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Artikel 4 · BT-Drs. 19/27440 · S. 41

Zu Artikel 4 (Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes)

Zu Artikel 4 (Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes)
Zu Nummer 1
Für die Zwecke des Schornsteinfegerregisters ist der Abruf des Geburtsdatums des Betriebsleiters oder der Be-
triebsleiterin eines Betriebes, der Schornsteinfegerarbeiten ausführen möchte, nicht erforderlich. Das Datum ist
daher nicht mehr im Schornsteinfegerregister einzutragen.

Zu Nummer 2
Es handelt sich um eine Klarstellung, dass die vom Bezirksschornsteinfeger an die Aufsichtsbörden übermittelten
Daten nur zum Zwecke der Aufsicht verwendet werden dürfen.

BT-Drs. 19/27440 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/27440, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 136.873–137.414 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert d2e471e0dad8dc22….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP