Gesetze / Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung
SchuVAbdrV§ 18 Ausschluss von der Abrufberechtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchuVAbdrV/18?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Auskunftsstelle ist verpflichtet, den Abrufberechtigten vom Abrufverfahren auszuschließen, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die erkennen lassen, dass
Die Auskunftsstelle teilt der für die Kontrolle der datenschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Stelle den Ausschluss mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchuVAbdrV/18?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde teilt Verstöße gegen Absatz 1 den Leitern oder Leiterinnen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach § 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung mit, die die Bewilligungen zum Bezug von Abdrucken zugunsten der Auskunftsstelle erteilt haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchuVAbdrV/18?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei Verstößen gegen Absatz 1 kann die Bewilligung gemäß § 7 widerrufen werden.
Änderungsverlauf
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21.11.2016 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I 2591)
BGBl. 2016 I S. 2591
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.