Gesetze / Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
SchwbAV§ 27 Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/27#abs-1 (1) Arbeitgeber können Zuschüsse zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen erhalten, die mit der Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen verbunden sind, der nach Art oder Schwere seiner Behinderung im Arbeits- und Berufsleben besonders betroffen ist (§ 155 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) oder im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter im Sinne des § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder in Teilzeit (§ 158 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) beschäftigt wird, vor allem, wenn ohne diese Leistungen das Beschäftigungsverhältnis gefährdet würde. Leistungen nach Satz 1 können auch in Probebeschäftigungen und Praktika erbracht werden, die ein in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigter schwerbehinderter Mensch im Rahmen von Maßnahmen zur Förderung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (§ 5 Abs. 4 der Werkstättenverordnung) absolviert, wenn die dem Arbeitgeber entstehenden außergewöhnlichen Belastungen nicht durch die in dieser Zeit erbrachten Leistungen der Rehabilitationsträger abgedeckt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/27#abs-2 (2) Außergewöhnliche Belastungen sind überdurchschnittlich hohe finanzielle Aufwendungen oder sonstige Belastungen, die einem Arbeitgeber bei der Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen auch nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten entstehen und für die die Kosten zu tragen für den Arbeitgeber nach Art oder Höhe unzumutbar ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/27#abs-3 (3) Für die Zuschüsse zu notwendigen Kosten nach Absatz 2 gilt § 26 Abs. 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/27#abs-4 (4) Die Dauer des Zuschusses bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 27 SchwbAV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Gera, 24.07.2018 – 6 K 365/18 Ge
- VG Saarland Saarlouis, 16.10.2009 – 11 K 431/08Zitiert von 1
- VG München, 15.06.2023 – M 15 K 22.3731
- VG Magdeburg, 13.01.2014 – 4 A 215/13Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 30.01.2025 – 2 S 402/23
- OVG NRW, 24.04.2024 – 12 A 1883/22
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 07.04.2022 – 1 A 392/18Zitiert von 6
- OVG Berlin-Brandenburg, 11.09.2020 – OVG 6 N 79/20
- LAG Hamm, 20.04.2017 – 18 Sa 1194/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 SchwbAV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 27 neu gefasst durch Artikel 19 Abs. 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3234)
BGBl. 2016 I S. 3234
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23.04.2004 Ausfertigung
§ 27 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I 606)
BGBl. 2004 I S. 606
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 66 Nr. 9 1. 1. 2002 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
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29.09.2000 Ausfertigung
§ 27 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. September 2000 (BGBl. I 1394)
BGBl. 2000 I S. 1394
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