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Artikel 7 · BT-Drs. 16/10487 · S. 11
Zu Artikel 7 (Änderung der Aufwendungs-
Zu Artikel 7 (Änderung der Aufwendungs- erstattungs-Verordnung) Im Rahmen des Gesetzes zur Reform der Renten wegen ver- minderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) ist bestimmt worden, dass behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen in einem In- tegrationsprojekt im Sinne des § 132 SGB IX beschäftigt werden, dort weiterhin nach den in der Werkstatt geltenden Regelungen rentenversichert sind, d. h. dass mindestens ein Arbeitsentgelt in Höhe von 80 Prozent der monatlichen Be- zugsgröße zu Grunde gelegt wird (§ 162 Nr. 2a SGB VI). Den Beitrag, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt und dem Mindestentgelt entfällt, trägt der Träger des Integrationsprojekts allein (§ 168 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI). Durch § 179 Abs. 1 Satz 3 SGB VI ist sichergestellt, dass der Bund dem Träger des Integrationsprojekts diesen Beitrag erstattet. Diese Regelun- gen gelten seit dem 1. Oktober 2000. Drucksache 16/10487 – 12 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode Das Erstattungsverfahren soll wie schon das Verfahren zur Erstattung der Beiträge an anerkannte Werkstätten für behin- derte Menschen nach § 179 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ebenfalls nach der Aufwendungserstattungs-Verordnung erfolgen. Dies wird überwiegend bereits so praktiziert, ist aber nicht unstrittig. § 180 SGB VI enthält in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung hierzu die Ermächtigung, solche Regelungen in der Verordnung auch für die Erstattung an die Träger von Integrationsprojekten zu treffen. Indem das Er- stattungsverfahren nunmehr geregelt wird, wird eine neue Informationspflicht für Integrationsprojekte geschaffen, die zu geringen Bürokratiekosten von unter 1 000 Euro pro Jahr führen wird. Zu Nu
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.237 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 16/10487, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 36.486–38.723 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.59) +D1D2D3 · Prüfwert d1a850d0048bd43f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP