 4
Unbeschränkte Fortsetzung Satz 3), ist auf Antrag des Gläubigers über Maßregeln
der Zwangsvollstreckung; zur Sicherung hinaus fortzusetzen, wenn dem Urkunds-
besondere gerichtliche Anordnungen beamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts ein Zeug-
nis darüber vorgelegt wird, dass die Zwangsvollstre-
(1) Weist das Beschwerdegericht die Beschwerde ckung unbeschränkt stattfinden darf.
des Schuldners gegen die Zulassung der Zwangsvoll-
streckung zurück oder lässt es auf die Beschwerde des (2) Das Zeugnis ist dem Gläubiger auf seinen Antrag
Gläubigers die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu, zu erteilen, wenn
so kann die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur 1. der Schuldner bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung
Sicherung hinaus fortgesetzt werden. der Rechtsbeschwerde keine Beschwerdeschrift ein-
(2) Auf Antrag des Schuldners kann das Beschwerde- gereicht hat,
gericht anordnen, dass bis zum Ablauf der Frist zur
2. das Rechtsbeschwerdegericht die Anordnung des
Einlegung der Rechtsbeschwerde oder bis zur Ent-
Beschwerdegerichts aufgehoben hat (§ 18 Absatz 3
scheidung über die Rechtsbeschwerde die Zwangsvoll-
Satz 2) oder
streckung nicht oder nur gegen Sicherheitsleistung
über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf. Die 3. das Rechtsbeschwerdegericht die Rechtsbeschwerde
Anordnung darf nur erlassen werden, wenn der Schuld- des Schuldners zurückgewiesen hat.
ner glaubhaft macht, dass ihm die weiter gehende Voll-
streckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen Unterabschnitt 4
würde. § 713 der Zivilprozessordnung ist entsprechend
anzuwenden. Feststellung der Anerkennung
einer ausländischen Entscheidung
(3) Wird Rechtsbeschwerde eingelegt, so kann das
Rechtsbeschwerdegericht auf Antrag des Schuldners
eine Anordnung nach Absatz 2 erlassen. Das Rechts- § 21
beschwerdegericht kann auf Antrag des Gläubigers Verfahren
eine nach Absatz 2 erlassene Anordnung des Be-
schwerdegerichts abändern oder aufheben. (1) Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Ge-
genstand hat, ob eine Entscheidung aus einem anderen
§ 19 Mitgliedstaat anzuerkennen ist, sind die §§ 4 bis 6, 8,
10 bis 12 Absatz 1 bis 3 sowie die §§ 13 und 14 ent-
Unbeschränkte Fortsetzung sprechend anzuwenden.
der durch das Gericht des ersten
Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung (2) Ist der Antrag auf Feststellung begründet, so be-
schließt das Gericht, die Entscheidung anzuerkennen.
(1) Die Zwangsvollstreckung aus dem für vollstreck-
bar erklärten Titel ist auf Antrag des Gläubigers über
Maßregeln zur Sicherung hinaus fortzusetzen, wenn § 22
dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts Kostenentscheidung
des ersten Rechtszuges ein Zeugnis darüber vorgelegt
wird, dass die Zwangsvollstreckung unbeschränkt Im Fall der Anerkennung einer Entscheidung sind die
stattfinden darf. Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. Dieser kann
die Beschwerde (§ 11) auf die Entscheidung über die
(2) Das Zeugnis ist dem Gläubiger auf seinen Antrag Kosten beschränken. In diesem Fall sind die Kosten
zu erteilen, wenn dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antrags-
1. der Schuldner bis zum Ablauf der Beschwerdefrist gegner durch sein Verhalten keine Veranlassung zu
keine Beschwerdeschrift eingereicht hat, dem Antrag auf Feststellung gegeben hat.

Unterabschnitt 5 nicht mehr in dem Verfahren über den Antrag auf Fest-
Vollstreckungsabwehrklage; stellung der Anerkennung geltend machen, so ist § 24
besonderes Aufhebungs- und Absatz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.
Änderungsverfahren; Schadensersatz
§ 26
§ 23 Schadensersatzpflicht des Gläubigers
Vollstreckungsabwehrklage (1) Wird die Zulassung zur Zwangsvollstreckung auf
(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Titel zu- Grund der Beschwerde (§ 11) oder der Rechtsbe-
gelassen, so kann der Schuldner Einwendungen gegen schwerde (§ 13) aufgehoben oder abgeändert, so ist
den Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der der Gläubiger zum Ersatz des Schadens verpflichtet,
Zivilprozessordnung geltend machen. Handelt es sich der dem Schuldner durch die Vollstreckung oder durch
bei dem Titel um eine gerichtliche Entscheidung, ist eine Leistung zur Abwendung der Vollstreckung ent-
dies nur zulässig, wenn die Gründe, auf denen die standen ist. Das Gleiche gilt, wenn die Zulassung zur
Einwendungen beruhen, erst nach dem Erlass der Ent- Zwangsvollstreckung nach § 24 aufgehoben oder ab-
scheidung entstanden sind. geändert wird, soweit die zur Zwangsvollstreckung zu-
gelassene Entscheidung zum Zeitpunkt der Zulassung
(2) Die Klage ist bei dem Gericht zu erheben, das
nach dem Recht des Mitgliedstaates, in dem sie ergan-
über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel
gen ist, noch mit einem ordentlichen Rechtsmittel an-
entschieden hat.
gefochten werden konnte.
§ 24 (2) Für die Entscheidung über den Anspruch auf
Schadensersatz ist das Gericht ausschließlich zuständig,
Verfahren nach
das im ersten Rechtszug über den Antrag auf Zulas-
Aufhebung oder Änderung eines
sung zur Zwangsvollstreckung entschieden hat.
für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels
(1) Wird der Titel in dem Mitgliedstaat, in dem er er- Unterabschnitt 6
richtet worden ist, aufgehoben oder geändert und kann
Entscheidungen
der Schuldner diese Tatsache in dem Verfahren auf Zu-
lassung des Titels zur Zwangsvollstreckung nicht mehr deutscher Gerichte
geltend machen, so kann er die Aufhebung oder Ände- zu inländischen Titeln; Mahnverfahren
rung der Zulassung in einem selbständigen Verfahren
beantragen. § 27
(2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das Ge- Bescheinigungen
richt ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug zu inländischen Titeln
über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel (1) Für die Ausstellung der Bescheinigungen nach
entschieden hat. Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 59 Absatz 2
(3) Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder und Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1103
zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Über sowie nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 59
den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung ent- Absatz 2 und Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung
schieden werden. Vor der Entscheidung ist der Gläubi- (EU) 2016/1104 sind die Gerichte oder Notare zu-
ger zu hören. Die Entscheidung ergeht durch Be- ständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Aus-
schluss. § 12 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. fertigung des Titels obliegt.
(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde. § 61 (2) Sofern Gerichte für die Ausstellung der Beschei-
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen nigungen zuständig sind, werden diese von dem Ge-
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- richt des ersten Rechtszuges ausgestellt oder, wenn
barkeit ist nicht anzuwenden. Die Beschwerde ist binnen das Verfahren bei einem höheren Gericht anhängig ist,
einer Frist von zwei Wochen nach schriftlicher Bekannt- von diesem. Für die Anfechtbarkeit der Entscheidung
gabe des Beschlusses an den Schuldner einzulegen. über die Ausstellung der Bescheinigung gelten die Vor-
Die Entscheidung über die Beschwerde ist unanfecht- schriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung
bar. über die Erteilung der Vollstreckungsklausel entspre-
chend.
(5) Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung und
die Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaß- (3) Die Ausstellung einer Bescheinigung schließt das
regeln sind die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung Recht auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach
entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Voll- § 724 der Zivilprozessordnung nicht aus.
streckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung
zulässig. § 28
Ergänzung und Berichtigung
§ 25 inländischer Entscheidungen
Verfahren nach zur Geltendmachung im Ausland
Aufhebung oder Änderung einer (1) Will ein Beteiligter eine Versäumnis- oder An-
anerkannten ausländischen Entscheidung erkenntnisentscheidung, die in verkürzter Form ab-
Wird die Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem gefasst worden ist, in einem anderen Mitgliedstaat
sie ergangen ist, aufgehoben oder abgeändert und geltend machen, so ist der Beschluss auf Antrag des
kann der davon begünstigte Beteiligte diese Tatsache Beteiligten zu ergänzen. Der Antrag kann bei dem

Gericht, das den Beschluss erlassen hat, schriftlich Abschnitt 4
oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt
werden. Über den Antrag wird ohne mündliche Ver- Authentizität von Urkunden
handlung entschieden.
§ 31
(2) Zur Ergänzung des Beschlusses sind die Gründe
nachträglich abzufassen. Er ist gesondert zu unter- Authentizität einer
schreiben und der Geschäftsstelle zu übergeben; die deutschen öffentlichen Urkunde
nachträgliche Abfassung der Gründe kann auch von (1) Über Einwände nach Artikel 58 Absatz 2 der Ver-
Richtern unterschrieben werden, die bei dem Be- ordnung (EU) 2016/1103 oder Artikel 58 Absatz 2 der
schluss nicht mitgewirkt haben. Verordnung (EU) 2016/1104 gegen die Authentizität
einer deutschen öffentlichen Urkunde entscheidet bei
(3) Für eine Berichtigung der Sachverhaltsdarstel-
gerichtlichen Urkunden das Gericht, das die Urkunde
lung in den nachträglich abgefassten Gründen gilt errichtet hat. Bei notariellen Urkunden entscheidet das
§ 320 der Zivilprozessordnung entsprechend. Jedoch
für den Amtssitz des Notars zuständige Amtsgericht.
können bei der Entscheidung über einen Antrag auf
Bei einer von einem Konsularbeamten im Ausland
Berichtigung auch solche Richter mitwirken, die bei errichteten Urkunde entscheidet das Amtsgericht
dem Beschluss oder der nachträglichen Abfassung Schöneberg in Berlin. Im Übrigen entscheidet das
der Gründe nicht mitgewirkt haben.
Amtsgericht, in dessen Bezirk die Urkunde errichtet
(4) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend worden ist.
für die Ergänzung und Berichtigung von Arrestbefehlen (2) Die Endentscheidung wird mit Rechtskraft wirk-
oder einstweiligen Anordnungen, die in einem anderen sam. Eine Abänderung ist ausgeschlossen. Der Be-
Mitgliedstaat geltend gemacht werden sollen. schluss wirkt für und gegen jedermann.
§ 29 § 32
Vollstreckungsklausel Aussetzung des
zur Verwendung im Ausland inländischen Verfahrens
Wird in einem anderen Mitgliedstaat ein Verfahren
Vollstreckungsbescheide, Arrestbefehle oder einst- über Einwände gegen die Authentizität einer dort er-
weilige Anordnungen, deren Zwangsvollstreckung in richteten öffentlichen Urkunde eröffnet, so kann das
einem anderen Mitgliedstaat betrieben werden soll, inländische Verfahren zur Anerkennung oder Vollstreck-
sind auch dann mit der Vollstreckungsklausel zu ver- barerklärung dieser Urkunde auf Antrag eines Beteilig-
sehen, wenn dies für eine Zwangsvollstreckung im ten bis zur Entscheidung des ausländischen Verfahrens
Inland nach § 796 Absatz 1 der Zivilprozessordnung in ausgesetzt werden, wenn diese Entscheidung für das
Verbindung mit § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das inländische Verfahren maßgeblich ist.
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 929
Absatz 1 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit Artikel 2
§ 119 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Änderung des
Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei- Einführungsgesetzes
willigen Gerichtsbarkeit oder nach § 53 Absatz 1 in Ver-
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
bindung mit § 119 Absatz 1 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen- Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht erforderlich buche in der Fassung der Bekanntmachung vom
wäre. 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom
20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist, wird
§ 30
wie folgt geändert:
Mahnverfahren 1. Artikel 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
mit Zustellung im Ausland
a) In Buchstabe d wird das Wort „sowie“ durch ein
(1) Das Mahnverfahren findet auch statt, wenn die Komma ersetzt.
Zustellung des Mahnbescheids in einem anderen Mit-
b) In Buchstabe e wird das Wort „oder“ durch ein
gliedstaat erfolgen muss. In diesem Fall kann der
Komma ersetzt.
Anspruch auch die Zahlung einer bestimmten Geld-
summe in ausländischer Währung zum Gegenstand c) Die folgenden Buchstaben f und g werden an-
haben. gefügt:
(2) Macht der Antragsteller geltend, dass das an- „f) die Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates
gerufene Gericht auf Grund einer Gerichtsstandsverein- vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer
barung zuständig sei, so hat er dem Mahnantrag einen Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der
Nachweis über die Vereinbarung beizufügen. Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts
und der Anerkennung und Vollstreckung
(3) Die Widerspruchsfrist (§ 692 Absatz 1 Nummer 3 von Entscheidungen in Fragen des ehelichen
der Zivilprozessordnung) beträgt einen Monat. Güterstands sowie

g) die Verordnung (EU) 2016/1104 des Rates 6. Artikel 17 wird wie folgt geändert:
vom 24. Juni 2016 zur Durchführung der Ver- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
stärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zu-
ständigkeit, des anzuwendenden Rechts und „Artikel 17
der Anerkennung und Vollstreckung von Ent- Sonderregelungen zur Scheidung“.
scheidungen in Fragen güterrechtlicher Wir- b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
kungen eingetragener Partnerschaften oder“.
„(1) Soweit vermögensrechtliche Scheidungs-
2. Artikel 3a wird aufgehoben. folgen nicht in den Anwendungsbereich der
Verordnung (EU) 2016/1103 oder der Verord-
3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
nung (EG) Nr. 4/2009 fallen oder von ande-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ren Vorschriften dieses Abschnitts erfasst sind,
unterliegen sie dem nach der Verordnung (EU)
„Artikel 4
Nr. 1259/2010 auf die Scheidung anzuwenden-
Verweisung“. den Recht.“
b) Dem Wortlaut des Absatzes 2 wird folgender c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
Satz vorangestellt: fügt:
„(2) Auf Scheidungen, die nicht in den Anwen-
„Verweisungen auf Sachvorschriften beziehen
dungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010
sich auf die Rechtsnormen der maßgebenden
fallen, finden die Vorschriften des Kapitels II
Rechtsordnung unter Ausschluss derjenigen
dieser Verordnung mit folgenden Maßgaben
des Internationalen Privatrechts.“
entsprechende Anwendung:
4. Artikel 14 wird wie folgt gefasst: 1. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung
„Artikel 14 (EU) Nr. 1259/2010 ist nicht anzuwenden;
2. in Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2 und
Allgemeine Ehewirkungen
Artikel 8 Buchstabe a bis c der Verordnung
(1) Soweit allgemeine Ehewirkungen nicht in den (EU) Nr. 1259/2010 ist statt auf den Zeitpunkt
Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1103 der Anrufung des Gerichts auf den Zeitpunkt
fallen, unterliegen sie dem von den Ehegatten ge- der Einleitung des Scheidungsverfahrens ab-
wählten Recht. Wählbar sind zustellen;
1. das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten 3. abweichend von Artikel 5 Absatz 3 der Ver-
im Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen ordnung (EU) Nr. 1259/2010 können die Ehe-
Aufenthalt haben, gatten die Rechtswahl auch noch im Laufe
des Verfahrens in der durch Artikel 7 dieser
2. das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten Verordnung bestimmten Form vornehmen,
ihren gewöhnlichen Aufenthalt während der Ehe wenn das gewählte Recht dies vorsieht;
zuletzt hatten, wenn einer von ihnen im Zeit-
4. im Fall des Artikels 8 Buchstabe d der Verord-
punkt der Rechtswahl dort noch seinen gewöhn-
nung (EU) Nr. 1259/2010 ist statt des Rechts
lichen Aufenthalt hat, oder
des angerufenen Gerichts das Recht des-
3. ungeachtet des Artikels 5 Absatz 1 das Recht jenigen Staates anzuwenden, mit dem die
des Staates, dem ein Ehegatte im Zeitpunkt der Ehegatten im Zeitpunkt der Einleitung des
Rechtswahl angehört. Scheidungsverfahrens auf andere Weise ge-
meinsam am engsten verbunden sind, und
Die Rechtswahl muss notariell beurkundet werden.
Wird sie nicht im Inland vorgenommen, so genügt 5. statt der Artikel 10 und 12 der Verordnung (EU)
es, wenn sie den Formerfordernissen für einen Ehe- Nr. 1259/2010 findet Artikel 6 Anwendung.“
vertrag nach dem gewählten Recht oder am Ort der d) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
Rechtswahl entspricht. sätze 3 und 4.
(2) Sofern die Ehegatten keine Rechtswahl ge- 7. Artikel 17a wird wie folgt gefasst:
troffen haben, gilt „Artikel 17a
1. das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten Ehewohnung
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sonst Betretungs-, Näherungs- und Kontaktverbote,
2. das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten die mit einer im Inland belegenen Ehewohnung zu-
ihren gewöhnlichen Aufenthalt während der Ehe sammenhängen, unterliegen den deutschen Sach-
zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch vorschriften.“
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sonst 8. Artikel 17b wird wie folgt geändert:
3. das Recht des Staates, dem beide Ehegatten a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
angehören, sonst „Die Begründung, die Auflösung und die nicht in
den Anwendungsbereich der Verordnung (EU)
4. das Recht des Staates, mit dem die Ehegatten
2016/1104 fallenden allgemeinen Wirkungen
auf andere Weise gemeinsam am engsten ver-
einer eingetragenen Lebenspartnerschaft unter-
bunden sind.“
liegen den Sachvorschriften des Register führen-
5. Die Artikel 15 und 16 werden aufgehoben. den Staates.“

b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. Artikel 3
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: Änderung des
Personenstandsgesetzes
„Die güterrechtlichen Wirkungen unterliegen dem
nach der Verordnung (EU) 2016/1103 anzuwen- In § 42 Absatz 1 Nummer 4 des Personenstands-
denden Recht.“ gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das
zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom
9. In Artikel 19 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2257) geändert worden
„Abs. 1“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt. ist, wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
10. In Artikel 22 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe
„Abs. 1“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt. Artikel 4
11. Artikel 220 Absatz 3 wird wie folgt geändert: Änderung des
Rechtspflegergesetzes
a) In den Sätzen 2 und 5 werden jeweils nach der
§ 20 Absatz 1 des Rechtspflegergesetzes in der
Angabe „Artikel 15“ die Wörter „in der bis ein-
Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013
schließlich 28. Januar 2019 geltenden Fassung“
(BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 6
eingefügt.
des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429)
b) In Satz 6 wird die Angabe „Abs. 2 und 3“ durch geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
die Wörter „Absatz 2 und 3 in der bis einschließ- 1. In Nummer 11 wird das Wort „sowie“ durch ein
lich 28. Januar 2019 geltenden Fassung“ ersetzt. Komma ersetzt und werden nach den Wörtern
12. Dem Artikel 229 wird folgender § 47 angefügt: „§ 1110 der Zivilprozessordnung“ die Wörter „und
die Ausstellung einer Bescheinigung nach Artikel 45
„§ 47 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 59 Absatz 2 und
Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1103
Übergangsvorschrift oder nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 59
zum Gesetz zum Internationalen Absatz 2 und Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung
Güterrecht und zur Änderung von (EU) 2016/1104“ eingefügt.
Vorschriften des Internationalen Privatrechts
vom 17. Dezember 2018 2. In Nummer 16a wird nach der Angabe „(BGBl. I
S. 898)“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt
(1) Die allgemeinen Wirkungen der Ehe bestim- und werden nach den Wörtern „§ 17 des Internatio-
men sich bis einschließlich 28. Januar 2019 nach nalen Erbrechtsverfahrensgesetzes“ die Wörter „und
Artikel 14 in der bis zu diesem Tag geltenden Fas- § 17 des Internationalen Güterrechtsverfahrens-
sung. gesetzes“ eingefügt.
(2) Haben die Ehegatten die Ehe vor dem
29. Januar 2019 geschlossen und ab diesem Zeit- Artikel 5
punkt keine Rechtswahl nach der Verordnung (EU) Änderung des
2016/1103 über das auf ihren Güterstand anzuwen- Gesetzes über das Verfahren in
dende Recht getroffen, sind folgende Vorschriften Familiensachen und in den Angelegen-
jeweils in ihrer bis einschließlich 28. Januar 2019
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
geltenden Fassung weiter anzuwenden:
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
1. die Vorschriften des Gesetzes über den ehe- und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
lichen Güterstand von Vertriebenen und Flücht- barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
lingen; 2587), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
2. die Artikel 3a, 15, 16, 17a sowie 17b Absatz 4. 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
(3) Haben die Lebenspartner ihre eingetragene 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Buch 1
Partnerschaft vor dem 29. Januar 2019 eintragen Abschnitt 9 Unterabschnitt 1 das Wort „Gemein-
lassen und ab diesem Zeitpunkt keine Rechtswahl schaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
nach der Verordnung (EU) 2016/1104 über das auf
die güterrechtlichen Wirkungen ihrer eingetragenen 2. In der Überschrift zu Buch 1 Abschnitt 9 Unter-
Partnerschaft anzuwendende Recht getroffen, ist abschnitt 1 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch
Artikel 17b Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 2 das Wort „Union“ ersetzt.
und 3 in der bis einschließlich 28. Januar 2019 3. In § 97 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Gemein-
geltenden Fassung weiter anzuwenden. schaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
(4) Fand die Geburt oder die Annahme als Kind
vor dem 29. Januar 2019 statt, so sind Artikel 19 Artikel 6
Absatz 1 Satz 3 und Artikel 22 Absatz 1 Satz 2 in Änderung des Gesetzes
ihrer bis einschließlich 28. Januar 2019 geltenden über Gerichtskosten in Familiensachen
Fassung anwendbar.“
In Nummer 1711 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis)
13. In Artikel 236 § 3 Satz 1 werden nach der Angabe des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
„Artikel 15“ die Wörter „in der bis einschließlich vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das
28. Januar 2019 geltenden Fassung“ eingefügt. zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017

(BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, wird im Gebüh- Artikel 8
rentatbestand die Angabe „oder § 14 EUGewSchVG“
Änderung des
durch ein Komma und die Angabe „§ 14 EUGewSchVG
oder § 27 IntGüRVG“ ersetzt. Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
§ 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9a des Rechts-
Artikel 7 anwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
Änderung des vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden
Gerichts- und Notarkostengesetzes ist, wird wie folgt geändert:
1. In Buchstabe e wird das Wort „und“ durch ein
Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gerichts- und
Komma ersetzt.
Notarkostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I
S. 2586), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes 2. In Buchstabe f wird das Semikolon am Ende durch
vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, das Wort „und“ ersetzt.
wird wie folgt geändert: 3. Folgender Buchstabe g wird angefügt:
1. Nummer 15215 wird wie folgt gefasst: „g) § 27 des Internationalen Güterrechtsverfahrens-
gesetzes;“.
Gebühr oder
Satz der Artikel 9
Nr. Gebührentatbestand Gebühr nach
§ 34 GNotKG Aufhebung des
– Tabelle A Gesetzes über den ehelichen
„15215 Verfahren nach § 46 Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen
IntErbRVG oder nach Das Gesetz über den ehelichen Güterstand von Ver-
§ 31 IntGüRVG über triebenen und Flüchtlingen vom 4. August 1969 (BGBl. I
die Authentizität einer
S. 1067), das durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Juli
Urkunde . . . . . . . . . . . . . . 60,00 €“.
2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird auf-
gehoben.
2. In Nummer 23806 werden im Gebührentatbestand
die Wörter „oder nach § 3 Abs. 4 IntErbRVG“ durch
Artikel 10
ein Komma und die Wörter „nach § 3 Abs. 4
IntErbRVG oder nach § 4 Abs. 4 IntGüRVG“ ersetzt. Inkrafttreten
3. In Nummer 23808 wird im Gebührentatbestand die (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
Angabe „oder § 27 IntErbRVG“ durch ein Komma am 29. Januar 2019 in Kraft.
und die Angabe „§ 27 IntErbRVG oder § 27 (2) Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a, c und d sowie
IntGüRVG“ ersetzt. Artikel 5 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Dezember 2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Katarina Barley

Zehntes Gesetz
zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch –
Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose
auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt
(Teilhabechancengesetz – 10. SGB II-ÄndG)
Vom 17. Dezember 2018
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 22 Absatz 4 Satz 1 des Mindestlohngesetzes gilt
nicht für Arbeitsverhältnisse, für die der Arbeitgeber
Artikel 1 einen Zuschuss nach Absatz 1 erhält.
Änderung des (3) § 92 Absatz 1 des Dritten Buches findet ent-
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sprechende Anwendung. § 92 Absatz 2 Satz 1 erste
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung Alternative, Satz 2 und 3 des Dritten Buches ist mit
für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntma- der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass ab-
chung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das weichend von § 92 Absatz 2 Satz 3 zweiter Halbsatz
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember des Dritten Buches der für die letzten sechs Monate
2018 (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, wird wie bewilligte Förderbetrag zurückzuzahlen ist.
folgt geändert: (4) Während einer Beschäftigung in einem Arbeits-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: verhältnis nach Absatz 1 soll eine erforderliche ganz-
heitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung durch
a) Die Angabe zu § 16e wird wie folgt gefasst: die Agentur für Arbeit oder einen durch diese beauf-
„§ 16e Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“. tragten Dritten erbracht werden. In den ersten sechs
Monaten der Beschäftigung in einem Arbeitsverhält-
b) Nach der Angabe zu § 16h wird folgende Angabe
nis nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber die Arbeitneh-
eingefügt:
merin oder den Arbeitnehmer in angemessenem
„§ 16i Teilhabe am Arbeitsmarkt“. Umfang für eine ganzheitliche beschäftigungsbeglei-
c) Folgende Angabe wird angefügt: tende Betreuung nach Satz 1 unter Fortzahlung des
Arbeitsentgelts freizustellen.“
„§ 81 Teilhabechancengesetz“.
3. Dem § 16g wird folgender Absatz 3 angefügt:
2. § 16e wird wie folgt gefasst:
„§ 16e „(3) Leistungen zur ganzheitlichen beschäftigungs-
begleitenden Betreuung nach § 16e Absatz 4 und
Eingliederung von Langzeitarbeitslosen § 16i Absatz 4 dieses Buches können während der
(1) Arbeitgeber können für die nicht nur geringfü- gesamten Dauer der jeweiligen Förderung auch er-
gige Beschäftigung von erwerbsfähigen Leistungs- bracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit entfällt.“
berechtigten, die trotz vermittlerischer Unterstützung 4. Nach § 16h wird folgender § 16i eingefügt:
nach § 16 Absatz 1 Satz 1 unter Einbeziehung der
übrigen Eingliederungsleistungen nach diesem Buch „§ 16i
seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, durch Teilhabe am Arbeitsmarkt
Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden,
wenn sie mit einer erwerbsfähigen leistungsberech- (1) Zur Förderung von Teilhabe am Arbeitsmarkt
tigten Person ein Arbeitsverhältnis für die Dauer von können Arbeitgeber für die Beschäftigung von zuge-
mindestens zwei Jahren begründen. Für die Be- wiesenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
rechnung der Dauer der Arbeitslosigkeit nach Satz 1 Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erhalten, wenn sie mit
findet § 18 des Dritten Buches entsprechende An- einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person
wendung. ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis
begründen.
(2) Der Zuschuss nach Absatz 1 wird in den ersten
beiden Jahren des Bestehens des Arbeitsverhältnis- (2) Der Zuschuss nach Absatz 1 beträgt
ses geleistet. Er beträgt im ersten Jahr des Arbeits-
1. in den ersten beiden Jahren des Arbeitsverhält-
verhältnisses 75 Prozent des zu berücksichtigenden
nisses 100 Prozent,
Arbeitsentgelts und im zweiten Jahr des Arbeits-
verhältnisses 50 Prozent des zu berücksichtigenden 2. im dritten Jahr des Arbeitsverhältnisses 90 Pro-
Arbeitsentgelts. Für das zu berücksichtigende Ar- zent,
beitsentgelt findet § 91 Absatz 1 des Dritten Buches
3. im vierten Jahr des Arbeitsverhältnisses 80 Pro-
mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass
zent,
nur der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am
Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des 4. im fünften Jahr des Arbeitsverhältnisses 70 Pro-
Beitrags zur Arbeitsförderung zu berücksichtigen ist. zent

der Höhe des Mindestlohns nach dem Mindestlohn- erneut eintreten würde; § 16g Absatz 2 bleibt im
gesetz zuzüglich des auf dieser Basis berechneten Übrigen unberührt.
pauschalierten Anteils des Arbeitgebers am Gesamt- (5) Angemessene Zeiten einer erforderlichen Wei-
sozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags terbildung oder eines betrieblichen Praktikums bei
zur Arbeitsförderung. Ist der Arbeitgeber durch oder einem anderen Arbeitgeber, für die der Arbeitgeber
aufgrund eines Tarifvertrages oder nach kirchlichen die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer unter
Arbeitsrechtsregelungen zur Zahlung eines höheren Fortzahlung des Arbeitsentgelts freistellt, sind för-
Arbeitsentgelts verpflichtet, bemisst sich der Zu- derfähig. Für Weiterbildung nach Satz 1 kann der
schuss nach Satz 1 auf Grundlage des zu zahlenden Arbeitgeber je Förderfall Zuschüsse zu den Weiter-
Arbeitsentgelts. § 91 Absatz 1 des Dritten Buches bildungskosten von insgesamt bis zu 3 000 Euro
findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, erhalten.
dass nur der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers
am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich (6) Die Agentur für Arbeit soll die Arbeitnehmerin
des Beitrags zur Arbeitsförderung zu berücksichti- oder den Arbeitnehmer umgehend abberufen, wenn
gen ist. Der Zuschuss bemisst sich nach der im Ar- sie diese Person in eine zumutbare Arbeit oder Aus-
beitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit. § 22 Absatz 4 bildung vermitteln kann oder die Förderung aus an-
Satz 1 des Mindestlohngesetzes gilt nicht für Arbeits- deren Gründen beendet wird. Die Arbeitnehmerin
verhältnisse, für die der Arbeitgeber einen Zuschuss oder der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis
nach Absatz 1 erhält. ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn sie oder
er eine Arbeit oder Ausbildung aufnehmen kann, an
(3) Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Per-
einer Maßnahme der Berufsausbildung oder beruf-
son kann einem Arbeitgeber zugewiesen werden,
lichen Weiterbildung zum Erwerb eines Berufsab-
wenn
schlusses teilnehmen kann oder nach Satz 1 abbe-
1. sie das 25. Lebensjahr vollendet hat, rufen wird. Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhält-
2. sie für insgesamt mindestens sechs Jahre inner- nis ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die
halb der letzten sieben Jahre Leistungen zur Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Satz 1
Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem abberufen wird.
Buch erhalten hat, (7) Die Zahlung eines Zuschusses nach Absatz 1
3. sie in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig sozial- ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der
versicherungspflichtig oder geringfügig beschäf- Arbeitgeber
tigt oder selbständig tätig war und 1. die Beendigung eines anderen Arbeitsverhältnis-
4. für sie Zuschüsse an Arbeitgeber nach Absatz 1 ses veranlasst hat, um einen Zuschuss nach Ab-
noch nicht für eine Dauer von fünf Jahren er- satz 1 zu erhalten, oder
bracht worden sind. 2. eine bisher für das Arbeitsverhältnis erbrachte
In der Regel soll die erwerbsfähige leistungsberech- Förderung ohne besonderen Grund nicht mehr
tigte Person bereits für einen Zeitraum von mindes- in Anspruch nimmt.
tens zwei Monaten eine ganzheitliche Unterstützung
(8) Die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einer
erhalten haben. Abweichend von Satz 1 Nummer 2
zugewiesenen erwerbsfähigen leistungsberechtigten
kann eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Per-
Person im Sinne von Absatz 3 ist bis zu einer Dauer
son, die in den letzten fünf Jahren Leistungen zur
von fünf Jahren zulässig, wenn dem Arbeitgeber zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch
Förderung der Teilhabe am Arbeitsmarkt ein Zu-
erhalten hat, einem Arbeitgeber zugewiesen werden,
schuss zum Arbeitsentgelt nach Absatz 1 gewährt
wenn sie in einer Bedarfsgemeinschaft mit mindes-
wird. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist
tens einem minderjährigen Kind lebt oder schwer-
auch die höchstens einmalige Verlängerung des Ar-
behindert im Sinne des § 2 Absatz 2 und 3 des
beitsvertrages zulässig.
Neunten Buches ist.
(4) Während einer Förderung nach Absatz 1 soll (9) Zu den Einsatzfeldern der nach Absatz 1 ge-
eine erforderliche ganzheitliche beschäftigungsbe- förderten Arbeitsverhältnisse hat die Agentur für Ar-
gleitende Betreuung durch die Agentur für Arbeit beit jährlich eine Stellungnahme der Vertreterinnen
oder einen durch diese beauftragten Dritten erbracht und Vertreter der Sozialpartner im Örtlichen Beirat,
werden. Im ersten Jahr der Beschäftigung in einem insbesondere zu möglichen Wettbewerbsverzerrun-
Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber gen sowie Verdrängungseffekten, einzuholen. Die
die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer in ange- Stellungnahme muss einvernehmlich erfolgen. Eine
messenem Umfang für eine ganzheitliche beschäfti- von der Stellungnahme abweichende Festlegung
gungsbegleitende Betreuung nach Satz 1 unter Fort- der Einsatzfelder hat die Agentur für Arbeit schriftlich
zahlung des Arbeitsentgelts freizustellen. Begründet zu begründen. § 18d Satz 2 gilt entsprechend.
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer im An- (10) Abweichend von Absatz 3 Nummer 2 und 3
schluss an eine nach Absatz 1 geförderte Beschäf- kann eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Per-
tigung ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsver- son auch dann einem Arbeitgeber zugewiesen wer-
hältnis bei einem anderen Arbeitgeber, so können den, wenn sie seit dem 1. Januar 2015 für mehr als
Leistungen nach Satz 1 bis zu sechs Monate nach sechs Monate in einem Arbeitsverhältnis beschäftigt
Aufnahme der Anschlussbeschäftigung erbracht war, das durch einen Zuschuss nach § 16e in der bis
werden, auch wenn die Hilfebedürftigkeit während zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung oder im
der Förderung nach Absatz 1 entfallen ist, sofern Rahmen des Bundesprogramms „Soziale Teilhabe
sie ohne die Aufnahme der Anschlussbeschäftigung am Arbeitsmarkt“ gefördert wurde, und sie dieses

Arbeitsverhältnis nicht selbst gekündigt hat. Zeiten Artikel 2
eines nach § 16e in der bis zum 31. Dezember 2018 Änderung des
geltenden Fassung oder nach dem Bundespro- Dritten Buches Sozialgesetzbuch
gramm „Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt“ geför-
derten Arbeitsverhältnisses werden bei der Ermitt- In § 27 Absatz 3 Nummer 5 des Dritten Buches So-
lung der Förderdauer und Förderhöhe nach Absatz 2 zialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Ge-
Satz 1 berücksichtigt und auf die Förderdauer nach setzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das
Absatz 3 Nummer 4 angerechnet.“ zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom
28. November 2018 (BGBl. I S. 2016) geändert worden
5. § 46 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. ist, wird die Angabe „§ 16e“ durch die Wörter „den
6. Folgender § 81 wird angefügt: §§ 16e und 16i“ ersetzt.
„§ 81
Artikel 3
Teilhabechancengesetz
§ 16i tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2025 außer Inkrafttreten
Kraft.“ Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Dezember 2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil

Viertes Gesetz
zur Änderung des Tierschutzgesetzes
Vom 17. Dezember 2018
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Deutschen Bundestages wird dem Bundesminis-
terium zugeleitet. Hat sich der Deutsche Bundestag
Artikel 1 nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang
Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekannt- der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird
machung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat
das zuletzt durch Artikel 141 des Gesetzes vom zugeleitet. Soweit die Rechtsverordnung auf Grund
29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, des Beschlusses des Bundesrates geändert wird,
wird wie folgt geändert: bedarf es keiner erneuten Zuleitung an den Bundes-
tag.
1. Dem § 21 Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1
bis 1b vorangestellt: (1b) Das Bundesministerium berichtet bis zum
30. Juni 2019 und dann mindestens alle sechs
„(1) Längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember Monate dem zuständigen Fachausschuss des Deut-
2020 ist abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 eine schen Bundestages über die Umsetzungsfortschritte
Betäubung nicht erforderlich für das Kastrieren von bei der Einführung alternativer Verfahren und Metho-
unter acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern den zur betäubungslosen Ferkelkastration. Dabei
kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit soll das Bundesministerium unter anderem den
abweichender Befund vorliegt. Ist eine Betäubung Stand der arzneimittelrechtlichen Zulassung von
nach Satz 1 nicht erforderlich, gilt § 5 Absatz 1 Satz 6 Tierarzneimitteln für die Durchführung einer Betäu-
mit der Maßgabe entsprechend, dass insbesondere bung bei der Ferkelkastration, den Stand der Tech-
schmerzstillende Tierarzneimittel anzuwenden sind. nik bei Narkosegeräten, das entwickelte Schulungs-
(1a) Bis zum 31. Mai 2019 wird dem Deutschen material und den Schulungserfolg darstellen.“
Bundestag eine Rechtsverordnung des Bundesmi- 2. Der bisherige Absatz 1 wird aufgehoben.
nisteriums nach § 6 Absatz 6 zugeleitet. Die Zulei-
tung an den Deutschen Bundestag erfolgt vor der 3. Der bisherige Absatz 1a wird Absatz 2.
Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnung
kann durch Beschluss des Deutschen Bundestages Artikel 2
geändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Dezember 2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner

Fünftes Gesetz
zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Beitragssatzanpassung
Vom 17. Dezember 2018
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
In § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015),
das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I
S. 2394) geändert worden ist, wird die Angabe „2,55 Prozent“ durch die Angabe
„3,05 Prozent“ ersetzt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Dezember 2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz

Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Lebensmittelrechtlichen Straf- und Bußgeldverordnung
Vom 13. Dezember 2018
Auf Grund des § 70 Absatz 6 des Lebensmittel- und die Angabe „Verordnung (EU) 2017/1495 (ABl.
Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekannt- L 218 vom 24.8.2017, S. 1)“ ersetzt.
machung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), der zuletzt
5. In Nummer 6 wird die Angabe „Verordnung (EU)
durch Artikel 67 des Gesetzes vom 31. August 2015
Nr. 218/2014 (ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 95)“ durch
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das
die Angabe „Verordnung (EU) 2017/1973 (ABl. L 281
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
vom 31.10.2017, S. 21)“ ersetzt.
Artikel 1 6. Nummer 8 wird wie folgt geändert:
Änderung der a) Die Angabe „, L 132 vom 19.5.2011, S. 19, L 287
Lebensmittelrechtlichen vom 4.11.2011, S. 42“ wird gestrichen.
Straf- und Bußgeldverordnung
b) Die Angabe „Durchführungsverordnung (EU)
Die Anlage zur Lebensmittelrechtlichen Straf- und 2017/186 (ABl. L 29 vom 3.2.2017, S. 24)“ wird
Bußgeldverordnung in der Fassung der Bekanntma- durch die Angabe „Durchführungsverordnung
chung vom 9. Mai 2017 (BGBl. I S. 1170; 2018 I S. 1389) (EU) 2018/941 (ABl. L 166 vom 3.7.2018, S. 7)“
wird wie folgt geändert: ersetzt.
1. In Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EU)
7. In Nummer 9 wird nach der Angabe „S. 70,“ die
2015/1162 (ABl. L 188 vom 16.7.2015, S. 3)“ durch
Angabe „ABl.“ gestrichen.
die Angabe „Verordnung (EU) 2018/969 (ABl. L 174
vom 10.7.2018, S. 12)“ ersetzt. 8. In Nummer 11 wird die Angabe „S. 35“ und die
2. Nummer 3 wird wie folgt geändert: Klammer durch die Wörter „S. 35; L 349 vom
5.12.2014, S. 67), die durch die Delegierte Verord-
a) Nach der Angabe „L 226 vom 25.6.2004, S. 22,“ nung (EU) 2017/1091 (ABl. L 158 vom 21.6.2017,
wird die Angabe „L 204 vom 4.8.2007, S. 26,“ S. 5) geändert worden ist“ ersetzt.
eingefügt.
b) Die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1137/2014 9. In Nummer 13 werden nach der Angabe „S. 20)“ ein
(ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 28)“ wird durch Komma und die Wörter „die durch die Durchfüh-
die Angabe „Verordnung (EU) 2017/1981 (ABl. rungsverordnung (EU) 2018/941 (ABl. L 166 vom
L 285 vom 1.11.2017, S. 10)“ ersetzt. 3.7.2018, S. 7) geändert worden ist“ angefügt.
3. Nummer 4 wird wie folgt geändert: 10. In Nummer 17 werden nach der Angabe „S. 5)“ ein
Komma und die Wörter „die durch die Durchfüh-
a) Nach der Angabe „S. 51,“ wird die Angabe
rungsverordnung (EU) 2017/2058 (ABl. L 294 vom
„ABl.“ gestrichen.
11.11.2017, S. 29) geändert worden ist“ eingefügt.
b) Die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 633/2014 (ABl.
L 175 vom 14.6.2014, S. 6)“ wird durch die An- Artikel 2
gabe „Verordnung (EU) 2017/1979 (ABl. L 285
vom 1.11.2017, S. 6)“ ersetzt. Inkrafttreten
4. In Nummer 5 wird die Angabe „Verordnung (EU) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Nr. 217/2014 (ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 93)“ durch in Kraft.
Bonn, den 13. Dezember 2018
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner

Erste Verordnung
zur Änderung der Schweinepest-Verordnung
Vom 16. Dezember 2018
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 3, 4, 5 Buch- nach Satz 1 angefahren wird, § 17 Absatz 2
stabe d, Nummer 8, 9 Buchstabe a und b, Nummer 10 der Viehverkehrsverordnung findet keine An-
Buchstabe a und c, Nummer 11 Buchstabe a, b und c, wendung, soweit eine Schlachtstätte nach
Nummer 12, 13, 14, 15, 16, 17 Buchstabe a, Num- Satz 1 angefahren wird.“
mer 18, 18a, 20, 21, 23, 25, 28, 28a, 28b, 28c und 29, b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Nummer 28 auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 4,
und des § 38 Absatz 1 des Tiergesundheitsgesetzes aa) In Satz 1 werden die Wörter „Betriebs, der“
vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), von denen § 6 durch die Wörter „Betriebs oder der
Absatz 1 Nummer 17 Buchstabe a und Nummer 28 Schlachtstätte, der oder die“ ersetzt.
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2018 bb) In Satz 2 werden die Wörter „Betrieb, der“
(BGBl. I S. 1850) neu gefasst worden ist, von denen § 6 durch die Wörter „Betrieb oder die Schlacht-
Absatz 1 Nummer 18a, 28a, 28b und 28c sowie § 6 stätte, der oder die“ ersetzt.
Absatz 6 Satz 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:
14. November 2018 (BGBl. I S. 1450) eingefügt worden
sind und von denen § 6 Absatz 1 Nummer 23 durch aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
Artikel 1 des Gesetzes vom 14. November 2018 (BGBl. I „Betriebs“ die Wörter „oder der dort
S. 1450) geändert worden ist, verordnet das Bundes- genannten Schlachtstätte“ eingefügt.
ministerium für Ernährung und Landwirtschaft: bbb) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden
nach dem Wort „Betrieb“ die Wörter
Artikel 1 „oder eine Schlachtstätte“ eingefügt.
Änderung der 3. § 3a Satz 1 wird wie folgt geändert:
Schweinepest-Verordnung a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der „1. geeignete Maßnahmen zur
Bekanntmachung vom 20. März 2018 (BGBl. I S. 383)
a) Suche nach verendeten Wildschweinen
wird wie folgt geändert:
oder
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14d
b) verstärkten Bejagung von Wildschweinen
wie folgt gefasst:
durchzuführen haben,“.
„Kerngebiet, gefährdetes Gebiet und Puffer-
zone 14d“. b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „oder“ die
Wörter „zur virologischen Untersuchung auf“
2. § 2b wird wie folgt geändert:
eingefügt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
aa) In Buchstabe a werden nach den Wörtern
„Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Trans- „Schweinepest oder“ die Wörter „zur virolo-
port von Schweinen, mit denen ein Betrieb gischen Untersuchung auf“ eingefügt.
oder eine Schlachtstätte angefahren worden
bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
ist, der oder die in einem in Teil I, II oder III
des Anhangs des Durchführungsbeschlusses „b) zu einer von der zuständigen Behörde
2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober bestimmten Stelle zu verbringen haben.“
2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen 4. In § 4 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 3“
zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweine- durch die Wörter „Absatz 3 Nummer 1 und 2“ er-
pest in bestimmten Mitgliedstaaten und zur setzt.
Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 5. Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
2014/178/EU (ABl. L 295 vom 11.10.2014,
S. 63), der zuletzt durch den Durchführungs- „Für den Seuchenbetrieb gilt § 4 Absatz 3 Num-
beschluss (EU) 2018/1689 (ABl. L 279 vom mer 1, 2 und 3 Satz 1 Buchstabe c, d, e und f und
9.11.2018, S. 39) geändert worden ist, in der Satz 2 entsprechend.“
jeweils geltenden Fassung bezeichneten Ge- 6. § 11 wird wie folgt geändert:
biet gelegen ist, und mit denen ein Betrieb a) Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
oder eine Schlachtstätte im Inland angefah-
ren wird, sind nach Maßgabe des Satzes 2 „5. kann anordnen, dass Jagdausübungsberech-
zu reinigen und zu desinfizieren.“ tigte von jedem erlegten Wildschwein Proben
zur serologischen und virologischen Unter-
bb) Folgender Satz wird angefügt: suchung auf Schweinepest oder zur virologi-
„§ 17 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung schen Untersuchung auf Afrikanische
findet keine Anwendung, soweit ein Betrieb Schweinepest zu entnehmen, zu kennzeich-

nen und zusammen mit dem Tierkörper, dem (ABl. L 18 vom 23.1.2003,
Aufbruch und dem Begleitschein einer von S. 11), die zuletzt durch
ihr bestimmten Stelle zuzuführen haben.“ den Durchführungsbeschluss
b) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: 2013/417/EU (ABl. L 206
vom 2.8.2013, S. 13; L 298
„1. der zuständigen Behörde vom 8.11.2013, S. 50) ge-
a) unverzüglich die Anzahl der gehaltenen ändert worden ist, in der je-
Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart weils geltenden Fassung ge-
und ihres Standortes, wonnen, befördert, gelagert,
gekennzeichnet und behan-
b) täglich die Anzahl der jeweils verendeten
delt werden und
oder erkrankten, insbesondere fieberhaft
erkrankten Schweine e) die Fahrzeuge und die beim
Transport benutzten Ausrüs-
anzuzeigen,“.
tungsgegenstände unver-
7. § 11b wird wie folgt geändert: züglich nach dem Transport
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: von dem Transportunterneh-
mer nach näherer Anweisung
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
der zuständigen Behörde
aaa) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt und im Falle der Schweine-
gefasst: pest nach Maßgabe des
„b) sämtliche Schweine des Betriebs Anhangs II Nummer 1 der
innerhalb von 24 Stunden vor dem Richtlinie 2001/89/EG, im
Verbringen von der zuständigen Falle der Afrikanischen
Behörde klinisch mit negativem Er- Schweinepest nach Maß-
gebnis auf Schweinepest unter- gabe des Anhangs II
sucht worden sind,“. Nummer 1 der Richtlinie
2002/60/EG gereinigt und
bbb) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt desinfiziert werden.“
gefasst:
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„b) sämtliche Schweine des Betriebs
innerhalb von 24 Stunden vor dem „Satz 2 gilt nicht in Fällen, in denen
Verbringen von der zuständigen Schlachtschweine aus außerhalb des Sperr-
Behörde klinisch mit negativem Er- bezirks oder Beobachtungsgebiets gelege-
gebnis auf Afrikanische Schweine- nen Betrieben mit Genehmigung der für die
pest untersucht worden sind,“. jeweilige Schlachtstätte zuständigen Be-
hörde
ccc) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
1. in innerhalb des Sperrbezirks oder
aaaa) In Buchstabe a werden die Wör-
ter „für eine serologische und vi- 2. in innerhalb des Beobachtungsgebiets
rologische Untersuchung“ durch gelegene Schlachtstätten zur sofortigen
ein Komma und die Wörter „im Schlachtung transportiert werden.“
Falle der Schweinepest, für eine
serologische und virologische b) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wird Buchstabe a
Untersuchung oder, im Falle der wie folgt gefasst:
Afrikanischen Schweinepest, für „a) im Falle der Schweinepest im Rahmen einer
eine virologische Untersu- einmaligen serologischen und virologischen
chung“ ersetzt. Untersuchung oder, im Falle der Afrikani-
bbbb) In Buchstabe c wird am Ende schen Schweinepest im Rahmen einer ein-
das Wort „und“ durch ein maligen virologischen Untersuchung und“.
Komma ersetzt. 8. In § 12 Absatz 2 werden die Wörter „gelten § 4 Ab-
cccc) Buchstabe d wird durch fol- satz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 Buchstabe a bis c,
gende Buchstaben d und e er- Absatz 3 und 4 und § 6 Absatz 3“ durch die Wörter
setzt: „gilt § 4 Absatz 2 bis 4“ ersetzt.
„d) das frische Schweinefleisch 9. § 14a wird wie folgt geändert:
und die Schweinefleisch- a) In Absatz 4 Nummer 4 werden nach dem Wort
erzeugnisse nach Artikel 4 „erkrankte“ ein Komma und die Wörter „insbe-
Absatz 1 der Richtlinie sondere fieberhaft erkrankte“ eingefügt.
2002/99/EG des Rates vom
16. Dezember 2002 zur b) In Absatz 8 Nummer 1 werden nach dem Wort
Festlegung von tierseuchen- „die“ die Wörter „verstärkte Bejagung oder“ ein-
rechtlichen Vorschriften für gefügt.
das Herstellen, die Ver- 10. In § 14c Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Wild-
arbeitung, den Vertrieb und sammel- oder Annahmestelle verbracht werden,
die Einfuhr von Lebens- soweit eine nachteilige Beeinflussung der dort vor-
mitteln tierischen Ursprungs handenen Lebensmittel ausgeschlossen werden

