Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3236

BGBl. 2021 I S. 3236 · 139.677 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2021, Seite 3236 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3236
                                                 Erste Verordnung
                                 zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung1

                                                            Vom 28. Juli

   Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a, 3b,
3c, 3d in Verbindung mit Satz 2 und mit Absatz 2 Satz 3
des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489)
verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digi-
tale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundes-
ministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

                              Artikel 1

                       Änderung der
              Seeleute-Befähigungsverordnung
  Die Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai
2014 (BGBl. I S. 460), die durch Artikel 66 der Verord-
nung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
    1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

      a) Teil 1 wird wie folgt geändert:
          aa) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

               aaa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                      „Abschnitt 3

                            Berufseingangsprüfungen,
                          berufsrechtliche Akkreditierung
                             und Qualitätssicherung“.

1
    Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1159
    des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019
    zur Änderung der Richtlinie 2008/106/EG über Mindestanforderun-
    gen für die Ausbildung von Seeleuten und zur Aufhebung der Richt-

    linie 2005/45/EG über die gegenseitige Anerkennung von Befähi-
    gungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute (ABl. L 188 vom
    12.7.2019, S. 94).

2021

       bbb) Die Angaben zu den §§ 10 bis 12 wer-
            den wie folgt gefasst:

              „§ 10 Berufseingangsprüfung und be-
                    rufsrechtliche Akkreditierung
              § 11   Qualitätsnormen für Ausbildung
                     und Prüfungsleistungen

              § 12   Qualitätssicherung“.

       ccc) Die Angabe zu § 13 wird gestrichen.

       ddd) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt ge-
            fasst:
              „§ 14 Aufhebung der Anerkennung als
                    Berufseingangsprüfungen“.

   bb) In Abschnitt 4 werden die Angaben zu den
       §§ 20 und 21 wie folgt gefasst:

       „§ 20 Befähigungszeugnisse und Befähi-
             gungsnachweise anderer Mitglied-
             staaten der Europäischen Union oder
             anderer Vertragsstaaten des Abkom-
             mens über den Europäischen Wirt-
             schaftsraum

       § 21    Befähigungszeugnisse und Befähi-
               gungsnachweise aus Drittstaaten“.

   cc) In Abschnitt 5 wird die Angabe zu § 27 wie

       folgt gefasst:

       „§ 27 Ersatzausstellung, inhaltsgleiche Be-
             scheinigungen und Umtausch“.
BGBl. 2021, Seite 3237 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3237
  b) In Teil 2 Abschnitt 3 werden die Angaben zu den
     §§ 35 und 36 wie folgt gefasst:
     „§ 35 Befähigungszeugnisse zum GMDSS-Fun-
           ker
     § 36     Voraussetzungen für den Erwerb der
              Befähigungszeugnisse zum GMDSS-
              Funker“.

  c) In Teil 4 wird die Angabe zu § 43 wie folgt ge-
     fasst:
     „§ 43 Befähigungsnachweis zum Schiffsme-
           chaniker“.
  d) Teil 6 wird wie folgt geändert:

     aa) Nach den Angaben zu Abschnitt 1 werden

         folgende Angaben zu den Abschnitten 2

         und 3 eingefügt:

                          „Abschnitt 2
             Befähigungen für den Schiffsdienst
         auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen
         § 50a Befähigungsnachweise      für   den
               Schiffsdienst auf Schiffen, die dem
               IGF-Code unterliegen

                          Abschnitt 3

             Befähigungen für den Schiffsdienst auf

            Schiffen, die in Polargewässern verkehren

         § 50b Befähigungsnachweise        für    den
               Schiffsdienst auf Schiffen, die in Po-
               largewässern verkehren“.

     bb) Die Angaben zu dem bisherigen Abschnitt 2

         werden die Angaben zu dem Abschnitt 4.

  e) Die Überschrift von Teil 7 wird wie folgt gefasst:
                           „Teil 7

             Aufrechterhaltung der Befähigung“.
  f) In Teil 7 wird die Angabe zu § 55 gestrichen.
  g) In der Angabe zu Anlage 3 werden die Wörter
     „Schiffsführer auf Kleinfahrzeugen“ durch die
     Wörter „Kapitän nationale Fahrt BRZ 100“ er-
     setzt.
  h) Nach der Angabe zu Anlage 6 wird folgende An-
     gabe zu Anlage 6a eingefügt:
                         „Anlage 6a
             Anforderungen an die Ausbildung
      in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 5

     eingefügt:

        „(3) „IGF-Code“ bedeutet der Internationale
     Code für die Sicherheit von Schiffen, die Gase
     oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flamm-
     punkt verwenden (VkBl. 2016 S. 655, Sonder-
     band C 8151), nach der Begriffsbestimmung in
     der Regel II-1.2.29 des Internationalen Überein-
     kommens von 1974 zum Schutz des mensch-
     lichen Lebens auf See mit Anlage und Anhang
     sowie Protokolle von 1978 und 1988 zu diesem
     Übereinkommen (SOLAS) (BGBl. 1979 II S. 141;
     1980 II S. 525; 1983 II S. 784; 1994 II S. 2458
     sowie Anlageband zum BGBl. II Nr. 44 vom

   27. September 1994, S. 43) in der jeweils gelten-
   den Fassung.
      (4) „Polar-Code“ bedeutet der Internationale
   Code für Schiffe, die in Polargewässern ver-
   kehren, nach den Begriffsbestimmungen in
   SOLAS-Regel XIV/1.1; „Polargewässer“ bedeu-
   tet arktische Gewässer und/oder das Antarktis-
   gebiet nach den Begriffsbestimmungen in den
   SOLAS-Regeln XIV/1.2 bis XIV1.4 (VkBl. 2015
   S. 843, Sonderband C 8146) in der jeweils gel-
   tenden Fassung.
      (5) „ISPS-Code“ bedeutet der am 12. Dezem-
   ber 2020 durch die Entschließung 2 der Kon-
   ferenz der Vertragsregierungen des Interna-

   tionalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz

   des menschlichen Lebens auf See (SOLAS)

   beschlossene Internationale Code für die Ge-
   fahrenabwehr auf Schiffen in Hafenanlagen
   (BGBl. 2003 II S. 2018) in der jeweils geltenden
   Fassung.“
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
   sätze 6 und 7.
c) Der neue Absatz 6 wird wie folgt geändert:
   aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

              „2. Berufsgenossenschaft“ die Be-

                  rufsgenossenschaft Verkehrswirt-
                  schaft, Post-Logistik Telekommu-
                  nikation,“.

       bbb) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

              „8. „Bescheinigungen“ Befähigungs-

                  zeugnisse, Befähigungsnachwei-
                  se, Qualifikationsnachweise, An-
                  erkennungsvermerke, Gleichwer-
                  tigkeitsbescheinigungen, Ausnah-
                  megenehmigungen und sonstige
                  Dokumente, die nach Maßgabe
                  dieser Verordnung erteilt wer-
                  den,“.
       ccc) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
              „14. „nationale Fahrt“ die Fahrt von
                   deutschen Häfen nach deutschen
                   Häfen,“.
       ddd) Nummer 15 wird aufgehoben.
       eee) Die bisherige Nummer 16 wird Num-
            mer 15 und wird wie folgt gefasst:
              „15. „küstennahe Fahrt“ die Fahrt,
                   während der Häfen in Deutsch-

                   land, im europäischen Teil des

                   Königreichs der Niederlande, im
                   Königreich Dänemark mit Aus-
                   nahme der Färöer und Grönlands
                   sowie Häfen der Republik Polen
                   angelaufen werden,“.
       fff)   Die bisherige Nummer 17 wird Num-
              mer 16.

       ggg) Die bisherige Nummer 18 wird Num-
            mer 17 und wie folgt gefasst:
              „17. „Küstenfischerei“ die Fischerei,
                   die betrieben wird auf Fangreisen
                   in einem Abstand von nicht mehr
BGBl. 2021, Seite 3238 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3238
                      als 35 Seemeilen von der Küste
                      der Bundesrepublik Deutschland
                      oder in einem Abstand von nicht
                      mehr als 30 Seemeilen von der
                      Küste der benachbarten Küsten-
                      länder,“.
          hhh) Die bisherigen Nummern 19 und 20
               werden die Nummern 18 und 19.

          iii)    Nummer 21 wird aufgehoben.
          jjj)    Die bisherige Nummer 22 wird Num-
                  mer 20.
          kkk) Nach Nummer 20 werden folgende
               Nummern 21 bis 24 eingefügt:
                  „21. „Berufseingangsprüfung“ die Fest-
                       stellung, ob ein Bewerber um eine
                       Bescheinigung über die jeweils
                       vorgeschriebenen Befähigungen,
                       Kenntnisse, das Verständnis und
                       die Fachkunde verfügt und in der
                       Lage ist, diese an Bord von Kauf-
                       fahrteischiffen sicher anzuwen-
                       den,
                  22. „berufsrechtliche Akkreditierung“
                      das Verfahren zur und über die
                      Feststellung über die Einhaltung
                      der berufsrechtlichen Anforderun-
                      gen an den nach Landesrecht ein-
                      gerichteten Hochschulen nach
                      dem STCW-Übereinkommen,
                  23. „gültig“ im Falle unbefristet aus-
                      gestellter Bescheinigungen den
                      Fortbestand der Befähigung auf-
                      rechterhaltend und
                  24. „Antriebsleistung“ die in Kilowatt
                      ausgedrückte höchste Gesamt-
                      dauerleistung aller Hauptantriebs-
                      maschinen des Schiffes, die im
                      Schiffszertifikat oder in einem an-
                      deren amtlichen Dokument aus-
                      gewiesen ist.“
       bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 22“
           durch die Angabe „Nummer 20“ ersetzt.

       cc) Folgende Sätze werden angefügt:

          „Die Berufseingangsprüfung nach Satz 1
          Nummer 21 hat in Form von Prüfungsleis-
          tungen und einer praktischen Abschlussprü-
          fung zu erfolgen. Die praktische Abschluss-
          prüfung hat zum Ende eines berufsrechtlich
          akkreditierten seefahrtbezogenen Studien-
          gangs oder einer seefahrtbezogenen schu-
          lischen Ausbildung an einer nach Landes-
          recht eingerichteten Ausbildungsstätte zu
          erfolgen.“
  d) Der neue Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
          „(7) Für die Zwecke dieser Verordnung wer-
       den zur Bezeichnung der Befähigungszeugnisse
       und Befähigungsnachweise im nautischen
       Schiffsdienst, Seefunkdienst, technischen und
       elektrotechnischen Schiffsdienst, im Gesamt-
       schiffsbetrieb, Schiffssicherheitsdienst und in
       der Gefahrenabwehr, im Schiffsdienst für be-
       sondere Schiffstypen, ausgenommen dem

      Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen, die in An-
      lage 1 genannten Abkürzungen verwendet.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 3 werden die Wörter „sowie die
          Durchführung von Prüfungen,“ durch die
          Wörter „, die Durchführung von Prüfungen,
          die berufsrechtliche Akkreditierung sowie
          für die Vorgaben an die Anforderungen für
          die Berufseingangsprüfung,“ ersetzt.
      bb) Folgende Nummern 7 und 8 werden ange-
          fügt:
          „7. für die Überwachung der Durchführung
              der praktischen Ausbildung und See-
              fahrtzeit nach § 31 Absatz 2 Nummer 2,
              § 40 Absatz 2 Nummer 2 und § 42 Ab-
              satz 4 Nummer 2, und
          8. für die Überwachung der Durchführung
             der Ausbildung nach § 49 Absatz 4
             Nummer 1 Buchstabe b und Absatz 6
             Nummer 1 Buchstabe b und § 50 Ab-
             satz 4 Nummer 1 Buchstabe b.“
      cc) Folgender Satz wird angefügt:

          „Das Bundesamt kann bei der Überwachung
          der Durchführung der praktischen Ausbil-
          dung und Seefahrtzeit nach Nummer 7 die
          Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. be-
          teiligen.“
   b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 51 Absatz 5“
      durch die Angabe „§ 51 Absatz 6“ ersetzt.
   c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V.
          ist im Rahmen dieser Verordnung zuständig
          für

          1. die Feststellung, ob Ausbildungsberufe
             der Metall- oder Elektrotechnik den An-
             forderungen genügen,
          2. die Veröffentlichung einer Liste mit den
             nach Nummer 1 festgestellten Ausbil-
             dungsberufen und

          3. die Überwachung der Durchführung der
             praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit
             der Offiziersassistenten.“

      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Die Feststellung und Veröffentlichung nach
          Nummer 1 bedarf des Einvernehmens des
          Bundesamtes.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
               „5. den Abschluss eines zugelassenen
                   Lehrgangs nach den Anforderun-
                   gen des Abschnitts A-VI/1 des
                   STCW-Codes in Verbindung mit
                   § 54 Absatz 1 und 2 und einen ent-
                   sprechenden gültigen Befähigungs-
                   nachweis“.
BGBl. 2021, Seite 3239 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3239
         bbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
              „Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für Bewer-
              ber um
              1. ein Befähigungszeugnis für GMDSS-
                 Funker,

              2. einen Befähigungsnachweis über
                 eine   Sicherheitsgrundausbildung
                 oder für die Gefahrenabwehr auf
                 dem Schiff,
              3. einen Befähigungsnachweis für den
                 Schiffsdienst auf Schiffen, die in
                 Polargewässern verkehren und

              4. einen Qualifikationsnachweis nach
                 § 51 Absatz 1.“

  b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
     „Für die Erteilung von Seeleute-Ausweisen ist
     Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsprechend anzu-
     wenden.“
5. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Der Wortlaut wird wie folgt geändert:
     aa) Folgende Nummern 6 bis 8 werden ange-
         fügt:
         „6. den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem
             IGF-Code unterliegen,

         7. den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Po-

            largewässern verkehren sowie

         8. für einen Qualifikationsnachweis für den

            Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen.“

     bb) Folgender Satz wird angefügt:
         „Satz 1 gilt entsprechend für den Erwerb
         eines Seeleute-Ausweises.“
6. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „auf

     Grund seines Verhaltens im Verkehr“ gestrichen.

  b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Befähi-

     gungszeugnisses“ die Wörter „oder eines Aner-

     kennungsvermerkes“ eingefügt und das Wort
     „Wachdienst“ durch das Wort „Schiffsdienst“
     ersetzt.
  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein
         Komma ersetzt.
     bb) Nummer 4 wird durch folgende Nummern 4
         und 5 ersetzt:
         „4. gegen wen wiederholt ein Fahrverbot für
             den Straßenverkehr, die Binnenschiff-
             fahrt oder die Seeschifffahrt ausgespro-
             chen worden ist, oder

         5. wer im Zusammenhang mit dem Erwerb
            einer Bescheinigung nach dieser Ver-
            ordnung wegen Betrugs oder Urkunden-
            fälschung rechtskräftig verurteilt wurde.“
  d) In Absatz 5 werden die Wörter „Soweit der hin-
     reichende Verdacht besteht, dass einem Bewer-
     ber die“ durch die Wörter „Sind Tatsachen be-
     kannt, die Bedenken gegen die“ ersetzt und das
     Wort „fehlt“ durch die Wörter „des Bewerbers
     begründen“ ersetzt.

  e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
        „(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken
     gegen das Vorliegen der Seediensttauglichkeit
     eines Inhabers eines Seediensttauglichkeits-
     zeugnisses begründen, soll das Bundesamt
     den Seeärztlichen Dienst der Berufsgenossen-
     schaft informieren.“

7. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein
         Komma ersetzt.

     bb) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Befähi-
         gungszeugnisses“ ein Komma eingefügt.

     cc) Folgende Nummern 5 und 6 werden ange-
         fügt:
         „5. ein Befähigungsnachweis für den Schiffs-
             dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code
             unterliegen und
         6. ein Befähigungsnachweis für den Schiffs-
            dienst auf Schiffen, die in Polargewässern
            verkehren.“
  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

         „Die Befristung beginnt mit dem Datum

         1. des erfolgreichen Abschlusses der Aus-

            bildung oder

         2. des Abschlusses eines Lehrgangs, der

            Voraussetzung für die begehrte Beschei-
            nigung ist.
         Die Befristung endet im Falle der Erteilung
         oder Gültigkeitsverlängerung von Befähi-
         gungszeugnissen für den nautischen
         Schiffsdienst mit dem Datum der Befristung

         der Erlaubnis für die Ausübung des See-

         funkdienstes“.

     bb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „zu-

         erst erfolgte“ durch das Wort „erste“ ersetzt.

8. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und nach den Wör-
     tern „des Fahrtgebiets“ werden die Wörter „, der
     nautischen“ eingefügt.
  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) Sofern der Bewerber um ein Befähi-
     gungszeugnis für den nautischen Schiffsdienst
     kein Zeugnis über Kenntnisse der englischen
     Sprache nachweist, die mindestens den grund-
     legenden Kenntnissen entsprechend der Stufe
     A 2 des vom Europarat mit der Empfehlung
     (2008) 7 des Ministerrats vom 2. Juli 2008 und
     von der Europäischen Gemeinschaft mit der
     Entschließung des Rates vom 14. Februar 2002
     zur Förderung der Sprachenvielfalt und des Er-
     werbs von Sprachkenntnissen im Rahmen der
     Umsetzung der Ziele des Europäischen Jahres
     der Sprachen 2001 (ABl. 2001 C 50, S. 1 ff) zur
     Anwendung empfohlenen gemeinsamen euro-
     päischen Referenzrahmens für Sprachen ent-
     sprechen, gilt das Befähigungszeugnis aus-
     schließlich für die nationale Fahrt.“
BGBl. 2021, Seite 3240 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3240
 9. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt ge-
    fasst:

                       „Abschnitt 3

               Berufseingangsprüfungen,
             berufsrechtliche Akkreditierung
                und Qualitätssicherung“.
10. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 10

                 Berufseingangsprüfungen
            und berufsrechtliche Akkreditierung“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“
               durch ein Komma ersetzt.

          bbb) Nach Nummer 2 wird folgende Num-
               mer 3 eingefügt:
                „3. zum Offizier im elektrotechnischen
                    Bereich oder“.

          ccc) Die bisherige Nummer 3 wird Num-
               mer 4.

       bb) Satz 2 wird aufgehoben.

   c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
      fügt:
         „(2) Berufseingangsprüfungen können an nach
       Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten
       absolviert werden.“
   d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie
      folgt geändert:

       aa) In Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort
           „der“ durch das Wort „den“ ersetzt.

       bb) In Nummer 3 wird das Wort „Prüfungen“
           durch das Wort „Prüfungsleistungen“ er-
           setzt.

   e) Der bisherige Absatz 3 wird durch folgende Ab-
      sätze 4 und 5 ersetzt:
         „(4) Die Anforderungen an die Berufsein-
       gangsprüfung nach den §§ 11 und 12 gelten

       1. bei einer Hochschule als erfüllt, wenn der
          entsprechende Studiengang durch das Bun-
          desamt berufsrechtlich akkreditiert wurde,

       2. bei einer Fachschule als erfüllt, wenn die
          Rahmen-Ausbildungs- und Prüfungsordnung
          und die Rahmenlehrpläne in Abstimmung mit
          dem Bundesministerium für Verkehr und digi-
          tale Infrastruktur erstellt und durchgeführt
          werden.

          (5) Die berufsrechtliche Akkreditierung kann
       für die Dauer von höchstens fünf Jahren erteilt
       werden. Sie kann, auch nachträglich, mit Neben-
       bestimmungen versehen werden. Die berufs-
       rechtliche Akkreditierung kann verlängert wer-

       den, wenn dies mindestens sechs Monate vor
       Ablauf der Gültigkeitsdauer beantragt wurde
       und die Voraussetzungen für die berufsrecht-
       liche Akkreditierung weiterhin vorliegen.“

11. § 11 wird wie folgt geändert:

   a) Der Überschrift werden nach dem Wort „Quali-
      tätsnormen“ die Wörter „für Ausbildung und
      Prüfungsleistungen“ angefügt.

   b) In Absatz 1 werden die Nummern 6 und 7 auf-
      gehoben.
   c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
         „(3) Zur Prüfung der Anforderungen des Ab-
      satzes 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 und des Ab-

      satzes 2 ist dem Bundesamt im Hinblick auf
      den Erlass und die Änderung von Studien- und
      Prüfungsordnungen sowie von Lehrplänen Ge-
      legenheit zur Stellungnahme zu gewähren. Es
      ist befugt, Anmerkungen im Interesse einer voll-
      ständigen Umsetzung der jeweiligen Anforde-
      rungen des STCW-Übereinkommens abzu-
      geben. Die Anforderungen des Absatzes 1
      Nummer 1, 2, 4 und 5 und des Absatzes 2 gel-
      ten als erfüllt, wenn sie mit dem Bundesamt ab-
      gestimmt sind.“
12. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 12

                    Qualitätssicherung“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Zusätzlich zu den Anforderungen nach § 11
          stellen die nach Landesrecht eingerichteten
          Ausbildungsstätten sicher, dass in Bezug
          auf alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit
          der seefahrtbezogenen Ausbildung nach
          den Vorgaben dieser Verordnung

          1. Qualitätssicherungssysteme nach Re-
             gel I/8 Absatz 1 der Anlage zum STCW-
             Übereinkommen dauerhaft eingerichtet
             sind,

          2. eine regelmäßige Beurteilung nach Re-
             gel I/8 Absatz 2 der Anlage zum STCW-
             Übereinkommen durch ausgewählte be-
             fähigte Personen erfolgt, die mit den
             jeweiligen Tätigkeiten selbst nicht be-
             fasst sind, und

          3. dem Bundesministerium für Verkehr und
             digitale Infrastruktur und dem Bundesamt
             für die regelmäßige Berichtspflicht nach
             Regel I/8 Absatz 3 der Anlage zum
             STCW-Übereinkommen die erforderlichen
             Angaben, Unterlagen und Informationen
             zur Verfügung gestellt werden.“

      bb) Satz 2 wird aufgehoben.

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „Abschlussprüfun-
          gen“ durch das Wort „Berufseingangsprü-
          fungen“ ersetzt.

      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Vertreter des Bundesamtes dürfen nicht
          dem Prüfungsausschuss angehören, sollen
          jedoch das Recht eingeräumt bekommen,
BGBl. 2021, Seite 3241 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3241
          Prüfungsfragen anzuregen und in schrift-
          liche Prüfungsleistungen Einsicht zu neh-
          men.“
      cc) In Satz 3 wird nach der Angabe „Absatz 1“
          die Angabe „und 2“ gestrichen.
13. § 13 wird aufgehoben.

14. § 14 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 14

                   Aussetzen der
       Anerkennung als Berufseingangsprüfungen

      Liegen dem Bundesministerium für Verkehr und
   digitale Infrastruktur oder dem Bundesamt begrün-
   dete Beanstandungen darüber vor oder wird die
   Bundesrepublik Deutschland davon unterrichtet,

   dass ein anderer Staat oder die Internationale See-

   schifffahrts-Organisation die Anforderungen der

   §§ 10 bis 12 nicht für erfüllt halten, so kann die

   Anerkennung einer Abschlussprüfung als Berufs-
   eingangsprüfung aufgehoben werden. Die §§ 48
   und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten
   entsprechend.“
15. In § 15 Satz 1 werden nach den Wörtern „bedürfen
    der Zulassung“ die Wörter „durch das Bundesamt,
    Lehrgänge nach § 3 Absatz 4 der Zulassung durch
    die Berufsgenossenschaft“ gestrichen.
16. § 16 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „schrift-
          lich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge-
          fügt.

      bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Nummer 2 Buchstabe c werden
               nach dem Wort „Teilnahmebescheini-
               gung“ die Wörter „oder eines Quali-
               fikationsnachweises“ eingefügt.

          bbb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

                „6. die Darstellung des Verfahrens zur
                    Einhaltung der Standards für Aus-
                    bildung und Prüfungsleistungen
                    nach § 11.“
      cc) Folgender Satz wird angefügt:

          „Die Anforderungen an die Qualitätssiche-

          rung nach § 12 Absatz 1 und 2 gelten ent-

          sprechend.“

   b) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
      gefügt:
      „Der erste Termin zur Durchführung des vorläufig
      zugelassenen Lehrgangs wird in Abstimmung
      mit dem Bundesamt vereinbart.“
   c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
         „(6) Für die Zulassung von Modulen im Rah-
      men der berufsrechtlichen Akkreditierung nach
      § 10, die zur Ausstellung von Befähigungsnach-
      weisen, Qualifikationsnachweisen oder Teilnah-
      mebescheinigungen führen sollen, gelten die
      Absätze 1, 3, 4 und 5 entsprechend. Innerhalb
      der Laufzeit der Zulassung kann das Bundesamt
      das Modul bei der nach Landesrecht eingerich-
      teten Ausbildungsstätte überprüfen. Die Dauer
      der Zulassung des Moduls richtet sich nach

       der Dauer der zugrundeliegenden berufsrecht-
       lichen Akkreditierung.“
17. § 17 wird wie folgt geändert:
    a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Angabe
       „fünf“ wird durch die Angabe „sechs“ ersetzt.

    b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

         „(2) In das Verzeichnis sind die Angaben über

       1. den Namen, Vornamen sowie das Geburts-
          datum der Teilnehmer,

       2. die Bezeichnung und BSH-Zulassungsnum-
          mer des Lehrgangs einschließlich des Zeit-
          raums, an dem der einzelne Teilnehmer teil-
          genommen hat sowie

       3. die Teilnahmebescheinigungs- oder Quali-

          fikationsnachweisnummern der einzelnen

          Teilnehmer sowie das Datum der Erteilung

          der Bescheinigung

       aufzunehmen.
         (3) Kann der Anbieter seinen Pflichten nach
       Absatz 1 nicht mehr nachkommen, ist das Teil-
       nehmerverzeichnis unverzüglich in digitaler
       Form an die zulassende Stelle zu übermitteln.
       Nach der Übermittlung nach Satz 1 ist das Teil-
       nehmerverzeichnis nach Absatz 1 vom Anbieter
       unverzüglich, bei Speicherung in elektronischer
       Form automatisiert, zu löschen.“

18. § 20 wird wie folgt geändert:

    a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Be-
       fähigungszeugnisse“ die Wörter „und Befähi-
       gungsnachweise“ eingefügt.

    b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

          „(1) Ein Befähigungszeugnis im Sinne des
       Artikels 5 der Richtlinie 2008/106/EG des Euro-
       päischen Parlaments und des Rates vom 19. No-
       vember 2008 über Mindestanforderungen für

       die Ausbildung von Seeleuten (ABl. L 323 vom
       3.12.2008, S. 33), die zuletzt durch Artikel 1
       der Richtlinie 2019/1159/EU (ABl. L 188 vom
       12.7.2019, S. 94) geändert worden ist, in der
       jeweils geltenden Fassung eines anderen Mit-
       gliedstaates der Europäischen Union oder eines
       Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-

       päischen Wirtschaftsraum wird auf Antrag vom

       Bundesamt anerkannt. Satz 1 gilt auch für Be-

       fähigungsnachweise zum Kapitän oder Schiffs-
       offizier auf Tankschiffen nach den Abschnitten
       A-V/1-1 und A-V/1-2 des STCW-Codes.“
    c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „erfolgt“ die
       Wörter „unverzüglich nach Antragstellung“ ein-
       gefügt.
    d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „Seeschiff-
           fahrtsrechts durch“ das Wort „die“ einge-
           fügt.

       bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „noch nicht
           vor, kann“ das Wort „einmalig“ eingefügt
           und werden nach den Wörtern „erteilt wer-
           den“ die Wörter „, jedoch nicht für den
           Dienst als Kapitän“ gestrichen.
    e) In Absatz 5 wird Satz 3 aufgehoben.
BGBl. 2021, Seite 3242 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3242
19. § 21 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Be-
      fähigungszeugnisse“ die Wörter „und Befähi-
      gungsnachweise“ eingefügt.

   b) Folgender Satz wird angefügt:
       „Satz 1 gilt auch für Befähigungsnachweise zum
       Kapitän oder Schiffsoffizier auf Tankschiffen
       nach den Abschnitten A-V/1-1 und A-V/1-2 des
       STCW-Codes.“
20. In § 22 Satz 1 wird das Wort „und“ durch das Wort
    „oder“ ersetzt.

21. § 24 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
          „(2) In Verbindung mit dem Erwerb von Be-
       fähigungszeugnissen für Kapitäne und Offiziere
       muss die Teilnahme an einer Berufseingangs-
       prüfung nachgewiesen werden. Für den Erwerb
       von Befähigungszeugnissen für den Dienst auf
       Führungsebene im Rahmen der in Absatz 1
       Satz 1 genannten Tätigkeiten sind Seefahrtzei-
       ten mit einem gültigen Befähigungszeugnis
       nach dieser Verordnung in entsprechender
       Dienststellung nachzuweisen, ausgenommen
       sind Anerkennungen von Abweichungen, die
       unter eigens für den Zweck des Absatzes 1
       Satz 1 getroffene Vereinbarungen zwischen
       dem Bundesamt und dort genannten Institutio-
       nen fallen.“
22. In § 26 werden nach den Wörtern „in Urschrift“ die
    Wörter „oder als ein in der Beweiskraft dieser Ur-
    schrift gleichgestelltes elektronisches Dokument“
    eingefügt.
23. § 27 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 27

             Ersatzausstellungen, inhaltsgleiche
             Bescheinigungen und Umtausch“.

   b) In Absatz 1 werden die Wörter „inhaltsgleiche

      Bescheinigung“ durch das Wort „Ersatzausferti-
      gung“ ersetzt.
   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „sowie“ die
           Wörter „andere unbefristete“ eingefügt.
       bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Für diese muss das Vorliegen der Voraus-

          setzungen des § 5 Absatz 1 Satz 1 Num-

          mer 1 bis 3 zum Zeitpunkt der Antragstel-

          lung auf Ersatzausstellung nachgewiesen

          werden.“
   d) In Absatz 3 wird das Wort „Bestätigung“ durch
      die Wörter „inhaltsgleiche Bescheinigung“ er-
      setzt.
   e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

          „(4) Befähigungszeugnisse für den nautischen
       oder technischen Schiffsdienst als Offizier oder
       Kapitän, die vor dem 1. Juni 2014 erteilt worden
       sind, können auf Antrag in entsprechender An-
       wendung des § 24 Absatz 1 Satz 1 in Befähi-
       gungszeugnisse nach dieser Verordnung umge-

      tauscht werden. Befähigungszeugnisse zum
      Schiffsführer auf Kleinfahrzeugen können auf
      Antrag in ein Befähigungszeugnis zum Kapitän
      nationale Fahrt BRZ 100 (Kapitän NK 100) um-
      getauscht werden. Befähigungszeugnisse zum
      Schiffsmaschinisten, die vor dem 1. Juni 2014
      mit Befristung der Erlaubnis nach der Schiffs-
      offizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung
      der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992
      (BGBl. I S. 22, 227), die durch § 66 Absatz 2
      der Verordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460)
      aufgehoben worden ist, erteilt worden sind,
      können auf Antrag in Befähigungszeugnisse

      zum Schiffsmaschinisten TSM nach dieser Ver-
      ordnung umgetauscht werden.“
24. § 28 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „in der interna-
      tionalen Fahrt“ durch die Wörter „außerhalb der
      küstennahen Fahrt“ ersetzt.

   b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3
      eingefügt:
         „(2) Seefahrtzeiten für den Erwerb eines Be-
      fähigungszeugnisses nach § 29 Absatz 2 sind
      auf Kauffahrteischiffen mit einer Bruttoraumzahl
      von 100 oder mehr oder auf Kauffahrteischiffen
      in der küstennahen Fahrt ab sechs Seemeilen
      von der deutschen Küste entfernt, oder auf
      Kauffahrteischiffen, die für die Beförderung von
      mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, abzu-
      leisten.
         (3) Seefahrtzeiten für den Erwerb eines Be-
      fähigungszeugnisses nach § 29 Absatz 3 sind
      auf Kauffahrteischiffen abzuleisten.“
   c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
      sätze 4 und 5.
   d) Im neuen Absatz 4 werden nach dem Wort
      „Seefahrtzeiten“ die Wörter „nach Absatz 1
      und 2“ eingefügt.

   e) Im neuen Absatz 5 werden die Wörter „Ab-
      sätze 1 und 2“ durch die Wörter „Absätze 1

      bis 4“ ersetzt.

