Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 19/27440 · S. 41
Zu Artikel 4 (Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes)
Zu Artikel 4 (Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes) Zu Nummer 1 Für die Zwecke des Schornsteinfegerregisters ist der Abruf des Geburtsdatums des Betriebsleiters oder der Be- triebsleiterin eines Betriebes, der Schornsteinfegerarbeiten ausführen möchte, nicht erforderlich. Das Datum ist daher nicht mehr im Schornsteinfegerregister einzutragen. Zu Nummer 2 Es handelt sich um eine Klarstellung, dass die vom Bezirksschornsteinfeger an die Aufsichtsbörden übermittelten Daten nur zum Zwecke der Aufsicht verwendet werden dürfen.
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Herkunft
BT-Drs. 19/27440, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 136.873–137.414 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert d2e471e0dad8dc22….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP