Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung

See-BV

§ 45 Befähigungsnachweise zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten sowie schnellen Bereitschaftsbooten

Stand: 20.04.2024

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/45#abs-1 (1) Für den Schiffsdienst auf Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereitschaftsbooten SÜB erteilt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/45#abs-2 (2) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 1 hat der Bewerber nachzuweisen

1.
eine Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten und
2.
den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach den Anforderungen des Abschnittes A-VI/2 Absatz 1 bis 4 des STCW-Codes.

Die Ausbildung nach Satz 1 Nummer 2 muss auch die Fachkunde im sicheren Umgang mit Freifallrettungsbooten vermitteln.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/45#abs-3 (3) Für den Schiffsdienst auf schnellen Bereitschaftsbooten wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über die Befähigung zum Führen von schnellen Bereitschaftsbooten SBB erteilt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/45#abs-4 (4) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises nach Absatz 3 hat der Bewerber nachzuweisen

1.
den Besitz eines gültigen Befähigungsnachweises nach Absatz 1 und
2.
die Teilnahme an einem zugelassenen Lehrgang nach den Anforderungen des Abschnittes A-VI/2 Absatz 7 bis 10 des STCW-Codes.
§ 44 § 46