kann“ durch die Wörter „Stelle verbracht werden“ 2. anordnen, dass auf landwirtschaftlich genutz-
ersetzt. ten Flächen oder Brachflächen Jagdschneisen
anzulegen sind.
11. § 14d wird wie folgt geändert:
Eine Anordnung nach Satz 1 Nummer 1 kann
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
erneut getroffen werden.
„§ 14d (5b) Soweit es aus Gründen der Tierseuchen-
Kerngebiet, gefährdetes Gebiet und Pufferzone“. bekämpfung im gefährdeten Gebiet erforderlich
ist, kann die zuständige Behörde den Jagdaus-
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a übungsberechtigten zur Suche nach verendeten
und 2b eingefügt: Wildschweinen verpflichten. Ist eine unverzüg-
„(2a) Ist der Ausbruch der Afrikanischen liche und wirksame Suche durch den Jagdaus-
Schweinepest bei einem Wildschwein amtlich übungsberechtigten nicht sichergestellt, hat die-
festgestellt, kann die zuständige Behörde einen ser eine solche Suche durch andere Personen
Teil des gefährdeten Gebietes als Kerngebiet zu dulden und bei einer solchen Suche mitzuwir-
festlegen, soweit dies zur Tierseuchenbekämp- ken.“
fung erforderlich ist. Bei der Festlegung des f) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze an-
Kerngebietes berücksichtigt sie die mögliche gefügt:
Weiterverbreitung des Erregers, die Wildschwei-
nepopulation, Tierbewegungen innerhalb der „Ist eine unverzügliche und wirksame verstärkte
Wildschweinepopulation, natürliche Grenzen so- Bejagung durch den Jagdausübungsberechtig-
wie Überwachungsmöglichkeiten. Absatz 2 Satz 5 ten nach den der zuständigen Behörde vorlie-
gilt für das Kerngebiet entsprechend mit der genden Erkenntnissen nicht hinreichend sicher-
Maßgabe, dass eine nachrichtliche Veröffent- gestellt, obwohl eine Anordnung nach Satz 1 in
lichung im Bundesanzeiger unterbleiben kann. Verbindung mit § 14a Absatz 8 Nummer 1 ge-
troffen worden ist, kann die Behörde im gefähr-
(2b) Die zuständige Behörde kann für das deten Gebiet die Bejagung durch andere Per-
Kerngebiet über die Maßregeln für das gefähr- sonen als den Jagdausübungsberechtigten vor-
dete Gebiet hinaus, soweit es aus Gründen der nehmen lassen. In diesem Fall ist der Jagdaus-
Tierseuchenbekämpfung unerlässlich ist, übungsberechtigte verpflichtet, die Bejagung
1. den Fahrzeugverkehr in das und aus dem durch diese Personen zu dulden und die erfor-
Kerngebiet oder im Kerngebiet und den Per- derliche Hilfe zu leisten.“
sonenverkehr im Kerngebiet beschränken g) In Absatz 8 werden die Wörter „Absätzen 4
oder verbieten, und 5“ durch die Wörter „Absätzen 4, 5 und 5b“
2. Maßnahmen zur Absperrung des Kerngebiets ersetzt.
oder eines Teils des Kerngebiets ergreifen, 12. § 14e wird wie folgt geändert:
insbesondere durch Errichten einer Umzäu-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nung.“
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 Buchstabe b werden
aa) Der Nummer 2 wird das Wort „und“ ange- nach dem Wort „zur“ die Wörter „sero-
fügt. logischen und“ eingefügt.
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 bbb) In Nummer 3 werden nach dem Wort
eingefügt: „eines“ die Wörter „serologischen
„3. zu dem Kerngebiet und an geeigneten oder“ eingefügt.
Stellen Schilder mit der deutlichen und bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
haltbaren Aufschrift „Afrikanische
Schweinepest bei Wildschweinen – aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „Wild-
Kerngebiet“, soweit ein Kerngebiet nach sammel- oder Annahmestelle verbracht
Absatz 2a festgelegt worden ist,“. werden, soweit eine nachteilige Beein-
flussung der dort vorhandenen Lebens-
d) In Absatz 4 Nummer 4 werden nach dem Wort mittel ausgeschlossen werden kann“
„erkrankte“ ein Komma und die Wörter „insbe- durch die Wörter „Stelle verbracht wer-
sondere fieberhaft erkrankte“ und nach dem den“ ersetzt.
Wort „Behörde“ die Wörter „serologisch oder“
eingefügt. bbb) In Nummer 2 wird der Schlusspunkt
durch ein Komma ersetzt.
e) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 5a
ccc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
und 5b eingefügt:
„3. erlegte Wildschweine in einem von
„(5a) Die zuständige Behörde kann für das
ihr bestimmten Gebiet in einem
gefährdete Gebiet, soweit es aus Gründen der
Verarbeitungsbetrieb für Material
Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,
der Kategorie 1 nach Artikel 24 Ab-
1. die Nutzung landwirtschaftlicher oder forst- satz 1 Buchstabe a der Verordnung
wirtschaftlicher Flächen für längstens sechs (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich zu
Monate beschränken oder verbieten, beseitigen sind, soweit dies aus

Gründen der Tierseuchenbekämp- Schweinepest untersucht worden sind,
fung erforderlich ist.“ oder
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) aus einem Betrieb stammen, dessen
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „und sero- Schweine von der zuständigen Behörde
logischen“ gestrichen. mindestens zweimal jährlich im Abstand
von mindestens vier Monaten
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt. aa) klinisch nach Kapitel IV Teil D des An-
hangs der Entscheidung 2003/422/EG
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: mit negativem Ergebnis auf Afrikani-
„3. verendet aufgefundene Wildschweine sche Schweinepest untersucht wor-
nach näherer Anweisung der zuständi- den sind und,
gen Behörde zu einer von ihr bestimmten bb) wenn die Schweine älter als 60 Tage
Stelle zu verbringen haben.“ sind, virologisch im Rahmen einer
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Stichprobenuntersuchung auf das Vi-
„(3) Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 Nummer 1 und 2 rus der Afrikanischen Schweinepest
gilt für die Pufferzone entsprechend.“ untersucht worden sind, um mit einer
Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hun-
13. § 14f wird wie folgt geändert:
dert und einer angenommenen Präva-
a) In Absatz 1 Nummer 4 wird der Punkt am Ende lenzschwelle von zehn vom Hundert
durch ein Komma ersetzt und folgende Num- befallene Bestände zu erkennen, und“.
mer 5 wird angefügt:
d) In Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a Doppel-
„5. aus einem Betrieb, der in einem gefährdeten buchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb und
Gebiet gelegen ist, in eine Schlachtstätte, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa werden je-
die in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, weils die Wörter „Kapitel IV Teil A“ durch die
nicht verbracht werden.“ Wörter „Kapitel IV Teil D“ ersetzt.
b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„2. die Schweine „(5) Die zuständige Behörde kann Ausnah-
a) innerhalb von zehn Tagen vor dem Ver- men von Absatz 1 Nummer 4 genehmigen
bringen virologisch auf das Virus der Afri- 1. für das Verbringen von Schweinen aus einem
kanischen Schweinepest und innerhalb Betrieb im gefährdeten Gebiet in einen Be-
von 24 Stunden vor dem Verbringen kli- trieb im gefährdeten Gebiet, soweit die
nisch nach Kapitel IV Teil D des Anhangs Schweine aus einem Betrieb stammen, in
der Entscheidung 2003/422/EG auf Afri- dem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden
kanische Schweinepest jeweils mit nega- vor dem Verbringen klinisch mit negativem
tivem Ergebnis untersucht worden sind, Ergebnis auf Afrikanische Schweinepest un-
oder tersucht worden sind,
b) aus einem Betrieb stammen, dessen 2. für das Verbringen von Schweinen aus einem
Schweine von der zuständigen Behörde Betrieb außerhalb des gefährdeten Gebietes
mindestens zweimal jährlich im Abstand in einen Betrieb im gefährdeten Gebiet, so-
von mindestens vier Monaten weit Belange der Tierseuchenbekämpfung
aa) klinisch nach Kapitel IV Teil D des An- nicht entgegenstehen.
hangs der Entscheidung 2003/422/EG Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen
auf Afrikanische Schweinepest und, von Absatz 1 Nummer 5 genehmigen, wenn die
bb) wenn die Schweine älter als 60 Tage Anforderungen nach Absatz 3 erfüllt sind.“
sind, virologisch auf das Virus der 14. § 14g Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
Afrikanischen Schweinepest
a) Dem Buchstaben a wird ein Komma angefügt.
jeweils mit negativem Ergebnis unter-
sucht worden sind.“ b) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
c) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „b) soweit es sich um frisches Schweinefleisch
handelt, in einer oder in einem von der zu-
„2. die Schweine ständigen Behörde nach lebensmittelrecht-
a) innerhalb von zehn Tagen vor dem Ver- lichen Vorschriften zum Zweck des innerge-
bringen virologisch im Rahmen einer meinschaftlichen Handels und der Ausfuhr
Stichprobenuntersuchung auf das Virus nach Artikel 12 des Durchführungsbeschlus-
der Afrikanischen Schweinepest unter- ses 2014/709/EU zugelassenen Schlacht-
sucht worden sind, um mit einer Wahr- stätte, Zerlegungs- oder Verarbeitungsbe-
scheinlichkeit von 95 vom Hundert und trieb verarbeitet worden ist oder“.
einer angenommenen Prävalenzschwelle 15. § 24 wird wie folgt geändert:
von fünf vom Hundert befallene Bestände
zu erkennen und am Tag des Verbringens a) Absatz 2a Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
klinisch nach Kapitel IV Teil D des An- „1. entweder geschlachtet und das Fleisch mit
hangs der Entscheidung 2003/422/EG dem Stempel nach Artikel 4 Absatz 1 der
mit negativem Ergebnis auf Afrikanische Richtlinie 2002/99/EG gekennzeichnet und

in einem von der zuständigen Behörde be- c) In Nummer 13 werden nach den Wörtern „auch
stimmten Betrieb behandelt worden ist oder“. in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2,“ die Wör-
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: ter „§ 6 Absatz 2 Satz 2,“ eingefügt.
aa) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „und d) In Nummer 14 werden nach den Wörtern „auch
der Pufferzone“ durch ein Komma und die in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2“ ein
Wörter „der Pufferzone und, im Falle der Komma und die Wörter „§ 6 Absatz 2 Satz 2“
Festlegung eines Kerngebietes, des Kern- eingefügt.
gebietes“ ersetzt. e) In Nummer 18 werden die Wörter „, auch in Ver-
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: bindung mit § 12 Absatz 2,“ gestrichen.
aaa) Im einleitenden Satzteil werden jeweils f) In Nummer 19 werden die Wörter „§ 6 Absatz 2
die Wörter „oder die Pufferzone“ durch Nummer 1“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 2
ein Komma und die Wörter „die Puffer- Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
zone oder das Kerngebiet“ ersetzt. g) In Nummer 20 werden die Wörter „§ 6 Absatz 2
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „oder Nummer 2“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 2
Pufferzone“ durch ein Komma und die Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
Wörter „Pufferzone oder Kerngebiet“ 18. In der Anlage wird Abschnitt V wie folgt geändert:
ersetzt.
a) Die Wörter „Der unterzeichnende beamtete Tier-
cc) In Satz 3 werden die Wörter „oder der Puf- arzt“ werden durch die Wörter „Die zuständige
ferzone“ durch ein Komma und die Wörter Behörde“,
„der Pufferzone oder des Kerngebietes“ er-
setzt. b) die Wörter „§ 14a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3
Buchstabe a“ werden durch die Wörter „§ 14a
16. In § 24a Absatz 5 Nummer 3 und Absatz 6 Num- Absatz 6 Nummer 1“ und
mer 1 Buchstabe c werden jeweils nach dem Wort
„serologisch“ die Wörter „und virologisch“ einge- c) die Wörter „(Unterschrift des beamteten Tierarz-
fügt. tes)“ werden durch die Wörter „(Unterschrift des
Vertreters der zuständigen Behörde)“
17. § 25 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „§ 14d Absatz 6“ wird durch die Artikel 2
Wörter „§ 14d Absatz 6 Satz 1“ ersetzt.
Bekanntmachungserlaubnis
bb) Die Wörter „§ 14d Absatz 1, Absatz 4 Num-
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
mer 4, Absatz 5 Nummer 2, Absatz 7 oder
schaft kann den Wortlaut der Schweinepest-Verordnung
Absatz 8“ werden durch die Wörter „§ 14d
in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden
Absatz 1, 2b Nummer 1, Absatz 4 Nummer 4,
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Absatz 5 Nummer 2, Absatz 5a Satz 1, Ab-
satz 5b Satz 1, Absatz 7 oder 8“ ersetzt.
Artikel 3
b) In Nummer 11 werden nach den Wörtern „§ 4
Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe d“ ein Inkrafttreten
Komma und die Wörter „auch in Verbindung Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
mit § 12 Absatz 2,“ eingefügt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. Dezember 2018
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner

Bekanntmachung
der Neufassung der Schweinepest-Verordnung
Vom 16. Dezember 2018
Auf Grund des Artikels 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2018 (BGBl. I
S. 2589) wird nachstehend der Wortlaut der Schweinepest-Verordnung in der
vom 21. Dezember 2018 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufas-
sung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 20. März 2018
(BGBl. I S. 383),
2. den am 21. Dezember 2018 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genann-
ten Verordnung.
Bonn, den 16. Dezember 2018
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner

Verordnung
zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest
(Schweinepest-Verordnung)*
Inhaltsübersicht Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für
Sperma, Eizellen und Embryonen 14h
§§
Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für
Abschnitt 1: Begriffsbestimmungen 1 Wildschweine, Wildschweinefleisch und Wild-
Abschnitt 2: Schutzmaßregeln 2 bis 14l schweinefleischerzeugnisse 14i
Unterabschnitt 1: Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für
tierische Nebenprodukte 14j
Allgemeine Schutzmaßregeln 2 bis 3a
c. bei Schweinepest und Afrikanischer Schweine-
Impfverbot 2 pest 14k bis 14l
Verbot des Verfütterns von Küchen- und Tilgungsplan 14k
Speiseabfällen 2a
Seuchenausbruch bei Wildschweinen in einem
Reinigung und Desinfektion von benachbarten Staat 14l
Transportfahrzeugen 2b
(weggefallen) 15 bis 22
Behördliche Anordnungen 3
Abschnitt 3: Schutzmaßregeln in Schlachtstätten
Weitere behördliche Anordnungen 3a und auf dem Transport 23
Amtliche Untersuchungen 3b Abschnitt 4: Aufhebung der Schutzmaßregeln,
Unterabschnitt 2: Wiederbelegung von Betrieben 24 bis 24b
Abschnitt 5: Ordnungswidrigkeiten 25
Besondere Schutzmaßregeln 4 bis 14f
Abschnitt 6: Schlussvorschriften 25a bis 26
A. Vor amtlicher Feststellung der Schweinepest
und der Afrikanischen Schweinepest 4
B. Nach amtlicher Feststellung der Schweinepest Abschnitt 1
und der Afrikanischen Schweinepest 5 bis 14f
Begriffsbestimmungen
1. Öffentliche Bekanntmachung 5
2. Schutzmaßregeln für den Seuchenbetrieb 6, 8
§1
(weggefallen) 7
Ausnahmen 8 (1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
(weggefallen) 9 und 10 1. Ausbruch der Schweinepest (Klassische oder Euro-
3. Schutzmaßregeln für den Sperrbezirk päische Schweinepest), wenn diese
und das Beobachtungsgebiet 11 bis 11d
Sperrbezirk 11 a) durch virologische Untersuchung (Virus-, Antigen-
Beobachtungsgebiet 11a oder Genomnachweis),
Ausnahmen 11b b) im Falle von Sekundärausbrüchen durch klinische,
Seuchenausbruch in benachbartem Staat 11c pathologisch-anatomische und epidemiologische
Weitergehende Schutzmaßregeln 11d Untersuchung oder
4. Schutzmaßregeln für den Kontaktbetrieb 12 c) durch serologische Untersuchung (Antikörper-
5. Notimpfung bei Hausschweinen 13 nachweis) in Verbindung mit epidemiologischen
6. Tötung im Sperrbezirk, im Beobachtungsgebiet Anhaltspunkten
oder im Impfgebiet 14
7. Schutzmaßregeln beim Auftreten der festgestellt ist;
Schweinepest oder der Afrikanischen
2. Verdacht auf Schweinepest, wenn das Ergebnis der
Schweinepest bei Wildschweinen 14a bis 14l
a. bei Schweinepest 14a bis 14c a) klinischen,
Gefährdeter Bezirk 14a b) pathologisch-anatomischen oder
Notimpfung bei Wildschweinen 14b
Maßregeln zur Erkennung der Schweinepest 14c
c) serologischen
b. bei Afrikanischer Schweinepest 14d bis 14j Untersuchung den Ausbruch der Schweinepest be-
Kerngebiet, gefährdetes Gebiet und Pufferzone 14d fürchten lässt;
Maßregeln zur Erkennung der Afrikanischen 3. Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest, wenn
Schweinepest 14e
diese durch
Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für
Schweine 14f a) virologische Untersuchung (Virus-, Antigen- oder
Maßregeln bei Afrikanischer Schweinepest für Genomnachweis) oder
frisches Schweinefleisch und Schweinefleisch-
erzeugnisse 14g b) serologische Untersuchung (Antikörpernachweis)
festgestellt ist;
* Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender EG-Rechtsakte: 4. Verdacht auf Afrikanische Schweinepest, wenn das
1. Richtlinie 2001/89/EG des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maß- Ergebnis einer klinischen oder pathologisch-anato-
nahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen
Schweinepest (ABl. EG Nr. L 316 S. 5), mischen Untersuchung den Ausbruch der Afrikani-
2. Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom 27. Juni 2002 zur Festlegung schen Schweinepest befürchten lässt.
von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buch-
Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hin-
sichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikanischen Schwei- stabe c gilt nicht für Schweine, die nachweislich gegen
nepest (ABl. EG Nr. L 192 S. 27). Schweinepest geimpft sind.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind: 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnah-
1. Betrieb: men zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest
in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des
alle Schweineställe oder sonstigen Standorte zur Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU (ABl. L 295
ständigen oder vorübergehenden Haltung von vom 11.10.2014, S. 63), der zuletzt durch den Durch-
Schweinen einschließlich der dazugehörigen Neben- führungsbeschluss (EU) 2018/1689 (ABl. L 279 vom
gebäude und des dazugehörigen Geländes, die 9.11.2018, S. 39) geändert worden ist, in der jeweils
hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung und der geltenden Fassung bezeichneten Gebiet gelegen ist,
räumlichen Anordnung, insbesondere der Ver- und und mit denen ein Betrieb oder eine Schlachtstätte im
Entsorgung, eine Einheit bilden, mit Ausnahme von Inland angefahren wird, sind nach Maßgabe des
Schlachtstätten und Transportmitteln sowie Gehe- Satzes 2 zu reinigen und zu desinfizieren. Die Reini-
gen, die größer als 25 Hektar sind, mit Wildschwei- gung und Desinfektion hat nach Maßgabe des Anhangs
nebesatz; II Nummer 1 der Richtlinie 2002/60/EG des Rates vom
2. gesonderte Betriebsabteilung: 27. Juni 2002 zur Festlegung von besonderen Vor-
ein räumlich und lüftungstechnisch abgegrenzter schriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schwei-
Bereich eines Betriebs, der auf Grund seiner Struk- nepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG
tur, seines Umfangs und seiner Funktion in Bezug hinsichtlich der Teschener Krankheit und der Afrikani-
auf die Haltung einschließlich der Betreuung, Fütte- schen Schweinepest (ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27),
rung und Entsorgung vollständig getrennt von ande- die zuletzt durch die Richtlinie 2008/73/EG (ABl. L 219
ren Bereichen des Betriebs ist. vom 14.8.2008, S. 40) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung zu erfolgen. § 17 Absatz 1 der Vieh-
Abschnitt 2 verkehrsverordnung findet keine Anwendung, soweit ein
Betrieb nach Satz 1 angefahren wird, § 17 Absatz 2 der
Schutzmaßregeln Viehverkehrsverordnung findet keine Anwendung, so-
weit eine Schlachtstätte nach Satz 1 angefahren wird.
Unterabschnitt 1
(2) Die Reinigung und Desinfektion ist unverzüglich
Allgemeine Schutzmaßregeln nach Verlassen des Betriebs oder der Schlachtstätte,
der oder die in einem in Teil I, II oder III des Anhangs
§2 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU bezeich-
Impfverbot neten Gebiet gelegen ist, durchzuführen. Falls der
(1) Impfungen gegen die Schweinepest oder die Afri- Betrieb oder die Schlachtstätte, der oder die in einem
kanische Schweinepest sowie Heilversuche an seuchen- in Teil I, II oder III des Anhangs des Durchführungs-
kranken und seuchenverdächtigen Schweinen sind beschlusses 2014/709/EU bezeichneten Gebiet gelegen
verboten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes ist, sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, hat
bestimmt ist. der Transportunternehmer sicherzustellen, dass das
Fahrzeug oder die Ausrüstung gereinigt und desinfiziert
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall bei der ist, bevor das Fahrzeug oder die Ausrüstung in das In-
Schweinepest abweichend von Absatz 1 Impfungen für land gelangt. Soweit eine Reinigung und Desinfektion
wissenschaftliche Versuche und Impfstoffprüfungen zu dem in Satz 1 oder 2 vorgesehenen Zeitpunkt nicht
genehmigen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung möglich ist, ist sie in engem zeitlichen und räumlichen
nicht entgegenstehen. Zusammenhang
§ 2a 1. im Falle des Satzes 1 mit dem Verlassen des dort
genannten Betriebs oder der dort genannten
Verbot des Verfütterns Schlachtstätte, oder
von Küchen- und Speiseabfällen
2. im Falle des Satzes 2 mit Erreichen des Inlandes
Das Verfüttern von Küchen- und Speiseabfällen an
Schweine, die keine Nutztiere im Sinne des Artikels 3 und jeweils spätestens, bevor ein Betrieb oder eine
Nummer 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Schlachtstätte erreicht wird, durchzuführen.
Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des (3) Der Transportunternehmer hat Nachweis darüber
Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften zu führen, dass die Reinigung und Desinfektion nach
für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tieri- dieser Vorschrift durchgeführt worden ist. Der Nachweis
sche Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verord- ist sechs Monate aufzubewahren. Die Frist beginnt mit
nung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, Ablauf des Tages, an dem die letzte Eintragung gemacht
S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) worden ist.
Nr. 1385/2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 86) ge-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Transport von
ändert worden ist, sind, ist verboten.
tierischen Nebenprodukten entsprechend.
§ 2b (5) § 22 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung sowie
das Recht über tierische Nebenprodukte bleiben unbe-
Reinigung und
rührt.
Desinfektion von Transportfahrzeugen
(1) Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Transport §3
von Schweinen, mit denen ein Betrieb oder eine
Schlachtstätte angefahren worden ist, der oder die in Behördliche Anordnungen
einem in Teil I, II oder III des Anhangs des Durchfüh- Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Grün-
rungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission vom den der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,

