Gesetze / Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
SchwarzArbG§ 14c Sachliche und örtliche Zuständigkeit bei der selbstständigen Durchführung von Ermittlungsverfahren
Stand: 03.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/14c#abs-1 (1) Sachlich zuständig für die Durchführung des selbstständigen Ermittlungsverfahrens nach § 14a ist das Hauptzollamt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/14c#abs-2 (2) Örtlich zuständig für die Durchführung des selbstständigen Ermittlungsverfahrens ist das Hauptzollamt,
Sind nach Satz 1 mehrere Hauptzollämter zuständig, so gebührt der Vorzug demjenigen Hauptzollamt, das wegen der Tat zuerst ein Strafverfahren eingeleitet hat. Auf Ersuchen dieses Hauptzollamts hat ein anderes zuständiges Hauptzollamt die Strafsache zu übernehmen, wenn dies für die Ermittlungen sachdienlich erscheint. In Zweifelsfällen entscheidet die Zentralstelle.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/14c#abs-3 (3) Ändert sich in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 der Wohnsitz oder der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Beschuldigten nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens, so ist auch das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der neue Wohnsitz oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts liegt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 14c SchwarzArbG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 28.04.2026 – 1 StR 269/25Vorenthalten von Arbeitsentgelt: Keine Bindungswirkung offensichtlich unzutreffender Entsendebescheinigungen aus bilateralen Sozialversicherungsabkommen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 14c geändert durch Artikel 20 29. 12. 2030 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 369)
BGBl. 2025 I Nr. 369
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 14c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 369)
BGBl. 2025 I Nr. 369
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11.07.2019 Ausfertigung
§ 14c eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I 1066)
BGBl. 2019 I S. 1066
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.