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Artikel 7 · BT-Drs. 16/10487 · S. 11

Zu Artikel 7 (Änderung der Aufwendungs-

Zu Artikel 7 (Änderung der Aufwendungs-
erstattungs-Verordnung)
Im Rahmen des Gesetzes zur Reform der Renten wegen ver-
minderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000
(BGBl. I S. 1827) ist bestimmt worden, dass behinderte
Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer
anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen in einem In-
tegrationsprojekt im Sinne des § 132 SGB IX beschäftigt
werden, dort weiterhin nach den in der Werkstatt geltenden
Regelungen rentenversichert sind, d. h. dass mindestens ein
Arbeitsentgelt in Höhe von 80 Prozent der monatlichen Be-
zugsgröße zu Grunde gelegt wird (§ 162 Nr. 2a SGB VI).
Den Beitrag, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem
tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt und dem Mindestentgelt
entfällt, trägt der Träger des Integrationsprojekts allein
(§ 168 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI). Durch § 179 Abs. 1 Satz 3
SGB VI ist sichergestellt, dass der Bund dem Träger des
Integrationsprojekts diesen Beitrag erstattet. Diese Regelun-
gen gelten seit dem 1. Oktober 2000.
Drucksache 16/10487 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode
Das Erstattungsverfahren soll wie schon das Verfahren zur
Erstattung der Beiträge an anerkannte Werkstätten für behin-
derte Menschen nach § 179 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ebenfalls
nach der Aufwendungserstattungs-Verordnung erfolgen.
Dies wird überwiegend bereits so praktiziert, ist aber nicht
unstrittig. § 180 SGB VI enthält in der seit dem 1. Januar
2008 geltenden Fassung hierzu die Ermächtigung, solche
Regelungen in der Verordnung auch für die Erstattung an die
Träger von Integrationsprojekten zu treffen. Indem das Er-
stattungsverfahren nunmehr geregelt wird, wird eine neue
Informationspflicht für Integrationsprojekte geschaffen, die
zu geringen Bürokratiekosten von unter 1 000 Euro pro Jahr
führen wird.
Zu Nu

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.237 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 16/10487, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 36.486–38.723 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.59) +D1D2D3 · Prüfwert d1a850d0048bd43f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP