Gesetze / Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
SchwarzArbG§ 10 Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer vorsätzlich eine in § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichnete Handlung begeht und den Ausländer zu Arbeitsbedingungen beschäftigt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen stehen, die die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 20 29. 12. 2030 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 369)
BGBl. 2025 I Nr. 369
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22.11.2011 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2011 I S. 2258
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14.03.2005 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I 721)
BGBl. 2005 I S. 721
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