Gesetze / Seeleute-Befähigungsverordnung
See-BV§ 42 Voraussetzungen für den Erwerb des Befähigungszeugnisses und Befähigungsnachweises
Stand: 24.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/42#abs-1 (1) Für den Erwerb des Zeugnisses über die Befähigung zum Elektrotechnischen Schiffsoffizier ETO hat der Bewerber
nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/42#abs-2 (2) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe d können Ausbildung und Seefahrtzeit auch als schulrechtliches Praktikum oder in Form von Praxissemestern während der Ausbildung an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstelle abgeleistet werden. Der Bewerber hat im Falle des Satzes 1 ein Ausbildungsberichtsheft zu führen, in dem der Leiter der Maschinenanlage oder ein befähigter Schiffsoffizier bestätigt, dass mit der Ausbildung an Bord die entsprechenden Anforderungen des Abschnitts A-III/6 des STCW-Codes erfüllt wurden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/42#abs-3 (3) Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 38 Absatz 1 erfüllen die Anforderungen nach Absatz 1, wenn sie den Abschluss einer überbetrieblichen Ausbildung in der Elektrofertigung nach Anlage 6a von mindestens sieben Wochen und eine Ausbildung nach Abschnitt A-III/6 des STCW-Codes an einer nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätte nachweisen. Seeleute, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem 1. Juni 2014 eine Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten in entsprechender Dienststellung nachweisen, können auf Antrag ein Befähigungszeugnis zum Elektrotechnischen Schiffsoffizier ETO erhalten, sofern die Voraussetzungen nach Nummer 2 und 3 einschließlich des Nachweises über den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs in Betrieb und Unterhaltung von elektrisch betriebenen Anlagen mit einer Spannung von mehr als 1 000 Volt erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/See-BV/42#abs-4 (4) Für den Erwerb des Nachweises über die Befähigung zum Schiffselektriker ESE hat der Bewerber nachzuweisen
Änderungsverlauf
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28.07.2021 Ausfertigung
§ 42 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2021 (BGBl. I 3236)
BGBl. 2021 I S. 3236
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