Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung
See-BV§ 64 Übergangsbestimmungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/64?asof=2021-08-24#abs-1 (1) Berufe der Metall- oder Elektroindustrie, die vor dem 1. Juni 2014 zugelassen waren, erfüllen die Anforderungen an die Ausbildung in der Metallbearbeitung nach Anlage 6.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/64?asof=2021-08-24#abs-2 (2) Soweit durch diese Rechtsverordnung die Gültigkeitsdauer von Befähigungszeugnissen und Befähigungsnachweisen zeitlich befristet ist, gilt diese Befristung mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung gleichfalls für entsprechende Zeugnisse und Nachweise, die nach den bisher geltenden Vorschriften erteilt worden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/64?asof=2021-08-24#abs-3 (3) Inhaber eines Befähigungszeugnisses zum Schiffsführer NSF sowie Inhaber eines Sportküstenschifferscheins, die ein gültiges Seediensttauglichkeitszeugnis für den Decksdienst sowie ein beschränkt gültiges Funkbetriebszeugnis (SRC) nachweisen können, gelten bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 als befähigt im Sinne des § 30 Absatz 6.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/64?asof=2021-08-24#abs-4 (4) Befähigungsnachweise über eine Grundausbildung oder Fortbildung für den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, die vor dem Inkrafttreten der Ersten Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung erteilt worden sind, sind bis längstens fünf Jahre nach Ausstellung gültig.
Änderungsverlauf
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28.07.2021 Ausfertigung
§ 64 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2021 (BGBl. I 3236)
BGBl. 2021 I S. 3236
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.