Gesetze / Schwerbehindertenausweisverordnung
SchwbAwV§ 2 Zugehörigkeit zu Sondergruppen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAwV/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Im Ausweis ist die Bezeichnung "Kriegsbeschädigt" einzutragen, wenn der schwerbehinderte Mensch wegen eines Grades der Schädigungsfolgen von mindestens 50 Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAwV/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Ausweis sind folgende Merkzeichen einzutragen:
1. VB
2. EB
Beim Zusammentreffen der Voraussetzungen für die Eintragung der Bezeichnung nach Absatz 1 und des Merkzeichens nach Satz 1 Nr. 2 ist die Bezeichnung "Kriegsbeschädigt" einzutragen, es sei denn, der schwerbehinderte Mensch beantragt die Eintragung des Merkzeichens "EB".
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 42 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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07.06.2012 Ausfertigung
§ 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juni 2012 (BGBl. I 1275)
BGBl. 2012 I S. 1275
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.