1. für Schweine eines bestimmten Gebiets eine amts- § 3b
tierärztliche Untersuchung auf Schweinepest oder Amtliche Untersuchungen
Afrikanische Schweinepest einschließlich der Ent-
nahme erforderlicher Proben zur Untersuchung, Bei amtlichen oder amtlich angeordneten Untersu-
chungen ist das Diagnosehandbuch mit Diagnose-
2. für Schweine, die in einen Betrieb eingestellt wer- methoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die
den, Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung
a) eine Untersuchung, 1. der Schweinepest nach dem Anhang der Entschei-
dung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar
b) eine Absonderung,
2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs
c) eine behördliche Beobachtung mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und
Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchun-
anordnen.
gen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest
(ABl. EG Nr. L 39, S. 71) oder
§ 3a
2. der Afrikanischen Schweinepest nach dem Anhang
Weitere behördliche Anordnungen der Entscheidung 2003/422/EG der Kommission vom
26. Mai 2003 zur Genehmigung eines Diagnosehand-
Die zuständige Behörde kann für ein von ihr be-
buchs für die Afrikanische Schweinepest (ABl. EU
stimmtes Gebiet, soweit es zur Vorbeugung vor der
Nr. L 143, S. 35)
Einschleppung oder zur Erkennung der Schweinepest
oder der Afrikanischen Schweinepest erforderlich ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte
Unterabschnitt 2
1. geeignete Maßnahmen zur
Besondere Schutzmaßregeln
a) Suche nach verendeten Wildschweinen oder
b) verstärkten Bejagung von Wildschweinen A . Vo r a m t l i c h e r F e s t s t e l l u n g
der Schweinepest und
durchzuführen haben, der Afrikanischen Schweinepest
2. jedes erlegte Wildschwein unverzüglich nach nähe- §4
rer Anweisung der zuständigen Behörde zu kenn-
zeichnen und für jedes erlegte Wildschwein einen von (1) Im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder
ihr vorgegebenen Begleitschein auszustellen haben, Afrikanische Schweinepest in einem Betrieb ordnet die
zuständige Behörde in Bezug auf den betroffenen Be-
3. von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich Pro- trieb (Verdachtsbetrieb)
ben nach näherer Anweisung der zuständigen Be-
1. die klinische, virologische und serologische Unter-
hörde zur virologischen und serologischen Unter-
suchung der Schweine sowie
suchung auf Schweinepest oder zur virologischen
Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu 2. eine Überprüfung des Bestandsregisters und der
entnehmen, zu kennzeichnen und zusammen mit Kennzeichnung der Schweine nach der Viehver-
dem Tierkörper, dem Aufbruch und dem von der zu- kehrsverordnung auf Übereinstimmung
ständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein der an. Ergeben sich auf Grund einer der in Satz 1 Num-
von ihr bestimmten Stelle zuzuführen haben, mer 1 aufgeführten Untersuchungen Anhaltspunkte für
4. dafür Sorge zu tragen haben, dass das Aufbrechen einen Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikani-
der Wildschweine und die Sammlung des Aufbruchs schen Schweinepest, so ordnet die zuständige Behörde
zentral an einem Ort erfolgt und der Aufbruch un- 1. die serologische und virologische Untersuchung
schädlich beseitigt wird, weiterer Schweine des Verdachtsbetriebs, die nicht
5. jedes verendet aufgefundene Wildschwein der zu- bereits nach Satz 1 Nummer 1 untersucht worden
ständigen Behörde unverzüglich unter Angabe des sind, sowie
Fundortes anzuzeigen, nach näherer Anweisung 2. die Tötung und unschädliche Beseitigung aller
der zuständigen Behörde zu kennzeichnen und Schweine des Verdachtsbetriebs
a) Proben zur virologischen und serologischen Un- an und führt epidemiologische Nachforschungen
tersuchung auf Schweinepest oder zur virologi- durch. Diese Nachforschungen erstrecken sich mindes-
schen Untersuchung auf Afrikanische Schweine- tens auf
pest zu entnehmen und die Proben mit einem von 1. den Zeitraum, in dem das Virus der Schweinepest
der zuständigen Behörde vorgegebenen Begleit- oder der Afrikanischen Schweinepest bereits im
schein einer von ihr bestimmten Stelle zuzuleiten Betrieb vorhanden gewesen sein kann, bevor der
haben oder Verdacht angezeigt wurde,
b) zu einer von der zuständigen Behörde bestimm- 2. die mögliche Ursache der Schweinepest oder der
ten Stelle zu verbringen haben. Afrikanischen Schweinepest,
Die zuständige Behörde kann ferner die Nutzung von 3. die Ermittlung anderer Betriebe, aus denen
Wildkammern in Betrieben einschränken oder verbie- Schweine in den betroffenen Betrieb oder in die
ten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämp- Schweine aus dem betroffenen Betrieb verbracht
fung erforderlich ist. worden sind,

4. Personen, Fahrzeuge, Schweinefleisch, Sperma und ff) Gegenstände und Abfälle, die den Erreger der
alle Gegenstände, mit denen das Virus in den oder Schweinepest oder der Afrikanischen Schwei-
aus dem betroffenen Betrieb verschleppt worden nepest übertragen können, insbesondere
sein kann. wenn sie mit Schweinen in Berührung gekom-
Die zuständige Behörde kann von der Tötungsanord- men sind,
nung nach Satz 2 Nummer 2 absehen, soweit Belange nicht aus dem Betrieb verbracht werden.
der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. In die-
Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilliger
sem Fall ordnet die zuständige Behörde die behörd-
Härten Ausnahmen von Satz 1 Nummer 6 Buchstabe c
liche Beobachtung des Verdachtsbetriebs an.
und d genehmigen, soweit Belange der Seuchenbe-
(2) Bis zur Bekanntgabe der Anordnung nach Ab- kämpfung nicht entgegenstehen.
satz 1 Satz 1 hat der Tierhalter des Verdachtsbetriebs
(3) Mit der Bekanntgabe der Anordnung nach Ab-
im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder Afrikani-
satz 1 Satz 1 gilt für den Verdachtsbetrieb zusätzlich
sche Schweinepest
zu Absatz 2 Folgendes:
1. sämtliche Schweine des Betriebs abzusondern,
1. Betriebsfremde Personen dürfen den Betrieb nur mit
2. täglich Aufzeichnungen über schriftlicher Genehmigung der zuständigen Behörde
a) die Besuche betriebsfremder Personen unter An- betreten.
gabe von Namen, Anschrift und Besuchsdatum 2. Fahrzeuge dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung
sowie der zuständigen Behörde in den oder aus dem Be-
b) bereits erkrankte, verendete und ansteckungsver- trieb gefahren werden. Transportmittel sind vor dem
dächtige Tiere, getrennt nach Ferkeln, Mast- und Verlassen des Betriebs nach näherer Anweisung der
Zuchtschweinen, zuständigen Behörde
zu machen, a) im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des
3. verendete oder getötete Schweine so aufzubewah- Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG
ren, dass sie Witterungseinflüssen nicht ausgesetzt des Rates vom 23. Oktober 2001 über Maßnah-
sind und Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Be- men der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klas-
rührung kommen können, sischen Schweinepest (ABl. L 316 vom 1.12.2001,
S. 5; L 168 vom 27.6.2002, S. 58), die zuletzt
4. für das Verbringen verendeter oder getöteter durch die Richtlinie 2008/73/EG (ABl. L 219 vom
Schweine aus dem Betrieb die Genehmigung der zu- 14.8.2008, S. 40) geändert worden ist, in der
ständigen Behörde einzuholen, die nur zu diagnosti- jeweils geltenden Fassung,
schen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung
erteilt werden darf, b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach
Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie
5. an den Ein- und Ausgängen der Ställe Matten oder
2002/60/EG
sonstige saugfähige Bodenauflagen auszulegen und
sie mit einem wirksamen Desinfektionsmittel zu trän- zu reinigen, zu desinfizieren und, soweit erforderlich,
ken und feucht zu halten, zu entwesen.
6. sicherzustellen, 3. Aus dem Betrieb dürfen abweichend von Absatz 2
Satz 1 Nummer 6 Buchstabe d
a) dass der Betrieb nur mit Schutzkleidung betreten
wird und diese unverzüglich nach Verlassen des a) Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnisse,
Stalls oder sonstigen Standorts abgelegt, gerei- b) Sperma, Eizellen, Embryonen von Schweinen,
nigt und desinfiziert oder, im Falle von Einweg-
schutzkleidung, unverzüglich nach Gebrauch so c) Dung, flüssige Stallabgänge und Einstreu,
beseitigt wird, dass eine Seuchenverbreitung ver- d) Futtermittel,
mieden wird, e) Wildschweinefleisch und Fleischerzeugnisse aus
b) dass Schuhwerk vor dem Betreten und Verlassen Wildschweinefleisch, soweit Tatsachen die An-
des Betriebs sowie nach Verlassen eines Stalls nahme rechtfertigen, dass damit der Erreger der
oder sonstigen Standorts gereinigt und desinfi- Schweinepest oder der Afrikanischen Schweine-
ziert wird, pest verschleppt werden kann,
c) dass Schweine weder in den noch aus dem Be- f) Gegenstände und Abfälle, die den Erreger der
trieb verbracht werden, Schweinepest oder der Afrikanischen Schweine-
d) dass pest übertragen können, insbesondere wenn sie
mit Schweinen in Berührung gekommen sind,
aa) Schweinefleisch, Schweinefleischerzeugnisse,
nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde – im
bb) Sperma, Eizellen und Embryonen von Schwei-
Falle der Buchstaben a und b jedoch nicht zum
nen,
Zwecke des innergemeinschaftlichen Handels – ver-
cc) Dung, flüssige Stallabgänge und Einstreu, bracht werden, soweit Belange der Seuchenbe-
dd) Futtermittel, kämpfung nicht entgegenstehen. Die Genehmigung
ee) Wildschweinefleisch und Fleischerzeugnisse nach Satz 1 Buchstabe c darf nur erteilt werden,
aus Wildschweinefleisch, soweit Tatsachen wenn der Dung, die flüssigen Stallabgänge oder die
die Annahme rechtfertigen, dass damit der Einstreu
Erreger der Schweinepest oder der Afrikani- a) im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des
schen Schweinepest verschleppt werden kann, Anhangs II Nummer 3 der Richtlinie 2001/89/EG,

b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach (2) Mit Bekanntgabe der Anordnung nach Absatz 1
Maßgabe des Anhangs II Nummer 3 der Richtlinie hat der Tierhalter über die Vorschriften des § 4 Absatz 2
2002/60/EG Satz 1 hinaus
desinfiziert worden sind. 1. an den Zufahrten und Eingängen des Betriebs Schil-
(4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift
1. im Verdachtsbetrieb nach ihrer näheren Anweisung a) im Falle der Schweinepest „Schweinepest – Un-
eine Schadnager- und Insektenbekämpfung durch- befugter Zutritt verboten“,
geführt wird,
b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afrika-
2. andere Haustiere als Schweine, ausgenommen Bie- nische Schweinepest – Unbefugter Zutritt verbo-
nen, nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde ten“
aus dem oder in den Verdachtsbetrieb verbracht
werden dürfen. gut sichtbar anzubringen,
(5) Die zuständige Behörde kann, wenn die Seuchen- 2. Hunde und Katzen einzusperren.
lage dies erfordert, um den Verdachtsbetrieb zeitlich
befristet eine Kontrollzone festlegen. Die Absätze 1 Für den Seuchenbetrieb gilt § 4 Absatz 3 Nummer 1, 2
und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 6 Buchstabe a bis c und und 3 Satz 1 Buchstabe c, d, e und f und Satz 2 ent-
Absatz 3 Nummer 1 und 2 gelten für die in der Kontroll- sprechend.
zone liegenden Betriebe entsprechend. (3) Unbeschadet des § 4 Absatz 2 dürfen in den oder
aus dem Seuchenbetrieb andere Haustiere als Schwei-
B. Nach amtlicher Feststellung ne, ausgenommen Bienen, nur mit Genehmigung der
der Schweinepest und zuständigen Behörde verbracht werden.
der Afrikanischen Schweinepest
1. Öffentliche Bekanntmachung §7
§5 (weggefallen)
Die zuständige Behörde macht den Ausbruch der
Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest §8
öffentlich bekannt.
Ausnahmen
2. Schutzmaßregeln (1) Bei Seuchenbetrieben mit gesonderten Betriebs-
für den Seuchenbetrieb abteilungen kann die zuständige Behörde für nicht be-
§6 troffene Betriebsabteilungen Ausnahmen von § 4 Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 2 und § 6 Absatz 1 Satz 1 Num-
(1) Ist der Ausbruch der Schweinepest oder der Afri-
mer 2 genehmigen.
kanischen Schweinepest in einem Betrieb amtlich fest-
gestellt, so ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf (2) Die zuständige Behörde kann bei einem Aus-
den betroffenen Betrieb (Seuchenbetrieb) bruch der Schweinepest oder der Afrikanischen
1. im Falle eines Primärausbruchs eine Genotypisierung Schweinepest in einer Untersuchungseinrichtung, ei-
des Erregerisolates dieser Schweine, nem Zoo, einem Wildpark oder einer vergleichbaren
Einrichtung, in denen Schweine zu wissenschaftlichen
2. die sofortige Tötung der nicht bereits nach § 4 Ab- Zwecken, zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener
satz 1 Satz 2 Nummer 2 getöteten und die sofortige Rassen gehalten werden, Ausnahmen von § 4 Absatz 1
unschädliche Beseitigung der nicht bereits nach § 4 Satz 2 Nummer 2 und § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 beseitigten Schweine, genehmigen, sofern die Einrichtung auf Grund ihrer
3. die unschädliche Beseitigung von Fleisch, Fleisch- Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug
erzeugnissen, Sperma, Eizellen und Embryonen auf die Haltung einschließlich der Betreuung, Entsor-
von Schweinen, das oder die zwischen der mutmaß- gung und Fütterung so vollständig getrennt von ande-
lichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb und ren Betrieben mit Schweinehaltung ist, dass eine Ver-
ihrer amtlichen Feststellung gewonnen worden ist breitung des Seuchenerregers ausgeschlossen werden
oder sind, sowie kann. Die genannten Einrichtungen teilen der zuständi-
4. im Falle der Afrikanischen Schweinepest, soweit er- gen Behörde spätestens drei Monate nach ihrer Inbe-
forderlich, triebnahme die Voraussetzungen und Vorkehrungen
mit, die Grundlage für eine Genehmigung nach Satz 1
a) die Suche nach Zecken der Art Ornithodorus er- sein können. Änderungen der Voraussetzungen oder
raticus im Seuchenbetrieb und in seiner unmittel- Vorkehrungen sind der zuständigen Behörde unverzüg-
baren Umgebung nach Anhang III der Richtlinie lich mitzuteilen.
2002/60/EG,
(3) Zum Zwecke der Mitteilung an die Europäische
b) die Untersuchung aufgefundener Zecken dieser
Kommission teilt die zuständige Behörde dem Bundes-
Art auf das Virus der Afrikanischen Schweinepest
ministerium unverzüglich die nach den Absätzen 1
an. Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 unterrichtet die und 2 erteilten Ausnahmegenehmigungen mit.
zuständige Behörde das Bundesministerium für Ernäh-
rung und Landwirtschaft (Bundesministerium) über die §§ 9 und 10
Durchführung der Maßnahmen zum Zwecke der Mittei-
lung an die Europäische Kommission. (weggefallen)

3. Schutzmaßregeln für den 3. Verendete oder getötete Schweine, Fleisch, Sperma,
Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet Eizellen und Embryonen von Schweinen dürfen oder
§ 11 darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde
und nur zu diagnostischen Zwecken oder zur un-
Sperrbezirk schädlichen Beseitigung aus einem Betrieb im
(1) Ist die Schweinepest oder die Afrikanische Sperrbezirk verbracht werden.
Schweinepest in einem Betrieb amtlich festgestellt,
4. Die künstliche Besamung von Schweinen ist verboten.
so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den
Seuchenbetrieb mit einem Radius von mindestens drei 5. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen,
Kilometern als Sperrbezirk fest. Hierbei berücksichtigt ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen
sie die Ergebnisse durchgeführter epidemiologischer Schweine nicht getrieben oder transportiert werden.
Untersuchungen, Strukturen des Handels und der örtli- Dies gilt nicht für den Transport im Durchgangsver-
chen Schweinehaltung, das Vorhandensein von Schlacht- kehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fern-
stätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Ka- verkehrs oder Schienenverbindungen, sofern das
tegorie 1 oder 2 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a Transportmittel nicht anhält und die Schweine nicht
der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, natürlichen Grenzen entladen werden.
sowie Überwachungsmöglichkeiten. 6. Die Durchführung von Ausstellungen, Märkten oder
(2) Die zuständige Behörde Veranstaltungen ähnlicher Art mit Klauentieren so-
wie der Handel mit Klauentieren ohne vorherige
1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Sperrbe-
Bestellung ist verboten.
zirk Schilder mit der deutlichen und haltbaren Auf-
schrift 7. Andere Haustiere als Schweine, ausgenommen Bie-
nen, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen
a) im Falle der Schweinepest „Schweinepest –
Behörde aus einem oder in einen Betrieb mit
Sperrbezirk“,
Schweinehaltung verbracht werden.
b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afrika-
8. Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Transport von
nische Schweinepest – Sperrbezirk“
Schweinen, anderen Tieren oder Gegenständen, die
gut sichtbar an, mit dem Seuchenerreger in Kontakt gekommen sein
2. führt in den im Sperrbezirk gelegenen Betrieben in- können, sind unverzüglich nach der Benutzung
nerhalb von sieben Tagen eine klinische Untersu- a) im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des
chung der Schweine durch, Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG,
3. überprüft innerhalb von sieben Tagen die Bestands- b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach
register und die Kennzeichnung der Schweine nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie
der Viehverkehrsverordnung in diesen Betrieben auf 2002/60/EG
Übereinstimmung und
und nach näherer Anweisung der zuständigen Be-
4. führt in den im Sperrbezirk gelegenen Betrieben, in hörde zu reinigen, zu desinfizieren und, soweit erfor-
denen Schweine verendet oder erkrankt sind, eine derlich, zu entwesen.
serologische und virologische Untersuchung der
Schweine durch, 9. § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe a und b
und Absatz 3 Nummer 1 gilt entsprechend.
5. kann anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte
von jedem erlegten Wildschwein Proben zur serolo- § 11a
gischen und virologischen Untersuchung auf Schwei-
nepest oder zur virologischen Untersuchung auf Beobachtungsgebiet
Afrikanische Schweinepest zu entnehmen, zu kenn- (1) Ist die Schweinepest oder die Afrikanische
zeichnen und zusammen mit dem Tierkörper, dem Schweinepest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so
Aufbruch und dem Begleitschein einer von ihr be- legt die zuständige Behörde um den den Seuchenbe-
stimmten Stelle zuzuführen haben. trieb umgebenden Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet
(3) Mit Bekanntgabe der Festlegung des Sperrbe- fest. Hierbei berücksichtigt sie die mögliche Weiterver-
zirks haben Tierhalter im Sperrbezirk breitung des Erregers, Strukturen des Handels und der
örtlichen Schweinehaltung, das Vorhandensein von
1. der zuständigen Behörde
Schlachtstätten, natürlichen Grenzen, Überwachungs-
a) unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Schweine möglichkeiten sowie die Ergebnisse der durchgeführten
unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Stand- epidemiologischen Untersuchungen. Der Radius von
ortes, Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen be-
b) täglich die Anzahl der jeweils verendeten oder er- trägt mindestens zehn Kilometer.
krankten, insbesondere fieberhaft erkrankten (2) Die zuständige Behörde
Schweine
1. bringt an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beob-
anzuzeigen, achtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und halt-
2. sämtliche Schweine abzusondern. baren Aufschrift
(4) Außerdem gilt, vorbehaltlich des § 11b, für den a) im Falle der Schweinepest „Schweinepest – Be-
Sperrbezirk Folgendes: obachtungsgebiet“,
1. Schweine dürfen weder in einen noch aus einem Be- b) im Falle der Afrikanischen Schweinepest „Afrika-
trieb verbracht werden. nische Schweinepest – Beobachtungsgebiet“
2. Hausschlachtungen von Schweinen sind verboten. gut sichtbar an,

2. führt in den im Beobachtungsgebiet gelegenen Be- kehrsverordnung von der zuständigen Behörde
trieben, in denen Schweine verendet oder erkrankt überprüft worden ist,
sind, eine serologische und virologische Untersu- 4. im Falle des Satzes 1 Nummer 3 der Tierhalter
chung der Schweine durch. glaubhaft dargelegt hat, dass auf Grund der Dauer
(3) Andere Haustiere als Schweine, ausgenommen der Maßnahmen nach § 11 Absatz 3 und 4 eine ord-
Bienen, dürfen innerhalb von sieben Tagen seit Fest- nungsgemäße Haltung der Schweine gefährdet ist
legung des Beobachtungsgebiets nur mit Genehmi- und
gung der zuständigen Behörde aus einem oder in einen 5. sichergestellt ist, dass
Betrieb mit Schweinehaltung im Beobachtungsgebiet
verbracht werden. § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buch- a) von den Schweinen eine ausreichende Anzahl
stabe a und b und Absatz 3 Nummer 1 sowie § 11 Ab- Proben, im Falle der Schweinepest, für eine sero-
satz 2 Nummer 5, Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 logische und virologische Untersuchung oder, im
Nummer 1, 3, 4, 5, 6 und 8 gelten entsprechend. Falle der Afrikanischen Schweinepest, für eine vi-
rologische Untersuchung genommen wird,
§ 11b b) die Schweine in verplombten Fahrzeugen beför-
Ausnahmen dert werden,
(1) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von c) die Schweine, die geschlachtet werden sollen, in
§ 11 Absatz 4 Nummer 1 und 5 Satz 1 und § 11a Ab- der Schlachtstätte getrennt von anderen Schwei-
satz 3 Satz 2 für das Verbringen oder den Transport nen gehalten und geschlachtet werden,
von Schweinen d) das frische Schweinefleisch und die Schweine-
1. zur sofortigen Schlachtung in eine von ihr bestimmte fleischerzeugnisse nach Artikel 4 Absatz 1 der
Schlachtstätte, Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezem-
ber 2002 zur Festlegung von tierseuchenrecht-
2. zur sofortigen Tötung und unschädlichen Beseitigung lichen Vorschriften für das Herstellen, die Verar-
oder beitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebens-
3. in einen anderen Betrieb im Sperrbezirk oder Beob- mitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 18 vom
achtungsgebiet 23.1.2003, S. 11), die zuletzt durch den Durchfüh-
genehmigen. Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, rungsbeschluss 2013/417/EU (ABl. L 206 vom
wenn 2.8.2013, S. 13; L 298 vom 8.11.2013, S. 50)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden
1. im Falle der Schweinepest Fassung gewonnen, befördert, gelagert, gekenn-
a) seit der Grobreinigung und Vordesinfektion des zeichnet und behandelt werden und
Seuchenbetriebs nach Maßgabe des Anhangs II e) die Fahrzeuge und die beim Transport benutzten
Nummer 2 Buchstabe a der Richtlinie 2001/89/EG Ausrüstungsgegenstände unverzüglich nach dem
aa) im Falle des Verbringens aus einem Sperr- Transport von dem Transportunternehmer nach
bezirk mindestens 30 Tage, näherer Anweisung der zuständigen Behörde und
bb) im Falle des Verbringens aus einem Beobach- im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des An-
tungsgebiet mindestens 21 Tage hangs II Nummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG, im
Falle der Afrikanischen Schweinepest nach Maß-
vergangen sind, gabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie
b) sämtliche Schweine des Betriebs innerhalb von 2002/60/EG gereinigt und desinfiziert werden.
24 Stunden vor dem Verbringen von der zustän- Satz 2 gilt nicht in Fällen, in denen Schlachtschweine
digen Behörde klinisch mit negativem Ergebnis aus außerhalb des Sperrbezirks oder Beobachtungs-
auf Schweinepest untersucht worden sind, gebiets gelegenen Betrieben mit Genehmigung der für
2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest die jeweilige Schlachtstätte zuständigen Behörde
a) seit der Grobreinigung, Vordesinfektion und, so- 1. in innerhalb des Sperrbezirks oder
weit erforderlich, der vorläufigen Entwesung des 2. in innerhalb des Beobachtungsgebiets
Seuchenbetriebs nach Maßgabe des Anhangs II
der Richtlinie 2002/60/EG, vorbehaltlich des Sat- gelegene Schlachtstätten zur sofortigen Schlachtung
zes 4, transportiert werden. Die Genehmigung nach Satz 3
Nummer 1 darf nur erteilt werden, wenn zuvor über
aa) im Falle des Verbringens aus einem Sperrbe- das Bundesministerium eine Stellungnahme der Euro-
zirk mindestens 40 Tage, päischen Kommission eingeholt worden ist. Die zustän-
bb) im Falle des Verbringens aus einem Beobach- dige Behörde kann die Frist nach Satz 2 Nummer 2
tungsgebiet mindestens 30 Tage Buchstabe a
vergangen sind, 1. im Falle des Verbringens aus einem Sperrbezirk auf
b) sämtliche Schweine des Betriebs innerhalb von mindestens 30 Tage,
24 Stunden vor dem Verbringen von der zustän- 2. im Falle des Verbringens aus einem Beobachtungs-
digen Behörde klinisch mit negativem Ergebnis gebiet auf mindestens 21 Tage
auf Afrikanische Schweinepest untersucht wor- verkürzen, wenn die amtlichen oder die amtlich ange-
den sind, ordneten Untersuchungen ergeben haben, dass die
3. die Übereinstimmung des Bestandsregisters mit der Afrikanische Schweinepest in dem Betrieb ausge-
Kennzeichnung der Schweine nach der Viehver- schlossen werden kann.

