Gesetze / Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
SchwarzArbG§ 13 Zusammenarbeit in Bußgeldverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Behörden der Zollverwaltung arbeiten insbesondere mit den in § 2 Abs. 2 genannten unterstützenden Stellen zusammen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ergeben sich für die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 bis 11 genannten unterstützenden Stellen im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Anhaltspunkte für in § 8 genannte Verstöße, unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden. § 31a der Abgabenordnung bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/13?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Gerichte und Staatsanwaltschaften sollen den nach diesem Gesetz zuständigen Stellen Erkenntnisse übermitteln, die aus ihrer Sicht zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 erforderlich sind, soweit nicht für das Gericht oder die Staatsanwaltschaft erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder anderer Verfahrensbeteiligter an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie gesichert die zu übermittelnden Erkenntnisse sind.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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11.07.2019 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I 1066)
BGBl. 2019 I S. 1066
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