Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3236
BGBl. 2021 I S. 3236 · 139.677 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Erste Verordnung
zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung1
Vom 28. Juli
Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a, 3b,
3c, 3d in Verbindung mit Satz 2 und mit Absatz 2 Satz 3
des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489)
verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digi-
tale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundes-
ministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der
Seeleute-Befähigungsverordnung
Die Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai
2014 (BGBl. I S. 460), die durch Artikel 66 der Verord-
nung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Teil 1 wird wie folgt geändert:
aa) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 3
Berufseingangsprüfungen,
berufsrechtliche Akkreditierung
und Qualitätssicherung“.
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1159
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019
zur Änderung der Richtlinie 2008/106/EG über Mindestanforderun-
gen für die Ausbildung von Seeleuten und zur Aufhebung der Richt-
linie 2005/45/EG über die gegenseitige Anerkennung von Befähi-
gungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute (ABl. L 188 vom
12.7.2019, S. 94).
2021
bbb) Die Angaben zu den §§ 10 bis 12 wer-
den wie folgt gefasst:
„§ 10 Berufseingangsprüfung und be-
rufsrechtliche Akkreditierung
§ 11 Qualitätsnormen für Ausbildung
und Prüfungsleistungen
§ 12 Qualitätssicherung“.
ccc) Die Angabe zu § 13 wird gestrichen.
ddd) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt ge-
fasst:
„§ 14 Aufhebung der Anerkennung als
Berufseingangsprüfungen“.
bb) In Abschnitt 4 werden die Angaben zu den
§§ 20 und 21 wie folgt gefasst:
„§ 20 Befähigungszeugnisse und Befähi-
gungsnachweise anderer Mitglied-
staaten der Europäischen Union oder
anderer Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum
§ 21 Befähigungszeugnisse und Befähi-
gungsnachweise aus Drittstaaten“.
cc) In Abschnitt 5 wird die Angabe zu § 27 wie
folgt gefasst:
„§ 27 Ersatzausstellung, inhaltsgleiche Be-
scheinigungen und Umtausch“.

b) In Teil 2 Abschnitt 3 werden die Angaben zu den
§§ 35 und 36 wie folgt gefasst:
„§ 35 Befähigungszeugnisse zum GMDSS-Fun-
ker
§ 36 Voraussetzungen für den Erwerb der
Befähigungszeugnisse zum GMDSS-
Funker“.
c) In Teil 4 wird die Angabe zu § 43 wie folgt ge-
fasst:
„§ 43 Befähigungsnachweis zum Schiffsme-
chaniker“.
d) Teil 6 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Angaben zu Abschnitt 1 werden
folgende Angaben zu den Abschnitten 2
und 3 eingefügt:
„Abschnitt 2
Befähigungen für den Schiffsdienst
auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen
§ 50a Befähigungsnachweise für den
Schiffsdienst auf Schiffen, die dem
IGF-Code unterliegen
Abschnitt 3
Befähigungen für den Schiffsdienst auf
Schiffen, die in Polargewässern verkehren
§ 50b Befähigungsnachweise für den
Schiffsdienst auf Schiffen, die in Po-
largewässern verkehren“.
bb) Die Angaben zu dem bisherigen Abschnitt 2
werden die Angaben zu dem Abschnitt 4.
e) Die Überschrift von Teil 7 wird wie folgt gefasst:
„Teil 7
Aufrechterhaltung der Befähigung“.
f) In Teil 7 wird die Angabe zu § 55 gestrichen.
g) In der Angabe zu Anlage 3 werden die Wörter
„Schiffsführer auf Kleinfahrzeugen“ durch die
Wörter „Kapitän nationale Fahrt BRZ 100“ er-
setzt.
h) Nach der Angabe zu Anlage 6 wird folgende An-
gabe zu Anlage 6a eingefügt:
„Anlage 6a
Anforderungen an die Ausbildung
in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 5
eingefügt:
„(3) „IGF-Code“ bedeutet der Internationale
Code für die Sicherheit von Schiffen, die Gase
oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flamm-
punkt verwenden (VkBl. 2016 S. 655, Sonder-
band C 8151), nach der Begriffsbestimmung in
der Regel II-1.2.29 des Internationalen Überein-
kommens von 1974 zum Schutz des mensch-
lichen Lebens auf See mit Anlage und Anhang
sowie Protokolle von 1978 und 1988 zu diesem
Übereinkommen (SOLAS) (BGBl. 1979 II S. 141;
1980 II S. 525; 1983 II S. 784; 1994 II S. 2458
sowie Anlageband zum BGBl. II Nr. 44 vom
27. September 1994, S. 43) in der jeweils gelten-
den Fassung.
(4) „Polar-Code“ bedeutet der Internationale
Code für Schiffe, die in Polargewässern ver-
kehren, nach den Begriffsbestimmungen in
SOLAS-Regel XIV/1.1; „Polargewässer“ bedeu-
tet arktische Gewässer und/oder das Antarktis-
gebiet nach den Begriffsbestimmungen in den
SOLAS-Regeln XIV/1.2 bis XIV1.4 (VkBl. 2015
S. 843, Sonderband C 8146) in der jeweils gel-
tenden Fassung.
(5) „ISPS-Code“ bedeutet der am 12. Dezem-
ber 2020 durch die Entschließung 2 der Kon-
ferenz der Vertragsregierungen des Interna-
tionalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz
des menschlichen Lebens auf See (SOLAS)
beschlossene Internationale Code für die Ge-
fahrenabwehr auf Schiffen in Hafenanlagen
(BGBl. 2003 II S. 2018) in der jeweils geltenden
Fassung.“
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
sätze 6 und 7.
c) Der neue Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Berufsgenossenschaft“ die Be-
rufsgenossenschaft Verkehrswirt-
schaft, Post-Logistik Telekommu-
nikation,“.
bbb) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. „Bescheinigungen“ Befähigungs-
zeugnisse, Befähigungsnachwei-
se, Qualifikationsnachweise, An-
erkennungsvermerke, Gleichwer-
tigkeitsbescheinigungen, Ausnah-
megenehmigungen und sonstige
Dokumente, die nach Maßgabe
dieser Verordnung erteilt wer-
den,“.
ccc) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
„14. „nationale Fahrt“ die Fahrt von
deutschen Häfen nach deutschen
Häfen,“.
ddd) Nummer 15 wird aufgehoben.
eee) Die bisherige Nummer 16 wird Num-
mer 15 und wird wie folgt gefasst:
„15. „küstennahe Fahrt“ die Fahrt,
während der Häfen in Deutsch-
land, im europäischen Teil des
Königreichs der Niederlande, im
Königreich Dänemark mit Aus-
nahme der Färöer und Grönlands
sowie Häfen der Republik Polen
angelaufen werden,“.
fff) Die bisherige Nummer 17 wird Num-
mer 16.
ggg) Die bisherige Nummer 18 wird Num-
mer 17 und wie folgt gefasst:
„17. „Küstenfischerei“ die Fischerei,
die betrieben wird auf Fangreisen
in einem Abstand von nicht mehr

als 35 Seemeilen von der Küste
der Bundesrepublik Deutschland
oder in einem Abstand von nicht
mehr als 30 Seemeilen von der
Küste der benachbarten Küsten-
länder,“.
hhh) Die bisherigen Nummern 19 und 20
werden die Nummern 18 und 19.
iii) Nummer 21 wird aufgehoben.
jjj) Die bisherige Nummer 22 wird Num-
mer 20.
kkk) Nach Nummer 20 werden folgende
Nummern 21 bis 24 eingefügt:
„21. „Berufseingangsprüfung“ die Fest-
stellung, ob ein Bewerber um eine
Bescheinigung über die jeweils
vorgeschriebenen Befähigungen,
Kenntnisse, das Verständnis und
die Fachkunde verfügt und in der
Lage ist, diese an Bord von Kauf-
fahrteischiffen sicher anzuwen-
den,
22. „berufsrechtliche Akkreditierung“
das Verfahren zur und über die
Feststellung über die Einhaltung
der berufsrechtlichen Anforderun-
gen an den nach Landesrecht ein-
gerichteten Hochschulen nach
dem STCW-Übereinkommen,
23. „gültig“ im Falle unbefristet aus-
gestellter Bescheinigungen den
Fortbestand der Befähigung auf-
rechterhaltend und
24. „Antriebsleistung“ die in Kilowatt
ausgedrückte höchste Gesamt-
dauerleistung aller Hauptantriebs-
maschinen des Schiffes, die im
Schiffszertifikat oder in einem an-
deren amtlichen Dokument aus-
gewiesen ist.“
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 22“
durch die Angabe „Nummer 20“ ersetzt.
cc) Folgende Sätze werden angefügt:
„Die Berufseingangsprüfung nach Satz 1
Nummer 21 hat in Form von Prüfungsleis-
tungen und einer praktischen Abschlussprü-
fung zu erfolgen. Die praktische Abschluss-
prüfung hat zum Ende eines berufsrechtlich
akkreditierten seefahrtbezogenen Studien-
gangs oder einer seefahrtbezogenen schu-
lischen Ausbildung an einer nach Landes-
recht eingerichteten Ausbildungsstätte zu
erfolgen.“
d) Der neue Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Für die Zwecke dieser Verordnung wer-
den zur Bezeichnung der Befähigungszeugnisse
und Befähigungsnachweise im nautischen
Schiffsdienst, Seefunkdienst, technischen und
elektrotechnischen Schiffsdienst, im Gesamt-
schiffsbetrieb, Schiffssicherheitsdienst und in
der Gefahrenabwehr, im Schiffsdienst für be-
sondere Schiffstypen, ausgenommen dem
Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen, die in An-
lage 1 genannten Abkürzungen verwendet.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „sowie die
Durchführung von Prüfungen,“ durch die
Wörter „, die Durchführung von Prüfungen,
die berufsrechtliche Akkreditierung sowie
für die Vorgaben an die Anforderungen für
die Berufseingangsprüfung,“ ersetzt.
bb) Folgende Nummern 7 und 8 werden ange-
fügt:
„7. für die Überwachung der Durchführung
der praktischen Ausbildung und See-
fahrtzeit nach § 31 Absatz 2 Nummer 2,
§ 40 Absatz 2 Nummer 2 und § 42 Ab-
satz 4 Nummer 2, und
8. für die Überwachung der Durchführung
der Ausbildung nach § 49 Absatz 4
Nummer 1 Buchstabe b und Absatz 6
Nummer 1 Buchstabe b und § 50 Ab-
satz 4 Nummer 1 Buchstabe b.“
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Das Bundesamt kann bei der Überwachung
der Durchführung der praktischen Ausbil-
dung und Seefahrtzeit nach Nummer 7 die
Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. be-
teiligen.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 51 Absatz 5“
durch die Angabe „§ 51 Absatz 6“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V.
ist im Rahmen dieser Verordnung zuständig
für
1. die Feststellung, ob Ausbildungsberufe
der Metall- oder Elektrotechnik den An-
forderungen genügen,
2. die Veröffentlichung einer Liste mit den
nach Nummer 1 festgestellten Ausbil-
dungsberufen und
3. die Überwachung der Durchführung der
praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit
der Offiziersassistenten.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Feststellung und Veröffentlichung nach
Nummer 1 bedarf des Einvernehmens des
Bundesamtes.“
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. den Abschluss eines zugelassenen
Lehrgangs nach den Anforderun-
gen des Abschnitts A-VI/1 des
STCW-Codes in Verbindung mit
§ 54 Absatz 1 und 2 und einen ent-
sprechenden gültigen Befähigungs-
nachweis“.

bbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für Bewer-
ber um
1. ein Befähigungszeugnis für GMDSS-
Funker,
2. einen Befähigungsnachweis über
eine Sicherheitsgrundausbildung
oder für die Gefahrenabwehr auf
dem Schiff,
3. einen Befähigungsnachweis für den
Schiffsdienst auf Schiffen, die in
Polargewässern verkehren und
4. einen Qualifikationsnachweis nach
§ 51 Absatz 1.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Erteilung von Seeleute-Ausweisen ist
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsprechend anzu-
wenden.“
5. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird wie folgt geändert:
aa) Folgende Nummern 6 bis 8 werden ange-
fügt:
„6. den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem
IGF-Code unterliegen,
7. den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Po-
largewässern verkehren sowie
8. für einen Qualifikationsnachweis für den
Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend für den Erwerb
eines Seeleute-Ausweises.“
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „auf
Grund seines Verhaltens im Verkehr“ gestrichen.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Befähi-
gungszeugnisses“ die Wörter „oder eines Aner-
kennungsvermerkes“ eingefügt und das Wort
„Wachdienst“ durch das Wort „Schiffsdienst“
ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
bb) Nummer 4 wird durch folgende Nummern 4
und 5 ersetzt:
„4. gegen wen wiederholt ein Fahrverbot für
den Straßenverkehr, die Binnenschiff-
fahrt oder die Seeschifffahrt ausgespro-
chen worden ist, oder
5. wer im Zusammenhang mit dem Erwerb
einer Bescheinigung nach dieser Ver-
ordnung wegen Betrugs oder Urkunden-
fälschung rechtskräftig verurteilt wurde.“
d) In Absatz 5 werden die Wörter „Soweit der hin-
reichende Verdacht besteht, dass einem Bewer-
ber die“ durch die Wörter „Sind Tatsachen be-
kannt, die Bedenken gegen die“ ersetzt und das
Wort „fehlt“ durch die Wörter „des Bewerbers
begründen“ ersetzt.
e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken
gegen das Vorliegen der Seediensttauglichkeit
eines Inhabers eines Seediensttauglichkeits-
zeugnisses begründen, soll das Bundesamt
den Seeärztlichen Dienst der Berufsgenossen-
schaft informieren.“
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Befähi-
gungszeugnisses“ ein Komma eingefügt.
cc) Folgende Nummern 5 und 6 werden ange-
fügt:
„5. ein Befähigungsnachweis für den Schiffs-
dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code
unterliegen und
6. ein Befähigungsnachweis für den Schiffs-
dienst auf Schiffen, die in Polargewässern
verkehren.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Befristung beginnt mit dem Datum
1. des erfolgreichen Abschlusses der Aus-
bildung oder
2. des Abschlusses eines Lehrgangs, der
Voraussetzung für die begehrte Beschei-
nigung ist.
Die Befristung endet im Falle der Erteilung
oder Gültigkeitsverlängerung von Befähi-
gungszeugnissen für den nautischen
Schiffsdienst mit dem Datum der Befristung
der Erlaubnis für die Ausübung des See-
funkdienstes“.
bb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „zu-
erst erfolgte“ durch das Wort „erste“ ersetzt.
8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und nach den Wör-
tern „des Fahrtgebiets“ werden die Wörter „, der
nautischen“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Sofern der Bewerber um ein Befähi-
gungszeugnis für den nautischen Schiffsdienst
kein Zeugnis über Kenntnisse der englischen
Sprache nachweist, die mindestens den grund-
legenden Kenntnissen entsprechend der Stufe
A 2 des vom Europarat mit der Empfehlung
(2008) 7 des Ministerrats vom 2. Juli 2008 und
von der Europäischen Gemeinschaft mit der
Entschließung des Rates vom 14. Februar 2002
zur Förderung der Sprachenvielfalt und des Er-
werbs von Sprachkenntnissen im Rahmen der
Umsetzung der Ziele des Europäischen Jahres
der Sprachen 2001 (ABl. 2001 C 50, S. 1 ff) zur
Anwendung empfohlenen gemeinsamen euro-
päischen Referenzrahmens für Sprachen ent-
sprechen, gilt das Befähigungszeugnis aus-
schließlich für die nationale Fahrt.“

9. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 3
Berufseingangsprüfungen,
berufsrechtliche Akkreditierung
und Qualitätssicherung“.
10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Berufseingangsprüfungen
und berufsrechtliche Akkreditierung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“
durch ein Komma ersetzt.
bbb) Nach Nummer 2 wird folgende Num-
mer 3 eingefügt:
„3. zum Offizier im elektrotechnischen
Bereich oder“.
ccc) Die bisherige Nummer 3 wird Num-
mer 4.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Berufseingangsprüfungen können an nach
Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten
absolviert werden.“
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie
folgt geändert:
aa) In Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort
„der“ durch das Wort „den“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird das Wort „Prüfungen“
durch das Wort „Prüfungsleistungen“ er-
setzt.
e) Der bisherige Absatz 3 wird durch folgende Ab-
sätze 4 und 5 ersetzt:
„(4) Die Anforderungen an die Berufsein-
gangsprüfung nach den §§ 11 und 12 gelten
1. bei einer Hochschule als erfüllt, wenn der
entsprechende Studiengang durch das Bun-
desamt berufsrechtlich akkreditiert wurde,
2. bei einer Fachschule als erfüllt, wenn die
Rahmen-Ausbildungs- und Prüfungsordnung
und die Rahmenlehrpläne in Abstimmung mit
dem Bundesministerium für Verkehr und digi-
tale Infrastruktur erstellt und durchgeführt
werden.
(5) Die berufsrechtliche Akkreditierung kann
für die Dauer von höchstens fünf Jahren erteilt
werden. Sie kann, auch nachträglich, mit Neben-
bestimmungen versehen werden. Die berufs-
rechtliche Akkreditierung kann verlängert wer-
den, wenn dies mindestens sechs Monate vor
Ablauf der Gültigkeitsdauer beantragt wurde
und die Voraussetzungen für die berufsrecht-
liche Akkreditierung weiterhin vorliegen.“
11. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden nach dem Wort „Quali-
tätsnormen“ die Wörter „für Ausbildung und
Prüfungsleistungen“ angefügt.
b) In Absatz 1 werden die Nummern 6 und 7 auf-
gehoben.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Zur Prüfung der Anforderungen des Ab-
satzes 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 und des Ab-
satzes 2 ist dem Bundesamt im Hinblick auf
den Erlass und die Änderung von Studien- und
Prüfungsordnungen sowie von Lehrplänen Ge-
legenheit zur Stellungnahme zu gewähren. Es
ist befugt, Anmerkungen im Interesse einer voll-
ständigen Umsetzung der jeweiligen Anforde-
rungen des STCW-Übereinkommens abzu-
geben. Die Anforderungen des Absatzes 1
Nummer 1, 2, 4 und 5 und des Absatzes 2 gel-
ten als erfüllt, wenn sie mit dem Bundesamt ab-
gestimmt sind.“
12. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Qualitätssicherung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zusätzlich zu den Anforderungen nach § 11
stellen die nach Landesrecht eingerichteten
Ausbildungsstätten sicher, dass in Bezug
auf alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit
der seefahrtbezogenen Ausbildung nach
den Vorgaben dieser Verordnung
1. Qualitätssicherungssysteme nach Re-
gel I/8 Absatz 1 der Anlage zum STCW-
Übereinkommen dauerhaft eingerichtet
sind,
2. eine regelmäßige Beurteilung nach Re-
gel I/8 Absatz 2 der Anlage zum STCW-
Übereinkommen durch ausgewählte be-
fähigte Personen erfolgt, die mit den
jeweiligen Tätigkeiten selbst nicht be-
fasst sind, und
3. dem Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur und dem Bundesamt
für die regelmäßige Berichtspflicht nach
Regel I/8 Absatz 3 der Anlage zum
STCW-Übereinkommen die erforderlichen
Angaben, Unterlagen und Informationen
zur Verfügung gestellt werden.“
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Abschlussprüfun-
gen“ durch das Wort „Berufseingangsprü-
fungen“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Vertreter des Bundesamtes dürfen nicht
dem Prüfungsausschuss angehören, sollen
jedoch das Recht eingeräumt bekommen,

Prüfungsfragen anzuregen und in schrift-
liche Prüfungsleistungen Einsicht zu neh-
men.“
cc) In Satz 3 wird nach der Angabe „Absatz 1“
die Angabe „und 2“ gestrichen.
13. § 13 wird aufgehoben.
14. § 14 wird wie folgt gefasst:
„§ 14
Aussetzen der
Anerkennung als Berufseingangsprüfungen
Liegen dem Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur oder dem Bundesamt begrün-
dete Beanstandungen darüber vor oder wird die
Bundesrepublik Deutschland davon unterrichtet,
dass ein anderer Staat oder die Internationale See-
schifffahrts-Organisation die Anforderungen der
§§ 10 bis 12 nicht für erfüllt halten, so kann die
Anerkennung einer Abschlussprüfung als Berufs-
eingangsprüfung aufgehoben werden. Die §§ 48
und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten
entsprechend.“
15. In § 15 Satz 1 werden nach den Wörtern „bedürfen
der Zulassung“ die Wörter „durch das Bundesamt,
Lehrgänge nach § 3 Absatz 4 der Zulassung durch
die Berufsgenossenschaft“ gestrichen.
16. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „schrift-
lich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge-
fügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 Buchstabe c werden
nach dem Wort „Teilnahmebescheini-
gung“ die Wörter „oder eines Quali-
fikationsnachweises“ eingefügt.
bbb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. die Darstellung des Verfahrens zur
Einhaltung der Standards für Aus-
bildung und Prüfungsleistungen
nach § 11.“
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Anforderungen an die Qualitätssiche-
rung nach § 12 Absatz 1 und 2 gelten ent-
sprechend.“
b) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
gefügt:
„Der erste Termin zur Durchführung des vorläufig
zugelassenen Lehrgangs wird in Abstimmung
mit dem Bundesamt vereinbart.“
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Für die Zulassung von Modulen im Rah-
men der berufsrechtlichen Akkreditierung nach
§ 10, die zur Ausstellung von Befähigungsnach-
weisen, Qualifikationsnachweisen oder Teilnah-
mebescheinigungen führen sollen, gelten die
Absätze 1, 3, 4 und 5 entsprechend. Innerhalb
der Laufzeit der Zulassung kann das Bundesamt
das Modul bei der nach Landesrecht eingerich-
teten Ausbildungsstätte überprüfen. Die Dauer
der Zulassung des Moduls richtet sich nach
der Dauer der zugrundeliegenden berufsrecht-
lichen Akkreditierung.“
17. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Angabe
„fünf“ wird durch die Angabe „sechs“ ersetzt.
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) In das Verzeichnis sind die Angaben über
1. den Namen, Vornamen sowie das Geburts-
datum der Teilnehmer,
2. die Bezeichnung und BSH-Zulassungsnum-
mer des Lehrgangs einschließlich des Zeit-
raums, an dem der einzelne Teilnehmer teil-
genommen hat sowie
3. die Teilnahmebescheinigungs- oder Quali-
fikationsnachweisnummern der einzelnen
Teilnehmer sowie das Datum der Erteilung
der Bescheinigung
aufzunehmen.
(3) Kann der Anbieter seinen Pflichten nach
Absatz 1 nicht mehr nachkommen, ist das Teil-
nehmerverzeichnis unverzüglich in digitaler
Form an die zulassende Stelle zu übermitteln.
Nach der Übermittlung nach Satz 1 ist das Teil-
nehmerverzeichnis nach Absatz 1 vom Anbieter
unverzüglich, bei Speicherung in elektronischer
Form automatisiert, zu löschen.“
18. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Be-
fähigungszeugnisse“ die Wörter „und Befähi-
gungsnachweise“ eingefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ein Befähigungszeugnis im Sinne des
Artikels 5 der Richtlinie 2008/106/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 19. No-
vember 2008 über Mindestanforderungen für
die Ausbildung von Seeleuten (ABl. L 323 vom
3.12.2008, S. 33), die zuletzt durch Artikel 1
der Richtlinie 2019/1159/EU (ABl. L 188 vom
12.7.2019, S. 94) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung eines anderen Mit-
gliedstaates der Europäischen Union oder eines
Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum wird auf Antrag vom
Bundesamt anerkannt. Satz 1 gilt auch für Be-
fähigungsnachweise zum Kapitän oder Schiffs-
offizier auf Tankschiffen nach den Abschnitten
A-V/1-1 und A-V/1-2 des STCW-Codes.“
c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „erfolgt“ die
Wörter „unverzüglich nach Antragstellung“ ein-
gefügt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „Seeschiff-
fahrtsrechts durch“ das Wort „die“ einge-
fügt.
bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „noch nicht
vor, kann“ das Wort „einmalig“ eingefügt
und werden nach den Wörtern „erteilt wer-
den“ die Wörter „, jedoch nicht für den
Dienst als Kapitän“ gestrichen.
e) In Absatz 5 wird Satz 3 aufgehoben.

19. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Be-
fähigungszeugnisse“ die Wörter „und Befähi-
gungsnachweise“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 1 gilt auch für Befähigungsnachweise zum
Kapitän oder Schiffsoffizier auf Tankschiffen
nach den Abschnitten A-V/1-1 und A-V/1-2 des
STCW-Codes.“
20. In § 22 Satz 1 wird das Wort „und“ durch das Wort
„oder“ ersetzt.
21. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) In Verbindung mit dem Erwerb von Be-
fähigungszeugnissen für Kapitäne und Offiziere
muss die Teilnahme an einer Berufseingangs-
prüfung nachgewiesen werden. Für den Erwerb
von Befähigungszeugnissen für den Dienst auf
Führungsebene im Rahmen der in Absatz 1
Satz 1 genannten Tätigkeiten sind Seefahrtzei-
ten mit einem gültigen Befähigungszeugnis
nach dieser Verordnung in entsprechender
Dienststellung nachzuweisen, ausgenommen
sind Anerkennungen von Abweichungen, die
unter eigens für den Zweck des Absatzes 1
Satz 1 getroffene Vereinbarungen zwischen
dem Bundesamt und dort genannten Institutio-
nen fallen.“
22. In § 26 werden nach den Wörtern „in Urschrift“ die
Wörter „oder als ein in der Beweiskraft dieser Ur-
schrift gleichgestelltes elektronisches Dokument“
eingefügt.
23. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 27
Ersatzausstellungen, inhaltsgleiche
Bescheinigungen und Umtausch“.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „inhaltsgleiche
Bescheinigung“ durch das Wort „Ersatzausferti-
gung“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „sowie“ die
Wörter „andere unbefristete“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für diese muss das Vorliegen der Voraus-
setzungen des § 5 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 bis 3 zum Zeitpunkt der Antragstel-
lung auf Ersatzausstellung nachgewiesen
werden.“
d) In Absatz 3 wird das Wort „Bestätigung“ durch
die Wörter „inhaltsgleiche Bescheinigung“ er-
setzt.
e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Befähigungszeugnisse für den nautischen
oder technischen Schiffsdienst als Offizier oder
Kapitän, die vor dem 1. Juni 2014 erteilt worden
sind, können auf Antrag in entsprechender An-
wendung des § 24 Absatz 1 Satz 1 in Befähi-
gungszeugnisse nach dieser Verordnung umge-
tauscht werden. Befähigungszeugnisse zum
Schiffsführer auf Kleinfahrzeugen können auf
Antrag in ein Befähigungszeugnis zum Kapitän
nationale Fahrt BRZ 100 (Kapitän NK 100) um-
getauscht werden. Befähigungszeugnisse zum
Schiffsmaschinisten, die vor dem 1. Juni 2014
mit Befristung der Erlaubnis nach der Schiffs-
offizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992
(BGBl. I S. 22, 227), die durch § 66 Absatz 2
der Verordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460)
aufgehoben worden ist, erteilt worden sind,
können auf Antrag in Befähigungszeugnisse
zum Schiffsmaschinisten TSM nach dieser Ver-
ordnung umgetauscht werden.“
24. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „in der interna-
tionalen Fahrt“ durch die Wörter „außerhalb der
küstennahen Fahrt“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3
eingefügt:
„(2) Seefahrtzeiten für den Erwerb eines Be-
fähigungszeugnisses nach § 29 Absatz 2 sind
auf Kauffahrteischiffen mit einer Bruttoraumzahl
von 100 oder mehr oder auf Kauffahrteischiffen
in der küstennahen Fahrt ab sechs Seemeilen
von der deutschen Küste entfernt, oder auf
Kauffahrteischiffen, die für die Beförderung von
mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, abzu-
leisten.
(3) Seefahrtzeiten für den Erwerb eines Be-
fähigungszeugnisses nach § 29 Absatz 3 sind
auf Kauffahrteischiffen abzuleisten.“
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
sätze 4 und 5.
d) Im neuen Absatz 4 werden nach dem Wort
„Seefahrtzeiten“ die Wörter „nach Absatz 1
und 2“ eingefügt.
e) Im neuen Absatz 5 werden die Wörter „Ab-
sätze 1 und 2“ durch die Wörter „Absätze 1
bis 4“ ersetzt.
25. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für den nautischen Schiffsdienst
1. auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von
weniger als 100 und einer Antriebsleistung
bis zu 300 Kilowatt, die in der nationalen
Fahrt bis zu sechs Seemeilen von der deut-
schen Küste entfernt und mit höchstens
12 Fahrgästen an Bord eingesetzt werden,
sowie
2. auf Börtebooten
wird auf Antrag das Befähigungszeugnis zum
Kapitän NK 100 im Sinne der Regel II/3 Absatz 7
der Anlage zum STCW-Übereinkommen erteilt.
Befähigungszeugnisse für den nautischen
Schiffsdienst nach den Absätzen 1 und 2 schlie-
ßen die Befugnis zum Kapitän NK 100 ein.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Komma am Ende
durch das Wort „und“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern
„Decksbereich NVM“ die Wörter „nach Maß-
gabe des § 64 Absatz 5 Nummer 2“ gestri-
chen.
26. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe b wird nach den
Wörtern „Richtlinien für die Ausbildung von“
das Wort „nautischen“ eingefügt und die
Wörter „vom 8. Januar 2009 (VkBl. 2009
S. 48)“ durch die Wörter „vom 26. April 2018
(VkBl. 2018 S. 365)“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird nach der Angabe „A-IV/2“
das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt
und nach der Angabe „A-VI/4“ die Angabe
„und A-VI/5“ eingefügt.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Abschluss
zugelassener Lehrgänge“ durch die Wörter
„Besitz gültiger Befähigungsnachweise“
ersetzt und nach den Wörtern „des STCW-
Codes“ die Wörter „, sofern diese Ausbil-
dung nicht bereits Bestandteil der landes-
rechtlichen Ausbildung ist,“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „zwölf
Monaten“ die Wörter „in der Dienststellung“
eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der
Fortbestand der Befähigung nach § 53
nachgewiesen werden.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „zwölf
Monaten“ die Wörter „in der Dienststellung“
und nach den Wörtern „24 Monaten“ die
Wörter „in der Dienststellung“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der
Fortbestand der Befähigung nach § 53
nachgewiesen werden.“
d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe b werden nach dem Wort
„Seeschifffahrt“ die Wörter „nach Maß-
gabe der Richtlinien für die Ausbildung
von nautischen Offiziersassistenten in
der Seeschifffahrt“ eingefügt.
bbb) In Buchstabe c wird nach dem Wort
„Ausbildungsberuf“ das Wort „zum“
gestrichen und das Wort „kleine“
durch das Wort „Kleine“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird am Ende das Komma
durch das Wort „und“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Abschluss
zugelassener Lehrgänge“ durch die Wörter
„Besitz gültiger Befähigungsnachweise“
ersetzt und nach den Wörtern „des STCW-
Codes“ die Wörter „, sofern diese Ausbil-
dung nicht bereits Bestandteil der landes-
rechtlichen Ausbildung ist“ gestrichen.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „zwölf
Monaten“ die Wörter „in der Dienststellung“
eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der
Fortbestand der Befähigung nach § 53
nachgewiesen werden.“
f) Die Absätze 6 und 7 werden durch folgenden
Absatz 6 ersetzt:
„(6) Für den Erwerb des Zeugnisses über die
Befähigung zum Kapitän NK 100 hat der Bewer-
ber
1. eine Seefahrtzeit im Decksdienst von min-
destens sechs Monaten und
2. den Abschluss einer Ausbildung nach den
Anforderungen der Regel II/3 Absatz 7 in Ver-
bindung mit den Abschnitten A-II/3 und A-IV/2
des STCW-Codes an einer nach Landesrecht
eingerichteten Ausbildungsstätte nach An-
lage 3 von in der Regel mindestens drei Mo-
naten
nachzuweisen.“
27. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-
dert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für den Erwerb des Befähigungs-
nachweises Wachbefähigung Brücke NWB
hat der Bewerber nachzuweisen
1. eine
a) Seefahrtzeit von mindestens sechs
Monaten oder
b) Seefahrtzeit von mindestens zwei Mo-
naten zusätzlich zu einer besonderen
Ausbildung oder eines zugelassenen
Lehrgangs entweder an Bord eines
Schiffes oder an Land und
2. die Befähigung nach Abschnitt A-II/4 des
STCW-Codes.“
bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „Aufsicht
des Kapitäns“ das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt und nach den Wörtern
„eines Nautischen Wachoffiziers“ die Wörter
„oder eines anderen nach diesem Abschnitt
befähigten Besatzungsmitgliedes“ einge-
fügt.
cc) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Satz 1
Nummer 2“ die Wörter „in der Regel“ und
nach den Wörtern „durch eine“ das Wort
„rechnerunterstützt“ gestrichen.
dd) Folgender Satz wird angefügt:
„Das Bundesamt kann bei der Durchführung
der Prüfung die Berufsbildungsstelle See-
schifffahrt e. V. beteiligen.“
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Für den Erwerb eines Befähigungsnach-
weises zum Vollmatrosen im Decksbereich NVM
hat der Bewerber nachzuweisen

1. einen vor dem 1. Juni 2014 nach deutschem
Recht ausgestellten Matrosenbrief, das Vor-
liegen der Voraussetzungen nach § 29
Absatz 4 Nummer 1 und einen gültigen Be-
fähigungsnachweis nach § 45 Absatz 1 oder
2. den Abschluss einer Ausbildung nach den
Anforderungen des Abschnitts A-II/5 des
STCW-Codes zum Schiffsbetriebstechnischen
Assistenten-Nautik an einer nach Landes-
recht eingerichteten Ausbildungsstätte, einen
gültigen Befähigungsnachweis nach § 45 Ab-
satz 1 und eine vom Bundesamt zugelassene
praktische Ausbildung und Seefahrtzeit im
Decksbereich auf Unterstützungsebene von
mindestens sechseinhalb Monaten.“
28. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden die Wörter „Schiffsführer
NSF“ durch die Wörter „Kapitän NK 100“ er-
setzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Für Inhaber eines Befähigungszeugnisses
zum Kapitän BKü gilt Satz 4 nur, wenn der
Inhaber eine Abschlussprüfung an einer
nach Landesrecht eingerichteten Ausbil-
dungsstätte bestanden hat und sein Zeugnis
über die Abschlussprüfung mindestens
ausreichende Leistungen in der Schiffsbe-
triebstechnik aufweist oder wenn im Ab-
schlusszeugnis zum Fischwirt ausreichende
Leistungen im Fach Motorenkunde bestätigt
wurden.“
b) In Absatz 4 werden die Wörter „an den“ durch
die Wörter „an einer“ und die Wörter „automati-
sierten Maschinenanlagen“ durch das Wort „An-
triebsanlagen“ ersetzt und werden nach den
Wörtern „auf Fischereifahrzeugen in der Küsten-
fischerei“ die Wörter „und auf Kleinfahrzeugen“
gestrichen.
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
29. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort
„kleine“ durch das Wort „Kleine“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1
das Wort „kleine“ durch das Wort „Kleine“ er-
setzt.
c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „24 Mo-
naten“ die Wörter „in der Dienststellung“ einge-
fügt.
d) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „24 Mo-
naten“ die Wörter „in der Dienststellung“ einge-
fügt.
30. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 35
Befähigungszeugnisse zum GMDSS-Funker“.
b) In Nummer 2 wird das Wort „Gültige“ durch das
Wort „gültige“ ersetzt.
31. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Be-
fähigungszeugnisse“ die Wörter „zum GMDSS-
Funker“ eingefügt.
b) In Satz 1 werden die Wörter „nautischer Ausbil-
dungsgänge“ durch die Wörter „eines nauti-
schen Ausbildungsganges“ und das Wort „und“
durch das Wort „oder“ ersetzt.
32. In § 37 Absatz 3 wird nach den Wörtern „Fortbe-
stand der“ das Wort „beruflichen“ gestrichen.
33. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 53 Ab-
satz 2“ durch die Angabe „§ 53 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 Buchstabe b“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Nummer 2 werden nach den Wör-
tern „Maschinenbereich TVM“ die Wörter „nach
Maßgabe des § 64 Absatz 5“ gestrichen.
34. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) Besitz des Zeugnisses über die
Abschlussprüfung in einem nach
§ 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 an-
erkannten Ausbildungsberuf der
Metall- oder Elektrotechnik, der
eine Ausbildung in der Metallbear-
beitung nach Anlage 6 von mindes-
tens 14 Wochen sowie eine Vertie-
fung dieser Fachkunde durch die
praktische Anwendung der Ausbil-
dungsinhalte während der Dauer
der Berufsausbildung beinhaltet
und den Abschluss einer zugelas-
senen praktischen Ausbildung und
Seefahrtzeit als technischer Offi-
ziersassistent nach Maßgabe der
Richtlinien für die Ausbildung von
technischen Offiziersassistenten in
der Seeschifffahrt vom 17. Novem-
ber 2020 (VkBl. 2020 S. 802) von
mindestens zwölf Monaten,“.
bbb) Nach Buchstabe b wird folgender
Buchstabe c eingefügt:
„c) Besitz eines Zeugnisses über die
Abschlussprüfung Schiffsbetriebs-
technischer Assistent-Technik und
den Abschluss einer zugelassenen
praktischen Ausbildung und See-
fahrtzeit als technischer Offiziers-
assistent nach Maßgabe der Richt-
linien für die Ausbildung von tech-
nischen Offiziersassistenten in der
Seeschifffahrt von mindestens
zwölf Monaten oder“.
ccc) Der bisherige Buchstabe c wird Buch-
stabe d und nach den Wörtern „Richt-
linien für die Ausbildung von“ wird das
Wort „technischen“ eingefügt und das
Wort „und“ am Ende durch ein Komma
ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird das Komma am Ende
durch das Wort „und“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Abschluss
von zugelassenen Lehrgängen“ durch die
Wörter „den Besitz gültiger Befähigungs-
nachweise“ ersetzt und nach den Wörtern
„STCW-Codes“ die Wörter „, sofern diese
Ausbildung nicht bereits Bestandteil der lan-
desrechtlichen Ausbildung ist“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „zwölf
Monaten“ die Wörter „in der Dienststellung“
eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der
Fortbestand der Befähigung nach § 53
nachgewiesen werden.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „zwölf
Monaten“ die Wörter „in der Dienststellung“
und nach den Wörtern „24 Monaten“ die
Wörter „in der Dienststellung“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der
Fortbestand der Befähigung nach § 53
nachgewiesen werden.“
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird das Wort „oder“
durch ein Komma ersetzt.
bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) Besitz des Zeugnisses über die
Abschlussprüfung in einem nach
§ 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 an-
erkannten Ausbildungsberuf der
Metall- oder Elektrotechnik, der
eine Ausbildung in der Metallbear-
beitung nach Anlage 6 von mindes-
tens sieben Wochen beinhaltet,
und eine Seefahrtzeit im Maschi-
nendienst von mindestens sechs
Monaten oder“.
ccc) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) Besitz eines nautischen Befähi-
gungszeugnisses nach Teil 2 aus-
genommen des Befähigungszeug-
nisses nach § 29 Absatz 3 sowie
eine Ausbildung in der Metallbear-
beitung nach Anlage 6 von mindes-
tens sieben Wochen und“.
bb) In Nummer 2 wird am Ende das Komma
durch einen Punkt ersetzt.
cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
35. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-
dert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für den Erwerb des Befähigungs-
nachweises Wachbefähigung Maschine
TWB hat der Bewerber nachzuweisen
1. eine
a) Seefahrtzeit von mindestens sechs
Monaten und eine Ausbildung in der
Metallbearbeitung nach Anlage 6 von
mindestens sieben Wochen oder den
Besitz des Zeugnisses über die Ab-
schlussprüfung in einem nach § 3 Ab-
satz 5 Satz 1 Nummer 1 anerkannten
Ausbildungsberuf der Metall- oder
Elektrotechnik, der eine Ausbildung in
der Metallbearbeitung nach Anlage 6
von mindestens sieben Wochen sowie
eine Vertiefung der Fachkunde durch
die praktische Anwendung der Ausbil-
dungsinhalte während der Dauer der
Berufsausbildung beinhaltet, oder
b) Seefahrtzeit von mindestens zwei Mo-
naten zusätzlich zu einer besonderen
Ausbildung oder einem zugelassenen
Lehrgang, die eine Ausbildung in der
Metallbearbeitung nach Anlage 6 von
mindestens sieben Wochen beinhal-
ten, und
2. die Befähigung nach Abschnitt A-III/4 des
STCW-Codes.“
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Auf-
sicht eines“ die Wörter „Technischen Offiziers
oder eines“ eingefügt und nach dem Wort
„Besatzungsmitglieds“ die Wörter „, ausge-
nommen einem Schiffsmaschinisten“ gestri-
chen.
cc) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Satz 1
Nummer 2“ die Wörter „in der Regel“ und
nach den Wörtern „durch eine“ das Wort
„rechnerunterstützte“ gestrichen.
dd) Folgender Satz wird angefügt:
„Das Bundesamt kann bei der Durchführung
der Prüfung die Berufsbildungsstelle See-
schifffahrt e. V. beteiligen.“
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Für den Erwerb eines Befähigungsnach-
weises zum Vollmatrosen im Maschinenbereich
TVM hat der Bewerber nachzuweisen
1. einen vor dem 1. Juni 2014 nach deutschem
Recht ausgestellten Matrosenbrief, das Vor-
liegen der Voraussetzungen nach § 38 Ab-
satz 3 Nummer 1 oder
2. den Abschluss einer Ausbildung nach den
Anforderungen des Abschnitts A-III/5 des
STCW-Codes zum Schiffsbetriebstechni-
schen Assistenten-Technik an einer nach
Landesrecht eingerichteten Ausbildungs-
stätte und eine vom Bundesamt zugelassene
praktische Ausbildung und Seefahrtzeit im
Maschinenbereich auf Unterstützungsebene
von mindestens zwei Wochen.“

36. In § 41 werden nach dem Wort „Schiffsdienst“ die
Wörter „auf Schiffen“ eingefügt und die Wörter
„Antriebsanlagen von 750 oder mehr Kilowatt Leis-
tung“ durch die Wörter „einer Antriebsleistung von
750 Kilowatt oder mehr“ ersetzt.
37. § 42 wird wie folgt gefasst:
„§ 42
Voraussetzungen
für den Erwerb des
Befähigungszeugnisses
und Befähigungsnachweises
(1) Für den Erwerb des Zeugnisses über die
Befähigung zum Elektrotechnischen Schiffsoffizier
ETO hat der Bewerber
1. den
a) Besitz des Zeugnisses über die Abschluss-
prüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmecha-
niker und den Abschluss einer zugelassenen
praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als
elektrotechnischer Offiziersassistent nach
Maßgabe der Richtlinien für die Ausbildung
von elektrotechnischen Offiziersassistenten
in der Seeschifffahrt vom 5. Dezember 2018
(VkBl. 2018 S. 883) von mindestens sechs
Monaten,
b) Besitz des Zeugnisses über die Abschluss-
prüfung in einem nach § 3 Absatz 5 Satz 1
Nummer 1 anerkannten Ausbildungsberuf
der Elektrotechnik, der eine Ausbildung in
der Elektrofertigung und Metallbearbeitung
nach Anlage 6a von mindestens neun Wo-
chen sowie eine Vertiefung dieser Fachkunde
durch die praktische Anwendung der Ausbil-
dungsinhalte während der Dauer der Berufs-
ausbildung beinhaltet und den Abschluss
einer zugelassenen praktischen Ausbildung
und Seefahrtzeit als elektrotechnischer Offi-
ziersassistent nach Maßgabe der Richtlinien
für die Ausbildung von elektrotechnischen
Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt in
der jeweils geltenden Fassung von mindes-
tens sechs Monaten,
c) Besitz des Zeugnisses über den Abschluss
einer Fachschulausbildung oder eines Hoch-
schul- oder Universitätsstudiums, die eine
Ausbildung in der Elektrofertigung und
Metallbearbeitung nach Anlage 6a von min-
destens neun Wochen sowie eine Vertiefung
dieser Fachkunde durch die praktische An-
wendung der Ausbildungsinhalte während
der Dauer des Studiums beinhalten und den
Abschluss einer zugelassenen praktischen
Ausbildung und Seefahrtzeit als elektrotech-
nischer Offiziersassistent nach Maßgabe der
Richtlinien für die Ausbildung von elektro-
technischen Offiziersassistenten in der See-
schifffahrt in der jeweils geltenden Fassung
von mindestens sechs Monaten, oder
d) Abschluss einer zugelassenen praktischen
Ausbildung und Seefahrtzeit als elektrotech-
nischer Offiziersassistent nach Maßgabe der
Richtlinien für die Ausbildung von elektro-
technischen Offiziersassistenten in der See-
schifffahrt von zwölf Monaten,
2. den Abschluss einer mindestens zweijährigen
Ausbildung nach den Anforderungen des Ab-
schnitts A-III/6, einschließlich des Abschnitts
A-VI/4 Absatz 1 bis 3 des STCW-Codes an einer
nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungs-
stätte und
3. den Besitz gültiger Befähigungsnachweise nach
den Anforderungen der Abschnitte A-VI/2 Ab-
satz 1 bis 4 und A-VI/3 Absatz 1 bis 4 des
STCW-Codes
nachzuweisen.
(2) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 Buch-
stabe d können Ausbildung und Seefahrtzeit auch
als schulrechtliches Praktikum oder in Form von
Praxissemestern während der Ausbildung an einer
nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstelle
abgeleistet werden. Der Bewerber hat im Falle des
Satzes 1 ein Ausbildungsberichtsheft zu führen, in
dem der Leiter der Maschinenanlage oder ein be-
fähigter Schiffsoffizier bestätigt, dass mit der Aus-
bildung an Bord die entsprechenden Anforderun-
gen des Abschnitts A-III/6 des STCW-Codes erfüllt
wurden.
(3) Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach
§ 38 Absatz 1 erfüllen die Anforderungen nach
Absatz 1, wenn sie den Abschluss einer überbe-
trieblichen Ausbildung in der Elektrofertigung nach
Anlage 6a von mindestens sieben Wochen und
eine Ausbildung nach Abschnitt A-III/6 des
STCW-Codes an einer nach Landesrecht einge-
richteten Ausbildungsstätte nachweisen. Seeleute,
die innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem 1. Juni
2014 eine Seefahrtzeit von mindestens zwölf Mo-
naten in entsprechender Dienststellung nachwei-
sen, können auf Antrag ein Befähigungszeugnis
zum Elektrotechnischen Schiffsoffizier ETO erhal-
ten, sofern die Voraussetzungen nach Nummer 2
und 3 einschließlich des Nachweises über den Ab-
schluss eines zugelassenen Lehrgangs in Betrieb
und Unterhaltung von elektrisch betriebenen Anla-
gen mit einer Spannung von mehr als 1 000 Volt
erfüllt sind.
(4) Für den Erwerb des Nachweises über die
Befähigung zum Schiffselektriker ESE hat der Be-
werber nachzuweisen
1. den Besitz des Zeugnisses über die Abschluss-
prüfung in einem nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Num-
mer 1 anerkannten Ausbildungsberuf der Elek-
trotechnik, der eine Ausbildung in der Elektro-
fertigung und Metallbearbeitung nach Anlage
6a von mindestens neun Wochen sowie eine
Vertiefung dieser Fachkunde durch die prakti-
sche Anwendung der Ausbildungsinhalte wäh-
rend der Dauer der Berufsausbildung beinhaltet,
2. eine vom Bundesamt zugelassene praktische
Ausbildung und Seefahrtzeit im elektrotechni-
schen Schiffsdienst von mindestens sechs Mo-
naten auf Unterstützungsebene und
3. die Befähigung nach Abschnitt A-III/7 des STCW-
Codes.“

38. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 43
Befähigungsnachweis
zum Schiffsmechaniker“.
b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Ab-
schluss eines zugelassenen Lehrgangs“ durch
die Wörter „Besitz eines gültigen Befähigungs-
nachweises“ ersetzt und nach den Wörtern „des
STCW-Codes“ die Wörter „in Verbindung mit
§ 54 Absatz 1 und 2“ gestrichen.
c) In Absatz 3 Nummer 1 werden nach den Wör-
tern „Grundausbildung in der Gefahrenabwehr“
die Wörter „auf dem Schiff“ eingefügt.
39. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für Seeleute, die in irgendeiner Funktion an
Bord des Schiffes als Teil der Schiffsbesatzung
im Rahmen der Betriebsführung des Schiffes
dauernd oder vorübergehend mit zugewiesenen
Aufgaben in den Bereichen Sicherheit oder Ver-
schmutzungsverhütung beschäftigt sind, wird
auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine
Sicherheitsgrundausbildung SGA erteilt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Num-
mer 1 die Wörter „über den Abschluss der
Sicherheitsgrundausbildung“ durch die Wör-
ter „nach Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
40. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Num-
mer 1 das Wort „Nachweises“ durch das Wort
„Befähigungsnachweises“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Über-
lebensfahrzeugen und“ gestrichen und dem
Wort „erteilt“ die Angabe „SSB“ vorangestellt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
„Nachweises“ durch das Wort „Befähi-
gungsnachweises“ ersetzt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. den Besitz eines gültigen Befähigungs-
nachweises nach Absatz 1 und“.
41. In § 46 Absatz 2 wird das Wort „Nachweises“
durch das Wort „Befähigungsnachweises“ ersetzt.
42. § 47 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wör-
ter „über die Befähigung von Beauftragten für
die Gefahrenabwehr auf dem Schiff“ durch die
Wörter „nach Satz 1“ ersetzt.
b) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Befähi-
gungsnachweises“ die Wörter „über eine“ und
nach dem Wort „Gefahrenabwehr“ die Wörter
„auf dem Schiff“ eingefügt.
c) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „zwölf
Monaten“ die Wörter „auf Schiffen, die dem
ISPS-Code unterliegen,“ eingefügt.
43. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Grundausbil-
dung in der Gefahrenabwehr SRT“ durch die
Wörter „über eine Grundausbildung in der
Gefahrenabwehr SRT auf dem Schiff“ er-
setzt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „alle
Personen“ die Wörter „an Bord“ gestrichen
und nach den Wörtern „eine Einführungs-
unterweisung“ die Wörter „an Bord“ einge-
fügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für den Erwerb des Befähigungsnach-
weises nach Absatz 1 Satz 1 muss der Bewerber
den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs
nachweisen
1. nach den Anforderungen der Tabelle A-VI/6-1
des STCW-Codes (Befähigung in Bezug auf
die Förderung des Bewusstseins für die Be-
deutung der Gefahrenabwehr) und
2. nach den Anforderungen der Tabelle A-VI/6-2
des STCW-Codes (Befähigung von Seeleuten
mit spezifischen Aufgaben im Zusammen-
hang mit Angelegenheiten der Gefahrenab-
wehr).“
44. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für Schiffsoffiziere und andere Besat-
zungsmitglieder, denen spezifische Aufgaben
und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang
mit der Ladung oder den Ladungseinrichtungen
auf Öltankschiffen und Chemikalientankschiffen
zugewiesen sind, wird auf Antrag der Befähi-
gungsnachweis über eine Grundausbildung im
Umschlag der Ladung von Öltankschiffen und
Chemikalientankschiffen ÖL-CHEM-G erteilt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „eines Nachweises“ durch die Wör-
ter „des Befähigungsnachweises“ ersetzt
und nach dem Wort „Bewerber“ die Wörter
„zusätzlich zum Abschluss eines zugelasse-
nen Lehrgangs Brandbekämpfungsmaßnah-
men nach den Anforderungen des Ab-
schnitts A-V/1-1 Absatz 1 des STCW-Codes“
eingefügt.
bb) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „den
Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs“
die Angabe „ÖL-CHEM-G“ eingefügt.
c) Die Absätze 3, 4, 5 und 6 werden wie folgt ge-
fasst:
„(3) Für den Kapitän, den Leiter der Maschi-
nenanlage, den Ersten Offizier, den Zweiten
technischen Schiffsoffizier und jedes weitere
Besatzungsmitglied mit unmittelbarer Verant-
wortung für das Laden und Löschen, die
Ladungsfürsorge, den Ladungsumschlag, das
Reinigen von Tanks oder für sonstige ladungs-
bezogene Tätigkeiten auf Öltankschiffen wird
auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine

Fortbildung im Umschlag der Ladung von Öl-
tankschiffen ÖL-F erteilt.
(4) Für den Erwerb des Befähigungsnach-
weises nach Absatz 3 hat der Bewerber nach-
zuweisen
1. zusätzlich zu der nach Absatz 2 erworbenen
und aufrechterhaltenen Befähigung
a) eine Seefahrtzeit von mindestens drei Mo-
naten auf Öltankschiffen oder
b) den Abschluss einer vom Bundesamt zu-
gelassenen verkürzten Ausbildung als
überzähliges Besatzungsmitglied auf Tank-
schiffen von mindestens einem Monat an
Bord von Öltankschiffen als überzähliges
Besatzungsmitglied, in der mindestens
drei Lade- und drei Löschvorgänge durch-
geführt worden und die Ausbildung in
einem zugelassenen Ausbildungsberichts-
heft nach Maßgabe der Anleitung in Ab-
schnitt B-V/1 des STCW-Codes doku-
mentiert sind, und
2. den Abschluss eines zugelassenen Lehr-
gangs ÖL-F nach den Anforderungen des
Abschnitts A-V/1-1 Absatz 2 des STCW-
Codes.
(5) Für den Kapitän, den Leiter der Maschi-
nenanlage, den Ersten Offizier, den Zweiten
technischen Schiffsoffizier und jedes weitere
Besatzungsmitglied mit unmittelbarer Verant-
wortung für das Laden und Löschen, die
Ladungsfürsorge, den Ladungsumschlag, das
Reinigen von Tanks oder für sonstige ladungs-
bezogene Tätigkeiten auf Chemikalientankschif-
fen wird auf Antrag der Befähigungsnachweis
über eine Fortbildung im Umschlag der Ladung
von Chemikalientankschiffen CHEM-F erteilt.
(6) Für den Erwerb des Befähigungsnach-
weises nach Absatz 5 hat der Bewerber nach-
zuweisen
1. zusätzlich zu der nach Absatz 2 erworbenen
und aufrechterhaltenen Befähigung
a) eine Seefahrtzeit von mindestens drei Mo-
naten auf Chemikalientankschiffen oder
b) den Abschluss einer vom Bundesamt zu-
gelassenen verkürzten Ausbildung als über-
zähliges Besatzungsmitglied auf Tank-
schiffen von mindestens einem Monat an
Bord von Chemikalientankschiffen als
überzähliges Besatzungsmitglied, in der
mindestens drei Lade- und drei Löschvor-
gänge durchgeführt worden und die Aus-
bildung in einem zugelassenen Aus-
bildungsberichtsheft nach Maßgabe der
Anleitung in Abschnitt B-V/1 des STCW-
Codes dokumentiert sind, und
2. den Abschluss eines zugelassenen Lehr-
gangs CHEM-F nach den Anforderungen
des Abschnitts A-V/1-1 Absatz 3 des
STCW-Codes.“
45. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für Schiffsoffiziere und andere Besat-
zungsmitglieder, denen spezifische Aufgaben
und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang
mit der Ladung oder den Ladungseinrichtungen
auf Flüssiggastankschiffen zugewiesen sind,
wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über
eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung
von Flüssiggastankschiffen GAS-G erteilt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „eines Nachweises“ durch die Wör-
ter „des Befähigungsnachweises“ ersetzt
und werden nach dem Wort „Bewerber“
die Wörter „zusätzlich zum Abschluss eines
zugelassenen Lehrgangs Brandbekämp-
fungsmaßnahmen nach den Anforderungen
des Abschnitts A-V/1-2 Absatz 1 des
STCW-Codes“ eingefügt.
bb) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „den
Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs“
die Angabe „GAS-G“ eingefügt.
c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„(3) Für den Kapitän, den Leiter der Maschi-
nenanlage, den Ersten Offizier, den Zweiten
technischen Schiffsoffizier und jedes weitere
Besatzungsmitglied mit unmittelbarer Verant-
wortung für das Laden und Löschen, die
Ladungsfürsorge, den Ladungsumschlag, das
Reinigen von Tanks oder für sonstige ladungs-
bezogene Tätigkeiten auf Flüssiggastankschif-
fen wird auf Antrag der Befähigungsnachweis
über eine Fortbildung im Umschlag der Ladung
von Flüssiggastankschiffen GAS-F erteilt.
(4) Für den Erwerb des Befähigungsnach-
weises nach Absatz 3 hat der Bewerber nach-
zuweisen
1. zusätzlich zu der nach Absatz 2 erworbenen
und aufrechterhaltenen Befähigung
a) eine Seefahrtzeit von mindestens drei Mo-
naten auf Flüssiggastankschiffen oder
b) den Abschluss einer vom Bundesamt
zugelassenen verkürzten Ausbildung als
überzähliges Besatzungsmitglied auf
Tankschiffen von mindestens einem Mo-
nat an Bord von Flüssiggastankschiffen
als überzähliges Besatzungsmitglied, in
der mindestens drei Lade- und drei
Löschvorgänge durchgeführt worden und
die Ausbildung in einem zugelassenen
Ausbildungsberichtsheft nach Maßgabe
der Anleitung in Abschnitt B-V/1 des
STCW-Codes dokumentiert sind, und
2. den Abschluss eines zugelassenen Lehr-
gangs GAS-F nach den Anforderungen des
Abschnitts A-V/1-2 Absatz 2 des STCW-
Codes.“
46. Nach § 50 werden folgende Abschnitte 2 und 3
eingefügt:
„Abschnitt 2
Befähigungen für den Schiffsdienst
auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen

§ 50a
Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst
auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen
(1) Für Kapitäne, Schiffsoffiziere und jedes
weitere Besatzungsmitglied, die für spezifische
Sicherheitsaufgaben im Zusammenhang mit der
sorgfältigen Behandlung und der Verwendung von
Brennstoffen sowie mit den diesbezüglichen Not-
fallmaßnahmen an Bord von Schiffen, die dem
IGF-Code unterliegen, verantwortlich sind, wird
auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine
Grundausbildung für den Schiffsdienst auf Schif-
fen, die dem IGF-Code unterliegen, IGF-G erteilt.
(2) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises
nach Absatz 1 hat der Bewerber
1. zusätzlich zum Abschluss eines zugelassenen
Lehrgangs Brandbekämpfungsmaßnahmen nach
den Anforderungen des Abschnitts A-V/3 Ab-
satz 1 des STCW-Codes den Abschluss eines
zugelassenen Lehrgangs IGF-G nach den Anfor-
derungen des Abschnitts A-V/3 Absatz 1 des
STCW-Codes oder
2. einen gültigen Befähigungsnachweis nach § 50
Absatz 1 oder Absatz 3 nachzuweisen.
(3) Für Kapitäne, technische Schiffsoffiziere und
jedes weitere Besatzungsmitglied mit unmittelbarer
Verantwortung für die sorgfältige Behandlung und
die Verwendung von Brennstoffen und Brennstoff-
systemen auf Schiffen, die dem IGF-Code unter-
liegen, wird auf Antrag der Befähigungsnachweis
über eine Fortbildung für den Schiffsdienst auf
Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, IGF-F er-
teilt.
(4) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises
nach Absatz 3 hat der Bewerber zusätzlich zu dem
nach Absatz 2 erteilten und gültigen Befähigungs-
nachweis
1. eine Seefahrtzeit von mindestens einem Monat
Dauer im Verlauf der vorangegangenen fünf
Jahre einschließlich der Teilnahme an mindes-
tens drei Bunkervorgängen an Bord von Schif-
fen, die dem IGF-Code unterliegen, und
2. den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs
IGF-F nach den Anforderungen des Ab-
schnitts A-V/3 Absatz 2 des STCW-Codes
nachzuweisen. Zwei der drei Bunkervorgänge nach
Satz 1 Nummer 1 können im Rahmen des Lehr-
gangs nach Satz 1 Nummer 2 durch eine zugelas-
sene Ausbildung am Simulator in Bezug auf Bun-
kervorgänge ersetzt werden.
(5) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises
nach Absatz 3 hat der Bewerber zusätzlich zu dem
nach § 50 Absatz 3 erteilten gültigen Befähigungs-
nachweis
1. die Teilnahme an mindestens drei Bunkervor-
gängen im Verlauf der vorangegangenen fünf
Jahre an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code
unterliegen, oder an drei Lade- oder Löschvor-
gängen auf Flüssiggastankschiffen und
2. eine Seefahrtzeit von insgesamt drei Monaten
im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahren an
Bord von
a) Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen,
b) Tankschiffen, die vom IGF-Code erfasste
Brennstoffe als Ladung befördern, oder
c) Schiffen, die Gase oder Brennstoffe mit nied-
rigem Flammpunkt als Brennstoff verwenden,
nachzuweisen.
Abschnitt 3
Befähigungen für den Schiffsdienst
auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren
§ 50b
Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst
auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren
(1) Für Kapitäne und nautische Schiffsoffiziere,
die im Wachdienst auf Schiffen, die in Polargewäs-
sern verkehren, eingesetzt sind, wird auf Antrag
der Befähigungsnachweis über eine Grundaus-
bildung für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in
Polargewässern verkehren, PLR-G erteilt.
(2) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises
nach Absatz 1 hat der Bewerber den Abschluss
eines zugelassenen Lehrgangs PLR-G nach den
Anforderungen des Abschnitts A-V/4 Absatz 1 des
STCW-Codes nachzuweisen.
(3) Für Kapitäne und Erste Offiziere, die auf
Schiffen, die in Polargewässern verkehren, einge-
setzt sind, wird auf Antrag der Befähigungsnach-
weis über eine Fortbildung für den Schiffsdienst
auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren,
PLR-F erteilt.
(4) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises
nach Absatz 3 hat der Bewerber zusätzlich zu der
nach Absatz 2 erworbenen und aufrechterhaltenen
Befähigung
1. eine Seefahrtzeit von mindestens zwei Monaten
Dauer im Decksbereich, auf der Führungsebene
oder bei der Wahrnehmung des Wachdienstes
auf der Betriebsebene in Polargewässern oder
eine andere gleichwertige Seefahrtzeit und
2. den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs
PLR-F nach den Anforderungen des Ab-
schnitts A-V/4 Absatz 2 des STCW-Codes
nachzuweisen.“
47. Der bisherige Abschnitt 2 wird Abschnitt 4.
48. § 51 wird wie folgt gefasst:
„§ 51
Qualifikationsnachweise
für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen
(1) Für jedes Besatzungsmitglied eines Fahr-
gastschiffes, das Fahrgästen in Fahrgasträumen
unmittelbare Dienste leistet, wird der Qualifi-
kationsnachweis über die Befähigung über eine
Fahrgastsicherheitsausbildung nach den Anforde-
rungen von Abschnitt A-V/2 Absatz 2 des STCW-
Codes erteilt. Unbeschadet der Verpflichtung des
Kapitäns nach § 23 des Seearbeitsgesetzes zur
Sicherheitsunterweisung müssen alle Mitglieder
des Personals eines Fahrgastschiffes eine Einfüh-
rungsunterweisung an Bord nach Abschnitt A-V/2
Absatz 1 des STCW-Codes erhalten, damit sie

befähigt sind, einen persönlichen Beitrag zur Um-
setzung von Notfallplänen, Anweisungen für den
Notfall und Notfallverfahren sowie zu einer wirksa-
men Verständigung mit den Fahrgästen in einer
Notfallsituation zu leisten.
(2) Für den Kapitän, die Schiffsoffiziere und die
weiteren nach den Kapiteln II, III und VII der Anlage
zum STCW-Übereinkommen befähigten Besat-
zungsmitglieder und jedes weitere Besatzungsmit-
glied eines Fahrgastschiffes, das laut Eintragung in
der Sicherheitsrolle dazu eingeteilt ist, Fahrgästen
in Notfällen Hilfe zu leisten, wird der Qualifikations-
nachweis über die Befähigung über die Führung
von Menschenmengen auf Fahrgastschiffen nach
den Anforderungen des Abschnitts A-V/2 Absatz 3
des STCW-Codes erteilt.
(3) Für den Kapitän, den Leiter der Maschinen-
anlage, den Ersten Offizier, den Zweiten technischen
Schiffsoffizier und jedes weitere Besatzungsmit-
glied eines Fahrgastschiffes, das laut Eintragung
in der Sicherheitsrolle für die Sicherheit von Fahr-
gästen in Notfällen verantwortlich ist, wird der
Qualifikationsnachweis über die Befähigung zur
Krisenbewältigung und in menschlichen Verhal-
tensweisen nach den Anforderungen von Abschnitt
A-V/2 Absatz 4 des STCW-Codes erteilt.
(4) Für den Kapitän, den Leiter der Maschinen-
anlage, den Ersten Offizier, den Zweiten technischen
Schiffsoffizier und jedes weitere Besatzungsmit-
glied eines Fahrgastschiffes mit unmittelbarer Ver-
antwortung für das An- und Vonbordgehen der
Fahrgäste, das Laden, Löschen oder Sichern von
Ladung oder das Verschließen von Öffnungen in
der Außenhaut an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschif-
fen, wird der Qualifikationsnachweis über die
Befähigung zur Gewährleistung der Fahrgast-
sicherheit, Ladungssicherheit und Dichtigkeit des
Schiffskörpers nach den Anforderungen von Ab-
schnitt A-V/2 Absatz 5 des STCW-Codes erteilt.
(5) Kapitäne, Schiffsoffiziere und Besatzungs-
mitglieder, für die eine Ausbildung nach den Absät-
zen 1 bis 4 vorgeschrieben ist, müssen in Zeitab-
ständen von höchstens fünf Jahren nach Erwerb
der Befähigung den Abschluss einer entsprechen-
den Auffrischungsausbildung nachweisen.
(6) Die Befähigungen nach den Absätzen 1 bis 4
können durch den Abschluss eines zugelassenen
Lehrgangs erworben werden. Die Befähigungen
sind durch den Anbieter mit einem Qualifikations-
nachweis zu bestätigen.“
49. Die Überschrift von Teil 7 wird wie folgt gefasst:
„Teil 7
Aufrechterhaltung der Befähigung“.
50. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „nach-
weist“ die Wörter „sowie einen gültigen Be-
fähigungsnachweis nach § 44 erbringt“ ein-
gefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Der Nachweis nach § 44 ist nicht erforder-
lich für die Verlängerung der Gültigkeits-
dauer eines Befähigungszeugnisses für
GMDSS-Funker oder eines Befähigungs-
nachweises für den Schiffsdienst auf Schif-
fen, die in Polargewässern verkehren.“
b) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach den Wör-
tern „Befähigungszeugnisse für“ die Wörter
„Schiffsführer auf Kleinfahrzeugen,“ gestrichen.
51. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
bbb) In dem Satzteil vor Buchstabe a wer-
den nach den Wörtern „in welcher“
die Wörter „, ungeachtet der Dienst-
stellung,“ eingefügt.
ccc) In Buchstabe c werden die Wörter „in
Verbindung mit der“ durch die Wörter
„und zusätzlich die“ ersetzt.
ddd) In Nummer 2 Buchstabe b wird am
Ende der Punkt durch das Wort „oder“
ersetzt.
eee) Der Nummer 2 wird folgende Num-
mer 3 angefügt:
„3. die erfolgreiche Teilnahme an einem
zugelassenen Lehrgang nach Ab-
schnitt A-I/11 Nummer 1.4 des
STCW-Codes.“
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Fahrtzeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 2
müssen mit einem für die ausgeübten Funk-
tionen gültigen Befähigungszeugnis nach
dieser Verordnung nachgewiesen werden.“
cc) Satz 3 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Ein GMDSS-Funker muss zur Verlänge-
rung der Gültigkeitsdauer seines Befähigungs-
zeugnisses den Fortbestand der Befähigung
nachweisen durch
1. eine Seefahrtzeit im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buch-
stabe a,
2. die erfolgreiche Teilnahme an einem zuge-
lassenen Lehrgang nach Abschnitt A-I/11
Nummer 1.4 des STCW-Codes oder
3. die erfolgreiche Teilnahme an einer Prüfung
für den Seefunkdienst nach Anlage 4, die
auf Antrag vom Bundesamt durchgeführt
wird.
Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-
stabe c können die eineinhalb Monate in Abhän-
gigkeit von der zugelassenen Tätigkeit entfallen
oder innerhalb der zwölf Monate der Ausübung
der zugelassenen Tätigkeit nachgewiesen wer-
den. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
c) Die Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 3 bis 6.
d) Im neuen Absatz 3 werden nach dem Wort „An-
trag“ die Wörter „besondere Bescheinigung
oder“ gestrichen.

e) Der neue Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 29 Ab-
satz 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt und
die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe
„Absatz 5“ ersetzt, nach den Wörtern „Nau-
tischen Wachoffizier“ das Wort „NWO“ und
nach der Angabe „1. Januar 2006“ die Wör-
ter „oder das Befähigungszeugnis zum
NWO 500 erstmals vor dem 1. Januar 2015“
eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Befähi-
gungszeugnis“ die Wörter „mit Wirkung
vom 1. Januar 2017“ gestrichen und die
Wörter „in Verbindung mit § 30 Absatz 6
Satz 1 Nummer 3“ durch die Angabe „Ab-
satz 1“ ersetzt.
f) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Inhaber eines Befähigungszeugnisses
nach § 29 Absatz 2 müssen entsprechend der
Regel I/11 Absatz 5 der Anlage zum STCW-
Übereinkommen eine ausreichende Befähigung
für die Bedienung von ARPA-Anlagen durch den
Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach-
weisen, wenn das Befähigungszeugnis zum
NWO 500 erstmals vor dem 1. Januar 2015 er-
teilt worden ist. Hierzu gehört insbesondere die
Ausbildung an einem ARPA-Simulator, der die
Standards nach Abschnitt A-I/12 des STCW-
Codes erfüllt. Wird die Befähigung nicht nach-
gewiesen, so ist das Befähigungszeugnis mit
einer Einschränkung nach § 9 Absatz 1 zu ertei-
len.“
52. § 54 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Schiffssicherheitsdienst“ die Wörter „mit Aus-
nahme der Befähigungsnachweise in der Gefah-
renabwehr“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird aufgehoben.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„Die erforderliche Aufrechterhaltung der Be-
fähigung in der Sicherheitsgrundausbildung
und zum Führen von Überlebensfahrzeugen
und Bereitschaftsbooten kann durch die be-
standene Abschlussprüfung zum Schiffsme-
chaniker nachgewiesen werden. Die Befähi-
gungen werden durch das Bundesamt mit
einem Befähigungsnachweis zum Schiffs-
mechaniker bestätigt.“
c) Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 bis 5
ersetzt:
„(3) Inhaber von Befähigungsnachweisen für
den Schiffsdienst auf Tankschiffen müssen,
wenn der Erwerb des Befähigungsnachweises
mehr als fünf Jahre zurückliegt, zur Verlänge-
rung der Gültigkeitsdauer des Befähigungs-
nachweises nachweisen
1. den Abschluss eines zugelassenen Lehr-
gangs im Verlauf der vorangegangenen fünf
Jahre oder
2. eine Seefahrtzeit von mindestens drei Mona-
ten im Verlauf der vorangegangenen fünf
Jahre, in denen Befugnisse entsprechend
des Befähigungsnachweises ausgeübt wur-
den.
(4) Inhaber von Befähigungsnachweisen für
den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-
Code unterliegen, müssen, wenn der Erwerb
des Befähigungsnachweises mehr als fünf Jahre
zurückliegt, zur Verlängerung der Gültigkeits-
dauer des Befähigungsnachweises nachweisen
1. den Abschluss eines zugelassenen Lehr-
gangs im Verlauf der vorangegangenen fünf
Jahre oder
2. eine Seefahrtzeit von mindestens drei Mona-
ten im Verlauf der vorangegangenen fünf
Jahre, in denen Befugnisse entsprechend
des Befähigungsnachweises ausgeübt wur-
den.
§ 50a Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 5 Num-
mer 2 Buchstabe b und c gelten entsprechend.
(5) Inhaber von Befähigungsnachweisen für
den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polarge-
wässern verkehren, müssen, wenn der Erwerb
des Befähigungsnachweises mehr als fünf Jahre
zurückliegt, zur Verlängerung der Gültigkeits-
dauer des Befähigungsnachweises nachweisen
1. den Abschluss eines zugelassenen Lehr-
gangs im Verlauf der vorangegangenen fünf
Jahre oder
2. eine Seefahrtzeit von mindestens zwei Mona-
ten im Verlauf der vorangegangenen fünf
Jahre im Decksbereich, auf der Führungs-
ebene oder bei der Wahrnehmung des Wach-
dienstes auf der Betriebsebene, in denen Be-
fugnisse entsprechend des Befähigungs-
nachweises ausgeübt wurden.“
53. § 55 wird aufgehoben.
54. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Absatz 2“ durch
die Wörter „oder seedienstuntauglich“ ersetzt.
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
c) Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden die Ab-
sätze 2 bis 7.
d) Im neuen Absatz 2 werden die Wörter „der Ab-
sätze 1, 2 und 3“ durch die Wörter „des Ab-
satzes 1“ ersetzt.
e) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die dem Befähigungszeugnis zugrunde
liegende Erlaubnis erlischt mit der Entziehung.
Das Bundesamt kann anordnen, dass das Befä-
higungszeugnis nach der Entziehung unverzüg-
lich dem Bundesamt zu übergeben ist. Satz 2
gilt auch dann, wenn der sofortige Vollzug der
Entziehung angeordnet wurde.“
f) Im neuen Absatz 5 in Satz 2 werden die Wörter
„Absatz 6 Satz 2 gilt“ durch die Wörter „Absatz 4
Satz 2 bis 4 gelten“ ersetzt.

g) Im neuen Absatz 6 werden nach dem Wort
„Fahrberechtigung“ die Wörter „nach Absatz 5“
eingefügt.
h) Im neuen Absatz 7 werden die Wörter „Ab-
sätze 1 bis 8“ durch die Wörter „Absätze 1 bis 6“
ersetzt.
55. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Nummern 3
bis 6 angefügt:
„3. Fachschüler oder Hochschulstudenten, die
an nach Landesrecht eingerichteten Aus-
bildungsstätten ausgebildet werden und zu
diesem Zweck eine praktische Ausbildung
und Seefahrtzeit auf einem Schiff durch-
führen,
4. Schüler, denen durch Vermittlung des Ver-
bandes Deutscher Reeder auf vertraglicher
Grundlage während der Schulferien Einblick
in die Praxis der Seefahrtberufe gewährt
wird, ohne dass diese Personen an Bord tätig
sind,
5. deutsche Staatsbürger, die Inhaber einer
gültigen ausländischen Bescheinigung für
Seeleute sind,
6. Auszubildende zum Schiffsmechaniker.“
b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „zehn
Jahre“ die Wörter „, im Falle des Absatzes 2
Nummer 4 ein Jahr“ eingefügt.
56. § 63 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „nutzen“ durch
das Wort „verwenden“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „Lehrgängen“ werden die
Wörter „und im Anschluss an die Übermitt-
lung nach § 17 Absatz 3 auch für die zu-
lassende Stelle“ eingefügt.
bb) Die Wörter „§ 18 jeweils fünf“ werden durch
die Wörter „§ 17 jeweils sechs“ ersetzt.
57. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
sätze 1 und 2.
c) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden durch
folgende Absätze 3 und 4 ersetzt:
„(3) Inhaber eines Befähigungszeugnisses
zum Schiffsführer NSF sowie Inhaber eines
Sportküstenschifferscheins, die ein gültiges
Seediensttauglichkeitszeugnis für den Decks-
dienst sowie ein beschränkt gültiges Funkbe-
triebszeugnis (SRC) nachweisen können, gelten
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 als be-
fähigt im Sinne des § 30 Absatz 6.
(4) Befähigungsnachweise über eine Grund-
ausbildung oder Fortbildung für den Schiffs-
dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unter-
liegen, die vor dem Inkrafttreten der Ersten
Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähi-
gungsverordnung erteilt worden sind, sind bis
längstens fünf Jahre nach Ausstellung gültig.“
58. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Der einleitende Satz vor Nummer 1 wird wie
folgt gefasst:
„Für Befähigungszeugnisse und Befähigungs-
nachweise im nautischen Schiffsdienst, See-
funkdienst, technischen und elektrotechnischen
Schiffsdienst, Gesamtschiffsbetrieb, Schiffs-
sicherheitsdienst, in der Gefahrenabwehr und
für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffs-
typen werden die nachfolgenden Abkürzungen
verwendet:“.
b) In Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Nautischer Schiffsdienst mit Ausnahme der
Fischereifahrzeuge
NWO Nautischer Wachoffizier
NEO Erster Offizier
NK Kapitän
NWO 500 Nautischer Wachoffizier
küstennahe Fahrt BRZ 500
NK 100 Kapitän nationale Fahrt
BRZ 100
NWB Wachbefähigung Brücke
NVM Vollmatrose Deck“.
c) In Nummer 2 wird das Wort „kleinen“ durch das
Wort „Kleinen“ und die Wörter „Kapitän in der
Hochseefischerei“ durch die Wörter „Kapitän in
der Großen Hochseefischerei“ ersetzt.
d) In Nummer 3 wird jeweils dem Wort „Funker“
das Wort „GMDSS-“ vorangestellt.
e) In Nummer 7 werden unter die Wörter „SÜB
Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereit-
schaftsbooten“ die Wörter „SBB Führen von
schnellen Bereitschaftsbooten“ und nach den
Wörtern „Grundausbildung in der Gefahrenab-
wehr“ die Wörter „auf dem Schiff“ eingefügt.
f) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen
ÖL-CHEM-G Tankergrundausbildung Öl-
und Chemikalientankschiffe
GAS-G Tankergrundausbildung
Flüssiggastankschiffe
ÖL-F Fortbildung Öltankschiffe
CHEM-F Fortbildung Chemikalientank-
schiffe
GAS-F Fortbildung Flüssiggastank-
schiffe
IGF-G Grundausbildung flüssiggas-
betriebene Schiffe
IGF-F Fortbildung flüssiggasbetrie-
bene Schiffe
PLR-G Grundausbildung Schiffe in
Polargewässern
PLR-F Fortbildung Schiffe in Polar-
gewässern“.
59. Anlage 2 Nummer 2 Satz 2 wird aufgehoben.

60. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 3
(zu § 30)
Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung
zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän NK 100
Die nach § 30 Absatz 6 Nummer 2 notwendigen Kompetenzen müssen die Bewerber befähigen, die nach-
stehend in Nummer 1 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben. Unter Beachtung der unter Nummer 2 aufgeführ-
ten allgemeinen Ausbildungsziele hat sich die Ausbildung auf die Vermittlung der nach den in Nummer 3
genannten Lernbereichen zu erwerbenden notwendigen Kompetenzen zu erstrecken.
1. Tätigkeiten der Kapitäne NK 100
Sie haben im Rahmen ihrer Befugnisse folgende Tätigkeiten im nautischen Dienst auf Kleinfahrzeugen
auszuüben:
1.1 Navigieren und Manövrieren eines Schiffes, Bedienen und Überwachen der technischen Einrichtungen
auf der Brücke, Organisieren und Überwachen des Brücken- und Wachdienstes,
1.2 Überwachen des Seeraumes und Führen des Schiffes,
1.3 Durchführen und Überwachen des Seefunkverkehrs im Seegebiet A1,
1.4 Planen, Durchführen und Überwachen der im nautischen Bereich anfallenden Arbeiten im Schiffs-
betrieb,
1.5 Einschätzen von Abläufen im Maschinenbetrieb,
1.6 Herstellen und Überwachen der Seetüchtigkeit des Schiffes,
1.7 Überwachen der Vollständigkeit, Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Feuerschutz-,
Rettungs- und sonstigen Sicherheitseinrichtungen des Schiffes,
1.8 Durchführen und Überwachen von Verwaltungsaufgaben,
1.9 Wahrnehmen der Fürsorgepflicht für die Besatzung,
1.10 Führen von Menschen im Schiffsbetrieb, Planen und Durchführen des Arbeitseinsatzes,
1.11 Instandhaltung,
1.12 Durchführen der durch Gesetz und anderer Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben und
1.13 Durchführen der vom Reeder übertragenen Aufgaben.
2. Allgemeine Ausbildungsziele
Kapitäne NK 100 müssen in der Lage sein, die in den in Nummer 3 aufgeführten Lernbereichen zu
erwerbenden Kompetenzen sicher anzuwenden und die fachlichen Zusammenhänge und technischen
Vorgänge im Schiffsbetrieb zu beurteilen.
3. Kompetenzen
Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän NK 100 sind die notwendigen Kompetenzen
in den folgenden Lernbereichen nachzuweisen:
3.1 Gesellschaft und Kommunikation
3.1.1 Bedarfsgerechte Kommunikation
Englische Fachsprache mündlich und schriftlich
IMO-Standardredewendungen
3.1.2 Sozial- und Arbeitsrecht
Sozialversicherungswesen
Seearbeitsrecht
Tarifvertragswesen
3.1.3 Arbeitsschutz an Bord
Arbeitsschutzrecht
Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsaufgaben, Arbeitsorganisation, Arbeitszeiten, Ruhezeiten und
Ruhepausen
Durch- und Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen, Wirkungskontrollen und die Integration des
Arbeitsschutzes in die betriebliche Organisation

3.2 Schiffsführung
3.2.1 Terrestrische Navigation
Schiffsortbestimmung mit Landmarken, Seezeichen und Koppelnavigation
Arbeiten in der Seekarte
Seezeichen und Betonnungssysteme
Nautische Veröffentlichungen
Absetzen von Fahrtrouten entlang der Küste
Kursbestimmung
Stromnavigation
3.2.2 Praktische Navigation
Schiffsführung im Rahmen einer Wache
Schiffsführung in besonderen Situationen
Ein-Mann-Fahr- und Wachbetrieb
Bahnplanung, -ausführung und -kontrolle mit rationellen Methoden und Hilfsmitteln
Beurteilung und Erhalt der Seeverkehrssicherheit
Überwachung der technischen Systeme und Entscheidungsfindung im Störfall
Klare, eindeutige und effektive Durchführung der internen und externen Kommunikation
3.2.3 Nautische Informationssysteme
Meldungen nach den Allgemeinen Grundsätzen für Schiffsmeldesysteme sowie den einschlägigen
VTS-Verfahren
3.2.4 Radarnavigation inklusive ARPA
Aufbau und Arbeitsweise des Radargerätes sowie die verschiedenen Darstellungsarten
Bedienung des Radargerätes (inklusive ARPA-Funktionalitäten)
Auswertung und Deutung der gewonnenen Informationen
Beurteilung der Leistungsgrenzen
Erkennung von Fehlechos
3.2.5 Gezeitenkunde
Wirkung der Gezeiten
Hoch- und Niedrigwasserzeiten für einen bestimmten Ort
Bestimmung der Höhe der Gezeit anhand der Gezeitentafeln
3.2.6 Technische Navigationssysteme
Funktionsprinzipien, Leistungsgrenzen und Bedienung von:
Kompassanlagen
Kursreglern
Bahnreglern
Fahrtmessanlagen
Echolotanlagen
Satellitennavigationsanlagen
Automatic Identification System (AIS)
3.2.7 Seeverkehrsrecht
Kollisionsverhütungsregeln von 1972 in ihrer jeweils geltende Fassung (KVR)
Seeschifffahrtsstraßenordnung
Regelungen zum Wachdienst
3.2.8 Schiffbau und Stabilität
Schiffbauteile und -verbände
Werftunterlagen, Vermessung und Klassifikation
Methoden zur Feststellung, Beurteilung und Beeinflussung von Stabilität und Trimm
Stabilität und Schwimmfähigkeit des beschädigten Schiffes
Organisation notwendiger Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten

3.2.9 Manöverkunde
Manövrierverhalten und Handhabung von Schiffen im Hafen, im Revier und auf See, in schwerem
Wetter und im Eis
Drehen auf engem Seeraum
Berücksichtigung von Sogeffekten beim Heranfahren/Längsseitsgehen an größere Schiffe
An- und Ablegen unter Berücksichtigung des Einflusses von Strom und Wind
Leinenführung
Ankermanöver
3.2.10 Meteorologie
Aufbau, Wirkungsweise und Ablesen meteorologischer Instrumente
Informationsdienste, die verlässliche meteorologische Daten regelmäßig zur Verfügung stellen
Bewertung meteorologischer Daten
Wetterlagebeurteilung in Bezug auf die sichere Durchführung der Seereise
Erkennen von Wetterverschlechterungen und Ableiten von Maßnahmen
3.2.11 Funkverkehr
Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für GMDSS-Funker (ROC)
Gefahrenverhütung beim Umgang mit Funkgeräten
Funkverkehr in Notfallsituationen
3.3 Steuerung des Schiffsbetriebes und Fürsorge für Personen an Bord
3.3.1 Nationales Recht
Nationale Vorschriften kennen und anwenden
Zeugnisse sowie andere Dokumente, die an Bord mitgeführt werden müssen
Maßnahmen zum sicheren Schiffsbetrieb nach Maßgabe nationaler Vorschriften (Verantwortlichkeiten,
Organisation und Durchführung)
Flaggenstaatskontrolle
Kontrolle der Klassifikationsgesellschaften
Fahrgastregistrierung
3.3.2 Maritimer Umweltschutz
Meeresverschmutzungsverhütungsvorschriften
Verhütung der Verschmutzung der Meeresumwelt
Entsorgung jeglicher umweltverschmutzender Substanzen
Dokumentation durchgeführter Maßnahmen
3.3.3 Maßnahmen in Notfällen
Notfallpläne zur Eigen- und Fremdrettung, Kollision und weiterer Notlagen
Notfallübungen
Beurteilung der Schiffssicherheit
Verhalten bei Schiffsunfällen
Vorbeugende Maßnahmen zur Verbesserung der Schiffssicherheit
Einsatzbereitschaft der Geräte und Anlagen der Schiffssicherheit
3.3.4 Suche und Rettung (SAR)
Handbuch zur internationalen Suche und Rettung (IAMSAR Manual)
Koordinierung von Rettungsmaßnahmen
Suchmuster bei Mann-über-Bord Situationen
Verfahren zur Rettung von Personen aus dem Wasser
3.4 Schiffsbetriebstechnik
3.4.1 Antriebsanlagen bis 300 Kilowatt; Bedienung und Systemüberwachung
Beschreibung schiffstechnischer Anlagen
Funktion von Antriebssystemen und elektrischen Anlagen

Anlagenteile, wie z. B. Kraftstofffilter, Schmierölfilter, Luftfilter, Ölpeilstäbe, Stevenrohrabdichtung
erkennen und Verschleißteile aus technischen Unterlagen zuordnen
Verständnis der Betriebshandbücher der schiffstechnischen Anlagen
Verständnis der notwendigen schiffstechnischen Unterlagen
Betrieb, Kontrolle und Fehlersuche sowie Fehlerbeseitigung
Typenschilder und Kennzeichnungen
Systeme für den Betrieb von Motoren einschließlich des Bilgensystems
Verschleißteile wechseln, zuordnen und Ersatz bestellen
Kontrolle der Füllstände, Beurteilung der Verbräuche und Ableitung von Maßnahmen
Durchführung von Betriebsbeobachtungen, Ablesung der Betriebswerte und Ableitung von Maßnahmen
Reaktion auf Alarme und Ableitung von Maßnahmen“.

61. Anlage 4 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 4
(zu den §§ 31, 40 und 53)
Prüfungsordnung des Bundesamtes
1. Allgemeines
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Prüfungsordnung auf die gleichzeitige Verwendung
männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleich-
wohl für alle Geschlechter.
2. Anwendungsbereich
2.1 Diese Prüfungsordnung regelt die Prüfungen zur Feststellung der Befähigung
.1 nach Abschnitt A-II/4 des STCW-Codes (Wachbefähigung Brücke),
.2 nach Abschnitt A-III/4 des STCW-Codes (Wachbefähigung Maschine) und
.3 für den Seefunkdienst hinsichtlich des Fortbestandes der Befähigung nach Abschnitt A-IV/2 in
Verbindung mit Abschnitt A-I/11 1.1.3 des STCW-Codes und § 53 Absatz 2 Nummer 3 dieser Ver-
ordnung
im Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes.
3. Anmeldung zur Prüfung
3.1 Die Anmeldung zu einer Prüfung muss unter Angabe der angestrebten Prüfung beim Bundesamt (Prü-
fungsbehörde) erfolgen. Der Anmeldung ist ein vollständiger Antrag auf Ausstellung oder Gültigkeits-
verlängerung der begehrten Bescheinigung beizufügen. Die Anmeldung muss spätestens zehn Werk-
tage vor dem gewünschten Prüfungstermin bei der Prüfungsbehörde eingegangen sein. In Einzelfällen
kann die Anmeldefrist entfallen, sofern die personellen und sächlichen Voraussetzungen am Prüfungs-
ort dies ermöglichen.
3.2 Die Anmeldung zu einer Prüfung kann auch als Gruppenanmeldung erfolgen, sofern eine Person als
Ansprechpartner benannt ist.
3.3 Die Prüfungsbehörde entscheidet, ob der gewünschte Prüfungstermin stattfinden kann.
3.4 Der Prüfungstermin kann aus wichtigen Gründen seitens der Prüfungsbehörde verlegt werden. Seitens
des Bewerbers kann eine Verlegung aus wichtigen Gründen beantragt werden. Der Antrag ist unver-
züglich zu stellen.
4. Zulassung zur Prüfung
4.1 Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsbehörde.
4.2 Zur Prüfung zuzulassen ist, wer bis auf die angestrebte Prüfung die Erfüllung aller anderen Anspruchs-
voraussetzungen, die zur Erteilung oder Gültigkeitsverlängerung der begehrten Bescheinigung notwendig
sind, glaubhaft machen kann.
5. Inhalt der Prüfung, Prüfungsablauf
5.1 Prüfungsgegenstand sind die Befähigungen nach Abschnitt
.1 A-II/4 des STCW-Codes (Wachbefähigung Brücke),
.2 A-III/4 des STCW-Codes (Wachbefähigung Maschine) oder
.3 A-IV/2 des STCW-Codes (Seefunk). Die Anforderungen für die Befähigung nach Tabelle A-IV/2 des
STCW-Codes finden auf das UKW-Betriebszeugnis für Funker, das Beschränkt Gültige Betriebs-
zeugnis für Funker I und II und das Allgemeine Betriebszeugnis für Funker entsprechende Anwen-
dung.
5.2 Zeitpunkt und Ort der Prüfung werden durch die Prüfungsbehörde festgesetzt und dem Bewerber oder
im Fall der Nummer 3.2 dieser Anlage dem Ansprechpartner mitgeteilt.
5.3 Der Bewerber muss sich vor Beginn der Prüfung durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder
Reisepasses ausweisen.
5.4 Tritt der Bewerber während der Prüfung aus anderen als zwingenden Gründen zurück, so gilt die Prü-
fung als nicht bestanden.
5.5 Ein verspätetes Erscheinen eines Bewerbers zum festgelegten Prüfungstermin verringert die zur Ver-
fügung stehende Prüfungszeit und führt unter Umständen, insbesondere dann, wenn es sich um eine
Gruppenanmeldung handelt oder andere Bewerber einen Anschlusstermin wahrnehmen möchten,
dazu, dass die beantragte Prüfung nicht durchgeführt werden kann.
5.6 Unerlaubte Hilfsmittel wie Mobiltelefone, Bücher, Taschenrechner, Tablets, Smartwatches, jegliche Art
von Notizzetteln und Ähnliches, oder fremde Hilfe dürfen bei der Prüfung nicht benutzt werden. Vor
Beginn der Prüfung sind die Bewerber über die Folgen eines Täuschungsversuchs zu informieren.

