Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung
See-BV§ 45 Befähigungsnachweise zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten sowie schnellen Bereitschaftsbooten
Stand: 20.04.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/45#abs-1 (1) Für den Schiffsdienst auf Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten SÜB erteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/45#abs-2 (2) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 1 hat der Bewerber nachzuweisen
Die Ausbildung nach Satz 1 Nummer 2 muss auch die Fachkunde im sicheren Umgang mit Freifallrettungsbooten vermitteln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/45#abs-3 (3) Für den Schiffsdienst auf schnellen Bereitschaftsbooten wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Führen von schnellen Bereitschaftsbooten SBB erteilt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/45#abs-4 (4) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 3 hat der Bewerber nachzuweisen