Gesetze / Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
SchwarzArbG§ 14c Sachliche und örtliche Zuständigkeit bei der selbstständigen Durchführung von Ermittlungsverfahren
Stand: 03.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/14c#abs-1 (1) Sachlich zuständig für die Durchführung des selbstständigen Ermittlungsverfahrens nach § 14a ist das Hauptzollamt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/14c#abs-2 (2) Örtlich zuständig für die Durchführung des selbstständigen Ermittlungsverfahrens ist das Hauptzollamt,
Sind nach Satz 1 mehrere Hauptzollämter zuständig, so gebührt der Vorzug demjenigen Hauptzollamt, das wegen der Tat zuerst ein Strafverfahren eingeleitet hat. Auf Ersuchen dieses Hauptzollamts hat ein anderes zuständiges Hauptzollamt die Strafsache zu übernehmen, wenn dies für die Ermittlungen sachdienlich erscheint. In Zweifelsfällen entscheidet die Zentralstelle.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/14c#abs-3 (3) Ändert sich in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 der Wohnsitz oder der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Beschuldigten nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens, so ist auch das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der neue Wohnsitz oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts liegt.