25. § 29 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Für den nautischen Schiffsdienst
      1. auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von
         weniger als 100 und einer Antriebsleistung
         bis zu 300 Kilowatt, die in der nationalen

         Fahrt bis zu sechs Seemeilen von der deut-

         schen Küste entfernt und mit höchstens

         12 Fahrgästen an Bord eingesetzt werden,

         sowie

      2. auf Börtebooten
      wird auf Antrag das Befähigungszeugnis zum
      Kapitän NK 100 im Sinne der Regel II/3 Absatz 7
      der Anlage zum STCW-Übereinkommen erteilt.
      Befähigungszeugnisse für den nautischen
      Schiffsdienst nach den Absätzen 1 und 2 schlie-
      ßen die Befugnis zum Kapitän NK 100 ein.“

   b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird das Komma am Ende
          durch das Wort „und“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 3243 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3243
      bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern
          „Decksbereich NVM“ die Wörter „nach Maß-
          gabe des § 64 Absatz 5 Nummer 2“ gestri-
          chen.
26. § 30 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 Buchstabe b wird nach den
          Wörtern „Richtlinien für die Ausbildung von“
          das Wort „nautischen“ eingefügt und die
          Wörter „vom 8. Januar 2009 (VkBl. 2009
          S. 48)“ durch die Wörter „vom 26. April 2018
          (VkBl. 2018 S. 365)“ ersetzt.

      bb) In Nummer 2 wird nach der Angabe „A-IV/2“
          das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt
          und nach der Angabe „A-VI/4“ die Angabe
          „und A-VI/5“ eingefügt.
      cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Abschluss
          zugelassener Lehrgänge“ durch die Wörter
          „Besitz gültiger Befähigungsnachweise“
          ersetzt und nach den Wörtern „des STCW-
          Codes“ die Wörter „, sofern diese Ausbil-
          dung nicht bereits Bestandteil der landes-
          rechtlichen Ausbildung ist,“ gestrichen.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „zwölf
          Monaten“ die Wörter „in der Dienststellung“
          eingefügt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der
          Fortbestand der Befähigung nach § 53
          nachgewiesen werden.“
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „zwölf
          Monaten“ die Wörter „in der Dienststellung“
          und nach den Wörtern „24 Monaten“ die
          Wörter „in der Dienststellung“ eingefügt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der
          Fortbestand der Befähigung nach § 53
          nachgewiesen werden.“
   d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Buchstabe b werden nach dem Wort
               „Seeschifffahrt“ die Wörter „nach Maß-
               gabe der Richtlinien für die Ausbildung
               von nautischen Offiziersassistenten in
               der Seeschifffahrt“ eingefügt.
          bbb) In Buchstabe c wird nach dem Wort
               „Ausbildungsberuf“ das Wort „zum“
               gestrichen und das Wort „kleine“
               durch das Wort „Kleine“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 wird am Ende das Komma
          durch das Wort „und“ ersetzt.

      cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Abschluss
          zugelassener Lehrgänge“ durch die Wörter
          „Besitz gültiger Befähigungsnachweise“
          ersetzt und nach den Wörtern „des STCW-
          Codes“ die Wörter „, sofern diese Ausbil-
          dung nicht bereits Bestandteil der landes-
          rechtlichen Ausbildung ist“ gestrichen.

   e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „zwölf
          Monaten“ die Wörter „in der Dienststellung“
          eingefügt.
      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der
          Fortbestand der Befähigung nach § 53
          nachgewiesen werden.“
   f) Die Absätze 6 und 7 werden durch folgenden
      Absatz 6 ersetzt:

        „(6) Für den Erwerb des Zeugnisses über die
      Befähigung zum Kapitän NK 100 hat der Bewer-
      ber

      1. eine Seefahrtzeit im Decksdienst von min-
         destens sechs Monaten und
      2. den Abschluss einer Ausbildung nach den
         Anforderungen der Regel II/3 Absatz 7 in Ver-
         bindung mit den Abschnitten A-II/3 und A-IV/2
         des STCW-Codes an einer nach Landesrecht
         eingerichteten Ausbildungsstätte nach An-
         lage 3 von in der Regel mindestens drei Mo-
         naten
       nachzuweisen.“
27. § 31 wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-
      dert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
            „(1) Für den Erwerb des Befähigungs-
          nachweises Wachbefähigung Brücke NWB
          hat der Bewerber nachzuweisen
          1. eine
             a) Seefahrtzeit von mindestens sechs
                Monaten oder
             b) Seefahrtzeit von mindestens zwei Mo-
                naten zusätzlich zu einer besonderen
                Ausbildung oder eines zugelassenen
                Lehrgangs entweder an Bord eines
                Schiffes oder an Land und
          2. die Befähigung nach Abschnitt A-II/4 des
             STCW-Codes.“
      bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „Aufsicht
          des Kapitäns“ das Wort „oder“ durch ein
          Komma ersetzt und nach den Wörtern
          „eines Nautischen Wachoffiziers“ die Wörter
          „oder eines anderen nach diesem Abschnitt
          befähigten Besatzungsmitgliedes“ einge-
          fügt.
      cc) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Satz 1
          Nummer 2“ die Wörter „in der Regel“ und
          nach den Wörtern „durch eine“ das Wort
          „rechnerunterstützt“ gestrichen.
      dd) Folgender Satz wird angefügt:

          „Das Bundesamt kann bei der Durchführung
          der Prüfung die Berufsbildungsstelle See-
          schifffahrt e. V. beteiligen.“

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) Für den Erwerb eines Befähigungsnach-
      weises zum Vollmatrosen im Decksbereich NVM
      hat der Bewerber nachzuweisen
BGBl. 2021, Seite 3244 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3244
       1. einen vor dem 1. Juni 2014 nach deutschem
          Recht ausgestellten Matrosenbrief, das Vor-
          liegen der Voraussetzungen nach § 29
          Absatz 4 Nummer 1 und einen gültigen Be-
          fähigungsnachweis nach § 45 Absatz 1 oder

       2. den Abschluss einer Ausbildung nach den
          Anforderungen des Abschnitts A-II/5 des
          STCW-Codes zum Schiffsbetriebstechnischen
          Assistenten-Nautik an einer nach Landes-
          recht eingerichteten Ausbildungsstätte, einen
          gültigen Befähigungsnachweis nach § 45 Ab-
          satz 1 und eine vom Bundesamt zugelassene
          praktische Ausbildung und Seefahrtzeit im

          Decksbereich auf Unterstützungsebene von

          mindestens sechseinhalb Monaten.“

28. § 33 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 4 werden die Wörter „Schiffsführer
           NSF“ durch die Wörter „Kapitän NK 100“ er-
           setzt.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Für Inhaber eines Befähigungszeugnisses
          zum Kapitän BKü gilt Satz 4 nur, wenn der
          Inhaber eine Abschlussprüfung an einer
          nach Landesrecht eingerichteten Ausbil-
          dungsstätte bestanden hat und sein Zeugnis
          über die Abschlussprüfung mindestens
          ausreichende Leistungen in der Schiffsbe-
          triebstechnik aufweist oder wenn im Ab-
          schlusszeugnis zum Fischwirt ausreichende
          Leistungen im Fach Motorenkunde bestätigt
          wurden.“
   b) In Absatz 4 werden die Wörter „an den“ durch
      die Wörter „an einer“ und die Wörter „automati-
      sierten Maschinenanlagen“ durch das Wort „An-
      triebsanlagen“ ersetzt und werden nach den
      Wörtern „auf Fischereifahrzeugen in der Küsten-
      fischerei“ die Wörter „und auf Kleinfahrzeugen“
      gestrichen.

   c) Absatz 5 wird aufgehoben.

29. § 34 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort
      „kleine“ durch das Wort „Kleine“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1
      das Wort „kleine“ durch das Wort „Kleine“ er-
      setzt.

   c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „24 Mo-
      naten“ die Wörter „in der Dienststellung“ einge-
      fügt.
   d) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „24 Mo-
      naten“ die Wörter „in der Dienststellung“ einge-
      fügt.

30. § 35 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 35

        Befähigungszeugnisse zum GMDSS-Funker“.

   b) In Nummer 2 wird das Wort „Gültige“ durch das
      Wort „gültige“ ersetzt.

31. § 36 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Be-
      fähigungszeugnisse“ die Wörter „zum GMDSS-
      Funker“ eingefügt.

   b) In Satz 1 werden die Wörter „nautischer Ausbil-
      dungsgänge“ durch die Wörter „eines nauti-
      schen Ausbildungsganges“ und das Wort „und“
      durch das Wort „oder“ ersetzt.

32. In § 37 Absatz 3 wird nach den Wörtern „Fortbe-
    stand der“ das Wort „beruflichen“ gestrichen.
33. § 38 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 53 Ab-

      satz 2“ durch die Angabe „§ 53 Absatz 1 Satz 1

      Nummer 2 Buchstabe b“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Nummer 2 werden nach den Wör-
      tern „Maschinenbereich TVM“ die Wörter „nach
      Maßgabe des § 64 Absatz 5“ gestrichen.

34. § 39 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
               „b) Besitz des Zeugnisses über die
                   Abschlussprüfung in einem nach
                   § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 an-
                   erkannten Ausbildungsberuf der
                   Metall- oder Elektrotechnik, der
                   eine Ausbildung in der Metallbear-
                   beitung nach Anlage 6 von mindes-
                   tens 14 Wochen sowie eine Vertie-
                   fung dieser Fachkunde durch die
                   praktische Anwendung der Ausbil-
                   dungsinhalte während der Dauer
                   der Berufsausbildung beinhaltet
                   und den Abschluss einer zugelas-
                   senen praktischen Ausbildung und
                   Seefahrtzeit als technischer Offi-
                   ziersassistent nach Maßgabe der
                   Richtlinien für die Ausbildung von
                   technischen Offiziersassistenten in

                   der Seeschifffahrt vom 17. Novem-
                   ber 2020 (VkBl. 2020 S. 802) von
                   mindestens zwölf Monaten,“.

          bbb) Nach Buchstabe b wird folgender
               Buchstabe c eingefügt:

               „c) Besitz eines Zeugnisses über die
                   Abschlussprüfung Schiffsbetriebs-
                   technischer Assistent-Technik und
                   den Abschluss einer zugelassenen
                   praktischen Ausbildung und See-
                   fahrtzeit als technischer Offiziers-
                   assistent nach Maßgabe der Richt-
                   linien für die Ausbildung von tech-
                   nischen Offiziersassistenten in der
                   Seeschifffahrt von mindestens

                   zwölf Monaten oder“.
          ccc) Der bisherige Buchstabe c wird Buch-
               stabe d und nach den Wörtern „Richt-
               linien für die Ausbildung von“ wird das

               Wort „technischen“ eingefügt und das
               Wort „und“ am Ende durch ein Komma
               ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 3245 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3245
      bb) In Nummer 2 wird das Komma am Ende
          durch das Wort „und“ ersetzt.

      cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Abschluss
          von zugelassenen Lehrgängen“ durch die
          Wörter „den Besitz gültiger Befähigungs-
          nachweise“ ersetzt und nach den Wörtern
          „STCW-Codes“ die Wörter „, sofern diese
          Ausbildung nicht bereits Bestandteil der lan-
          desrechtlichen Ausbildung ist“ gestrichen.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „zwölf
          Monaten“ die Wörter „in der Dienststellung“
          eingefügt.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:

          „Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der
          Fortbestand der Befähigung nach § 53
          nachgewiesen werden.“

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „zwölf
          Monaten“ die Wörter „in der Dienststellung“
          und nach den Wörtern „24 Monaten“ die
          Wörter „in der Dienststellung“ eingefügt.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der
          Fortbestand der Befähigung nach § 53

          nachgewiesen werden.“

   d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Buchstabe a wird das Wort „oder“
               durch ein Komma ersetzt.

          bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
               „b) Besitz des Zeugnisses über die

                   Abschlussprüfung in einem nach

                   § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 an-

                   erkannten Ausbildungsberuf der

                   Metall- oder Elektrotechnik, der
                   eine Ausbildung in der Metallbear-
                   beitung nach Anlage 6 von mindes-
                   tens sieben Wochen beinhaltet,
                   und eine Seefahrtzeit im Maschi-
                   nendienst von mindestens sechs
                   Monaten oder“.
          ccc) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

               „c) Besitz eines nautischen Befähi-
                   gungszeugnisses nach Teil 2 aus-
                   genommen des Befähigungszeug-
                   nisses nach § 29 Absatz 3 sowie
                   eine Ausbildung in der Metallbear-
                   beitung nach Anlage 6 von mindes-
                   tens sieben Wochen und“.

      bb) In Nummer 2 wird am Ende das Komma
          durch einen Punkt ersetzt.

      cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
35. § 40 wird wie folgt geändert:

   a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-

      dert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Für den Erwerb des Befähigungs-
       nachweises Wachbefähigung Maschine
       TWB hat der Bewerber nachzuweisen

       1. eine

          a) Seefahrtzeit von mindestens sechs
             Monaten und eine Ausbildung in der
             Metallbearbeitung nach Anlage 6 von
             mindestens sieben Wochen oder den
             Besitz des Zeugnisses über die Ab-
             schlussprüfung in einem nach § 3 Ab-
             satz 5 Satz 1 Nummer 1 anerkannten
             Ausbildungsberuf der Metall- oder
             Elektrotechnik, der eine Ausbildung in
             der Metallbearbeitung nach Anlage 6

             von mindestens sieben Wochen sowie
             eine Vertiefung der Fachkunde durch
             die praktische Anwendung der Ausbil-
             dungsinhalte während der Dauer der
             Berufsausbildung beinhaltet, oder

          b) Seefahrtzeit von mindestens zwei Mo-
             naten zusätzlich zu einer besonderen
             Ausbildung oder einem zugelassenen
             Lehrgang, die eine Ausbildung in der
             Metallbearbeitung nach Anlage 6 von
             mindestens sieben Wochen beinhal-
             ten, und

       2. die Befähigung nach Abschnitt A-III/4 des

          STCW-Codes.“

   bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Auf-
       sicht eines“ die Wörter „Technischen Offiziers
       oder eines“ eingefügt und nach dem Wort
       „Besatzungsmitglieds“ die Wörter „, ausge-
       nommen einem Schiffsmaschinisten“ gestri-
       chen.

   cc) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Satz 1

       Nummer 2“ die Wörter „in der Regel“ und

       nach den Wörtern „durch eine“ das Wort

       „rechnerunterstützte“ gestrichen.

   dd) Folgender Satz wird angefügt:

       „Das Bundesamt kann bei der Durchführung
       der Prüfung die Berufsbildungsstelle See-
       schifffahrt e. V. beteiligen.“
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

     „(2) Für den Erwerb eines Befähigungsnach-
   weises zum Vollmatrosen im Maschinenbereich
   TVM hat der Bewerber nachzuweisen

   1. einen vor dem 1. Juni 2014 nach deutschem
      Recht ausgestellten Matrosenbrief, das Vor-
      liegen der Voraussetzungen nach § 38 Ab-
      satz 3 Nummer 1 oder

   2. den Abschluss einer Ausbildung nach den
      Anforderungen des Abschnitts A-III/5 des
      STCW-Codes zum Schiffsbetriebstechni-
      schen Assistenten-Technik an einer nach
      Landesrecht eingerichteten Ausbildungs-
      stätte und eine vom Bundesamt zugelassene

      praktische Ausbildung und Seefahrtzeit im

      Maschinenbereich auf Unterstützungsebene
      von mindestens zwei Wochen.“
BGBl. 2021, Seite 3246 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3246
36. In § 41 werden nach dem Wort „Schiffsdienst“ die
    Wörter „auf Schiffen“ eingefügt und die Wörter
    „Antriebsanlagen von 750 oder mehr Kilowatt Leis-

    tung“ durch die Wörter „einer Antriebsleistung von

    750 Kilowatt oder mehr“ ersetzt.

37. § 42 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 42

                    Voraussetzungen

                   für den Erwerb des

                 Befähigungszeugnisses

               und Befähigungsnachweises

     (1) Für den Erwerb des Zeugnisses über die

   Befähigung zum Elektrotechnischen Schiffsoffizier
   ETO hat der Bewerber

   1. den

       a) Besitz des Zeugnisses über die Abschluss-
          prüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmecha-
          niker und den Abschluss einer zugelassenen
          praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als
          elektrotechnischer Offiziersassistent nach
          Maßgabe der Richtlinien für die Ausbildung
          von elektrotechnischen Offiziersassistenten
          in der Seeschifffahrt vom 5. Dezember 2018
          (VkBl. 2018 S. 883) von mindestens sechs
          Monaten,

       b) Besitz des Zeugnisses über die Abschluss-
          prüfung in einem nach § 3 Absatz 5 Satz 1
          Nummer 1 anerkannten Ausbildungsberuf
          der Elektrotechnik, der eine Ausbildung in
          der Elektrofertigung und Metallbearbeitung
          nach Anlage 6a von mindestens neun Wo-
          chen sowie eine Vertiefung dieser Fachkunde
          durch die praktische Anwendung der Ausbil-
          dungsinhalte während der Dauer der Berufs-
          ausbildung beinhaltet und den Abschluss
          einer zugelassenen praktischen Ausbildung
          und Seefahrtzeit als elektrotechnischer Offi-
          ziersassistent nach Maßgabe der Richtlinien
          für die Ausbildung von elektrotechnischen
          Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt in
          der jeweils geltenden Fassung von mindes-
          tens sechs Monaten,
       c) Besitz des Zeugnisses über den Abschluss
          einer Fachschulausbildung oder eines Hoch-
          schul- oder Universitätsstudiums, die eine
          Ausbildung in der Elektrofertigung und
          Metallbearbeitung nach Anlage 6a von min-

          destens neun Wochen sowie eine Vertiefung

          dieser Fachkunde durch die praktische An-

          wendung der Ausbildungsinhalte während

          der Dauer des Studiums beinhalten und den

          Abschluss einer zugelassenen praktischen

          Ausbildung und Seefahrtzeit als elektrotech-

          nischer Offiziersassistent nach Maßgabe der

          Richtlinien für die Ausbildung von elektro-

          technischen Offiziersassistenten in der See-
          schifffahrt in der jeweils geltenden Fassung
          von mindestens sechs Monaten, oder

       d) Abschluss einer zugelassenen praktischen

          Ausbildung und Seefahrtzeit als elektrotech-
          nischer Offiziersassistent nach Maßgabe der
          Richtlinien für die Ausbildung von elektro-

      technischen Offiziersassistenten in der See-
      schifffahrt von zwölf Monaten,

2. den Abschluss einer mindestens zweijährigen

   Ausbildung nach den Anforderungen des Ab-

   schnitts A-III/6, einschließlich des Abschnitts
   A-VI/4 Absatz 1 bis 3 des STCW-Codes an einer
   nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungs-

   stätte und

3. den Besitz gültiger Befähigungsnachweise nach

   den Anforderungen der Abschnitte A-VI/2 Ab-

   satz 1 bis 4 und A-VI/3 Absatz 1 bis 4 des

   STCW-Codes

nachzuweisen.

   (2) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 Buch-
stabe d können Ausbildung und Seefahrtzeit auch

als schulrechtliches Praktikum oder in Form von
Praxissemestern während der Ausbildung an einer
nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstelle
abgeleistet werden. Der Bewerber hat im Falle des
Satzes 1 ein Ausbildungsberichtsheft zu führen, in
dem der Leiter der Maschinenanlage oder ein be-
fähigter Schiffsoffizier bestätigt, dass mit der Aus-
bildung an Bord die entsprechenden Anforderun-
gen des Abschnitts A-III/6 des STCW-Codes erfüllt
wurden.

