Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung
See-BV§ 62 Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt (Seeleute-Ausweis)
Stand: 01.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/62#abs-1 (1) Seeleute können auf Antrag nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 einen Nachweis einer beruflichen Tätigkeit in der Seeschifffahrt mit der Bezeichnung „Seeleute-Ausweis“ erhalten. Dieser Nachweis gilt nur in Verbindung mit einem gültigen Reisepass oder Personalausweis und ist weder Passersatz noch amtlicher Identitätsnachweis. Der Nachweis darf zusätzlich die Bezeichnung „seafarer´s card“ enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/62#abs-2 (2) Den Nachweis nach Absatz 1 können erhalten
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/62#abs-3 (3) Der Nachweis nach Absatz 1 ist zehn Jahre, im Falle des Absatzes 2 Nummer 4 ein Jahr gültig und enthält ein Passbild sowie folgende Angaben:
Die Begriffe des Satzes 1 können zusätzlich in englischer Übersetzung verwendet werden.