(2) Im Falle einer Genehmigung nach (2) Besteht wegen des Auftretens der Schweinepest
1. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterrichtet die für den ein Verbringungsverbot nach § 11 der Binnenmarkt-
Betrieb zuständige Behörde die für die Schlacht- Tierseuchenschutzverordnung, so ordnet die zustän-
stätte zuständige Behörde über das Verbringen der dige Behörde für das von dem Verbot betroffene Gebiet
Schweine; letztere bestätigt der für den Betrieb zu- die zur Unterstützung des Verbotes erforderlichen er-
ständigen Behörde die Ankunft der Schweine; gänzenden Maßnahmen nach den §§ 8, 24 Absatz 3,
den §§ 25 und 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 26
2. Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 unterrichtet die zustän- Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes an.
dige Behörde unverzüglich das Bundesministerium
zum Zwecke der Mitteilung an die Europäische 4. Schutzmaßregeln
Kommission. für den Kontaktbetrieb
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 12
§ 11 Absatz 4 Nummer 4, auch in Verbindung mit
(1) Führt die epidemiologische Nachforschung nach
§ 11a Absatz 3 Satz 2, genehmigen, wenn die Besa-
§ 4 Absatz 1 Satz 2 zu dem Ergebnis, dass die Schwei-
mung vom Tierhalter mit Samen durchgeführt wird, der
nepest oder die Afrikanische Schweinepest aus einem
1. sich bereits zum Zeitpunkt der Festlegung des anderen Betrieb eingeschleppt oder bereits in andere
Sperrbezirks im Betrieb befunden hat oder Betriebe weiterverschleppt worden sein kann, oder be-
2. mit Genehmigung der zuständigen Behörde unmittel- stehen Anhaltspunkte dafür, dass die Schweinepest
bar von einer Besamungsstation geliefert worden ist. oder die Afrikanische Schweinepest durch Wild-
schweine in einen Betrieb eingeschleppt worden ist,
Die Genehmigung nach Satz 1 Nummer 2 darf nur
so ordnet die zuständige Behörde für diese Betriebe
erteilt werden, wenn die Besamungsstation außerhalb
(Kontaktbetriebe) die behördliche Beobachtung für die
eines Sperrbezirks liegt oder, sofern sie innerhalb eines
Dauer von mindestens 40 Tagen an.
Sperrbezirks liegt, wenn
(2) Für die der behördlichen Beobachtung unterstell-
1. alle Eber der Besamungsstation
ten Kontaktbetriebe gilt § 4 Absatz 2 bis 4 entsprechend.
a) im Falle der Schweinepest im Rahmen einer ein-
(3) Sofern die Seuchenlage dies erfordert, ordnet die
maligen serologischen und virologischen Unter- zuständige Behörde
suchung oder, im Falle der Afrikanischen Schwei-
nepest im Rahmen einer einmaligen virologischen 1. eine serologische und virologische Untersuchung
Untersuchung und der Schweine der Kontaktbetriebe,
b) im Rahmen einer täglichen klinischen Untersu- 2. die Tötung und unschädliche Beseitigung der
chung, die eine rektale Messung der Körpertem- Schweine der Kontaktbetriebe unter Berücksichti-
peratur einschließt, gung der Kriterien des Anhangs V der Richtlinie
2001/89/EG oder
mit negativem Ergebnis auf Schweinepest oder Afri-
kanische Schweinepest untersucht worden sind und 3. die unschädliche Beseitigung von Fleisch, Fleischer-
zeugnissen, Sperma, Eizellen und Embryonen von
2. sichergestellt ist, dass alle Eber der Besamungs- Schweinen, das oder die zwischen der mutmaßli-
station im Abstand von nicht mehr als zehn Tagen chen Einschleppung der Seuche in den Betrieb und
virologisch auf Schweinepest oder Afrikanische der Anordnung der behördlichen Beobachtung nach
Schweinepest untersucht werden. Absatz 1 gewonnen worden ist oder sind,
an.
§ 11c
Seuchenausbruch 5. Notimpfung bei Hausschweinen
in benachbartem Staat
§ 13
Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Staates der
(1) Die zuständige oberste Landesbehörde kann,
Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen
vorbehaltlich der Zustimmung durch die Europäische
Schweinepest innerhalb einer Entfernung von zehn Ki-
Kommission, für ein bestimmtes Gebiet die Notimpfung
lometern von der deutschen Grenze amtlich festgestellt
gegen Schweinepest anordnen, wenn die Schweine-
und der für das angrenzende Gebiet im Inland zustän-
pest amtlich festgestellt worden ist und auf Grund des
digen Behörde amtlich zur Kenntnis gebracht, so ord-
Ergebnisses der epidemiologischen Untersuchung und
net diese die Maßnahmen entsprechend den §§ 11
unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs VI
und 11a an. § 11b gilt entsprechend.
der Richtlinie 2001/89/EG eine Ausbreitung der
Schweinepest zu befürchten ist. Zu diesem Zweck er-
§ 11d stellt die zuständige oberste Landesbehörde einen
Weitergehende Schutzmaßregeln Impfplan, der insbesondere Angaben über die Seuchen-
(1) In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann die zu- situation, über das Impfgebiet, die Zahl der Schweine
ständige Behörde die Durchführung von Schweineaus- haltenden Betriebe im Impfgebiet, die voraussichtliche
stellungen, Schweinemärkten und Veranstaltungen Zahl, die Nutzungsart und die Kennzeichnung der zu
ähnlicher Art, den Handel mit Schweinen ohne vorhe- impfenden Schweine, die Dauer der Impfmaßnahmen,
rige Bestellung, das Aufsuchen durch Besteller unter den zu verwendenden Impfstoff und die nach der Imp-
Mitführen von Schweinen, das Umherziehen mit fung vorgesehenen Untersuchungen und sonstigen
Schweinen sowie das gewerbsmäßige Kastrieren von Überwachungsmaßnahmen enthält.
Schweinen durch Personen, die nicht Tierärzte sind, (2) Im Falle einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 1
verbieten. gilt für das Impfgebiet Folgendes:

1. Für die Dauer der Anordnung muss der Tierhalter bei hinaus die Tötung von Schweinen im Sperrbezirk, im
der Impfung die erforderliche Hilfe leisten und Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet sowie in Kon-
Schweine, die gegen die Schweinepest geimpft wor- taktbetrieben anordnen, wenn dies aus Gründen der
den sind, unverzüglich und deutlich sichtbar durch Seuchenbekämpfung, insbesondere zur schnelleren
Ohrmarken mit den Buchstaben „I.SP“ als geimpft Beseitigung eines Infektionsherdes, erforderlich ist.
kennzeichnen. Die zuständige Behörde kann anstelle
der Kennzeichnung durch Ohrmarken bei Mast- 7. Schutzmaßregeln
schweinen, die aus dem Betrieb nur zur Schlachtung beim Auftreten der Schweinepest
abgegeben werden, eine Körpertätowierung in der oder der Afrikanischen Schweinepest
Schulterblattregion oder Ohrtätowierung genehmi- bei Wildschweinen
gen oder anordnen.
a. bei Schweinepest
2. Während des Impfzeitraums und für die Dauer von
mindestens sechs Monaten, gerechnet von dem von § 14a
der zuständigen Behörde bekannt gegebenen Tag
der Beendigung der Impfung an, Gefährdeter Bezirk
a) dürfen geimpfte Schweine außer zur sofortigen (1) Im Falle des Verdachts auf Schweinepest bei
Schlachtung in einer von der zuständigen Be- einem Wildschwein ordnet die zuständige Behörde die
hörde bezeichneten, innerhalb oder in der Nähe serologische und virologische Untersuchung der erleg-
des Impfgebiets gelegenen Schlachtstätte oder ten oder verendeten Wildschweine an und führt epide-
zur sofortigen Tötung und unter amtlicher Auf- miologische Nachforschungen durch.
sicht erfolgenden unschädlichen Beseitigung (2) Ist der Ausbruch der Schweinepest bei einem
nicht aus dem Impfgebiet verbracht werden, Wildschwein amtlich festgestellt, so legt die zuständige
b) ist frisches Fleisch, das von geimpften Schwei- Behörde das Gebiet um die Abschuss- oder Fundstelle
nen erschlachtet worden ist, unschädlich zu be- als gefährdeten Bezirk fest. Hierbei berücksichtigt sie
seitigen oder, sofern es für den menschlichen Ge- die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, die Wild-
nuss bestimmt ist, schweinepopulation, Tierbewegungen innerhalb der
Wildschweinepopulation, natürliche Grenzen sowie
aa) nur zum Zwecke des innerstaatlichen Handels
Überwachungsmöglichkeiten. Die Festlegung eines ge-
abzugeben und
fährdeten Bezirks und dessen Änderung oder Aufhe-
bb) mit dem Stempel nach Artikel 4 Absatz 1 der bung werden von der zuständigen Behörde öffentlich
Richtlinie 2002/99/EG zu kennzeichnen und in bekannt gemacht und nachrichtlich im Bundesanzeiger
einem von der zuständigen Behörde be- veröffentlicht.
stimmten Betrieb zu behandeln und zu diesem
(3) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzu-
Betrieb in verplombten Transportmitteln zu be-
fahrtswegen zu dem gefährdeten Bezirk und an geeig-
fördern; die Fahrzeuge und die beim Transport
neten Stellen Schilder mit der deutlichen und haltbaren
benutzten Ausrüstungsgegenstände sind un-
Aufschrift „Schweinepest bei Wildschweinen – Gefähr-
verzüglich nach dem Transport von dem
deter Bezirk“ gut sichtbar an.
Transportunternehmer nach näherer Anwei-
sung der zuständigen Behörde und im Falle (4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des gefährde-
der Schweinepest nach Maßgabe des An- ten Bezirks haben Tierhalter im gefährdeten Bezirk
hangs II Nummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG 1. der zuständigen Behörde unverzüglich
zu reinigen und zu desinfizieren,
a) die Anzahl der gehaltenen Schweine unter An-
c) dürfen Ferkel geimpfter Sauen aus dem Ur-
gabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,
sprungsbetrieb nur
b) verendete oder erkrankte, insbesondere fieber-
aa) direkt oder über einen von der zuständigen
haft erkrankte Schweine
Behörde benannten Betrieb in eine Schlacht-
stätte zur sofortigen Schlachtung oder anzuzeigen,
bb) in einen anderen Betrieb nach serologischer 2. die Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit
Untersuchung mit negativem Ergebnis auf Wildschweinen in Berührung kommen können,
Antikörper gegen Schweinepest
3. geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein-
verbracht werden, und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte
d) dürfen Sperma, Eizellen und Embryonen den einzurichten,
geimpften Schweinen nicht entnommen werden, 4. verendete und erkrankte, insbesondere fieberhaft er-
e) sind Sperma, Eizellen und Embryonen, die wäh- krankte Schweine, bei denen der Verdacht auf
rend eines Zeitraums von 30 Tagen vor der Imp- Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann,
fung entnommen wurden, unter amtlicher Auf- nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
sicht unschädlich zu beseitigen. serologisch oder virologisch auf Schweinepest un-
tersuchen zu lassen,
6. Tötung im Sperrbezirk, 5. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit de-
im Beobachtungsgebiet oder im Impfgebiet nen Schweine in Berührung kommen können, für
§ 14 Wildschweine unzugänglich aufzubewahren,
Die zuständige Behörde kann über § 4 Absatz 1 6. sicherzustellen, dass Hunde das Betriebsgelände
Satz 2 Nummer 2 und § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nur unter Aufsicht verlassen.

(5) Außerdem gilt für den gefährdeten Bezirk Folgen- nach Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
des: und bb ergibt,
1. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, bbb) die Schweine unmittelbar und nicht zu-
ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen sammen mit anderen Schweinen zu
Schweine nicht getrieben werden. dem Bestimmungsbetrieb befördert
2. Schweine dürfen weder in einen noch aus einem Be- werden und
trieb im gefährdeten Bezirk verbracht werden. ccc) der Versand mindestens vier Arbeits-
3. Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen tage vorher der für den Versandort und
dürfen zum Zwecke des innergemeinschaftlichen der für den Bestimmungsbetrieb zustän-
Handels aus dem gefährdeten Bezirk nicht verbracht digen Behörde unter Angabe des Be-
werden. stimmungsbetriebs angezeigt wird,
4. Personen, die mit Wildschweinen in Berührung ge- oder
kommen sind, haben Reinigungs- und Desinfek- c) für das Verbringen von Schweinen aus einem
tionsmaßnahmen nach näherer Anweisung der zu- Betrieb im gefährdeten Bezirk in eine von der zu-
ständigen Behörde durchzuführen. ständigen Behörde benannte Schlachtstätte im
5. Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine Inland, soweit die Schweine nach Verlassen des
oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen gefährdeten Bezirks unmittelbar zur Schlachtung
Wildschweine in Berührung gekommen sein können, verbracht werden und sichergestellt ist, dass der
dürfen in einen Betrieb nicht verbracht werden. Versand mindestens vier Arbeitstage vorher der
für den Versandort und der für die Schlachtstätte
6. Frisches Wildschweinefleisch oder ein Fleischerzeug- zuständigen Behörde unter Angabe der Schlacht-
nis aus frischem Wildschweinefleisch, das Wild- stätte angezeigt wird;
schweinefleisch von im gefährdeten Bezirk erlegten
Tieren enthält, darf aus dem gefährdeten Bezirk 2. von Absatz 5 Nummer 6 für das Versenden von
nicht verbracht werden. frischem Wildschweinefleisch oder Fleischerzeug-
nissen aus frischem Wildschweinefleisch aus dem
7. Wildschweine dürfen aus dem gefährdeten Bezirk gefährdeten Bezirk in das sonstige Inland, soweit
nicht verbracht werden. die Wildschweine, von denen das Fleisch gewonnen
(6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen ge- worden ist, virologisch mit negativem Ergebnis auf
nehmigen klassische Schweinepest untersucht worden sind.
1. von Absatz 5 Nummer 2 (7) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen
a) für das Verbringen von Schweinen aus einem Be- von Schweinen in einen Betrieb im gefährdeten Bezirk
trieb im gefährdeten Bezirk Ausnahmen von Absatz 5 Nummer 2 genehmigen, so-
weit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht ent-
aa) in einen Betrieb im gefährdeten Bezirk, soweit gegenstehen.
die Schweine aus einem Betrieb stammen, in
dem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden (8) Die zuständige Behörde kann für den gefährde-
vor dem Versand klinisch mit negativem Er- ten Bezirk, unter Berücksichtigung epidemiologischer
gebnis auf Schweinepest untersucht worden Erkenntnisse
sind, oder 1. Maßnahmen in Bezug auf die verstärkte Bejagung
bb) unmittelbar zur Schlachtung in eine Schlacht- oder Tötung von Wildschweinen einschließlich der
stätte innerhalb des gefährdeten Bezirks, Verpflichtung der Jagdausübungsberechtigten zur
Mitwirkung und
b) für das Verbringen von Schweinen aus einem Be-
trieb im gefährdeten Bezirk in einen Betrieb au- 2. die Reinigung von Personen und Fahrzeugen, die
ßerhalb des gefährdeten Bezirks im Inland, soweit mit Wildschweinen in Berührung kommen können,
aa) die Schweine aus einem Betrieb stammen, in anordnen.
dem alle Schweine innerhalb von 24 Stunden (9) Liegen gesicherte Anhaltspunkte dafür vor, dass
vor dem Versand klinisch mit negativem Er- die Schweinepest durch Wildschweine verbreitet wird
gebnis auf Schweinepest untersucht worden und ist eine Einschleppung der Schweinepest in ein
sind, bisher seuchenfreies Gebiet zu befürchten, kann die
bb) innerhalb von sieben Tagen vor dem Verbrin- zuständige Behörde geeignete jagdliche Maßnahmen
gen bei den zu verbringenden Schweinen zur verstärkten Bejagung auch in diesem Gebiet anord-
eine virologische Stichprobenuntersuchung nen.
durchgeführt worden ist, um mit einer Wahr- (10) Die zuständige Behörde kann im gefährdeten
scheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Bezirk oder in Teilen des gefährdeten Bezirks die Aus-
angenommenen Prävalenz von 5 vom Hun- übung der Jagd ganz oder teilweise untersagen, soweit
dert bei den zu verbringenden Schweinen dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erfor-
Schweinepest festzustellen, und derlich ist.
cc) sichergestellt ist, dass
§ 14b
aaa) die Schweine von einer amtstierärzt-
lichen Bescheinigung nach dem Muster Notimpfung bei Wildschweinen
der Anlage begleitet werden, aus der Die zuständige oberste Landesbehörde kann, vorbe-
sich die Kennzeichnung der Tiere sowie haltlich der Zustimmung durch die Europäische Kom-
das Vorliegen der Voraussetzungen mission, für den gefährdeten Bezirk oder für ein be-

stimmtes Gebiet innerhalb des gefährdeten Bezirks die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 an; sie ordnet die
Durchführung von Notimpfungen gegen Schweinepest unschädliche Beseitigung weiterer Tierkörper an,
bei Wildschweinen anordnen, wenn dies aus Gründen wenn diese durch Kontakt kontaminiert sein können.
der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Zu diesem
4. Wird bei einem erlegten Wildschwein ein serologi-
Zweck erstellt die zuständige oberste Landesbehörde
scher Befund (Antikörpernachweis) erhoben, so kann
einen Notimpfplan, der insbesondere Angaben enthält
die zuständige Behörde die unschädliche Beseitigung
über die Seuchensituation, das Impfgebiet, die voraus-
des Tierkörpers in einem Verarbeitungsbetrieb für
sichtliche Zahl der zu impfenden Wildschweine, das
Material der Kategorie 1 nach Artikel 24 Absatz 1
Impfverfahren einschließlich Maßnahmen zur Impfung
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 an-
von Jungtieren, die Dauer der Impfmaßnahmen, die
ordnen.
Wirksamkeit des zu verwendenden Impfstoffs, Maß-
nahmen zur Vermeidung einer Ausbreitung des Impf- Die zuständige Behörde kann anordnen, dass erlegte
virus, zur Reduzierung der Jungtiere und zur Über- Wildschweine nur an von ihr bestimmten Stellen aufge-
prüfung der Ergebnisse durch die zuständige Behörde. brochen werden dürfen. Die zuständige Behörde kann
Im Falle einer behördlichen Anordnung nach Satz 1 ist ferner anordnen, dass verendet aufgefundene Wild-
der Jagdausübungsberechtigte zur Mitwirkung bei der schweine abweichend von Satz 1 Nummer 1 Buch-
Auslegung der Impfköder im Rahmen der Notimpfung stabe d Doppelbuchstabe bb zu einer von ihr bestimm-
verpflichtet. ten Stelle verbracht werden.
(2) Zur Erkennung der Schweinepest bei Wild-
§ 14c schweinen kann die zuständige Behörde für ein von
Maßregeln zur ihr bestimmtes Gebiet anordnen, dass Jagdaus-
Erkennung der Schweinepest übungsberechtigte
(1) Zur Erkennung der Schweinepest bei Wild- 1. von erlegten Wildschweinen Proben entnehmen und
schweinen gilt im gefährdeten Bezirk Folgendes: einer von der zuständigen Behörde bestimmten
1. Jagdausübungsberechtigte haben Stelle zur virologischen und serologischen Unter-
suchung auf Schweinepest zuleiten und
a) jedes erlegte Wildschwein unverzüglich nach
näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu 2. verendet aufgefundene Wildschweine unter Angabe
kennzeichnen und einen von ihr vorgegebenen des Fundorts der zuständigen Behörde anzeigen
Begleitschein auszustellen; und einer von der zuständigen Behörde bestimmten
b) von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich Stelle zur virologischen und serologischen Unter-
Proben nach näherer Anweisung der zuständigen suchung auf Schweinepest zuleiten.
Behörde zur virologischen und serologischen Un- (3) Die zuständige oberste Landesbehörde kann, so-
tersuchung auf Schweinepest zu entnehmen, zu fern eine Notimpfung der Wildschweine nach § 14b
kennzeichnen und zusammen mit dem Tierkör- durchgeführt worden ist, frühestens sechs Monate
per, dem Aufbruch und dem Begleitschein der nach dem letzten Nachweis von Schweinepest bei
durch die zuständige Behörde festgelegten Stelle Wildschweinen Ausnahmen von den Kennzeichnungs-
zuzuführen; und Untersuchungspflichten nach Absatz 1 Nummer 1
c) dafür Sorge zu tragen, dass bei Gesellschaftsjag- Buchstabe a, b und d genehmigen, soweit Belange der
den das Aufbrechen der Tiere und die Sammlung Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
des Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt;
b. bei Afrikanischer Schweinepest
d) jedes verendet aufgefundene Wildschwein
aa) unverzüglich unter Angabe des Fundortes der § 14d
zuständigen Behörde anzuzeigen und
Kerngebiet,
bb) nach näherer Anweisung der zuständigen
gefährdetes Gebiet und Pufferzone
Behörde zu kennzeichnen, Proben zur virolo-
gischen und serologischen Untersuchung auf (1) Im Falle des Verdachts auf Afrikanische Schwei-
Schweinepest zu entnehmen und die Proben nepest bei einem Wildschwein ordnet die zuständige
mit einem von der zuständigen Behörde vor- Behörde die virologische Untersuchung der erlegten
gegebenen Begleitschein einer von der zu- oder verendeten Wildschweine an und führt epidemio-
ständigen Behörde bestimmten Stelle zur logische Nachforschungen durch.
Untersuchung auf Schweinepest zuzuleiten. (2) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest
2. Die zuständige Behörde ordnet an, dass der Auf- bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, so legt die
bruch jedes erlegten Wildschweins oder jedes ver- zuständige Behörde
endet aufgefundene Wildschwein in einem Verarbei-
1. ein Gebiet um die Abschuss- oder Fundstelle als ge-
tungsbetrieb für Material der Kategorie 1 nach Arti-
fährdetes Gebiet und
kel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009 unschädlich zu beseitigen ist. 2. ein Gebiet um das gefährdete Gebiet als Pufferzone
3. Wird bei einem erlegten Wildschwein Schweinepest fest. Bei der Festlegung der in Satz 1 genannten Ge-
auf Grund eines virologischen Untersuchungsergeb- biete berücksichtigt sie, vorbehaltlich der Sätze 3 und 4,
nisses amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, die Wild-
Behörde die unschädliche Beseitigung des Tierkör- schweinepopulation, Tierbewegungen innerhalb der
pers in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Wildschweinepopulation, natürliche Grenzen sowie
Kategorie 1 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Überwachungsmöglichkeiten. Ist bereits

1. ein gefährdetes Gebiet in Teil II des Anhangs des (4) Mit Bekanntgabe der Festlegung des gefährde-
Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU oder ten Gebietes haben Tierhalter im gefährdeten Gebiet
2. eine Pufferzone in Teil I des Anhangs des Durchfüh- 1. der zuständigen Behörde unverzüglich
rungsbeschlusses 2014/709/EU
a) die Anzahl der gehaltenen Schweine unter An-
aufgeführt, das oder die im Inland liegt, legt die zustän- gabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts,
dige Behörde ihrer Gebietsfestlegung nach Satz 1 die
im Durchführungsbeschluss 2014/709/EU aufgeführten b) verendete oder erkrankte, insbesondere fieber-
Gebiete zu Grunde. Die zuständige Behörde ändert ihre haft erkrankte Schweine
Gebietsfestlegungen unter Zugrundelegung des Durch- anzuzeigen,
führungsbeschlusses 2014/709/EU, soweit im Falle der
2. die Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit
Festlegung
Wildschweinen in Berührung kommen können,
1. eines gefährdeten Gebietes nach Satz 1 Nummer 1 in
Teil II des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 3. geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein-
2014/709/EU, und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Stand-
orten einzurichten,
2. einer Pufferzone nach Satz 1 Nummer 2 in Teil I des
Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU 4. verendete und erkrankte, insbesondere fieberhaft
erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf
eine abweichende Gebietsfestlegung getroffen worden Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen
ist. Die Festlegung des gefährdeten Gebietes und der werden kann, nach näherer Anweisung der zustän-
Pufferzone sowie deren Änderung oder Aufhebung digen Behörde serologisch oder virologisch auf Afri-
werden von der zuständigen Behörde öffentlich be- kanische Schweinepest untersuchen zu lassen,
kannt gemacht und nachrichtlich im Bundesanzeiger
veröffentlicht. 5. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit
denen Schweine in Berührung kommen können, für
(2a) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweine- Wildschweine unzugänglich aufzubewahren,
pest bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, kann
die zuständige Behörde einen Teil des gefährdeten 6. sicherzustellen, dass Hunde das Betriebsgelände
Gebietes als Kerngebiet festlegen, soweit dies zur Tier- nur unter Aufsicht verlassen.
seuchenbekämpfung erforderlich ist. Bei der Festle- (5) Außerdem gilt für das gefährdete Gebiet Folgen-
gung des Kerngebietes berücksichtigt sie die mögliche des:
Weiterverbreitung des Erregers, die Wildschweinepo-
pulation, Tierbewegungen innerhalb der Wildschweine- 1. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen,
population, natürliche Grenzen sowie Überwachungs- ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen
möglichkeiten. Absatz 2 Satz 5 gilt für das Kerngebiet Schweine nicht getrieben werden.
entsprechend mit der Maßgabe, dass eine nachricht- 2. Personen, die mit Wildschweinen in Berührung ge-
liche Veröffentlichung im Bundesanzeiger unterbleiben kommen sind, haben Reinigungs- und Desinfek-
kann. tionsmaßnahmen nach näherer Anweisung der zu-
(2b) Die zuständige Behörde kann für das Kern- ständigen Behörde durchzuführen.
gebiet über die Maßregeln für das gefährdete Gebiet 3. Nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
hinaus, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbe- sind
kämpfung unerlässlich ist,
a) Hunde und
1. den Fahrzeugverkehr in das und aus dem Kernge-
biet oder im Kerngebiet und den Personenverkehr b) Gegenstände, die bei der Jagd verwendet wer-
im Kerngebiet beschränken oder verbieten, den,
2. Maßnahmen zur Absperrung des Kerngebiets oder soweit sie mit Wildschweinen oder Teilen von Wild-
eines Teils des Kerngebiets ergreifen, insbesondere schweinen in Berührung gekommen sind, im Falle
durch Errichten einer Umzäunung. des Buchstaben a durch ihren Halter und im Falle
(3) Die zuständige Behörde bringt an den Hauptzu- des Buchstaben b durch den Jagdausübungsbe-
fahrtswegen rechtigten zu reinigen und zu desinfizieren.
1. zu dem gefährdeten Gebiet und an geeigneten Stel- 4. Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine
len Schilder mit der deutlichen und haltbaren Auf- oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen
schrift „Afrikanische Schweinepest bei Wildschwei- Wildschweine in Berührung gekommen sein können,
nen – Gefährdetes Gebiet“, dürfen nicht in einen Betrieb verbracht werden.
2. zu der Pufferzone und an geeigneten Stellen Schil- 5. Gras, Heu und Stroh, das im gefährdeten Gebiet ge-
der mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Afri- wonnen worden ist, darf nicht zur Verfütterung an
kanische Schweinepest bei Wildschweinen – Puffer- oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für
zone“ und Schweine verwendet werden. Satz 1 gilt nicht für
Gras, Heu und Stroh, das früher als sechs Monate
3. zu dem Kerngebiet und an geeigneten Stellen Schil- vor der Festlegung des gefährdeten Gebietes ge-
der mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Afri- wonnen worden ist, vor der Verwendung mindestens
kanische Schweinepest bei Wildschweinen – Kern- für sechs Monate vor Wildschweinen sicher ge-
gebiet“, soweit ein Kerngebiet nach Absatz 2a schützt gelagert oder für mindestens 30 Minuten
festgelegt worden ist, einer Hitzebehandlung bei mindestens 70° C unter-
gut sichtbar an. zogen wurde.

(5a) Die zuständige Behörde kann für das gefährdete c) dafür Sorge zu tragen, dass bei Gesellschaftsjag-
Gebiet, soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämp- den das Aufbrechen der Tiere und die Sammlung
fung erforderlich ist, des Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt;
1. die Nutzung landwirtschaftlicher oder forstwirt- d) jedes verendet aufgefundene Wildschwein
schaftlicher Flächen für längstens sechs Monate aa) unverzüglich unter Angabe des Fundortes der
beschränken oder verbieten, zuständigen Behörde anzuzeigen und
2. anordnen, dass auf landwirtschaftlich genutzten Flä- bb) nach näherer Anweisung der zuständigen Be-
chen oder Brachflächen Jagdschneisen anzulegen hörde zu kennzeichnen, Proben zur virologi-
sind. schen Untersuchung auf Afrikanische Schwei-
nepest zu entnehmen und die Proben mit
Eine Anordnung nach Satz 1 Nummer 1 kann erneut einem von der zuständigen Behörde vorge-
getroffen werden. gebenen Begleitschein einer von der zustän-
(5b) Soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämp- digen Behörde bestimmten Stelle zur Unter-
fung im gefährdeten Gebiet erforderlich ist, kann die zu- suchung auf Afrikanische Schweinepest zu-
ständige Behörde den Jagdausübungsberechtigten zur zuleiten.
Suche nach verendeten Wildschweinen verpflichten. 2. Die zuständige Behörde ordnet an, dass der Auf-
Ist eine unverzügliche und wirksame Suche durch den bruch jedes erlegten Wildschweins oder jedes
Jagdausübungsberechtigten nicht sichergestellt, hat verendet aufgefundene Wildschwein in einem Ver-
dieser eine solche Suche durch andere Personen zu arbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 nach
dulden und bei einer solchen Suche mitzuwirken. Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung
(6) § 14a Absatz 8, 9 und 10 gilt für das gefährdete (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich zu beseitigen ist.
Gebiet entsprechend. Ist eine unverzügliche und wirk- 3. Wird bei einem erlegten Wildschwein Afrikanische
same verstärkte Bejagung durch den Jagdausübungs- Schweinepest auf Grund eines serologischen oder
berechtigten nach den der zuständigen Behörde vorlie- virologischen Untersuchungsergebnisses amtlich
genden Erkenntnissen nicht hinreichend sichergestellt, festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die
obwohl eine Anordnung nach Satz 1 in Verbindung mit unschädliche Beseitigung des Tierkörpers in einem
§ 14a Absatz 8 Nummer 1 getroffen worden ist, kann Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1
die Behörde im gefährdeten Gebiet die Bejagung durch nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verord-
andere Personen als den Jagdausübungsberechtigten nung (EG) Nr. 1069/2009 an; sie ordnet die unschäd-
vornehmen lassen. In diesem Fall ist der Jagdaus- liche Beseitigung weiterer Tierkörper an, wenn diese
übungsberechtigte verpflichtet, die Bejagung durch durch Kontakt kontaminiert sein können.
diese Personen zu dulden und die erforderliche Hilfe Die zuständige Behörde kann anordnen, dass erlegte
zu leisten. Wildschweine nur an von ihr bestimmten Stellen aufge-
(7) Zur Vermeidung der Verschleppung der Afrikani- brochen werden dürfen. Die zuständige Behörde kann
schen Schweinepest kann die zuständige Behörde ferner anordnen, dass
anordnen, dass Hunde im gefährdeten Gebiet oder in 1. verendet aufgefundene Wildschweine abweichend
Teilen dieses Gebietes nicht frei umherlaufen dürfen. von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuch-
stabe bb zu einer von ihr bestimmten Stelle ver-
(8) Die zuständige Behörde kann für die Pufferzone
bracht werden,
Maßnahmen nach den Absätzen 4, 5 und 5b sowie
nach § 14a Absatz 8, 9 und 10 anordnen, soweit dies 2. von jedem verendet aufgefundenen Wildschwein
aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
Proben zur serologischen Untersuchung auf Afrika-
§ 14e nische Schweinepest entnommen, gekennzeichnet
und die Proben mit einem von der zuständigen Be-
Maßregeln zur Erkennung hörde vorgegebenen Begleitschein einer von ihr be-
der Afrikanischen Schweinepest stimmten Stelle zur Untersuchung auf Afrikanische
(1) Zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest Schweinepest zugeleitet werden,
bei Wildschweinen gilt im gefährdeten Gebiet Folgen- 3. erlegte Wildschweine in einem von ihr bestimmten
des: Gebiet in einem Verarbeitungsbetrieb für Material
der Kategorie 1 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a
1. Jagdausübungsberechtigte haben der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich zu
a) jedes erlegte Wildschwein unverzüglich nach nä- beseitigen sind, soweit dies aus Gründen der Tier-
herer Anweisung der zuständigen Behörde zu seuchenbekämpfung erforderlich ist.
kennzeichnen und einen von ihr vorgegebenen (2) Zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest
Begleitschein auszustellen; bei Wildschweinen kann die zuständige Behörde für
b) von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich ein von ihr bestimmtes Gebiet anordnen, dass Jagd-
Proben nach näherer Anweisung der zuständigen ausübungsberechtigte
Behörde zur serologischen und virologischen 1. erlegte Wildschweine nach näherer Anweisung der
Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu zuständigen Behörde zu kennzeichnen, Proben zur
entnehmen, zu kennzeichnen und zusammen mit virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schwei-
dem Tierkörper, dem Aufbruch und dem Begleit- nepest zu entnehmen und die Proben mit einem von
schein der durch die zuständige Behörde be- der zuständigen Behörde vorgegebenen Begleit-
stimmten Stelle zuzuführen; schein einer von ihr bestimmten Stelle zur Unter-

suchung auf Afrikanische Schweinepest zuzuleiten kanische Schweinepest jeweils mit negativem Er-
haben, gebnis untersucht worden sind, oder
2. verendet aufgefundene Wildschweine unter Angabe b) aus einem Betrieb stammen, dessen Schweine
des Fundorts der zuständigen Behörde anzuzeigen von der zuständigen Behörde mindestens zwei-
haben und nach näherer Anweisung der zuständigen mal jährlich im Abstand von mindestens vier Mo-
Behörde Proben zur virologischen Untersuchung auf naten
Afrikanische Schweinepest zu entnehmen, zu kenn- aa) klinisch nach Kapitel IV Teil D des Anhangs
zeichnen und die Proben mit einem von der zustän- der Entscheidung 2003/422/EG auf Afrikani-
digen Behörde vorgegebenen Begleitschein einer sche Schweinepest und,
von ihr bestimmten Stelle zur Untersuchung auf Afri-
kanische Schweinepest zuzuleiten haben oder zu ei- bb) wenn die Schweine älter als 60 Tage sind,
ner von der zuständigen Behörde bestimmten Wild- virologisch auf das Virus der Afrikanischen
sammel- und Annahmestelle zu verbringen haben, Schweinepest
soweit eine nachteilige Beeinflussung der dort vor- jeweils mit negativem Ergebnis untersucht wor-
handenen Lebensmittel ausgeschlossen werden den sind.
kann, (3) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen
3. verendet aufgefundene Wildschweine nach näherer von Absatz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Schwei-
Anweisung der zuständigen Behörde zu einer von ihr nen unmittelbar zur Schlachtung genehmigen, wenn
bestimmten Stelle zu verbringen haben. 1. die Schweine seit ihrer Geburt oder während eines
(3) Absatz 1 Satz 1, 2 und 3 Nummer 1 und 2 gilt für Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Ver-
die Pufferzone entsprechend. bringen in dem Betrieb gehalten und die über vier Mo-
nate alten Schweine des Bestandes nach Kapitel IV
§ 14f Teil D des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG
untersucht worden sind,
Maßregeln bei
Afrikanischer Schweinepest für Schweine 2. die Schweine
(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest a) innerhalb von zehn Tagen vor dem Verbringen
bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen virologisch im Rahmen einer Stichprobenuntersu-
Schweine chung auf das Virus der Afrikanischen Schweine-
pest untersucht worden sind, um mit einer Wahr-
1. aus einem Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet
scheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer
gelegen ist, in das sonstige Inland nicht verbracht
angenommenen Prävalenzschwelle von fünf vom
werden,
Hundert befallene Bestände zu erkennen und am
2. aus einem Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet Tag des Verbringens klinisch nach Kapitel IV Teil D
oder in einer Pufferzone gelegen ist, innergemein- des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG mit
schaftlich nicht verbracht oder ausgeführt werden, negativem Ergebnis auf Afrikanische Schweine-
3. aus einem Betrieb, der außerhalb eines gefährdeten pest untersucht worden sind, oder
Gebietes oder einer Pufferzone gelegen ist, inner- b) aus einem Betrieb stammen, dessen Schweine
gemeinschaftlich nicht verbracht oder ausgeführt von der zuständigen Behörde mindestens zwei-
werden, wenn in den Betrieb innerhalb von 30 Tagen mal jährlich im Abstand von mindestens vier Mo-
vor dem innergemeinschaftlichen Verbringen oder der naten
Ausfuhr Hausschweine aus einem gefährdeten Gebiet
aa) klinisch nach Kapitel IV Teil D des Anhangs
oder einer Pufferzone eingestellt worden sind,
der Entscheidung 2003/422/EG mit negati-
4. in einen Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet vem Ergebnis auf Afrikanische Schweinepest
gelegen ist, nicht verbracht werden, untersucht worden sind und,
5. aus einem Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet bb) wenn die Schweine älter als 60 Tage sind,
gelegen ist, in eine Schlachtstätte, die in einem ge- virologisch im Rahmen einer Stichproben-
fährdeten Gebiet gelegen ist, nicht verbracht werden. untersuchung auf das Virus der Afrikanischen
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Schweinepest untersucht worden sind, um
Absatz 1 Nummer 1 für das Verbringen von Schweinen mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom
genehmigen, wenn Hundert und einer angenommenen Präva-
lenzschwelle von zehn vom Hundert befallene
1. die Schweine seit ihrer Geburt oder während eines Bestände zu erkennen, und
Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor dem Ver-
bringen in dem Betrieb gehalten und innerhalb von 3. sichergestellt ist, dass
30 Tagen vor dem Verbringen keine Schweine aus a) die Schweine ohne Zwischenhalt zu einer von der
einem gefährdeten Gebiet in den Betrieb eingestellt zuständigen Behörde bestimmten Schlachtstätte
worden sind, und verbracht werden und
2. die Schweine b) der Versand mindestens 24 Stunden vor dem
a) innerhalb von zehn Tagen vor dem Verbringen vi- Verbringen der für den Versandort und der für
rologisch auf das Virus der Afrikanischen Schwei- die Schlachtstätte zuständigen Behörde ange-
nepest und innerhalb von 24 Stunden vor dem zeigt wird.
Verbringen klinisch nach Kapitel IV Teil D des (4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG auf Afri- Absatz 1 Nummer 2 genehmigen

1. für das innergemeinschaftliche Verbringen von b) die Schweine aus einem Betrieb stammen, des-
Schweinen aus einem Betrieb, der in einem gefähr- sen Schweine von der zuständigen Behörde min-
deten Gebiet gelegen ist, in einen Betrieb, der in destens zweimal jährlich im Abstand von mindes-
einem in Teil II oder Teil III des Anhangs des Durch- tens vier Monaten
führungsbeschlusses 2014/709/EU bezeichneten
Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelegen ist, aa) klinisch nach Kapitel IV Teil D des Anhangs
wenn der Entscheidung 2003/422/EG auf Afrikani-
sche Schweinepest und,
a) die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt sind,
bb) wenn die Schweine älter als 60 Tage sind,
b) die jeweils zuständige Behörde des Bestim-
virologisch auf das Virus der Afrikanischen
mungsmitgliedstaates und, wenn die Schweine
Schweinepest
durch weitere Mitgliedstaaten befördert werden,
die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten jeweils mit negativem Ergebnis untersucht wor-
dem innergemeinschaftlichen Verbringen zuge- den sind.
stimmt haben und
(5) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
c) sichergestellt ist, dass
Absatz 1 Nummer 4 genehmigen
aa) die Beförderung von einem nach § 13 Ab-
satz 1 der Viehverkehrsverordnung zugelas- 1. für das Verbringen von Schweinen aus einem
senen Transportunternehmen durchgeführt Betrieb im gefährdeten Gebiet in einen Betrieb im
wird, gefährdeten Gebiet, soweit die Schweine aus einem
Betrieb stammen, in dem alle Schweine innerhalb
bb) das Transportmittel während der gesamten von 24 Stunden vor dem Verbringen klinisch mit
Beförderung mit einer von der zuständigen negativem Ergebnis auf Afrikanische Schweinepest
Behörde unmittelbar nach dem Beladen an- untersucht worden sind,
gebrachten Plombe versehen ist,
cc) die Beförderung ohne Zwischenhalt auf einer 2. für das Verbringen von Schweinen aus einem Be-
von der zuständigen Behörde festgelegten trieb außerhalb des gefährdeten Gebietes in einen
Route durchgeführt wird, Betrieb im gefährdeten Gebiet, soweit Belange der
Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
dd) die für den Bestimmungsort zuständige Be-
hörde die für den Versandbetrieb zuständige Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen von
Behörde unverzüglich nach Ankunft der Absatz 1 Nummer 5 genehmigen, wenn die Anforderun-
Schweine über deren Ankunft unterrichtet gen nach Absatz 3 erfüllt sind.
und
(6) Falls Schweine nach
ee) nach dem Entladen der Schweine die Trans-
portmittel, Gerätschaften und alle sonstigen 1. Absatz 4 Nummer 1 innergemeinschaftlich verbracht
Gegenstände, mit denen die beförderten werden sollen, ist die Gesundheitsbescheinigung
Schweine in Berührung gekommen sind, nach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Ab-
der Richtlinie 2002/60/EG am Bestimmungs- schnitt I Nummer 2 der Binnenmarkt-Tierseuchen-
ort gereinigt und desinfiziert werden, schutzverordnung jeweils um folgenden Satz zu
ergänzen:
2. für das innergemeinschaftliche Verbringen oder die
Ausfuhr von Schweinen aus einem Betrieb, der in „Schweine entsprechend Artikel 3 des Durchfüh-
einer Pufferzone gelegen ist, wenn rungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission.“,
a) die Schweine 2. Absatz 4 Nummer 2 innergemeinschaftlich verbracht
aa) seit ihrer Geburt oder während eines Zeit- oder ausgeführt werden sollen, ist die Gesundheits-
raums von mindestens 30 Tagen vor dem bescheinigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in
innergemeinschaftlichen Verbringen oder der Verbindung mit Absatz 4, jeweils in Verbindung mit
Ausfuhr in dem Betrieb gehalten und inner- Anlage 3 Abschnitt I Nummer 2 der Binnenmarkt-
halb von 30 Tagen vor dem innergemein- Tierseuchenschutzverordnung jeweils um folgenden
schaftlichen Verbringen oder der Ausfuhr Satz zu ergänzen:
keine Schweine aus einem gefährdeten Ge-
„Schweine entsprechend Artikel 8 Absatz 2 des
biet in den Betrieb eingestellt worden sind und
Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kom-
bb) jeweils mit negativem Ergebnis mission.“
aaa) innerhalb von 15 Tagen vor dem inner-
(7) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundes-
gemeinschaftlichen Verbringen oder der
ministerium zum Zwecke der Mitteilung an die Euro-
Ausfuhr virologisch auf das Virus der
päische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten
Afrikanischen Schweinepest und
über
bbb) am Tag des innergemeinschaftlichen
Verbringens oder der Ausfuhr klinisch 1. die nach Absatz 4 Nummer 1 erteilten Genehmigun-
nach Kapitel IV Teil D des Anhangs der gen und
Entscheidung 2003/422/EG auf Afrikani- 2. die der Erteilung dieser Genehmigungen zu Grunde
sche Schweinepest liegenden Untersuchungen nach Absatz 2 Nummer 2
untersucht worden sind oder sowie deren Ergebnisse.

§ 14g oder die innergemeinschaftlich verbracht oder ausge-
Maßregeln bei führt werden soll oder sollen, ist oder sind, wenn die
Afrikanischer Schweinepest für frisches Anforderungen des Absatzes 2 nicht erfüllt worden
Schweinefleisch und Schweinefleischerzeugnisse sind, mit einem Kennzeichen zu versehen, das eindeu-
tig auf die Herkunft des Schweinefleisches oder der
(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest Schweinefleischerzeugnisse hinweist. Das Kennzeichen
bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen darf nicht oval und mit
1. frisches Schweinefleisch und 1. der Genusstauglichkeitskennzeichnung für frisches
2. Schweinefleischerzeugnisse, Schweinefleisch nach Artikel 5 Nummer 2 Satz 1 in
Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel III der
die von Schweinen gewonnen worden sind, die in ei-
Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen
nem Betrieb gehalten worden sind, der in einem gefähr-
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit
deten Gebiet gelegen ist, innergemeinschaftlich nicht
besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche
verbracht oder ausgeführt werden.
Überwachung von zum menschlichen Verzehr be-
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von stimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl.
Absatz 1 für das innergemeinschaftliche Verbringen L 139 vom 30.4.2004, S. 206; L 46 vom 21.2.2008,
oder die Ausfuhr von frischem Schweinefleisch oder S. 51; L 160 vom 12.6.2013, S. 16), die zuletzt durch
Schweinefleischerzeugnissen genehmigen, wenn die Verordnung (EU) 2015/2285 (ABl. L 323 vom
1. das frische Schweinefleisch oder die Schweine- 9.12.2015, S. 2) geändert worden ist, in der jeweils
fleischerzeugnisse geltenden Fassung oder
a) von Schweinen gewonnen worden ist oder sind, 2. dem Identitätskennzeichen für von Schweinen stam-
die die Anforderungen erfüllen, die nach § 14f Ab- mende Fleischerzeugnisse nach Artikel 5 Absatz 1
satz 2 oder 3 für eine Genehmigung für das Ver- Buchstabe b in Verbindung mit Anhang II Abschnitt I
bringen von Schweinen vorgeschrieben sind, und, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit
b) soweit es sich um frisches Schweinefleisch han-
spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel
delt, in einer oder in einem von der zuständigen
tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004,
Behörde nach lebensmittelrechtlichen Vorschrif-
S. 55; L 160 vom 12.6.2013, S. 15; L 66 vom
ten zum Zweck des innergemeinschaftlichen
11.3.2015, S. 22), die zuletzt durch die Verordnung
Handels und der Ausfuhr nach Artikel 12 des
(EU) 2017/1981 (ABl. L 285 vom 1.11.2017, S. 10)
Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU zuge-
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
lassenen Schlachtstätte, Zerlegungs- oder Ver-
sung
arbeitungsbetrieb verarbeitet worden ist oder
zu verwechseln sein.
2. das frische Schweinefleisch oder die Schweine-
fleischerzeugnisse nach Artikel 4 Absatz 1 der Richt-
§ 14h
linie 2002/99/EG gewonnen, befördert, gelagert, ge-
kennzeichnet und behandelt worden ist oder sind. Maßregeln bei
Afrikanischer Schweinepest
(3) Falls das frische Schweinefleisch oder die
für Sperma, Eizellen und Embryonen
Schweinefleischerzeugnisse nach Absatz 2 Nummer 2
innergemeinschaftlich verbracht werden soll oder sol- (1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest
len, ist es oder sind sie bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen
1. von einer Gesundheitsbescheinigung nach § 8 Ab- 1. Sperma,
satz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 2. Eizellen und Embryonen,
Satz 1, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Ab- die von Schweinen gewonnen worden sind, die in ei-
schnitt II Nummer 1 der Binnenmarkt-Tierseuchen- nem Betrieb gehalten werden, der in einem gefährdeten
schutzverordnung zu begleiten und Gebiet, oder im Falle der Nummer 2 auch in einer Puf-
2. von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach ferzone, gelegen ist, innergemeinschaftlich nicht ver-
dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004 der bracht oder ausgeführt werden.
Kommission vom 30. März 2004 zur Festlegung ein- (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen ge-
heitlicher Musterbescheinigungen und Kontrollbe- nehmigen
richte für den innergemeinschaftlichen Handel mit
Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. 1. von Absatz 1 Nummer 1 für das innergemeinschaft-
L 94 vom 31.3.2004, S. 44) in der jeweils geltenden liche Verbringen oder die Ausfuhr von Sperma, wenn
Fassung zu begleiten, deren Nummer II jeweils um das Sperma in einer Besamungsstation gewonnen
folgenden Satz ergänzt wird: worden ist, die
„Erzeugnisse entsprechen dem Durchführungsbe- a) nach § 15 Absatz 1 der Binnenmarkt-Tierseu-
schluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Okto- chenschutzverordnung zugelassen ist, und
ber 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur b) außerhalb eines gefährdeten Gebietes gelegen
Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in be- ist;
stimmten Mitgliedstaaten.“ 2. von Absatz 1 Nummer 2 für das innergemeinschaft-
(4) Frisches Schweinefleisch und Schweinefleisch- liche Verbringen oder die Ausfuhr von Eizellen oder
erzeugnisse, das oder die von Schweinen gewonnen Embryonen, wenn die Eizellen und Embryonen von
worden ist oder sind, die aus einem Betrieb stammen, Sauen gewonnen worden sind, die in einem Betrieb
der in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, und das gehalten werden,