   (3) Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach
§ 38 Absatz 1 erfüllen die Anforderungen nach
Absatz 1, wenn sie den Abschluss einer überbe-
trieblichen Ausbildung in der Elektrofertigung nach
Anlage 6a von mindestens sieben Wochen und
eine Ausbildung nach Abschnitt A-III/6 des
STCW-Codes an einer nach Landesrecht einge-
richteten Ausbildungsstätte nachweisen. Seeleute,
die innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem 1. Juni
2014 eine Seefahrtzeit von mindestens zwölf Mo-
naten in entsprechender Dienststellung nachwei-
sen, können auf Antrag ein Befähigungszeugnis
zum Elektrotechnischen Schiffsoffizier ETO erhal-
ten, sofern die Voraussetzungen nach Nummer 2
und 3 einschließlich des Nachweises über den Ab-
schluss eines zugelassenen Lehrgangs in Betrieb
und Unterhaltung von elektrisch betriebenen Anla-
gen mit einer Spannung von mehr als 1 000 Volt
erfüllt sind.
  (4) Für den Erwerb des Nachweises über die
Befähigung zum Schiffselektriker ESE hat der Be-
werber nachzuweisen

1. den Besitz des Zeugnisses über die Abschluss-

   prüfung in einem nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Num-

   mer 1 anerkannten Ausbildungsberuf der Elek-

   trotechnik, der eine Ausbildung in der Elektro-

   fertigung und Metallbearbeitung nach Anlage

   6a von mindestens neun Wochen sowie eine

   Vertiefung dieser Fachkunde durch die prakti-

   sche Anwendung der Ausbildungsinhalte wäh-

   rend der Dauer der Berufsausbildung beinhaltet,

2. eine vom Bundesamt zugelassene praktische
   Ausbildung und Seefahrtzeit im elektrotechni-
   schen Schiffsdienst von mindestens sechs Mo-

   naten auf Unterstützungsebene und

3. die Befähigung nach Abschnitt A-III/7 des STCW-
   Codes.“
BGBl. 2021, Seite 3247 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3247
38. § 43 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 43
                   Befähigungsnachweis
                  zum Schiffsmechaniker“.

   b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Ab-
      schluss eines zugelassenen Lehrgangs“ durch
      die Wörter „Besitz eines gültigen Befähigungs-
      nachweises“ ersetzt und nach den Wörtern „des
      STCW-Codes“ die Wörter „in Verbindung mit
      § 54 Absatz 1 und 2“ gestrichen.

   c) In Absatz 3 Nummer 1 werden nach den Wör-
      tern „Grundausbildung in der Gefahrenabwehr“
      die Wörter „auf dem Schiff“ eingefügt.
39. § 44 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Für Seeleute, die in irgendeiner Funktion an
      Bord des Schiffes als Teil der Schiffsbesatzung
      im Rahmen der Betriebsführung des Schiffes
      dauernd oder vorübergehend mit zugewiesenen
      Aufgaben in den Bereichen Sicherheit oder Ver-

      schmutzungsverhütung beschäftigt sind, wird
      auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine
      Sicherheitsgrundausbildung SGA erteilt.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Num-
          mer 1 die Wörter „über den Abschluss der

          Sicherheitsgrundausbildung“ durch die Wör-
          ter „nach Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.

      bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

40. § 45 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Num-
      mer 1 das Wort „Nachweises“ durch das Wort
      „Befähigungsnachweises“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Über-

      lebensfahrzeugen und“ gestrichen und dem
      Wort „erteilt“ die Angabe „SSB“ vorangestellt.
   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort

          „Nachweises“ durch das Wort „Befähi-

          gungsnachweises“ ersetzt.

      bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
          „1. den Besitz eines gültigen Befähigungs-
              nachweises nach Absatz 1 und“.

41. In § 46 Absatz 2 wird das Wort „Nachweises“
    durch das Wort „Befähigungsnachweises“ ersetzt.

42. § 47 Satz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wör-
      ter „über die Befähigung von Beauftragten für
      die Gefahrenabwehr auf dem Schiff“ durch die
      Wörter „nach Satz 1“ ersetzt.

   b) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Befähi-
      gungsnachweises“ die Wörter „über eine“ und
      nach dem Wort „Gefahrenabwehr“ die Wörter
      „auf dem Schiff“ eingefügt.
   c) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „zwölf
      Monaten“ die Wörter „auf Schiffen, die dem
      ISPS-Code unterliegen,“ eingefügt.

43. § 48 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Grundausbil-
          dung in der Gefahrenabwehr SRT“ durch die
          Wörter „über eine Grundausbildung in der
          Gefahrenabwehr SRT auf dem Schiff“ er-
          setzt.

      bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „alle
          Personen“ die Wörter „an Bord“ gestrichen
          und nach den Wörtern „eine Einführungs-
          unterweisung“ die Wörter „an Bord“ einge-
          fügt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Für den Erwerb des Befähigungsnach-
      weises nach Absatz 1 Satz 1 muss der Bewerber
      den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs
      nachweisen
      1. nach den Anforderungen der Tabelle A-VI/6-1
         des STCW-Codes (Befähigung in Bezug auf
         die Förderung des Bewusstseins für die Be-
         deutung der Gefahrenabwehr) und

      2. nach den Anforderungen der Tabelle A-VI/6-2

         des STCW-Codes (Befähigung von Seeleuten
         mit spezifischen Aufgaben im Zusammen-
         hang mit Angelegenheiten der Gefahrenab-
         wehr).“
44. § 49 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Für Schiffsoffiziere und andere Besat-
      zungsmitglieder, denen spezifische Aufgaben

      und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang
      mit der Ladung oder den Ladungseinrichtungen
      auf Öltankschiffen und Chemikalientankschiffen
      zugewiesen sind, wird auf Antrag der Befähi-
      gungsnachweis über eine Grundausbildung im
      Umschlag der Ladung von Öltankschiffen und

      Chemikalientankschiffen ÖL-CHEM-G erteilt.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
          Wörter „eines Nachweises“ durch die Wör-

          ter „des Befähigungsnachweises“ ersetzt

          und nach dem Wort „Bewerber“ die Wörter

          „zusätzlich zum Abschluss eines zugelasse-
          nen Lehrgangs Brandbekämpfungsmaßnah-
          men nach den Anforderungen des Ab-
          schnitts A-V/1-1 Absatz 1 des STCW-Codes“
          eingefügt.

      bb) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „den
          Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs“
          die Angabe „ÖL-CHEM-G“ eingefügt.
   c) Die Absätze 3, 4, 5 und 6 werden wie folgt ge-
      fasst:

         „(3) Für den Kapitän, den Leiter der Maschi-
      nenanlage, den Ersten Offizier, den Zweiten
      technischen Schiffsoffizier und jedes weitere
      Besatzungsmitglied mit unmittelbarer Verant-
      wortung für das Laden und Löschen, die
      Ladungsfürsorge, den Ladungsumschlag, das
      Reinigen von Tanks oder für sonstige ladungs-
      bezogene Tätigkeiten auf Öltankschiffen wird
      auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine
BGBl. 2021, Seite 3248 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3248
       Fortbildung im Umschlag der Ladung von Öl-
       tankschiffen ÖL-F erteilt.
         (4) Für den Erwerb des Befähigungsnach-
       weises nach Absatz 3 hat der Bewerber nach-
       zuweisen

       1. zusätzlich zu der nach Absatz 2 erworbenen
          und aufrechterhaltenen Befähigung
         a) eine Seefahrtzeit von mindestens drei Mo-
            naten auf Öltankschiffen oder

         b) den Abschluss einer vom Bundesamt zu-
            gelassenen verkürzten Ausbildung als
            überzähliges Besatzungsmitglied auf Tank-
            schiffen von mindestens einem Monat an
            Bord von Öltankschiffen als überzähliges
            Besatzungsmitglied, in der mindestens
            drei Lade- und drei Löschvorgänge durch-
            geführt worden und die Ausbildung in
            einem zugelassenen Ausbildungsberichts-
            heft nach Maßgabe der Anleitung in Ab-
            schnitt B-V/1 des STCW-Codes doku-
            mentiert sind, und

       2. den Abschluss eines zugelassenen Lehr-
          gangs ÖL-F nach den Anforderungen des
          Abschnitts A-V/1-1 Absatz 2 des STCW-
          Codes.
          (5) Für den Kapitän, den Leiter der Maschi-
       nenanlage, den Ersten Offizier, den Zweiten
       technischen Schiffsoffizier und jedes weitere
       Besatzungsmitglied mit unmittelbarer Verant-
       wortung für das Laden und Löschen, die
       Ladungsfürsorge, den Ladungsumschlag, das
       Reinigen von Tanks oder für sonstige ladungs-
       bezogene Tätigkeiten auf Chemikalientankschif-
       fen wird auf Antrag der Befähigungsnachweis
       über eine Fortbildung im Umschlag der Ladung
       von Chemikalientankschiffen CHEM-F erteilt.
         (6) Für den Erwerb des Befähigungsnach-
       weises nach Absatz 5 hat der Bewerber nach-
       zuweisen
       1. zusätzlich zu der nach Absatz 2 erworbenen
          und aufrechterhaltenen Befähigung
         a) eine Seefahrtzeit von mindestens drei Mo-
            naten auf Chemikalientankschiffen oder
         b) den Abschluss einer vom Bundesamt zu-
            gelassenen verkürzten Ausbildung als über-
            zähliges Besatzungsmitglied auf Tank-
            schiffen von mindestens einem Monat an
            Bord von Chemikalientankschiffen als
            überzähliges Besatzungsmitglied, in der
            mindestens drei Lade- und drei Löschvor-
            gänge durchgeführt worden und die Aus-
            bildung in einem zugelassenen Aus-
            bildungsberichtsheft nach Maßgabe der
            Anleitung in Abschnitt B-V/1 des STCW-
            Codes dokumentiert sind, und
       2. den Abschluss eines zugelassenen Lehr-
          gangs CHEM-F nach den Anforderungen
          des  Abschnitts A-V/1-1 Absatz 3  des
          STCW-Codes.“
45. § 50 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Für Schiffsoffiziere und andere Besat-
      zungsmitglieder, denen spezifische Aufgaben
      und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang
      mit der Ladung oder den Ladungseinrichtungen
      auf Flüssiggastankschiffen zugewiesen sind,
      wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über
      eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung
      von Flüssiggastankschiffen GAS-G erteilt.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
          Wörter „eines Nachweises“ durch die Wör-
          ter „des Befähigungsnachweises“ ersetzt
          und werden nach dem Wort „Bewerber“
          die Wörter „zusätzlich zum Abschluss eines
          zugelassenen Lehrgangs Brandbekämp-
          fungsmaßnahmen nach den Anforderungen
          des Abschnitts A-V/1-2 Absatz 1 des
          STCW-Codes“ eingefügt.

      bb) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „den
          Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs“
          die Angabe „GAS-G“ eingefügt.

   c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
         „(3) Für den Kapitän, den Leiter der Maschi-
      nenanlage, den Ersten Offizier, den Zweiten
      technischen Schiffsoffizier und jedes weitere
      Besatzungsmitglied mit unmittelbarer Verant-
      wortung für das Laden und Löschen, die
      Ladungsfürsorge, den Ladungsumschlag, das
      Reinigen von Tanks oder für sonstige ladungs-
      bezogene Tätigkeiten auf Flüssiggastankschif-
      fen wird auf Antrag der Befähigungsnachweis
      über eine Fortbildung im Umschlag der Ladung
      von Flüssiggastankschiffen GAS-F erteilt.
        (4) Für den Erwerb des Befähigungsnach-
      weises nach Absatz 3 hat der Bewerber nach-
      zuweisen
      1. zusätzlich zu der nach Absatz 2 erworbenen
         und aufrechterhaltenen Befähigung
         a) eine Seefahrtzeit von mindestens drei Mo-
            naten auf Flüssiggastankschiffen oder
         b) den Abschluss einer vom Bundesamt
            zugelassenen verkürzten Ausbildung als
            überzähliges   Besatzungsmitglied   auf
            Tankschiffen von mindestens einem Mo-
            nat an Bord von Flüssiggastankschiffen
            als überzähliges Besatzungsmitglied, in
            der mindestens drei Lade- und drei
            Löschvorgänge durchgeführt worden und
            die Ausbildung in einem zugelassenen
            Ausbildungsberichtsheft nach Maßgabe
            der Anleitung in Abschnitt B-V/1 des
            STCW-Codes dokumentiert sind, und
      2. den Abschluss eines zugelassenen Lehr-
         gangs GAS-F nach den Anforderungen des
         Abschnitts A-V/1-2 Absatz 2 des STCW-
         Codes.“
46. Nach § 50 werden folgende Abschnitte 2 und 3
    eingefügt:
                      „Abschnitt 2
          Befähigungen für den Schiffsdienst
      auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen
BGBl. 2021, Seite 3249 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3249
                       § 50a
   Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst
   auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen
   (1) Für Kapitäne, Schiffsoffiziere und jedes
weitere Besatzungsmitglied, die für spezifische
Sicherheitsaufgaben im Zusammenhang mit der
sorgfältigen Behandlung und der Verwendung von
Brennstoffen sowie mit den diesbezüglichen Not-
fallmaßnahmen an Bord von Schiffen, die dem
IGF-Code unterliegen, verantwortlich sind, wird
auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine
Grundausbildung für den Schiffsdienst auf Schif-
fen, die dem IGF-Code unterliegen, IGF-G erteilt.

  (2) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises
nach Absatz 1 hat der Bewerber

1. zusätzlich zum Abschluss eines zugelassenen

   Lehrgangs Brandbekämpfungsmaßnahmen nach

   den Anforderungen des Abschnitts A-V/3 Ab-

   satz 1 des STCW-Codes den Abschluss eines

   zugelassenen Lehrgangs IGF-G nach den Anfor-

   derungen des Abschnitts A-V/3 Absatz 1 des
   STCW-Codes oder

2. einen gültigen Befähigungsnachweis nach § 50

   Absatz 1 oder Absatz 3 nachzuweisen.

   (3) Für Kapitäne, technische Schiffsoffiziere und
jedes weitere Besatzungsmitglied mit unmittelbarer

Verantwortung für die sorgfältige Behandlung und

die Verwendung von Brennstoffen und Brennstoff-

systemen auf Schiffen, die dem IGF-Code unter-

liegen, wird auf Antrag der Befähigungsnachweis

über eine Fortbildung für den Schiffsdienst auf

Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, IGF-F er-
teilt.

  (4) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises

nach Absatz 3 hat der Bewerber zusätzlich zu dem

nach Absatz 2 erteilten und gültigen Befähigungs-
nachweis

1. eine Seefahrtzeit von mindestens einem Monat

   Dauer im Verlauf der vorangegangenen fünf

   Jahre einschließlich der Teilnahme an mindes-

   tens drei Bunkervorgängen an Bord von Schif-
   fen, die dem IGF-Code unterliegen, und

2. den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs

   IGF-F nach den Anforderungen des Ab-
   schnitts A-V/3 Absatz 2 des STCW-Codes
nachzuweisen. Zwei der drei Bunkervorgänge nach
Satz 1 Nummer 1 können im Rahmen des Lehr-
gangs nach Satz 1 Nummer 2 durch eine zugelas-
sene Ausbildung am Simulator in Bezug auf Bun-
kervorgänge ersetzt werden.

  (5) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises
nach Absatz 3 hat der Bewerber zusätzlich zu dem
nach § 50 Absatz 3 erteilten gültigen Befähigungs-
nachweis

1. die Teilnahme an mindestens drei Bunkervor-
   gängen im Verlauf der vorangegangenen fünf
   Jahre an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code
   unterliegen, oder an drei Lade- oder Löschvor-
   gängen auf Flüssiggastankschiffen und
2. eine Seefahrtzeit von insgesamt drei Monaten
   im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahren an
   Bord von

      a) Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen,
      b) Tankschiffen, die vom IGF-Code erfasste
         Brennstoffe als Ladung befördern, oder
      c) Schiffen, die Gase oder Brennstoffe mit nied-
         rigem Flammpunkt als Brennstoff verwenden,
   nachzuweisen.

                        Abschnitt 3

           Befähigungen für den Schiffsdienst
      auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren

                           § 50b

       Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst
      auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren
      (1) Für Kapitäne und nautische Schiffsoffiziere,

   die im Wachdienst auf Schiffen, die in Polargewäs-

   sern verkehren, eingesetzt sind, wird auf Antrag

   der Befähigungsnachweis über eine Grundaus-

   bildung für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in

   Polargewässern verkehren, PLR-G erteilt.

      (2) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises
   nach Absatz 1 hat der Bewerber den Abschluss

   eines zugelassenen Lehrgangs PLR-G nach den

   Anforderungen des Abschnitts A-V/4 Absatz 1 des
   STCW-Codes nachzuweisen.

     (3) Für Kapitäne und Erste Offiziere, die auf

   Schiffen, die in Polargewässern verkehren, einge-

   setzt sind, wird auf Antrag der Befähigungsnach-

   weis über eine Fortbildung für den Schiffsdienst

   auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren,

   PLR-F erteilt.

     (4) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises
   nach Absatz 3 hat der Bewerber zusätzlich zu der

   nach Absatz 2 erworbenen und aufrechterhaltenen

   Befähigung

   1. eine Seefahrtzeit von mindestens zwei Monaten
      Dauer im Decksbereich, auf der Führungsebene

      oder bei der Wahrnehmung des Wachdienstes

      auf der Betriebsebene in Polargewässern oder

      eine andere gleichwertige Seefahrtzeit und

   2. den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs
      PLR-F nach den Anforderungen des Ab-

      schnitts A-V/4 Absatz 2 des STCW-Codes

   nachzuweisen.“
47. Der bisherige Abschnitt 2 wird Abschnitt 4.
48. § 51 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 51

                 Qualifikationsnachweise
        für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen

      (1) Für jedes Besatzungsmitglied eines Fahr-
   gastschiffes, das Fahrgästen in Fahrgasträumen
   unmittelbare Dienste leistet, wird der Qualifi-
   kationsnachweis über die Befähigung über eine
   Fahrgastsicherheitsausbildung nach den Anforde-
   rungen von Abschnitt A-V/2 Absatz 2 des STCW-
   Codes erteilt. Unbeschadet der Verpflichtung des
   Kapitäns nach § 23 des Seearbeitsgesetzes zur
   Sicherheitsunterweisung müssen alle Mitglieder
   des Personals eines Fahrgastschiffes eine Einfüh-
   rungsunterweisung an Bord nach Abschnitt A-V/2
   Absatz 1 des STCW-Codes erhalten, damit sie
BGBl. 2021, Seite 3250 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3250
   befähigt sind, einen persönlichen Beitrag zur Um-
   setzung von Notfallplänen, Anweisungen für den
   Notfall und Notfallverfahren sowie zu einer wirksa-
   men Verständigung mit den Fahrgästen in einer
   Notfallsituation zu leisten.
      (2) Für den Kapitän, die Schiffsoffiziere und die
   weiteren nach den Kapiteln II, III und VII der Anlage
   zum STCW-Übereinkommen befähigten Besat-
   zungsmitglieder und jedes weitere Besatzungsmit-
   glied eines Fahrgastschiffes, das laut Eintragung in
   der Sicherheitsrolle dazu eingeteilt ist, Fahrgästen
   in Notfällen Hilfe zu leisten, wird der Qualifikations-
   nachweis über die Befähigung über die Führung
   von Menschenmengen auf Fahrgastschiffen nach
   den Anforderungen des Abschnitts A-V/2 Absatz 3
   des STCW-Codes erteilt.

      (3) Für den Kapitän, den Leiter der Maschinen-
   anlage, den Ersten Offizier, den Zweiten technischen
   Schiffsoffizier und jedes weitere Besatzungsmit-
   glied eines Fahrgastschiffes, das laut Eintragung
   in der Sicherheitsrolle für die Sicherheit von Fahr-
   gästen in Notfällen verantwortlich ist, wird der
   Qualifikationsnachweis über die Befähigung zur
   Krisenbewältigung und in menschlichen Verhal-

   tensweisen nach den Anforderungen von Abschnitt

   A-V/2 Absatz 4 des STCW-Codes erteilt.

      (4) Für den Kapitän, den Leiter der Maschinen-

   anlage, den Ersten Offizier, den Zweiten technischen

   Schiffsoffizier und jedes weitere Besatzungsmit-

   glied eines Fahrgastschiffes mit unmittelbarer Ver-
   antwortung für das An- und Vonbordgehen der
   Fahrgäste, das Laden, Löschen oder Sichern von
   Ladung oder das Verschließen von Öffnungen in
   der Außenhaut an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschif-
   fen, wird der Qualifikationsnachweis über die
   Befähigung zur Gewährleistung der Fahrgast-

   sicherheit, Ladungssicherheit und Dichtigkeit des
   Schiffskörpers nach den Anforderungen von Ab-
   schnitt A-V/2 Absatz 5 des STCW-Codes erteilt.
      (5) Kapitäne, Schiffsoffiziere und Besatzungs-
   mitglieder, für die eine Ausbildung nach den Absät-
   zen 1 bis 4 vorgeschrieben ist, müssen in Zeitab-
   ständen von höchstens fünf Jahren nach Erwerb
   der Befähigung den Abschluss einer entsprechen-
   den Auffrischungsausbildung nachweisen.
      (6) Die Befähigungen nach den Absätzen 1 bis 4
   können durch den Abschluss eines zugelassenen
   Lehrgangs erworben werden. Die Befähigungen
   sind durch den Anbieter mit einem Qualifikations-
   nachweis zu bestätigen.“

49. Die Überschrift von Teil 7 wird wie folgt gefasst:
                           „Teil 7
           Aufrechterhaltung der Befähigung“.

50. § 52 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „nach-
           weist“ die Wörter „sowie einen gültigen Be-
           fähigungsnachweis nach § 44 erbringt“ ein-
           gefügt.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Der Nachweis nach § 44 ist nicht erforder-
          lich für die Verlängerung der Gültigkeits-

          dauer eines Befähigungszeugnisses für
          GMDSS-Funker oder eines Befähigungs-
          nachweises für den Schiffsdienst auf Schif-
          fen, die in Polargewässern verkehren.“
   b) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach den Wör-
      tern „Befähigungszeugnisse für“ die Wörter
      „Schiffsführer auf Kleinfahrzeugen,“ gestrichen.
51. § 53 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

          bbb) In dem Satzteil vor Buchstabe a wer-
               den nach den Wörtern „in welcher“
               die Wörter „, ungeachtet der Dienst-
               stellung,“ eingefügt.

          ccc) In Buchstabe c werden die Wörter „in
               Verbindung mit der“ durch die Wörter
               „und zusätzlich die“ ersetzt.
          ddd) In Nummer 2 Buchstabe b wird am
               Ende der Punkt durch das Wort „oder“
               ersetzt.

          eee) Der Nummer 2 wird folgende Num-

               mer 3 angefügt:

               „3. die erfolgreiche Teilnahme an einem

                   zugelassenen Lehrgang nach Ab-

                   schnitt A-I/11 Nummer 1.4 des

                   STCW-Codes.“

      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Fahrtzeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 2
          müssen mit einem für die ausgeübten Funk-
          tionen gültigen Befähigungszeugnis nach
          dieser Verordnung nachgewiesen werden.“

      cc) Satz 3 wird aufgehoben.

   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
      fügt:
        „(2) Ein GMDSS-Funker muss zur Verlänge-
      rung der Gültigkeitsdauer seines Befähigungs-
      zeugnisses den Fortbestand der Befähigung
      nachweisen durch
      1. eine Seefahrtzeit im Sinne des Absatzes 1
         Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buch-
         stabe a,
      2. die erfolgreiche Teilnahme an einem zuge-
         lassenen Lehrgang nach Abschnitt A-I/11
         Nummer 1.4 des STCW-Codes oder

      3. die erfolgreiche Teilnahme an einer Prüfung
         für den Seefunkdienst nach Anlage 4, die
         auf Antrag vom Bundesamt durchgeführt
         wird.

      Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-
      stabe c können die eineinhalb Monate in Abhän-
      gigkeit von der zugelassenen Tätigkeit entfallen
      oder innerhalb der zwölf Monate der Ausübung
      der zugelassenen Tätigkeit nachgewiesen wer-
      den. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
   c) Die Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 3 bis 6.
   d) Im neuen Absatz 3 werden nach dem Wort „An-
      trag“ die Wörter „besondere Bescheinigung
      oder“ gestrichen.
BGBl. 2021, Seite 3251 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3251
   e) Der neue Absatz 6 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 29 Ab-
          satz 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt und

          die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe

          „Absatz 5“ ersetzt, nach den Wörtern „Nau-

          tischen Wachoffizier“ das Wort „NWO“ und

          nach der Angabe „1. Januar 2006“ die Wör-

          ter „oder das Befähigungszeugnis zum
          NWO 500 erstmals vor dem 1. Januar 2015“
          eingefügt.

      bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Befähi-
          gungszeugnis“ die Wörter „mit Wirkung
          vom 1. Januar 2017“ gestrichen und die
          Wörter „in Verbindung mit § 30 Absatz 6
          Satz 1 Nummer 3“ durch die Angabe „Ab-
          satz 1“ ersetzt.
   f) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

         „(7) Inhaber eines Befähigungszeugnisses
      nach § 29 Absatz 2 müssen entsprechend der
      Regel I/11 Absatz 5 der Anlage zum STCW-
      Übereinkommen eine ausreichende Befähigung

      für die Bedienung von ARPA-Anlagen durch den

      Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach-
      weisen, wenn das Befähigungszeugnis zum
      NWO 500 erstmals vor dem 1. Januar 2015 er-
      teilt worden ist. Hierzu gehört insbesondere die
      Ausbildung an einem ARPA-Simulator, der die
      Standards nach Abschnitt A-I/12 des STCW-
      Codes erfüllt. Wird die Befähigung nicht nach-
      gewiesen, so ist das Befähigungszeugnis mit
      einer Einschränkung nach § 9 Absatz 1 zu ertei-
      len.“

52. § 54 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
      „Schiffssicherheitsdienst“ die Wörter „mit Aus-
      nahme der Befähigungsnachweise in der Gefah-
      renabwehr“ gestrichen.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 2 wird aufgehoben.

      bb) Folgende Sätze werden angefügt:

          „Die erforderliche Aufrechterhaltung der Be-
          fähigung in der Sicherheitsgrundausbildung
          und zum Führen von Überlebensfahrzeugen
          und Bereitschaftsbooten kann durch die be-
          standene Abschlussprüfung zum Schiffsme-
          chaniker nachgewiesen werden. Die Befähi-
          gungen werden durch das Bundesamt mit
          einem Befähigungsnachweis zum Schiffs-
          mechaniker bestätigt.“

   c) Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 bis 5

      ersetzt:

        „(3) Inhaber von Befähigungsnachweisen für
      den Schiffsdienst auf Tankschiffen müssen,
      wenn der Erwerb des Befähigungsnachweises
      mehr als fünf Jahre zurückliegt, zur Verlänge-
      rung der Gültigkeitsdauer des Befähigungs-
      nachweises nachweisen

      1. den Abschluss eines zugelassenen Lehr-
         gangs im Verlauf der vorangegangenen fünf
         Jahre oder

      2. eine Seefahrtzeit von mindestens drei Mona-

         ten im Verlauf der vorangegangenen fünf

         Jahre, in denen Befugnisse entsprechend

         des Befähigungsnachweises ausgeübt wur-

         den.

        (4) Inhaber von Befähigungsnachweisen für
      den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-
      Code unterliegen, müssen, wenn der Erwerb
      des Befähigungsnachweises mehr als fünf Jahre
      zurückliegt, zur Verlängerung der Gültigkeits-
      dauer des Befähigungsnachweises nachweisen
      1. den Abschluss eines zugelassenen Lehr-
         gangs im Verlauf der vorangegangenen fünf
         Jahre oder
      2. eine Seefahrtzeit von mindestens drei Mona-
         ten im Verlauf der vorangegangenen fünf
         Jahre, in denen Befugnisse entsprechend
         des Befähigungsnachweises ausgeübt wur-
         den.

      § 50a Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 5 Num-

      mer 2 Buchstabe b und c gelten entsprechend.

        (5) Inhaber von Befähigungsnachweisen für
      den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polarge-
      wässern verkehren, müssen, wenn der Erwerb
      des Befähigungsnachweises mehr als fünf Jahre
      zurückliegt, zur Verlängerung der Gültigkeits-
      dauer des Befähigungsnachweises nachweisen
      1. den Abschluss eines zugelassenen Lehr-
         gangs im Verlauf der vorangegangenen fünf
         Jahre oder

      2. eine Seefahrtzeit von mindestens zwei Mona-
         ten im Verlauf der vorangegangenen fünf
         Jahre im Decksbereich, auf der Führungs-
         ebene oder bei der Wahrnehmung des Wach-
         dienstes auf der Betriebsebene, in denen Be-
         fugnisse entsprechend des Befähigungs-
         nachweises ausgeübt wurden.“
53. § 55 wird aufgehoben.
54. § 56 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „Absatz 2“ durch

      die Wörter „oder seedienstuntauglich“ ersetzt.
   b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
   c) Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden die Ab-
      sätze 2 bis 7.

   d) Im neuen Absatz 2 werden die Wörter „der Ab-
      sätze 1, 2 und 3“ durch die Wörter „des Ab-
      satzes 1“ ersetzt.
   e) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Die dem Befähigungszeugnis zugrunde
      liegende Erlaubnis erlischt mit der Entziehung.

      Das Bundesamt kann anordnen, dass das Befä-

      higungszeugnis nach der Entziehung unverzüg-
      lich dem Bundesamt zu übergeben ist. Satz 2
      gilt auch dann, wenn der sofortige Vollzug der
      Entziehung angeordnet wurde.“
   f) Im neuen Absatz 5 in Satz 2 werden die Wörter
      „Absatz 6 Satz 2 gilt“ durch die Wörter „Absatz 4
      Satz 2 bis 4 gelten“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 3252 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3252
   g) Im neuen Absatz 6 werden nach dem Wort
      „Fahrberechtigung“ die Wörter „nach Absatz 5“
      eingefügt.
   h) Im neuen Absatz 7 werden die Wörter „Ab-
      sätze 1 bis 8“ durch die Wörter „Absätze 1 bis 6“
      ersetzt.
55. § 62 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Nummern 3

      bis 6 angefügt:

       „3. Fachschüler oder Hochschulstudenten, die
           an nach Landesrecht eingerichteten Aus-
           bildungsstätten ausgebildet werden und zu
           diesem Zweck eine praktische Ausbildung
           und Seefahrtzeit auf einem Schiff durch-
           führen,
       4. Schüler, denen durch Vermittlung des Ver-
          bandes Deutscher Reeder auf vertraglicher
          Grundlage während der Schulferien Einblick
          in die Praxis der Seefahrtberufe gewährt
          wird, ohne dass diese Personen an Bord tätig
          sind,

       5. deutsche Staatsbürger, die Inhaber einer
          gültigen ausländischen Bescheinigung für
          Seeleute sind,
       6. Auszubildende zum Schiffsmechaniker.“
   b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „zehn
      Jahre“ die Wörter „, im Falle des Absatzes 2
      Nummer 4 ein Jahr“ eingefügt.
56. § 63 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „nutzen“ durch
      das Wort „verwenden“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach dem Wort „Lehrgängen“ werden die
           Wörter „und im Anschluss an die Übermitt-
           lung nach § 17 Absatz 3 auch für die zu-
           lassende Stelle“ eingefügt.
       bb) Die Wörter „§ 18 jeweils fünf“ werden durch
           die Wörter „§ 17 jeweils sechs“ ersetzt.

57. § 64 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
   b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
      sätze 1 und 2.
   c) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden durch
      folgende Absätze 3 und 4 ersetzt:

          „(3) Inhaber eines Befähigungszeugnisses

       zum Schiffsführer NSF sowie Inhaber eines
       Sportküstenschifferscheins, die ein gültiges
       Seediensttauglichkeitszeugnis für den Decks-
       dienst sowie ein beschränkt gültiges Funkbe-
       triebszeugnis (SRC) nachweisen können, gelten
       bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 als be-
       fähigt im Sinne des § 30 Absatz 6.

          (4) Befähigungsnachweise über eine Grund-
       ausbildung oder Fortbildung für den Schiffs-
       dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unter-
       liegen, die vor dem Inkrafttreten der Ersten
       Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähi-
       gungsverordnung erteilt worden sind, sind bis
       längstens fünf Jahre nach Ausstellung gültig.“

58. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
   a) Der einleitende Satz vor Nummer 1 wird wie
      folgt gefasst:
      „Für Befähigungszeugnisse und Befähigungs-
      nachweise im nautischen Schiffsdienst, See-
      funkdienst, technischen und elektrotechnischen
      Schiffsdienst, Gesamtschiffsbetrieb, Schiffs-
      sicherheitsdienst, in der Gefahrenabwehr und

      für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffs-

      typen werden die nachfolgenden Abkürzungen
      verwendet:“.
   b) In Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

      „1. Nautischer Schiffsdienst mit Ausnahme der
          Fischereifahrzeuge
          NWO            Nautischer Wachoffizier
          NEO            Erster Offizier

          NK             Kapitän
          NWO 500        Nautischer Wachoffizier
                         küstennahe Fahrt BRZ 500

          NK 100         Kapitän nationale Fahrt
                         BRZ 100

          NWB            Wachbefähigung Brücke
          NVM            Vollmatrose Deck“.
   c) In Nummer 2 wird das Wort „kleinen“ durch das
      Wort „Kleinen“ und die Wörter „Kapitän in der
      Hochseefischerei“ durch die Wörter „Kapitän in
      der Großen Hochseefischerei“ ersetzt.
   d) In Nummer 3 wird jeweils dem Wort „Funker“
      das Wort „GMDSS-“ vorangestellt.
   e) In Nummer 7 werden unter die Wörter „SÜB
      Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereit-
      schaftsbooten“ die Wörter „SBB Führen von
      schnellen Bereitschaftsbooten“ und nach den
      Wörtern „Grundausbildung in der Gefahrenab-
      wehr“ die Wörter „auf dem Schiff“ eingefügt.
   f) Folgende Nummer 8 wird angefügt:

      „8. Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen

          ÖL-CHEM-G Tankergrundausbildung Öl-
                    und Chemikalientankschiffe
          GAS-G          Tankergrundausbildung
                         Flüssiggastankschiffe
          ÖL-F           Fortbildung Öltankschiffe

          CHEM-F         Fortbildung Chemikalientank-

                         schiffe

          GAS-F          Fortbildung Flüssiggastank-
                         schiffe
          IGF-G          Grundausbildung flüssiggas-
                         betriebene Schiffe

          IGF-F          Fortbildung flüssiggasbetrie-
                         bene Schiffe

          PLR-G          Grundausbildung Schiffe in
                         Polargewässern
          PLR-F          Fortbildung Schiffe in Polar-
                         gewässern“.

59. Anlage 2 Nummer 2 Satz 2 wird aufgehoben.
BGBl. 2021, Seite 3253 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3253

60. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
                                                                                                    „Anlage 3
                                                                                                     (zu § 30)
                          Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung
                        zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän NK 100
   Die nach § 30 Absatz 6 Nummer 2 notwendigen Kompetenzen müssen die Bewerber befähigen, die nach-
   stehend in Nummer 1 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben. Unter Beachtung der unter Nummer 2 aufgeführ-
   ten allgemeinen Ausbildungsziele hat sich die Ausbildung auf die Vermittlung der nach den in Nummer 3
   genannten Lernbereichen zu erwerbenden notwendigen Kompetenzen zu erstrecken.
   1.      Tätigkeiten der Kapitäne NK 100
           Sie haben im Rahmen ihrer Befugnisse folgende Tätigkeiten im nautischen Dienst auf Kleinfahrzeugen
           auszuüben:
   1.1     Navigieren und Manövrieren eines Schiffes, Bedienen und Überwachen der technischen Einrichtungen
           auf der Brücke, Organisieren und Überwachen des Brücken- und Wachdienstes,
   1.2     Überwachen des Seeraumes und Führen des Schiffes,
   1.3     Durchführen und Überwachen des Seefunkverkehrs im Seegebiet A1,
   1.4     Planen, Durchführen und Überwachen der im nautischen Bereich anfallenden Arbeiten im Schiffs-
           betrieb,
   1.5     Einschätzen von Abläufen im Maschinenbetrieb,
   1.6     Herstellen und Überwachen der Seetüchtigkeit des Schiffes,
   1.7     Überwachen der Vollständigkeit, Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Feuerschutz-,
           Rettungs- und sonstigen Sicherheitseinrichtungen des Schiffes,
   1.8     Durchführen und Überwachen von Verwaltungsaufgaben,
   1.9     Wahrnehmen der Fürsorgepflicht für die Besatzung,
   1.10    Führen von Menschen im Schiffsbetrieb, Planen und Durchführen des Arbeitseinsatzes,
   1.11    Instandhaltung,
   1.12    Durchführen der durch Gesetz und anderer Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben und
   1.13    Durchführen der vom Reeder übertragenen Aufgaben.
   2.      Allgemeine Ausbildungsziele
           Kapitäne NK 100 müssen in der Lage sein, die in den in Nummer 3 aufgeführten Lernbereichen zu
           erwerbenden Kompetenzen sicher anzuwenden und die fachlichen Zusammenhänge und technischen
           Vorgänge im Schiffsbetrieb zu beurteilen.
   3.      Kompetenzen
           Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän NK 100 sind die notwendigen Kompetenzen
           in den folgenden Lernbereichen nachzuweisen:
   3.1     Gesellschaft und Kommunikation
   3.1.1   Bedarfsgerechte Kommunikation
           Englische Fachsprache mündlich und schriftlich
           IMO-Standardredewendungen
   3.1.2   Sozial- und Arbeitsrecht
           Sozialversicherungswesen
           Seearbeitsrecht
           Tarifvertragswesen
   3.1.3   Arbeitsschutz an Bord
           Arbeitsschutzrecht
           Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsaufgaben, Arbeitsorganisation, Arbeitszeiten, Ruhezeiten und
           Ruhepausen
           Durch- und Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen, Wirkungskontrollen und die Integration des
           Arbeitsschutzes in die betriebliche Organisation

BGBl. 2021, Seite 3254 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3254

  3.2     Schiffsführung
  3.2.1   Terrestrische Navigation
          Schiffsortbestimmung mit Landmarken, Seezeichen und Koppelnavigation
          Arbeiten in der Seekarte
          Seezeichen und Betonnungssysteme
          Nautische Veröffentlichungen
          Absetzen von Fahrtrouten entlang der Küste
          Kursbestimmung
          Stromnavigation
  3.2.2   Praktische Navigation
          Schiffsführung im Rahmen einer Wache
          Schiffsführung in besonderen Situationen
          Ein-Mann-Fahr- und Wachbetrieb
          Bahnplanung, -ausführung und -kontrolle mit rationellen Methoden und Hilfsmitteln
          Beurteilung und Erhalt der Seeverkehrssicherheit
          Überwachung der technischen Systeme und Entscheidungsfindung im Störfall
          Klare, eindeutige und effektive Durchführung der internen und externen Kommunikation
  3.2.3   Nautische Informationssysteme
          Meldungen nach den Allgemeinen Grundsätzen für Schiffsmeldesysteme sowie den einschlägigen
          VTS-Verfahren
  3.2.4   Radarnavigation inklusive ARPA
          Aufbau und Arbeitsweise des Radargerätes sowie die verschiedenen Darstellungsarten
          Bedienung des Radargerätes (inklusive ARPA-Funktionalitäten)
          Auswertung und Deutung der gewonnenen Informationen
          Beurteilung der Leistungsgrenzen
          Erkennung von Fehlechos
  3.2.5   Gezeitenkunde
          Wirkung der Gezeiten
          Hoch- und Niedrigwasserzeiten für einen bestimmten Ort
          Bestimmung der Höhe der Gezeit anhand der Gezeitentafeln
  3.2.6   Technische Navigationssysteme
          Funktionsprinzipien, Leistungsgrenzen und Bedienung von:
          Kompassanlagen
          Kursreglern
          Bahnreglern
          Fahrtmessanlagen
          Echolotanlagen
          Satellitennavigationsanlagen
          Automatic Identification System (AIS)
  3.2.7   Seeverkehrsrecht
          Kollisionsverhütungsregeln von 1972 in ihrer jeweils geltende Fassung (KVR)
          Seeschifffahrtsstraßenordnung
          Regelungen zum Wachdienst
  3.2.8   Schiffbau und Stabilität
          Schiffbauteile und -verbände
          Werftunterlagen, Vermessung und Klassifikation
          Methoden zur Feststellung, Beurteilung und Beeinflussung von Stabilität und Trimm
          Stabilität und Schwimmfähigkeit des beschädigten Schiffes
          Organisation notwendiger Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten

BGBl. 2021, Seite 3255 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3255

3.2.9   Manöverkunde
        Manövrierverhalten und Handhabung von Schiffen im Hafen, im Revier und auf See, in schwerem
        Wetter und im Eis
        Drehen auf engem Seeraum
        Berücksichtigung von Sogeffekten beim Heranfahren/Längsseitsgehen an größere Schiffe
        An- und Ablegen unter Berücksichtigung des Einflusses von Strom und Wind
        Leinenführung
        Ankermanöver
3.2.10 Meteorologie
        Aufbau, Wirkungsweise und Ablesen meteorologischer Instrumente
        Informationsdienste, die verlässliche meteorologische Daten regelmäßig zur Verfügung stellen
        Bewertung meteorologischer Daten
        Wetterlagebeurteilung in Bezug auf die sichere Durchführung der Seereise
        Erkennen von Wetterverschlechterungen und Ableiten von Maßnahmen
3.2.11 Funkverkehr
        Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für GMDSS-Funker (ROC)
        Gefahrenverhütung beim Umgang mit Funkgeräten
        Funkverkehr in Notfallsituationen
3.3     Steuerung des Schiffsbetriebes und Fürsorge für Personen an Bord
3.3.1   Nationales Recht
        Nationale Vorschriften kennen und anwenden
        Zeugnisse sowie andere Dokumente, die an Bord mitgeführt werden müssen
        Maßnahmen zum sicheren Schiffsbetrieb nach Maßgabe nationaler Vorschriften (Verantwortlichkeiten,
        Organisation und Durchführung)
        Flaggenstaatskontrolle
        Kontrolle der Klassifikationsgesellschaften
        Fahrgastregistrierung
3.3.2   Maritimer Umweltschutz
        Meeresverschmutzungsverhütungsvorschriften
        Verhütung der Verschmutzung der Meeresumwelt
        Entsorgung jeglicher umweltverschmutzender Substanzen
        Dokumentation durchgeführter Maßnahmen
3.3.3   Maßnahmen in Notfällen
        Notfallpläne zur Eigen- und Fremdrettung, Kollision und weiterer Notlagen
        Notfallübungen
        Beurteilung der Schiffssicherheit
        Verhalten bei Schiffsunfällen
        Vorbeugende Maßnahmen zur Verbesserung der Schiffssicherheit
        Einsatzbereitschaft der Geräte und Anlagen der Schiffssicherheit
3.3.4   Suche und Rettung (SAR)
        Handbuch zur internationalen Suche und Rettung (IAMSAR Manual)
        Koordinierung von Rettungsmaßnahmen
        Suchmuster bei Mann-über-Bord Situationen
        Verfahren zur Rettung von Personen aus dem Wasser
3.4     Schiffsbetriebstechnik
3.4.1   Antriebsanlagen bis 300 Kilowatt; Bedienung und Systemüberwachung
        Beschreibung schiffstechnischer Anlagen
        Funktion von Antriebssystemen und elektrischen Anlagen

BGBl. 2021, Seite 3256 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3256

       Anlagenteile, wie z. B. Kraftstofffilter, Schmierölfilter, Luftfilter, Ölpeilstäbe, Stevenrohrabdichtung
       erkennen und Verschleißteile aus technischen Unterlagen zuordnen
       Verständnis der Betriebshandbücher der schiffstechnischen Anlagen
       Verständnis der notwendigen schiffstechnischen Unterlagen
       Betrieb, Kontrolle und Fehlersuche sowie Fehlerbeseitigung
       Typenschilder und Kennzeichnungen
       Systeme für den Betrieb von Motoren einschließlich des Bilgensystems
       Verschleißteile wechseln, zuordnen und Ersatz bestellen
       Kontrolle der Füllstände, Beurteilung der Verbräuche und Ableitung von Maßnahmen
       Durchführung von Betriebsbeobachtungen, Ablesung der Betriebswerte und Ableitung von Maßnahmen
       Reaktion auf Alarme und Ableitung von Maßnahmen“.

BGBl. 2021, Seite 3257 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3257

61. Anlage 4 wird wie folgt gefasst:
                                                                                                     „Anlage 4
                                                                                      (zu den §§ 31, 40 und 53)
                                       Prüfungsordnung des Bundesamtes
   1.     Allgemeines
          Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Prüfungsordnung auf die gleichzeitige Verwendung
          männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleich-
          wohl für alle Geschlechter.
   2.     Anwendungsbereich
   2.1    Diese Prüfungsordnung regelt die Prüfungen zur Feststellung der Befähigung
          .1 nach Abschnitt A-II/4 des STCW-Codes (Wachbefähigung Brücke),
          .2 nach Abschnitt A-III/4 des STCW-Codes (Wachbefähigung Maschine) und
          .3 für den Seefunkdienst hinsichtlich des Fortbestandes der Befähigung nach Abschnitt A-IV/2 in
             Verbindung mit Abschnitt A-I/11 1.1.3 des STCW-Codes und § 53 Absatz 2 Nummer 3 dieser Ver-
             ordnung
          im Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes.
   3.     Anmeldung zur Prüfung
   3.1    Die Anmeldung zu einer Prüfung muss unter Angabe der angestrebten Prüfung beim Bundesamt (Prü-
          fungsbehörde) erfolgen. Der Anmeldung ist ein vollständiger Antrag auf Ausstellung oder Gültigkeits-
          verlängerung der begehrten Bescheinigung beizufügen. Die Anmeldung muss spätestens zehn Werk-
          tage vor dem gewünschten Prüfungstermin bei der Prüfungsbehörde eingegangen sein. In Einzelfällen
          kann die Anmeldefrist entfallen, sofern die personellen und sächlichen Voraussetzungen am Prüfungs-
          ort dies ermöglichen.
   3.2    Die Anmeldung zu einer Prüfung kann auch als Gruppenanmeldung erfolgen, sofern eine Person als
          Ansprechpartner benannt ist.
   3.3    Die Prüfungsbehörde entscheidet, ob der gewünschte Prüfungstermin stattfinden kann.
   3.4    Der Prüfungstermin kann aus wichtigen Gründen seitens der Prüfungsbehörde verlegt werden. Seitens
          des Bewerbers kann eine Verlegung aus wichtigen Gründen beantragt werden. Der Antrag ist unver-
          züglich zu stellen.
   4.     Zulassung zur Prüfung
   4.1    Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsbehörde.
   4.2    Zur Prüfung zuzulassen ist, wer bis auf die angestrebte Prüfung die Erfüllung aller anderen Anspruchs-
          voraussetzungen, die zur Erteilung oder Gültigkeitsverlängerung der begehrten Bescheinigung notwendig
          sind, glaubhaft machen kann.
   5.     Inhalt der Prüfung, Prüfungsablauf
   5.1    Prüfungsgegenstand sind die Befähigungen nach Abschnitt
          .1 A-II/4 des STCW-Codes (Wachbefähigung Brücke),
          .2 A-III/4 des STCW-Codes (Wachbefähigung Maschine) oder
          .3 A-IV/2 des STCW-Codes (Seefunk). Die Anforderungen für die Befähigung nach Tabelle A-IV/2 des
             STCW-Codes finden auf das UKW-Betriebszeugnis für Funker, das Beschränkt Gültige Betriebs-
             zeugnis für Funker I und II und das Allgemeine Betriebszeugnis für Funker entsprechende Anwen-
             dung.
   5.2    Zeitpunkt und Ort der Prüfung werden durch die Prüfungsbehörde festgesetzt und dem Bewerber oder
          im Fall der Nummer 3.2 dieser Anlage dem Ansprechpartner mitgeteilt.
   5.3    Der Bewerber muss sich vor Beginn der Prüfung durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder
          Reisepasses ausweisen.
   5.4    Tritt der Bewerber während der Prüfung aus anderen als zwingenden Gründen zurück, so gilt die Prü-
          fung als nicht bestanden.
   5.5    Ein verspätetes Erscheinen eines Bewerbers zum festgelegten Prüfungstermin verringert die zur Ver-
          fügung stehende Prüfungszeit und führt unter Umständen, insbesondere dann, wenn es sich um eine
          Gruppenanmeldung handelt oder andere Bewerber einen Anschlusstermin wahrnehmen möchten,
          dazu, dass die beantragte Prüfung nicht durchgeführt werden kann.
   5.6    Unerlaubte Hilfsmittel wie Mobiltelefone, Bücher, Taschenrechner, Tablets, Smartwatches, jegliche Art
          von Notizzetteln und Ähnliches, oder fremde Hilfe dürfen bei der Prüfung nicht benutzt werden. Vor
          Beginn der Prüfung sind die Bewerber über die Folgen eines Täuschungsversuchs zu informieren.

