Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung
See-BV§ 64 Übergangsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/64?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ausbildungsabschnitte und Seefahrtzeiten, die vor dem 1. Juni 2014 für den Erwerb von Befähigungszeugnissen und Befähigungsnachweisen nach den bisher geltenden Vorschriften begonnen wurden, sind bis zum 31. Dezember 2016 als Nachweis zur Erfüllung der jeweiligen Anforderungen nach dieser Verordnung anzusehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/64?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Gültigkeitsdauer von Befähigungszeugnissen und Befähigungsnachweisen ist bis zum 31. Dezember 2016 zu befristen, wenn der Bewerber die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt, jedoch nach den bisher geltenden Vorschriften Anspruch auf eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer der jeweiligen Bescheinigung hatte. Die Frist nach Satz 1 verlängert sich bis zum Ablauf des 31. Mai 2019 in Fällen der Befähigungszeugnisse nach § 3 Absatz 2 der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/64?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Berufe der Metall- oder Elektroindustrie, die vor dem 1. Juni 2014 zugelassen waren, erfüllen die Anforderungen an die Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/64?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Soweit durch diese Rechtsverordnung die Gültigkeitsdauer von Befähigungszeugnissen und Befähigungsnachweisen zeitlich befristet ist, gilt diese Befristung mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung gleichfalls für entsprechende Zeugnisse und Nachweise, die nach den bisher geltenden Vorschriften erteilt worden sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/64?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Seeleute, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem 1. Juni 2014 eine Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten in entsprechender Dienststellung nachweisen, können auf Antrag
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/64?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Seefahrtbücher, die nach den bisher geltenden Vorschriften der Seemannsamtsverordnung erteilt worden sind, gelten bis zum Ablauf des 31. Mai 2019 als Nachweis im Sinne des § 62.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/64?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zugelassene Lehrgänge bleiben für eine Dauer von längstens drei Jahren seit der Zulassung zugelassen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/64?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Befähigungszeugnisse für den nautischen oder technischen Schiffsdienst als Offizier oder Kapitän, die vor dem 1. Juni 2014 ohne Erlaubnisbefristung erteilt worden sind, können auf Antrag nach Maßgabe des § 24 Satz 1 in Befähigungszeugnisse nach dieser Verordnung umgetauscht werden.
Änderungsverlauf
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28.07.2021 Ausfertigung
§ 64 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2021 (BGBl. I 3236)
BGBl. 2021 I S. 3236
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.