Gesetze / Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen
SchwbVWO§ 23 Wahlverfahren
Stand: 10.06.2019
Für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung, der Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung der schwerbehinderten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen in den Fällen des § 177 Absatz 1 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gelten die Vorschriften des Ersten und Zweiten Teils entsprechend.
Änderungsverlauf
-
23.12.2016 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 19 Abs. 21 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3234 862)
BGBl. 2016 I S. 3234
-
19.06.2001 Ausfertigung
§ 23 eingefügt und geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.