§ 3 Bearbeitungsreihenfolge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 SeeAnlG →
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- BVerwG, 25.06.2020 – 4 C 3/19Echte Konkurrenz benachbarter WindenergieanlagenZitiert von 47
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeAnlG/3#abs-1 (1) Die Bearbeitung der Planfeststellungs- oder Genehmigungsanträge erfolgt in der Reihenfolge ihres Eingangs. Maßgeblich ist der Eingang des ausreichenden Antrags. Schließt ein früher beantragtes Vorhaben ein späteres aus, so kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie das Verfahren hinsichtlich des später beantragten Vorhabens bis zu einer Entscheidung über das früher beantragte ruhend stellen. Wird das früher beantragte genehmigt, weist es den später gestellten Antrag zurück.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeAnlG/3#abs-2 (2) Ein Antrag gilt als ausreichend im Sinne von Absatz 1, wenn er zumindest beinhaltet: