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# § 76 SchulG (Nordrhein-Westfalen) — Mitwirkung beim Schulträger

Schulgesetz NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Schule und Schulträger wirken bei der Entwicklung des Schulwesens auf örtlicher Ebene zusammen. Die Schule ist vom Schulträger in den für sie bedeutsamen Angelegenheiten rechtzeitig zu beteiligen. Hierzu gehören insbesondere

1. Teilung, Zusammenlegung, Änderung und Auflösung der Schule,

2. Aufstellung und Änderung von Schulentwicklungsplänen,

3. Festlegung von Schuleinzugsbereichen,

4. räumliche Unterbringung und Ausstattung der Schule sowie schulische Baumaßnahmen,

5. Schulwegsicherung und Schülerbeförderung,

6. Zusammenarbeit von Schulen und anderen Bildungseinrichtungen,

7. Umstellung auf die Ganztagsschule,

8. Einrichtung des Gemeinsamen Lernens,

9. Teilnahme an Schulversuchen.

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Zitiervorschlag: § 76 SchulG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SchulG/76

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