BGBl. 2021, Seite 3258 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3258

  5.7   Den Anweisungen des Prüfers ist Folge zu leisten. Er ist berechtigt, Bewerber im Falle von Täuschungs-
        versuchen und Nichtbefolgen von Anweisungen von der laufenden Prüfung auszuschließen. Der Prüfer
        gibt ausschließlich Hilfestellung zur Handhabung der Arbeitsstation und Prüfbögen. Fragen zum Prü-
        fungsinhalt werden nicht beantwortet.
  5.8   Der Prüfer erläutert vor Beginn der Prüfung dem Bewerber den Prüfungsablauf und gibt eine Einwei-
        sung in die Simulationsanlage, soweit eine solche bei der Prüfung verwendet wird. Die Einweisung
        gehört nicht zur Prüfung und dauert regelmäßig nicht länger als 15 Minuten. Die Prüfung dauert für
        jeden Bewerber längstens 30 Minuten. Die Prüfungsarbeit ist eine für den Bewerber für den jeweiligen
        Prüfungstermin individuell schriftlich zusammengestellte Auswahl an Fragen oder Simulationsübungen,
        die in dem jeweiligen Prüfungsbereich nach 5.1 zu bearbeiten sind.
  5.9   Einige Prüfungsarbeiten sind schriftlich zu erbringen. Nach Beendigung der jeweiligen Prüfungsarbeit
        sind diese Dokumente beim Prüfer abzugeben.
  5.10 Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift aufzunehmen.
  5.11 Die Prüfungsbehörde kann Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei
       der Prüfung gestatten.
  6.    Ergebnis der Prüfung
  6.1   Die Prüfungsbehörde entscheidet über das Ergebnis der Prüfung.
  6.2   Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber in der vorgeschriebenen Zeit zu allen Prüfungsgegen-
        ständen Fertigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen hat, d. h. die in den nach Nummer 5.1 anzuwen-
        denden Tabellen aufgeführten Kriterien für die Beurteilung der jeweils zu prüfenden Befähigungen erfüllt
        hat.
  6.3   Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bewerber nach vollständiger Beendigung der Prüfung mündlich
        bekannt gegeben und in die Niederschrift über die Prüfung, in der darüber hinaus durch den Prüfer
        Gegenstand, Ablauf, Kurzzeichen des Prüfers und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten, dokumen-
        tiert werden, aufgenommen. Das Ergebnis wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ mitgeteilt.
  6.4   Das Ergebnis „nicht bestanden“ wird dem Bewerber mitgeteilt, wenn alle zulässigen Prüfungen oder
        Versuche ausgeschöpft sind, ohne dass mindestens ein Ergebnis von 80 % erzielt wurde.
  7.    Wiederholungsprüfung
  7.1   Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so kann er die Prüfung wiederholen. Die Wieder-
        holungsprüfung umfasst die gesamte Prüfung und kann frühestens fünf Werktage und spätestens sechs
        Monate nach dem Zeitpunkt der nicht bestandenen Prüfung stattfinden.
  7.2   Wurde die Wiederholungsprüfung zwei Mal nicht bestanden, so ist vor der erneuten Anmeldung des
        Bewerbers zur Prüfung von diesem
        .1 für die Wachbefähigung Brücke eine Seefahrtzeit nach § 31 Nummer 1 Buchstabe a von mindestens
           zwei Monaten,
        .2 für die Wachbefähigung Maschine eine Seefahrtzeit nach § 40 Nummer 1 Buchstabe a von mindes-
           tens zwei Monaten
          nachzuweisen.
  8.    Gebühren
  8.1   Nach der Teilnahme an einer Prüfung- oder Wiederholungsprüfung ergeht, unbeschadet des Prüfungs-
        ergebnisses, ein Gebührenbescheid über die entsprechende Prüfungsgebühr nach laufender Num-
        mer 2002 der Anlage zu § 1 Absatz 2 der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes
        für Seeschifffahrt und Hydrographie.
  9.    Verstöße gegen die Prüfungsordnung, Täuschungsversuche
  9.1   Wird festgestellt, dass der Bewerber während der Prüfung die in dieser Prüfungsordnung festgelegten
        Prüfungsverfahren nicht einhält, kann die Prüfung insgesamt als nicht bestanden gewertet werden.
  9.2   Bewerber, die eine Täuschungshandlung oder einen entsprechenden Versuch hierzu unternehmen,
        können ab diesem Zeitpunkt für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten von allen weiteren
        Prüfungsterminen ausgeschlossen werden.
  9.3   Als Täuschungsversuche oder Täuschungshandlungen gelten insbesondere die Kommunikation mit
        anderen Bewerbern im Prüfungsraum, die Mitnahme von Prüfungsanlagen und Aufzeichnungsbögen
        aus dem Prüfungsraum, sowie das Mitbringen nicht erlaubter Arbeitsmittel und Geräte in den Prüfungs-
        raum. Hierzu zählen insbesondere alle Arten von elektronischen Geräten (wie Mobiltelefone, Tablets
        und Smartwatches) sowie Bücher und jegliche Art von Notizzetteln oder Ähnliches.“

BGBl. 2021, Seite 3259 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3259

62. Anlage 5 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
   „3. Kenntnis- und Fertigkeitsgebiete
       Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Nautischen Wachoffizier BGW, BKW oder zum Kapi-
       tän BKü sind die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten auf den folgenden Gebieten nachzuweisen:

             Gebiete                                              Entfällt bei BGW Entfällt bei BKW   Entfällt bei BKü
       3.1   Navigation
       3.1.1 Terrestrische Navigation
             Kursbestimmung
             Standlinien, Schiffsorte und Koppeln
             Loxodromische und orthodromische Navigation                                  X                  X
             Stromnavigation
             Nautische Druckschriften und Veröffentlichungen
             Arbeiten in der Seekarte, Seezeichen und
             Betonnungssysteme
             Kompasskontrollverfahren
             Grundlagen der Gezeiten
       3.1.2 Astronomische Navigation                                                                        X
             Standlinien und Schiffsorte
             Orientierung am Sternenhimmel
             Kompasskontrollverfahren
       3.1.3 Technische Navigation
             Lot- und Fahrtmessanlagen, Bedienung, Aufbau und
             Wirkungsweise
             Hydroakustische Grundlagen, Schall und Schallaus-
             breitung im Wasser
             Grundverfahren der Ortung unter Wasser                                                          X
             Echolote, Sonare, Netzsonde und Catchsensoren,
             Aufbau, Wirkungsweise, Bedienung und Auswertung
             von Lotbilder                                                                                   X
             Auswertung der Messergebnisse von Lot- und
             Fahrtmessanlagen
             Kompassanlagen, Bedienung, Aufbau und
             Wirkungsweise
             Erd- und Schiffsmagnetismus, Kompensation
             Satellitennavigationsverfahren
             Radaranlagen, Aufbau, Wirkungsweise und Bedie-
             nung
             Radarnavigations- und Plottverfahren, ARPA-Anlagen
             ECDIS, Aufbau, Wirkungsweise und Bedienung                                                      X
             Bridgeteam Management                                                                           X
             Selbststeueranlagen, Bedienung, Aufbau und
             Wirkungsweise
       3.2   Seeschifffahrtsrecht
       3.2.1 Öffentliches Schifffahrtsrecht und Seearbeitsrecht
             Vorschriften über die Aufgaben des Bundes auf dem
             Gebiet der Seeschifffahrt

BGBl. 2021, Seite 3260 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3260


             Gebiete                                               Entfällt bei BGW Entfällt bei BKW   Entfällt bei BKü
             Flaggenrecht                                                                                     X
             Seesicherheits-Untersuchungsgesetz
             Seearbeitsgesetz und die auf Grund dieses Gesetzes
             erlassenen Verordnungen
             Schiffssicherheitsgesetz, Schiffssicherheitsverord-
             nung und Umweltschutz
             SOLAS                                                                                            X
             Internationale und nationale Vorschriften zum
             Schutze der Meere (MARPOL)
             Internationale und nationale Verkehrsvorschriften
             (KVR)
             Fischereirecht
             Seevölkerrecht                                                                                   X
             Vorschriften über das Führen von Schiffs-, Fang-
             und Öltagebüchern; elektronisches Fangtagebuch
             Schiffsregisterordnung                                                                           X
             Konsular-, Pass- und Ausländerrecht                                                              X
             Strandordnung
             Amtliche Schiffspapiere
             Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
             Die für die Schiffssicherheit und Arbeitsschutz zu-
             ständigen Stellen und ihre wesentlichen Aufgaben                                                 X
             Sozialversicherungsrecht, Kündigungsschutzgesetz,
             Betriebsverfassungsgesetz und Tarifvertragsrecht                                                 X
       3.3   Seemannschaft
       3.3.1 Sicherheitstechnik
             Brandschutz, Brandbekämpfung
             Rettung von Personen, Schiff und Ladung, Verhalten
             bei Schiffsunfällen
             Überleben in Seenot, Sicherheitsdienst
             Instandhaltung der Sicherheitseinrichtungen
       3.3.2 Ladungs- und Fangtechnik
             Aufbau, Wirkungsweise und Handhabung von
             pelagischen Schleppnetzen, Grundschleppnetzen
             und Langleinenfischerei
             Berechnungen am Fanggerät, Netzen und Netzteilen,
             Schnittrhythmus, Anstellung von Netzteilen, schräge
             Kante und Laschenverstärkung
             Scherbretter, Aufbau, Wirkungsweise, Handhabung,
             Anstellung und Berechnung
             Pflege und Behandlung von Kurrleinen an Bord
             Ladungs- und Seetüchtigkeit
             Umschlageinrichtungen, Laderaumeinrichtungen und
             Ballastverteilung
             Tragfähigkeit und Arbeitsfähigkeit des Schiffes

BGBl. 2021, Seite 3261 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3261
      Gebiete
3.3.3 Konstruktion und Bau des Schiffes
      Schiffsbauteile, Schiffbau und Schiffsverbände
      Fischbearbeitungsanlagen
      Werftunterlagen, Freibord, Vermessung und Klassifi-
      kation
      Bau- und Reparaturaufsicht
3.3.4 Stabilität und Trimm des Schiffes
      Methoden zur Feststellung, Beurteilung und Beein-
      flussung von Stabilität und Trimm
      Einflüsse auf die Stabilität
      Stabilität und Schwimmfähigkeit des beschädigten
      Schiffes
3.3.5 Manövrieren
      Manövrierverhalten und Handhabung von Schiffen im
      Hafen, auf dem Revier, auf See, in schwerem Wetter,
      im Eis und während des Aussetzens, Schleppens und
      Hieven des Fanggerätes
      Aufbau und Wirkungsweise von Steuereinrichtungen
      Manövriereigenschaften, Manöverversuche und
      Manöverunterlagen
      Anker- und Schleppmanöver
      Maßnahmen bei Suche und Rettung und Hilfeleistung
      Sicheres Führen des Fanggerätes über den Meeres-
      grund
3.4   Schiffsbetriebstechnik
      Kraft- und Arbeitsmaschinen
      Apparate und Behälter, Aufbau, Wirkungsweise und
      Einsatz
      Lesen von technischen Zeichnungen
      Wellenleitung, Propeller und Ruderanlagen; Aufbau
      und Wirkungsweise
      Stromverteilung, Grundlagen der Schiffsautomation
      Hydraulik
      Antriebsanlagen bis 300 Kilowatt; Bedienung und
      Systemüberwachung
3.5   Meteorologie und Ozeanographie
      Grundlagen der Meteorologie und Ozeanographie
      Aufbereitung meteorologischer und ozeanogra-
      phischer Informationen
      Meteorologische Instrumente, Ablesen, Aufbau
      und Wirkungsweise
      Wetterlagen und Wetterentwicklungen
      Typische Wetterlagen und Klimate
3.6   Fischereibiologie und Lebensmittelhygiene
      Mariner Lebensraum
      Nutzfischarten

Entfällt bei BGW Entfällt bei BKW   Entfällt bei BKü

                                           X
                                           X

                                           X

                                           X

                                           X

                                           X

                                           X

                                           X

                                           X
                                           X
                                           X

       X                X

                                           X
BGBl. 2021, Seite 3262 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3262
             Gebiete
             Nachhaltige Fischerei
             Lebensmittelhygiene Verordnung, Hygienekonzept
             HACCP
             Postmortale Veränderungen, Totenstarre
             (Rigor mortes)
             Fischverderb, Verderbgeschwindigkeit und Einfluss
             der Temperatur
             Qualitätseinschätzung der gefangenen Rohware;
             Karlsruher Schema, Qualitätsindexmethode
             Konservierungsmethoden auf See; Kühlen und Fros-
             ten
       3.7   Nachrichtenwesen und Funkverkehr
             Nachrichteverkehr nach dem Internationalen Signal-
             buch
             Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (GOC)
             Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für Funker (ROC)
       3.8   Medizinische Behandlung von Verletzten und
             Erkrankungen
             Diagnose und Behandlung
             Grundlagen der Schifffahrtsmedizin
             Anatomie
             Physiologie, einschließlich Ernährungs-, Arbeits-
             und Klimaphysiologie
             Medizinische Schiffsausrüstung, Anwendung der
             Arzneimittel
             Maritime Medizin-Verordnung
             Funkärztliche Beratung
             Injektionstechnik, Verbandlehre, Krankenpflege
             und Wundbehandlung
             Erkrankungen und Verletzungen von Hals, Nase,
             Ohren, Augen und Haut
             Innere Erkrankungen und Infektionskrankheiten,
             Impfungen
             Nerven- und psychische Erkrankungen, Sucht-
             probleme
             Not- und Unfallbehandlung (Schnittwunden,
             Knochenbrüche etc.)
             Vergiftungen
             Medizinische Probleme bei Seenot
             Tropenkrankheiten
             Unfallmeldungen
             Erweiterte Erste Hilfe Kursus
       3.9   Personalführung
             Soziales Verhalten
             Personalführung
             Aufgaben des Vorgesetzten
             Führungsmittel und Führungsstil
             Gruppenprobleme

Entfällt bei BGW Entfällt bei BKW   Entfällt bei BKü

                                           X

                                           X

                                           X

                                           X

                                           X
                                           X

                                           X

                                           X

                                           X

                                           X

                                           X
                                           X

                        X                  X
                                           X
       X                X
                                           X
BGBl. 2021, Seite 3263 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3263
      Gebiete
      Beurteilung von Mitarbeitern
      Ausbildung und Unterweisung am Arbeitsplatz
      Konfliktmanagement
3.10 Betriebswirtschaft
      Funktion und Struktur von Seeschifffahrtsunter-
      nehmen
      Wettbewerbsfähigkeit in der Seeschifffahrt
      Preisbildung auf den Seefischmärkten
      (nur allgemeine Informationen)
      Internationale und nationale Fischereipolitik
      Risiken und Versicherungen in der Seeschifffahrt,
      Fischerei
      Reedereikosten und -leistungen
3.11 Englisch
      Englische Fachsprache
      Seefahrtstandardvokabular
      Seeprotest und Berichte
      Fischereistandardvokabular (Fischarten, Fanggeräte,
      Teile vom Fanggerät, Fanggebiete und fischerei-
      rechtliche Bestimmungen )

Entfällt bei BGW Entfällt bei BKW   Entfällt bei BKü

                                           X

                                           X
                                           X

                                          X“.
BGBl. 2021, Seite 3264 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3264

63. Anlage 6 wird durch folgende Anlagen 6 und 6a ersetzt:
                                                                                                    „Anlage 6
                                                                                            (zu den §§ 39, 40)
                         Anforderungen an die Ausbildung in der Metallbearbeitung
   Eine Ausbildung in der Metallbearbeitung muss mindestens folgende Kenntnisse, Verständnisse und Fach-
   kunde vermitteln:
   Metallbearbeitung in einer Lehrwerkstatt bzw. überbetrieblichen Ausbildungsstätte
   1.     Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse
   1.1    Festlegen der Arbeitsschritte (Arbeitsdurchführung bis Qualitätskontrolle)
   1.2    Einschätzen des Teilebedarfs und der Arbeitsmittel
   1.3    Auswählen der Prüf- und Messmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse
   1.4    Vorbereiten von Halbzeugen, Werkstücken, Spannzeugen, Werkzeugen, Prüf- und Messzeugen und
          weiteren Hilfsmitteln
   1.5    Einrichten des Arbeitsplatzes
   1.6    Kontrollieren des Arbeitsergebnisses und Bewerten bei Abweichungen vom Sollmaß
   2.     Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen
   2.1    Lesen, Verstehen und Anwenden von Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen, technischen Unter-
          lagen und Betriebsanleitungen
   2.2    Anfertigen von Skizzen
   2.3    Anwenden von Normen und Toleranzen
   3.     Unterscheiden, Zuordnen und Verwenden von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen
   3.1    Unterscheiden der Werkstoffeigenschaften von Eisenmetallen, Nichteisenmetallen, Kunst- und Natur-
          stoffen
   3.2    Auswählen der Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften
   3.3    Auswählen der Bearbeitungsmethode nach dem Verwendungszweck
   3.4    Verwenden von technischen Bezeichnungen von Werkzeugen (Hämmer, Anreißwerkzeuge, Meißel,
          Sägen, Feilen, Zangen, Schneider, Schraubendreher, Schraubenschlüssel sowie Prüfgeräte)
   3.5    Unterscheiden, Zuordnen und Auswählen von verschiedenen Betriebs- und Hilfsstoffen nach ihrem
          Verwendungszweck
   4.     Prüfen und Messen
   4.1    Auswählen von Prüf- und Messgeräten nach dem Verwendungszweck
   4.2    Messen von Längen mit Strichmaßstäben, Messschiebern und Messschrauben unter Beachtung von
          systematischen und zufälligen Messfehlern
   4.3    Messen von Winkeln mit Winkelmessern sowie Prüfen mit feststehenden Winkeln
   4.5    Prüfen der Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren
   4.6    Prüfen der Formgenauigkeit mit Rundungslehren
   4.7    Prüfen der Maßgenauigkeit mit festen und verstellbaren Lehren
   4.8    Prüfen der Oberfläche auf Verschleiß und Beschädigung
   4.9    Erklären von Grenzmaßen, Toleranzen, Funktionen und Materialbeschaffenheit von gefügten Bauteilen
   4.10   Erstellen von Mess- und Prüfprotokollen
   5.     Anreißen, Körnen und Kennzeichnen
   5.1    Zitieren der Arbeitsregeln beim Anreißen und Körnen
   5.2    Anreißen von Werkstücken unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und -oberflächen
   5.3    Körnen von Bohrungsmittelpunkten sowie Kontroll- und Messpunkten
   5.4    Kennzeichnen von Werkstücken und Bauteilen
   6.     Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken
   6.1    Auswählen der Spannzeuge nach Größe, Form, Werkstoff sowie Bearbeitung von Werkstücken oder
          Bauteilen und deren Befestigungen
   6.2    Ausrichten und Spannen von Werkstücken oder Bauteilen unter Beachtung der Werkstückstabilität
          und des Oberflächenschutzes
   6.3    Ausrichten und Spannen von Werkzeugen

BGBl. 2021, Seite 3265 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3265

7.      Manuelles Spanen
7.1     Auswählen von Werkzeugen nach Werkstoff, Form und Oberflächengüte des Werkstücks
7.2     Feilen
7.2.1   Aufführen von verschiedenen Flächen (ebene, winklige und parallele, gekrümmte und komplizierte
        Formen)
7.2.2   Beschreiben von Feilenarten und Aufbau von Feilen
7.2.3   Beschreiben der Anordnung der Schneiden und Hiebarten (Einhiebige, Raspeln und Kreuzhiebige)
7.2.4   Beschreiben von Hiebeinteilungen (Schrupp- und Schlichtstufen von Feilen)
7.2.5   Zitieren der Arbeitsregeln beim Feilen und Feilenwahl bis hin zur Arbeitstechnik und Pflege von Feilen
7.2.6   Feilen von Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl und Nichteisenmetallen (eben, winklig und
        parallel auf Maß) sowie Passungen
7.3     Sägen
7.3.1   Zitieren der Arbeitsregeln beim Handsägen
7.3.2   Darlegen der Kriterien für die Auswahl von Handsägen (Bügelsägen, Einstreichsägen, elektrische
        Handsägemaschinen, Fuchsschwanz)
7.3.3   Beschreiben des Aufbaus von Sägewerkzeugen (Schneidenform, Zahnteilung)
7.3.4   Identifizieren der Größe der zu berücksichtigenden Schneidwinkel und Zähnezahlen (je nach Werk-
        stoff)
7.3.5   Sägen von Blechen, Rohren und Profilen aus Eisen- und Nichteisenmetallen, Kunststoff und Holz nach
        Anriss
7.4     Schneiden (Gewinde)
7.4.1   Gegenüberstellen von Gewindearten (Unterscheidung nach Gewindeformen)
7.4.2   Benennen von Werkzeugen für das Schneiden
7.4.3   Beschreiben der Nutzung von Satzgewindebohrern (3-Satz-Schneider und Kennung)
7.4.4   Bohren von Innengewinden und Schneiden von Außengewinden unter Beachtung von Werkstoffeigen-
        schaften und Kühlschmierstoffen
7.4.5   Herstellen von Rohrgewinden
7.4.6   Aufzählen der Arbeitsschritte beim Entfernen abgebrochener Gewindebohrer
7.5     Schleifen von Hand
7.5.1   Beschreiben des Schleifens mit Schleifpapier, -leinen, insbesondere die Auswahl der Korngrößen
7.5.2   Beschreiben des Läppens von Bauteilen mit Läppmittel
8.      Maschinelles Spanen
8.1     Auswählen der Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneiden-
        geometrie
8.2     Bestimmen und Einstellen von Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnitttiefe an Werkzeugmaschi-
        nen für Bohrungen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen
8.3     Herstellen der Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen
8.4     Bohren
8.4.1   Unterscheiden von Werkzeugen zum Bohren (Wendel-/Spiralbohrer und deren Aufbau, Schneidengeo-
        metrie des Bohrers)
8.4.2   Unterscheiden von Reiben (Bauformen von Hand- und Maschinenreibahlen)
8.4.3   Beschreiben von Senken, Plansenken und Profilsenken (Werkzeuge zum Senken)
8.4.4   Zitieren der Arbeitsregeln beim Bohren
8.4.5   Erklären der Auswahl und Scharfschleifen von Wendel-/Spiralbohrern
8.4.6   Erklären des Spannens von Bohrern (Betriebsbereitschaft)
8.4.7   Erklären des Lösens und Einsetzens von Bohrfuttern und Bohrern mit Kegelschaft
8.4.8   Herstellen von Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zu einer Lagetole-
        ranz von ± 0,2 mm unter Beachtung der Kühlschmierstoffe an Bohr- und Drehmaschinen mit verschie-
        denen Werkzeugen durch Bohren ins Volle, Aufbohren, Zentrieren und Profilsenken
8.4.9   Herstellen von Bohrungen in Werkstücken aus Eisenmetallen bis zu einer Maßgenauigkeit IT 7 und
        einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und 10 μm unter Beachtung der Kühlschmierstoffe an
        Bohrmaschinen durch Rundreiben
8.5     Drehen
8.5.1   Beschreiben des Funktionsprinzips von Drehmaschinen und ihrer Baugruppen

BGBl. 2021, Seite 3266 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3266

  8.5.2   Erklären der Schnittbewegungen, Schnitttiefen und Vorschub
  8.5.3   Beschreiben der verschiedenen Drehverfahren (außen/innen)
  8.5.4   Unterscheiden der Drehwerkzeuge (Bauarten von Drehmeißeln) und Werkzeugspanner
  8.5.5   Festlegen der Arbeitsschritte zur Werkzeugherstellung (Arbeitsplanung)
  8.5.6   Herstellen von Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit von ± 0,1 mm
          und einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und 63 μm unter Beachtung der Kühlschmier-
          stoffe mit unterschiedlichen Drehmeißeln, durch Quer-Plan- und Längs-Runddrehen
  8.6     Schleifen
  8.6.1   Beschreiben des Funktionsprinzips elektrischer Werkstattschleifmaschinen und der Baugruppen an
          der Schleifmaschine
  8.6.2   Beschreiben von Handschleifmaschinen
  8.6.3   Beschreiben von Freihandwinkelschleifern
  8.6.4   Unterscheiden von Schleifmitteln (Scheiben und Anwendung)
  8.6.5   Beschreiben von Spannvorrichtungen für Schleifscheiben
  8.6.6   Erklären des Anschleifens/Scharfschleifens von Werkzeugen wie Reißnadel, Körner, Bohrer und
          Meißel am Schleifbock
  8.7     Sägen
  8.7.1   Beschreiben des Funktionsprinzips und der Baugruppen an der Maschinensäge
  8.7.2   Unterscheiden von Maschinensägen (horizontale und vertikale Bandsägen, Bügel- und Kreissägen)
  8.7.3   Beschreiben von Sägeverfahren (absägen, aussägen, schlitzen)
  8.7.4   Beschreiben des Aufbaus von Sägeblättern (Schneidenform, Zahnteilung, Sägeblattschliff)
  8.7.5   Auswählen der Größe der zu berücksichtigenden Schneidwinkel und Zähnezahlen (je nach Werkstoff)
  8.7.6   Beschreiben von Freihandschnitten
  8.7.7   Sägen von Werkstücken mit stationären Sägemaschinen
  9.      Scheren und Trennen
  9.1     Aufführen von Bezeichnungen von Handscheren und deren Verwendung
  9.2     Zitieren von Arbeitsregeln im Umgang mit Handhebelscheren
  9.3     Schneiden von Feinblechen mit Hand- und Handhebelscheren nach Anriss
  9.4     Trennen von Rohren mit Rohrabschneidern
  9.5     Trennen, Zerspanen und Abscheren mit Meißeln
  9.6     Erklären des manuellen thermischen Trennens von Blechen, Rohren und Profilen
  10.     Umformen
  10.1    Kaltes Umformen von Blechen aus Stahl und Nichteisenmetallen durch freies Runden und Schwenk-
          biegen mit und ohne Vorrichtungen im Schraubstock
  10.2    Kaltes Umformen von Rohren aus Stahl unter Beachtung des Wanddicken-Durchmesser-Verhältnisses
  10.3    Warmes Umformen von Blechen, Rohren und Profilen
  10.4    Biegerichten von Blechen, Rohren und Profilen
  10.5    Umformen von Werkstücken durch Treiben, Schweifen und Stauchen
  10.6    Richten (Geradebiegen)
  10.7    Benutzen von Biegevorrichtungen mit auswechselbaren Rollen
  10.8    Beschreiben der Blechumformung mit Biege/Walzenbiegemaschinen
  10.9    Zitieren der Arbeitsregeln beim Richten, Biegen und Umformen
  10.10 Beschreiben der Änderung der Stoffeigenschaften beim Härten, Anlassen, Glühen (Wärmebehandlung
        von Stahl)
  11.     Fügen (Schraub-, Bolzen-, Stift- und Pressverbindungen)
  11.1    Prüfen der Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz sowie Fixieren
          in montagegerechter Lage
  11.2    Verbinden und Sichern von Bauteilen mit Schrauben, Muttern und Sicherungselementen unter Beach-
          tung der Reihenfolge und des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoffpaarung
  11.3    Fügen mit Schrauben, Bolzen, Stiften, Keilen
  11.4    Konstruieren von Bolzen- und Stiftverbindungen
  11.5    Konstruieren von Pressverbindungen durch Einpressungen, Keilen, Schrumpfen und Dehnen
  11.6    Konstruieren von Rohrschraubverbindungen

BGBl. 2021, Seite 3267 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3267

11.7   Beschreiben der Arten von Passungen
12.    Fügen (Schweißen, Löten)
12.1   Durchführen von vorbereitenden Arbeiten zum Schweißen und Löten (unter Beachtung der Maßnah-
       men des Brandschutzes)
12.2   Herstellen der Betriebsbereitschaft der Schweiß- und Löteinrichtung
12.3   Auswählen der Werkzeuge, Lote und Flussmittel nach Verwendungszweck
12.4   Vorbereitung der Werkstücke und Bauteile zum Schweißen und Löten
12.5   Schweißen von Feinblechen und Stahl auf Stoß
12.6   Schweißen von Kehlnähten an Blechen und Rohren aus Stahl
12.7   Löten von Werkstücken und Bauteilen aus Eisen- und Nichteisenmetallen unter Beachtung der
       Oberflächenbeschaffenheit der Werkstoffe und der Eigenschaften der Löthilfsstoffe
12.8   Fügen durch Kleben
12.9   Beschreiben der Arten und Einsatzmöglichkeiten von Klebstoffen
12.10 Aufzählen der Arten von Schraubensicherungsmitteln (Kleber, Lack)

BGBl. 2021, Seite 3268 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3268

  Anlage 6a
  (zu § 42)
                                       Anforderungen an die Ausbildung
                                 in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung
  Eine Ausbildung in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung muss mindestens folgende Kenntnisse, Ver-
  ständnisse und Fachkunde vermitteln:
  Metallbearbeitung in einer Lehrwerkstatt oder überbetrieblichen Ausbildungsstätte
  1.    Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergeb-
        nisse
  1.1   Festlegen der Arbeitsschritte (Arbeitsdurchführung bis Qualitätskontrolle)
  1.2   Abschätzen des Teilebedarfs und Festlegen der Arbeitsmittel
  1.3   Festlegen der Prüf- und Messmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse
  1.4   Bereitstellen von Halbzeugen, Werkstücken, Spannzeugen, Werkzeugen, Prüf- und Messzeugen und
        weiteren Hilfsmitteln
  1.5   Einrichten des Arbeitsplatzes
  1.6   Beurteilen des Arbeitsergebnisses bei Abweichungen vom Sollmaß
  2.    Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen
  2.1   Lesen und Anwenden von Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen
  2.2   Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen, insbesondere Reparatur- und Betriebsanleitungen,
        Verwendungshinweise, Handbücher, Stücklisten, Tabellen und Diagramme
  2.3   Anfertigen von Skizzen
  2.4   Erstellen von Mess- und Prüfprotokollen
  2.5   Anwenden von Normen, insbesondere Toleranznormen
  2.6   Handhaben von Datenträgern
  3.    Unterscheiden, Zuordnen und Verwenden von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen
  3.1   Unterscheiden der Werkstoffeigenschaften von Eisenmetallen, Nichteisenmetallen, Kunst- und Natur-
        stoffen
  3.2   Auswählen von Werkstoffen unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und Bearbeitung nach Verwen-
        dungszweck
  3.3   Unterscheiden von Betriebsstoffen und Hilfsstoffen, Zuordnen nach ihrer Verwendung und Auswählen
        nach Verwendungszweck
  4.    Prüfen, Messen, Lehren
  4.1   Auswählen der Prüf- und Messgeräte nach Verwendungszweck
  4.2   Messen von Längen mit Strichmaßstäben, Messschiebern und Messschrauben unter Beachtung von
        systematischen und zufälligen Messfehlermöglichkeiten
  5.    Anreißen, Körnen, Kennzeichnen
  5.1   Anreißen von Werkstücken unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und Oberfläche
  5.2   Körnen von Bohrungsmittelpunkten sowie Kontroll- und Messpunkten
  6.    Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstoffen
  6.1   Auswählen und Befestigen von Spannzeugen nach Größe, Form, Werkstoff und der Bearbeitung von
        Werkstücken oder Bauteilen
  6.2   Ausrichten und Spannen von Werkstücken oder Bauteilen insbesondere unter Beachtung der Werk-
        stückstabilität und des Oberflächenschutzes
  6.3   Ausrichten und Spannen von Werkzeugen
  7.    Manuelles Spanen
  7.1   Auswählen von Werkzeugen nach Werkstoff, Form und Oberflächengüte des Werkstücks
  7.2   Feilen von Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl und Nichteisenmetallen
  7.3   Sägen von Blechen, Rohren und Profilen aus Eisen- und Nichteisenmetallen nach Anriss
  7.4   Bohren von Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen
  8.    Maschinelles Spanen
  8.1   Auswählen von Werkzeugen unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneid-
        geometrie
  8.2   Bestimmen und Einstellen von Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnitttiefe an Werkzeugmaschi-
        nen für Bohroperationen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen

BGBl. 2021, Seite 3269 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3269

8.3   Herstellen der Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen
8.4   Bohren von Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen, insbesondere unter der Beachtung der
      Kühlschmierstoffe, an Bohrmaschinen mit unterschiedlichen Werkzeugen durch Bohren ins Volle, Auf-
      bohren, Zentrieren und durch Profilsenken
8.5   Schleifen von Werkzeugen, insbesondere Scharfschleifen von Reißnadel, Körner, Bohrer und Meißel am
      Schleifbock
9.    Trennen
9.1   Scheren von Feinblechen mit Hand- und Handhebelscheren nach Anriss
9.2   Trennen von Rohren mit Rohrschneidern
10.   Umformen
10.1 Kaltes Umformen von Blechen aus Stahl und Nichteisenmetallen mit und ohne Vorrichtungen im
     Schraubstock durch freies Runden und Schwenkbiegen
11.   Fügen (Schraub-, Bolzen-, Stift- und Pressverbindungen)
11.1 Prüfen von Bauteilen auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz sowie Fixieren
     in montagegerechter Lage
11.2 Verbinden und Sichern von Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungselementen unter Beach-
     tung der Reihenfolge und des Anzugdrehmomentes sowie der Werkstoffpaarung
Elektrofertigung in einer Lehrwerkstatt oder überbetrieblichen Ausbildungsstätte
1.    Theoretische Grundlagen
1.1   Beschreiben der fünf Sicherheitsregeln, der Gefahren des elektrischen Stromes und des Verhaltens bei
      Stromunfällen
1.2   Erklären der Schutzmaßnahmen (Basis-, Fehler-, Zusatzschutz)
1.3   Zitieren der Größen und Einheiten der Elektrotechnik
1.4   Beschreiben der Wirkungen des elektrischen Stromes (Wärme-, Magnetische, Licht-, chemische,
      physiologische Wirkung)
1.5   Beschreiben des Atomaufbaus, der Entstehung von positiver und negativer Ladung
1.6   Beschreiben des Spannungsbegriffs, der Erzeugung von Spannungen, des Messens von Spannungen
1.7   Beschreiben des Stromflusses in Leitern, Flüssigkeiten, Gasen, Vakuum
2.    Grundlegende Arbeiten
2.1   Verdrahten
2.2   Isolieren
2.3   Lötverfahren
2.4   Löten
2.5   Erdungsanschlüsse herstellen
3.    Grundkenntnisse von Bauelementen und Bauteilen der Elektro-, Informations- oder Kommuni-
      kationstechnik
3.1   Beschreiben von Widerständen
3.2   Beschreiben von Blindwiderständen
3.3   Beschreiben von Batterien
3.4   Beschreiben von Steuerschaltungen
3.5   Beschreiben von Leitungsschutz
3.6   Beschreiben der Wechselstromtechnik
3.7   Beschreiben der Drehstromtechnik
3.8   Beschreiben der Leistungselektronik
3.9   Lesen und Erstellen von Schaltplänen
4.    Grundkenntnisse der elektrischen Messtechnik
4.1   Unterscheiden von Messgeräten
4.2   Auswählen von Messgeräten nach Art, der zu messenden Größen
4.3   Aufbauen von Messschaltungen und Darstellen von Signalinformationen
4.4   Unterscheiden, Klassifizieren und Berechnen von Messfehlern

BGBl. 2021, Seite 3270 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3270

  5.    Bedienen, Programmieren und Anwenden von Rechnern und speicherprogrammierbaren Bau-
        steinen
  5.1   Realisierung einfacher Logikschaltungen mit programmierbaren Bausteinen
  5.2   Beschreiben von speicherprogrammierbaren Steuerungen
  5.3   Unterscheiden von Sensoren
  6.    Montage von Geräten
  6.1   Zusammenbauen, Prüfen, Warten und Reparieren von Apparaten und Geräten der Elektrotechnik oder
        Informations- und Kommunikationstechnik
  7.    Schaltanlagen
  7.1   Kenntnisse nachweisen über die routinemäßigen Funktionsprüfungen und Wartungsarbeiten an den
        Sicherungsautomaten in Schalttafeln
  7.2   Routinemäßige Funktionsprüfungen und Wartungsarbeiten an den Leistungsschaltern der Schalttafel“.


                                                Artikel 2
                                       Bekanntmachungserlaubnis
                 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wort-
              laut der Seeleute-Befähigungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Ver-
              ordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                                                Artikel 3
                                              Inkrafttreten
                 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


                 Berlin, den 28. Juli 2021

                                      Der Bundesminister
                             für Verkehr und digitale Infrastruktur
                                       Andreas Scheuer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3236. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e0903bbd9cf3cc46….