Gesetze / Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
SchwbAV§ 36 Weiterleitung der Mittel an den Ausgleichsfonds
Die Integrationsämter leiten zum 30. Juni eines jeden Jahres 20 vom Hundert des im Zeitraum vom 1. Juni des vorangegangenen Jahres bis zum 31. Mai des Jahres eingegangenen Aufkommens an Ausgleichsabgabe an den Ausgleichsfonds weiter. Sie teilen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum 30. Juni eines jeden Jahres das Aufkommen an Ausgleichsabgabe für das vorangegangene Kalenderjahr auf der Grundlage des bis zum 31. Mai des Jahres tatsächlich an die Integrationsämter gezahlten Aufkommens mit. Sie teilen zum 31. Januar eines jeden Jahres das Aufkommen an Ausgleichsabgabe für das vorvergangene Kalenderjahr dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit.
Änderungsverlauf
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28.06.2021 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. BAnz AT 28.06.2021 V2)
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 13c des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1387)
BGBl. 2021 I S. 1387
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06.07.2020 Ausfertigung
§ 36 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2020 (BGBl. I 1595)
BGBl. 2020 I S. 1595
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22.12.2008 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I 2959)
BGBl. 2008 I S. 2959
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 36 geändert durch Artikel 66 Nr. 9 1. 1. 2002 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
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