a) in dem alle Schweine des Betriebs die Anforde- (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
rungen erfüllen, die nach § 14f Absatz 4 Num- Absatz 1 Nummer 2 für das Verbringen von frischem
mer 2 für eine Genehmigung des innergemein- Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeug-
schaftlichen Verbringens oder der Ausfuhr von nissen
Schweinen vorgeschrieben sind, und 1. aus dem gefährdeten Gebiet oder der Pufferzone in
b) die Embryonen mit Sperma erzeugt worden sind, das sonstige Inland, einen anderen Mitgliedstaat
das die Anforderungen erfüllt, die nach Nummer 1 oder ein Drittland genehmigen, wenn das frische
für eine Genehmigung des innergemeinschaft- Wildschweinefleisch oder die Wildschweinefleisch-
lichen Verbringens oder der Ausfuhr von Sperma erzeugnisse
vorgeschrieben sind. a) nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III
(3) Die zuständige Behörde kann ferner Ausnahmen Buchstabe a oder d der Richtlinie 2002/99/EG
von Absatz 1 Nummer 1 genehmigen für das innerge- gewonnen, befördert, gelagert, gekennzeichnet
meinschaftliche Verbringen von Sperma in einen Be- und behandelt worden ist oder sind,
trieb, der in einem in Teil II oder Teil III bezeichneten b) von einer Gesundheitsbescheinigung nach § 8
Gebiet des Anhangs des Durchführungsbeschlusses Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4
2014/709/EU eines anderen Mitgliedstaates gelegen Satz 1, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Ab-
ist, wenn schnitt II Nummer 1 der Binnenmarkt-Tierseu-
1. das Sperma chenschutzverordnung begleitet wird oder wer-
a) in einer Besamungsstation gewonnen worden ist, den und
die nach § 15 Absatz 1 der Binnenmarkt-Tierseu- c) von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung nach
chenschutzverordnung zugelassen ist, und dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 599/2004
b) von Ebern stammt, die die Anforderungen erfül- begleitet wird oder werden, deren Nummer II
len, die nach § 14f Absatz 2 für das innergemein- jeweils um folgenden Satz ergänzt wird:
schaftliche Verbringen von Schweinen vorge- „Erzeugnisse entsprechen dem Durchführungs-
schrieben sind, beschluss 2014/709/EU der Kommission.“
und oder
2. die für den Bestimmungsort zuständige Behörde 2. aus der Pufferzone in das sonstige Inland genehmi-
dem Verbringen zugestimmt hat. gen, wenn das frische Wildschweinefleisch und die
(4) Falls Sperma nach Absatz 3 innergemeinschaft- Wildschweinefleischerzeugnisse von Wildschweinen
lich verbracht werden soll, ist die Gesundheitsbeschei- gewonnen worden ist oder sind, die unmittelbar
nigung nach § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung nach dem Erlegen jeweils virologisch mit negativem
mit Absatz 4, jeweils in Verbindung mit Anlage 3 Ab- Ergebnis auf das Virus der Afrikanischen Schweine-
schnitt II Nummer 4 der Binnenmarkt-Tierseuchen- pest untersucht worden sind.
schutzverordnung jeweils um folgenden Satz zu ergän- (3) Frisches Wildschweinefleisch oder Wildschwei-
zen: nefleischerzeugnisse, das oder die die Anforderungen
„Schweinesamen entspricht Artikel 9 des Durchfüh- des Absatzes 2 nicht erfüllen, ist oder sind mit einem
rungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission vom Kennzeichen zu versehen, das eindeutig auf die Her-
9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnah- kunft des frischen Wildschweinefleisches oder der
men zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest Wildschweinefleischerzeugnisse hinweist. Das Kenn-
in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des zeichen darf nicht oval und mit
Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU.“ 1. der Genusstauglichkeitskennzeichnung für frisches
(5) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundes- Schweinefleisch nach Artikel 5 Nummer 2 Satz 1 in
ministerium zum Zwecke der Mitteilung an die Euro- Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel III der
päische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten Verordnung (EG) Nr. 854/2004 oder
über die nach Absatz 3 erteilten Genehmigungen. 2. dem Identitätskennzeichen für von Schweinen stam-
mende Fleischerzeugnisse nach Artikel 5 Absatz 1
§ 14i Buchstabe b in Verbindung mit Anhang II Abschnitt I
Maßregeln bei der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Afrikanischer Schweinepest zu verwechseln sein.
für Wildschweine, Wildschweinefleisch
und Wildschweinefleischerzeugnisse § 14j
(1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest Maßregeln bei
bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen Afrikanischer Schweinepest
1. Wildschweine aus einem gefährdeten Gebiet oder für tierische Nebenprodukte
einer Pufferzone und (1) Ist der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest
2. frisches Wildschweinefleisch und Wildschweine- bei einem Wildschwein amtlich festgestellt, dürfen
fleischerzeugnisse, die von Wildschweinen gewon- tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte aus tieri-
nen worden sind, die in einem gefährdeten Gebiet schen Nebenprodukten, die
oder einer Pufferzone erlegt worden sind, 1. von Schweinen stammen, die in einem Betrieb, der
in andere Gebiete des Inlands oder innergemeinschaft- in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, gehalten
lich nicht verbracht oder ausgeführt werden. worden sind, oder

2. von Wildschweinen stammen, die in einem gefähr- § 14l
deten Gebiet oder in einer Pufferzone erlegt worden Seuchenausbruch bei
sind, Wildschweinen in einem benachbarten Staat
innergemeinschaftlich nicht verbracht oder ausgeführt Wird auf dem Gebiet eines benachbarten Staates der
werden. Ausbruch der Schweinepest oder der Afrikanischen
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Schweinepest bei Wildschweinen innerhalb einer Ent-
Absatz 1 für das Verbringen oder die Ausfuhr von tie- fernung von zehn Kilometern von der deutschen
rischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten aus Grenze festgestellt und der für das angrenzende Gebiet
tierischen Nebenprodukten genehmigen, wenn im Inland zuständigen Behörde amtlich zur Kenntnis
gebracht, so ordnet diese die Maßnahmen entspre-
1. die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte chend den §§ 14a bis 14j an. Sie kann, wenn die Afri-
aus tierischen Nebenprodukten mit Verarbeitungs- kanische Schweinepest innerhalb einer Entfernung von
methoden 1 bis 5 oder 7 des Anhangs IV Kapitel III 100 Kilometern von der deutschen Grenze festgestellt
der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission wird und soweit dies aus Gründen der Tierseuchen-
vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verord- bekämpfung erforderlich ist, Maßnahmen entsprechend
nung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parla- den §§ 14d bis 14j anordnen.
ments und des Rates mit Hygienevorschriften für
nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tieri- §§ 15 bis 22
sche Nebenprodukte sowie zur Durchführung der (weggefallen)
Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimm-
ter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinär-
Abschnitt 3
kontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren
(ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; L 1 vom 6.1.2015, Schutzmaßregeln in
S. 8; L 214 vom 13.8.2015, S. 29), die zuletzt durch Schlachtstätten und auf dem Transport
die Verordnung (EU) 2017/1262 (ABl. L 182 vom
13.7.2017, S. 34) geändert worden ist, in der jeweils § 23
geltenden Fassung behandelt worden sind, und (1) Im Falle des Verdachts auf Schweinepest oder
2. die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte Afrikanische Schweinepest in einer Schlachtstätte oder
jeweils von einem Handelspapier nach Anhang VIII in einem Transportmittel ordnet die zuständige Behörde
Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 beglei- eine klinische, virologische und serologische Unter-
tet werden. suchung der seuchenverdächtigen Schweine sowie
epidemiologische Nachforschungen an. Ferner kann sie
Das Recht der Beseitigung tierischer Nebenprodukte
bleibt unberührt. 1. die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung
der in der Schlachtstätte oder dem Transportmittel
befindlichen Schweine,
c. bei Schweinepest
und Afrikanischer Schweinepest 2. die unschädliche Beseitigung von Fleisch der in der
Schlachtstätte geschlachteten Schweine,
§ 14k 3. die Reinigung, Desinfektion und, soweit erforderlich,
Entwesung der Schlachtstätte sowie des Transport-
Tilgungsplan
mittels nach näherer Anweisung der zuständigen
(1) Die zuständige Behörde legt dem Bundesminis- Behörde und
terium a) nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 2 Buch-
1. im Falle der Schweinepest bei Wildschweinen einen stabe a der Richtlinie 2001/89/EG im Falle der
Plan zur Tilgung gemäß Artikel 16 Absatz 1 und 3 Schweinepest,
der Richtlinie 2001/89/EG, b) nach Maßgabe des Anhangs II der Richtlinie
2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest bei Wild- 2002/60/EG im Falle der Afrikanischen Schweine-
schweinen einen Plan zur Tilgung gemäß Artikel 16 pest
Absatz 1 und 3 der Richtlinie 2002/60/EG anordnen. Im Falle des Verdachts auf Schweinepest
oder Afrikanische Schweinepest in einem Flugzeug
in der jeweils geltenden Fassung vor.
kann die zuständige Behörde eine Reinigung, eine Des-
(2) Die zuständige Behörde übermittelt dem Bundes- infektion und, soweit erforderlich, eine Entwesung des
ministerium zum Zwecke der Unterrichtung der Euro- Frachtraums sowie der benutzten Behältnisse und Ge-
päischen Kommission jeweils halbjährlich rätschaften abweichend von Satz 2 Nummer 3 anord-
nen.
1. für das erste Kalenderhalbjahr spätestens bis zum
20. Juli des betreffenden Jahres und (2) Wird bei Schweinen, die sich in einer Schlacht-
stätte oder in einem Transportmittel befinden, der Aus-
2. für das zweite Kalenderhalbjahr spätestens bis zum bruch der Schweinepest oder der Afrikanischen
20. Januar des darauffolgenden Jahres Schweinepest amtlich festgestellt, so ordnet die zu-
die Ergebnisse der Untersuchungen, die in dem von der ständige Behörde die in Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen
Europäischen Kommission genehmigten Plan zur Til- Maßnahmen an. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
gung der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschwei- (3) Frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Maß-
nen nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a und h der nahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Satz 3 in
Richtlinie 2002/60/EG vorgesehen sind. Verbindung mit Absatz 2 dürfen erneut Schweine in die

Schlachtstätte oder in das Transportmittel verbracht nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben
werden. klinisch und, soweit erforderlich, serologisch mit
(4) Der Betreiber einer Schlachtstätte hat Teile und negativem Ergebnis auf Antikörper gegen
Rohstoffe bereits geschlachteter Schweine, die anste- Schweinepest untersucht worden sind.
ckungsverdächtig waren oder bei denen sich nach der (2a) Die zuständige Behörde hebt in einem Impf-
Schlachtung Veränderungen zeigen, die auf einen Seu- gebiet angeordnete Schutzmaßregeln auf, wenn alle
chenverdacht hinweisen, unverzüglich unschädlich zu Schweine in Betrieben, in denen Schweine geimpft
beseitigen oder beseitigen zu lassen. worden sind,
1. entweder geschlachtet und das Fleisch mit dem
Abschnitt 4 Stempel nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie
Aufhebung der Schutzmaßregeln, 2002/99/EG gekennzeichnet und in einem von der
Wiederbelegung von Betrieben zuständigen Behörde bestimmten Betrieb behandelt
worden ist oder
§ 24 2. getötet und unschädlich beseitigt worden sind und
(1) Die zuständige Behörde hebt angeordnete 3. in allen Betrieben eine Feinreinigung und Schluss-
Schutzmaßregeln auf, wenn die Schweinepest bei Haus- desinfektion nach näherer Anweisung der zuständi-
schweinen oder die Afrikanische Schweinepest erloschen gen Behörde und nach Maßgabe des Anhangs II
ist, wenn der Verdacht auf Schweinepest bei Haus- Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie 2001/89/EG
schweinen beseitigt ist oder wenn der Verdacht auf durchgeführt worden ist.
Schweinepest bei Hausschweinen oder Afrikanische
Schweinepest sich als unbegründet erwiesen hat. (3) Der Verdacht auf Schweinepest bei Hausschwei-
nen gilt als beseitigt, wenn
(2) Die Schweinepest bei Hausschweinen gilt als er-
loschen, wenn 1. die seuchenverdächtigen Schweine verendet oder
getötet und unschädlich beseitigt worden sind und
1. a) alle Schweine des Betriebs verendet oder getötet
bei den übrigen Schweinen des Betriebs innerhalb
und unschädlich beseitigt worden sind oder
von 40 Tagen nach der Beseitigung der seuchen-
b) im Falle des § 8 Absatz 1 alle Schweine der be- verdächtigen Schweine keine Anzeichen festgestellt
troffenen gesonderten Betriebsabteilungen ver- wurden, die auf Schweinepest hinweisen, oder
endet oder getötet und unschädlich beseitigt
2. dieser Verdacht auf Grund einer serologischen Un-
worden sind und bei den Schweinen der nicht be-
tersuchung ausgeräumt werden konnte.
troffenen gesonderten Betriebsabteilungen inner-
halb von 40 Tagen nach der Tötung und un- (4) Die Afrikanische Schweinepest bei Hausschwei-
schädlichen Beseitigung der Schweine aus der nen gilt als erloschen, wenn
betroffenen gesonderten Betriebsabteilung keine
1. a) alle Schweine des Betriebs verendet oder getötet
weiteren Erkrankungen festgestellt worden sind
und unschädlich beseitigt worden sind oder
oder
b) im Falle des § 8 Absatz 1 alle Schweine der be-
c) im Falle des § 8 Absatz 2 die seuchenkranken
troffenen gesonderten Betriebsabteilungen ver-
Schweine verendet oder getötet und unschädlich
endet oder getötet und unschädlich beseitigt
beseitigt worden sind und bei den übrigen
worden sind und bei den Schweinen der nicht be-
Schweinen der betroffenen Einrichtung innerhalb
troffenen gesonderten Betriebsabteilungen inner-
von 40 Tagen nach der Tötung und unschäd-
halb von 45 Tagen nach der Tötung und un-
lichen Beseitigung der Schweine in der betroffe-
schädlichen Beseitigung der Schweine aus der
nen Einrichtung keine weiteren Erkrankungen
betroffenen gesonderten Betriebsabteilung keine
festgestellt worden sind,
weiteren Erkrankungen festgestellt worden sind
2. eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion nach oder
Maßgabe des Anhangs II Nummer 2 Buchstabe a
der Richtlinie 2001/89/EG, eine Feinreinigung und c) im Falle des § 8 Absatz 2 die seuchenkranken
eine Schlussdesinfektion nach Maßgabe des An- Schweine verendet oder getötet und unschädlich
hangs II Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie beseitigt worden sind und bei den übrigen
2001/89/EG und eine Schadnagerbekämpfung nach Schweinen der betroffenen Einrichtung innerhalb
näherer Anweisung der zuständigen Behörde durch- von 45 Tagen nach der Tötung und unschäd-
geführt und von ihr abgenommen worden sind und lichen Beseitigung der Schweine in der betroffe-
nen Einrichtung keine weiteren Erkrankungen
3. im Falle der Nummer 1, ausgenommen bei Anord- festgestellt worden sind,
nung einer Notimpfung nach § 13 Absatz 1 Satz 1,
im Rahmen von Untersuchungen 2. eine Grobreinigung und eine Vordesinfektion nach
Maßgabe des Anhangs II Nummer 2 Buchstabe a
a) im Sperrbezirk frühestens 30 Tage nach Ab- der Richtlinie 2002/60/EG, eine Feinreinigung und
nahme der Grobreinigung und Vordesinfektion eine Schlussdesinfektion nach Maßgabe des An-
nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben hangs II Nummer 2 Buchstabe b der Richtlinie
klinisch und serologisch mit negativem Ergebnis 2002/60/EG, eine Schadnagerbekämpfung und, so-
auf Antikörper gegen Schweinepest untersucht weit erforderlich, eine Entwesung nach Maßgabe
worden sind, des Anhangs II der Richtlinie 2002/60/EG nach
b) im Beobachtungsgebiet frühestens 20 Tage nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde durch-
Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion geführt und von ihr abgenommen worden sind, und

3. im Falle der Nummer 1 Buchstabe a im Rahmen von § 24b mit Schweinen erst wiederbelegt werden, wenn
Untersuchungen vorbehaltlich des Satzes 2 die Schweinepest nach § 24 Absatz 2 als erloschen gilt.
a) im Sperrbezirk frühestens 45 Tage nach Ab- (2) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 1 hat der
nahme der Grobreinigung und Vordesinfektion Tierhalter sicherzustellen, dass die Schweine
nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben
1. innerhalb von 20 Tagen eingestellt werden,
klinisch und serologisch mit negativem Ergebnis
auf Antikörper gegen Afrikanische Schweinepest 2. nicht aus Betrieben stammen, die Beschränkungen
untersucht worden sind, im Zusammenhang mit der Schweinepest unterlie-
gen,
b) im Beobachtungsgebiet frühestens 40 Tage nach
Abnahme der Grobreinigung und Vordesinfektion 3. frühestens 40 Tage nach der Einstellung klinisch und
nach Nummer 2 die Schweine in allen Betrieben stichprobenweise serologisch auf Schweinepest un-
klinisch und, soweit erforderlich, serologisch mit tersucht werden,
negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Afrika- 4. im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der
nische Schweinepest untersucht worden sind. nach Nummer 3 durchgeführten Untersuchung vor-
Die zuständige Behörde kann die Frist nach Satz 1 liegen.
Nummer 3 (3) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 1 eines Be-
1. im Sperrbezirk auf mindestens 30 Tage und triebs mit Freilandhaltung hat der Tierhalter sicherzu-
2. im Beobachtungsgebiet auf mindestens 20 Tage stellen, dass
verkürzen, wenn die amtlichen oder amtlich angeordne- 1. im Rahmen einer Teilbelegung Schweine eingestellt
ten Untersuchungen ergeben haben, dass die Afrikani- werden, die
sche Schweinepest in dem Betrieb ausgeschlossen a) mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das
werden kann. Schweinepestvirus untersucht worden sind oder
(5) Die zuständige Behörde hebt, vorbehaltlich des die aus Betrieben stammen, die keinen Beschrän-
Satzes 2, kungen im Zusammenhang mit der Schweinepest
unterliegen,
1. im Falle der Schweinepest die Festlegung des ge-
fährdeten Bezirkes, b) über den gesamten Betrieb verteilt werden,
2. im Falle der Afrikanischen Schweinepest die Festle- c) frühestens 40 Tage nach ihrer Einstellung klinisch
gung des gefährdeten Gebietes, der Pufferzone und, und stichprobenweise serologisch auf Schweine-
im Falle der Festlegung eines Kerngebietes, des pest untersucht werden,
Kerngebietes d) im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der
frühestens sechs Monate nach dem letzten Nachweis nach Buchstabe c durchgeführten Untersuchung
der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweine- vorliegen und
pest bei einem Wildschwein auf. Sind in einem nach 2. eine Vollbelegung erst nach Vorliegen der Negativ-
Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2001/89/EG oder nach befunde nach Nummer 1 Buchstabe d erfolgt.
Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2002/60/EG geneh-
migten Tilgungsplan Schutzmaßregeln für den gefähr- (4) Betriebe, in denen nach einem Ausbruch der Afri-
deten Bezirk, das gefährdete Gebiet, die Pufferzone kanischen Schweinepest auf Anordnung der zuständi-
oder das Kerngebiet vorgesehen, hebt die zuständige gen Behörde die Schweine getötet und unschädlich be-
Behörde den gefährdeten Bezirk, das gefährdete Ge- seitigt worden sind, dürfen vorbehaltlich des Satzes 2
biet, die Pufferzone oder das Kerngebiet mit der Maß- und der Absätze 5 und 6 mit Schweinen erst wieder-
gabe auf, dass belegt werden, wenn die Afrikanische Schweinepest
nach § 24 Absatz 4 als erloschen gilt. Betriebe, in de-
1. § 14c in dem Gebiet, das im Falle der Schweinepest
nen die Afrikanische Schweinepest durch Zecken der
als gefährdeter Bezirk oder Art Ornithodorus erraticus verursacht worden ist, dür-
2. § 14e in dem Gebiet, das im Falle der Afrikanischen fen frühestens sechs Jahre nach dem Zeitpunkt, ab
Schweinepest als gefährdetes Gebiet, Pufferzone dem die Afrikanische Schweinepest nach § 24 Absatz 4
oder Kerngebiet als erloschen gilt, wiederbelegt werden, es sei denn,
festgelegt war, zwölf Monate nach dem letzten Nach- die Zecken konnten vor Ablauf der sechs Jahre voll-
weis der Schweinepest oder der Afrikanischen Schwei- ständig getilgt werden.
nepest anzuwenden ist. Die zuständige Behörde kann, (5) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 4 hat der
auch nach der Aufhebung der Festlegung des gefähr- Tierhalter sicherzustellen, dass die Schweine
deten Bezirkes, des gefährdeten Gebietes, der Puffer-
1. innerhalb von 20 Tagen eingestellt werden,
zone oder des Kerngebietes, den in Satz 2 genannten
Zeitraum in Abhängigkeit von der Seuchensituation um 2. nicht aus Betrieben stammen, die Beschränkungen
bis zu sechs Monate verlängern. im Zusammenhang mit der Afrikanischen Schweine-
pest unterliegen,
§ 24a 3. frühestens 45 Tage nach der Einstellung stichpro-
Wiederbelegung benweise serologisch und virologisch auf Afrikani-
(1) Betriebe, in denen nach einem Ausbruch der sche Schweinepest untersucht werden,
Schweinepest auf Anordnung der zuständigen Behörde 4. im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der
die Schweine getötet und unschädlich beseitigt worden nach Nummer 3 durchgeführten Untersuchung vor-
sind, dürfen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des liegen.

(6) Bei der Wiederbelegung nach Absatz 4 eines Be- § 14j Absatz 2 Satz 1 oder § 24a Absatz 7 verbun-
triebs mit Freilandhaltung hat der Tierhalter sicherzu- denen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
stellen, dass 2a. entgegen § 2a Küchen- oder Speiseabfälle verfüt-
1. im Rahmen einer Teilbelegung Schweine eingestellt tert,
werden, die 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3, § 3a
a) mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Satz 1 Nummer 2, Nummer 3 oder Nummer 5,
Virus der Afrikanischen Schweinepest untersucht § 6 Absatz 1 Satz 1, § 11c Satz 1, § 11d, § 12
worden sind oder die aus Betrieben stammen, die Absatz 1 oder Absatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 1 oder
keinen Beschränkungen im Zusammenhang mit Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 oder Nummer 2 Buch-
der Afrikanischen Schweinepest unterliegen, stabe b Doppelbuchstabe bb zweiter Halbsatz,
§ 14, § 14a Absatz 1, Absatz 4 Nummer 4, Ab-
b) über den gesamten Betrieb verteilt werden,
satz 5 Nummer 4, § 14a Absatz 8 oder Absatz 10,
c) frühestens 45 Tage nach ihrer Einstellung stich- jeweils auch in Verbindung mit § 14d Absatz 6
probenweise serologisch und virologisch auf Afri- Satz 1, § 14b Satz 1, § 14c Absatz 1 Satz 1 Num-
kanische Schweinepest untersucht werden, mer 1 Buchstabe a, b oder Buchstabe d Doppel-
d) im Betrieb verbleiben, bis die Negativbefunde der buchstabe bb, Nummer 3 oder Nummer 4, § 14c
nach Buchstabe c durchgeführten Untersuchung Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 2, § 14d
vorliegen und Absatz 1, 2b Nummer 1, Absatz 4 Nummer 4, Ab-
satz 5 Nummer 2, Absatz 5a Satz 1, Absatz 5b
2. eine Vollbelegung erst nach Vorliegen der Negativ-
Satz 1, Absatz 7 oder 8, § 14e Absatz 1 Satz 1
befunde nach Nummer 1 Buchstabe d erfolgt.
Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buch-
(7) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von stabe d Doppelbuchstabe bb oder Nummer 3,
Absatz 2, 3, 5 oder 6 für Betriebe genehmigen, in denen Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 2, § 23 Absatz 1
die Wiederbelegung frühestens sechs Monate nach Ab- oder Absatz 2 oder § 24b Absatz 2 zuwiderhan-
schluss der Reinigung und Desinfektion nach § 24 Ab- delt,
satz 2 Nummer 2 oder Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 er- 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 1
folgt. Satz 1, 2 oder Satz 5, jeweils auch in Verbindung
mit § 4 Absatz 5 Satz 2, zuwiderhandelt,
§ 24b
5. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in
Wiederbelegung von Betrieben im Impfgebiet Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Ab-
(1) Betriebe, in denen nach § 13 geimpft worden ist, satz 2, oder entgegen § 11 Absatz 3 Nummer 2,
dürfen mit Schweinen erst wiederbelegt werden, wenn § 14a Absatz 4 Nummer 2 oder § 14d Absatz 4
1. alle Schweine der Betriebe, in denen geimpft worden Nummer 2 ein Schwein nicht, nicht richtig oder
nicht rechtzeitig absondert,
ist, geschlachtet oder getötet und unschädlich be-
seitigt worden sind und 6. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in
Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Ab-
2. seit Abnahme der Feinreinigung und Schlussdesin-
satz 2, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht
fektion nach Maßgabe der Anlage II Nummer 2
vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
Buchstabe b der Richtlinie 2001/89/EG mindestens
zehn Tage vergangen sind. 7. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, auch in
Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 12 Ab-
(2) Die zuständige Behörde ordnet in Bezug auf nach
satz 2, ein Schwein nicht oder nicht richtig aufbe-
Absatz 1 wiederbelegte Betriebe eine klinische und
wahrt,
serologische Untersuchung der Schweine frühestens
40 Tage nach der Wiederbelegung an. Ferner ordnet 8. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 2 Satz 1
sie an, dass bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Nummer 4, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5
Untersuchung nach Satz 1 Schweine nicht aus dem Satz 2 oder § 12 Absatz 2, ein Schwein verbringt,
Betrieb verbracht werden dürfen. 9. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, auch in
Verbindung mit § 12 Absatz 2, eine Matte oder
Abschnitt 5 eine sonstige Bodenauflage nicht oder nicht
rechtzeitig auslegt, nicht oder nicht rechtzeitig
Ordnungswidrigkeiten
tränkt oder nicht oder nicht rechtzeitig feucht hält,
§ 25 10. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buch-
stabe a oder Buchstabe b, jeweils auch in Verbin-
Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Num- dung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 11 Absatz 4 Num-
mer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes han- mer 9, § 11a Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Absatz 2,
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig nicht sicherstellt, dass der Betrieb nur mit Schutz-
1. entgegen § 2 Absatz 1 eine Impfung oder einen kleidung betreten wird oder die Schutzkleidung
Heilversuch vornimmt, oder das Schuhwerk abgelegt, gereinigt, desinfi-
2. einer mit einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2, ziert oder beseitigt wird,
§ 8 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 4 11. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buch-
Nummer 3 oder Nummer 7, § 11a Absatz 3 Satz 1, stabe c, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5
§ 14a Absatz 6 oder Absatz 7, § 14f Absatz 2, Satz 2 oder § 12 Absatz 2, oder entgegen § 4 Ab-
Absatz 3, Absatz 4 oder Absatz 5, § 14g Absatz 2, satz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe d, auch in
§ 14h Absatz 2 oder Absatz 3, § 14i Absatz 2, Verbindung mit § 12 Absatz 2, nicht sicherstellt,

dass ein Schwein, ein dort genanntes Erzeugnis, genanntes Tier, Fleisch oder ein Teil eines dort
ein dort genannter Gegenstand oder Abfall nicht genannten Tieres verbringt,
verbracht wird,
27. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 4, auch in Ver-
12. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 2
bindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, ein dort ge-
Satz 2 oder Absatz 3 Nummer 1, auch in Verbin-
nanntes Tier besamt,
dung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 11 Absatz 4 Num-
mer 9, § 11a Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, 28. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 5 Satz 1, auch in
verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhan- Verbindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, entgegen
delt, § 14a Absatz 5 Nummer 1 oder § 14d Absatz 5
13. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 1, Nummer 1 ein dort genanntes Tier treibt oder
auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2, § 6 transportiert,
Absatz 2 Satz 2, § 11 Absatz 4 Nummer 9, § 11a
Absatz 3 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, einen Betrieb 29. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 6, auch in Ver-
betritt, bindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, eine Ausstel-
lung, einen Markt oder eine Veranstaltung durch-
14. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 2 führt oder mit einem dort genannten Tier handelt,
Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2,
§ 6 Absatz 2 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, ein Fahr- 30. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 4
zeug fährt, Nummer 8, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3
15. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Satz 2, zuwiderhandelt,
Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 3 Satz 1, jeweils
auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2 oder 31. ohne Genehmigung nach § 11a Absatz 3 Satz 1
§ 12 Absatz 2, verbundenen vollziehbaren Auflage ein dort genanntes Tier verbringt,
zuwiderhandelt,
32. einer mit einer Genehmigung nach § 11b Absatz 1
16. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 3 Nummer 1 oder Absatz 3
Nummer 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4 Ab- Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 11c
satz 5 Satz 2 oder § 12 Absatz 2, zuwiderhandelt, Satz 2, verbundenen vollziehbaren Auflage zuwi-
17. ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 3 Nummer 3 derhandelt,
Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5 Satz 2
oder § 12 Absatz 2, dort genanntes Fleisch, ein 33. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a
dort genanntes Fleischerzeugnis, einen dort ge- oder Buchstabe c, § 14a Absatz 5 Nummer 2, 3, 5,
nannten Gegenstand oder Abfall verbringt, 6 oder Nummer 7, § 14d Absatz 5 Nummer 4,
§ 14f Absatz 1, § 14g Absatz 1, § 14h Absatz 1,
18. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 4 § 14i Absatz 1, § 14j Absatz 1 oder § 23 Absatz 3
zuwiderhandelt, ein dort genanntes Tier, ein Teil eines Tieres,
19. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ein Fleisch, ein dort genanntes Fleischerzeugnis oder
Schild nicht oder nicht rechtzeitig anbringt, einen dort genannten Gegenstand verbringt,
20. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 einen 34. entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d
Hund oder eine Katze nicht oder nicht rechtzeitig Sperma, eine Eizelle oder einen Embryo entnimmt,
einsperrt,
21. ohne Genehmigung nach § 6 Absatz 3, auch in 35. entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 3 oder § 14d
Verbindung mit § 12 Absatz 2, ein Haustier ver- Absatz 4 Nummer 3 eine Desinfektionsmöglichkeit
bringt, nicht oder nicht rechtzeitig einrichtet,
22. einer mit einer Genehmigung nach § 6 Absatz 3, 36. entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 5 oder § 14d
auch in Verbindung mit § 12 Absatz 2, verbunde- Absatz 4 Nummer 5 Futter, Einstreu oder einen
nen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, sonstigen Gegenstand nicht, nicht richtig oder
23. entgegen § 11 Absatz 3 Nummer 1, auch in Ver- nicht rechtzeitig aufbewahrt,
bindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, entgegen
§ 14a Absatz 4 Nummer 1, § 14c Absatz 1 Satz 1 37. entgegen § 14a Absatz 4 Nummer 6 oder § 14d
Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa, Absatz 4 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass ein
§ 14d Absatz 4 Nummer 1 oder § 14e Absatz 1 Hund das Betriebsgelände nur unter Aufsicht ver-
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuch- lässt,
stabe aa eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
37a. entgegen § 14d Absatz 5 Nummer 5 Satz 1 Gras,
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
Heu oder Stroh verwendet,
24. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 1, auch in Ver-
bindung mit § 11a Absatz 3 Satz 2, ein Schwein 38. entgegen § 23 Absatz 4 einen Teil oder Rohstoff
verbringt, eines geschlachteten Schweines nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig besei-
25. entgegen § 11 Absatz 4 Nummer 2 eine Haus-
tigt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
schlachtung vornimmt,
nicht rechtzeitig untersuchen lässt oder
26. ohne Genehmigung nach § 11 Absatz 4 Num-
mer 3, auch in Verbindung mit § 11a Absatz 3 39. entgegen § 24a Absatz 1 oder Absatz 4 oder
Satz 2, oder § 11 Absatz 4 Nummer 7 ein dort § 24b Absatz 1 einen Betrieb wiederbelegt.

Abschnitt 6 einer Genehmigung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 sein kön-
nen, spätestens bis zum 31. Juli 2004 mitzuteilen.
Schlussvorschriften
(2) Am 24. Juli 2003 vorhandene Sperrbezirke, Ver-
dachtssperrbezirke, Beobachtungsgebiete, gefährdete
§ 25a
Bezirke und Überwachungsgebiete bleiben bestehen,
Weitergehende Maßnahmen bis die zuständige Behörde ihre Festlegung aufhebt.
Die Befugnis der zuständigen Behörde, bei Feststel- Auf Sperrbezirke, Beobachtungsgebiete und gefähr-
lung der Schweinepest oder Afrikanischen Schweine- dete Bezirke nach Satz 1 sind die ab dem 25. Juli 2003
pest bei einem Hausschwein oder einem Wildschwein für solche Gebiete geltenden Vorschriften anzuwenden.
weitergehende Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in Auf Verdachtssperrbezirke nach Satz 1 sind die ab dem
Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tier- 25. Juli 2003 für Kontrollzonen geltenden Vorschriften
gesundheitsgesetzes anzuordnen, soweit diese zur anzuwenden. Auf Überwachungsgebiete nach Satz 1
Seuchenbekämpfung erforderlich sind und Rechtsakte sind die ab dem 25. Juli 2003 für gefährdete Bezirke
der Europäischen Gemeinschaften oder der Europä- geltenden Vorschriften anzuwenden.
ischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unberührt.
§ 26
Wirksamwerden von Bekanntmachungen
§ 25b
Nach dieser Verordnung vorgesehene Bekanntma-
Übergangsbestimmungen
chungen werden mit Beginn des Tages, der auf ihre
(1) Am 25. Juli 2003 bestehende Einrichtungen nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger folgt, wirksam,
§ 8 Absatz 2 Satz 1 haben der zuständigen Behörde die wenn in der Bekanntmachung kein späterer Zeitpunkt
Voraussetzungen und Vorkehrungen, die Grundlage bestimmt ist.

2618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2018
Anlage
(zu § 14a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe aaa)
Tiergesundheitsbescheinigung
für den inländischen Versand von Schweinen
aus gefährdeten Bezirken im Sinne der Schweinepest-Verordnung
Ausstellende Behörde: ..........................................................................................
Versandort und -land: ...........................................................................................
I. Anzahl der Tiere: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(in Worten)
II. Herkunft der Tiere:
Name(n) und Anschrift(en) des (der) Herkunftsbetriebs(-e): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
...............................................................................................................
Die Tiere werden versandt von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(vollständige Anschrift des Verladeorts)
Name und Anschrift des Versenders: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
III. Bestimmung der Tiere:
Name und Anschrift des Empfängers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Die Tiere werden versandt nach . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Bestimmungsland und -ort)
mit folgendem Transportmittel: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
IV. Angaben zur Identifizierung der Tiere:
Amtliches Alter
Geschlecht Rasse
Kennzeichen (Monate)
V. Bescheinigung:
Die zuständige Behörde bescheinigt, dass die vorstehend genannten Tiere den Bestimmungen des § 14a
Absatz 6 Nummer 1 der Schweinepest-Verordnung entsprechen.
Ausgefertigt in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
(Ort) (Datum)
(Dienstsiegel)1
...............................................................
(Unterschrift des Vertreters der zuständigen Behörde)
...............................................................
(Name in Großbuchstaben,
Amtsbezeichnung des Unterzeichners)
1
Unterschrift und Siegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.

Verordnung
zur Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung
Vom 17. Dezember 2018
Auf Grund des § 330 Absatz 2 Satz 1, 3 und 4 des gungsverhältnis besteht, zu den Posten
Handelsgesetzbuchs, der zuletzt durch Artikel 14 Ab- „Forderungen an Kreditinstitute“ (Aktivpos-
satz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446) ten 2), „Forderungen an Kunden“ (Aktivpos-
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium ten 3), „Forderungen an Institute im Sinne
der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteauf-
mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Be- sichtsgesetzes“ (Aktivposten 4) und „Schuld-
nehmen mit der Deutschen Bundesbank: verschreibungen und andere festverzinsliche
Wertpapiere“ (Aktivposten 5);
Artikel 1 3. die verbrieften und unverbrieften Verbindlich-
Die Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung keiten gegenüber verbundenen Unternehmen
vom 2. November 2009 (BGBl. I S. 3680), die zuletzt zu den Posten „Verbindlichkeiten gegenüber
durch Artikel 8 Absatz 8 des Gesetzes vom 17. Juli Kreditinstituten“ (Passivposten 1), „Verbind-
2015 (BGBl. I S. 1245) geändert worden ist, wird wie lichkeiten gegenüber Kunden“ (Passivpos-
folgt geändert: ten 2), „Verbindlichkeiten gegenüber Institu-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 3 wie ten im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungs-
folgt gefasst: diensteaufsichtsgesetzes“ (Passivposten 3)
und „Nachrangige Verbindlichkeiten“ (Passiv-
„§ 3 Getrennte Rechnungslegung und Unterposten“. posten 8);
2. § 1 wird wie folgt gefasst: 4. die verbrieften und unverbrieften Verbindlich-
„§ 1 keiten gegenüber Unternehmen, mit denen
ein Beteiligungsverhältnis besteht, zu den
Anwendungsbereich
Posten „Verbindlichkeiten gegenüber Kredit-
Diese Verordnung ist auf Institute im Sinne des instituten“ (Passivposten 1), „Verbindlichkei-
§ 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset- ten gegenüber Kunden“ (Passivposten 2),
zes anzuwenden.“ „Verbindlichkeiten gegenüber Instituten im
3. In § 2 wird die Angabe „2a“ durch die Angabe „3“ Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiens-
ersetzt. teaufsichtsgesetzes“ (Passivposten 3) und
„Nachrangige Verbindlichkeiten“ (Passivpos-
4. § 3 wird wie folgt geändert: ten 8).
a) Der Überschrift werden nach dem Wort „Rech-
Die Angaben nach Satz 1 können statt in der
nungslegung“ die Wörter „und Unterposten“ an-
Bilanz im Anhang in der Reihenfolge der betrof-
gefügt.
fenen Posten gemacht werden.“
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in
Satz 1 wird die Angabe „§ 1“ durch die Wörter 5. In § 7 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:
„§ 1 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteauf- „Im Anhang sind die Beträge der „Forderungen
sichtsgesetzes“ sowie die Angabe „§ 1a“ durch an Kunden“ (Aktivposten 3) und der „Verbindlich-
die Angabe „§ 1 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt. keiten gegenüber Kunden“ (Passivposten 2) ge-
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: sondert nach folgenden Restlaufzeiten aufzu-
gliedern:“
„(2) Als Unterposten sind im Formblatt 1 je-
weils gesondert auszuweisen: 6. In § 8 Satz 1 wird die Angabe „2a“ durch die An-
gabe „3“ ersetzt.
1. die verbrieften und unverbrieften Forderun-
gen an verbundene Unternehmen zu den 7. § 9 wird wie folgt geändert:
Posten „Forderungen an Kreditinstitute“
a) In Satz 2 wird die Angabe „13“ durch die An-
(Aktivposten 2), „Forderungen an Kunden“
gabe „12“ ersetzt.
(Aktivposten 3), „Forderungen an Institute im
Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiens- b) Folgender Satz wird angefügt:
teaufsichtsgesetzes“ (Aktivposten 4) und „Als Guthaben bei Zentralnotenbanken dürfen
„Schuldverschreibungen und andere festver- nur täglich fällige Guthaben einschließlich der
zinsliche Wertpapiere“ (Aktivposten 5); täglich fälligen Fremdwährungsguthaben bei
2. die verbrieften und unverbrieften Forderun- Zentralnotenbanken der Niederlassungsländer
gen an Unternehmen, mit denen ein Beteili- des Instituts ausgewiesen werden.“

8. In § 10 Satz 4 wird die Angabe „13“ durch die An- a) In Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a wird die An-
gabe „17“ ersetzt. gabe „13“ durch die Angabe „12“ ersetzt.
9. In § 11 Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Absatz 3“ durch b) In Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 1
die Angabe „§ 3 Absatz 4“ ersetzt. wird jeweils die Angabe „2a“ durch die An-
gabe „3“ ersetzt.
10. In § 14 Satz 1 wird die Angabe „2a“ durch die An-
gabe „3“ ersetzt. 15. Dem § 33 wird folgender Absatz 9 angefügt:
11. In § 19 Satz 1 wird die Angabe „2a“ durch die An- „(9) Diese Verordnung in der Fassung des
gabe „3“ ersetzt. Artikels 1 der Verordnung zur Änderung der Zah-
lungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung vom
12. In § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die An- 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2619) ist erstmals
gabe „2a“ durch die Angabe „3“ ersetzt. auf den Jahresabschluss und Konzernabschluss für
13. § 28 wird wie folgt geändert: das nach dem 31. Dezember 2017 beginnende Ge-
schäftsjahr anzuwenden.“
a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 wird
jeweils die Angabe „2a“ durch die Angabe „3“ 16. Die Anlage 1 (Formblatt 1) erhält die aus dem An-
ersetzt. hang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
b) Folgender Absatz 4 angefügt:
Artikel 2
„(4) § 3 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.“ Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
14. § 29 wird wie folgt geändert: in Kraft.
Berlin, den 17. Dezember 2018
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Katarina Barley

Anhang zu Artikel 1 Nummer 16
Anlage 1
(zu § 2)
Formblatt 1
Jahresbilanz zum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
der . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Aktivseite Passivseite
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
1. Barreserve ...... 1. Verbindlichkeiten gegenüber Kredit-
a) aus Zahlungsdiensten und der instituten ......
Ausgabe von E-Geld ...... a) aus Zahlungsdiensten und der
darunter: Ausgabe von E-Geld ......
Guthaben bei Zentralnotenbanken . . . . . . aa) täglich fällig ......
b) aus sonstigen Tätigkeiten ...... bb) mit vereinbarter Laufzeit oder
Kündigungsfrist ......
darunter:
b) aus sonstigen Tätigkeiten ......
Guthaben bei Zentralnotenbanken . . . . . .
aa) täglich fällig ......
2. Forderungen an Kreditinstitute ......
bb) mit vereinbarter Laufzeit oder
a) aus Zahlungsdiensten und der Kündigungsfrist ......
Ausgabe von E-Geld ......
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kunden ......
davon:
a) aus Zahlungsdiensten und aus der
auf Treuhandkonten . . . . . . Euro
Ausgabe von E-Geld ......
b) aus sonstigen Tätigkeiten ......
davon:
aa) täglich fällig ......
zur Ausführung von Zahlungsvor-
bb) andere Forderungen ...... gängen ......
3. Forderungen an Kunden ...... darunter:
a) aus Zahlungsdiensten und der auf Zahlungskonten . . . . . . Euro
Ausgabe von E-Geld ......
davon:
davon:
aus der Ausgabe von E-Geld ......
aa) aus Provisionen . . . . . . Euro
b) aus sonstigen Tätigkeiten ......
bb) aus Krediten . . . . . . Euro
b) aus sonstigen Tätigkeiten ...... 3. Verbindlichkeiten gegenüber Instituten
im Sinne des § 1 Absatz 3 des
4. Forderungen an Institute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ......
§ 1 Absatz 3 des Zahlungsdienste-
aufsichtsgesetzes ...... a) aus Zahlungsdiensten und der
Ausgabe von E-Geld ......
a) aus Zahlungsdiensten und der
Ausgabe von E-Geld ...... b) aus sonstigen Tätigkeiten ......
b) aus sonstigen Tätigkeiten ...... 4. Sonstige Verbindlichkeiten ......
5. Schuldverschreibungen und andere a) aus Zahlungsdiensten und der
festverzinsliche Wertpapiere ...... Ausgabe von E-Geld ......
a) Geldmarktpapiere ...... b) aus sonstigen Tätigkeiten ......
aa) aus Zahlungsdiensten und 5. Rechnungsabgrenzungsposten ......
der Ausgabe von E-Geld ...... a) aus Zahlungsdiensten und der
bb) aus sonstigen Tätigkeiten ...... Ausgabe von E-Geld ......
b) Anleihen und Schuldverschreibun- b) aus sonstigen Tätigkeiten ......
gen ...... 6. Rückstellungen ......
aa) aus Zahlungsdiensten und
a) Rückstellungen für Pensionen und
der Ausgabe von E-Geld ......
ähnliche Verpflichtungen ......
bb) aus sonstigen Tätigkeiten ......
aa) aus Zahlungsdiensten und
6. Aktien und andere nicht festverzins- der Ausgabe von E-Geld ......
liche Wertpapiere ......
bb) aus sonstigen Tätigkeiten ......
a) aus Zahlungsdiensten und der
Ausgabe von E-Geld ...... b) Steuerrückstellungen ......
b) aus sonstigen Tätigkeiten ...... aa) aus Zahlungsdiensten und
der Ausgabe von E-Geld ......
7. Beteiligungen ......
bb) aus sonstigen Tätigkeiten ......
a) aus Zahlungsdiensten und der
Ausgabe von E-Geld ...... c) andere Rückstellungen ......
darunter: aa) aus Zahlungsdiensten und
der Ausgabe von E-Geld ......
aa) an Kreditinstituten ......
bb) an Finanzdienstleistungs- bb) aus sonstigen Tätigkeiten ......
instituten ...... 7. Passive latente Steuern ......

Aktivseite Passivseite
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
cc) an Instituten im Sinne des § 1 8. Nachrangige Verbindlichkeiten ......
Absatz 3 des Zahlungsdiens-
a) aus Zahlungsdiensten und der
teaufsichtsgesetzes ......
Ausgabe von E-Geld ......
b) aus sonstigen Tätigkeiten ......
b) aus sonstigen Tätigkeiten ......
darunter:
9. Genussrechtskapital ......
aa) an Kreditinstituten ......
darunter:
bb) an Finanzdienstleistungs-
instituten ...... vor Ablauf von zwei Jahren fällig ......
cc) an Instituten im Sinne des § 1 10. Fonds für allgemeine Bankrisiken ......
Absatz 3 des Zahlungsdiens- 11. Eigenkapital ......
teaufsichtsgesetzes ......
a) Eingefordertes Kapital
8. Anteile an verbundenen Unternehmen ......
Gezeichnetes Kapital ......
a) aus Zahlungsdiensten und der
Ausgabe von E-Geld ...... abzüglich nicht eingeforderter
darunter: ausstehender Einlagen ...... ......
aa) an Kreditinstituten ...... b) Kapitalrücklage ......
bb) an Finanzdienstleistungs- c) Gewinnrücklagen ......
instituten ...... aa) gesetzliche Rücklage ......
cc) an Instituten im Sinne des § 1 bb) Rücklage für Anteile an einem
Absatz 3 des Zahlungsdiens- herrschenden oder mehrheit-
teaufsichtsgesetzes ...... lich beteiligten Unternehmen . . . . . .
b) aus sonstigen Tätigkeiten ...... cc) satzungsmäßige Rücklagen ......
darunter:
dd) andere Gewinnrücklagen ......
aa) an Kreditinstituten ......
d) Bilanzgewinn/Bilanzverlust ......
bb) an Finanzdienstleistungs-
instituten ......
cc) an Instituten im Sinne des § 1
Absatz 3 des Zahlungsdiens-
teaufsichtsgesetzes ......
9. Immaterielle Anlagewerte ......
a) aus Zahlungsdiensten und der
Ausgabe von E-Geld ......
aa) selbst geschaffene gewerb-
liche Schutzrechte und ähn-
liche Rechte und Werte ......
bb) entgeltlich erworbene
Konzessionen, gewerbliche
Schutzrechte und ähnliche
Rechte und Werte sowie
Lizenzen an solchen Rechten
und Werten ......
cc) Geschäfts- oder Firmenwert . . . . . .
dd) geleistete Anzahlungen ......
b) aus sonstigen Tätigkeiten ......
aa) selbst geschaffene gewerb-
liche Schutzrechte und ähn-
liche Rechte und Werte ......
bb) entgeltlich erworbene
Konzessionen, gewerbliche
Schutzrechte und ähnliche
Rechte und Werte sowie
Lizenzen an solchen Rechten
und Werten ......
cc) Geschäfts- oder Firmenwert . . . . . .
dd) geleistete Anzahlungen ......
10. Sachanlagen ......
a) aus Zahlungsdiensten und der
Ausgabe von E-Geld ......
b) aus sonstigen Tätigkeiten ......
11. Eingefordertes, noch nicht eingezahl-
tes Kapital ......
12. Sonstige Vermögensgegenstände ......
a) aus Zahlungsdiensten und der
Ausgabe von E-Geld ......
b) aus sonstigen Tätigkeiten ......

Aktivseite Passivseite
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
13. Rechnungsabgrenzungsposten ......
a) aus Zahlungsdiensten und der
Ausgabe von E-Geld ......
b) aus sonstigen Tätigkeiten ......
14. Aktive latente Steuern ......
15. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der
Vermögensverrechnung ......
16. Nicht durch Eigenkapital gedeckter
Fehlbetrag ......
Summe der Aktiva ...... Summe der Passiva ......
1. Unwiderrufliche Kreditzusagen ......
a) aus Zahlungsdiensten und der
Ausgabe von E-Geld ......
b) aus sonstigen Tätigkeiten ......
2. Eventualverbindlichkeiten ......
a) aus Zahlungsdiensten und der
Ausgabe von E-Geld ......
b) aus sonstigen Tätigkeiten ......

2624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2018
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Satz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln
Bundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige
Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
30. 10. 2018 Durchführungsverordnung (EU) 2018/1633 der Kommission zur Geneh-
migung des Inverkehrbringens von raffiniertem Shrimps-Peptid-Konzen-
trat als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283
des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der
Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (1) L 272/29 31. 10. 2018
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
30. 10. 2018 Durchführungsverordnung (EU) 2018/1634 der Kommission zur erneuten
Gewährung einer Ausnahme von der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des
Rates hinsichtlich des Mindestabstands von der Küste und der Mindest-
wassertiefe für Bootswaden für den Fang von Glasgrundeln (Aphia mi-
nuta) in bestimmten Hoheitsgewässern Italiens L 272/35 31. 10. 2018
– Berichtigung der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex
für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenz-
kodex) (ABl. L 77 vom 23.3.2016) L 272/69 31. 10. 2018
11. 10. 2018 Durchführungsverordnung (EU) 2018/1602 der Kommission zur Ände-
rung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über
die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen
Zolltarif L 273/1 31. 10. 2018
13. 7. 2018 Delegierte Verordnung (EU) 2018/1637 der Kommission zur Ergänzung
der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des
Rates durch technische Regulierungsstandards für die Verfahren und
Merkmale der Aufsichtsfunktion (1) L 274/1 5. 11. 2018
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 2549. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: pdf-layout ·
Prüfwert des Textes 43d89d04f8fbe17e….