Gesetze / Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
SchwbAV§ 37 Anwendung der Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung
Stand: 10.06.2019
Für den Ausgleichsfonds gelten die Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschriften entsprechend, soweit die Vorschriften dieser Verordnung nichts anderes bestimmen.