§ 3 Bearbeitungsreihenfolge
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeAnlG/3#abs-1 (1) Die Bearbeitung der Planfeststellungs- oder Genehmigungsanträge erfolgt in der Reihenfolge ihres Eingangs. Maßgeblich ist der Eingang des ausreichenden Antrags. Schließt ein früher beantragtes Vorhaben ein späteres aus, so kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie das Verfahren hinsichtlich des später beantragten Vorhabens bis zu einer Entscheidung über das früher beantragte ruhend stellen. Wird das früher beantragte genehmigt, weist es den später gestellten Antrag zurück.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeAnlG/3#abs-2 (2) Ein Antrag gilt als ausreichend im Sinne von Absatz 1, wenn er zumindest beinhaltet:
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 SeeAnlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 25.06.2020 – 4 C 3/19Echte Konkurrenz benachbarter WindenergieanlagenZitiert von 51
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
17.12.2018 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2549)
BGBl. 2018 I S. 2549
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.