Gesetze / Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
SchwbAV§ 27a Leistungen an Integrationsfachdienste
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/27a#abs-1 (1) Träger von Integrationsfachdiensten im Sinne des Kapitels 7 des Teils 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch können Leistungen nach § 196 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu den durch ihre Inanspruchnahme entstehenden notwendigen Kosten erhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwbAV%201988/27a#abs-2 (2) Die Länder legen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales jährlich zum 30. Juni einen Bericht über die Beauftragung der Integrationsfachdienste oder anderer geeigneter Träger als Einheitliche Ansprechstellen für Arbeitgeber vor. Sie berichten auch über deren Aktivitäten in diesem Zusammenhang sowie über die Verwendung der Mittel, die ab dem 30. Juni 2022 nach § 36 nicht mehr an den Ausgleichsfonds abzuführen sind, für diesen Zweck. Der Bericht kann auch gesammelt durch die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen erfolgen.
Änderungsverlauf
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28.06.2021 Ausfertigung
§ 27a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. BAnz AT 28.06.2021 V2)
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 27a umnummeriert durch Artikel 13c des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1387)
BGBl. 2021 I S. 1387
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 27a geändert durch Artikel 19 Abs. 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3234)
BGBl. 2016 I S. 3234
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