Gesetze / Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen
SchwbVWO§ 4 Einspruch gegen die Liste der Wahlberechtigten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWO/4#abs-1 (1) Wer wahlberechtigt oder in dem Betrieb oder der Dienststelle beschäftigt ist und ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Wahl glaubhaft macht, kann innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand schriftlich Einspruch gegen die Richtigkeit der Liste der Wahlberechtigten einlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWO/4#abs-2 (2) Über Einsprüche nach Absatz 1 entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Hält er den Einspruch für begründet, berichtigt er die Liste der Wahlberechtigten. Der Person, die den Einspruch eingelegt hat, wird die Entscheidung des Wahlvorstandes unverzüglich mitgeteilt; die Entscheidung muss ihr spätestens am Tag vor dem Beginn der Stimmabgabe zugehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbWO/4#abs-3 (3) Nach Ablauf der Einspruchsfrist soll der Wahlvorstand die Liste der Wahlberechtigten nochmals auf ihre Vollständigkeit hin überprüfen. Im übrigen kann nach Ablauf der Einspruchsfrist die Liste der Wahlberechtigten nur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten, in Erledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche oder bei Eintritt oder Ausscheiden eines Wahlberechtigten bis zum Tage vor dem Beginn der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 4 SchwbVWO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LAG Hamm, 02.09.2016 – 13 TaBV 94/15
- ArbG Aachen, 11.05.2023 – 2 BV 109/22
- BAG, 23.10.2024 – 7 ABR 36/23Schwerbehindertenvertretung - Werkstattbeschäftigte - aktives WahlrechtZitiert von 3
- LAG Köln, 11.04.2008 – 11 TaBV 80/07Zitiert von 2
- LAG Baden-Württemberg, 10.04.2003 – 21 TaBV 4/02Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.