5.7 Den Anweisungen des Prüfers ist Folge zu leisten. Er ist berechtigt, Bewerber im Falle von Täuschungs-
versuchen und Nichtbefolgen von Anweisungen von der laufenden Prüfung auszuschließen. Der Prüfer
gibt ausschließlich Hilfestellung zur Handhabung der Arbeitsstation und Prüfbögen. Fragen zum Prü-
fungsinhalt werden nicht beantwortet.
5.8 Der Prüfer erläutert vor Beginn der Prüfung dem Bewerber den Prüfungsablauf und gibt eine Einwei-
sung in die Simulationsanlage, soweit eine solche bei der Prüfung verwendet wird. Die Einweisung
gehört nicht zur Prüfung und dauert regelmäßig nicht länger als 15 Minuten. Die Prüfung dauert für
jeden Bewerber längstens 30 Minuten. Die Prüfungsarbeit ist eine für den Bewerber für den jeweiligen
Prüfungstermin individuell schriftlich zusammengestellte Auswahl an Fragen oder Simulationsübungen,
die in dem jeweiligen Prüfungsbereich nach 5.1 zu bearbeiten sind.
5.9 Einige Prüfungsarbeiten sind schriftlich zu erbringen. Nach Beendigung der jeweiligen Prüfungsarbeit
sind diese Dokumente beim Prüfer abzugeben.
5.10 Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift aufzunehmen.
5.11 Die Prüfungsbehörde kann Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei
der Prüfung gestatten.
6. Ergebnis der Prüfung
6.1 Die Prüfungsbehörde entscheidet über das Ergebnis der Prüfung.
6.2 Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber in der vorgeschriebenen Zeit zu allen Prüfungsgegen-
ständen Fertigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen hat, d. h. die in den nach Nummer 5.1 anzuwen-
denden Tabellen aufgeführten Kriterien für die Beurteilung der jeweils zu prüfenden Befähigungen erfüllt
hat.
6.3 Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bewerber nach vollständiger Beendigung der Prüfung mündlich
bekannt gegeben und in die Niederschrift über die Prüfung, in der darüber hinaus durch den Prüfer
Gegenstand, Ablauf, Kurzzeichen des Prüfers und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten, dokumen-
tiert werden, aufgenommen. Das Ergebnis wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ mitgeteilt.
6.4 Das Ergebnis „nicht bestanden“ wird dem Bewerber mitgeteilt, wenn alle zulässigen Prüfungen oder
Versuche ausgeschöpft sind, ohne dass mindestens ein Ergebnis von 80 % erzielt wurde.
7. Wiederholungsprüfung
7.1 Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so kann er die Prüfung wiederholen. Die Wieder-
holungsprüfung umfasst die gesamte Prüfung und kann frühestens fünf Werktage und spätestens sechs
Monate nach dem Zeitpunkt der nicht bestandenen Prüfung stattfinden.
7.2 Wurde die Wiederholungsprüfung zwei Mal nicht bestanden, so ist vor der erneuten Anmeldung des
Bewerbers zur Prüfung von diesem
.1 für die Wachbefähigung Brücke eine Seefahrtzeit nach § 31 Nummer 1 Buchstabe a von mindestens
zwei Monaten,
.2 für die Wachbefähigung Maschine eine Seefahrtzeit nach § 40 Nummer 1 Buchstabe a von mindes-
tens zwei Monaten
nachzuweisen.
8. Gebühren
8.1 Nach der Teilnahme an einer Prüfung- oder Wiederholungsprüfung ergeht, unbeschadet des Prüfungs-
ergebnisses, ein Gebührenbescheid über die entsprechende Prüfungsgebühr nach laufender Num-
mer 2002 der Anlage zu § 1 Absatz 2 der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes
für Seeschifffahrt und Hydrographie.
9. Verstöße gegen die Prüfungsordnung, Täuschungsversuche
9.1 Wird festgestellt, dass der Bewerber während der Prüfung die in dieser Prüfungsordnung festgelegten
Prüfungsverfahren nicht einhält, kann die Prüfung insgesamt als nicht bestanden gewertet werden.
9.2 Bewerber, die eine Täuschungshandlung oder einen entsprechenden Versuch hierzu unternehmen,
können ab diesem Zeitpunkt für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten von allen weiteren
Prüfungsterminen ausgeschlossen werden.
9.3 Als Täuschungsversuche oder Täuschungshandlungen gelten insbesondere die Kommunikation mit
anderen Bewerbern im Prüfungsraum, die Mitnahme von Prüfungsanlagen und Aufzeichnungsbögen
aus dem Prüfungsraum, sowie das Mitbringen nicht erlaubter Arbeitsmittel und Geräte in den Prüfungs-
raum. Hierzu zählen insbesondere alle Arten von elektronischen Geräten (wie Mobiltelefone, Tablets
und Smartwatches) sowie Bücher und jegliche Art von Notizzetteln oder Ähnliches.“

62. Anlage 5 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Kenntnis- und Fertigkeitsgebiete
Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Nautischen Wachoffizier BGW, BKW oder zum Kapi-
tän BKü sind die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten auf den folgenden Gebieten nachzuweisen:
Gebiete Entfällt bei BGW Entfällt bei BKW Entfällt bei BKü
3.1 Navigation
3.1.1 Terrestrische Navigation
Kursbestimmung
Standlinien, Schiffsorte und Koppeln
Loxodromische und orthodromische Navigation X X
Stromnavigation
Nautische Druckschriften und Veröffentlichungen
Arbeiten in der Seekarte, Seezeichen und
Betonnungssysteme
Kompasskontrollverfahren
Grundlagen der Gezeiten
3.1.2 Astronomische Navigation X
Standlinien und Schiffsorte
Orientierung am Sternenhimmel
Kompasskontrollverfahren
3.1.3 Technische Navigation
Lot- und Fahrtmessanlagen, Bedienung, Aufbau und
Wirkungsweise
Hydroakustische Grundlagen, Schall und Schallaus-
breitung im Wasser
Grundverfahren der Ortung unter Wasser X
Echolote, Sonare, Netzsonde und Catchsensoren,
Aufbau, Wirkungsweise, Bedienung und Auswertung
von Lotbilder X
Auswertung der Messergebnisse von Lot- und
Fahrtmessanlagen
Kompassanlagen, Bedienung, Aufbau und
Wirkungsweise
Erd- und Schiffsmagnetismus, Kompensation
Satellitennavigationsverfahren
Radaranlagen, Aufbau, Wirkungsweise und Bedie-
nung
Radarnavigations- und Plottverfahren, ARPA-Anlagen
ECDIS, Aufbau, Wirkungsweise und Bedienung X
Bridgeteam Management X
Selbststeueranlagen, Bedienung, Aufbau und
Wirkungsweise
3.2 Seeschifffahrtsrecht
3.2.1 Öffentliches Schifffahrtsrecht und Seearbeitsrecht
Vorschriften über die Aufgaben des Bundes auf dem
Gebiet der Seeschifffahrt

Gebiete Entfällt bei BGW Entfällt bei BKW Entfällt bei BKü
Flaggenrecht X
Seesicherheits-Untersuchungsgesetz
Seearbeitsgesetz und die auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Verordnungen
Schiffssicherheitsgesetz, Schiffssicherheitsverord-
nung und Umweltschutz
SOLAS X
Internationale und nationale Vorschriften zum
Schutze der Meere (MARPOL)
Internationale und nationale Verkehrsvorschriften
(KVR)
Fischereirecht
Seevölkerrecht X
Vorschriften über das Führen von Schiffs-, Fang-
und Öltagebüchern; elektronisches Fangtagebuch
Schiffsregisterordnung X
Konsular-, Pass- und Ausländerrecht X
Strandordnung
Amtliche Schiffspapiere
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
Die für die Schiffssicherheit und Arbeitsschutz zu-
ständigen Stellen und ihre wesentlichen Aufgaben X
Sozialversicherungsrecht, Kündigungsschutzgesetz,
Betriebsverfassungsgesetz und Tarifvertragsrecht X
3.3 Seemannschaft
3.3.1 Sicherheitstechnik
Brandschutz, Brandbekämpfung
Rettung von Personen, Schiff und Ladung, Verhalten
bei Schiffsunfällen
Überleben in Seenot, Sicherheitsdienst
Instandhaltung der Sicherheitseinrichtungen
3.3.2 Ladungs- und Fangtechnik
Aufbau, Wirkungsweise und Handhabung von
pelagischen Schleppnetzen, Grundschleppnetzen
und Langleinenfischerei
Berechnungen am Fanggerät, Netzen und Netzteilen,
Schnittrhythmus, Anstellung von Netzteilen, schräge
Kante und Laschenverstärkung
Scherbretter, Aufbau, Wirkungsweise, Handhabung,
Anstellung und Berechnung
Pflege und Behandlung von Kurrleinen an Bord
Ladungs- und Seetüchtigkeit
Umschlageinrichtungen, Laderaumeinrichtungen und
Ballastverteilung
Tragfähigkeit und Arbeitsfähigkeit des Schiffes

Gebiete
3.3.3 Konstruktion und Bau des Schiffes
Schiffsbauteile, Schiffbau und Schiffsverbände
Fischbearbeitungsanlagen
Werftunterlagen, Freibord, Vermessung und Klassifi-
kation
Bau- und Reparaturaufsicht
3.3.4 Stabilität und Trimm des Schiffes
Methoden zur Feststellung, Beurteilung und Beein-
flussung von Stabilität und Trimm
Einflüsse auf die Stabilität
Stabilität und Schwimmfähigkeit des beschädigten
Schiffes
3.3.5 Manövrieren
Manövrierverhalten und Handhabung von Schiffen im
Hafen, auf dem Revier, auf See, in schwerem Wetter,
im Eis und während des Aussetzens, Schleppens und
Hieven des Fanggerätes
Aufbau und Wirkungsweise von Steuereinrichtungen
Manövriereigenschaften, Manöverversuche und
Manöverunterlagen
Anker- und Schleppmanöver
Maßnahmen bei Suche und Rettung und Hilfeleistung
Sicheres Führen des Fanggerätes über den Meeres-
grund
3.4 Schiffsbetriebstechnik
Kraft- und Arbeitsmaschinen
Apparate und Behälter, Aufbau, Wirkungsweise und
Einsatz
Lesen von technischen Zeichnungen
Wellenleitung, Propeller und Ruderanlagen; Aufbau
und Wirkungsweise
Stromverteilung, Grundlagen der Schiffsautomation
Hydraulik
Antriebsanlagen bis 300 Kilowatt; Bedienung und
Systemüberwachung
3.5 Meteorologie und Ozeanographie
Grundlagen der Meteorologie und Ozeanographie
Aufbereitung meteorologischer und ozeanogra-
phischer Informationen
Meteorologische Instrumente, Ablesen, Aufbau
und Wirkungsweise
Wetterlagen und Wetterentwicklungen
Typische Wetterlagen und Klimate
3.6 Fischereibiologie und Lebensmittelhygiene
Mariner Lebensraum
Nutzfischarten
Entfällt bei BGW Entfällt bei BKW Entfällt bei BKü
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X X
X

Gebiete
Nachhaltige Fischerei
Lebensmittelhygiene Verordnung, Hygienekonzept
HACCP
Postmortale Veränderungen, Totenstarre
(Rigor mortes)
Fischverderb, Verderbgeschwindigkeit und Einfluss
der Temperatur
Qualitätseinschätzung der gefangenen Rohware;
Karlsruher Schema, Qualitätsindexmethode
Konservierungsmethoden auf See; Kühlen und Fros-
ten
3.7 Nachrichtenwesen und Funkverkehr
Nachrichteverkehr nach dem Internationalen Signal-
buch
Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (GOC)
Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für Funker (ROC)
3.8 Medizinische Behandlung von Verletzten und
Erkrankungen
Diagnose und Behandlung
Grundlagen der Schifffahrtsmedizin
Anatomie
Physiologie, einschließlich Ernährungs-, Arbeits-
und Klimaphysiologie
Medizinische Schiffsausrüstung, Anwendung der
Arzneimittel
Maritime Medizin-Verordnung
Funkärztliche Beratung
Injektionstechnik, Verbandlehre, Krankenpflege
und Wundbehandlung
Erkrankungen und Verletzungen von Hals, Nase,
Ohren, Augen und Haut
Innere Erkrankungen und Infektionskrankheiten,
Impfungen
Nerven- und psychische Erkrankungen, Sucht-
probleme
Not- und Unfallbehandlung (Schnittwunden,
Knochenbrüche etc.)
Vergiftungen
Medizinische Probleme bei Seenot
Tropenkrankheiten
Unfallmeldungen
Erweiterte Erste Hilfe Kursus
3.9 Personalführung
Soziales Verhalten
Personalführung
Aufgaben des Vorgesetzten
Führungsmittel und Führungsstil
Gruppenprobleme
Entfällt bei BGW Entfällt bei BKW Entfällt bei BKü
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X X
X
X X
X

Gebiete
Beurteilung von Mitarbeitern
Ausbildung und Unterweisung am Arbeitsplatz
Konfliktmanagement
3.10 Betriebswirtschaft
Funktion und Struktur von Seeschifffahrtsunter-
nehmen
Wettbewerbsfähigkeit in der Seeschifffahrt
Preisbildung auf den Seefischmärkten
(nur allgemeine Informationen)
Internationale und nationale Fischereipolitik
Risiken und Versicherungen in der Seeschifffahrt,
Fischerei
Reedereikosten und -leistungen
3.11 Englisch
Englische Fachsprache
Seefahrtstandardvokabular
Seeprotest und Berichte
Fischereistandardvokabular (Fischarten, Fanggeräte,
Teile vom Fanggerät, Fanggebiete und fischerei-
rechtliche Bestimmungen )
Entfällt bei BGW Entfällt bei BKW Entfällt bei BKü
X
X
X
X“.

63. Anlage 6 wird durch folgende Anlagen 6 und 6a ersetzt:
„Anlage 6
(zu den §§ 39, 40)
Anforderungen an die Ausbildung in der Metallbearbeitung
Eine Ausbildung in der Metallbearbeitung muss mindestens folgende Kenntnisse, Verständnisse und Fach-
kunde vermitteln:
Metallbearbeitung in einer Lehrwerkstatt bzw. überbetrieblichen Ausbildungsstätte
1. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse
1.1 Festlegen der Arbeitsschritte (Arbeitsdurchführung bis Qualitätskontrolle)
1.2 Einschätzen des Teilebedarfs und der Arbeitsmittel
1.3 Auswählen der Prüf- und Messmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse
1.4 Vorbereiten von Halbzeugen, Werkstücken, Spannzeugen, Werkzeugen, Prüf- und Messzeugen und
weiteren Hilfsmitteln
1.5 Einrichten des Arbeitsplatzes
1.6 Kontrollieren des Arbeitsergebnisses und Bewerten bei Abweichungen vom Sollmaß
2. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen
2.1 Lesen, Verstehen und Anwenden von Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen, technischen Unter-
lagen und Betriebsanleitungen
2.2 Anfertigen von Skizzen
2.3 Anwenden von Normen und Toleranzen
3. Unterscheiden, Zuordnen und Verwenden von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen
3.1 Unterscheiden der Werkstoffeigenschaften von Eisenmetallen, Nichteisenmetallen, Kunst- und Natur-
stoffen
3.2 Auswählen der Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften
3.3 Auswählen der Bearbeitungsmethode nach dem Verwendungszweck
3.4 Verwenden von technischen Bezeichnungen von Werkzeugen (Hämmer, Anreißwerkzeuge, Meißel,
Sägen, Feilen, Zangen, Schneider, Schraubendreher, Schraubenschlüssel sowie Prüfgeräte)
3.5 Unterscheiden, Zuordnen und Auswählen von verschiedenen Betriebs- und Hilfsstoffen nach ihrem
Verwendungszweck
4. Prüfen und Messen
4.1 Auswählen von Prüf- und Messgeräten nach dem Verwendungszweck
4.2 Messen von Längen mit Strichmaßstäben, Messschiebern und Messschrauben unter Beachtung von
systematischen und zufälligen Messfehlern
4.3 Messen von Winkeln mit Winkelmessern sowie Prüfen mit feststehenden Winkeln
4.5 Prüfen der Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren
4.6 Prüfen der Formgenauigkeit mit Rundungslehren
4.7 Prüfen der Maßgenauigkeit mit festen und verstellbaren Lehren
4.8 Prüfen der Oberfläche auf Verschleiß und Beschädigung
4.9 Erklären von Grenzmaßen, Toleranzen, Funktionen und Materialbeschaffenheit von gefügten Bauteilen
4.10 Erstellen von Mess- und Prüfprotokollen
5. Anreißen, Körnen und Kennzeichnen
5.1 Zitieren der Arbeitsregeln beim Anreißen und Körnen
5.2 Anreißen von Werkstücken unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und -oberflächen
5.3 Körnen von Bohrungsmittelpunkten sowie Kontroll- und Messpunkten
5.4 Kennzeichnen von Werkstücken und Bauteilen
6. Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken
6.1 Auswählen der Spannzeuge nach Größe, Form, Werkstoff sowie Bearbeitung von Werkstücken oder
Bauteilen und deren Befestigungen
6.2 Ausrichten und Spannen von Werkstücken oder Bauteilen unter Beachtung der Werkstückstabilität
und des Oberflächenschutzes
6.3 Ausrichten und Spannen von Werkzeugen

7. Manuelles Spanen
7.1 Auswählen von Werkzeugen nach Werkstoff, Form und Oberflächengüte des Werkstücks
7.2 Feilen
7.2.1 Aufführen von verschiedenen Flächen (ebene, winklige und parallele, gekrümmte und komplizierte
Formen)
7.2.2 Beschreiben von Feilenarten und Aufbau von Feilen
7.2.3 Beschreiben der Anordnung der Schneiden und Hiebarten (Einhiebige, Raspeln und Kreuzhiebige)
7.2.4 Beschreiben von Hiebeinteilungen (Schrupp- und Schlichtstufen von Feilen)
7.2.5 Zitieren der Arbeitsregeln beim Feilen und Feilenwahl bis hin zur Arbeitstechnik und Pflege von Feilen
7.2.6 Feilen von Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl und Nichteisenmetallen (eben, winklig und
parallel auf Maß) sowie Passungen
7.3 Sägen
7.3.1 Zitieren der Arbeitsregeln beim Handsägen
7.3.2 Darlegen der Kriterien für die Auswahl von Handsägen (Bügelsägen, Einstreichsägen, elektrische
Handsägemaschinen, Fuchsschwanz)
7.3.3 Beschreiben des Aufbaus von Sägewerkzeugen (Schneidenform, Zahnteilung)
7.3.4 Identifizieren der Größe der zu berücksichtigenden Schneidwinkel und Zähnezahlen (je nach Werk-
stoff)
7.3.5 Sägen von Blechen, Rohren und Profilen aus Eisen- und Nichteisenmetallen, Kunststoff und Holz nach
Anriss
7.4 Schneiden (Gewinde)
7.4.1 Gegenüberstellen von Gewindearten (Unterscheidung nach Gewindeformen)
7.4.2 Benennen von Werkzeugen für das Schneiden
7.4.3 Beschreiben der Nutzung von Satzgewindebohrern (3-Satz-Schneider und Kennung)
7.4.4 Bohren von Innengewinden und Schneiden von Außengewinden unter Beachtung von Werkstoffeigen-
schaften und Kühlschmierstoffen
7.4.5 Herstellen von Rohrgewinden
7.4.6 Aufzählen der Arbeitsschritte beim Entfernen abgebrochener Gewindebohrer
7.5 Schleifen von Hand
7.5.1 Beschreiben des Schleifens mit Schleifpapier, -leinen, insbesondere die Auswahl der Korngrößen
7.5.2 Beschreiben des Läppens von Bauteilen mit Läppmittel
8. Maschinelles Spanen
8.1 Auswählen der Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneiden-
geometrie
8.2 Bestimmen und Einstellen von Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnitttiefe an Werkzeugmaschi-
nen für Bohrungen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen
8.3 Herstellen der Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen
8.4 Bohren
8.4.1 Unterscheiden von Werkzeugen zum Bohren (Wendel-/Spiralbohrer und deren Aufbau, Schneidengeo-
metrie des Bohrers)
8.4.2 Unterscheiden von Reiben (Bauformen von Hand- und Maschinenreibahlen)
8.4.3 Beschreiben von Senken, Plansenken und Profilsenken (Werkzeuge zum Senken)
8.4.4 Zitieren der Arbeitsregeln beim Bohren
8.4.5 Erklären der Auswahl und Scharfschleifen von Wendel-/Spiralbohrern
8.4.6 Erklären des Spannens von Bohrern (Betriebsbereitschaft)
8.4.7 Erklären des Lösens und Einsetzens von Bohrfuttern und Bohrern mit Kegelschaft
8.4.8 Herstellen von Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zu einer Lagetole-
ranz von ± 0,2 mm unter Beachtung der Kühlschmierstoffe an Bohr- und Drehmaschinen mit verschie-
denen Werkzeugen durch Bohren ins Volle, Aufbohren, Zentrieren und Profilsenken
8.4.9 Herstellen von Bohrungen in Werkstücken aus Eisenmetallen bis zu einer Maßgenauigkeit IT 7 und
einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und 10 μm unter Beachtung der Kühlschmierstoffe an
Bohrmaschinen durch Rundreiben
8.5 Drehen
8.5.1 Beschreiben des Funktionsprinzips von Drehmaschinen und ihrer Baugruppen

8.5.2 Erklären der Schnittbewegungen, Schnitttiefen und Vorschub
8.5.3 Beschreiben der verschiedenen Drehverfahren (außen/innen)
8.5.4 Unterscheiden der Drehwerkzeuge (Bauarten von Drehmeißeln) und Werkzeugspanner
8.5.5 Festlegen der Arbeitsschritte zur Werkzeugherstellung (Arbeitsplanung)
8.5.6 Herstellen von Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit von ± 0,1 mm
und einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und 63 μm unter Beachtung der Kühlschmier-
stoffe mit unterschiedlichen Drehmeißeln, durch Quer-Plan- und Längs-Runddrehen
8.6 Schleifen
8.6.1 Beschreiben des Funktionsprinzips elektrischer Werkstattschleifmaschinen und der Baugruppen an
der Schleifmaschine
8.6.2 Beschreiben von Handschleifmaschinen
8.6.3 Beschreiben von Freihandwinkelschleifern
8.6.4 Unterscheiden von Schleifmitteln (Scheiben und Anwendung)
8.6.5 Beschreiben von Spannvorrichtungen für Schleifscheiben
8.6.6 Erklären des Anschleifens/Scharfschleifens von Werkzeugen wie Reißnadel, Körner, Bohrer und
Meißel am Schleifbock
8.7 Sägen
8.7.1 Beschreiben des Funktionsprinzips und der Baugruppen an der Maschinensäge
8.7.2 Unterscheiden von Maschinensägen (horizontale und vertikale Bandsägen, Bügel- und Kreissägen)
8.7.3 Beschreiben von Sägeverfahren (absägen, aussägen, schlitzen)
8.7.4 Beschreiben des Aufbaus von Sägeblättern (Schneidenform, Zahnteilung, Sägeblattschliff)
8.7.5 Auswählen der Größe der zu berücksichtigenden Schneidwinkel und Zähnezahlen (je nach Werkstoff)
8.7.6 Beschreiben von Freihandschnitten
8.7.7 Sägen von Werkstücken mit stationären Sägemaschinen
9. Scheren und Trennen
9.1 Aufführen von Bezeichnungen von Handscheren und deren Verwendung
9.2 Zitieren von Arbeitsregeln im Umgang mit Handhebelscheren
9.3 Schneiden von Feinblechen mit Hand- und Handhebelscheren nach Anriss
9.4 Trennen von Rohren mit Rohrabschneidern
9.5 Trennen, Zerspanen und Abscheren mit Meißeln
9.6 Erklären des manuellen thermischen Trennens von Blechen, Rohren und Profilen
10. Umformen
10.1 Kaltes Umformen von Blechen aus Stahl und Nichteisenmetallen durch freies Runden und Schwenk-
biegen mit und ohne Vorrichtungen im Schraubstock
10.2 Kaltes Umformen von Rohren aus Stahl unter Beachtung des Wanddicken-Durchmesser-Verhältnisses
10.3 Warmes Umformen von Blechen, Rohren und Profilen
10.4 Biegerichten von Blechen, Rohren und Profilen
10.5 Umformen von Werkstücken durch Treiben, Schweifen und Stauchen
10.6 Richten (Geradebiegen)
10.7 Benutzen von Biegevorrichtungen mit auswechselbaren Rollen
10.8 Beschreiben der Blechumformung mit Biege/Walzenbiegemaschinen
10.9 Zitieren der Arbeitsregeln beim Richten, Biegen und Umformen
10.10 Beschreiben der Änderung der Stoffeigenschaften beim Härten, Anlassen, Glühen (Wärmebehandlung
von Stahl)
11. Fügen (Schraub-, Bolzen-, Stift- und Pressverbindungen)
11.1 Prüfen der Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz sowie Fixieren
in montagegerechter Lage
11.2 Verbinden und Sichern von Bauteilen mit Schrauben, Muttern und Sicherungselementen unter Beach-
tung der Reihenfolge und des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoffpaarung
11.3 Fügen mit Schrauben, Bolzen, Stiften, Keilen
11.4 Konstruieren von Bolzen- und Stiftverbindungen
11.5 Konstruieren von Pressverbindungen durch Einpressungen, Keilen, Schrumpfen und Dehnen
11.6 Konstruieren von Rohrschraubverbindungen

11.7 Beschreiben der Arten von Passungen
12. Fügen (Schweißen, Löten)
12.1 Durchführen von vorbereitenden Arbeiten zum Schweißen und Löten (unter Beachtung der Maßnah-
men des Brandschutzes)
12.2 Herstellen der Betriebsbereitschaft der Schweiß- und Löteinrichtung
12.3 Auswählen der Werkzeuge, Lote und Flussmittel nach Verwendungszweck
12.4 Vorbereitung der Werkstücke und Bauteile zum Schweißen und Löten
12.5 Schweißen von Feinblechen und Stahl auf Stoß
12.6 Schweißen von Kehlnähten an Blechen und Rohren aus Stahl
12.7 Löten von Werkstücken und Bauteilen aus Eisen- und Nichteisenmetallen unter Beachtung der
Oberflächenbeschaffenheit der Werkstoffe und der Eigenschaften der Löthilfsstoffe
12.8 Fügen durch Kleben
12.9 Beschreiben der Arten und Einsatzmöglichkeiten von Klebstoffen
12.10 Aufzählen der Arten von Schraubensicherungsmitteln (Kleber, Lack)

Anlage 6a
(zu § 42)
Anforderungen an die Ausbildung
in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung
Eine Ausbildung in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung muss mindestens folgende Kenntnisse, Ver-
ständnisse und Fachkunde vermitteln:
Metallbearbeitung in einer Lehrwerkstatt oder überbetrieblichen Ausbildungsstätte
1. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergeb-
nisse
1.1 Festlegen der Arbeitsschritte (Arbeitsdurchführung bis Qualitätskontrolle)
1.2 Abschätzen des Teilebedarfs und Festlegen der Arbeitsmittel
1.3 Festlegen der Prüf- und Messmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse
1.4 Bereitstellen von Halbzeugen, Werkstücken, Spannzeugen, Werkzeugen, Prüf- und Messzeugen und
weiteren Hilfsmitteln
1.5 Einrichten des Arbeitsplatzes
1.6 Beurteilen des Arbeitsergebnisses bei Abweichungen vom Sollmaß
2. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen
2.1 Lesen und Anwenden von Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen
2.2 Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen, insbesondere Reparatur- und Betriebsanleitungen,
Verwendungshinweise, Handbücher, Stücklisten, Tabellen und Diagramme
2.3 Anfertigen von Skizzen
2.4 Erstellen von Mess- und Prüfprotokollen
2.5 Anwenden von Normen, insbesondere Toleranznormen
2.6 Handhaben von Datenträgern
3. Unterscheiden, Zuordnen und Verwenden von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen
3.1 Unterscheiden der Werkstoffeigenschaften von Eisenmetallen, Nichteisenmetallen, Kunst- und Natur-
stoffen
3.2 Auswählen von Werkstoffen unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und Bearbeitung nach Verwen-
dungszweck
3.3 Unterscheiden von Betriebsstoffen und Hilfsstoffen, Zuordnen nach ihrer Verwendung und Auswählen
nach Verwendungszweck
4. Prüfen, Messen, Lehren
4.1 Auswählen der Prüf- und Messgeräte nach Verwendungszweck
4.2 Messen von Längen mit Strichmaßstäben, Messschiebern und Messschrauben unter Beachtung von
systematischen und zufälligen Messfehlermöglichkeiten
5. Anreißen, Körnen, Kennzeichnen
5.1 Anreißen von Werkstücken unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und Oberfläche
5.2 Körnen von Bohrungsmittelpunkten sowie Kontroll- und Messpunkten
6. Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstoffen
6.1 Auswählen und Befestigen von Spannzeugen nach Größe, Form, Werkstoff und der Bearbeitung von
Werkstücken oder Bauteilen
6.2 Ausrichten und Spannen von Werkstücken oder Bauteilen insbesondere unter Beachtung der Werk-
stückstabilität und des Oberflächenschutzes
6.3 Ausrichten und Spannen von Werkzeugen
7. Manuelles Spanen
7.1 Auswählen von Werkzeugen nach Werkstoff, Form und Oberflächengüte des Werkstücks
7.2 Feilen von Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl und Nichteisenmetallen
7.3 Sägen von Blechen, Rohren und Profilen aus Eisen- und Nichteisenmetallen nach Anriss
7.4 Bohren von Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen
8. Maschinelles Spanen
8.1 Auswählen von Werkzeugen unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneid-
geometrie
8.2 Bestimmen und Einstellen von Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnitttiefe an Werkzeugmaschi-
nen für Bohroperationen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen

8.3 Herstellen der Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen
8.4 Bohren von Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen, insbesondere unter der Beachtung der
Kühlschmierstoffe, an Bohrmaschinen mit unterschiedlichen Werkzeugen durch Bohren ins Volle, Auf-
bohren, Zentrieren und durch Profilsenken
8.5 Schleifen von Werkzeugen, insbesondere Scharfschleifen von Reißnadel, Körner, Bohrer und Meißel am
Schleifbock
9. Trennen
9.1 Scheren von Feinblechen mit Hand- und Handhebelscheren nach Anriss
9.2 Trennen von Rohren mit Rohrschneidern
10. Umformen
10.1 Kaltes Umformen von Blechen aus Stahl und Nichteisenmetallen mit und ohne Vorrichtungen im
Schraubstock durch freies Runden und Schwenkbiegen
11. Fügen (Schraub-, Bolzen-, Stift- und Pressverbindungen)
11.1 Prüfen von Bauteilen auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz sowie Fixieren
in montagegerechter Lage
11.2 Verbinden und Sichern von Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungselementen unter Beach-
tung der Reihenfolge und des Anzugdrehmomentes sowie der Werkstoffpaarung
Elektrofertigung in einer Lehrwerkstatt oder überbetrieblichen Ausbildungsstätte
1. Theoretische Grundlagen
1.1 Beschreiben der fünf Sicherheitsregeln, der Gefahren des elektrischen Stromes und des Verhaltens bei
Stromunfällen
1.2 Erklären der Schutzmaßnahmen (Basis-, Fehler-, Zusatzschutz)
1.3 Zitieren der Größen und Einheiten der Elektrotechnik
1.4 Beschreiben der Wirkungen des elektrischen Stromes (Wärme-, Magnetische, Licht-, chemische,
physiologische Wirkung)
1.5 Beschreiben des Atomaufbaus, der Entstehung von positiver und negativer Ladung
1.6 Beschreiben des Spannungsbegriffs, der Erzeugung von Spannungen, des Messens von Spannungen
1.7 Beschreiben des Stromflusses in Leitern, Flüssigkeiten, Gasen, Vakuum
2. Grundlegende Arbeiten
2.1 Verdrahten
2.2 Isolieren
2.3 Lötverfahren
2.4 Löten
2.5 Erdungsanschlüsse herstellen
3. Grundkenntnisse von Bauelementen und Bauteilen der Elektro-, Informations- oder Kommuni-
kationstechnik
3.1 Beschreiben von Widerständen
3.2 Beschreiben von Blindwiderständen
3.3 Beschreiben von Batterien
3.4 Beschreiben von Steuerschaltungen
3.5 Beschreiben von Leitungsschutz
3.6 Beschreiben der Wechselstromtechnik
3.7 Beschreiben der Drehstromtechnik
3.8 Beschreiben der Leistungselektronik
3.9 Lesen und Erstellen von Schaltplänen
4. Grundkenntnisse der elektrischen Messtechnik
4.1 Unterscheiden von Messgeräten
4.2 Auswählen von Messgeräten nach Art, der zu messenden Größen
4.3 Aufbauen von Messschaltungen und Darstellen von Signalinformationen
4.4 Unterscheiden, Klassifizieren und Berechnen von Messfehlern

5. Bedienen, Programmieren und Anwenden von Rechnern und speicherprogrammierbaren Bau-
steinen
5.1 Realisierung einfacher Logikschaltungen mit programmierbaren Bausteinen
5.2 Beschreiben von speicherprogrammierbaren Steuerungen
5.3 Unterscheiden von Sensoren
6. Montage von Geräten
6.1 Zusammenbauen, Prüfen, Warten und Reparieren von Apparaten und Geräten der Elektrotechnik oder
Informations- und Kommunikationstechnik
7. Schaltanlagen
7.1 Kenntnisse nachweisen über die routinemäßigen Funktionsprüfungen und Wartungsarbeiten an den
Sicherungsautomaten in Schalttafeln
7.2 Routinemäßige Funktionsprüfungen und Wartungsarbeiten an den Leistungsschaltern der Schalttafel“.
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wort-
laut der Seeleute-Befähigungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 28. Juli 2021
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3236. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes e0903bbd9cf3cc46….